W200 2108518-1•BVwG W200 2108518-1
W200 2108518-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2108518-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.04.2015,
VN: XXXX , über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, als Gesundheitsschädigung gab er "Diabetes mellitus Typ I" an.
Neben einer Kopie seines Reisepasses wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.01.2015 ergab:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da funktionelle Insulintherapie
40
Wirbelsäule, Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung oder sensomotorische Ausfälle
10
Der Gesamtgrad
der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 2 nicht weiter erhöhe, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Es handle sich um einen Dauerzustand, der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.04.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.
Verwiesen wurde begründend auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien im Rahmen des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden.
Im Rahmen der Beschwerde führte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, im Wesentlichen aus, er begehre die Feststellung, dass der Gesamtgrad der Behinderung mindestens 50 von Hundert betrage und er damit dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Unzutreffend sei die Zuordnung zu "09.02.02, Insulinpflichtige Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage" der Einschätzungsverordnung. Bei zutreffender medizinischer Beurteilung hätte die Einordnung nach "09.02.04, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage" erfolgen müssen. Der Beschwerdeführer müsse Insulin mehrfach täglich applizieren, es bestünden bei ihm große Schwankungen des Blutzuckers, sein Allgemeinzustand sei entsprechend bereits reduziert. Wenn im Sachverständigengutachten unter "Anamnese" von "Insulin nach Bedarf" gesprochen werde, dann sei diese Angabe grob irreführend, als Insulin mehrfach täglich gespritzt werden müsse, trotz Dosissteigerung müssten morgens sehr stark erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt werden. Vorgebracht wurde zudem ein angeblicher Verfahrensmangel, da behauptet werde, der Beschwerdeführer hätte sich nicht zum Gutachten geäußert. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer am 24.02.2015 eine Stellungnahme samt Ambulanzbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern Wien der Behörde erster Instanz eingeschrieben geschickt. Übermittelt wurden zwei Postrechnungen, welche laut Beschwerdeführer nachweisen sollten, dass die Stellungnahme eingeschrieben aufgegeben worden sei. Die zuständige Sachbearbeiterin habe dem Beschwerdeführer gegenüber telefonisch durchaus den Eingang dieser Stellungnahme bestätigt, jedoch auf gröbere Probleme bei der Erstbehörde mit dem "elektronischen Akt" hingewiesen. Dass diese Stellungnahme übergangen worden sei, wäre auf einen EDV-Fehler zurückzuführen.
Die mit 24.02.2015 datierte Stellungnahme samt Vermerk, dass diese beim Sozialministeriumservice, jedoch bei der Landesstelle Linz, am 24.02.2015 eingegangen sei, enthielt die Ausführung, dass aus der Anamnese nicht klar hervorgehe, an welcher Form von Diabetes er erkrankt sei. Im Oktober 2009 sei er an Diabetes mellitus Typ I erkrankt und sei insulinpflichtig. Tests auf Antikörper seien positiv (1. Glutamat-Decarboxylase-AK und 2. Antikörper gg Inselzellen, die Befunde würden vorliegen). Der Beschwerdeführer verwies weiters darauf, dass er der ärztlichen Meinung "Insulin bei Bedarf" bereits bei der Begutachtung am 19.01. widersprochen habe und wiederholte dies. Sein Insulinbedarf betrage rund 60 bis 70 Einheiten, das sind sechs bis sieben ml pro Tag, was sich aus ca. 30 E Insulatard ("Langzeitinsulin") und etwa - durch schwankende Blutzuckerspiegel entsprechend unterschiedliche - 30 bis 40 E Novorapid zu den Mahlzeiten bzw. als "Korrekturinsulin" zusammensetze. Sein Blutzuckerspiegel sei zuletzt durch stärkere Schwankungen geprägt, denen der Beschwerdeführer durch eine höhere Anzahl an Messungen bzw. Korrekturinjektionen entgegenwirke. In der Regel gebe es fünf bis sechs Injektionen pro Tag. Insulin "bei Bedarf" sei sematisch nicht völlig falsch, vernachlässige jedoch die Ausprägung des Bedarfs: es herrsche hoher, schwankender, jedenfalls andauernder Bedarf.
Zum weiteren Beweis der Behinderung von mindestens 50 von Hundert im Sinne von "09.02.04" der Einschätzungsverordnung werde unter einem das internistische Gutachten vom 28.05.2015 verwiesen. Aus dem Gutachten würden sich die drei Voraussetzungen von "09.02.04" (mehrmalige Insulinapplikation, hohe Blutzuckeramplituden und reduzierter Allgemeinzustand) ergeben.
Zusammen mit der Beschwerde wurden neben bereits vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme vom 24.02.2015 ein Internistisches Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Angiologie sowie Facharztes für Pulmologie vom 28.05.2015 übermittelt. Im Gutachten wurde zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einem metabolischen Syndrom bestehend aus einer schwer einstellbaren Diabetes mellitus (1.) leide. Dieser instabile BZ-Stoffwechsel sei durch die kombinierten metabolischen Eigenschaften sowohl des Typ-I (LADA) als auch des Typ-II des Diabetes mellitus erklärbar. Weiters wurden arterielle Hypertonie (2.), Übergewicht (3.) und Viszerale/abdominelle Fettsucht (4.) festgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen ein fachärztliches internistisches Sachverständigengutachten/Aktengutachten am 14.07.2015 ein.
Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...)
Der Beschwerdeführer wurde am 26.01.2015 im Profitsystem begutachtet, dabei wurde ein GdB von 40 % festgestellt, wobei maßgeblich gewesen sind:
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da funktionelle Insulintherapie.
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung oder sensomotorische Anfälle.
Weiters wurde festgestellt, dass Leiden 2 nicht weiter erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Ein asymptomatischer Morbus Meulengracht, Z. n. Epikondyitis und durch Protonenpumpenhemmer behandelbare Magenbeschwerden bei gutem Ernährungszustand erreichen keinen Grad der Behinderung.
Dagegen richten sich die Einwendungen des Rechtsanwaltes in Aktenblatt 31/2, dass die Zuckerkrankheit falsch eingeschätzt worden sei. Der Schriftsatz enthält einen Hinweis auf ein internistisches Gutachten des Universitätsprofessors Dr. XXXX .
Folgendes ist aus dem Akt für die Beurteilung relevant:
Schreiben des Beschwerdeführers, Abl. 31/5, dabei werden Ausführungen zum Insulinbedarf gemacht, wobei der Ausdruck Insulin bei Bedarf zwar als semantisch nicht völlig falsch bezeichnet wird, jedoch vernachlässigt, dass hoher, schwankender und jedenfalls andauernder Bedarf herrscht In Abl. 22 (Ausdruck aus dem Profitsystem) ist im Status genannt: 179 cm, 88 kg, guter Allgemein- und Ernährungszustand. Auch die Beweglichkeit wird als gut bezeichnet.
In Abl. 31/6 ein Befund aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern, dieser gibt Körpergewicht von 87 kg sowie einen HbA1c-Wert von 7,7 % an unter Medikation mit lnsolatard 2x täglich, Januvia 1x täglich sowie Insulin Novorapid Penfill 1,5 Einheiten pro BE zu den Mahlzeiten.
In Abl. 31/8 ein Befund vom 14.11.2014: Blutzucker 202, HbA1c 7,7 %, im Harnbefund Zucker und Eiweiß negativ.
Abl. 31/10-11: Gutachten des Universitätsprofessors Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Angiologie sowie Facharzt für Pulmologie. Darin wird ausgeführt, dass eine Kombination aus Diabetes mellitus Typ I und Diabetes mellitus Typ II vorliegt, beschrieben wird, dass tägliche Bewegung und regelmäßige sportliche Aktivitäten kontinuierlich weniger geworden sind, es ist zu einer Gewichtszunahme gekommen, wobei hier nicht der absolute Wert entscheidend ist, sondern die Änderung des Verhältnisses Muskel/Fett durch Bewegungsarmut.
Bei den abschließenden Diagnosen wird eine instabile Blutzuckerstoffwechsellage durch kombinierte metabolische Eigenschaften des Typ I und Typ II Diabetes festgestellt, weiters arterielle Hypertonie, Übergewicht sowie viszerale und abdominelle Fettsucht.
Beurteilung:
Die oben beschriebene Krankengeschichte hat die Grundlage des Gutachtens der 1. Instanz gebildet. Tatsächlich ist die Wortwahl Insulin nach Bedarf nicht ideal, da sie dazu verleiten kann, anzunehmen, dass der Bedarf nur selten, womöglich nicht einmal täglich vorläge. Dies ist selbstverständlich nicht zutreffend, das ist aber auch mit der Angabe Insulin nach Bedarf nicht gemeint, es sind auch die beiden Insulinarten Insulatard und Novorapid festgehalten.
Eine Blutdruckmedikation geht aus dem Gutachten der 1. Instanz nicht hervor, auch nicht aus dem Befund aus dem Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom 11.12.2014. Im Gutachten des Universitätsprofessors Dr. XXXX wird wohl eine Hypertonie genannt, jedoch keine Stellung zu einer allfälligen Behandlungsnotwendigkeit genommen.
Zusammenfassend bleibt es bei den Feststellungen des Gutachtens der 1. Instanz ohne Abänderung, dies wird wie folgt begründet: Der beschriebene klinische Status spricht für einen guten Allgemeinzustand. Die in Abl. 31/4 geltend gemachten Leiden Bandscheibenvorfälle und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule seien Argumente für einen reduzierten Allgemeinzustand, kann aus internistischer Sicht nicht gefolgt werden.
Für Position 09.02.04 wären neben mehrmaligen Insulinapplikationen, hohen Blutzuckerschwankungen auch reduzierter Allgemeinzustand gefordert - dies liegt aber nicht vor, daher ist diese Position nicht anzuwenden.
Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2015 gestellten Fragen:
Frage 1
Diagnosen:
1. Diabetes mellitus 09.02.02 40%
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da funktionelle Insulintherapie.
2. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 10%
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da keine maßgebliche Funktionseinschränkung oder sensomotorische Anfälle.
Hypertonie wurde nicht in die Diagnosenliste aufgenommen, da bisher keine Notwendigkeit für die Behandlung festgehalten ist.
Frage 2:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 %, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung vorliegt.
Frage 3:
Der Behinderte ist infolge des Ausmaßes seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Frage 4:
Der Gesamtgrad der Behinderung ist seit Antragstellung anzunehmen.
Frage 5:
Ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachten, Abl 15-21, objektivierbar?
Hinsichtlich der Ermittlung des Grades der Behinderung keine Änderung. Die Angaben in der Rahmensatzbegründung "funktionelle Insulintherapie" weist auch darauf hin, dass unter dem missverständlichen Ausdruck Insulin nach Bedarf gemeint ist, dass mehrfach täglich Insulin, je nach gemessenen Blutzuckerwerten und Nahrungsaufnahme sowie geplanter körperlicher Aktivität appliziert wird.
Frage 6:
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer zum Gutachten keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Er ist am 28.03.1961 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.01.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesem Gutachten eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß nach erfolgter Untersuchung ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen ein fachärztliches internistisches Sachverständigengutachten/Aktengutachten am 14.07.2015 ein. Festgehalten wurde darin, dass keine Änderung des Grades der Behinderung feststellbar ist. In diesem sehr detailreichen und schlüssigen Gutachten wurde auch aufgeklärt, dass der Begriff "Insulin bei Bedarf" nicht einschränkend verstanden werden darf, sondern - wenn dieser Begriff auch nicht ideal sei - nicht bedeute, dass der Bedarf nur selten, womöglich nicht einmal täglich vorläge. Dies sei damit nicht gemeint. Darüber hinaus wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer einen guten Allgemeinzustand aufweise und die Bandscheibenvorfälle und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäulen keine Argumente für einen reduzierten Allgemeinzustand seien.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.07.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Der Beschwerdeführer brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens keine Stellungnahme dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist ein.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 1. und 2. Satz BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.01.2015 eingeholt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt das Gutachten eindeutig einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ein neuerlich eingeholtes Gutachten des Bundesverwaltungsgerichtes ergab keine Änderung in der Beurteilung. Der Beschwerdeführer brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens keine Stellungnahme dazu innerhalb der ihm eingeräumten Frist ein. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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