BVwG G307 1413521-2

G307 1413521-2Tribunal Administrativo Federal23 de nov. de 2015

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Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

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BVwG G307 1413521-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.1413521.2.00

Spruch

G307 1413521-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2015, Zahl 750859101-2781912, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte erstmals am 13.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei mit Bescheid des Bundesasylamtes Traiskirchen (im Folgenden: BAT), Zl. 0508.591-BAT, vom 11.10.2006 der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig und dem BF gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis zum XXXX erteilt wurde.

Mit Schreiben vom 05.12.2007 teilte das Finanzamt XXXX dem BAT mit, dass der BF am XXXX um 11:00 Uhr im Betrieb der XXXX durch Organe des Finanzamtes XXXX bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung betreten worden sei.

Mit Bescheid des BAT vom 29.09.2008, Zahl 0508.591-BAT wurde dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX erteilt.

Am 14.01.2009 teilte das Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG XXXX) dem BAT mit, dass der BF am XXXX zu Zahl XXXX wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monate verurteilt worden sei, wobei 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden seien.

Am 05.10.2009 übermittelte XXXX dem BAT einen psychiatrischen, die Mutter des BF betreffenden Befund, wonach diese an einer ausgeprägten Cervikobrachialgie leide und deren Stimmungslage sich als depressiv darstelle.

Mit Bescheid vom 07.10.2009, Zahl 0508.591-BAT erteilte das BAT dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX.

Mit Schreiben vom 25.11.2009 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX dem BAT mit, dass sich der BF seit XXXX in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befinde.

Mit Bescheid vom XXXX, Zahl XXXX erließ die BPD XXXX gegen den BF gemäß § 62 Abs. 1 iVm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 1 FPG gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Rückkehrverbot.

Begründend wurden darin die beiden rechtskräftigen Verurteilungen des LG XXXX des zu versuchtem Raub und versuchtem Einbruchsdiebstahl erwähnt. Dieses Rückkehrverbot sei am 29.12.2009 in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem am 23.03.2010 datierten und an das BAT gerichteten Amtsvermerk hielt der operative Kriminaldienst des Stadtpolizeikommandos XXXX fest, dass der BF am XXXX aus der Strafhaft entlassen worden sei.

In der am 04.05.2010 durchgeführten Einvernahme des BAT wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen. Darin wurden dem BF Fragen zu seinem familiären Status, den Arbeitsmöglichkeiten im Kosovo und allfälligen Verwandten in Österreich gestellt, wobei dieser angab, es lebe lediglich seine Mutter in Österreich. Ferner wurden dem BF die damals aktuellen Länderfeststellungen zum Kosovo vorgehalten, wobei dieser darauf erwiderte, der Kosovo sei nicht sicher und entsprächen die Angaben darin nicht den Tatsachen.

2. Mit dem, dem BF persönlich am 14.05.2010 zugestellten Bescheid des BAT, wurde der mit Bescheid vom 09.10.2006 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, festgestellt, dass dem BF die ihm diesbezüglich erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde führte in der Begründung Ihres angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst aus, der BF sei unter anderem wegen versuchten Raubes und versuchten Einbruchsdiebstahls verurteilt worden. Zum Zeitpunkt der Verurteilung sei dem BF bekannt gewesen, dass es zu einer Trennung von seiner Mutter kommen könnte. Die Behauptung, der BF habe Interesse an einem Familienleben, sei somit unglaubwürdig. Stellte der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung einen Antrag auf denselben Schutz wie seine Mutter, so würde dieser sowohl aufgrund seiner Volljährigkeit als auch aufgrund seiner Straffälligkeit abgewiesen werden. Der Bestimmung des § 9 Abs. 4 AsylG entsprechend sei die Behörde verpflichtet gewesen, dem BF die noch bestehende Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Der BF lebe bereits seit 2005 in Österreich und bestreite seinen Lebensunterhalt nicht im Rahmen der Grundversorgung. Die Großeltern des BF lebten im Kosovo. Der BF sei derzeit beschäftigungslos, in keinem Verein Mitglied und besuche auch keine anderen Bildungseinrichtungen. Der BF sei illegal nach Österreich gereist. Aus dem Privatleben des BF könne nicht ansatzweise ein Anknüpfungspunkt an Österreich erkannt werden.

3. Mit dem am 26.05.2010 beim BAT eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Dabei wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, jedenfalls aber die Behebung des Spruchpunktes III. und festzustellen beantragt, die Ausweisung des BF sei unzulässig.

Die Beschwerde wurde dabei zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, der BF lebe seit der Haftentlassung wieder bei seiner Mutter und seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Ferner habe er bereits eine Beschäftigung als Installateur in Wiener Neustadt gefunden. Gerade durch den frühen Tod des Vaters bestünde eine besonders enge Verbindung zwischen dem BF, seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern. Das Familienleben sei weder durch die Straffälligkeit noch die Volljährigkeit des BF beendet worden, noch habe er eine neue Familie gegründet. Es erscheine auch im Hinblick auf Art 7 EMRK bedenklich, § 9 Abs. 2 AsylG auf Fälle anzuwenden, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen seien, weil § 9 Abs. 2 letztlich keinen präventiven, sondern einen punitiven Charakter habe.

Nach den vom EGMR herangezogenen Kriterien erscheine bei einer Abwägung aller Umstände auch im Falle des BF eine Ausweisung als unverhältnismäßig. Dem Rechtsmittel wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 20.05.2010 beigefügt, wonach die Mutter des VBF an einem posttraumatischen Stresssyndrom leide.

4. Am 27.05.2010 übermittelte das BAT dem Asylgerichtshof (AGH) die Verwaltungsakten samt Beschwerde, welche dort am 31.05.2010 einlangten.

5. Mit Schreiben vom 21.09.2010 teilte das BAT dem AGH mit, dass der BF um eine weitere Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung angesucht habe.

6. Am 14.09.2011 übermittelte der BF dem AGH einen Lohnzettel vom Juni 2011. Ferner sei der BF seit 2Mai 2010 wieder durchgehend beim selben Dienstgeber vollzeiterwerbstätig.

7. Mit Schreiben vom 14.05.2012 teilte die Rechtsvertreterin des BF (XXXX) mit, dass ihr der BF im gegenständlichen Verfahren Vertretungsvollmacht erteilt habe.

8. Mit Schreiben vom 20.09.2012 gab die bisherige RV bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis zu diesem aufgelöst worden sei.

9. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

10. Mit Erkenntnis vom 17.06.2015, G307 1413521-1/14E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des unter Punkt 2. Erwähnten Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das BFA zurückverwiesen.

11. Mit Schreiben vom 30.07.2015 teilte der BF dem BFA mit, dass er im gegenständlichen Verfahren von nun an durch XXXX vertreten werde.

12. Am 07.09.2015 erstattete der Rechtsvertreter (RV) des BF eine Stellungnahme zu den gegenwärtigen Verhältnissen und Integrationsbemühungen des BF. Diesem Schreiben wurden eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes XXXX mit seiner Frau XXXX, Kopien von Personalausweisen und Reisepässen der genannten Personen, ein zwischen dem BF und seiner Frau einerseits sowie XXXX abgeschlossener Mietvertrag, ein aktueller Sozialversicherungsdatenauszug, eine Arbeitsbestätigung, ein Zertifikat über die abgelegte "B1"-Prüfung in Deutsch sowie eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe beigefügt.

13. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.): Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine 2wöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt II.) und dem Antrag vom 21.09.2015 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG stattgegeben (Spruchpunkt III.).

14. Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, dem BF einen Aufenthaltstitel zu erteilen, die erlassene Rückkehrentscheidung zu beheben sowie diese auf Dauer für unzulässig zu erklären in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX im Kosovo geboren, verheiratet, kosovarischer Staatsbürger Vater einer Tochter, gehört der albanischen Volksgruppe an und bekennt sich zum christlichen Glauben.

Mit dem mit 09.10.2006 datierten Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl:

0508. 591-BAT wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten nicht erteilt, die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung in die Provinz Kosovo jedoch für unzulässig erklärt und ihm eine bis zum XXXX befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über eine achtjährige herkunftsstaatliche Grundschul- sowie eine 3jährige Mittelschulausbildung.

1.3. Der BF war zwischen 18.06.2012 und 20.04.2015 bei folgenden Dienstgebern legal beschäftigt:

• vom 18.06.2012 bis zum 14.01.2015 bei der XXXX

• vom 19.03.2012 bis zum 15.06.2012 bei der XXXX

• vom 28.05.2010 bis zum 14.12.2011 bei XXXX

• vom 26.08.2008 bis 10.09.2008 bei der XXXX

• vom 16.05.2008 bis 10.06.2008 bei XXXX

• vom 19.02.2008 bis 29.02.2008 bei XXXX

• vom 30.12.2007 bis zum 06.01.2008 bei der XXXX

• am 13.09.2007 bei derXXXX

Seit 01.06.2015 ist der BF wieder bei der XXXX beschäftigt.

1.4. Der BF wurde von folgenden Gerichten zu folgenden Zeitpunkten rechtskräftigen wegen der angeführten Straftaten zu den genannten Zahlen zu den erwähnten Straftaten verurteilt:

1. vom XXXX am XXXX wegen § 15, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren,

2. vom XXXX am XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten,

3. vom XXXX am XXXX wegen §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten

4. vom XXXX am XXXX wegen § 88 Abs. 1 und 4. 1. Fall StGB zu einer Geldstrafe von € 2.400,00 im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen

1.5. Im Herkunftsstaat verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte und sind im Bundesgebiet seine Mutter und seine beiden Brüder dauerhaft aufhältig.

1.6. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass, dass die Aberkennung des dem BF in Österreich gewährten Status des subsidiär Schutzberechtigten und dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo unzulässig wären, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der BF nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aus den Motiven des Art. 3 EMRK ausgesetzt oder er dort in eine die Existenz bedrohende Situation kommen könnte.

1.7. Der BF ist seit XXXX mit XXXX verheiratet. Die Eheschließung erfolgte in XXXX. Diese besitzt die kosovarische Staatsangehörigkeit und ist derzeit in Karenz. Die beiden haben einen am XXXX geborenen Sohn namens XXXX.

Der BF ist 09.08.2005 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Derzeit wohnt er mit seiner Frau und seinem Sohn in XXXX. Diesbezüglich besteht auch ein Mietvertrag mit XXXX.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF legte zum Beleg seiner Identität eine auf seinen Namen lautende kosovarische Identitätskarte im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zur Asylantragstellung, dessen Ablehnung und der Gewährung des subsidiären Schutzes beruhen auf dem diesbezüglichen Bescheid des Bundesasylamtes.

Die Wohnsitzmeldungen sowie die strafrechtlichen Verurteilungen beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das ZMR sowie in das Strafregister der Republik Österreich).

Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, wonach er vorbrachte gesund zu sein. Außerdem ging der BF bis dato mehreren Beschäftigungen in Österreich nach.

Die bisherigen Beschäftigungen folgen aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Gleiches gilt für die aktuelle Tätigkeit bei der XXXX.

Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, er wohne mit seiner Mutter und den beiden Brüdern in Österreich sowie dem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Der Umstand der Eheschließung und die Geburt des Sohnes ist den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen und deckt sich ebenso mit dem Inhalt des ZMR.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF beruht auf seinen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Die in der Beschwerde im Hinblick auf die Integration vorgebrachten Argumente der bisherigen Aufenthaltsdauer, Ehe, Familie, Wohnungnahme, Beschäftigung und fehlenden Bindungen zum Heimatland stehen im Hinblick auf deren Bestehen zwar außer Zweifel, doch ist deren Abwägung mit den übrigen, gegen den Verbleib des BF in Österreich sprechenden Argumenten zum Großteil auf der Ebene der rechtlichen Beurteilung zu treffen, wie noch zu zeigen sein wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet wie folgt:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF reiste als 17-jähriger in das Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos 3 Asylverfahren. Ferner wurde gegen ihn aufgrund dreier rechtskräftiger Verurteilungen wegen versuchten Raubes, und zweimaligen versuchten Einbruchsdiebstahles am XXXX ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches jedoch durch den nunmehr angefochtenen Bescheid wieder aufgehoben wurde.

Die den Verurteilungen zugrunde liegenden Taten wurden innerhalb eines Zeitraums von etwa 9 Monaten gesetzt und führten zur Verhängung von unbedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von zwei Mal 8 und einmal 4 Monaten. Am XXXX, also vor etwas mehr als 2 Jahren wurde der BF ferner wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2006 gewährte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde diesem daher mit Bescheid desselben vom 14.05.2010 wieder entzogen, wobei das erkennende Gericht mit Erkenntnis vom 26.05.2015 die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf die Aberkennung des subsidiären Schutzes als unbegründet abwies.

Dem gegenüber hat der BF seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich mit kurzen Unterbrechungen immer wieder gearbeitet, steht aktuell in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis, welches ihm etwa € 1.450,00 netto monatlich einbringt, wodurch er seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie finanziert, ist seit mehr als 2 Jahren strafffrei, hat einen Sohn und ist verheiratet. Insgesamt hält sich der BF seit nunmehr rund 10 1/2 Jahren in Österreich auf. Somit verbrachte der BF - gemessen an seinem Alter von 27 Jahren - rund 40 % seiner bisherigen Lebenszeit in Österreich - wenn auch vorwiegend ohne Aufenthaltstitel. Abgesehen davon weist der BF sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache auf, welche ihn zu einer problemlosen Kommunikation befähigen.

Dem jüngsten Verhalten des BF ist ein somit ein deutlicher Gesinnungswandel zu entnehmen.

Bei Aufenthaltsbeendigungen wegen Straftaten ist die Natur und Schwere der Straftat maßgeblich; ferner das Verhalten des Betroffenen nach der Tat; die bisherige Aufenthaltsdauer, die familiäre Situation des Fremden, gegebenenfalls die Kenntnis seines Partners von der Straftat bei Beziehungsbeginn; das Alter allfälliger Kinder; die Staatsangehörigkeit der beteiligten Personen, die Probleme, die eine Übersiedlung in den Heimatstaat für den Fremden und gegebenenfalls seinen Partner und das Wohl der Kinder bedeutet, schließlich die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, die einerseits im Aufenthaltsstaat, andererseits im Heimstaat bestehen (EGMR, 02.08.2001, Boultif vs. Schweiz, 54273/00). Ab wann die Interessen des Fremden so schwer wiegen, dass sie einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen, hängt wieder von den Umständen des Einzelfalles ab:

Nach mehr als elfjährigen, teilweise legalen Aufenthalt wurde eine Ausweisung auch ohne besonders gewichtige familiäre oder private Interessen als unzulässig qualifiziert (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293; 04.09.2003, 2003/21/0057; 11.10.2005, 2002/21/0124). Welchem der widerstreitenden Interessen man in einer solchen Situation höhere Bedeutung zuspricht, ist letztlich eine reine Wertungsfrage (etwa: VfGH 05.03.2008; B 16/08).

Im Ergebnis handelt es sich gegenständlich um einen Grenzfall, dessen positive Momente sich auf die Seite des BF niederschlagen, zumal er in den letzten beiden Jahren ganz intensive Anstrengungen unternommen hat, seinen Integrationswillen unter Beweis zu stellen. Eine Übersiedlung in den Kosovo ist dem BF und seiner Familie angesichts der mehr als 10-jährigen Abwesenheit unter diesem Blickwinkel nicht mehr zuzumuten, zumal er einer fixen Beschäftigung nachgeht, durch welche er auch seine Familie ernährt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

3.2.4. Sohin war der Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG stattzugeben und festzustellen, dass der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.

Das BFA wird sohin gemäß § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines bezughabenden Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG von Amts wegen - erneut - zu prüfen haben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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