BVwG W209 2112992-1

W209 2112992-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2015

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Regest

Anrechnung, Einkommen, Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung

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BVwG W209 2112992-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2112992.1.00

Spruch

W209 2112992-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Frau XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 27.04.2015 betreffend Widerruf bzw. rückwirkende Berichtigung des Anspruchs auf Notstandshilfe sowie Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 21.05.2013 bis 31.05.2013 von € 29,64 auf € 1,56, von 01.06.2013 bis 09.06.2013 von € 33,38 auf € 1,56, von 10.06.2013 bis 30.06.2013 von € 33,38 auf €

2,87, von 01.07.2013 bis 31.08.2013 von € 33,38 auf € 5,50, von 01.09.2013 bis 30.09.2013 von € 26,48 auf € 5,50, von 01.10.2013 bis 31.10.2013 von € 12,64 auf € 5,50 und von 01.11.2013 bis 27.11.2013 von € 8,23 auf € 5,50 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG berichtigt und die im Zeitraum von 21.05.2015 bis 27.11.2015 unberechtigt empfangene Notstandshilfe in Höhe von € 3.888,98 gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz iVm § 38 AlVG rückgefordert wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 14.04.2015 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Lebensgefährte laut dem nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2013 ein höheres Einkommen gehabt habe, als gegenüber der belangten Behörde in den Nettoerklärungen 2013 angegeben worden sei. Es seien daher €

3. 883,89 an unberechtigt empfangener Notstandshilfe zurückzufordern. Wenn im fraglichen Zeitraum erhöhte Aufwendungen bestanden hätten, könnte dies nach Vorlage entsprechender Nachweise berücksichtigt werden.

2. Mit Schreiben vom 27.04.2015 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass die Annahme, dass sich aus dem Einkommensteuerbescheid ein höheres Einkommen ergebe, darauf beruhe, dass die belangte Behörde die Nachforderung der SVA für 2013 nicht berücksichtigt habe. Laut dem Steuerberater ihres Lebensgefährten ergebe sich für 2013 unter Berücksichtigung der Nachforderung nur ein Einkommen von € 16.960,21. Das Einkommen von Jänner bis November 2013 betrage € 17.085,05. Dies decke sich auch mit dem von der belangten Behörde telefonisch bekannt gegebenen Betrag in der Höhe von € 21.143,05. Abzüglich der Nachzahlung ergebe sich daraus ebenfalls ein Jahresnettoeinkommen von € 16.960,21. Zum Nachweis der Nachforderung waren dem Schreiben die entsprechenden Unterlagen der SVA angeschlossen.

3. Mit Schreiben vom selben Tag teilte der zuständige Sachbearbeiter der belangten Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass der Einkommensteuerbescheid von 2013 nicht abgeändert worden sei und sich daher am Rückforderungsbetrag nichts ändere.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin sodann für die Zeit vom 21.05.2013 bis 27.11.2013 widerrufen und diese zum Rückersatz unberechtigt empfangener Notstandshilfe in der Höhe von € 3.883,89 verpflichtet. In der Begründend verwies die belangte Behörde erneut auf den nunmehr vorliegenden Einkommensteuerbescheid 2013 ihres Lebensgefährten, der ein höheres Einkommen ergebe, als in den Nettoerklärungen 2013 gemeldet worden sei.

5. Am 25.05.2015 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass die Behörde es unterlassen habe, den Bescheid ordnungsgemäß zu bezeichnen. Der Bescheid sei daher mangelhaft. In der Sache selbst brachte sie vor, dass ihre bzw. die Angaben ihres Lebensgefährten immer den Tatsachen entsprochen hätten. Wie von der belangten Behörde gefordert, hätte sie monatlich das Einkommen ihres Lebensgefährten schriftlich bekannt gegeben, sei die belangte Behörde sohin in voller Kenntnis des Einkommens ihres Partners gewesen und hätte seitens der belangten Behörde eine korrekte Berechnung erfolgen können. Der Einkommenssteuerbescheid basiere auf den vom Steuerberater ihres Lebensgefährten bekannt gegeben Einkünften, welche auch der belangten Behörde monatlich gemeldet worden seien. Ihr Lebensgefährte habe im Rückforderungszeitraum teilweise negative Einkünfte gehabt. Der von der belangten Behörde zurückgeforderte Betrag sei nicht nachvollziehbar und die Begründung des angefochtenen Bescheid daher mangelhaft. Es sei lediglich ein Verweis auf gesetzliche Bestimmungen und die pauschale Behauptung erfolgt, dass ihre bzw. die Angaben ihres Lebensgefährten nicht mit dem Einkommensteuerbescheid übereinstimmen würden, was ausdrücklich bestritten werde. Seitens der belangten Behörde hätte eine Würdigung bzw. Gegenüberstellung ihrer einzelnen monatlichen Bezüge sowie der einzelnen monatlichen Einkünfte ihres Lebensgefährten erfolgen müssen. Gegebenenfalls hätte - auch wenn dies bestritten werde - eine Rückforderung von einzelnen monatlichen Beträgen erfolgen müssen. Eine pauschale Rückforderung eines nicht nachvollziehbaren Betrages sei nicht gerechtfertigt und entziehe sich jeglicher gesetzlichen Grundlage.

6. Mit Bescheid vom 15.07.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Im Spruch des Bescheides bezeichnete sie die einzelnen Zeiträume, in denen eine zu hohe Notstandshilfe bezogen worden sei, und setzte den Rückforderungsbetrag nunmehr mit € 3.892,85 fest. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin die vorläufige Berechnung der ihr gebührenden Notstandshilfe einen Anspruch von 21.05.2013 bis 31.05.2013 in der Höhe von € 29,64, von 01.06.2013 bis 31.08.2013 in der Höhe von € 33,38, von 01.09.2013 bis 30.09.2013 in der Höhe von € 26,48, von 01.10.2013 bis 31.10.2013 in der Höhe von € 12,64 und von 01.11.2013 bis 27.11.2013 in der Höhe von € 8,23 täglich ergeben habe. Der Bezug sei mit Beginn ihres Anspruches auf Wochenhilfe mit 28.11.2013 eingestellt worden.

Der nunmehr für 2013 vorliegende Einkommenssteuerbescheid ihres Lebensgefährten weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €

27. 375,53 aus. Abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen sowie der nachzuzahlenden Einkommenssteuer ergebe sich daraus ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.761,97. Der Aufforderung der belangten Behörde, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass gegen den Einkommenssteuerbescheid Beschwerde erhoben worden sei oder im gemeinsamen Haushalt erhöhte Aufwendungen bestünden, sei die Beschwerdeführerin - trotz ordnungsgemäßer Zustellung eines entsprechenden Schreibens - ohne triftigen Grund nicht nachgekommen.

Vom ermittelten Einkommen des Partners seien die Freigrenzen abgezogen worden. Das sei zunächst jener Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung bleibe. Dieser betrage für 2013 bis 30.06.2013 €

529,00 und ab 01.07.2013 € 609,00. Für das Kind sei ein Freibetrag von € 264,50 abgezogen worden. Für den Leistungsanspruch vom 21.05.2013 bis 30.06.2013 ergebe sich somit ein Anrechnungsbetrag von € 29,19 täglich. Für den Leistungsanspruch von 13.08.2013 bis 27.11.2013 ergebe sich unter Berücksichtigung der am 13.08.2013 von der Beschwerdeführerin gemeldeten Schwangerschaft unter Hinzuziehung eines zusätzlichen Freibetrages in Höhe von € 40 ein Anrechnungsbetrag von € 27,87 täglich.

Der Mindeststandard für Paare mit einem minderjährigen Kind betrage 2013 € 1.406,99. Da das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard liege, führe das nicht zu einer Änderung der Partnereinkommensanrechnung.

Zur Rückforderung sei in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten sei, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergebe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Auf die endgültige Berechnung der Notstandshilfe nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides sei hingewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei daher über die Vorgangsweise informiert gewesen. Ihrem Einwand, ihr Lebensgefährte habe im Rückforderungszeitraum auch negative Einkünfte gehabt, sei zu entgegnen, dass unterjährige Zeiträume, in denen der selbstständig Erwerbstätige - aus welchen Gründen auch immer - seine Erwerbstätigkeit nicht oder kaum nachgeht, noch keine Beendigung der selbstständigen Erwerbstätigkeit darstellen würden.

Der Rückzahlungsbetrag setze sich wie folgt zusammen:

Zeitraum 21.05.13 - 31.05.13

ausbezahlter Tagsatz € 29,64

berichtigter Tagsatz € 1,56

Differenz € 28,08

Tage 11

Summe € 308,88

01.06. 13 - 12.08.13

€ 33,38

€ 4,19

€ 29,19

73

€ 2.130,87

13.08. 13 - 31.08.13

€ 33,38

€ 5,51

€ 27,87

19

€ 529,53

01.09. 13 - 30.09.13

€ 26,48

€ 5,51

€ 20,97

30

€ 629,10

01.10. 13 - 31.10.13

€ 12,64

€ 5,51

€ 7,13

31

€ 221,03

01.11. 13 - 27.11.13

€ 8,23

€ 5,51

€ 2,72

27

€ 73,44

€ 3.892,85

7.

In ihrem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) aus, dass es unrichtig sei, dass sie der Aufforderung der belangten Behörde, Unterlagen vorzulegen, trotz ordnungsgemäßer Zustellung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen sei, weil sie kein entsprechendes Schreiben erhalten habe. Darüber hinaus seien sämtliche Angaben wahrheitsgemäß und fristgerecht übermittelt worden. Die Leistungen seien gutgläubig iSd § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG empfangen worden. Es liege keiner der Rückforderungstatbestände des § 25 AlVG vor. Sollte die belangte Behörde falsche Berechnungen angestellt haben, könne von ihr als gutgläubige Leistungsempfängerin und nach wahrheitsgemäßer Angabe des monatlichen Einkommens ihres Lebensgefährten nicht gefordert werden, den Betrag (bzw. so einen hohen Betrag) rückzuzahlen und stehe dies auch im krassen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Dies habe ihr die Arbeiterkammer mitgeteilt.

8. Am 25.08.2015 einlangend legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrer Stellungnahme führte sie aus, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Ladung vom 07.07.2015 aufgrund einer falschen Adressenangabe nicht erhalten können, bestätigt werde. Es sei jedoch bereits am 14.04.2015 an die richtige Adresse die Aufforderung ergangen, entsprechende Unterlagen vorzulegen, wenn erhöhte Aufwendungen bestünden. Zu ihrem Vorhalt, die Meldung der Schwangerschaft sei nicht erst am 13.08.2013 erfolgt, da sie bereits im Zeitraum Juni bis Juli sichtlich schwanger gewesen sei, sei auszuführen, dass eine Freigrenzenerhöhung wegen Schwangerschaft erst ab Meldung und nicht rückwirkend gewährt werden könne. Die Ausführungen im Vorlageantrag, dass sämtliche Angaben ihrerseits und ihres Lebensgefährten wahrheitsgemäß und fristgerecht übermittelt worden seien, würden ebenfalls bestätigt. Diese könnten aber die rückwirkende Richtigstellung bei einer Anrechnung des Partnereinkommens aufgrund der Vorlage des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides nicht hindern, da die rückwirkende Richtigstellung und die dadurch mögliche Nachzahlung oder Rückforderung des Anspruches verschuldensunabhängig zu erfolgen habe. Darüber würden die KundInnen des Arbeitsmarktservice in den notwendig vorzulegenden "Erklärungen des Nettoeinkommens" auch in Kenntnis gesetzt. Schließlich wies die belangte Behörde auf einen Rechenfehler in der Beschwerdevorentscheidung hin. Der tatsächliche Rückforderungsbetrag betrage € 3.971,75. Da der Kundin aus dem Spruch ein materielles Recht erwachsen sei, habe man den Differenzbetrag in der Höhe von € 78,90 abgeschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die 1984 geborene Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum von 21.05.2013 bis 31.05.2013 in der Höhe von € 29,64, von 01.06.2013 bis 31.08.2013 in der Höhe von € 33,38, von 01.09.2013 bis 30.09.2013 in der Höhe von € 26,48, von 01.10.2013 bis 31.10.2013 in der Höhe von € 12,64 und von 01.11.2013 bis 27.11.2013 in der Höhe von € 8,23 täglich Notstandshilfe. Die Festlegung der Höhe der Notstandshilfe erfolgte auf der Grundlage des im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von ihrem Lebensgefährten bekannt gegeben Einkommens, welches teilweise angerechnet wurde.

Gemäß rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid erzielte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 - abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen - ein Bruttoeinkommen von € 26.337,74. Als Einkommensteuer wurde ein Betrag in Höhe von € 5.194,00 festgesetzt, woraus sich ein Jahresnettoeinkommen von € 21.143,74 ergibt. Weil der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin das ganze Jahr hindurch selbständig erwerbstätig war, betrug das monatliche Durchschnittseinkommen €

1. 761,98 (€ 21.143,74/12).

Am 10.06.2013 gab die Beschwerdeführerin anlässlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde ihre Schwangerschaft bekannt.

Gründe, welche die Anwendung weiterer bzw. eine Erhöhung der vorliegenden Freigrenzen zufolge hätte, liegen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten und ist unstrittig. Soweit das konkrete Datum der Bekanntgabe der Schwangerschaft betroffen ist, ergibt sich dieses sowohl aus der Betreuungsvereinbarung als auch aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.06.2013.

Für die Feststellung, dass der Einkommenssteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen (und auch nicht im Wege einer Wiederaufnahme geändert worden) ist, der Lebensgefährte der Beschwerdeführer das ganze Jahr hindurch erwerbstätig war und keine Gründe für die Anwendung weiterer Freigrenzen bzw. eine Freigrenzenerhöhung vorliegen, ergeben sich aus den Verwaltungsakten keine gegenteiligen Anhaltspunkte, zumal die Beschwerdeführerin - trotz nachweislicher schriftlicher Aufforderung am 14.04.2015 - dazu kein Vorbringen erstattet hat und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts Gegenteiliges behauptet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:

§ 24 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008:

"Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007:

"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."

(2) bis (7) [...]"

§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:

"Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) [...]

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bis 4. [...]

(6) [...]

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

§ 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:

"Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

§ 6 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. II Nr. 490/2001:

"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 529 Euro [Anm.: Stand 2013, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG ab 01.07.2013] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.

(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.

(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie der belangten Behörde sämtliche Angaben wahrheitsgemäß und fristgerecht übermittelt habe. Sie habe daher die Leistungen gutgläubig empfangen. Es liege keiner der Rückforderungstatbestände des § 25 AlVG vor. Sollte die belangte Behörde falsche Berechnungen angestellt haben, könne von ihr als gutgläubige Leistungsempfängerin und nach wahrheitsgemäßer Angabe des monatlichen Einkommens ihres Lebensgefährten nicht gefordert werden, den Betrag (bzw. so einen hohen Betrag) zurückzuzahlen.

Damit gelingt es ihr nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung auch das Einkommen des Ehepartners/Lebensgefährten unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.

Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2013 €

529, ab 01.07.2013 € 609 (Erhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG).

Ist der Partner selbständig erwerbstätig, erfolgt die vorläufige Beurteilung der Notstandshilfe bzw. Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe anhand von monatlich abzugebenden Erklärungen über das jeweilige monatliche Nettoeinkommen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen wird, d.h. für Februar wird das für Jänner erklärte Nettoeinkommen herangezogen, für März wird das erklärte Nettoeinkommen der Monate Jänner und Februar addiert und dann durch 2 dividiert u.s.w. Vom jeweiligen monatlichen Durchschnittsbetrag werden die gesetzlich vorgesehenen Freigrenzen in Abzug gebracht und der so ermittelte Betrag dem fiktiven Notstandshilfesatz gegenübergestellt, um festzustellen, ob eine Anrechnung vorzunehmen ist. Diese Beurteilung erfolgt vorläufig. Nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Jahr, zu dessen unverzüglicher Vorlage der Arbeitslose verpflichtet ist, erfolgt die abschließende Berechnung, wobei als monatliches Einkommen bei einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gilt.

Die nach o.a. Maßgabe auf der Grundlage des bekannt gegeben Einkommens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vorläufig durchgeführte Berechnung ergab einen Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 21.05.2013 bis 31.05.2013 in der Höhe von € 29,64, von 01.06.2013 bis 31.08.2013 in der Höhe von € 33,38, von 01.09.2013 bis 30.09.2013 in der Höhe von € 26,48, von 01.10.2013 bis 31.10.2013 in der Höhe von € 12,64 und von 01.11.2013 bis 27.11.2013 in der Höhe von € 8,23 täglich.

Gemäß vorliegendem Einkommensteuerbescheid erzielte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 - abzüglich Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen - ein Bruttoeinkommen von € 26.337,74. Als Einkommensteuer wurde ein Betrag in Höhe von € 5.194,00 festgesetzt, woraus sich ein Jahresnettoeinkommen von € 21.143,74 ergibt.

Das monatliche Durchschnittseinkommen betrug sohin € 1.761,98 (€ 21.143,74/12), weil der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin das ganze Jahr hindurch selbständig erwerbstätig war.

Aufgrund des laut Steuerbescheid für das Jahr 2013 festgesetzten

Einkommens ergab sich folgende Neuberechnung der Notstandshilfe:

Im Zeitraum 21.05.2013 bis 09.06.2013:

Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Lebensgefährten: €

1. 761,98

Freigrenze Partner: € 529,00

Freigrenze Kind: € 264,50

Anrechnungsbetrag: € 968,48 = gerundet € 968,00

*12/365 = täglicher Anrechnungsbetrag: € 31,82

Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin hätte ohne Anrechnung des Partnereinkommens € 33,38 betragen. Abzüglich des Anrechnungsbetrages ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 1,56 täglich.

Im Zeitraum 10.06.2013 bis 30.06.2013:

Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Lebensgefährten: €

1. 761,98

Freigrenze Partner: € 529,00

Freigrenze Kind: € 264,50

Freigrenze Schwangerschaft: € 40,00

Anrechnungsbetrag: € 928,48 = gerundet € 928,00

*12/365 = täglicher Anrechnungsbetrag: € 30,51

Aufgrund der nachweislichen Bekanntgabe der Schwangerschaft am 10.06.2013 war bereits ab diesem Zeitpunkt, und nicht erst ab 13.08.2013, wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, die in der Freigrenzenerhöhungsrichtlinie festgelegte Freigrenze von € 40 bei Schwangerschaft zu berücksichtigen.

Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin hätte ohne Anrechnung des Partnereinkommens € 33,38 betragen. Abzüglich des Anrechnungsbetrages ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 2,87 täglich.

Im Zeitraum 01.07.2013 bis 27.11.2013:

Durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Lebensgefährten: €

1. 761,98

Freigrenze Partner: € 609,00

Freigrenze Kind: € 264,50

Freigrenze Schwangerschaft: € 40,00

Anrechnungsbetrag: € 848,48 = gerundet 848,00

*12/365 = täglicher Anrechnungsbetrag: € 27,88

Der tägliche Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin hätte ohne Anrechnung des Partnereinkommens € 33,38 betragen. Abzüglich des Anrechnungsbetrages ergibt sich ein Notstandshilfeanspruch in Höhe von € 5,50 täglich.

Das Haushaltseinkommen übersteigt den Mindeststandard für Paare mit einem minderjährigen Kind im Jahr 2013 (€ 1.406,99). Die Notstandshilfe ist daher zur Gänze nach Maßgabe der oben durchgeführten Partnereinkommensanrechnung zu berichtigen.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner habe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum tatsächlich ein niedrigeres Einkommen erzielt, verfängt nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030, festgehalten hat, ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezugs an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient. Dass sich das monatliche Einkommen durch Teilung des Jahreseinkommens laut Einkommensteuerbescheid durch zwölf ergibt, soweit die Erwerbstätigkeit das ganze Jahr hindurch ausgeübt wurde, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. u.a. VwGH 17.02.2010, 2007/08/0136).

Dementsprechend ist die zu viel bezogene Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG (verschuldensunabhängige Rückforderung aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides), wie in der folgende Tabelle dargestellt, zum Rückersatz vorzuschreiben:

Zeitraum 21.05.13 - 31.05.13

ausbezahlter Tagsatz € 29,64

berichtigter Tagsatz € 1,56

Überbezug € 28,08

Tage 11

Summe € 308,88

01.06. 13 - 09.06.13

€ 33,38

€ 1,56

€ 31,82

9

€ 286,38

10.06. 13 - 30.06.13

€ 33,38

€ 2,87

€ 30,51

21

€ 640,71

01.07. 13 - 31.08.13

€ 33,38

€ 5,50

€ 27,88

62

€ 1.728,56

01.09. 13 - 30.09.13

€ 26,48

€ 5,50

€ 20,98

30

€ 629,40

01.10. 13 - 31.10.13

€ 12,64

€ 5,50

€ 7,14

31

€ 221,34

01.11. 13 - 27.11.13

€ 8,23

€ 5,50

€ 2,73

27

€ 73,71

€ 3.888,98

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass im Falle einer unrichtigen Berechnung des Leistungsanspruches die zu viel bezogene Leistung mangels Rückforderungstatbestandes nicht zurückgefordert werden könne, ist auf § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zu verweisen, der ausdrücklich vorsieht, dass der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, der ursprüngliche Bescheid vom 27.04.2015 sei nicht "ordnungsgemäß bezeichnet" und daher mangelhaft gewesen, geht ebenso in Leere, da dieser alle gemäß §§ 18 und 56 AVG erforderlichen Merkmale aufweist. Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen der Geschäftszahl bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Fehlen der Geschäftszahl nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl (vgl. VwGH 27.11.2007, 2004/06/0062) - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides hat.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Bindung der Behörde (des Gerichtes) an den Einkommenssteuerbescheid bei der Berechnung des Einkommens von Selbständigen zum Zweck der Berechnung von Leistungen nach dem AlVG der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt VwGH 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).

Das gleiche gilt für die Frage der Feststellung des monatlichen Einkommens anhand des Steuerbescheides unter Zugrundelegung aller zwölf Monate bei durchgehender Erwerbstätigkeit (vgl. u.a. VwGH 17.02.2010, 2007/08/0136).

Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision ist daher nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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