L503 2107354-1•BVwG L503 2107354-1
L503 2107354-1Tribunal Administrativo Federal24 de nov. de 2015
Beitragsgrundlagen, Geschäftsführer, Gesellschaft, Verjährung
L503 2107354-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch SWS Scheed Wöss Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich, vom 29.12.2014 zur Sozialversicherungsnummer XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der SVA vom 29.12.2014 wurde ausgesprochen, dass die monatliche Beitragsgrundlage des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 € 4795,00, im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 € 4900,00 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 €
4935,00 beträgt (Spruchpunkt 1.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung für die Dauer der Pflichtversicherung im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von € 779,19, im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von €
857,50 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von €
863,63 zu leisten.
Für die Dauer der Pflichtversicherung betrage der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 €
366,82, im Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 € 374,85 und im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 € 377,53.
In diesem Zusammenhang wurde zudem ausgesprochen, dass der BF verpflichtet ist, unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge (§ 25a iVm § 27 ff GSVG) und unter Berücksichtigung des § 35 Abs 3 GSVG, die Nachzahlung der für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von € 27327,72 zu bezahlen.
Begründend führte die SVA aus, mit Schreiben vom 28.4.2014 habe der BF die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG für die Jahre 2010, 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen aus der Firma T. GmbH beantragt.
Zum Sachverhalt führte die SVA aus, laut Firmenbuch sei der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit einer Beteiligung i.H.v. 100 %) der kammerzugehörigen Firma T. GmbH eingetragen gewesen. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21.10.2011 (eingelangt am 2.1.2012) seien Einkünfte des BF aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 9746,82 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2010 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von €
12516,72 vorgeschrieben worden.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21.12.2012 (eingelangt am 19.2.2013) seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 15489,98 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2011 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 6417,48 vorgeschrieben worden.
In dem vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.12.2013 (eingelangt am 31.1.2014) seien Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 19920,74 ausgewiesen bzw. vom zuständigen Finanzamt festgestellt worden. Weiters seien dem BF im Jahr 2012 Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG in Höhe von € 1056,72 vorgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 24.3.2014, 24.4.2014 und 16.5.2014 sei der BF um Übermittlung der in den Jahren 2010 bis 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der Firma T. ersucht worden.
Mit Schreiben vom 28.4.2014 habe der BF im Wege seiner steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma T. GmbH im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von €
100000 und im Jahr 2012 in Höhe von € 102500,33 zugeflossen sei. Weiters habe der BF mit Schreiben vom 4.6.2014 im Wege seiner steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass ihm als Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma T. GmbH im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 46666,67 zugeflossen sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG, GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Weiters hielt die SVA fest, dass ab dem 29.8.2014 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG nicht mehr vorlagen (die Gewerbeberechtigung der Firma W. sei mit 29.8.2014 gelöscht worden, sodass auch die Kammermitgliedschaft beendet worden sei) und daher die Pflichtversicherung nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung mit 31.8.2014 zu beenden war.
Mit Schreiben vom 12.11.2014 sei der BF nachweislich über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, eine Stellungnahme abzugeben; seitens des BF seien keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt erhoben worden, sondern habe er mit Schreiben vom 27.11.2014 lediglich bekannt gegeben, dass er sich eine Beschwerde gegen den zu erlassenden Bescheid vorbehalte.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die SVA aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den beim Firmenbuch gespeicherten Daten, den übermittelten Daten des Bundesrechenzentrums, den Mitteilungen des BF über die Gewinnausschüttungen für die Jahre 2010 bis 2012 und den in der Datei des Hauptverbands gespeicherten Daten, somit aus unbedenklichen Urkunden beziehungsweise Unterlagen, deren Inhalt nicht bestritten worden sei.
In rechtlicher Hinsicht stellte die SVA sodann den Inhalt der einzelnen Absätze des § 25 GSVG hinsichtlich der Beitragsgrundlage nach dem GSVG dar.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Einkünfte aus Gewinnausschüttungen führte die SVA wie folgt aus:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits am 12.05.1998 zu 95/08/0183 oder auch am 19.10.2011 zu 2011/08/0108 festgestellt hat, handelt es sich bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG 1998 um Einkünfte, die nach § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind. Wesentlich sei, so der VwGH, dass die für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte auch steuerlich aufgrund von Tätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind. Dies ist hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG der Fall. Dass die Kapitaleinkünfte beitragspflichtig sind, ist nicht systemwidrig, da der geschäftsführende Gesellschafter unternehmerisch tätig ist und bei Unternehmern nicht nur die Tätigkeitseinkünfte, sondern der gesamte Unternehmerlohn (auch auf Wertsteigerungen des eingesetzten Betriebsvermögens zurückgehende Gewinne, Gewinntangente beim Mitunternehmer) der Beitragsgrundlagenpflicht nach dem GSVG unterliegt (vgl. VwGH 2011/08/0108).
Mit der Entscheidung vom 04.09.2013 zu 2011/08/0077 hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr eindeutige Feststellungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen getroffen:
Da auch bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, ZI, 2009/08/0182) - eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits nicht erfolgt, so muss daher auch bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH, bei denen weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG führt, eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998).
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird (u.a.) bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Inländische Kapitalerträge liegen nach Abs. 2 leg. cit. dann vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat und es sich u.a. um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt (Z 1). Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 gilt die Einkommensteuer (u.a.) für natürliche Personen für Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Kapitalerträge nach § 97 Abs. 3 EStG 1988 weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen. § 97 Abs. 4 EStG 1988 sieht aber die Möglichkeit vor, den allgemeinen Steuertarif anzuwenden; die Kapitalertragsteuer ist in diesem Fall auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten.
Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (oder der Körperschaftsteuer). Vom Wesen und den historischen Wurzeln her gesehen ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommensteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar; der Kapitalertragsteuer kommt in diesen Fällen nur eine Vorauszahlungswirkung zu. Eine abschließende Besteuerung bewirkt die Kapitalertragsteuer aber im Bereich der Endbesteuerung (vgl. Kirchmayr in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG16, § 93 Tz 2). Im Rahmen der Endbesteuerung wird die Einkommensteuer durch Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten (Kirchmayr, aaO, § 97, Tz 6).
Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen (bzw. allenfalls - im Hinblick auf die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen - um Einkünfte aus Gewerbebetrieb; vgl. näher Jakom/Marschner EStG 2013, § 27 Tz 11 ff) handelt.
Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen.
Wenn die Beschwerde schließlich darauf verweist, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber einem bloßen Gesellschafter einer GmbH vor, so unterliegt aber ein bloßer Gesellschafter einer GmbH (als solcher) nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG, sodass sich insoweit die Frage nach der Beitragsgrundlage gar nicht stellt. Eine unsachliche Ungleichbehandlung in Bezug auf die Beitragsgrundlage scheidet damit von vornherein aus (siehe VwGH 2011/08/0077)."
Abschließend hielt die SVA fest, aufgrund des Umstands, dass der BF jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 als geschäftsführender Gesellschafter der kammerzugehörigen Firma T. GmbH der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG unterlegen sei, seien unter Berücksichtigung der eindeutigen gesetzlichen Anordnung (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG) und der oben dargestellten Judikatur des VwGH somit auch die Einkünfte als Gesellschafter (Gewinnausschüttungen) der Firma T. GmbH gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
Davon ausgehend würden sich - näher begründet - die spruchgemäß festgesetzten monatlichen Beitragsgrundlagen und konkret zu leistenden Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010, vom 1.1.2011 bis zum 31.12.2011 und vom 1.1.2012 bis zum 31.12.2012 ergeben.
Schließlich wies die SVA darauf hin, dass gemäß § 35 Abs. 3 GSVG Beitragsnachforderungen bei Vorliegen einer aufrechten Pflichtversicherung nach dem GSVG in dem Kalenderjahr, das der endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen vorzuschreiben seien. Solche Beiträge seien jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonats fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung vorliegt. Da die endgültige Beitragsfeststellung im Jahr 2014 erfolgt sei und die Pflichtversicherung des BF nach dem GSVG vorübergehend mit 31.8.2014 beendet worden sei, sei im vierten Quartal 2014 die Beitragsnachforderung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis ein 31.12.2012 im Gesamtwert von €
18881,16 und die Beitragsnachforderung in der Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis ein 31.12.2012 in Gesamthöhe von € 8446,56 vorzuschreiben und vom BF bis zum 30.11.2014 zu bezahlen.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein "zweites Ersuchen" der SVA an den BF vom 24.4.2014, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass die SVA bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH zur Berechnung der Beiträge die Einkünfte als Geschäftsführer und als Gesellschafter heranziehe (§ 25 Abs. 1 letzter Satz GSVG). Der BF werde ersucht, der SVA die in den Jahren 2011 und 2012 vorgenommenen Gewinnverteilungsbeschlüsse der T. GmbH innerhalb von zwei Wochen zu übermitteln; falls es keine Gewinnausschüttungen gegeben haben sollte, werde er darum ersucht, eine entsprechende Bestätigung der steuerlichen Vertretung der GmbH zu übermitteln.
2.2. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 28.4.2014 teilte die steuerliche Vertretung des BF der SVA mit, dass es im Jahr 2011 Gewinnausschüttungen der T. GmbH in Höhe von € 100000 und im Jahr 2012 in Höhe von € 102500,33 gegeben habe. Gleichzeitig wurde die Bescheiderlassung für die Jahre 2011 und 2012 beantragt.
2.3. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 16.5.2014 teilte die SVA der steuerlichen Vertretung des BF im Hinblick auf den Bescheidantrag mit, dass nach derzeitiger Lage die Vorschreibung der Nachbelastungen für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der vorgenommenen Gewinnausschüttungen erst im Jahr 2015 in vier Teilbeträgen erfolgen werde. Eine Bescheidausstellung sei daher erst im ersten Quartal 2015 nach Vorschreibung der ersten Teilbeträge möglich. Darüber hinaus werde der BF ersucht, binnen 14 Tagen noch den Gewinnverteilungsbeschluss der T. GmbH das Jahr 2010 betreffend zu übermitteln.
2.4. Mit im Akt befindlichen Schreiben vom 4.6.2014 teilte die steuerliche Vertretung des BF mit, dass es im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung seitens der T. GmbH in Höhe von € 46666,67 an den BF gegeben habe. Weiters werde um Bescheiderlassung auch für das Jahr 2010 ersucht.
2.5. Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben der SVA an den BF vom 11.9.2014, in welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass die Gewerbeberechtigung der W. GmbH erloschen sei; damit würden die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung des BF als aktiv Erwerbstätiger nach dem GSVG wegfallen. Er sei daher in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nicht mehr pflichtversichert; die Pflichtversicherung habe mit 31.8.2014 geendet. Der Beitrag für September werde seinem Konto gutgebucht, die Nachbelastung für die Jahre 2010, 2011 und 2012 würde die SVA dem BF im vierten Quartal 2014 anlasten.
2.6. Mit im Akt befindlichen Schreiben der SVA vom 12.11.2014 erging an den BF eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme. Darin wurde im Wesentlichen der bislang aktenkundige Sachverhalt wiederholt; so wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF laut Firmenbuch jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 als Geschäftsführer und Gesellschafter mit einer Beteiligung in Höhe von 100 % der kammerzugehörigen Firma T. GmbH eingetragen sei. Aufgrund dieser Stellung als geschäftsführender Gesellschafter unterliege er jedenfalls im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 3 GSVG. Weiters verwies die SVA auf den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 21.10.2011 (eingelangt am 2.1.2012), den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 21.12.2012 (eingelangt am 19.2.2013) und den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 4.12.2013 (eingelangt am 31.1.2014).
Aus den seitens der steuerlichen Vertretung des BF übermittelten Schreiben sei ersichtlich, dass dem BF als Gesellschafter-Geschäftsführer der T. GmbH im Jahr 2010 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 46666,67, im Jahr 2011 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 100000 und im Jahr 2012 eine Gewinnausschüttung in Höhe von € 102500,33 zugeflossen sei.
Laut Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger scheine im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2012 keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Festzustellen sei, dass ab 29.8.2014 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung des BF gem. § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG nicht mehr vorlagen und daher die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG mit 31.8.2014 zu beenden gewesen sei.
Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
2.7. Am 27.11.2014 langte bei der SVA eine entsprechende, im Akt befindliche Stellungnahme der steuerlichen Vertretung des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass sich der BF eine Beschwerde gegen die Bescheide zur Festsetzung der Sozialversicherung aus den Gewinnausschüttungen vorbehalte. Hier stehe nämlich eine verfassungsrechtliche Prüfung der Ungleichbehandlung ASVG/GSVG im Vordergrund. Zudem werde um Stundung der nachbemessenen Beiträge für die Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von insgesamt € 27327,72 laut Kontoauszug vom 25.10.2014 bis zur endgültigen Bescheiderstellung beziehungsweise Entscheidung betreffend Beschwerde ersucht.
2.8. Im Akt befinden sich schließlich Auszüge aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger den BF betreffend für die Jahre 2010, 2011 und 2012, diverse Firmenbuchauszüge und die Daten der Einkommensteuerbescheide des BF für die Jahre 2010, 2011 und 2012.
3. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 2.2.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SVA vom 29.12.2014. Eingangs merkte der BF an, der angefochtene Bescheid werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeiten zur Gänze angefochten.
Sodann führte der BF aus, Gewinnausschüttungen aus einer GmbH würden kein Erwerbseinkommen, sondern Einkommen aus Kapitalvermögen darstellen. Die SVA stütze ihre Rechtsansicht auf § 25 GSVG und unterstelle diesem damit einen verfassungswidrigen - weil gleichheitswidrigen - Inhalt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Gewinnausschüttungen im System des ASVG nicht beitragspflichtig seien. Damit werde in gleichheitswidriger Weise zwischen solchen
Gesellschafter-Geschäftsführern, die der ASVG-Pflicht und jenen
Gesellschafter-Geschäftsführern, die der GSVG-Pflicht unterliegen, differenziert. Eine sachliche Begründung für diese Ungleichbehandlung liege nicht vor.
Aus diesem Grunde sei der angefochtene Bescheid in jenem Umfang rechtswidrig, in welchem die belangte Behörde darin die Gewinnausschüttungen für die Jahre 2010 bis 2012 in die Beitragsgrundlage einbezieht. Unter Berücksichtigung dieses Umstands hätten im angefochtenen Bescheid richtigerweise lediglich die bereits vom BF für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2012 in korrekter Höhe entrichteten Beiträge bescheidmäßig festgestellt werden dürfen, wodurch sich auch keine Nachzahlung für den BF ergeben hätte.
Darüber hinaus machte der BF in seiner Beschwerde auch Verjährung geltend. Die mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 festgesetzten Beiträge seien nämlich bereits zum 28.2.2010, 31.5.2010, 31.8.2010 und 30.11.2010 fällig gewesen. Die mit dem angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 festgesetzten Beiträge seien bereits zum 28.2.2011, 31.5.2011, 31.8.2011 und 30.11.2011 fällig gewesen. Die erste zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme seitens der SVA sei das Schreiben vom 24.3.2014 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien demnach die für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 festzusetzenden Beiträge und die für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 28.2.2011 festzusetzenden Beiträge gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt.
Sodann führte der BF konkret zahlenmäßig aus, welche Beiträge in welcher Höhe verjährt seien. Zusammenfassend kam der BF zu dem Ergebnis, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von € 9977,50 jedenfalls verjährt sei, sodass der BF - wenn überhaupt - nur eine Nachzahlung in Höhe von maximal € 17350,22 zu leisten hätte.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und die Beitragsgrundlagen und vom BF zu entrichtenden Beiträge konkret in vom BF genannter Höhe festsetzen und aussprechen, dass unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge keine Nachzahlung durch den BF zu leisten sei; in eventu möge das BVwG in der Sache selbst erkennen und die Beitragsgrundlagen und vom BF zu entrichtenden Beiträge konkret in vom BF genannter Höhe festsetzen und aussprechen, dass der BF unter Anrechnung der bereits vorläufig geleisteten Beiträge eine Nachzahlung in Gesamthöhe von € 17350,22 zu leisten hat; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
4. Am 18.5.2015 legte die SVA den Akt dem BVwG zur Entscheidung vor und gab in diesem Zusammenhang eine kurze Stellungnahme ab. Was die von der SVA vorgenommene Einbeziehung der Gewinnausschüttungen in die Beitragsgrundlage anbelangt, so wurde lediglich auf die Begründung im bekämpften Bescheid verwiesen. Im Hinblick auf den Verjährungseinwand des BF wurde ergänzend ausgeführt, dass die endgültige Feststellung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG für das Jahr 2010 erst nach Erhalt des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides 2010 vom 21.10.2011 (eingelangt bei der SVA am 2.1.2012) möglich gewesen sei; bis zu diesem Zeitpunkt sei der SVA kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorgelegen, sodass die Feststellung der Beitragspflicht jedenfalls innerhalb der Frist des § 40 GSVG erfolgt sei. Gleiches gelte auch für das Jahr 2011; so sei die endgültige Feststellung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG für das Jahr 2011 nach Erhalt des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids 2011 vom 21.12.2012 (eingelangt bei der SVA am "21.12.2012" [richtig wohl: 19.2.2013]) möglich gewesen, sodass auch insofern keine Verjährung eingetreten sei.
Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF war (jedenfalls) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2012 geschäftsführender (mit 100 % beteiligter) Gesellschafter der (kammerzugehörigen) T. GmbH und unterlag als solcher der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 3 GSVG. Laut Einkommensteuerbescheid 2010 (vom 21.10.2011) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von €
9746,82; laut Einkommensteuerbescheid 2011 (vom 21.12.2012) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 15489,98 und laut Einkommensteuerbescheid 2012 (vom 4.12.2013) erzielte der BF Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 19920,74.
Im Jahr 2010 kam es zu einer Gewinnausschüttung in Höhe von €
46666,67, im Jahr 2011 in Höhe von € 100000 und im Jahr 2012 in Höhe von € 102500,33 an den BF.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich völlig unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und insbesondere dem bekämpften Bescheid der SVA. Der BF trat diesen Feststellungen in keiner Weise entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Einschlägige Bestimmungen des GSVG:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
[...]
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Vorweg ist zu betonen, dass im gegenständlichen Verfahren (abgesehen vom Einwand der Verjährung, siehe dazu unten Punkt 3.3.3.) einzig und allein die Rechtsfrage strittig ist, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der BF im hier relevanten Zeitraum war, an den BF für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind. Der Sachverhalt als solcher ist hingegen völlig unstrittig und hat der BF gegen die Berechnung der Beitragsgrundlage und der zu leistenden Beiträge durch die SVA per se keine Einwände vorgebracht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Wie die SVA im bekämpften Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage durch den VwGH bereits geklärt worden.
So führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wie folgt aus:
"Bei den nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft (nunmehr: offenen Gesellschaft) und Komplementären einer Kommanditgesellschaft - ebenso nunmehr bei Kommanditisten, sofern diese nicht nur "ihr Kapital arbeiten lassen" (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182) - erfolgt nicht eine fiktive Zerlegung der Einkünfte in Arbeitseinkommen und Unternehmergewinn (Erwerbseinkommen im engeren Sinn) einerseits und Nichterwerbseinkommen (Kapitalverzinsung) andererseits. Bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH führt weder die Eigenschaft als Geschäftsführer noch die Beteiligung als Gesellschafter jeweils für sich allein, sondern nur das Zusammentreffen beider Umstände zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG. Unter den für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung maßgeblichen Gesichtspunkten der Vergleichbarkeit mit Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften muss daher eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1998, Zl. 95/08/0183)." [Hervorhebung durch das BVwG]
Weiters führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, wörtlich aus: "Auch wenn sohin - u.a. - Gewinnanteile oder sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer unterliegen und die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer als abgegolten gilt, so ändert dies nichts daran, dass es sich bei diesen Einkünften
weiterhin um Einkünfte aus Kapitalvermögen ... handelt."
Explizit merkt der VwGH hier noch an: "Für Zwecke der Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG sind daher diese Kapitaleinkünfte (Gewinnausschüttungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), auch wenn die Einkommensteuer durch den Abzug der Kapitalertragsteuer abgegolten ist, zu berücksichtigen".
Somit hat der VwGH die gegenständlich zu beurteilende Rechtsfrage unmissverständlich dahingehend geklärt, dass Gewinnausschüttungen jedenfalls bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen sind.
3.3.2. Was konkret die Einwände des BF im Hinblick auf eine mangelnde Sachlichkeit des dargestellten Ergebnisses, nämlich dass auch Kapitaleinkünfte bei der Bemessung der Beitragsgrundlage heranzuziehen sind, anbelangt, so ist hier nochmals zu betonen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0077, diesbezüglich eingehende und nachvollziehbare Überlegungen (insbesondere im Hinblick auf die Thematik Kapitalertragsteuer/Einkommensteuer) angestellt hat und - wie dargestellt - explizit zum Ergebnis gelangte, dass "eine Einbeziehung auch der aus der Beteiligung an der Gesellschaft herrührenden Kapitaleinkünfte als sachlich geboten erscheinen" muss. Somit ist diese Frage bereits höchstgerichtlich geklärt.
3.3.3. Was schließlich das Vorbringen des BF anbelangt, das Recht der SVA auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei gemäß § 40 Abs. 1 GSVG im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen von 2010 und (teilweise) 2011 verjährt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 mit 21.10.2011 und der Einkommensteuerbescheid 2011 mit 21.12.2012 datiert. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Verjährungsfrist (frühestens) mit Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheids zu laufen beginnen könne, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich ist (vgl. z. B. VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2012/08/0147).
Die SVA hatte den BF laut eigenem Vorbringen des BF mit (nicht im Akt befindlichen) Schreiben vom 24.3.2014 - und somit innerhalb der Dreijahresfrist (gerechnet von der Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2010) - von ihrer Ansicht, dass die Gewinnausschüttungen bei Bemessung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen seien, unterrichtet und sie hat den BF nochmals (in aktenkundiger Weise) am 24.4.2014 bzw. 16.5.2014 aufgefordert, zu diesem Zwecke die Gewinnverteilungsbeschlüsse der Jahre 2011/2012 bzw. 2010 vorzulegen. Sämtliche dieser - dem BF unbestritten zur Kenntnis gebrachter - Verfahrensschritte liegen somit (von der Erlassung des Einkommensteuerbescheids 2010 an betrachtet) noch innerhalb der Dreijahresfrist.
Insofern wurde - im Sinne des § 40 Abs 1 dritter Satz GSVG - durch (rechtzeitige), zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahmen, die Verjährung des Feststellungsrechts im Hinblick auf die Gewinnausschüttungen im Jahr 2010 unzweifelhaft verhindert. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass auch für das Jahr 2011 selbstverständlich keine Verjährung eingetreten ist.
3.4. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Frage, ob (auch) die Gewinnausschüttungen der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter der Beschwerdeführer war, an den Beschwerdeführer für die Ermittlung der Beitragsgrundlage gem. § 25 Abs 1 GSVG heranzuziehen sind, besteht - wie dargestellt - eine klare und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest; vom BF wurde ausschließlich die rechtliche Beurteilung dieses unstrittigen Sachverhalts durch die SVA bemängelt.
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