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W200 2106840-1•BVwG W200 2106840-1
W200 2106840-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2106840-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Höllerer sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.03.2015, VN: XXXX , über den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.11.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, als Gesundheitsschädigung führte sie im Antragsformular "Infarkt im Juli 2009, Diabetes mellitus, Bandscheibenprobleme mit Kuraufenthalt, Schulter links sowie Knie beidseits" an.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Im Zuge des Verfahrens wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2015, aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 07.01.2015, eingeholt. Es wurde insbesondere wie folgt festgestellt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Pos. Nr.
GdB %
Abnützung der Wirbelsäule, multiple Gelenksabnützungen oberer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen Knie und Schultergelenk
020202
40
Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz, da Therapie mit Tabletten ausreichend
090201
20
Hypertonie, mäßige Hypertonie inkludiert auch den Zustand nach Schlaganfall und das offene Foramen ovale
050102
20
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 von Hundert bemessen. Die Leiden 2 und 3 würden nicht erhöhen, da kein negatives Zusammenwirken mit Leiden 1 bestehe. Es liege ein Dauerzustand vor. Es wurde insbesondere festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in normalen Straßenschuhen gehe. Die Gesamtmobilität und das Gangbild wurden als "bland - sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, trägt Straßenschuhe" beschrieben. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit in der Lage sei, an einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Rahmen des Parteiengehörs langte bei der belangten Behörde am 10.02.2015 eine mit 29.01.2015 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass - laut ihrer Einschätzung - für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre. Dies vor allem deshalb, weil bei der Beschwerdeführerin nicht nur mäßige Funktionseinschränkungen des Knie- und Schultergelenkes vorliegen, sondern es würden auch dauernde Funktionseinschränkungen fortgeschrittenen Grades vorliegen. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht bücken und nicht hocken. Weiters bestehe eine deutliche Einschränkung der Gehleistung durch die ausgeprägte Gonarthrose im Zusammenwirken mit der Skoliose der LWS und entsprechender Vertrebrostenose und Claudicatio. Zusätzlich bestehe auch noch eine Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen. Zusammen mit der Stellungnahme wurde ein mit 19.01.2015 datierter Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie übermittelt.
Der Arzt für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 09.01.2015 erstellt hatte, wurde von der belangten Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin abzugeben. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2015 führte dieser insbesondere aus, dass im nachgereichten Befundbericht vom 19.01.2015 eine ausgeprägte Gonarthrose, deg. Skoliose der LWS mit entsprechender Vertebrostenose und Claudicatio bestätigt werde. Es seien Bücken, Tragen und längere Gehstrecken zeitweise nicht möglich. Außerdem bestehe eine Arthrose der linken Schulter mit Bewegungs- und Belastungsschmerzen. Im Rahmen der Untersuchung vom 07.01.2015 zeige sich an beiden Kniegelenken sowie auch am linken Schultergelenk eine mäßige Funktionseinschränkung. Das Gangbild sei normal, sicher und raumgreifend, eine Gehhilfe sei nicht benötigt worden, die Beschwerdeführerin habe Straßenschuhe getragen. Motorische oder neurologische Ausfälle hätten sich nicht gezeigt. Zehen- und Fersengang seien beidseits gut möglich. Aus gutachterlicher Sicht seien sämtliche Leiden gemäß den Funktionseinschränkungen nach den Vorgaben der EVO korrekt eingestuft worden, eine Änderung sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.03.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, da der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage.
Verwiesen wurde begründend auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie an degenerativer Skoliose der LWS mit Vertebrostenose und Claudicatio, Gonarthrose bds. sowie Omarthrose links, einem Beckenschiefstand mit einer Beinlängendifferenz von einem Zentimeter sowie an SI-Arthrosen bds. leide. Deshalb würden nicht nur mäßige Funktionseinschränkungen des Knie- und Schultergelenkes vorliegen, sondern dauernd erhebliche Funktionseinschränkungen mit einer therapeutisch schwer beeinflussbaren Krankheitsaktivität vorliegen. Laut Einschätzung der Beschwerdeführerin wäre somit die unter der laufenden Nummer 1 angeführten Gesundheitsschädigung ein höherer Grad der Behinderung als 40 von Hundert anzusetzen gewesen. Weiters wäre für die unter der laufenden Nummer 2 und 3 angeführte Gesundheitsschädigungen ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahr 2010 an Diabetes sowie an Hypertonie seit dem Jahr 2004. Diesbezüglich müsse die Beschwerdeführerin ständig Tabletten nehmen bzw. sei auch die Verabreichung von Insulin notwendig.
Neben den bisher vorgelegten Unterlagen wurden folgende Unterlagen übermittelt:
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie am 14.09.2015 aufgrund der Begutachtung am selben Tag ein.
Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:
"(...)
Gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.3.2015, mit welchem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen wurde, wird Beschwerde vorgebracht.
Im Beschwerdevorbringen der BF, vertreten durch den KOBV, vom 16.4.2015, Abl. 23, 24, wird eingewendet, dass die BF an Skoliose der LWS, Vertebrostenose und Claudicatio leide, weiters Gonarthrose beidseits und Omarthrose links. Sie haben einen Beckenschiefstand von 1 cm und Sl-Arthrosen. Es bestehe eine deutliche Einschränkung der Gehleistung, Bücken und Tragen sei nicht möglich und es bestehe eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter.
Sie leide seit 2010 an Diabetes und an Hypertonie seit dem Jahr 2004.
Zwischenanamnese: keine Operation, kein(stationärer Aufenthalt).
Vorgeschichte: Diabetes Erstmanifestation 10/2010, letzte Kontrolle in der Stoffwechselambulanz am 27.05.2015, wegen nicht zufriedenstellender Einstellung Beginn mit Insulatard am Abend und Komboglyce 2 x 1. Derzeit Behandlung mit Insulatard und Humalog.
Arterielle Hypertonie seit 2009.
Cerebraler Insult mit Dysarthrie und armbetonter Hemiparese rechts mit kompletter Remission Juli 2009.
Nachgereichte Befunde: Befund Stoffwechselambulanz Krankenhaus Korneuburg-Stockerau vom 27.5.2015 (HbA1c 9,5, Beginn mit bedtime Insulin)
Sozialanamnese: ledig, lebt alleine in einer Wohnung im 3. Stockwerk ohne Lift, keine Kinder.
Berufsanamnese: Angestellte, Bürotätigkeit.
Medikamente: Simvastatin, Mencord, Carvedilol, Comboglyce, Asasantin, Diclofenac einmal täglich.
Allergie: Heuschnupfen.
Nikotin: 15.
Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. med. XXXX , 2100, und Facharzt für Orthopädie einmal im Jahr, zuletzt 01/2015
Derzeitige Beschwerden:
‚Die meisten Schmerzen habe ich in den Kniegelenken, früher waren sie gerade, jetzt habe ich eine O-Beinstellung. Schmerzen den ganzen Tag, abends zunehmend. Schmerzen auch im Bereich der Lendenwirbelsäule nach 300 m Gehstrecke ohne Ausstrahlung, keine Lähmung, keine Gefühlsstörungen. Die Schwäche im rechten Arm bemerke ich nicht mehr, außer nach längerem Schreiben am PC.
Der Diabetes war medikamentös nicht zufriedenstellend eingestellt. Seit 06/2015 bin ich wieder insulinpflichtig mit Insulatard und Humalog.'
STATUS:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch
Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.
Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.
Integument: unauffällig
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:
Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, annähernd symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterarm rechts 29,5 cm, links 29 cm..
Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.
Im Bereich der linken Schulter werden Bewegungsschmerzen mit schmerzhaftem Bogen angegeben, kein Hinweis für Rotatorenmanschettenläsion, Neer negativ.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei, links F0/130, links S0/140, Rotation nicht eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig.
Nacken- und Schürzengriff sind rechts frei, links endlagig eingeschränkt durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten:
Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.
Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.
Die Beinachse zeigt geringgradige Varusstellung beidseits. Symmetrische Muskelverhältnisse.
Beinlänge ident, keine Beinlängendifferenz feststellbar.
Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.
Kniegelenk beidseits: geringgradige Varusstellung beidseits, rechts mehr als links, Abstand 5 cm, keine Überwärmung, keine wesentliche Umfangsvermehrung, kein Erguss, Druckschmerz über dem medialen
Gelenksspalt beidseits, Patella beidseits: Zohlen++. Bandstabiles Gelenk.
Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften beidseits frei, Knie rechts 0/10/130, links 0/0/140, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule:
Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann im Bereich der Schulter und Nackenmuskulatur, geringgradig Hartspann paralumbal. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule auslösbar, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Aktive Beweglichkeit:
HWS: in allen Ebenen frei beweglich
BWS/LWS: FBA: 10 cm, Rotation und Seitneigung jeweils 30°
Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild diskret rechts hinkend, insgesamt flott.
Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Psychopathologischer Status: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Stellungnahme zu vorgelegten Unterlagen:
Abl. 3, Röntgen beide Kniegelenke vom 14.11.2014: mediale Gelenksspaltverschmälerung - in Leiden 2 berücksichtigt.
Abl. 4, Befund Stoffwechselambulanz 13.6.2014 - nicht mehr aktuell.
Abl. 5, MRT der LWS vom 5.3.2014 (Bandscheibenprotrusionen in mehreren Etagen der Lendenwirbelsäule - untermauert die Richtigkeit der Einstufung von Leiden 4.
Abl. 5 RS, Röntgen linke Schulter, nicht datiert:
Gelenksspaltverschmälerung Sklerosierung, deutliche Omarthrose und mäßiges Impingement - in Leiden 3 berücksichtigt
Abl. 6,7, Bericht Krankenhaus Stockerau, Diabetologie, vom 12.10.2010: Erstmanifestation eines Diabetes mellitus Typ II.
Abl. 9-13, Entlassungsbericht neurologische Abteilung Krankenhaus Tulln vom 21.07.2009: zerebraler ischämischer Insult, vollständige Remission - Zustand nach Insult bei arterieller Hypertonie wird in Leiden 5 berücksichtigt, eine neurologische Restsymptomatik liegt nicht vor.
Abl. 18, Befund Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie vom 19.1.2015 - Befund wird in vollem Umfang berücksichtigt.
Abl. 27, Röntgen Beckenübersicht vom 19.1.2015: Beckenschiefstand, 1 cm Beinlängendifferenz, Hüftgelenke unauffällig, Sl-Arthrosen beidseits - die Beinlängendifferenz konnte anhand vorgenommener aktueller Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Die subchondrale Sklerosierung der SI-Gelenke beidseits ohne funktionelle Auswirkungen wurde berücksichtigt, bedingt aber keine höhere Einstufung des Wirbelsäulenleidens.
Abl. 28, Bericht Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 3.10.2014 - kleines persistierende Foramen ovale wird in Leiden 5 berücksichtigt, keine weitere zusätzliche Information.
Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen Abl. 23 und 24:
Eine behinderungsrelevante Skoliose bzw. eine Beinlängendifferenz konnten im Rahmen der aktuellen ausführlichen orthopädischen Begutachtung nicht festgestellt werden. Eine Vertebrostenose mit funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Claudicatio kann bei sehr guter Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und unauffälligem Gangbild nicht nachvollzogen werden.
Die SI-Arthrosen stellen degenerative Veränderungen dar, mangels funktioneller Auswirkung jedoch keine gesonderte Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden.
Eine deutliche Einschränkung der Gehleistung kann nicht nachvollzogen werden. Eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter liegt nicht vor, lediglich eine endlagige Einschränkung in der Abduktion und Elevation, welche richtsatzgemäß eingestuft wurde.
ad 1) Diagnosenliste:
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da geringe Insulindosis erforderlich und guter Allgemeinzustand.
Wahl dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Einschränkung der Beweglichkeit rechts mehr als links ohne Hinweis für gesteigerte Krankheitsaktivität.
Wahl dieser Position, da endlagige Einschränkung der Beweglichkeit in der Abduktion und Elevation ohne Nachweis von höhergradigen degenerativen Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik.
Unterer Rahmensatz dieser Position, da gute Beweglichkeit in allen Ebenen, keine wesentlichen Verspannungen oder funktionelle Einschränkungen und kein Hinweis für maßgebliche Veränderungen in der bildgebenden Diagnostik. Kein neurologisches Defizit in allen Etagen.
Wahl dieser Position, da auch Zustand nach Schlaganfall ohne Restsymptomatik sowie das offene Foramen ovale inkludiert.
ad 2) Gesamt-GdB 40 %.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
ad 3) Die Behinderte ist infolge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
ad 4) Der Gesamt-GdB ist ab Untersuchungsdatum, 14. September 2015, anzunehmen.
ad 5) ist eine Veränderung zum Vergleichsgutachtens Abl. 14-16, 19, 20 objektivierbar?
Die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, im Vergleichsgutachten in Leiden 1 zusammengefasst, werden im aktuellen Gutachten gesondert angeführt. Dabei wird das Kniegelenksleiden neu eingestuft, entsprechend den aktuell festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen und dem unauffälligen Gangbild.
Ebenso werden die geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter und der Wirbelsäule gesondert neu eingestuft.
Diabetes mellitus, Leiden 2 des Vorgutachtens, wird um eine Stufe angehoben, da in der Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten ist und eine insulinpflichtige Behandlung erforderlich wurde.
Leiden 3 des Vorgutachtens, arterielle Hypertonie, wird unverändert eingestuft.
Insgesamt ergibt sich keine Änderung des Gesamt-GdB
ad 6) Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin zum Gutachten eine mit 09.11.2015 datierte Stellungnahme ab. Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, dass die Sachverständige Dr. XXXX zum Ergebnis komme, dass eine Beinlängendifferenz nicht festgestellt hätte werden können. Im Röntgenbefund vom 19.01.2015, welcher der Beschwerde beigelegt worden sei, stehe eindeutig beschrieben, dass bei der Beschwerdeführerin ein Beckenschiefstand und eine Beinlängendifferenz von einem Zentimeter bestehe. Ebenfalls sei im orthopädischen Befundbericht vom 19.01.2015, der auch der Beschwerde beigelegt sei, vom behandelnden Orthopäden eindeutig beschrieben, dass eine deutliche Einschränkung der Gehleistung der Beschwerdeführerin vorliege. Weshalb dies die Sachverständige Dr. XXXX nicht nachvollziehen könne, sei nicht verständlich. Auch die Einschätzung, wonach das Gangbild mit insgesamt "flott" und "diskret rechts hinkend" beschrieben werde, sei wenig verständlich. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl ein auffälliges Gangbild und hinke stark. Auch seien die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bereits so weit fortgeschritten, dass der Beschwerdeführerin ein Bücken über einen längeren Zeitraum nicht möglich sei. Dies hätte bei der richtsatzmäßigen Einstufung ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Außerdem ergebe sich zwischen den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen ein ungünstiges Zusammenwirken und wäre diesfalls ebenfalls der Grad der Behinderung zu erhöhen gewesen. Es werde daher beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Sie ist am 14.02.1964 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesem Gutachten eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß nach erfolgter Untersuchung ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Aufgrund der Einwendungen gegen das Gutachten wurde der Arzt für Allgemeinmedizin, welcher das Gutachten vom 09.01.2015 erstellt hatte, von der belangten Behörde ersucht, eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin abzugeben. In der ärztlichen Stellungnahme vom 29.01.2015 wurde der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte aufgrund der Einwendungen und vorgelegten Unterlagen ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt. Festgehalten wurde darin, dass keine Änderung des Grades der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert feststellbar ist und es wurde lediglich die Bewertung der einzelnen Leiden teilweise verändert aufgelistet und diese Änderung der Einschätzung ausführlich begründet. In diesem sehr detailreichen und schlüssigen Gutachten wurde insbesondere festgehalten, dass eine behinderungsrelevante Skoliose bzw. eine Beinlängendifferenz im Rahmen der aktuellen ausführlichen orthopädischen Begutachtung nicht festgestellt werden konnte. Eine Vertebrostenose mit funktionellen Einschränkungen im Sinne einer Claudicatio konnte bei sehr guter Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule und unauffälligem Gangbild ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Laut Gutachten stellen die SI-Arthrosen degenerative Veränderungen da, mangels funktioneller Auswirkung erfolgte jedoch keine gesonderte Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden. Eine deutliche Einschränkung der Gehleistung konnte von der ärztlichen Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Eine deutliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter wurde ebenfalls verneint und lediglich eine endlagige Einschränkung in der Abduktion und Elevation, welche richtsatzgemäß eingestuft wurde, festgestellt. Die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, welche im Vergleichsgutachten vom 09.01.2015 in Leiden 1 zusammengefasst wurden, wurden im Gutachten vom 14.09.2015 gesondert angeführt. Dabei wurde das Kniegelenksleiden entsprechend den aktuell festgestellten geringgradigen Funktionseinschränkungen und dem unauffälligen Gangbild neu eingestuft. Ebenso wurden die geringgradigen Funktionseinschränkungen im Bereich der linken Schulter und der Wirbelsäule gesondert neu eingestuft. Diabetes mellitus, welches als Leiden 2 des Vorgutachtens angeführt war, wurde im Gutachten vom 14.09.2015 um eine Stufe angehoben, da in der Zwischenzeit eine Verschlechterung eingetreten war und eine insulinpflichtige Behandlung erforderlich wurde.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.09.2015 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Beschwerdeführerin brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 14.09.2015 eine Stellungnahme dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist ein. Sie monierte darin insbesondere, dass für sie nicht nachvollziehbar erscheine, weshalb keine Beinlängendifferenz festgestellt hätte werden können, obwohl im Röntgenbefund vom 19.01.2015 ein Beckenschiefstand und eine Beinlängendifferenz von einem Zentimeter festgestellt wurden. Ebenfalls behauptete die Beschwerdeführerin, dass ihr Gangbild entgegen den Feststellungen im Gutachten auffällig sei, weil sie stark hinke und seien ihre degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule bereits so weit fortgeschritten, dass der Beschwerdeführerin ein Bücken über einen längeren Zeitraum nicht möglich sei. Diesen Behauptungen ist jedoch das überaus ausführliche und schlüssige Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie am 14.09.2015 aufgrund der Begutachtung am selben Tag aufgrund einer persönlichen Untersuchung entgegenzuhalten, welches sämtliche hinsichtlich der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde berücksichtigte, insbesondere unter Bezugnahme auf den Röntgenbefund, der die Beinlängendifferenz darstellte, Folgendes ausführte: "Röntgen Beckenübersicht vom 19.1.2015:
Beckenschiefstand, 1 cm Beinlängendifferenz, Hüftgelenke unauffällig, Sl-Arthrosen beidseits - die Beinlängendifferenz konnte anhand vorgenommener aktueller Untersuchung nicht nachvollzogen werden.""
Die Stellungnahme enthielt somit in Summe keine derartigen substantiierten Einwendungen gegen das aufgrund persönlicher Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten vom 14.09.2015, welche eine neuerliche Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen erforderlich erscheinen lassen. Es wurden insbesondere auch keinerlei weitere ärztliche Unterlagen übermittelt.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 1. und 2. Satz BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Da wie zuvor ausgeführt ein Grad der Behinderung von 40 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 40 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.01.2015 eingeholt sowie eine ärztliche Stellungnahme vom 29.01.2015 zum Gutachten aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt das Gutachten und die ärztliche Stellungnahme dazu eindeutig einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH, ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Ein neuerlich eingeholtes Gutachten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2015 ergab keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin brachte nach Übermittlung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens eine Stellungnahme dazu innerhalb der ihr eingeräumten Frist ein, die Stellungnahme enthielt jedoch keine derartigen Einwendungen gegen das aufgrund persönlicher Untersuchung erstellte, überaus ausführliche und schlüssige Sachverständigengutachten vom 09.01.2015, welche eine neuerliche Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen erforderlich erscheinen lassen, überdies wurde keinerlei neue Befunde übermittelt. Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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