BVwG W167 2113576-1

W167 2113576-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2015

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Beitragsgrundlagen, Revision zulässig, Versicherungspflicht

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BVwG W167 2113576-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W167.2113576.1.00

Spruch

W167 2113576-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.07.2015 betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.07.2015 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) über den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 abgesprochen. Im Spruchpunkt 1 wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung € 853,21 und in der Krankenversicherung € 0 betrage. Gemäß Spruchpunkt 2 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, einen monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung in Höhe von €

157,84 zu entrichten. Gemäß Spruchpunkt 3 sei der Beschwerdeführer verpflichtet einen monatlichen Beitragszuschlag von € 14,68 zu entrichten.

Begründend führte die SVA unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass im Beschwerdefall eine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß GSVG für das gesamte Jahr 2013 bestehe, da die im Jahr 2013 maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten worden sei. Die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung entfalle, die in der Pensionsversicherung sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (Zusammenrechnung der nach dem GSVG versicherungspflichtigen Einkünfte und des im Jahr 2013 vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeitrags) ermittelt worden. Die monatliche Beitragspflicht in der Pensionsversicherung und der Beitragszuschlag seien aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen errechnet worden. Im Bescheid wurden die Berechnungen konkret dargestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und focht den Bescheid mit Ausnahme der Feststellung betreffend die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung an. Darin führte er im Wesentlichen aus, § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG ordne ausdrücklich an, dass zum Erwerbseinkommen jene Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen seien, die im Beitragsjahr vorgeschrieben wurden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei die Vorschreibung erst mit Bescheid der SVA im Jänner 2014 erfolgt. Weder der zuvor zugesandte Kontoauszug noch die "Erklärung zum Kontoauszug" könnten als Beitragsvorschreibung im Sinn der genannten Rechtsvorschrift angesehen werden, da weder begründet seien, noch auf die einschlägigen Gesetzesstellen hinweisen würden noch, weshalb sich aus beiden nicht die Beitragsgrundlage erschließen lasse. Mangels Hinzurechnung des Pensionsbetrages habe seine Beitragsgrundlage im Jahr 2013 die Freibetragsgrenze des § 25 Absatz 4 GSVG nicht überschritten oder hätte allenfalls zu einem geringeren Pensionsbeitrag 2013 geführt. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters niemals eine - auch noch so geringe - Alterspension von der SVA bekommen könne. Daher sehe er in der Vorschreibung der Pensionsbeiträge ohne zu erwartende Gegenleistung eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und / oder des Grundrechts der Unverletzlichkeit des Eigentums. Gleiches gelte für den so genannten Beitragszuschlag, der überdies rein pönalen Charakter habe, was nicht zu rechtfertigen sei.

3. Die SVA hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.09.2015 (eingelangt am 03.09.2015) vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 07.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der SVA im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

5. Am 27.10.2015 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers ein. In diesen führte er aus, er würde keine Stellungnahme erstatten, weil alles Wesentliche in seiner Beschwerde bereits gesagt worden sei, zumal die "Beschwerdevorlage" der SVA keine neuen Gesichtspunkte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bringe (außer dass implizit zugegben werde, bei - mE gesetzeskonformer - Außerachtlassung der Hinzurechnung der Versicherungsbeiträge 2013 wäre die Bemessungsgrundlage jedenfalls wesentlich niedriger gewesen, als diese im angefochtenen Bescheid angenommen wird). Er beantrage, über seine Beschwerde antragsgemäß zu entscheiden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2013 einen Ruhegenuss nach öffentlicher Beschäftigung.

Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2013 nach dem GSVG versicherungspflichtige Einkünfte in der Höhe von € 6.617,63.

Mit Kontoauszug vom 26.10.2013 ("Vorschreibung 4. Quartal 2013") hat die SVA dem Beschwerdeführer die Gesamtsumme von € 4.056,60 vorgeschrieben. In den beigefügten Erklärungen sind die einzelnen Positionen übersichtlich aufgegliedert. So ist u.a. auch unter Buchungen der "PV-Beitrag GSVG 01.01.2012 bis 31.12.2012 1.724,20 x 17,50 % = 301,74 x 12 Monate" und dazu unter Lastschriften "3.620,88" ausgewiesen. Unter Buchungen wurde u.a. auch "sonstige Buchungen 01.01.2012 bis 31.12.2012 Beitragszuschlag = 28,06 x 12 Monate" und unter Lastschriften "336,72" ausgewiesen. Dieser Kontoauszug ist dem Beschwerdeführer zugegangen.

Mit Bescheid vom 15.01.2014 hat die SVA das Vorliegen der Pflichtversicherung gemäß GSVG und die monatliche Beitragsgrundlage im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 in der Pensionsversicherung mit € 1.724,20 und in der Krankenversicherung mit € 0 festgestellt. Zudem hat die SVA im genannten Bescheid den monatlichen Beitrag in der Pensionsversicherung mit € 301,74 und einen monatlichen Beitragszuschlag von € 28,06 vorgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 07.11.2014, W151 2005554-1/7E, abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.07.2015 hat die SVA über Antrag betreffend den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 abgesprochen und unter Hinzurechnung des mit Kontoauszug im Jahr 2013 vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeitrag betreffend das Jahr 2012 zu den nach GSVG versicherungspflichtigen Einkünften die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 mit € 853,21 festgesetzt und dementsprechend den Beschwerdeführer für diesen Zeitraum zur Entrichtung der monatliche Beiträge in der Höhe von € 157,84 und den Beitragszuschlug von monatlich € 14,68 verpflichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Beschwerde folgendes ausgeführt:

"2. Zu den Sachverhaltsfeststellungen:

2. 1 Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, dass mir im Jahr 2013 von der belangten Sozialversicherungsanstalt Pensionsversicherungsbeiträge von € 3.620,88 vorgeschrieben wurden. Tatsächlich erfolgte dies erst mit Bescheid vom 15.1.2014. Der davor zugesandte Kontoauszug kann mangels Begründung und damit als unnachvollziehbar nicht als Beitragsvorschreibung iS § 25 Abs .2 Z 2 GSVG angesehen werden. (Näheres dazu später).

2. 2 Es fehlt die Sachverhaltsfeststellung, dass ich angesichts meines Alters und meines bisherigen Verlaufs der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft niemals eine - auch noch so geringe - Alterspension vom entscheidenden Sozialversicherungsträger erhalten werde.

2. 3 Im Übrigen ist der Sachverhalt Im angefochtenen Bescheid richtig festgestellt."

Im Verwaltungsakt befindet sich ein mit 21.11.2013 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers, in dem dieser auf den Kontoauszug vom 26.10.2013 Bezug nimmt und u.a. auch die Aufschlüsselung der dem Kontoauszug beigefügten Erklärung wiederholt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

3.1.1. EinzelrichterInnenzuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterIn, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GSVG keine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, entscheidet die Einzelrichterin.

3.1.2. Verfahren

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173 / 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts für nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt und es sind ausschließlich Rechtsfragen zu klären.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 und Absatz 2 GSVG sind selbständig erwerbstätige natürliche Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, gemäß GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 6 GSVG beträgt die Versicherungsgrenze bei Vorliegen einer Pension pro Kalenderjahr im Jahr 2013 € 4.641,60.

§ 25 Absatz 1 GSVG bestimmt:

"Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung."

Gemäß § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG ist Beitragsgrundlage der gemäß Absatz 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.

§ 35 Absatz 6 GSVG bestimmt:

"Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden."

3.2.2. Der Pensionsversicherungsbeitrag 2012 wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2013 vorgeschrieben

Die SVA geht von einer Vorschreibung des Pensionsversicherungsbeitrags GSVG 2012 durch den Kontoauszug des 4. Quartals 2013 aus. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Vorschreibung erst mit Bescheid der SVA im Jänner 2014 erfolgt ist; daher habe mangels Hinzurechnung des Pensionsbetrages seine Beitragsgrundlage im Jahr 2013 die Freibetragsgrenze des § 25 Absatz 4 GSVG nicht überschritten oder hätte allenfalls zu einem geringeren Pensionsbeitrag 2013 geführt.

Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 nach dem GSVG versicherungspflichtige Einkünfte in der Höhe von €

6. 617,63 bezog und daher die damalige Versicherungsgrenze von €

4. 641,60 auch ohne Hinzurechnung der Pensionsversicherungsbeiträge überschritten hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfolgte die Vorschreibung des Pensionsversicherungsbeitrags für das Jahr 2012 bereits durch die Übermittlung des Kontoauszugs samt Erklärung im Jahr 2013. Die gesetzliche Bestimmung des § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG stellt auf die "Vorschreibung" der Beiträge ab. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Rechtsansicht der SVA an, dass diese gesetzliche Bestimmung weder eine Begründung noch einen Bescheid fordert und somit bereits durch Übermittlung des Kontoauszugs die Vorschreibung im Sinne der genannten Bestimmung erfolgt ist.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beträge hinzuzurechnen sind, unabhängig davon für welches Kalenderjahr diese gelten (vergleiche beispielsweise VwGH 23.06.1998, 95/08/0303) bzw. wann diese bezahlt wurden (vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0032).

Daher ging die SVA im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass die im Jahr 2013 vorgeschriebenen Pensionsversicherungsbeiträge betreffend das Jahr 2012 die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für das Jahr 2013 erhöht haben.

3.2.3. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts

Mit der vom Beschwerdeführer monierten Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung von Pensionsversicherungsbeiträgen an Pensionisten hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch betreffend den an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid zum Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 ausführlich auseinander gesetzt (Erkenntnis vom 07.11.2014, W151 200554-1).

Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung hat sich der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur mehrfach geäußert: VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970, VfSlg 14802/1997, S 420 f, vgl VfGH B 869/03.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorschreibung von Pensionsbeiträgen aufgrund seines Alters ohne für ihn zu erwartenden Gegenleistung wäre eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft (= Solidaritätsgemeinschaft) bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; VfGH 18.06.2009, Zl. B111/09; 19.06.2001, Zl. G115/00; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH 30.06.2004; Zl. B 869/03). Da in der gesetzlichen Sozialversicherung daher keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung besteht, kann es dazu kommen, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es bestehen daher keine gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.06.2001, B 864/98).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Leitsatz aus dem Erkenntnis des VfGH vom 22.06.1994, B 726/92 "Eingriff ins Eigentumsrecht lediglich hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung zur Beitragsleistung, nicht hingegen hinsichtlich der geforderten Rückzahlung aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur des Rückzahlungsanspruchs", ist nicht geeignet, der vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Judikatur entgegen zu treten. Aus dem Entscheidungstext ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der dortige Sachverhalt oder die Rechtsfrage mit denen des Beschwerdefalls vergleichbar sind.

Der Beschwerdeführer bringt auch - ohne nähere Ausführung - vor, die zitierten Entscheidungen aus den Jahren 2001 und 2004 würden nicht vergleichbare Sachverhalte betreffen. Da die Entscheidungen Fragen der Gleichheitswidrigkeit von Belastung von Pensionisten mit Pensionsversicherungsbeiträgen bzw. der Verfassungswidrigkeit von Doppel- und Mehrfachversicherung betreffen und daher die grundsätzlichen Rechtsfragen denen im Beschwerdefalls entsprechen, ist davon auszugehen, dass diese Judikatur auch auf den Beschwerdefall Anwendung findet.

Die Verrechnung des Beitragszuschlags ergibt sich aus der Bestimmung des § 35 Absatz 6 GSVG. Hinsichtlich dieser gesetzlichen Bestimmung bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3.2.4. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Nicht geklärt ist, ob die Vorschreibung der Beiträge im Sinn des § 25 Absatz 2 Ziffer 2 GSVG durch die Übermittlung des Kontoauszugs (samt Erläuterung) oder (erst) durch die Erlassung eines Bescheides über die Beiträge erfolgt.

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