W119 1412423-1•BVwG W119 1412423-1
W119 1412423-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>medizinische Versorgung, psychische Störung, subsidiärer Schutz
W119 1412423-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA:
Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2010, Zl 08 10.317-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. 6. 2010 und am 13. 10. 2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24. 11. 2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 20. 10. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 21. 10. 2008 durchgeführten Erstbefragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, gab der Beschwerdeführer eingangs an, in Tirana geboren und verheiratet zu sein. Er sei jüdischen Glaubens. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Eltern viel Land besessen hätten, das vom Staat beschlagnahmt worden sei. Sie hätten das Land nicht mehr zurückerhalten. Er habe deswegen einen Antrag auf Rückerstattung an den albanischen Staat gestellt. Er sei deshalb von den Beamten mit dem Umbringen bedroht worden.
Am 16. 12. 2008 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt statt. Dort gab er an, bereits in Albanien an Depressionen gelitten zu haben. Er habe sich im Sommer 2007 aus diesem Grund bereits in Tirana in stationärer Behandlung befunden. Er habe sich von 1993 bis zum Jahr 2000 in der Bunderepublik Deutschland aufgehalten. Danach sei er nach Albanien zurückgekehrt. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Familie großen Einfluss besessen habe. Seine Großeltern hätten damals vom König viel Land erhalten. Dieses sei von den Kommunisten verstaatlicht worden. Sie hätten versucht das Land auf dem Rechtsweg zurückzuerhalten. Deswegen hätten sie mit der Polizei und dem Gericht Probleme bekommen. Sein Bruders sei 1994 umgebracht worden. Daraufhin habe beinahe die gesamte Familie Albanien verlassen. Lediglich sein Vater sei in Albanien geblieben und habe weiter um sein Land gekämpft. Nach seiner Rückkehr aus Deutschland habe auch er wiederum um das Land gekämpft. Ein albanisch-amerikanischer Staatsbürger namens XXXXhabe ihm dabei helfen wollen. Dieser sei der reichste Albaner gewesen und vor einigen Monaten umgebracht worden. XXXX habe eine Fabrik bauen wollen und er habe ihm geholfen. Der Schwager des ehemaligen Präsidenten Berisha habe die Fabrik übernommen. Der Beschwerdeführer habe eine Speditionsfirma besessen. Er habe Waffen transportiert. Jetzt wolle ihn die Regierung umbringen. Im Dezember 2007 sei auf sein Auto geschossen worden. Die Polizeibehörden hätten trotz seiner erstatteten Anzeige nichts unternommen. XXXX habe sich mit Mitarbeitern des Pentagon in einem Hotel getroffen, dieses Treffen hätte der Beschwerdeführer abhören und filmen sollen.
Am 5. 9. 2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Bundesasylamt einvernommen. Dort gab er an, an Angstzuständen und Depressionen zu leiden. Weiters befinde er sich beinahe jede zweite Woche in einem psychiatrischen Zentrum in Salzburg. Er nehme Medikamente. Der Beschwerdeführer erklärte zu Beginn der Einvernahme, nicht alle Fluchtgründe angegeben zu haben. Er habe nämlich im Auftrag des Pentagon gearbeitet, indem er Waffen transportiert habe. Es habe sich um chinesische Waffen gehandelt, die in Albanien gelagert gewesen seien. Er habe die chinesische Verpackung vernichten und die Waffen neu verpacken müssen. Diese Waffen seien nach Afghanistan geschickt worden. Er sei persönlich von XXXX bedroht worden.
Mit Schreiben vom 11. 5. 2009 teilte das XXXX Krankenhaus, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie mit, dass sich der Beschwerdeführer seit 6. 5. 2009 bis auf Weiteres dort stationär aufhalte.
Mit Schreiben vom 2. 6. 2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, zwecks einer neuropsychologischen Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zu erscheinen.
Mit Schreiben vom 20. 5. 2009 teilte das XXXXKrankenhaus, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie mit, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer generalisierten Angststörung sowie an Zwangsgedanken leide.
Mit Schreiben vom 29. 6. 2009 teilte eine Ärztin für Allgemeinmedizin mit, dass der Beschwerdeführer den genannten Termin nicht wahrnehmen könne.
Mit Schriftsatz vom 13. 8. 2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation:
Kann die Anschrift des Antragstellers aufgrund des Ihnen übermittelten Nationalführerscheins mit Lichtbild festgestellt werden?
Kann festgestellt werden, wo er sich zuletzt aufgehalten und gearbeitet hat?
Wenn ja, unter welchen Umständen hat er in Albanien gewohnt?
Was war seine letzte Tätigkeit? Was hat er gemacht, wofür war er zuständig?
Ist der Beschwerdeführer in Albanien straffällig? Wenn ja,
Aus welchen konkreten Gründen?
Hatte der Beschwerdeführer Probleme mit den Behörden in seiner Heimat? Wenn ja,
Welche konkreten Problem hatte er dort gehabt?
Ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Probleme im Dorf XXXX, Tirana auffällig gewesen? Wenn ja,
Was sagen die Nachbarn und der Bürgermeister über ihn?
Kann man ein ärztliches Gutachten betreffend seiner psychischen Probleme von der Psychiatrie in Tirana bekommen?
Wird er in Albanien von der Behörde gesucht? Wenn ja,
Aus welchen konkreten Gründen?
Die Staatendokumentation teilte mit Schreiben vom 21. 10. 2009 Folgendes mit:
"Der Beschwerdeführer ist am 15. 8. 2009, um 21.08 Uhr im Hafen von Durres nach Italien ausgereist. Die Ausreise erfolgte durch Vorlage eines gültigen albanischen Reisepasses.
Am 15. 3. 2008 fand eine schlimme Explosionskatastrophe in einem Munitionsdepot in XXXX statt. Bei dieser Explosion kamen 26 Personen ums Leben, tausende Häuser wurden beschädigt oder zerstört. Der Ort XXXX wurde mehr oder weniger dem Erdboden gleich gemacht und gilt auch heute noch nicht wirklich als "sichere Zone".
Es ist richtig, dass im Zuge der Rettungsmaßnahmen unterstandslose Personen, Familien in diversen staatlichen Einrichtungen untergebracht wurden, um die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.
Diesbezüglich habe ich mich einige Tage nach der Katastrophe persönlich von diesem Umstand überzeugt, da Österreich diverse Hilfsgüter nach Albanien geschickt hat und Personen in einer Einrichtung des Innenministeriums namens Kavaleshenc untergebracht waren.
Ich persönlich hatte nicht den Eindruck, dass die Personen dort gegen ihren Willen untergebracht waren, vielmehr waren sie froh untergekommen zu sein.
Anhand der übermittelten Dokumente kann keine Adresse festgestellt werden. Es können auch keine Nachbarn ausgemittelt werden, da es zwar ein Melde- aber keine Adressenregister gibt. Diesbezüglich können die Nachbarn auch nicht befragt werden, weil nicht genau bekannt ist, wo das Haus der Familie des Beschwerdeführers gestanden hat.
Es gibt auch keinen Bürgermeister in XXXX, da der Ort zur Großgemeinde XXXX gehört. Der Bürgermeister von XXXX konnte auch keine Angaben bezüglich der Familie machen.
Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers teile ich mit, dass der Name XXXX im Zuge der Explosionskatastrophe genannt wurde. XXXX galt als Hauptzeuge bei den Ermittlungen gegen die Verantwortlichen. Er kam bei einem Verkehrsunfall ums Leben.
Experten der amerikanischen Polizei, welche den Unfallhergang untersucht haben, haben eindeutig von einem Unfall gesprochen. Es wird auch angemerkt, dass XXXX sich in Albanien frei bewegt hat und ein Geschäftsmann, der sogar eine Universität finanziert hat, gewesen ist.
Anhand des Führerscheines kann die Adresse des Antragstellers nicht ermittelt werden, ohne die staatlichen Behörden zu kontaktieren. Es konnte auch nicht festgestellt werden, wo sich der Antragsteller bis zu seiner Ausreise aus Albanien aufgehalten hat. Auch die anderen Anfragen sind nicht ohne Kontaktaufnahme mit staatlichen Behörden zu beantworten.
Zu seiner psychischen Erkrankung wird mitgeteilt, dass der Antragsteller im August 2008 für einen Tag wegen einer obsessiven kompulsiven Störung in Behandlung gewesen ist. Eine Übermittlung der Krankenakte ist nur mit schriftlicher Anforderung möglich."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. 3. 2010, Zl 08 10.317-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr auf keinen Fall glaubwürdig habe darlegen können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er für XXXX XXXX gearbeitet habe, indem er Waffen transportiert habe. Er habe allerdings nicht gewusst, dass alles illegal abgelaufen sei. XXXX XXXX sei umgebracht worden. Dazu sei jedoch auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinzuweisen, wonach XXXX im Gegensatz zu den Behauptungen bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei. Damit habe der Beschwerdeführer im gesamten Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen keine konkrete Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft machen können.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat offenbar über eine gute Existenzgrundlage verfüge und er vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei, die primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Obwohl der Beschwerdeführer seit Jahren an psychischen Problemen leide, habe er trotzdem den Lebensunterhalt verdienen können. Zudem ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er in seiner Heimat zumindest über einen Verwandtenkreis verfüge, sodass von Unterstützungsleistungen auszugehen sei. Es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer dauerhaft aussichtslosen Situation wieder finden würde.
Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der damalige Vertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 19. 3. 1010 Beschwerde. Darin führte er aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung in Albanien keine Existenzgrundlage vorfinden könne.
Am 1. 6. 2010 fand vor dem Asylgerichtshof und am 13. 10. 2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Anlässlich der Verhandlung vom 1. 6. 2010 gab er an, dass XXXX XXXX eine Waffenvernichtungsfabrik auf einem Grundstück errichtet habe, das ihm gehört habe. Deswegen habe er Schwierigkeiten bekommen. XXXX XXXX habe einen Vertrag mit einem amerikanischen Unternehmen abgeschlossen, das wiederum einen Auftrag vom Pentagon erhalten habe, Schutzpatronen für Afghanistan zu kaufen. In der Nähe seines Wohnhauses habe sich eine Waffenvernichtungsfabrik befunden, von der er Schutzpatronen entnommen habe, welche aber aus China gestammt hätten. Daher habe er mit anderen Mitarbeitern die Schutzpatronen neu verpackt, damit nicht erkennbar sei, dass diese aus China stammen würden. Einige Zeit später habe ihm XXXX XXXX mitgeteilt, dass er vom Schwager von XXXX, bedroht werde. In weiterer Folge sei die Waffenfabrik explodiert und XXXX getötet worden. Sein Haus sei ebenfalls zerstört worden. Daraufhin habe XXXX XXXX mit Angehörigen des Pentagon in einem Hotel gesprochen, wobei der Beschwerdeführer das Gespräch abhören und filmen solle. Er habe XXXX XXXX den Film gegeben. Dieser habe den Film einer Fernsehgesellschaft übergeben wollen. Später sei XXXX XXXX umgebracht worden. In der fortgesetzten Verhandlung legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über seine psychische Erkrankung (Depressionen, Angststörungen und Panikattacken) vor. Weiters gab er an, sich in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Im Fall seiner Rückkehr nach Albanien befürchte er Repressalien beider albanischen Parteien.
Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vor:
einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg über das vom Beschwerdeführer ausgeübte Gewerbe eine Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen,
eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer ein Reinigungsgewerbe betreibe,
eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer das Gewerbe der Montage von vorgefertigten Stellagen- und Regalsystemen betreibe,
seine e-card,
Referenzschreiben sowie
einen Arztbrief des ärztlichen Leiters der XXXX vom 29. 6. 2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Zwangsstörung und an einer bipolar affektiven Störung (gegenwärtig leicht bis mittelgradig depressive Episode) leide. Weiters ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass die Aufnahme des Beschwerdeführers zur ambulanten Rehabilitation nach ärztlicher Zuweisung bei seit Jahren komplexer Symptomatik mit bipolar affektiver Störung, Zwangssymptomatik und vorangegangenen stationären bzw ambulanten Vorbehandlungen erfolgt sei. Es werde eine medikamentöse Therapie sowie eine weiterführende Psychotherapie vorgeschlagen.
Die erkennende Richterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung von den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.
Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung die vorläufigen Feststellungen zur Situation in Albanien ausgehändigt, wobei er auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme verzichtete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Albaniens und jüdischen Glaubens. Er stammt aus Tirana. Seine Familie hat in Albanien zahlreiche Grundstücke besessen, die vom albanischen Staat unter dem Regime des XXXX zwangsenteignet wurden. Die Familie des Beschwerdeführers versuchte im Gerichtsweg ihre Grundstücke einer Rückübereignung zuzuführen. Eine solche Rückführung der Grundstücke hat nicht stattgefunden.
1994 stellte der Beschwerdeführer stellte in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Im Jahr 2000 kehrte er nach Albanien zurück, um neuerlich die Rückgabe der Grundstücke zu beantragen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Auftrag eines US-Bürgers namens XXXX XXXX Waffen transportiert hatte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Albanien Verfolgungshandlungen seitens der albanischen Regierung zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer stellte am 20. 10. 2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Zwangsstörung und an einer bipolar affektiven Störung (gegenwärtig leicht bis mittelgradig depressive Episode). Er benötigt sowohl eine medikamentöse als auch eine psychotherapeutische Behandlung. Der Beschwerdeführer war bereits in Albanien wegen seines Krankheitsbildes in psychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahr 2012 in Österreich drei unterschiedliche Gewerbe, nämlich ein solches zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, ein Reinigungsgewerbe sowie das Gewerbe der Montage von vorgefertigten Stellagen- und Regalsystemen.
Der Beschwerdeführer weist folgende Verurteilungen auf:
Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. 12. 2010, XXXX, wegen § 107 Abs 1 u 2 StGB (gefährliche Drohung), Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sieben Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren,
Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 2. 5. 2011, XXXX, wegen § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung), wonach keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16. 12. 2010,
Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 10. 10. 2011, XXXX, wegen § § 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl), Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 4 Euro, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 14. 1. 2013, XXXX, wegen § 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung), Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 4 Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe,
Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. 3. 2013, XXXX, wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt), Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei fünf Monate bedingt nachgesehen wurden, unter Gewährung einer Probezeit von drei Jahren,
Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14. 3. 2013, Zl XXXX, unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22. 3. 2013.
Situation in Albanien:
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.
Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.
Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein. In Anerkennung der seitdem durchgeführten Reformen hat die EU-Kommission im Oktober 2012 erstmals die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten an Albanien empfohlen. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Grundlage des Verfassungs- und Rechtsrahmens basiert weitgehend in Einklang mit den europäischen Grundsätzen und Standards. (European Commission:
Communication from the commission to the European parliament and the council, Commission Opinion on Albania¿s for membership of the European Union, vom 09.11.2010, Seite 5)
Die Wahlen vom 08. Mai 2011 waren die ersten Kommunalwahlen (Bürgermeisterwahlen und Wahlen zu den Gemeinderäten) nach der Änderung der Verfassung und dem Inkrafttreten des neuen Wahlgesetzes (Electoral Code) im Jahr 2008. Die nicht durchgeführten Reformen waren dann auch eine erhebliche Beeinträchtigung. Wurden die Wahlen noch einigermaßen transparent vorbereitet, gab es am Wahltag große Probleme bei der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen. Die "Allianz für die Bürger" angeführt von der DP gewann die landesweiten Bürgermeisterwahlen mit rund 733.000 Stimmen gegenüber der "Allianz für die Zukunft" angeführt von der SP (662.000 Stimmen). Die DP (als Partei) alleine hat allerdings weit weniger Stimmen als die SP (als Partei) landesweit erreicht. (Konrad Adenauer Stiftung: Kommunalwahlen in Albanien vom 19. August 2011)
Die Regierung und die Opposition einigten sich im November 2011 zu einer Durchführung einer Wahlreform, der Verbesserung der parlamentarischen Geschäftsordnung und der Verabschiedung aller ausstehenden Gesetze und ernannte einen Bürgerbeauftragten. Dies markierte das Ende der nach den Parlamentswahlen 2009 herrschenden Pattsituation. Der politische Dialog hat sich seither verbessert, die wichtigsten politischen Reformen wurden umgesetzt. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 6)
Am 11. Juni 2012 wurde Bujar Nishani zum neuen Staatspräsidenten Albaniens gewählt. Diese Präsidentschaftswahl verlief vollkommen ordnungsgemäß. Es war die sechste Wahl eines Staatspräsidenten in Albanien seit dem Sturz des Kommunismus 1991. Seit den letzten Parlamentswahlen vom Juni 2009 ist die Sitzverteilung im Kurvendi, dem albanischen nationalen Parlament, wie folgt: die DP verfügt über 65 Mandate, die SP über 64, die Partei "Sozialistische Bewegung für Integration" (LSI) über 7 und weitere vier Abgeordnete von jeweils sehr kleinen Parteien bilden die Gruppe der Unabhängigen. (Konrad Adenauer Stiftung: Albanien, Analyse der Wahlen vom 11. Juni 2012, vom 12. Juni 2012)
Nach monatelangen Verhandlungen wurde am 11. Juli 2012 die Wahlrechtsreform von den regierenden Demokraten (PD) und den oppositionellen Sozialisten (PS) beschlossen. Eine Reform der Wahlgesetze ist eine wichtige Voraussetzung für die weitere Annäherung Albaniens an die EU. (APA: Albanien - Regierung und Opposition über Wahlrechtsreform einig vom 11. Juli 2012)
Am 23. Juni 2013 fanden Parlamentswahlen in Albanien statt. Es waren die siebten Wahlen zum albanischen Parlament seit dem Sturz des kommunistischen Regimes 1990/91. Edi Rama von der Sozialistischen Partei (PS) ging als Sieger aus der Wahl hervor. Sali Berisha von der Demokratischen Partei (PD) trat als Ministerpräsident Albaniens zurück.
Die Allianz für ein europäisches Albanien war die klare Siegerin der Wahl und erhielt 84 Sitze im albanischen Parlament. Die Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration schaffte es
auf 56 Sitze im Parlament. Neuer Regierungschef wird Edi Rama. (Wikipedia: Parlamentswahl in Albanien 2013 vom 01. September 2013)
Die Partei für Gerechtigkeit und Integration (PDIU) setzt sich für die Integration der griechischen Minderheit, der Volksgruppe der Çamen, ein. Bei den Parlamentswahlen von 2013 war die PDIU Teil des Parteienbündnisses Allianz für Arbeit, Wohlfahrt und Integration unter Führung der Demokratischen Partei. Die PDIU gewann vier Sitze. (Wikipedia: Partei für Gerechtigkeit, Integration und Freiheit vom 22. August 2013)
Ex-Premier Ilir Meta von der Sozialistischen Integrationsbewegung (LSI) ist zum neuen Parlamentspräsidenten gewählt worden. (APA:
Albanien - Rama als Premier nominiert, Meta Parlamentspräsident, Artikel vom 10.09.2013)
Die Gewährung der Visaliberalisierung für albanische Bürger durch das Europäische Parlament und des Rates trat am 15. 10. 2010 in Kraft. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 5)
Korruption, Nepotismus und organisiertes Verbrechen sowie eine Kultur der Straflosigkeit und fehlenden Implementierung der vorhandenen Regelwerke weichen jedoch die für die parteiübergreifend so ersehnte Verleihung des EU-Kandidatenstatus notwendige Rechtsstaatlichkeit auf. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 5)
Wirtschaftslage
Trotz starker politischer Polarisierung haben sich die Parteien auf wesentliche Vereinbarungen, Umsetzung einer Strukturreform in der Marktwirtschaft geeinigt. Allerdings führte der Anstieg des Haushaltsdefizites 2011 zu einer relativ hohen Staatsverschuldung und
schwächte die Fortschritte bei den strukturellen Reformen. Nach vorläufigen Daten aus dem Jahr 2011 verlangsamt sich das Wirtschaftswachstum vom von rund 3,8% im Jahr 2010 auf 3,1%. Die Bruttoanlageinvestitionen stiegen um 3,6%, das Wachstum des privaten Konsums verlangsamte sich auf 2,6%, hervorgerufen durch eine schwache Kreditvergabe an private Haushalte sowie einen Rückgang der Überweisungen von ausländischen Arbeitnehmern. Infolge hoher Auftragsrückgänge in der Industrie und des Baugewerbes schrumpfte die albanische Wirtschaft im Vergleich zum Jahr 2011 um 0,2%. Im ersten Quartal des Jahres 2012 stagnierte die Wirtschaftstätigkeit in Albanien. Die Arbeitslosigkeit in Albanien hat sich von 13,7% im Jahr 2010 auf 13,3% im Jahr 2011 etwas verbessert bleibt aber weiterhin hoch. Die Beschäftigungen in privaten Unternehmen und in der Landwirtschaft steigen etwas. Aufgrund der hohen internationalen Lebensmittel- und Treibstoffpreise betrug im Jahr 2011 die durchschnittliche jährliche Inflationsrate 3,5%. Im Jahr 2012 gelang es die Importpreise für Lebensmittel zu senken und so die Inflation auf 0,6% abzubremsen. In den folgenden Monaten stieg die Inflation wieder auf 2,8% an. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 24-25)
Der Mindestlohn beläuft sich auf 21 000 Lek (ca. € 151,--), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 51.270 Lek (ca. € 370,--). Die nationale Armutsgrenze lag im Jahr 2011 bei ca. € 45,-- pro Monat. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 10)
Es gab zwar einige Fortschritte in den Bereichen der Sozialpolitik und bei der Beschäftigung, trotzdem ist der Anteil der Frauen am Arbeitsmarkt gering und auch die Jugendarbeitslosigkeit weiterhin hoch. Die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung und Roma-Minderheiten ist nach wie vor nicht ausreichend. Es gibt keine wirkungsvollen Finanzierungsmaßnahmen um weitere Reformen in der Sozialhilfe sicherzustellen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 49)
Menschenrechte
Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden
wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte, verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet. (Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Bürger können bei vermuteten Menschenrechtsverletzungen des Staates Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) einreichen. Das Gesetz verbietet Diskriminierungen aufgrund von Rasse, Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Behinderung, Sprache oder sozialem Status, jedoch ist die Regierung nicht in der Lage diese Verbote wirksam durchzusetzen. Fälle von Diskriminierungen können von dem von der Regierung eingesetzten Kommissar für Anti-Diskriminierung geprüft und zur Anzeige gebracht werden. Am 4. Februar 2010 genehmigte das Parlament ein neues Antidiskriminierungsgesetz. Seit dieses Gesetz in Kraft ist, wurden keine Fälle von Diskriminierung aus den oben genannten Gründen angezeigt oder gerichtlich verfolgt. (U.S Department of State:
Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012, Seite 10, U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 04. April 2013, Seiten 4 und 8)
Albanien trat im Dezember 2011 dem Internationalen Menschenrechtsbeirat bei und unterzeichnete das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt gegen Frauen. Im Dezember 2009 wurde die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung unterzeichnet. Die Ratifizierung steht noch aus. Zur Förderung und der Durchsetzung der Menschenrechte wurde das Amt eines Ombudsmanns eingerichtet, der aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten nicht immer aktiv seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Einhaltung der Menschenrechte in Albanien wird weiterhin von internationalen Gremien überwacht. Im April 2012 wurde das Amt eines Kommissars für den Schutz vor Diskriminierung eingerichtet, der 41 Fälle von Diskriminierungen untersucht und bearbeitet hat. In einem Fall wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt. Eine interministerielle Arbeitsgruppe hat den Auftrag, von 2012 bis 2014 Maßnahmen gegen sexuelle Diskriminierungen zu erarbeiten. In der öffentlichen Verwaltung veranstalten NGO¿s Schulungen über die Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender Personen. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the
European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 16 und 20)
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen unbehelligt von staatlichen Einschränkungen Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und die Ergebnisse veröffentlichen. Die Regierung zeigt sich bei deren Tätigkeit kooperativ. Am 11. Mai 2012 vereinbarte die Regierung eine Zusammenarbeit mit der European Union Special Investigative Task Force (SITF), die Fälle von organisierter Kriminalität aufklären soll. Der Ombudsmann ist die wichtigste Einrichtung zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Er hat die Befugnis gerichtliche Verfahren zu überwachen, Haftbedingungen und Haftanstalten zu kontrollieren. Obwohl er die Vollstreckung der Entscheidungen nicht beeinflussen kann, fungiert er als Kontrollorgan bei Menschenrechtsverletzungen. Die häufigsten Fälle der Bürger waren Beschwerden über Amtsmissbrauch der Polizei, mangelnde Durchsetzung von Gerichtsurteilen, Kündigungsschutz und Landstreitigkeiten. Der Ombudsmann erstattet dem Parlament jährlich Bericht. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 7)
Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nicht statt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)
Im Jahr 2011 wurden während einer Demonstration vier Personen von Sicherheitskräften getötet. Die Behörden verhafteten einen ehemaligen Kommandeur der republikanischen Garden und klagten ihn wegen Mordes an. Der Prozess gegen den Verdächtigen ist noch nicht abgeschlossen. Vorfälle von Morden aus "Blutrache" kommen gelegentlich vor und werden auch von kriminellen Banden durchgeführt. Der Ombudsmann berichtet von einigen Fällen, bei denen die Behörden betroffene Familien vor Morden aus "Blutrache" nicht beschützt hätten. Laut Bericht des Albanischen Helsinki Komitees werden Morde aus Rache und aus gesellschaftlichen Gründen oftmals unter dem Vorwand der "Blutrache" begangen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 1)
Im Kontext der Kandidatur für die EU-Mitgliedschaft haben sich die Bestrebungen des albanischen Staats verstärkt, die Anwendung des traditionellen Gewohnheitsrechts zu verringern und insbesondere Fälle von Blutrache zu bekämpfen. 2008 wurde infolgedessen das albanische Strafgesetz angepasst. Seither wird vorsätzliche Tötung im Kontext von Rache oder Blutfehde mit fünfzehn bis zwanzig Jahren oder sogar lebenslänglicher Inhaftierung verurteilt. Die Androhung von Blutrache, welche zur Isolation der betroffenen Familien führt, wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Februar 2013, Seite 11)
Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen".
Die Verfassung und die Gesetze verbieten willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, allerdings gibt es einige Berichte über gelegentlich willkürlich festgenommene und inhaftierte Personen.
Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlinge. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 2)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)
Politische Parteien können ohne Einschränkungen oder Einmischungen von außen tätig sein. (U.S. Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2010, vom 08.04.2011, Seite 5)
Einige Fortschritte wurden im Bereich der Korruption gemacht. Mit der Einführung einer Anti-Korruptionsstrategie für 2011-2013 konnten bereits konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Im Jahr 2012 verabschiedete die Regierung eine Strafrechtsänderung, die eine Erhöhung des Strafrahmens für Beamte und für Personen in der Privatwirtschaft bei Anklagen wegen Korruption vorsieht. Durch Verfassungsänderungen wurde die Immunität von Beamten und Richtern eingeschränkt, um bei Fällen von möglicher Korruption Ermittlungen durchführen zu können. Untersuchungen der internen Anti-Korruptionsabteilung (DIACA) sind es wegen fehlender behördlicher Unabhängigkeit, ungenügender administrativer Kapazitäten, und mangelnder finanzieller Ressourcen nur sehr eingeschränkt möglich. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress
Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 14)
Die Verfassung garantiert zwar die Unabhängigkeit der Justiz, aber politischer Druck, Einschüchterungen, begrenzte Ressourcen und die weit verbreitete Korruption verhindern in einigen Fällen die Unabhängigkeit und Effizienz. Politische Interventionen bei den Ernennungen in die Höchst- und Verfassungsgerichte, untergraben die Unabhängigkeit und die Integrität dieser Gerichte. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Häftlingen, die aus politischen Gründen inhaftiert sind.
Die Verfassung und andere Gesetze garantieren die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Meinungs- und Pressefreiheit und in der Praxis werden diese Rechte von der Regierung respektiert.
Es gab einige Berichte, dass die Medien durch Einflussnahme der Regierung und der Unternehmen unter Druck gesetzt werden. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seiten 3-4)
Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. 12. 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)
Religionsfreiheit
Durch die Verfassung und andere Gesetze wird die Religionsfreiheit garantiert, die von der Regierung im Allgemeinen durchgesetzt und respektiert wird. Es gibt keine Berichte über Verletzungen der Religionsfreiheit. Gesellschaftliche Übergriffe oder Diskriminierungen wegen der Ausübung des Glaubens oder einer Religionszugehörigkeit gibt es nicht. Die vier
traditionellen religiösen Gruppen sind Moslems, Sunniten und Bektaschi (eine Form des Sufismus), orthodoxe Christen (die nationale Kirche Albaniens) und die Katholiken. Darüber hinaus gibt es zahlreiche protestantische Kirchen und andere religiöse Gruppierungen darunter die Bahai, Zeugen Jehovas und die Mormonen (Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage). Im Jahr 2011 fand eine Volkszählung statt. Demnach sind in Albanien 67,7% Moslems, 10,53% Katholiken, 6,75% Orthodoxe, 2,5% Atheisten und 6% Konfessionslose. (U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3, Balkan Insight: Albania¿s Minorities Shrink Below 2 Per Cent vom 14. Dezember 2012)
Das im Jahr 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz beinhaltet auch Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit. Beschwerden über religiöse Diskriminierungen werden vom Amt für Diskriminierungsschutz untersucht und bearbeitet. Allerdings ist der Umfang der finanziellen und personellen Mittel begrenzt. Laut Verfassung gibt es keine offizielle Religion, alle Religionen sind gleichgestellt. Allerdings genießen die sunnitischen Moslems, die Bektaschi, die orthodoxen und katholischen Gemeinden ein größeres Maß an sozialem Status und Anerkennung (z.B. Feiertage) basierend auf ihrer historischen Präsenz im Land.
Es gibt keine Berichte über Gefangene bzw. Häftlinge oder von Misshandlungen aus religiösen Gründen. (U.S. Department of State:
July-December 2010 International Religious Freedom Report, vom 13. September 2011, Seite 2, U.S. Department of State: 2011 International Religious Freedom Report, vom 30. Juli 2012, Seiten 1 und 3)
Minderheiten
Obwohl der rechtliche und politische Rahmen zur Verbesserung des Minderheitenschutzes noch einige Lücken aufweist, bestehen insgesamt gute Beziehungen zwischen den Ethnien. Albanien hat die Europäische Charta für Regional- und Minderheitensprachen unterzeichnet, trotzdem ist der Sprachunterricht für Minderheiten unzureichend. Geringe Fortschritte wurden bei der Integration der Roma gemacht. Die Regierung vereinfachte das Registrierungsverfahren von Geburten, allerdings scheitert die Durchführung an der unzureichenden Koordinierung zwischen den einzelnen Behörden. Die Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Roma, der im Dezember 2011 im Rahmen einer albanischen EU-Integration beschlossen wurde, geht aufgrund unzureichender Ressourcen und schlechter Koordination zwischen den lokalen
Behörden, nur sehr langsam voran. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 21 und 22)
Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Art. 18) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote. Am 4.2.2010 wurde mit dem Antidiskriminierungsgesetz erstmals ein umfassendes Regelwerk verabschiedet, mit dem nun juristisch gegen entsprechend motivierte Übergriffe und Misshandlungen vorgegangen werden kann.
Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch
mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 6)
Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierungen gegen Mitglieder der Roma- und Balkan-Ägypter, sie sind oft bei der Bereitstellung von Wohnraum, der Beschäftigung, der Gesundheitsfürsorge und der Bildung benachteiligt. Einige Schulen weigern sich, Kinder und Jugendliche von Roma und Balkan-Ägypter zu unterrichten. Im Jänner 2012 wurden acht Roma-Familien aus einem von ihnen besetzten Haus vertrieben. Trotz der Versprechungen der Gemeinden haben diese Familien keine angemessenen Unterkünfte erhalten. Nach dem Gesetz erhalten den offiziellen Minderheitenstatus nationale Volksgruppen wie Griechen, als größte Gruppe, sowie Mazedonier und Montenegriner und ethnolinguistische Volksgruppen, wie Aromunen (Walachen) und Roma.
Die griechischen ethnischen Minderheiten setzen die Beschwerden gegen die Regierung wegen des Fehlens der griechischen Sprache in den Wahlzonen, bei der Bildung, beim Eigentumsrecht sowie bei der Ausstellung von staatlichen Dokumenten, fort. Führer von Minderheiten gaben an, dass die Regierung nicht bereit war, ethnische griechische Städte, die außerhalb der in der kommunistischen Ära geschaffenen "Minderheitenzonen" lagen, oder öffentliche Schilder in griechisch ethnischen Gebieten anzuerkennen, die griechische ethnische Bevölkerung zu ermitteln, oder die Anzahl der ethnischen Griechen in der
Verwaltung zu erhöhen. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 9)
Einige Mitglieder der griechischen Minderheit sind in der Exekutive, im Parlament und auf ministerieller Ebene tätig. Der Minister für Arbeit ist Angehöriger der griechischen Minderheit. (U.S Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2011, vom 24. Mai 2012 Seite 8)
Als Kontroll-/Mediationsinstitutionen existieren das "State Committee on Minorities", welches eher beratenden Charakter hat, sowie die institutionell direkt unter dem Parlament angesiedelte und seit Mai 2010 tätige Antidiskriminierungsbeauftragte. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand: Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 8)
Homosexualität ist in Albanien straffrei, das im Feber 2010 verabschiedete Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität. In der alltäglichen Praxis werden Homosexuelle in der albanischen Gesellschaft allerdings ausgegrenzt und diskriminiert. Ebenso sind sexuelle Handlungen in der Öffentlichkeit unerwünscht. Ein Einschreiten gegen das Zusammenleben unverheirateter Paare ist nicht bekannt. Die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Personen existiert nicht. (BMEIA-Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Bei den Rechten der Frauen und der Gleichstellung der Geschlechter wurden einige Fortschritte erzielt. Albanien hat damit begonnen, die Nationale Strategie zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Bekämpfung der Häuslichen Gewalt 2011 - 2015 umzusetzen. Es wurden Aktionspläne erstellt und Schulungen für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, die mit dieser Materie betraut sind, durchgeführt. Die 2012 erfolgten Änderungen des Strafgesetzes über Maßnahmen gegen häusliche Gewalt sorgen für einen Anstieg der angezeigten Fälle. Die Strafe für Taten von Häuslicher Gewalt wurde auf bis zu fünf Jahre Haft erhöht. (European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seite 19)
Folter
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:
Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 13)
Es wurden einige Fortschritte im Strafvollzug, bei der Verhinderung von Folter und Misshandlungen und bei der Bekämpfung der Straflosigkeit, gemacht. Das Generaldirektorat für Gefängnisse organisiert Fortbildungsveranstaltungen, und hat bei Fällen von Misshandlungen interdisziplinäre Kontrollen durchgeführt. Eine neue Methode zur Behandlungen von Häftlingen wurde im Januar 2011 genehmigt. In einer speziellen Arbeitsgruppe hat das Innenministerium in Zusammenarbeit mit der Justiz einen Bürgerbeauftragten ernannt. Die vom Bürgerbeauftragen aufgezeigten Missstände in den Gefängnissen konnten durch nachhaltige Maßnahmen verbessert werden. (European Commission: Commission Staff Working Paper, Albania 2011 Progress Report vom 12.102.2011, Seite 15, European Commission: Commission Staff Working Document, Albania 2012 Progress Report, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013 vom 10.10.2012, Seiten 16 und 17)
Versorgungslage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Situation in psychiatrischen Kliniken ist erschreckend. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien.
Stand: Stand: Mai 2015 vom 10. Juni 2015, Seite 13)
Behandlung psychischer Erkrankungen:
Es existieren neben der Behandlung mit Psychopharmaka zwar andere Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen, diese sind aber zum Teil sehr teuer und decken den Bedarf nicht. Nach Angaben der WHO gibt es in Albanien zwei psychiatrische Kliniken, 20 Ambulatorien, 130 Betten für psychiatrische Patienten in Allgemeinkrankenhäusern, neun kommunale Wohneinheiten sowie drei "day treatment facilities". In den letzten Jahren hat die albanische Regierung in Kooperation mit der Weltgesundheitsorganisation zehn betreute Wohnheime und sechs weitere kommunale Gesundheitszentren für psychisch kranke Personen eröffnet. In diesen gemeindenahen Ambulatorien steht eine kleine Anzahl Psychiater und Sozialarbeiter zur Verfügung. In wenigen staatlichen Krankenhäusern wird außerdem Psychotherapie angeboten. In Shkodra befindet sich eine der psychiatrischen Kliniken, wo für rund fünfzig Patienten auch stationäre Behandlungen möglich sind. Dienstleistungen, insbesondere Psychotherapie, sind allerdings sehr limitiert und nicht flächendeckend vorhanden. Eine der Kontaktpersonen vor Ort schätzt den Zugang einer mittellosen Frau zu diesen Servicestellen als äußerst schwierig ein.
Kritik an Bedingungen der stationären Behandlung:
Es gibt in Albanien nur ungenügende Möglichkeiten für stationäre Aufenthalte und, obwohl sich die Bedingungen in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern in den letzten Jahren verbessert haben, sind sie den Bedürfnissen von Patienten nicht angemessen. Der Europarat bemängelt die teilweise baufälligen Gebäude, mangelhafte Infrastruktur, fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten sowie der zum Teil unfreiwillige stationäre Aufenthalt von Patienten. Zwar gibt es Bemühungen, vermehrt Gruppen- und Einzeltherapien anzubieten, doch die hauptsächliche Form der Behandlung geschieht nach wie vor durch Medikation (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien:
Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, 13. Februar 2013, Seiten 6 und 7).
In öffentlichen Gesundheitsämtern (Tirana, Durrës, Lezhë, Shkodër, Fier, Vlora, Gjirokastër, Korçë, Berat, Elbasan) wurden Beratungs- und Überprüfungszentren eingerichtet, die der Bevölkerung, vor allem gefährdeten Gruppen, wie insbesondere Drogenabhängigen, Prostituierten, Roma, Jugendlichen, Emigranten und Homosexuellen etc., kostenlos zur Verfügung stehen. Jedes Zentrum ist mit einem Team von ärztlich ausgebildeten Spezialisten besetzt.
Das Gesetz Nr. 9952 vom 14.07.2008, "Zur Vorbeugung und Bekämpfung von HIV/AIDS" regelt die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von HIV/AIDS und garantiert die Betreuung und Unterstützung für Menschen mit HIV/AIDS, ohne jede Art von Diskriminierung.
Beratungszentren für Frauen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens in den Dörfern beraten und betreuen kostenlos schwangere Roma-Frauen und Mädchen. Das Ministerium für Gesundheitswesen und das Institut für öffentliche Gesundheit haben Förderungen zur Verfügung gestellt um mit Unterstützung von USAID, UNFPA, UNICEF und des albanischen Roten Kreuzes Gesundheitserziehung, vor allem Aufklärung über Maßnahmen zur Verhütung, durchführen zu können. (Council of Europe: The Third Report Presented by the Rebublic of Albania, pursuant to Article 25, Paragraph 1, for the frame Convention of the council of Europe, for protection of national minorities Januar 2011, S. 17)
Die medizinische Versorgung ist landesweit, an europäischen Maßstäben gemessen, unzureichend. Auch die sanitären und hygienischen Verhältnisse sowie das Rettungswesen entsprechen nicht dem europäischen Standard. (BMEIA - Das Außenministerium: Albanien, Reiseinformation vom 28.03.2013, unverändert gültig seit:
Krankenversicherungsschutz gibt es in Albanien für alle Staatsbürger die Versicherungsbeiträge leisten. Mittellose Rückkehrer werden bei zutreffenden Voraussetzungen (Ersthilfe) staatlich unterstützt. (Bundesministerium für Inneres Attaché PIALEK: Anfragebeantwortung vom 25.02.2013)
Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Stand:
Januar 2013 vom 10. Februar 2013, Seite 15)
Albanien hat im Verhältnis zu seiner Bevölkerungszahl eine der höchsten Migrationsraten in Europa, auch wenn diese seit Jahren rückläufig ist. 2006 lag sie bei -6,5 Migranten /1.000 Einwohner, 2009 bei -4,28, 2010 ist sie auf -3,35 Migranten /1.000 Einwohner gesunken. Das Migrationspotenzial aus Albanien ist dennoch nach wie vor sehr hoch. Ursachen sind das niedrige Pro-Kopf-Einkommen, die hohe Arbeitslosigkeit, die nach wie vor schwierige wirtschaftliche Allgemeinsituation des Landes sowie lokale Konflikte und Blutrachefehden, die in ländlichen Regionen Albaniens immer noch gegenwärtig sind. Flüchtlinge und Migranten sind bisher überwiegend junge Männer (wenige Familien und kaum Roma).
Auch eine wesentliche (freiwillige) Rückkehr albanischer Flüchtlinge und Auswanderer findet bislang nicht statt. Im Zeitraum 2002 - 2007 sind mit Unterstützung von IOM lediglich 4.313 Personen nach Albanien zurückgekehrt.
In Albanien werden seit Dezember 2008 biometrische Pässe ausgegeben. Ca. 1,3 der 3,2 Millionen Albaner (also fast jeder zweite Bürger) sind bereits im Besitz eines biometrischen Reisepasses, der zur visumsfreien Einreise berechtigt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens vom 04.04.2011, Seite 17)
Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandreisen, Auswanderung und Rückführung unterliegen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und der Praxis achtet die Regierung diese Rechte. Der Schutz und die Unterstützung für Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylsuchende und Staatenlose wird gemeinsam mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen gewährleistet. (U.S Department of
State: Albania. Country Report on Human Rights Practices 2012, vom 01. April 2013, Seite 5)
Quellen:
Auswärtiges Amt: Innenpolitik, Stand: Oktober 2012
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Albanien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers alleine auf seine behauptete Tätigkeit für XXXX XXXX bzw für das Pentagon beschränkt, seine Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgruppe bzw die nicht erfolgte Rückübereignung der Grundstücke an die Familie des Beschwerdeführers stellen keine Fluchtgründe dar.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. 12. 2008 vor, wegen seiner Zusammenarbeit mit XXXX XXXX von der albanischen Regierung verfolgt worden zu sein. 2007 sei auch auf sein Auto geschossen worden, weil er ein Gespräch des XXXX XXXX mit Mitarbeitern des Pentagon abgehört und gefilmt habe. Eine dagegen bei den Polizeibehörden eingebrachte Anzeige sei erfolglos geblieben. XXXX XXXX sei umgebracht worden.
Anlässlich der am 5. 5. 2009 durchgeführten Einvernahme beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, für das Pentagon gearbeitet zu haben. Er habe chinesische Waffen überprüfen und neu verpacken müssen. Diese seien für Afghanistan bestimmt gewesen. Er sei daraufhin von XXXX bedroht worden.
Anlässlich der am 1. 6. 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass XXXX XXXX eine Waffenvernichtungsfabrik auf einem Grundstück errichtet habe, das dem Beschwerdeführer gehört habe. Deswegen habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten bekommen. XXXX XXXX habe einen Vertrag mit einem amerikanischen Unternehmen abgeschlossen, das wiederum einen Auftrag vom Pentagon erhalten habe, Schutzpatronen für Afghanistan zu kaufen. In der Nähe seines Wohnhauses habe sich eine Waffenvernichtungsfabrik befunden, von der er Schutzpatronen entnommen habe, welche aber aus China gestammt hätten. Daher habe er mit anderen Mitarbeitern die Schutzpatronen neu verpackt, damit nicht erkennbar sei, dass diese aus China stammen würden. Einige Zeit später habe ihn XXXX XXXX mitgeteilt, dass er vom Schwager von XXXX, bedroht werde. In weiterer Folge sei die Waffenfabrik explodiert und XXXXgetötet worden. Sein Haus sei ebenfalls zerstört worden. Daraufhin habe XXXX XXXX mit Angehörigen des Pentagon in einem Hotel gesprochen, wobei der Beschwerdeführer das Gespräch abhören und filmen solle. Er habe XXXX XXXX den Film gegeben. Dieser habe den Film einer Fernsehgesellschaft übergeben wollen. Später sei XXXX XXXX umgebracht worden.
Anlässlich der am 13. 10. 2015 beim Bundesverwaltungsgericht fortgesetzten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisher getätigten Angaben zum Teil nicht stimmen würden. Er habe jedoch mit eigenen Augen gesehen, wie XXXX XXXX umgebracht worden sei. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er Verfolgungen beider Parteien in Albanien.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen:
Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 16. 12. 2008 an im Auftrag des XXXX XXXX gearbeitet zu haben, um anlässlich der Einvernahme am 5. 5. 2009 anderslautend anzugeben, für das Pentagon tätig geworden zu sein. Im Auftrag des Pentagon habe er chinesische Waffen neu beschriften müssen, um deren Herkunft unkenntlich zu machen. Weiters hat der Beschwerdeführer sein Betätigungsfeld bei der ersten Einvernahme lediglich mit einem Waffentransport für XXXX XXXX beschrieben, ohne jedoch konkretere Ausführungen zu machen. Somit ist neben den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Auftraggebern auch von unterschiedlichen Angaben zum Betätigungsfeld des Beschwerdeführers auszugehen.
Abweichend von seinen bisherigen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer nunmehr anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof an, XXXX XXXX habe auf dem Grundstück des Beschwerdeführers eine Waffenvernichtungsfabrik errichten wollen. Dieser habe einen Auftrag eines US-amerikanischen Unternehmens erhalten, das wiederum einen solchen vom Pentagon bekommen habe, um Schutzpatronen für Afghanistan zu kaufen. Der Beschwerdeführer habe im Auftrag von XXXX XXXX solche Schutzpatronen aus einer benachbarten Waffenvernichtungsfabrik erhalten und diese um etikettiert, um deren chinesische Herkunft zu verschleiern. Dazu ist anzumerken, dass es sich um eine veränderte Version des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt, als zum ersten Mal auch die von XXXX XXXX errichtete Waffenvernichtungsfabrik in Erscheinung tritt.
Was den Tod des XXXX XXXX anbelangt, geht der Beschwerdeführer von einer seitens der albanischen Regierung angeordneten Ermordung aus. Eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hat jedoch ergeben, dass XXXX XXXX einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, er habe mit eigenen Augen die Tötung XXXX XXXX¿s gesehen zu haben, steht - abgesehen vom zuvor erwähnten Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation - ebenso im Widerspruch zu den bisher getätigten Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war sein Fluchtvorbringen schlüssig und frei von Widersprüchen vorzubringen. Bei Betrachtung dieses unschlüssigen und widersprüchlichen Vorbringens geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sein Vorbringen zu den Geschehnissen in Albanien nicht den Tatsachen entspricht.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen sich auf einen Arztbrief des ärztlichen Leiters der XXXX vom 29. 6. 2015.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 25. 3. 2010 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Da dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation in Albanien die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhalten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der von ihm behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Albanien in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Daher war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaats gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH vom 15. 10. 2015, Zl Ra 2015/20/0218 bis 0221).
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, leidet der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer Zwangsstörung und an einer bipolar affektiven Störung (gegenwärtig leicht bis mittelgradig depressive Episode). Er benötigt sowohl eine medikamentöse als auch eine psychotherapeutische Behandlung. Der Beschwerdeführer war bereits in Albanien wegen seines Krankheitsbildes in psychiatrischer Behandlung.
Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass eine psychotherapeutische Behandlung in wenigen staatlichen Krankenhäusern angeboten wird. Überdies ist dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes vom Mai 2015 zufolge die Situation in psychiatrischen Anstalten erschreckend. Weiters sind stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Krankenhäusern den Bedürfnissen der Patienten nicht angemessen. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer, dass - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und der medizinischen Befundberichte - ohne die Möglichkeit stationärer Aufenthalte, wie solche beim Beschwerdeführer in Österreich bereits nötig waren, und ohne ausreichende Möglichkeit der Inanspruchnahme von Psychotherapien, nicht auszuschließen ist, dass sich die Erkrankung massiv verschlechtert.
In Gesamtbetrachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Abschiebungshindernis festzustellen und kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mangels des ausreichenden Vorhandenseins psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten in eine Notsituation geraten würde. Unter diesen Umständen kann zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt daher nicht der Schluss gezogen werden, dass im Hinblick auf die Gesamtsituation des Beschwerdeführers eine Rückkehr nach Albanien aktuell zumutbar ist und bestünde im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell das reale Risiko einer Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK.
Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
§ 8 Abs. 3a AsylG lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Aus den ErläutRV (BGBl I 2009/122) wird zu Abs. 3a leg.cit. ausgeführt, dass im Hinblick auf die neuen Aberkennungstatbestände betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen Straffälligkeit gem. § 9 Abs. 2 AsylG mit dem neuen Abs. 3a durch Einführung eines Ausschlussgrundes konsequenterweise bestimmt wird, dass in diesen Fällen der Staus des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht zuzuzerkennen ist (Böchmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 8 AsylG Anm.5).
§ 9 Abs. 2 AsylG lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es liegt beim Beschwerdeführer keiner einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe (etwa:
Kriegsverbrechen, schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Aufnahmelandes, Handlungen zuwider den Zielen der Vereinten Nationen) vor (Z 1).
Hinsichtlich der Delinquenz des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist folgendes zu erwägen (vgl. zu alldem die Beurteilung des Falls eines Asylwerbers, der sechs Verurteilungen wegen versuchter bzw. vollendeter, mit Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedrohter Vermögensdelikte nach § 127, § 134 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 StGB beging durch den Verfassungsgerichtshof, VfGH 13.12.2011, U 1907/10):
Die Aberkennungstatbestände des § 9 Abs 2 AsylG 2005 dienen der Umsetzung der in Art 19 Abs. 3 iVm Art 17 Abs 1 der Statusrichtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände (s. RV 330 BlgNR 24. GP). Diese Bestimmungen lauten:
"Artikel 19
Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus
(1) und (2) ...
(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn
a) er nach der Zuerkennung des subsidiären
Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;
b) ...
(4) ..."
Der in dieser Bestimmung u.a. bezogene Art. 17 Abs. 1 lautet:
"Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes darstellt, in dem er sich aufhält.
(2) und (3) ..."
Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 (s. RV 330 BlgNR 24. GP) lauten:
"Der neue Abs. 2 stellt [...] eine Erweiterung der Aberkennungstatbestände des Abs1 dar. So hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch in drei weiteren Fällen von Amts wegen zu erfolgen (Z1 bis 3). Diese Aberkennungstatbestände entsprechen den in Art 19 Abs. 3 iVm Art 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG des Rates) normierten Aberkennungstatbeständen. [...] Die Z1 und 2 orientieren sich dabei auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen für den Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3. Abweichend von der in Z 3 geforderten formalen Grenze des 'Verbrechens (§17 StGB)' kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen."
Wie bereits erörtert, ist § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der oben genannten unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen ergangen. Wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, sind diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B1100/09 ua.).
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Statusrichtlinie sind Personen vom Genuss des subsidiären Schutzes auszuschließen, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (lit a) bzw. schwere Straftaten (lit b) begangen haben oder sich Handlungen zuschulden kommen ließen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit c). Angesichts der schweren Natur dieser Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände kann nach dem Grundsatz der richtlinienkonformen Interpretation Art. 17 Abs. 1 lit d leg.cit. nur dahingehend verstanden werden, dass zur Verwirklichung dieser Bestimmung zumindest die Begehung einer Straftat von vergleichbarer Schwere wie die in lit a - c leg.cit. genannten Handlungen vorliegen muss.
Diese Sicht wird auch dadurch bestätigt, dass die Statusrichtlinie selbst bzw. die Materialien zur Statusrichtlinie auf die Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) Bezug nehmen (vgl. Europäische Kommission, 12.9.2001, KOM [2001], 510 endg.; Rat der Europäischen Union, 30.10.2002, 13623/02 ASILE 59) und sich aus der zu den einschlägigen Bestimmungen der GFK ergangenen Judikatur bzw. Literatur ergibt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit oder für die Allgemeinheit eines Landes" nur dann gegeben ist, wenn die Existenz oder territoriale Integrität eines Staates gefährdet ist oder wenn besonders qualifizierte strafrechtliche Verstöße (bspw. Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Drogenhandel, bewaffneter Raub) vorliegen (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar, 1999, Rz 453 ff.; VwGH 27.4.2006, 2003/20/0050, 10.10.1996, 95/20/0247).
Der Beschwerdeführer wurde wegen in Österreich begangener Vergehen der gefährlichen Drohung, Körperverletzung, versuchten Diebstahls und Widerstand gegen die Staatsgewalt durch die zuständigen Strafgerichte insgesamt zu einer dreimonatigen Haftstrafe verurteilt.
Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation kann daher von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bei Vorliegen von Delikten, wie sie der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall begangen hat, jedenfalls nicht gesprochen werden. Maßgeblich hiefür ist, dass der Beschwerdeführer die letzte Verurteilung im März 2013 aufweist, eine weitere Delinquenz ist nicht aktenkundig. Im Lichte dieser Überlegungen ist in konkreten Fall nicht schon von einer "Gefahr für die Allgemeinheit" im dargestellten Sinn auszugehen.
Eine Anwendung von Z 3 leg. cit. ist im zu beurteilenden Fall ausgeschlossen, da gemäß § 17 StGB unter den Begriff des Verbrechens nur solche vorsätzlichen Taten fallen, welche mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Der Verurteilung des Beschwerdeführers lagen Vergehen zugrunde, weshalb die Anwendung der Z 3 leg. cit. nicht in Betracht kommt.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Albanien steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG und liegt kein Ausschlussgrund iSd § 8 Abs. 3a ASylG vor. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 68/2013 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).
Daher war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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