BVwG W160 2013479-1

W160 2013479-1Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2015

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W160 2013479-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W160.2013479.1.00

Spruch

W160 2013479-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das, Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Lammer über die Beschwerde des XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2014, FZ. 831743406, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 4 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

A)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste mit seiner Mutter und dem minderjährigen Bruder legal in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 27.11.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am Tag der Antragstellung bei der Polizeiinspektion XXXX , niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung einvernommen und gab dort an, für sie und die Kinder denselben Schutz wie ihr Ehemann beantragen zu wollen.

Das Verfahren wurde am 02.12.2013 zugelassen.

Am 29.09.2014 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Niederschrift im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, am XXXX , Afghanistan, geboren worden zu sein. Ihr Vater wäre gestorben als sie zehn Jahre alt gewesen sei. Nach dem Tode des Vaters wäre die Mutter, die damals schwanger gewesen sei, mit ihr und dem älteren Bruder nach Pakistan gezogen. Sie sei in der Folge in Pakistan aufgewachsen. Sie hätte ihren Mann im Jahre 2005 geheiratet. Gemeinsam hätten sie zwei Söhne. Nach der Heirat hätten sie bei ihrer Mutter unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Im Jahre 2010 habe ihr Mann Pakistan verlassen. Die Kinder hätten keinen eigenen Fluchtgrund.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2014, ZL. 831743308, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBL Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.07.2016 erteilt.

3. Gegen diese Entscheidung erhob die Mutter des Beschwerdeführers für sich und die beiden Söhne am 23.10.2014 Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides. Sie führte aus, dass sie mit ihren beiden Kindern im Rahmen eines Familienzusammenführungsverfahrens nach Österreich gereist sei. Im Rahmen der Befragung hätte sie sich insbesondere auf die Fluchtgründe und das Verfahren ihres Mannes berufen. Sie verweise hierbei auch auf die handschriftlichen Aufzeichnungen ihres Mannes, dem sie erklärt hätte, was er schreiben solle. Die Situation für eine Frau in Afghanistan und in Pakistan sei sehr schwer. Abgesehen von strengen Kleidervorschriften ist insbesondere auch das öffentliche Leben sehr eingeschränkt und mit möglich vielen Vorgaben verbunden.

II. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teilnahm.

Die Beschwerdeführerin, die Mutter des Beschwerdeführers, führte im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari unter anderem folgendes aus:

(...)

"VR: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Meine Name ist XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX geboren.

VR: Wie lange haben Sie dort gelebt?

BF: Ich bin dort geboren und habe 10 Jahre dort gelebt.

VR: Was ist dann passiert?

BF: Dann marschierten die Taliban ein und als mein Vater verstorben ist, wanderten wir nach Pakistan aus.

VR: Wer ist wir?

BF: Meine Mutter, meine zwei Brüder und ich, wobei einer meiner Brüder 6 Monate nach dem Tod meines Vaters auf die Welt gekommen ist.

VR: Ist Ihr Vater eines gewaltsamen Todes gestorben? Ist er ermordet worden?

BF: Er wurde von den Taliban getötet.

VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an und welcher Religionsgemeinschaft?

BF: Ich bin Hazara und Schiitin.

VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin verheiratet.

VR: Wo ist Ihr Gatte, wo haben Sie geheiratet und wann?

BF: Mein Ehemann ist in XXXX . Er ist in der Arbeit. Er arbeitet in der XXXX . Er ist im Reinigungsbereich tätig.

VR: Haben Sie in Pakistan geheiratet?

BF: Ja.

VR: Wissen Sie, wann?

BF: Es war 2005.

VR: Ist er auch Afghane und Hazara?

BF: Ja.

VR: Sie haben zwei Kinder und vertreten diese?

BF: Ja.

VR: Was hat Ihr Mann für einen Status?

BFV: Er hat subsidiären Schutz.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schulausbildung absolviert?

BF: Nein, meine Kinder gehen in Österreich in die Schule.

VR: Sie haben in Afghanistan keine Schule besucht?

BF: Aus Angst vor den Taliban mussten wir uns verstecken und konnten daher keine Schule besuchen. Mädchen waren nämlich währen der Anwesenheit der Taliban in meiner Heimatregion Entführungen durch diese ausgesetzt.

VR: Warum hat man die Mädchen entführt?

BF: Sie haben Mädchen entführt, um sie zu vergewaltigen und ihnen wurden die Köpfe abgetrennt. Sie haben junge Mädchen mit Zwang geheiratet. Sie sind auch meinetwegen gekommen und wollten mich mitnehmen. Meine Mutter hat geweint und sie angefleht, mich nicht mitzunehmen.

VR: Wie alt waren Sie da?

BF: Ich war ca. 7 Jahre alt. Aus Angst davor, als Mädchen von den Taliban erkannt zu werden, hat mir meine Mutter immer die Kopfhaare abrasiert und ich habe mich wie Buben gekleidet.

VR: Wann haben Sie Afghanistan genau verlassen?

BF: Ich war 10 Jahre alt.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

VR: Haben Sie in Österreich sonst noch Familienangehörige außer Ihren Mann und Ihren zwei Kindern?

BF: Nein.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Afghanistan?

BF: Nein, ich habe dort niemanden.

Die BF versteht den Richter gut.

VR ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen.

VR: diverse Fragen.

Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den Dolmetscher verstehen können?

BF: Ja.

VR: Gehen Ihre Kinder in die Schule? (Diese Frage wird auf Deutsch gestellt).

BF: Ja.

VR: In welche Schule gehen Ihre Söhne?

BF: Der große geht in die 3. Klasse und der Kleine in die 2. Klasse.

VR: Wo ist die Volksschule?

BF: In XXXX , hinter unserem Haus in der XXXX .

Weiter mit D:

VR: Besuchen Sie selber Kurse? Was möchten Sie in Österreich tun?

BF: Ich besuche derzeit einen Deutschkurs. In den letzten zwei Jahren ging es mir relativ gut und konnte das Lesen und Schreiben lernen. Ich bin daran interessiert, weiterhin Bildung zu bekommen. Ich kann schneidern und möchte in Zukunft unbedingt arbeiten. Ich habe hier auch das Radfahren gelernt und bin viel mit dem Fahhrad unterwegs in Österreich bin ich in der Lage, selber zu entscheiden, was sich tun und was ich machen möchte. Es gibt niemanden, der mir Vorschriften machen kann.

VR: Ihr Mann auch nicht?

BF: Nein.

VR: Haben Sie noch irgendjemanden in Afghanistan?

BF: Nein, ich habe niemanden in Afghanistan.

VR: Sind Sie in Österreich je von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden?

BF: Nein.

VR: Zu Ihrem Heimatstaat Afghanistan haben Sie überhaupt keine Bindungen mehr?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

VR: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sie haben angegeben, dass Sie keine eigenen Fluchtgründe haben.

BF: Auch meine Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe.

VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst vor Afghanistan und vor einem Leben in Afghanistan, insbesondere weil ich in meiner Kindheit Sachen erlebt habe, bei denen ich noch immer in Angst gerate, wenn ich daran denke. Im Vergleich zu Afghanistan bin ich hier frei. Ich kann in die Schule gehen und alleine einkaufen gehen. Ich habe die Freiheit, selbst Entscheidungen zu treffen. Ich gehe allein zum Arzt. Sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan musste ich nach den Vorschriften leben, die mir gemacht wurden. Abgesehen davon ist allgemein bekannt, dass afghanische Frauen in Afghanistan Gefahren und Gewalt ausgesetzt sind.

VR gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

BFV verzichtet auf eine Stellungnahme bzw. Fragen zu stellen.

Die vom VR beigeschafften Berichte zur politischen und menschenrechtlichen Lage in Afghanistan - speziell zur Lage von Frauen - wird erörtert.

Der VR erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der VR die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der VR gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom VR dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme und es wird auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.

Die diesbezüglichen Berichte werden der Niederschrift im Akt der Mutter angeschlossen.

VR befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

BF: Ich möchte zum Schluss noch hinzufügen, dass meine Kinder und ich glücklich sind in Österreich. Ich bitte Sie daher, uns Asyl zu gewähren. Ich möchte nämlich auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren.

VR befragt BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

VR befragt BF, ob sie D gut verstanden habe; dies wird bejaht."

(...)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste gemeinsam mit seiner Mutter und dem minderjährigen Bruder legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX , der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, ZI. W160 2013479-1/6E, gemäß § 3 Abs.1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Verfahren ein Familienverfahren gern. § 34 AsylG vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Mutter in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Mutter des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den Akten des Beschwerdeführers und seiner Mutter.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr, 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht (mit einer hier nicht relevanten Maßgabe) zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist

und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Dies gilt weiters für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen

um ein minderjähriges lediges Kind.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn der XXXX ; Zl. W160 2013481-1/9E, und sohin Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt daher ein Familienverfahren gern. § 34 AsylG vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgesteilt, dass dieser kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dass ihm die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu etwa VwGH 18.02. 2011, ZI. 2011/01/0051; 06.07.2011, ZI. 2008/19/0994) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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