BVwG W177 1310101-1

W177 1310101-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2015

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Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, private<br/>Verfolgung

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BVwG W177 1310101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W177.1310101.1.00

Spruch

W177 1310101-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom XXXX , zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.03.2006 als Minderjähriger den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag be-zeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen) am 29.03.2006 an, er habe Afghanistan verlassen, weil ihn seine Mutter aufgefordert habe das Land schnell zu verlassen. Angeblich habe laut seiner Mutter sein älterer Bruder wegen Landbesitzerbschaft Streitigkeiten mit dem Onkel, der anscheinend dabei tödlich verunglückt sei. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt, dass er aus Rache getötet würde. Sonstige Fluchtgründe würden nicht bestehen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiärer Schutz-berechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II), und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufent-haltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III).

Die angefochtene Entscheidung der Erstbehörde stellt sich wie folgt dar (anonymisiert dargestellt):

"[...] Der Antragsteller (ASt.) hat am 29.03.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG eingebracht. Ferner gab der ASt. an, den Namen J. A. zu führen, afghanischer Staatsangehöriger und im Dezember 1990 geboren zu sein.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor d. PI Traiskirchen EASt.

Ost am 29.03.2006 gab der ASt. im Beisein eines gesetzlichen Vertreters vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

Frage: "Wann und womit haben Sie ihre/n Heimat/Herkunftsstaat verlassen?

Antwort: Ca. im September 2004 habe ich mein Heimatland illegal mit dem Pkw verlassen.

Frage: Sind Sie legal oder illegal aus Ihrer/m Heimat/Herkunftsland ausgereist?

Antwort: Illegal

Frage: Reisten Sie mit einem Reisedokument aus? (wenn ja, mit welchem?)

Antwort: Nein

Frage: Wo befindet sich der Reisepass?

Antwort: Ich hatte nie einen Reisepass.

Frage: Geben Sie die konkrete Reiseroute von ihrer Heimat bis nach Österreich an?

Antwort: Im September 2004 verließ ich schlepperunterstützt mit verschiedenen Transportmitteln meine Heimat. Ich wurde über Pakistan, Iran in die Türkei gebracht. In der Türkei war ich ca. 2 Wochen aufhältig. Von der Türkei wurde ich auch schlepperunterstützt mit Schlauchboot nach Griechenland gebracht. Nach meiner Ankunft wurde ich in Mytilini von der Polizei festgenommen. Mir wurden die Fingerabdrücke abgenommen und ich wurde anschließend in ein geschlossenes Lager gebracht. Nach 3-monatigen Aufenthalt im Lager wurde ich entlassen und gleichzeitig schriftlich aufgefordert, das Land innerhalb eines Monats zu verlassen. Ich bin danach von Mytilini mit einem Schiff nach Athen gefahren. In Athen habe ich auf der Straße geschlafen. Nach Ablauf dieser Frist bin ich zur Polizei in Athen gegangen um die Frist zu verlängern. Es wurde abgelehnt und ich wurde in Haft genommen. Ich war ca. 1,5 Monate in Haft. Durch einen Anwalt kam ich aus der Haft. Für den Anwalt musste ich 1.000,-- bezahlen. Ich habe mich bis vor ca. 1 Woche ausschließlich in verschiedenen Orten in Athen aufge-halten. Vor ca. 1 Woche bin ich mit dem Zug nach Patras gefahren. Am nächsten Tag wurde ich schlepperunterstützt in einem Lkw versteckt. Mit diesem fuhr ich bis nach Österreich. Ich kam heute in Wien an. Nachdem der Lkw-Fahrer mich aussteigen ließ, habe ich mich mit meinen wenigen Englischkenntnissen Passan-ten erklärt, dass ich Ausländer bin und um Asyl ansuchen wollen. Diese haben mir erklärt, mit welchem Zug ich nach Traiskirchen komme und suche nun um Asyl an.

Frage: Über welchen Staat und Ort reisten Sie in das EU- Gebiet (einschließlich Norwegen und Island) ein?

Antwort: Griechenland.

Frage: Wie und wann erfolgt die Einreise in die EU genau?

Antwort: Ca. im Oktober 2004.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?

Antwort: Nein

Frage: Haben Sie Familienangehörige (s.o) im EU-Raum (einschließlich Norwegen und Island)?

Antwort: Nein

Frage: Erhielten Sie in einem andern Land ein Visum?

Antwort: Nein

Frage: Wenn ja: wann und von wem wurde das Visum ausgestellt und bis wann ist es gültig?

Antwort: --

Frage: Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und untergebracht?

Antwort: Ja, in Griechenland.

Frage: Wie lange hielten Sie sich dort auf?

Antwort: ca. 1,5 Jahre

Frage: Was können Sie noch über den Aufenthalt in diesem Land angeben?

Antwort: Nichts.

Frage: Wie lange dauerte die Reise?

Antwort: ca. 1,5 Jahre

Frage: Wer organisierte ihre Reise?

Antwort: Meine Mutter.

Frage: Wie wurde die Reise organisiert?

Antwort: Durch einen mir unbekannten Schlepper

Frage: Wie hoch waren die Kosten der Reise?

Antwort: US $ 7.000,--

Frage: Wer ist Ihre Kontaktperson (siehe auch Mobiltelefon-Nr.):

Antwort: Keine

Frage: Wie und wo fand die Kontaktaufnahme statt?

Antwort: Ist mir unbekannt 8.

Frage: Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?

Antwort: Nachdem mein Vater gestorben war, bin ich mit 10 Jahren gemeinsam mit meiner Familie in den Iran gewandert. Vor ca. 2 Jahren sind wir nach Afghanistan zurückgekehrt. Nach unserer Ankunft bin ich in die Hauptstadt nach Kabul gefahren. Als ich zurückkehrte forderte mich meine Mutter auf, schnell das Land zu verlassen. Sie erzählte mir, dass mein älterer Bruder eine Auseinandersetzung mit meinem Onkel hatte. Dabei ging es um die Erbschaft von Land. Bei dieser Auseinandersetzung ist mein Onkel anscheinend tödlich verunglückt. Mein Bruder ist nach Mazare Sharif geflüchtet und untergetaucht. Meine Mutter hatte Angst um mein Leben. Es besteht die Gefahr, dass ich aus Rache getötet werde.

Vorhalt: Dem Bundesasylamt ist auf Grund der AIS- Information bekannt, dass Sie am 15.10.2004 in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben, was sagen Sie da-zu?

Antwort: Ich habe dort keinen Asylantrag gestellt. Wenn ich einen gestellt hätte, hätte ich dort gewartet, bis dies erledigt gewesen wäre.

Frage: Wo genau und wie lange hielten Sie sich in dem besagtem EU-Land auf?

Antwort: 3 Monate in Mytilini und ca. 1 Jahr in Athen.

Frage: Stellten Sie in Griechenland einen Asylantrag?

Antwort: Nein

Frage: Wann reisten Sie aus dem Land aus?

Antwort: Vor ca. 1 Woche.

Frage: Schildern Sie die Reiseroute von dem Mitgliedstaat nach Österreich?

Antwort: siehe oben.

Frage: In welchem Stand befand sich Ihr Asylverfahren, als Sie dieses Land verließen?

Antwort: Ich habe keinen Asylantrag gestellt.

Frage: Was können Sie noch über Ihren Aufenthalt in diesem Land angeben?

Antwort: Nein

Frage: Wenn Sie in dieses Land zurückkehren müssten und Ihr Asylverfahren dort weitergeführt würde, spräche etwas dagegen?

Antwort: Da ich schriftlich aufgefordert wurde das Land zu verlassen und ich mitbekommen habe, wie andere Asylwerber, welche nach Griechenland zurück-geschoben wurden, mit denen Umgegangen wurde, wird es kein Asylverfahren geben. Es wird mir mit Sicherheit untersagt zu arbeiten. Somit werde ich dort nie eine Existenz aufzubauen, noch würde ich in die Schule gehen können.

Frage: Wie haben Sie das Visum erhalten?

Antwort: Ich habe kein Visum erhalten."

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EASt.

Ost, am 03.04.2006 gab der ASt. im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Dari (und eines gesetzlichen Vertreters) vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

(Der Dolmetscher ist bestellt und beeidet. Gesetzlicher Vertreter: Mag. Salem)

Frage: "Verstehen Sie den Dolmetscher?

Antwort: Ja, ich verstehe ihn gut.

Frage: Haben Sie gegen den Dolmetscher oder sonstige hier anwesende Personen irgendwelche Einwände?

Antwort: Nein. [...]

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten oder Ihrem Reise-weg etwas berichtigen?

Antwort: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.

Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht oder wurden Ihnen in einem anderen Land die Fingerabdrücke abgenommen?

Antwort: Asylantrag nein, jedoch wurde ich in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Frage: Wie alt sind Sie?

Antwort: 16.

Frage: Woher kennen Sie Ihr Geburtsdatum?

Antwort: Meine Mutter.

Frage: Können Sie Ihr Geburtsdatum irgendwie belegen?

Antwort: Nein.

Frage: Wann sind Sie in die Schule gegangen?

Antwort: Ich ging in keine offizielle Schule, ich wurde nur durch diverse Mullahs unterrichtet. Ich kann aber genügend lesen, aber nicht besonders schreiben. Ich wurde ab dem Alter von 6 Jahren unterrichtet.

Frage: Wie alt waren Sie als Sie mit der Schule begonnen haben?

Antwort: 6.

(Anmerkung: Im AIS scheint ein ED (2er) Treffer von Griechenland von 15.10.2004 auf.

Anmerkung: Aufgrund der Minderjährigkeit wird kein KV mit Griechenland eingeleitet.)

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet).

Antwort: Nein.

Frage: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

Antwort: Nein.

Ich bin Staatsangehöriger von Afghanistan gehöre der schiitischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Hazare. Ich bin weder vorbestraft, noch war ich im Gefängnis aber ich wurde einmal von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt. Ich habe Barmittel 0,-. Ich war weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung.

Anmerkung: Fortsetzung der DG6: Ich wurde ca. 3 Jahre von diversen Mullahs unterrichtet, aber ich ging in keine offizielle Schule ich war auch nicht beim Militär. Ich werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in meinem Hei-matland gesucht. Ich habe im Iran als Steinmetz von 2002 bis 2004 gearbeitet.

Frage: Wie alt waren Sie damals als Sie zur arbeiten begonnen haben?

Antwort: Ca. 12 bzw. 13 Jahre.

Frage: Wollen Sie zu Ihren Angaben bez. Ihrer Fluchtgründe im Zuge der Erstbefragung etwas ergänzen oder hinzufügen?

Antwort: Nein, ich habe alles erzählt.

Frage: Hatten Sie ausreichend Zeit Ihre Fluchtgründe bei der Erstbefragung zu schildern?

Antwort: Ja.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Wie hieß Ihr Onkel?

Antwort: J. G. A.

Frage: Wann wurde Ihr Onkel getötet?

Antwort: Vor ca. einem Jahr und 7 Monaten.

Frage: Haben Sie jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär Ihres Heimatlandes gehabt?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie sonst Probleme in Ihrem Heimatland?

Antwort: Ich hatte in Afghanistan keine Möglichkeit eine ordentliche Ausbildung zur absolvieren.

Frage: Wann konkret haben Sie sich entschlossen, Ihr Heimatland zu verlassen?

Antwort: Vor ca. eineinhalb Jahren.

Frage: Was war der konkrete Ausreisegrund?

Antwort: Das Problem mit meinem Onkel und die Unmöglichkeit eine Ausbildung zu absolvieren.

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

Antwort: Nein.

Frage: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Landesteil Ihres Heimatlandes niedergelassen um diesen Problemen zu entgehen?

Antwort: Das ist in Afghanistan nicht möglich.

Frage: Haben Sie Probleme aufgrund Ihrer Mitgliedschaft zu Ihrer Volksgruppe oder Partei bzw. Religion?

Antwort: Nein.

Frage: Welche Probleme erwarten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihre Heimat?

Antwort: Mein Onkel oder seine Kinder würden Rache an mir nehmen und mich töten.

Frage: Wollen Sie sonst noch irgendwelche Angaben tätigen?

Antwort: Nein. [...]

Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 07.06.2006 gab der ASt. im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Dari (und eines gesetzlichen Vertreters) vor einer Organwalterin des Bundesasylamtes Folgendes an:

[...]

Frage: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten?

Antwort: Ja.

Frage: Leiden Sie an einer schweren Krankheit?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie Dokumente, Beweismittel oder Unterlagen, die Sie noch nicht im Zuge der ersten Einvernahme vorgelegt haben?

Antwort: Nein.

Frage: Haben Sie in Österreich Angehörige?

Antwort: Nein.

Frage: Sie wurden am 29.03. und 03.04.2006 zu Ihren Personalien, Ihrem Fluchtweg und Fluchtgrund einvernommen. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen?

Antwort: Ja.

Frage: Wie lange haben Sie sich im Iran aufgehalten?

Antwort: Über 3 Jahre. 3 bis 3,5 Jahre.

Frage: Wie alt waren Sie, als Sie in den Iran gereist sind?

Antwort: 10 Jahre, glaube ich.

Frage: Wann sind Sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt?

Antwort: Vor 1,5 bis 2 Jahren, ab heute gerechnet.

Frage: Wie lange haben Sie sich zuletzt in Afghanistan aufgehalten?

Antwort: Ca. 3 Monate.

Frage: Wann hat Ihr Bruder Ihren Onkel umgebracht?

Antwort: Ab heute gerechnet, vor ca. einem Jahr und sieben oder acht Monate.

Frage: Wo ist der Mord passiert?

Antwort: In Jaghouri ist das passiert. Ich war damals nicht dort, ich war auf der Reise. Später habe ich es gehört.

Frage: Wo waren Sie, als der Mord passiert ist?

Antwort: Ich war in der Hauptstadt.

Frage: Wie lange haben Sie sich nach der Ermordung Ihres Onkels noch in Afghanistan aufgehalten?

Antwort: 7 oder 8 Tage.

Frage: Wo haben Sie sich diese 7 oder 8 Tage aufgehalten?

Antwort: 3 Tage war ich noch in Kabul, 4 oder 5 Nächte habe ich mich in Jaghouri in unserem Haus versteckt.

Frage: Wo ist derzeit Ihre Familie?

Antwort: Mein älterer Bruder ist verschwunden, wo er ist, weiß niemand. Meine Mutter war in Afghanistan, als ich ausgereist bin. Mein anderer Bruder hat auch Afghanistan verlassen, das glaube ich, aber ich bin mir nicht sicher. Meine Schwester ist ver-heiratet und wohnt in Pakistan. Ich glaube, dass meine Mutter gemeinsam mit meinem jüngeren Bruder bei meiner Schwester in Pakistan wohnt.

Frage: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Schwester?

Antwort: Nein.

Frage: Warum haben Sie keinen Kontakt zu Ihrer Schwester?

Antwort: Sie rufen mich manchmal an. Aber ich kann nicht anrufen.

Frage: Wann wurden Sie das letzte Mal von Ihrer Schwester angerufen?

Antwort: Vor 18 oder 19 Tagen.

Frage: Was hat Ihre Schwester Ihnen erzählt?

Antwort: Sie hat gefragt, ob es mir hier gut geht oder nicht. Ich habe sie dasselbe gefragt. Sie hat erzählt, dass meine Mutter bei ihr wohnt. Und sie sagte, dass sie nicht weiß, wo mein älterer Bruder ist.

Frage: Warum haben Sie zuvor angeführt, dass Sie glauben, dass Ihre Mutter mit Ihrem jüngeren Bruder bei Ihrer Schwester in Pakistan wohnt? Sie wissen es ja durch Ihre Schwester!

Antwort: Ich meinte, bis vor 18 oder 19 Tage war ich mir nicht ganz sicher. Ich habe mit meiner Schwester und auch mit meiner Mutter gesprochen, ich bin mir jetzt ganz sicher.

Frage: Seit wann ist Ihre Mutter in Pakistan?

Antwort: Seit über einen Monat.

Frage: Ist ein Bruder von Ihnen bei Ihrer Mutter in Pakistan?

Antwort: Ja. Zwei Brüder sind bei meiner Mutter in Pakistan, der ältere ist verschollen.

Frage: Wo war Ihre Mutter in der Zeit, als Sie ausgereist sind, bis zu Ihrer Reise nach Pakistan?

Antwort: In Afghanistan, in Jaghouri.

Frage: Wo waren Ihre jüngeren Brüder während dieser Zeit?

Antwort: Auch dort. Einer ist 10 und der 2. ist 12, glaube ich.

Frage: Wer hat in dieser Zeit Ihre Mutter und Ihre Brüder versorgt?

Antwort: Meine Mutter selbst. Mein Vater ist bereits seit 6 oder 7 Jahre tot. Meine Mutter hat sich um uns gekümmert.

Frage: Ging Ihre Mutter einer Erwerbstätigkeit nach?

Antwort: Nicht direkt. Wir haben in Afghanistan Felder. Meine Mutter hat immer jemanden beauftragt, auf diesen Feldern zu arbeiten. So haben wir Geld verdient.

Frage: Haben Sie noch weitere Angehörige in Afghanistan?

Antwort: 3 oder 4 Cousins habe ich, ansonsten keine weiteren Verwandten.

Frage: Haben Sie zu diesen Cousins Kontakt?

Antwort: Nein. Die hassen mich und wenn sie wissen, dass ich hier bin, werden sie mich vielleicht finden und umbringen.

Frage: Sind diese Cousins die Söhne des Onkels, der ermordet wurde?

Antwort: Ja.

Frage: Wie viele Söhne hat dieser Onkel?

Antwort: 3 Töchter und 4 Söhne.

Frage: Warum haben Sie vorher angeführt, dass Sie drei oder vier Cousins haben?

Antwort: Genau sind es vier.

Frage: Wo leben Ihre Cousins?

Antwort: Einer im Iran und drei in Afghanistan.

Frage: Wo in Afghanistan?

Antwort: In Jaghouri.

Frage: Hat sich der Stammesrat wegen der Ermordung Ihres Onkels eingeschaltet?

Antwort: Ich weiß es nicht. In Afghanistan ist es so, entweder man hat so viel Macht, dass man sich rächen kann oder nicht. Dieser Rat ist auf jeden Fall keine große Hilfe. Wenn mein Bruder getötet wird, muss ich mich rächen. Man kann nicht auf die Regierung zählen, auch nicht auf den Stammesrat. Wenn du die Hilfe der Regierung brauchst, musst du ein klein wenig Geld bezahlen. Auch wenn du Recht hast.

Frage: Wurde versucht mit Ihren Cousins Blutgeld auszuhandeln?

Antwort: Das weiß ich nicht. Ich weiß keine Details. Wie gesagt, ich war in Kabul. Als ich zurückkam habe ich meine Mutter weinend gesehen. Ich habe gefragt, was los ist. Sie antwortete, dass ich sofort fliehen muss.

Frage: Hat Ihre Mutter Ihnen noch etwas über den Vorfall erzählt?

Antwort: Ich habe meine Mutter gefragt, warum ich fliehen soll. Sie meinte, dass ich in großer Gefahr bin. Sie meinte, dass ich von den Cousins ermordet werde, wenn ich bleibe. Ich muss hier etwas sagen, dass ist eine Vorgeschichte. Als mein Vater noch lebte, hat er als Bauer gearbeitet. Wir hatten Felder. Als er tot war, hat mein Onkel meine Mutter unter Druck gesetzt. Er meinte, dass wir, die Söhne seines Bruders, in aller Ruhe weiterleben können, nur meine Mutter wäre dort nicht willkommen.

Frage: Wie hat Ihr Bruder Ihren Onkel umgebracht?

Antwort: Was ich erzähle, habe ich von meiner Mutter gehört. (Ast. grinst) Mein Bruder war auf unseren Feldern und hat bereits gearbeitet. Mein Onkel ist gekommen. Es kam zu einem Streit. Mein Bruder hat meinen Onkel mit der Schaufel umgebracht. Ich will betonen, dass das Grundbuch und alle Dokumente auf unseren Namen sind und nicht auf den Namen meines Onkels.

Vorhalt: Es ist unverständlich, dass Sie bei der Schilderung der Ermordung Ihres Onkels ständig grinsten. Emotional sind Sie offensichtlich nicht von der Ermordung und den daraus resultierenden Folgen berührt. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: (Ast. macht ein ernstes Gesicht) Ich leugne nicht, ich hasste meinen Onkel immer. Ich bin froh, dass er jetzt tot ist.

Frage: Waren Sie jemals politisch tätig?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie aufgrund Ihrer Religion Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Nein.

Frage: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Ich kann kein konkretes Beispiel nennen. Ich musste immer unter den Schiiten leben, wenn ich mit den Sunniten zusammentraf, konnte es problematisch wer-den.

Frage: Nochmals: Hatten Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

Antwort: Nein. Ich meinte, alle Hazare sind Schiiten. Deshalb habe ich das so gesagt.

Frage: Wie weit wohnte Ihr Onkel mit seinen Söhnen von Ihrem Haus entfernt?

Antwort: 15 bis 20 Minuten zu Fuß.

Frage: Welche Personen wohnten bei Ihrem Onkel?

Antwort: Mein Onkel, seine Frau und seine drei Söhne. Der 4. ist im Iran. Alle seine Töchter sind verheiratet und wohnen woanders.

Frage: Wann haben Sie das letzte Mal einer dieser Cousins gesehen?

Antwort: 4 oder 5 Tage bevor ich nach Kabul gereist bin. Wir hatten fast nie eine gute Beziehung zueinander.

Frage: Bis zu Ihrer Ausreise - Wann hat Ihre Mutter das letzte Mal einer dieser Cousins gesehen?

Antwort: Ich weiß es nicht.

Frage: Wurden Sie in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan von Ihren Cousins aufgesucht?

Antwort: Ja.

Frage: Wann wurden Sie von Ihren Cousins aufgesucht?

Antwort: In diesen 4 oder 5 Nächten habe ich nicht persönlich meinen Cousin getroffen. Meine Mutter hat mir aber öfters gesprochen und mir gesagt, dass sie mich suchen.

Frage: Woher wusste Ihre Mutter, dass Sie von den Cousins gesucht werden?

Antwort: Unsere Häuser waren nicht sehr weit voneinander entfernt.

Frage: Sind Ihre Cousins in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise zu Ihnen nach Hause gekommen?

Antwort: Wahrscheinlich. Meine beiden jungen Brüder wurden sogar geschlagen. Mein Bruder, der 10 Jahre alt ist, hat, glaube ich, ein paar Ohrfeigen bekommen.

Frage: Wo haben Sie sich die 4, 5 Nächte versteckt?

Antwort: Zu Haus. Hinter dem Hof hatten wir einen kleinen Stall. Ich war dort.

Frage: Wo war Ihre Mutter in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan?

Antwort: In unserem Haus.

Frage: Wenn Ihre Cousins in der letzten Woche vor Ihrer Ausreise bei Ihnen zu Hause waren und Ihre Brüder geschlagen haben, müsste Ihre Mutter ja auch mit den Cousins zusammengetroffen sein. Ist das richtig?

Antwort: Das ist richtig.

Frage: Warum haben Sie dann zuvor angeführt, dass Sie keine Ahnung haben, wann Ihre Mutter vor Ihrer Ausreise Ihre Cousins zuletzt gesehen hat?

Antwort: Die sind zu uns gekommen, in den paar Tagen, soviel ich weiß.

Frage: Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Hause zurückkehren müssten?

Antwort: In Afghanistan gibt es mehrere Gruppen, auch die Taliban. Wenn ich jetzt zurückkehre, werde ich von einer dieser Gruppen erwischt und getötet. Ich werde in Afghanistan auf jeden Fall umgebracht. Von wem, weiß ich nicht.

Frage: Die Befragung wird beendet. Haben Sie noch etwas anzuführen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?

Antwort: Nein. Aber ich bin bereit, alle Fragen zu beantworten.

Frage: Im Falle einer negativen Entscheidung über Ihren Asylantrag werden Sie gem. § 8 Abs. 3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Haben Sie dazu etwas anzuführen?

Antwort: Ich möchte nicht Österreich verlassen. Ich bin müde, immer unterwegs zu sein. Ich will hier bleiben.

Frage: Führen Sie Ihr Geburtsdatum in der Shamsi-Zeitrechnung an!

Antwort: 11.10.1369. Den Tag bin ich mir nicht ganz sicher. Es kann zwischen dem 5. oder 11. sein (11.10.1369 = 31.12.1990).

Frage: Wie alt sind Sie?

Antwort: 16 Jahre und 6 oder 7 Monate, oder 5 Monate.

Vorhalt: Aufgrund Ihres äußeren Erscheinungsbildes (Augenpartie, Falten) wirken Sie weitaus älter.

Antwort: Weil ich so viele Probleme hatte, ich habe auch viele graue Haare (Anm.: ASt. hat viele graue Haare.) [...]

Im Verfahren brachte der ASt. keine Beweismittel in Vorlage.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden

Feststellungen:

Zu der Person des ASt. ist Folgendes festzustellen:

Die Person des ASt. steht mangels irgendeines nationalen Personaldokumentes nicht fest. Zu seiner Nationalität ist er ob des von ihm verwendeten Idioms der Sprache Dari und seiner geographischen Kenntnisse glaubwürdig. Soweit er in diesem Bescheid mit dem von ihm angegebenen Namen bezeichnet wird, dient dies lediglich der erforderlichen Individualisierung als Verfahrenspartei.

Der ASt. verließ seinen Herkunftsstaat und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet.

Er war niemals politisch tätig.

Er hatte keinerlei Probleme auf Grund seiner Religionszugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat.

Er hatte keinerlei Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in seinem Herkunftsstaat.

Er hatte keine persönlichen Probleme mit Ämtern und Behörden in seinem Herkunftsstaat.

Aus dem Vorbringen des ASt. ergeben sich keine Anhaltspunkte gem. § 6 AsylG für den Ausschluss von der Asylgewährung.

Zu dem Herkunftsstaat des ASt. ist Folgendes festzustellen:

Politischer Prozess/Sicherheitslage

Auf der Verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung, die vom 14. Dezember 2003 bis 4. Januar 2004 in Kabul zusammenkam, wurde nach dreiwöchiger Beratung eine neue Verfassung verabschiedet. Die Verfassung sieht ein Präsidialsystem vor; die wichtigsten Grundrechte sind gewährleistet, die Gleichberechtigung von Männern und Frauen wurde festgeschrieben. Afghanistan erhielt damit eine auch im regionalen Kontext moderne und demokratische Verfassung. Auf der internationalen Afghanistan-Konferenz in Berlin am 31. März/1. April 2004 hat die internationale Gemeinschaft ihr Afghanistan-Engagement auch für die kommenden Jahre bekräftigt. Am 24.12.2004 wurde eine 28 Mitglieder (darunter 3 Frauen) umfassende Regierung der Islamischen Republik Afghanistan vereidigt.

In Afghanistan wurde erstmalig in der Geschichte des Landes am 09.10.2004 das Staatsoberhaupt in allgemeiner, freier und geheimer Wahl gewählt. Der Wahlprozess lief unter überwältigender Beteiligung der Bevölkerung geordneter als erwartet und vor allem ohne eklatante sicherheitsrelevante Zwischenfälle ab. Die Wahlbeteiligung lag bei rund 80% der Wahlberechtigten (insgesamt 8,12 Mio. Wähler, davon ca. 40% Frauen). Bedenkt man die in Afghanistan gegebene Ausgangslage nach fast einem Vierteljahrhundert Krieg und Bürgerkrieg, ist dies eine bemerkenswerte Leistung. In allen Teilen des Landes hat sich die Bevölkerung dankbar für die Entwicklung und die internationale Unterstützung gezeigt.

Die afghanische Wahlbehörde (Joint Electoral Management Body, JEMB) verkündete nach Abschluss der Stimmauszählung das amtliche Endergebnis am 03.11.2004. Danach hat Präsident Karzai mit 55,4% der abgegebenen gültigen Stimmen die Wahl eindeutig für sich entschieden. Auf dem zweiten und dritten Platz folgen der ehemalige Erziehungsminister Qanooni und der Hazaraführer und ehemalige Planungsminister Mohaqqeq mit 16,3% bzw. 11,7% der Stimmen. General Dostum erreichte mit 10,0% der abgegebenen Stimmen Platz 4. Zur Wahl gestellt hatten sich 18 Präsidentschaftskandidaten, darunter eine Frau. 2 Kandidaten hatten ihre Kandidatur ca. 1 Woche vor der Wahl zurückgezogen.

Die Sicherheitslage war sehr angespannt, da es in den der Wahl vorausgehenden Wochen verschiedentlich zu Anschlägen gekommen war. Es war ein großer Erfolg, dass es den Taliban entgegen ihrer Ankündigung nicht gelungen ist, den Wahlprozess zu unterbrechen. Am Wahltag selbst blieben sicherheitsrelevante Zwischenfälle im Wesentlichen aus. Allseits Anerkennung dafür wurde den Sicherheitskräften gezollt: Im Rahmen des so genannten Electoral Security Operations Centre (ESOC) war ein präzises, zwischen VN, JEMB, afghanischer Polizei, afghanischem Militär, ISAF, OEF und privaten Sicherheitsdiensten etc. abgestimmtes Sicherheitskonzept ausgearbeitet worden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, 07.2006)

Am 18.09.2005 fanden in Afghanistan die ersten Parlamentswahlen für die Dschirga und den 34 Provinzräten statt. Für die 249 Sitze des Parlaments (68 per Quote für Frauen) gab es 2.800 Kandidaten (330 Frauen), für die Provinzräte über 3.000. Trotz Anschlagsdrohungen ließen sich 12,7 der 28 Millionen Afghanen registrieren. Zur Wahl gingen schließlich 6,8 Millionen, was einer Wahlbeteiligung von etwa 54% entspricht. Die Wahl wurde international als Erfolg gewertet und bildet damit den Abschluss des Bonner Prozesses.

(Konrad Adenauer Stiftung, Wahlen in Afghanistan, 09.2005)

Am Wahltag kam es - ähnlich wie bei den Präsidentschaftswahlen - kaum zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. Die Wahlbeteiligung lag bei über 50 %. Auf Provinzebene wurde der Gang zur Wahlurne z. T. erheblich manipuliert. Unregelmäßigkeiten wurden auch während des Auszählprozesses - vor allem in den Süd- und Ostprovinzen festgestellt (in Paktika wurden daher 13,7% der Wahlurnen annulliert, in Kandahar 6,9%).

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage,07.2006)

Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Sie variiert von Distrikt zu Distrikt. Während terroristische Aktivitäten im Süden und Osten des Landes aus zumeist ideologischen Motiven direkt gegen die Zentralregierung bzw. die internationale Gemeinschaft gerichtet sind, kann die Sicherheitslage im Norden und Westen durch rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, beeinträchtigt sein.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, 07.2006)

Im Vergleich hierzu weist Kabul eine relativ stabile Sicherheitslage auf, die zwar weiterhin fragil, aber aufgrund der ISAF-Präsenz im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Sie wurde vom United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) seit Mitte 2002 für freiwillige Rückkehrer als "ausreichend sicher" bezeichnet.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, 07.2006)

Insbesondere ISAF ist in der Lage in Kabul einen bedeutenden Beitrag zur Sicherheitslage zu leisten, auch wenn Anschläge und regional begrenzte Sicherheitsprobleme in der Hauptstadt nicht ausgeschlossen werden können.

(UK Home Office, Country Report 2006, 04.2006)

In den paschtunischen Provinzen im Süden und Südosten des Landes kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen, in die auch internationale Truppen involviert sind. (Zuletzt massive Kämpfe Ende April 2006, sowie jüngst im Juni/Juli 2006 mit zahlreichen Toten). Die Lage verschärft sich insbesondere durch die mittlerweile wieder sehr gut organisierten Taliban Kämpfer, sowie das fehlende Machtmonopol der Zentralregierung.

In der Region um Herat ist die Lage insofern besser als es zu keinen systematischen Kampfhandlungen mehr kommt. Die Lage bleibt jedoch sehr angespannt, auch wenn Berichte über Menschenrechtsverletzungen seit der Ablösung von Ismail Khan als Provinzgouverneur zurückgegangen sind.

Trotz aller Probleme ist die Regierung bemüht staatliche Strukturen wie Justiz und Exekutive aufzubauen. Dennoch sind die augenblicklich verfügbaren Strukturen z.B. des Justiz- oder des Polizeiapparates nicht ausreichend, um von einer funktionierenden Verwaltung oder Justiz sprechen zu können. In Afghanistan wird der Aufbau entsprechender Strukturen neben der anhaltend schlechten Sicherheitslage, insbesondere dadurch erschwert, dass das grundsätzliche Vertrauen der Bevölkerung in staatliche Strukturen völlig fehlt und man z.B. bei der Rechtssprechung außerhalb der Ballungszentren nach wie vor auf traditionelle Streitschlichtungs-mechanismen setzt.

(siehe UK Home Office, Country Report Afghansiatn, 04.2006; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, 07.2006)

Ende April 2006 kam es das erste Mal seit langer Zeit wieder zu einem Aufflammen der Kampfhandlungen zwischen amerikanischen und afghanischen Sicherheitskräften auf der einen und Taliban Kämpfern auf der anderen Seite. Die Kämpfe forderten zahlreiche Todesopfer auf Seiten der Talibangruppen.

(UK Home Office, Country Report Afghanistan, 04.2006; Die Welt, Heftige Kämpfe in Afghanistan, 26.04.2006)

Blutrache

Nach den populären Rechtsvorstellungen in Afghanistan dient Blutrache (badal) dem Ausgleich eines durch Mord aus der Balance geratenen Verhältnisses zwischen zwei Familien oder Clans und somit der Wiederherstellung der Ehre der Opfer-Seite.

Opfer zu sein, gilt in Afghanistan als demütigend und entehrend. Als Opfer zur Polizei zu laufen, dort liebedienern und bestechen zu müssen, gilt erst recht als demütigend, man wird dadurch noch einmal zum Opfer.

Es gibt allerdings auch Streitschlichtungsmöglichkeiten: eine Jirga oder Maraka (bei den Hazarah auch "Majles" genannt) kann einberufen werden, mithilfe derer dann Verhandlungen über ein Ende der Blutrache erfolgen können. Der Streitschlichtungsversuch muss meist von der "beleidigten" Seite ausgehen (jener Seite, die sich als Opfer sieht). Dies muss jedoch nicht unbedingt jene Seite sein, die das erste Todesopfer zu beklagen hatte, da ein Mord von der sich als Opfer betrachtenden Seite als gerechtfertigte Vergeltung für ein Vergehen der anderen Partei gesehen werden kann.

Personen, die sich im Ausland befinden, können eventuell auf ihre Familie in Afghanistan zurückgreifen um eine Streit¬schlichtung zu beginnen. Personen ohne ausreichende Kontakte in die Heimat haben mit erhöhter Schwierigkeit zu rechnen, was die Streitschlichtung betrifft. In Fällen, in denen Streitschlichtung nicht erwünscht oder nicht möglich ist, kann es vorkommen, zur Prävention von Blutrache jemanden zu töten. Dies geschieht dann jedoch außerhalb des traditionellen Rechtsverständnisses, dessen Teil auch die Blutrache ist und eher in einem kaputten sozialen Milieu, wo einerseits die alten Prinzipien der sozialen Balance von Ehre, Scham und Schande keine Rolle mehr spielen und wo es andererseits noch keine staatlichen Institutionen gibt, die effizienten Schutz garantieren können, obwohl Schutzfunktionen in Regierungsverlautbarungen und Entwicklungsplänen vorkommen.

(Dr. Bernt Glatzer, Anfragebeantwortung zum Thema Ehrenmorde, 04.2005)

Viele Fälle von Ehrenmorden kommen nicht vor ein ordentliches Gericht, da es die Familien vorziehen, die Angelegenheit nach den traditionellen Rechtsmechanismen ihrer Gemeinschaft zu erledigen. In der Strafrechtspraxis dominiert häufig die willkürliche Auslegung der Scharia durch örtliche Geistliche.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - "Ehrenmorde" vom November 2005)

Ob Personen, die von einem Ehrenmord bedroht sind, Schutz bei staatlichen Behörden finden können, hängt in erster Linie davon ab, wo der betroffenen seinen Wohnsitz hat. Der Militär-, Polizei- und Justizapparat befindet sich im Aufbau. Kabul wird von der Regierung mit Hilfe der ISAF kontrolliert, und die Regierung in Kabul ist innerhalb ihres Einflussgebietes willens und - unter Berücksichtigung, dass die Forderung nach einem lückenlosen Schutz an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Schutzmöglichkeiten vorbeiginge - grundsätzlich auch in der Lage, Schutz vor allfälligen Verfolgungshandlungen zu bieten. Dies betrifft weitgehend auch das Justizsystem.

(Michael Kirschner, SFH Länderanalyse vom 03.02.2006; U.K. Home Office Country of Origin Information Service - Afghanistan, 04.2006; BAMF - THB Afghanistan, November 2005)

Beweiswürdigung:

Der ASt. schilderte in seinem Vorbringen, dass sein Bruder den Onkel ermordet hat. Dem ASt. droht nunmehr die Blutrache. Aus diesem Grund ist der ASt. aus Afghanistan geflüchtet. Zu dem Vorbringen ist Folgendes anzuführen:

1. ) Der ASt. blieb mit seinen Angaben sehr ungenau. Erst aufgrund konkreter Nachfragen legte sich der ASt. fest. Es entstand der Eindruck, dass der ASt. durch vage und oberflächliche Angaben Widersprüche vermeiden wollte.

2. ) Im Zuge der Erstbefragung erklärte der ASt., dass es zwischen seinem Bruder und dem Onkel zu einer Erbschaftsstreitigkeit kam. Dabei verunglückte der Onkel tödlich. In der zweiten Einvernahme schilderte der ASt. die Auseinandersetzung anders. Er erklärte, dass sein Bruder den Onkel mit einer Schaufel erschlagen hat. Ob eine Person verunglückt ist oder vorsätzlich ermordet wurde ist ein gravierender Unterschied.

3. ) Der ASt. erklärte, dass er von seiner Mutter informiert wurde, dass seine Cousins ihn suchen. Die Mutter hätte das erfahren, da die Cousins in der Nähe wohnten. Der ASt. versteckte sich im Stall hinter dem Haus. Angenommen, dass der ASt. tatsächlich über mehrere Tage gesucht wurde, er sich lediglich im eigenen Stall versteckt hat und seine Bedroher in seiner Nähe wohnten, erscheint es nicht glaubhaft, dass er nicht aufgefunden und ein Opfer der Blutrache wurde.

4. ) Der ASt. wurde gefragt, wann - als er noch in Afghanistan war - seine Mutter das letzte Mal seine Cousins gesehen hat. Der ASt. erklärte, dass er das nicht weiß. Im weiteren Verlauf der Einvernahme führte der ASt. widersprüchlich dazu an, dass seine Brüder kurz vor seiner Ausreise zu Hause tätlich von den Cousins angegriffen wurde. Da die Mutter während dieser Zeit ebenfalls zu Hause anwesend war, traf auch sie mit den Cousins zusammen.

5. ) Der ASt. führte aus, dass seine Mutter nach dem Tod des Vaters jemanden beauftragt hatte, auf ihren Feldern zu arbeiten. So konnte sie ihre Kinder versorgen. Etwaige Probleme bei der Bestellung der Felder durch einen Beauftragten führte der ASt. nicht an. Demzufolge war es der Familie des ASt. möglich, die eigenen Felder bestellen zu lassen und davon zu existieren. Diese Aussage veranschaulicht, dass die rechtmäßige Besitzerin akzeptiert wurde, ansonsten wäre es ihr sicherlich nicht möglich gewesen, die Felder zu ihren Gunsten bewirtschaften zu lassen.

6. ) Der ASt. führte an, dass der Stammesrat in Afghanistan keine große Hilfe ist. Dazu ist anzumerken, dass auch wenn in Ländern wie Afghanistan, insbesondere in ländlichen Bereichen, das traditionelle Recht über den staatlichen Gesetzen steht, keine totale Gesetzlosigkeit herrscht. Streitigkeiten können über den Stammesrat geregelt werden. Es ist davon auszugehen, dass jede Familie Bedacht nimmt, Streitpunkte unblutig über den Stammesrat zu regeln, da Selbstjustiz ein Familienrache zur Folge haben kann und einen gesamten Clan in Gefahr bringen könnte. Demzufolge erscheint es unlogisch, dass sich die Familie des ASt. im Falle des Vorliegens einer Besitztumsstreitigkeit nicht an den Stammesrat gewandt hat.

Gesamtheitlich betrachtet ist das Vorbringen des ASt. aufgrund der vorangeführten Punkte nicht glaubhaft.

Hinzu kommt, dass der ASt. aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und des Eindruckes, den er im Zuge seiner ho. Einvernahme hinterlassen hat (Verhalten, Erzählweise) berechtigte Zweifel an seiner Altersangabe bestehen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgender Gesetzeslage auszugehen:

Zu I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Entscheidend für die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt als asylrelevant angesehen werden kann, ist die Glaubwürdigkeit des behaupteten Sachverhaltes. Dazu muss ein Vorbringen in sich schlüssig sein, es muss zeitlich und örtlich zueinander korrespondieren, es muss zu den allgemein bekannten Verhältnissen im Herkunftsstaat des Asylwerbers in Deckung gebracht werden können. Die Aussagen des ASt. entsprechen aber keinesfalls diesen Anforderungen. In diesem Fall erachtet das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des ASt. im dort dargestellten Ausmaß als unwahr, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Zu II:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr

("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeenden-der Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch, dass dem ASt. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Wenngleich in gegenständlichen Fall eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt, die Macht der Taleban gebrochen ist, so bleibt für die Behörde doch zu befinden, dass sich Afghanistan in einer schwierigen Umwälzungsphase befindet, die Infrastruktur durch den 23jährigen Bürgerkrieg in weiten Teilen zerstört wurde und daher eine Prüfung unter Zugrundelegung des Zumutbarkeitskalküls geboten ist. Für die Bewertung, ob die Lebensgrundlage nicht mehr gegeben ist, setzt das hierfür aus der Lehre und Judikatur entwickelte "Zumutbarkeitskalkül" voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet in eine ausweglose Lage gerät.

Die Berücksichtigung individueller, den ASt betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, familiäre Anknüpfungspunkte, vorhandene Ressourcen, etc.) und die derzeitige Lage in Afghanistan lassen die Behörde zum Befinden kommen, dass in gegenständlichen Falle die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit (noch) vorliegen, dem ASt somit objektiv gesehen, die Lebensgrundlage in Ihrem Herkunfts- und Heimatstaat entzogen ist.

Auf Basis dessen gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Gründe für die Annahme bestehen, dass der ASt im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan insoweit einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, als Ihm die Lebensgrundlage entzogen wäre, womit festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist. [...]"

3. Gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung - nunmehr Beschwerde - vom 21.02.2006, in welcher Kritik an der Beweiswürdigung der Erstbehörde geübt wird, hinsichtlich der Zuerkennung der subsidiären Schutzberechtigung argumentiert wird, dass die Hintergründe für diese Schutzberechtigung schon allein als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren seien.

4. In der nachgereichten Berufungsergänzung vom 24.07.2007 wird erneut Kritik an der Beweiswürdigung der Erstbehörde geübt, und dass die Informationen des Beschwerde-führers und sein diesbezügliches Vorbringen auf Grund der Informationen seiner Mutter ergangen seien.

4. Am 12.03.2012 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Passagen folgenden Verlauf (anonymisiert dargestellt):

"[...] VR: Woher aus Afghanistan stammen Sie?

BF: Aus Ghazni, J., O.

VR: Sie sind Hazara und Schiite?

BF: Ja.

VR: Wer aus Ihrer Familie lebt in Afghanistan?

BF: Niemand.

VR: Welche Schulbildung haben Sie?

BF: In Afghanistan konnte ich keine Schule besuchen. In Österreich besuche ich eine Schule.

VR: Können Sie lesen und schreiben?

BF: Ich kann Dari lesen, beim Schreiben habe ich Schwierigkeiten.

VR: Wie viele Geschwister haben Sie?

BF1: 1 Schwester und 2 Brüder.

VR: Wo sind Ihre Brüder?

BF: Ich hatte ursprünglich 3 Brüder, einer ist verschollen, der andere Bruder könnte in der Türkei sein, mein jüngster Bruder ist in Pakistan.

VR: Leben Ihre Eltern noch?

BF: Meine Eltern sind verstorben, meine Mutter vor 7-8 Monaten.

VR: Aus welchen Gründen haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Vor etwa 10-12 Jahren, als mein Vater verstarb, unterdrückte uns mein Onkel. So gingen wir in den Iran. Ca. 2 1/2 Jahre blieben wir dort. Dann kehrten wir wieder zurück. Nach einer kurzen Zeit kam es zu einem Streit zwischen meinem älteren Bruder und meinem Onkel. Ich war nicht zu Hause. Ich war in Kabul. Meine Mutter hat mir dann erzählt, ich habe es nicht mit den eigenen Augen gesehen, dass mein Bruder den Onkel getötet hatte. Als ich nach 2-3 Tagen aus Kabul zurückkehrte, erzählte mir meine Mutter, was geschehen war und dass mein Bruder geflohen war. Meine Mutter empfahl mir, das Land zu verlassen.

VR: Wann etwa haben Sie das Land verlassen?

BF: Ungefähr Ende 2004.

VR: War der Onkel der Bruder Ihres Vaters?

BF: Ja.

VR: Was haben Sie in Kabul gemacht?

BF: Wir waren kurz zuvor vom Iran zurückgekehrt. Ich wollte wissen, ob ich in Kabul etwas lernen kann.

VR: Wie lange nachdem der Onkel getötet worden ist, sind Sie noch in Afghanistan gewesen?

BF: 4-5 Tage.

VR: Hat der Onkel eine Familie?

BF: Ja.

VR: Wer ist dort?

BF: Es gibt seine Söhne.

VR: Wissen Sie, wo die Söhne jetzt sind?

BF: Sicherlich in Afghanistan, genaueres weiß ich nicht.

VR: Wissen Sie, wo der Onkel getötet worden ist?

BF: Auf den Feldern.

VR: Wo war der Onkel zu Hause?

BF: Er wohnte in meinem Heimatort, ca. 10-15 Minuten von uns entfernt.

VR: Was würde theoretisch mit Ihnen passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückgehen?

BF: Ich fürchte mich vor meinen Cousins.

BR: Sind Sie nach der Ermordung des Onkels nochmals nach Hause zurück, bevor Sie ausgereist sind?

BF: Ja.

BR: War das gefährlich?

BF: Ja. Sicherlich.

BR: Haben Sie noch in Kabul erfahren vom Tod?

BF: Erst, als ich wieder zu Hause war.

BR: Welcher Ihrer Brüder soll den Onkel ermordet haben?

BF: Der Verschollene.

BR: Wie lange haben Ihre Brüder noch im Heimatort gewohnt?

BF: Sie waren noch eine zeitlang dort. Dann sind sie zu meiner Schwester nach Pakistan gegangen.

BR: War der inzwischen Verschollene noch dabei bei der Übersiedlung nach Pakistan?

BF: Er ist gleich weggelaufen, nachdem er diese Tat begangen hat.

VR: Aus welchem Grund hat Ihr Bruder mit dem Onkel gestritten?

BF: Wegen Grundstücken.

VR: Was heißt das genau?

BF: Als mein Vater verstarb, wollte mein Onkel meine Mutter zu ihrem Vater schicken. Unsere Grundstücke, die wir von meinem Vater erben sollten, an sich reißen. Wir wollten unsere Grundstücke zurückhaben. Deshalb kam es zum Streit und zu diesem Vorfall.

VR: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF: Ich war sehr jung. Es war vor 10-12 Jahren. Nein, es ist noch länger her.

VR: Sie sind 2 1/2 Jahre nach dem Tod des Vaters noch in Afghanistan geblieben?

BF: Ja.

VR: Was war in dieser Zeit mit den Grundstücken?

BF: Damals war ich noch zu klein. Ich kann mich dunkel erinnern, dass wir einen Teil des Grundstückes Leuten zum Bebauen gaben. Wir haben aber immer mit dem Onkel zu tun gehabt, der die Grundstücke haben wollte.

VR: Wo waren die Grundstücke?

BF: In unserem Heimatgebiet.

VR: Wie groß waren die Grundstücke?

BF: Ich weiß nicht, wie viele Jeribs es waren. Ich kann es nicht schätzen.

VR: Was wurde auf den Grundstücken angebaut?

BF: Weizen.

SV: Wie viel Weizen haben Sie im Jahr geerntet?

BF: Ca. sechs Kharwar (Anm. D.: Ca. 6-7 Tonnen).

VR: Was ist mit diesem Weizen geschehen?

BF: Es wurde zu Mehl gemacht. Wir haben selbst eine Mühle gehabt. Wir haben selbst Arbeiter gehabt, welche das gemacht haben.

VR: War Ihr Vater ein wohlhabender Mann?

BF: Er hatte schon Geld. Es ging uns nicht schlecht.

VR: Wovon haben Sie gelebt, nachdem Ihr Vater gestorben ist?

BF: Von diesen Grundstücken. Meine Mutter war zu der Zeit noch ziemlich jung.

VR: Wer ist in den Iran gegangen?

BF: 3 Brüder und ich, meine Mutter.

VR: Aus welchem Grund sind Sie in den Iran gegangen?

BF: Ich dachte, dort mehr Ruhe zu haben.

VR: Wer war in Afghanistan an der Regierung, als Sie in den Iran gingen?

BF: Ich glaube die Taliban. Alle Gebiete hatten sie nicht immer in der Hand, halbe, halbe. Auch jetzt geht es so zu, dass manchmal die Taliban die Oberhand haben.

VR: War Ihr Vater bei einer politischen Partei?

BF: Nein. Er war schon bei einer Partei, aber nicht bewaffnet. Er war bei der Wahdat. Offiziell ging er nicht dorthin.

VR: Warum sind Sie aus dem Iran nach Afghanistan zurückgegangen?

BF: Zu dieser Zeit ging es uns auch im Iran nicht gut. Mein Bruder empfahl uns, zurückzukehren.

VR: Sind Sie alle gemeinsam zurückgegangen?

BF: Ja.

VR: Was passierte in der Zwischenzeit mit Ihren Grundstücken?

BF: Sie waren und sind in der Hand meines Onkels.

VR: Auf wen sind die Grundstücke im Grundbuch eingetragen?

BF: Sie lauteten auf den Namen meines Vaters.

SV: Wo wohnt der Onkel?

BF: In Afghanistan.

SV: In welcher Gegend wohnt er?

BF: Bei Paitangi.

BR: Wie heißt der Onkel?

BF: G. A.

BR: Wie heißt der Onkel, mit welchem Ihr Bruder in Streit geraten ist?

BF: Das ist er.

BR: Sie haben von diesem Onkel jetzt ständig im Präsens gesprochen.

BF: Die Grundstücke sind in der Hand seiner Söhne.

SV: Wie heißen die Söhne?

BF: Habib, Hadi, Taqi und Rahmat.

SV: Wie heißt der Schwiegervater Ihres Onkels?

BF: Das weiß ich nicht.

SV: Welche Nachnamen tragen die Kinder des Onkels?

BF: J.

SV: Wie alt ist der Onkel?

BF: Er war schon ziemlich alt. Die Söhne sind jung.

SV: Wie alt war Ihr Bruder, als er mit dem Onkel gestritten hat?

BF: Ca. 19, 20 Jahre alt.

SV: Welcher Bruder war das?

BF: K.

SV: Wie heißt Ihr Großvater?

BF: J. (Vater des Vaters).

SV: Wie heißt der Großvater mütterlicherseits?

BF: N.

SV: Haben die beiden Spitznamen?

BF: N. Q. N. J. Dessen Vater hat N. geheißen.

VR: Wie hat Ihnen Ihre Mutter mitgeteilt, dass Ihr Onkel getötet wurde?

BF: Als ich nach Hause ging, sah ich, dass meine Mutter weinte. Danach hat sie mir erzählt, was vorgefallen ist.

VR: Wo waren zu dieser Zeit Ihre anderen Brüder?

BF: Zu Hause. Sie waren noch klein.

VR: Wo war jener, der den Onkel getötet hat?

BF: Ich weiß es nicht. Bis jetzt wissen wir nicht, wohin er gegangen ist.

VR: Wie hat er den Onkel getötet?

BF: Ich habe es selbst nicht gesehen, ich habe gehört, dass er mit einem Spaten oder Beil getötet wurde.

VR: In der Zeit, als Sie mit Ihren Brüdern und der Mutter in Afghanistan lebten, haben Sie schon von den Grundstücken leben können?

BF: Wir waren lediglich 4-5 Tage nach dem Tod meines Onkels dort.

VR: Ich meine, bevor Sie in den Iran gingen.

BF: Einen Teil benützte der Onkel. Jetzt benützen ihn die Cousins.

BR: Woher weiß Ihre Mutter, dass Ihr Onkel tot ist?

BF: Sie hat das sicherlich gesehen, dass er getötet wurde. Die Felder sind nicht weit weg von unserem Haus.

BR: Meinen Sie, dass Sie den Vorfall beobachtet hat, hat der Bruder das erzählt?

BF: Nein, meine Mutter hat das selbst gesehen. Das hat mir meine Mutter so erzählt.

BR: Hat Ihr Bruder nach diesem Vorfall noch mit Ihrer Mutter gesprochen, oder ist er sofort weggegangen?

BF: Sicher. Er ist nicht lange dort geblieben, wahrscheinlich 10-20 Minuten.

BR: Was hat Ihre Mutter dann gemacht?

BF: Das ist ein Dorf. Es sind bestimmt die Leute und seine Söhne gekommen.

BR: Ihre Mutter hat zugesehen, wie Ihr Bruder den Onkel umbringt?

BF: Ich habe sie nicht gefragt, ob sie wirklich selbst zugesehen hat.

BR: Sie hätte eventuell rufen sollen, dass die beiden mit dem Streiten aufhören sollen.

BF: Ich weiß es nicht. Sicherlich wird sie auch geschrien haben.

VR: Wie haben dann die Söhne reagiert?

BF: Sie sind öfters zu uns gekommen. Ich habe mich für ein paar Tage während der Zeit in einem Schafstall versteckt.

VR: Haben die Cousins mit Ihrer Mutter gesprochen?

BF: Sicher. Meine Mutter hat erzählt, dass sie auch meinem jüngsten Bruder eine Ohrfeige gegeben hätten. Sie haben bestimmt miteinander gesprochen,...

BR: Haben Sie eine Ahnung, wohin dann Ihr Bruder gelaufen ist?

BF: Er hatte meiner Mutter erzählt, dass er Richtung Mazar-i Sharif gehen würde. Wir wissen nicht, ob er tatsächlich dorthin gegangen ist.

BR: Bei der Polizei haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder eine Auseinandersetzung mit dem Onkel gehabt hat. Sie sagten, dass bei dieser Auseinandersetzung anscheinend Ihr Onkel tödlich verunglückt sei. Beim BAA sagten Sie, dass Ihr Bruder den Onkel mit der Schaufel umgebracht hat.

BF: Es ist möglich, dass der Dolmetscher nicht richtig übersetzt hat.

BR: Welcher Dolmetscher hat nicht richtig übersetzt?

BF: Das was dort steht mit verunglückt.

VR: Wissen Sie, ob der Onkel gleich tot war?

BF: Ja.

VR: Was hat die Frau des Onkels gemacht?

BF: Das weiß ich nicht.

SV: Hat Ihr Onkel einen Nachnamen gehabt?

BF: Ja. J.

SV: Warum heißt er J.?

BF: Das war der Namen seines Vaters.

VR: Haben Ihr Onkel und Ihr Vater noch weitere Brüder?

BF: Nein.

SV: Haben Sie keinen Onkel mütterlicherseits gehabt, nachdem Ihre Mutter mit Ihnen alleine gelebt hat?

BF: Ja. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits auch gehabt. Er lebte im Iran mit seiner Familie.

SV: Wie heißt der Onkel mütterlicherseits?

BF: Z. K.

SV: Wie heißt der Großvater mütterlicherseits?

BF: N.

SV: Wie lautet der Vorname des getöteten Onkels?

BF: G. A.

SV: War die Polizei bei Ihnen, als der Onkel getötet wurde?

BF: Zu dieser Zeit gab es bei uns keine Polizei. 2004 in J. Auch jetzt gibt es kaum Polizei.

VR nimmt in Aussicht, den SV mit der Durchführung von Recherchen zu den Angaben des BF zu beauftragen.

BF: Ich stimme zu.

BF ergänzt: Meine Frau lebt in Pakistan. 2009 war ich vier Wochen in Pakistan und habe dort geheiratet. [...]

VR: Haben Sie alles gesagt, was Ihnen wichtig ist?

BF: Ja. [...]"

5. Am 30.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Ver-handlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte sich für die Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Diese Verhandlung nahm in den wesentlichen Passagen folgenden Verlauf (anonymisiert dargestellt):

"[...] RI. Können Sie sich an die vor der ersten Instanz gemachten Angaben noch erinnern bzw. würden Sie diese damals gemachten Angaben heute wieder machen?

BF: Ja.

RI übergibt das am 12.03.2012 erstellte Protokoll/Verhandlungsschrift (OZ6) der D zwecks neuerlicher Übersetzung.

Dazu gibt der BF an: Die Angabe auf Seite 3 der Verhandlungsschrift, mein Bruder sei in der Türkei, habe ich so nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass beide Brüder sich bei meiner Mutter aufgehalten haben. Im Übrigen sind meine damaligen Angaben richtig und entsprechen der Wahrheit. Ich erhebe diese Angaben mit der vorher genannten Einschränkung zu meiner heutigen Aussage.

RI: Wurde der Stammesrat betreffend der Ermordung Ihres Onkels befasst?

BF: Ich kann diese Frage leider nicht beantworten, weil ich darüber nichts weiß. Ich kann weder sagen ob es zu Vermittlungsversuchen seitens der Dorfältesten gekommen ist oder nicht. Aber ich kann es mir nicht vorstellen.

RI: Wurde versucht mit Ihren Cousins ein Blutgeld auszuhandeln?

BF: Nein, denn damals war weder meine Mutter noch ich dazu in der Lage. Uns blieb nichts anderes über, als von dort zu fliehen. Ich glaube aber, dass falls wir heute unseren Cousins z.B. Euro 5.000,-

dafür anbieten, würden sie dies nicht annehmen.

RI: Woher wissen Sie, dass Ihre Mutter damals nicht in der Lage war, ein Blutgeld zu bezahlen?

BF: Wir haben das nicht versucht, weil wir davon überzeugt waren, dass sie so eine Vereinbarung mit uns nicht eingehen werden. Wir hätten vielleicht das Geld organisieren können, wenn wir es nicht selbst hätten. Aber das hätte uns nichts genutzt.

RI: Seit wann wissen Sie, dass Ihre Mutter nicht in der Lage war, Blutgeld zu bezahlen?

BF: Ich glaube, dass meine Mutter bereits damals wusste, dass sie unser Angebot Geld zu zahlen nicht annehmen werden. Heute ist das auch mir klar.

RI: Vermuten Sie nur, dass die Mutter nicht in der Lage war, das Blutgeld zu bezahlen? Sie wissen es aber nicht?

BF: Es ist eine Vermutung.

RI: Haben Sie jemals darüber mit Ihrer Mutter einmal gesprochen?

BF: Nein.

RI: Vorhalt: AS 79, zweiter Absatz. Welche Aussage entspricht der Wahrheit?

BF: Für mich sagen beide Ausführungen das Gleiche aus. Damals, als ich gesagt habe, dass ich darüber nichts wüsste, habe ich gemeint, dass es keine Gespräche zwischen uns gegeben hat. Wenn ich in einer Einvernahme gesagt hätte, dass die Möglichkeit bestanden hat, dieses Probleme mit meinen Cousins mit Geld zu lösen und heute aber gesagt hätte, dass wir das Geld nicht hatten, dann wären es zwei verschiedene Aussagen.

RI: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja, aber meine Mutter ist schon verstorben. Ich habe zu meinen Geschwistern Kontakt. Ein Bruder von mir hält sich derzeit in Österreich auf. Er ist vor ca. 3 bis 4 Monaten, oder auch seit längerem, in Österreich. Er hat einen Asylantrag gestellt. Sein Name lautet: E. J., das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht. Ich glaube, er ist 18 Jahre alt.

RI: Wissen Sie, wie alt der Bruder war, als der Onkel umgebracht wurde?

BF: Er war etwa 9 oder 10 Jahre alt.

RI: Wie alt waren Sie damals?

BF: Ich war damals 14 oder 15 Jahre alt.

RI: War Ihr Bruder bei dem Vorfall anwesend?

BF: Das weiß ich nicht.

RI: Wäre Ihr Bruder dabei gewesen, hätte er von dem Vorfall etwas mitbekommen? Hätte man ihm etwas erzählt?

BF: Das weiß ich nicht. Ich glaube nicht, dass mein Bruder etwas zum Sachverhalt beitragen kann, weil er damals noch sehr klein war und in der Zwischenzeit auch schon 10 Jahre vergangen sind.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildenden Beilage A), nämlich den der vorläufigen Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert:

Im Einzelnen werden aus dieser vorläufigen Sachverhaltsannahme zu den gegenständlich relevanten Themen, "Sicherheitslage allgemein (Seite 3 bis 8), Sicherheitslage im Süd-West, Süden und Osten des Landes (Seite 8 bis 9), Provinzen Ghazni, Helmand, Kandahar, Khost, Kunar und Nangarhar (Seite 10), Sicherheitslage in Kabul (Seite 12 bis 14), Religionsfreiheit/Schiiten (Seite 21 bis 22), Ethnische Minderheiten (Seite 26 bis 29), Justiz und (Sicherheits)Verwaltung (Seite 34 bis 36), Rückkehrfragen (Seite 39 bis 40) übersetzt und dem BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

BF gibt dazu an: Ich habe die übermittelte Länderdokument bekommen.

Vorhalt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass sich die Situation im Herkunftsland wesentlich verändert hat. Es gibt staatliche Strukturen und es herrscht nicht einfach nur Willkür.

BF: Eines hat sich bei den staatlichen Organen nicht geändert. Sie waren damals Diebe und sind es heute. Es ist nach Afghanistan finanzielle Hilfe in Milliardenhöhe gekommen, man merkt aber nichts davon.

Vorhalt: Es ist nicht mehr zu erwarten, dass die Familie des Onkels heute noch Interesse an der Verfolgung der Tat Ihres Bruders hätte.

BF: Da haben Sie Recht, aber man kann nicht sicher sein. Das mag in Österreich so sein, aber in Afghanistan hat man wie in meinem Fall, Probleme.

Vorhalt: Wenn Sie in Afghanistan solche Probleme bekommen würden, könnten Sie sich ja an die staatlichen Stellen wenden.

BF: Das ist schwierig. Es gab kürzlich ein Mädchen, das in Afghanistan verbrannt wurde. [...]"

6. Das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des Verfahrens - als vorläufige Beurteilung der politischen und menschrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls bildende Anlage A), nämlich den der "Vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Lage in Afghanistan" dem Beschwerdeführer bekannt gab und deren Inhalt erörterte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Lage in Afghanistan stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und dreizehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft ist Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess.

Die Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Zwei-Kammer-Parlament (Unterhaus - Wolesi Jirga [Haus des Volkes] - und Oberhaus - Meshrano Jirga [Haus der Ältesten; es wird bestellt von den Provinz- und Distriktsräten und vom Präsidenten]; Art. 82 und 84) vor und enthält einen umfangreichen Grundrechtskatalog (Art.

22 - 59), der auch Bürgerpflichten und Verpflichtungen des Staates

zu Förderungsmaßnahmen vorsieht. Art. 3 enthält einen Islamvorbehalt; danach dürfen Gesetze nicht dem Glauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen. Nach Art. 130 f. der Verfassung sind dann, wenn keine gesetzliche Norm anwendbar ist, in den Grenzen der Verfassung die Regeln der hanefitischen Rechtsschule bzw. des schiitischen Rechts anzuwenden. Staatsreligion ist der Islam (Art. 2); die Anhänger anderer Religionen haben Glaubensfreiheit. (Die Glaubensfreiheit und damit die Freiheit zum Wechsel der Religion kommt somit den Muslimen nicht zu.)

Am 5.4.2014 fanden die dritten Provinzrats- und Präsidentschaftswahlen statt. Da im ersten Wahlgang kein Präsidentschaftskandidat die absolute Mehrheit erzielte, musste am 14.6.2014 eine Stichwahl zwischen Abdullah Abdullah, dem ehemaligen Außenminister, und Ashraf Ghani, dem früheren Finanzminister, durchgeführt werden. Trotz massiven Drohungen durch regierungsfeindliche Gruppierungen war die Wahlbeteiligung hoch. Es gab massive Vorwürfe von Wahlbetrug. Am 7.7.2014 wurde Ashraf Ghani als Sieger der Stichwahl verkündet, woraufhin Abdullah Abdullah erklärte, dass er das Resultat auf Grund der Betrugsvorwürfe nicht akzeptiere. Ein Gewaltausbruch konnte durch die Vermittlung des US-Außenministers John Kerry mehrmals verhindert werden. Die Machtübergabe war für den 2.8.2014 vorgesehen. Der Termin konnte jedoch nicht eingehalten werden, also blieb Präsident Hamid Karzai bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers am 29.9.2014 im Amt. Ashraf Ghani wurde zum neuen Präsidenten Afghanistans und Abdullah Abdullah zu einer Art Ministerpräsident der neuen Einheitsregierung erklärt.

Im November 2013 sprach sich die überwiegende Mehrheit der Loya Jirga für die Unterzeichnung des bilateralen Sicherheitsabkommens mit den USA aus, das die Bedingungen für eine Stationierung von US-Soldaten in Afghanistan über 2014 hinaus regelt. Präsident Karzai weigerte sich, es zu unterzeichnen, und überließ dies seinem Nachfolger. Auf Grund der Wahlkrise verzögerte sich die Unterzeichnung dieses Abkommens. Es sollte einem ähnlichen Abkommen zwischen Afghanistan und der NATO, dem Status of Force Agreement (SOFA), für die Folgemission "Resolute Support" den Weg ebnen. Beide Abkommen wurden am 30.9.2014 unterzeichnet.

Das Parlament ist zwar grundsätzlich funktionsfähig, wie die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten beweisen. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern. Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Nach dem entsprechendem Gesetz von 2009 müssen sich politische Parteien beim Justizministerium registrieren. Dafür müssen sie nachweisen, dass sie den Zielen des Islam verbunden sind; in den letzten Jahren wurden die Anforderungen zur Registrierung erhöht (mindestens 10.000 Mitglieder, lokale Büros in 20 Provinzen).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen bei der Besetzung politischer und administrativer Ämter oft eine untergeordnete, informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien dagegen eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet.

Die gewaltbereite Opposition lässt sich im Wesentlichen in drei große Gruppierungen einteilen: die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e Islami Gulbuddin. Alle drei sind - in unterschiedlichem Maß - fragmentiert. Neue Impulse für die Einbindung vor allem der Hezb-e Islami Gulbuddin in das verfassungsmäßige politische System sind möglicherweise von der neuen Einheitsregierung zu erwarten.

1.1.2. Gerichtsbarkeit und Paralleljustiz

Die rechtsprechende Gewalt ist nach der Verfassung (Art. 116) unabhängig. Ihr höchstes Organ ist das Oberste Gericht (Stera Mahkama; Art. 116 der Verfassung). Auf Antrag der Regierung oder eines Gerichts kann das Oberste Gericht prüfen, ob Gesetze, Verordnungen und internationale Verträge mit der Verfassung vereinbar sind (Art. 121 der Verfassung). Das Oberste Gericht setzt sich hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung haben.

Die Regierung verfolgt Beamte, die Strafhandlungen begangen haben, nicht wirksam. Das afghanische Justizwesen ist unterfinanziert und ineffizient und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch Korruption, Bestechungsversuche, Drohungen und politische Einflussnahme schwer beeinträchtigt. Die meisten Richter verfügen nur über eine minimale Ausbildung und gründen ihre Urteile auf eine Vermischung von kodifiziertem Recht, Sharia, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse genügen internationalen Standards für faire Verfahren nicht. Insbesondere in ländlichen Gegenden fehlt es an Richtern, daher sind etwa 80 % der Bevölkerung in diesen Gebieten dazu gezwungen, in Zivil- und in Strafsachen auf traditionelle Schlichtungsmechanismen zurückzugreifen. Dabei werden tw. nicht gebilligte Bestrafungsarten angewandt und Frauen und Minderheiten benachteiligt.

Willkürliche Festnahmen sind verbreitet. Die Haftbedingungen liegen unter den internationalen Standards. Die langen Wartezeiten für Gerichtsurteile führen dazu, dass die Bevölkerung das Justizwesen als unwirksam betrachtet. Es gibt keine Anzeichen, dass die Anwendung von Folter und Misshandlungen in der Gefangenschaft signifikant reduziert worden wären.

Die verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Sharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) werden nicht einheitlich angewandt. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden nicht überall eingehalten. Dadurch, dass machtvolle Akteure Einfluss auf Justiz und Verwaltung nehmen und Bestechungsgelder zahlen, werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

Regierungsfeindliche Kräfte etablieren in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, eigene parallele "Justiz"-Strukturen. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer strikten Auslegung der Sharia. Vorgesehen sind schwere Bestrafungen einschließlich Hinrichtungen, Amputationen und Verstümmelungen. Regierungsfeindliche Kräfte beschränken das Recht auf freie Meinungsäußerung. Wer sich gegen regierungsfeindliche Kräfte oder zugunsten der Regierung äußert, läuft Gefahr, auf Grund von "Spionage" für die Regierung in Schnellverfahren verurteilt und hingerichtet zu werden.

1.1.3. Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern

Wehrpflicht besteht nicht. Das vorgeschriebene Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung beträgt 22 Jahre. Mögliche Zwangsrekrutierungen durch die afghanische Armee (oder Polizei) sind nicht auszuschließen. Da die Tätigkeit als Soldat oder Polizist für den großen Teil der jungen männlichen Bevölkerung aber eine der wenigen Verdienstmöglichkeiten ist, erscheint die Notwendigkeit von Zwangsrekrutierungen unwahrscheinlich. Es ist verbreitet, dass Soldaten, die zB fern ihrer Heimat eingesetzt sind, das Militär vorübergehend verlassen, um zu ihren Familien zurückzukehren. Diese "Deserteure" werden nach Rückkehr zu ihrem ursprünglichen Standort wieder in die Armee aufgenommen. Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht von Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit.

Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Kämpfer zT durch Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von "lashkar" statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter stellte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, und in Siedlungen Binnenvertriebener Drohungen und Einschüchterung ein, um Kämpfer zu rekrutieren. Wer sich einer Rekrutierung widersetzt, ist gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder sonst bestraft zu werden. Es kommt vor, dass Familien, die mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden, regierungsfeindlichen Kräften Knaben als Selbstmordattentäter übergeben, um einen besseren Status bei den betreffenden Kräften zu erhalten. Auch Befehlshaber der Afghan Local Police (ALP) haben Mitglieder lokaler Gemeinschaften, einschließlich erwachsener Männer und Kinder, für die ALP zwangsrekrutiert, desgleichen sollen die ANSF (Afghan National Security Forces, di. die Afghan National Army [ANA] und die verschiedenen Polizeieinheiten), va. die Afghan National Police (ANP), Minderjährige rekrutiert haben. Regierungsfeindliche Kräfte setzen verstärkt Kinder für Selbstmordanschläge ein. Kinder wurden außerdem benutzt, um improvisierte Sprengkörper zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Wache oder Späher für die Aufklärung zu dienen. Kinder sind gefährdet, als Unterstützer regierungsfeindlicher Kräfte illegal inhaftiert und während der Haft gefoltert und misshandelt zu werden.

1.1.4. Ethnische und religiöse Zusammensetzung; Religionsfreiheit

Die vier größten ethnischen Gruppen Afghanistans sind die Paschtunen (etwa 40 %), die Tadschiken (etwa 25 %), die Hazara (etwa 10 %) und die Usbeken (etwa 6 %). Die Verfassung zählt in Art. 4 weiters die Turkmenen, Balutschen, Pashai, Nuristani, Aymaq, Araber, Kirgisen, Qizilbash, Gujur, Brahwui "und andere" auf und enthält in Art. 22 ein Diskriminierungs- und Privilegierungsverbot, das für alle Bürger gilt.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Auch gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Etwa 1,5 Mio. Afghanen - mehrheitlich Paschtunen - sind Nomaden (Kuchis oder Kutschis); sie leiden unter den ungeklärten Boden- und Wasserverhältnissen, gelten wegen ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter und werden immer wieder diskriminiert. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Die Gewalt hat zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zur Vertreibung von Dorfbewohnern unter den Hazara geführt.

Offizielle Landessprachen sind Dari und Paschtu; in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bevölkerung Usbekisch, Turkmenisch, Belutschi, Pashai, Nuristani, Pamiri oder Arabisch spricht, sind diese Sprachen eine dritte offizielle Sprache (Art. 16 der Verfassung; die Bestimmung bedarf eines Ausführungsgesetzes).

Nach offiziellen Schätzungen sind 80 % der afghanischen Bevölkerung sunnitische und 19 % schiitische Muslime. Andere Glaubensgemeinschaften (wie zB Hindus, Sikhs, Baha¿i und Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.

Von den Taliban werden auch Menschen bedroht, die gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach ihrer Auslegung) verstoßen, und zwar in Gebieten, die ganz oder teilweise unter ihrer oder der Kontrolle anderer regierungsfeindlicher Kräfte sind, aber auch in anderen Gebieten. Opfer solcher Angriffe sind zB Musiker, Filmemacher, Regisseure, Schauspieler und Sportler, weiters Leute, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnehmen, in deren Rahmen islamische Grundsätze, Normen und Werte (nach der Auslegung der Taliban) verletzt werden, wie zB Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban werden außerdem Personen bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht.

1.1.5. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts. Das "Center for Strategic and International Studies" stellte fest, dass sich "in weiten Teilen Afghanistans kaum Entwicklungen abzeichnen, die darauf hindeuten, dass lokale Sicherheit bis 2014 oder weit über dieses Datum hinaus auch nur annähernd erreicht werden könnte - abgesehen von einigen ‚Friedens'-Regelungen, die den Aufständischen die tatsächliche Kontrolle über hochgefährliche Gebiete geben." Im Juni 2013 sagte Ján Kubiš, UN-Sondergesandter für Afghanistan, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten seit Anfang 2013 verschlechtert habe.

Anfang August 2014 befanden sich noch 44.299 ausländische Sicherheitskräfte in Afghanistan. Mit ihrer Reduktion und der kontinuierlichen Übernahme durch die ANSF sind die Anschläge auf ausländische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren stetig gesunken.

US-Präsident Obama verkündete am 27.5.2014 den stufenweisen Abzug der US-Truppen aus Afghanistan nach 2014: Ab Anfang 2015 verbleiben nur noch 9800 Soldaten in Afghanistan, welche die afghanischen Sicherheitskräfte ausbilden und Operationen gegen terroristische Elemente führen werden. Die NATO sieht für die geplante Nachfolgemission "Resolute Support" ein sogenanntes Speichenmodell mit 8000 bis 12.000 Soldaten vor. Der Schwerpunkt wird auf Ausbildung, Beratung und Unterstützung der ANSF liegen.

Im März 2014 umfassten die ANSF 340.632 Personen, hinzu kamen 26.632 Angehörige der ALP. Da die ANSF inzwischen praktisch landesweit die ganze Sicherheitsverantwortung übernommen haben, tragen sie auch nahezu die ganze Last der Verluste: Rund drei Viertel der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen zielen auf Angehörige der ANSF. Die ANA wurde dazu ausgebildet, mit starker Luftunterstützung zu kämpfen. Dies ist ein weiterer Schwachpunkt, weil die Luftwaffe erst im Anfangsstadium ihrer Entwicklung ist. Die weiterhin hohe Desertions- und Abgangsrate, der schlechte Ausbildungsstand der Rekruten und die Infiltrierung durch regierungsfeindliche Gruppierungen führen dazu, dass der Aufbau der ANSF nur schleppend vorankommt. Insbesondere die ANP gilt als korrupt und genießt bei der Bevölkerung wenig Vertrauen.

Der Konflikt betrifft mittlerweile die meisten Landesteile, insbesondere auch den Norden. Die United Nations Assistance Mission (UNAMA) beobachtet außerdem, dass regierungsfeindliche Kräfte ihre Bemühungen anscheinend darauf konzentrieren, Gebiete zu halten, in denen die Regierung kaum präsent ist, das wirkt sich erheblich auf den Schutz der Menschenrechte in den betroffenen Gemeinden aus. Die Verbreitung lokaler regierungstreuer und regierungsfeindlicher Milizen und bewaffneter Gruppen, insbesondere im Norden, Nordosten und in den zentralen Hochlandregionen, beeinträchtigt ebenfalls die Sicherheitslage für Zivilisten. Insbesondere in den nördlichen und nordöstlichen Regionen ist die Abgrenzung zwischen Gruppen, die mit der Regierung verbunden sind, und anderen bewaffneten Gruppen unklar, dadurch verbreiten sich missbräuchliche Praktiken unkontrolliert. Zunehmend geraten Zivilisten in die Schusslinie zwischen regierungstreuen bewaffneten Gruppen und regierungsfeindlichen Kräften. Neben den unmittelbaren Auswirkungen der Gewalt sind weitere Faktoren zu beachten:

1. die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte, ua. werden parallele Justizstrukturen etabliert, illegale Strafen verhängt, Zivilisten eingeschüchtert und bedroht und ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und Menschen erpresst und illegal besteuert;

2. Zwangsrekrutierungen;

3. die Auswirkungen auf die humanitäre Situation (Ernährungsunsicherheit, Armut und Zerstörung von Lebensgrundlagen);

4. zunehmende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von Warlords und korrupten Beamten, in Gebieten, welche die Regierung kontrolliert, straflos tätig zu sein;

5. die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung auf Grund der Unsicherheit;

6. die systematische Beschränkung der Teilhabe am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen.

Nach Einschätzung der deutschen Bundesregierung ist die Sicherheitslage insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen Distrikten "nicht kontrollierbar". In diesem Teil des Landes ereignen sich die meisten gezielten Tötungen. In den Provinzen Kandahar und Helmand forderten improvisierte Sprengsätze die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung, es folgen Khost, Ghazni und Nangarhar. Die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan hat 2013 im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, das hat die Sicherheitslage dort dramatisch verschlechtert. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und der organisierten Kriminalität sind bedeutsam. Die Anschläge in den westlichen Provinzen haben weiter zugenommen. Am 13.9.2013 ereignete sich ein Anschlag auf das amerikanische Konsulat in Herat. Am 28.05.2014 wurde in Herat ein Fahrzeug des US-Konsulats und nur fünf Tage zuvor die indische Vertretung in Herat angegriffen. Die Taliban demonstrierten 2014, dass sie in der Lage sind, selbst in den bestgesicherten Zonen der Hauptstadt komplexe Anschläge durchzuführen. Seit der ersten Wahlrunde haben sie ihre Anschläge intensiviert. Am 17.07.2014 griffen sie den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet.

Zwischen 2007 und 2011 stieg die Anzahl ziviler Opfer jährlich. Sie sank 2012 leicht, stieg aber in der zweiten Jahreshälfte wieder deutlich an. Dieser Aufwärtstrend hielt 2013 an. Improvisierte Sprengkörper, denen Zivilisten zum Opfer fielen, waren in den meisten Fällen dem Anschein nach nicht gegen bestimmte militärische Ziele gerichtet oder sie wurden so eingesetzt, dass ihre Auswirkungen nicht auf legitime militärische Ziele beschränkt werden konnten. Regierungsfeindliche Kräfte bringen weiterhin Sprengkörper an Straßen an, die in der Regel von Zivilisten benutzt werden, sowie in anderen öffentlichen, häufig von Zivilisten genutzten Bereichen wie Märkten und Basaren, Behörden, Bereichen in und um Schulen, Geschäften oder Busbahnhöfen, weiters bei Attentaten auf Zivilisten, dabei werden häufig zahlreiche Unbeteiligte getötet. Außerdem setzen sie Selbstmordattentate ein, um öffentliche Orte wie belebte Märkte und Moscheen sowie gesellschaftliche Zusammenkünfte wie Hochzeiten, Versammlungen von Stammesältesten und zivile Büros der Behörden anzugreifen. Auch Selbstmordattentate, die internationalen oder afghanischen Streitkräften gelten, führen häufig zu hohen Zahlen an zivilen Opfern. Regierungsfeindliche Kräfte haben Zivilisten gezwungen, Kämpfer bei sich aufzunehmen oder ihnen ihr Eigentum für ihre Operationen zur Verfügung zu stellen. Dadurch, dass Zivilisten in regierungsfeindliche Aktivitäten einbezogen werden, steigt die Zahl der zivilen Opfer. Die Zivilbevölkerung lebt unter ständiger Lebensgefahr und ist dem fortwährenden Risiko von Verstümmelung, ernsthaften Verletzungen und Zerstörung von Eigentum ausgesetzt.

In einem Bericht vom Mai 2014 stellte die International Crisis Group (ICG) einen allgemeinen Trend zur Eskalation der Gewalt und zum Anstieg von Angriffen aufständischer Gruppen fest. Mit dem Abzug internationaler Truppen ist der Einfluss Kabuls in abgelegenen Distrikten geschwunden. Das Selbstvertrauen aufständischer Gruppen ist gestärkt. Dies mindert die Chancen für sinnvolle Friedensgespräche auf nationaler Ebene. Es gibt Bedenken, dass sich die Balance zugunsten der Aufständischen verschieben könnte.

UNAMA dokumentierte für 2014 einen deutlichen Anstieg der zivilen Opfer der Auseinandersetzungen gegenüber 2013.

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network beschrieb Ende 2013 dieses Jahr als das gewaltreichste seit 2001. Die Taliban haben zunehmend versucht, Distriktszentren, vor allem in peripheren Gebieten, zu erobern und die Wehrfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte zu testen.

Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung gehen weiterhin von vier Seiten aus:

  • von regierungsfeindlich eingestellten, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban, der Hezb-e Islami Gulbuddin Hekmatyars, dem Haqqani-Netzwerk ua.;

  • von regionalen Warlords und Kommandierenden der Milizen;

  • von kriminellen Gruppierungen;

  • von Reaktionen der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen, insbesondere Bombardierungen.

Regierungsfeindliche Kräfte beschränken in Gebieten, die sich unter ihrer tatsächlichen Kontrolle befinden, regelmäßig das Recht auf Bewegungsfreiheit durch mobile oder dauerhafte Kontrollpunkte. Dies beeinträchtigt die Lebensgrundlage und Arbeitsmöglichkeiten der Zivilbevölkerung, da die betroffenen Straßen oft die einzige Verbindung zu den Zentren der Distrikte sind. Besonders betroffen sind Bauern, die nicht dorthin reisen können, um ihre Produkte zu verkaufen. Regierungsfeindliche Kräfte erheben zudem illegale Steuern in nahezu allen Gebieten, die teilweise oder vollständig unter ihrer Kontrolle sind.

Neben Anschlägen auf militärische und zivile internationale Akteure verüben die Aufständischen vermehrt Anschläge gegen die ANSF. Sie stehen im Zuge der Übernahme der Sicherheitsverantwortung in ganz Afghanistan in der ersten Reihe und sind, auch auf Grund ihrer im Vergleich zu ISAF/NATO-Kräften weniger hochwertigen Ausrüstung und Ausbildung, primäres Ziel der Aufständischen. Auf Grund ihrer besonderen Machtstellung werden auch auf Provinz- und Distriktsgouverneure immer wieder Anschläge verübt, ebenso auf Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden einschließlich Richter und Staatsanwälte.

Regierungsbeamte und ihre Familienangehörigen sind Ziel von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte, ebenso Angehörige der ANP und der ALP und Zivilisten, die mit den ANSF oder mit den internationalen Streitkräften zusammenarbeiten oder denen dies unterstellt wird oder die für die Regierung oder für die internationale Gemeinschaft arbeiten oder denen dies unterstellt wird. Diese Leute werden gewarnt und aufgefordert, ihre Tätigkeit aufzugeben, oft in der Form von "shab nameha" ("nächtlichen Drohbriefen"). Zivilisten, denen "Spionage" für die Regierung zur Last gelegt wird, werden im Rahmen von Schnellverfahren in illegalen Justizverfahren durch die regierungsfeindlichen Kräfte verurteilt und hingerichtet. Weitere Ziele sind Stammesälteste und religiöse Führer (die zB Begräbnisrituale für Mitglieder der ANSF und für von den Taliban getötete Personen durchführen).

Besonders gefährdete Personengruppen sind Mitarbeiter nationaler und internationaler Organisationen, Lastwagenfahrer, Straßenbauarbeiter, Beschäftigte der ausländischen Sicherheitskräfte (zB Dolmetscher oder Fahrer), Journalisten (besonders wenn sie über Straffreiheit, Kriegsverbrechen, Korruption, Drogenhandel oder andere Machenschaften berichtet haben; zu den Tätern zählen nicht nur Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen, sondern auch lokale Machthaber, Politiker, Sicherheitsbeamte, Regierungsvertreter und Geistliche), im Gesundheitswesen tätige Personen, Regierungsbeamte, Lehrkräfte und Schüler, Angehörige der Sicherheitskräfte (auch außerhalb ihres Dienstes), Geistliche und Stammesführer, welche die afghanische Regierung oder die internationale Staatengemeinschaft unterstützen, Teilnehmer des Afghanischen Friedens- und Wiedereingliederungsprogramms, Angehörige nichtmuslimischer Religionen, Homosexuelle und Menschen, die den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, meist Anführern von Milizen, die keine staatlichen Befugnisse, aber faktische Macht haben und sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Leute kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Es kommt landesweit immer wieder zu Entführungen, die politisch oder finanziell motiviert sind. In vielen Fällen enden sie glimpflich, wenn sich die Familie des Opfers mit den Entführern auf die Summe des Lösegeldes einigen kann. Reiche Geschäftsleute lassen sich auf Grund dieser allgemeinen Gefährdung häufig von privaten Sicherheitskräften begleiten.

Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, welche die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Wer die Menschenrechte verletzt, wird selten dafür zur Rechenschaft gezogen. Einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der ANP und der ALP, begehen in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Verantwortung gezogen zu werden. Korruption betrifft viele Teile des Staatsapparats auf nationaler, Provinz- und lokaler Ebene.

Die Anbaufläche für Opium in Afghanistan ist 2013 im Vergleich zum Vorjahr um mehr als ein Drittel angestiegen und hat damit das Rekordhoch von 1997 übertroffen. Während die Opiumproduktion um 49 % zugenommen hat, ist der Preis für das Opium um 12 % gefallen. Die Anzahl der drogenfreien Provinzen ist 2013 von 17 auf 15 gesunken. Der Drogenhandel spielt weiterhin eine wichtige Rolle für die Finanzierung der regierungsfeindlichen Gruppierungen und trägt wesentlich zur Korruption und Destabilisierung des Landes bei. Regierungsfeindliche Gruppierungen und Drogenhändler sind vor allem im Westen des Landes sehr aktiv. Organisierte kriminelle Netzwerke sind in Badghis, Farah und Nimroz bekannt.

Die Taliban verfügen über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen oder zu töten. In Kabul überlappen sich kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Mit Hilfe geheimer Absprachen zwischen Aufständischen und korrupten Regierungsmitarbeitern sind im Laufe der Jahre die kriminellen Netzwerke in Kabul und Umgebung immer stärker geworden und die Sicherheitssituation hat sich im Zentrum des Landes kontinuierlich verschlechtert.

Die Taliban zielen nicht auf die physische Kontrolle über Kabul, sondern auf den psychologischen Einfluss. Die Aufständischen versuchen einen Keil zwischen die Bevölkerung einerseits und die Regierung und die internationalen Truppen andererseits zu treiben. Die Zivilbevölkerung gerät dabei zwischen die Fronten. Die Aufständischen nutzen unterschiedliche Mittel zur Einschüchterung und Gewalt: Nachtbriefe, illegale Kontrollpunkte, Eintreibung von Steuern, Entführungen, gezielte Tötungen, Taliban-Gerichte und Todesstrafen, Stilllegung von Mobilfunknetzen, Befehlsstrukturen, Geheimdienste und "Abschusslisten".

In Kooperation mit korrupten Beamten und kriminellen Netzwerken und durch Einschüchterungen haben Aufständische in und um Kabul Schattenregierungen aufgebaut. In verschiedenen Allianzen zwischen dem Haqqani-Netzwerk, der Hezb-e Islami und anderen Gruppen können sich Aufständische in Kabul bewegen und Anschläge organisieren. Die Unzufriedenheit der Bevölkerung mit der afghanischen Regierung und den internationalen Truppen fördert die Unterstützung der Taliban und ist grundlegend für die Präsenz der Aufständischen in der Hauptstadt.

In Kabul bevorzugen die Taliban sporadische, öffentlichkeitswirksame Angriffe, sogenannte High-Profile Attacks. Dies zielt darauf ab, Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten und die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher Geldgeber zu erregen.

Für sogenannte Primärziele und Personen mit einem "hohen Profil" wie Dolmetscher, Auftragnehmer und Lieferanten des Militärs bzw. für hochrangige Regierungsbeamte besteht ein hohes Risiko. Die Taliban richten in Kabul und weiteren Städten ihre Anstrengungen eher darauf aus, für sie wichtigere Profilgruppen anzugreifen, wie aktive Regierungsbeamte und höher gestellte Persönlichkeiten. Grundsätzlich werden viel mehr Afghanen entführt, die kein sogenanntes "hohes Profil" haben, als prominente Afghanen oder gar Ausländer.

Anschläge mit Bomben oder durch Selbstmordattentäter sind im ganzen Land häufig. Die Anschläge fordern zahlreiche Todesopfer und Verletzte, auch unter der Zivilbevölkerung. Bei den Entführungsopfern handelt es sich um Afghanen und um Ausländer. Thomas Ruttig meint, die Aussage, dass die Sicherheitslage in Kabul besser als irgendwo sonst im Lande sei, sei zu generell und kaum haltbar. Die Sicherheitslage sei schwer voraussagbar und variiere je nach Zeitpunkt selbst innerhalb von Städten, Provinzen oder Distrikten. Keinerlei Bedrohung gebe es jedoch in nur wenigen Gebieten. Die städtischen Gebiete seien in aller Regel sicherer als ländliche, allerdings seien sie ebenso wie die von den internationalen Truppen genutzten Straßen häufiger Zielscheibe spektakulärer Terroranschläge mit unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtungen, bei denen oftmals Zivilpersonen betroffen sind.

Die Nähe und Verbindungen zwischen kriminellen Geschäftsleuten, aufständischen Netzwerken und einer korrupten politischen Elite untergraben die Sicherheit in Kabul.

Die Polizei ist von Netzwerken der Bürgerkriegsmilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zT nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag verschiedener "Strongmen". Korruption betrifft alle Ebenen der Polizei. Dabei handelt es sich nicht nur um Bestechung, sondern auch um die Kooperation mit aufständischen Gruppen und kriminellen Netzwerken. Noch gefährlicher als die täglichen Bestechungen sind die Bezahlungen, die von kriminellen und aufständischen Gruppen an korrupte Polizeibeamte getätigt werden.

Auch in den größeren Städten wie Kabul, Mazar, Herat und Jalalabad werden derzeit von den Taliban Attentate verübt. Zu diesen Attentaten in Kabul kommen derzeit vermehrt Entführungen, nächtliche Raubüberfalle und Ermordungen von Familienmitgliedern durch unbekannte Personen oder Gruppen. Das hat zu einer stärkeren Fluchtbewegung aus der Stadt Kabul geführt. Die Sicherheitssituation in Kabul ist nicht als sicher zu bezeichnen, sie ändert sich von Tag zu Tag und von Woche zu Woche. Sie hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht gebessert, sondern eher verschlechtert, obwohl im Jänner und im Feber 2015 der Eindruck entstand, dass sie sich gebessert habe. Seit Ende März 2015 gibt es verstärkt Selbstmordattentate und Raketenabwürfe der Taliban in der Stadt Kabul, bei denen Hunderte Zivilisten ums Leben kommen. - Gegen diese Einschätzung der Sicherheitslage spricht nicht der erste Eindruck, den ein oberflächlicher Betrachter haben kann und wonach Kabul zunächst ruhig wirkt.

1.1.6. Taliban

Die Taliban-Führung operiert weiterhin von Pakistan aus. Im Juni 2013 misslang die Eröffnung des Verbindungsbüros der Taliban in Doha, der Hauptstadt Qatars. Seither kam es nur noch sporadisch zu inoffiziellen Friedensgesprächen mit den Taliban. Sie mündeten im Mai 2014 in einen Gefangenenaustausch, bei dem der einzige US-Gefangene der Taliban den USA im Tausch gegen fünf Taliban-Gefangene aus Guantánamo übergeben wurde. Die Taliban hatten die Freilassung von Taliban-Häftlingen als eine der Bedingungen für Friedensverhandlungen gefordert und feierten den Gefangenenaustausch als Sieg. Die afghanische Regierung protestierte gegen die Überstellung. Bei diesem Gefangenenaustausch soll Mullah Omar eine zentrale Rolle gespielt haben. Dies wird als Hinweis darauf gewertet, dass die sogenannten Quetta-Shura-Taliban um Mullah Omar relativ offen für Verhandlungen sein könnten. Die zweite Taliban-Fraktion, die Peshawar-Shura, gilt als jünger, unnachgiebiger und kompromissloser. Diese unterschiedlichen Positionen in Bezug auf Verhandlungen zeigten sich auch in den verschiedenen Haltungen gegenüber den Wahlen. Den Taliban ist es 2013 gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Im Frühjahr 2014 haben sie bewiesen, dass sie bereit und in der Lage sind, mit steigender Frequenz gut koordinierte hochkomplexe Anschläge selbst in hochgesicherten Bereichen der Hauptstadt Kabul durchzuführen. Am 8.5.2014 kündigten sie ihre Frühjahrsoffensive unter dem Namen "Khaibar" an und erklärten ua. hohe Regierungsbeamte, Parlamentsmitglieder, Angehörige der Sicherheitskräfte und im Justizsektor tätige Personen zum Ziel ihrer Anschläge. Ein erhebliches Bedrohungspotential sind sie weiterhin insbesondere in den Grenzgebieten im Osten und in ihren Hochburgen im Süden. Seit dem ersten Wahlgang im April 2014 kämpften sie aber auch im Norden des Landes erfolgreich um Einflussgebiete. In der Provinz Kunduz ist es ihnen gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Auch in der Provinz Faryab kämpfen sie um strategisch wichtige Gebiete, die ihnen die Verbindung ihrer Fronten im Westen, Süden und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze ermöglichen. Zwar gelingt es den ANSF immer wieder, Gebiete zurückzuerobern, diese Rückeroberungen sind aber kaum nachhaltig. Als Ursachen für die Gebietsgewinne im Norden des Landes werden ein Zufluss an Kämpfern und Waffen aus Pakistan gesehen sowie die Spannungen zwischen den in die Wahlen involvierten Akteuren und die zunehmende Unterstützung durch die lokale Bevölkerung. Dass im Norden des Landes lokale Machthaber und die ALP untereinander um Gebiete kämpfen und dabei die Zivilbevölkerung stark in Mitleidenschaft ziehen, spielt den Taliban zusätzlich in die Hände. Das US-Verteidigungs-ministerium weist darauf hin, dass sich gewisse Regierungsbeamte, lokale Machthaber und Segmente der afghanischen Bevölkerung den Taliban zuwenden werden. An ihrer Seite sollen inzwischen auch Angehörige des Islamischen Staates (IS) kämpfen. Bereits im Frühjahr 2013 begannen einige Einheiten der ANSF, in unruhigen Gebieten lokale Waffenstillstandsabkommen mit den Taliban zu schließen. Die Taliban nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung, namentlich die weitverbreitete Korruption und die mangelnde Regierungspräsenz in ländlichen Gebieten, um ihre eigenen Gerichte einzusetzen und "islamische Steuern" einzutreiben.

1.1.7. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist unzureichend, weil es an Medikamenten, Geräten, Ärzten und ausgebildetem Hilfspersonal (va. Hebammen) mangelt. Es gibt große regionale Unterschiede, die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen ist viel besser als in den Süd- und Ostprovinzen. Afghanen mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder zu Botschaften können sich uU auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Psychische Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - werden, abgesehen von einzelnen Pilotprojekten, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße behandelt. Traditionell mangelt es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke. Sie werden eher in spirituellen Schreinen (zB dem Mia-Ali-Baba-Schrein) unter teilweise unmenschlichen Bedingungen behandelt oder es wird ihnen in einer "Therapie" mit Brot, Wasser und Pfeffer der "böse Geist ausgetrieben".

Im Gesundheitswesen tätige Personen gehören zu den besonders gefährdeten Personen-gruppen.

1.1.8. Sonstiges

Nach Jahrzehnten des Konflikts und wiederkehrenden Naturkatastrophen ist die afghanische Bevölkerung sehr schutzbedürftig, die Überlebensmechanismen vieler Menschen sind erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift diese Schwachstellen durch Zerstörung von Lebensgrundlagen, Verlust von Viehbestand, die größere Verbreitung ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter an. Naturkatastrophen sind ein weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung. Die humanitären Indikatoren sind in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Ernährungsunsicherheit betrifft 34 % der Bevölkerung. 43 % haben keinen nachhaltigen Zugang zu verbesserter Trinkwasserversorgung.

2013 waren nur 15,7 % der über 15-jährigen afghanischen Frauen berufstätig, dagegen etwa 79,7 % der Männer. 73,6 % aller Arbeitstätigen gehören zu den working poor, die je Tag zwei US-Dollar oder weniger verdienen. Die Landwirtschaft beschäftigt etwa 75 % der Bevölkerung, erzielt jedoch nur etwa 25 % des Bruttoinlandprodukts. Die Analphabetenrate ist weiterhin hoch, die Anzahl der gut qualifizierten Fachkräfte sehr niedrig.

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheit, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Im Süden und Osten gelten etwa eine Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt.

Es ist weit verbreitet, illegal Land in Besitz zu nehmen, oft sind mächtige Akteure mit Verbindungen zur Regierung daran beteiligt. Afghanen, die ihr Land nach einer Vertreibung zurückfordern, sind diesbezüglich besonders gefährdet.

Rund 40 % der Rückkehrer konnten sich nicht wieder in die Gemeinschaft ihrer Herkunftsorte integrieren. Bis zu 60 % der Rückkehrer kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Etwa 25 % der in Städten lebenden intern Vertriebenen sind vermutlich Rückkehrer, die erneut vertrieben wurden. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und durch die Herausforderungen bei der Rückforderung von Land und Besitz.

Binnenvertriebene gehören zu den schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen in Afghanistan. Viele sind außerhalb der Reichweite humanitärer Hilfsorganisationen. In Städten lebende Binnenvertriebene sind schutzbedürftiger als nicht vertriebene, arme und in Städten lebende Personen, da sie im besonderen Maß von Arbeitslosigkeit, beschränktem Zugang zu angemessenem Wohnraum, zu Wasser und Sanitäranlagen sowie von Lebensmittel-unsicherheit betroffen sind. In und um Kabul gibt es mindestens 51 informelle Siedlungen, die etwa 30.400 Personen beherbergen. Viele von ihnen leben bereits seit über zehn Jahren in solchen Siedlungen.

1.2. Der heute 25-jährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der ethnischen Gruppe der Hazare an und ist schiitischer Muslim; seine Muttersprache ist Dari. Er hält sich seit dem Frühjahr 2006 in Österreich auf.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2.3.2015 (Stand Oktober 2014), der durch die Darstellung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender) vom August 2013 bestätigt wird, ebenso durch jene der Berichte Troxler Gulzars (Schweizerische Flüchtlingshilfe) vom Oktober 2014 und des britischen Home Office vom Feber 2013.

Die Prozentzahlen zur Verteilung der ethnischen Gruppen und zur Stärke der Religions-gemeinschaften verstehen sich als Schätzungen; der Flüchtlings-Hochkommissär der Vereinten Nationen (UNHCR-Richtlinien, S 50 FN 266 und S 74 FN 410) zB macht etwas abweichende Angaben (42 % Paschtunen, 27 % Tadschiken, 9 % Hazara, 9 % Usbeken, 4 % Aymaq, 3 % Turkmenen, 2 % Belutschen).

Die Feststellungen zur Justiz und zum alternativen Rechtssystem und den Parallelstrukturen der Taliban beruhen va. auf dem Bericht Troxler Gulzars (S 11 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 23). Die Feststellungen zur Rekrutierung von Soldaten und Kämpfern beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12 f.) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 45 f., 65 f.). Die Feststellungen zu den Wanderungen der Kuchis beruhen auf den UNHCR-Richtlinien (S 78). Die Feststellungen zur Bedrohung von Personen, die sich nicht islamkonform verhalten, beruhen auf dem Bericht des deutschen Außenamtes (S 12) und auf den UNHCR-Richtlinien (S 52, 54). Die Feststellungen unter der Überschrift "Taliban" stützen sich iW auf den Bericht Troxler Gulzars (S 2 f., 7 f.).

Die Feststellungen zur Sicherheitslage beruhen va. auf den UNHCR-Richtlinien, weiters auf dem Bericht des Home Office (Country Information and Guidance. Afghanistan: Security) vom August 2014 sowie für Kabul auf dem Bericht Geisers (SFH).

Alle zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen.

2.2.1. Die Feststellungen zur ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seiner Religion stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Es gibt keinen Grund an-zunehmen, dass er nicht aus Afghanistan stamme.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen - der Beweiswürdigung - im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid an und folgt den Angaben des Beschwerde-führers zur Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht:

Der Status des Asylberechtigten ist zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunfts-staat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge droht.

Aufgrund der mangelnden Plausibilität der Angaben des Beschwerdeführers und der mangelnden Ernsthaftigkeit des Vorbringens zu seinen Fluchtgründen, bzw. aufgrund der teilweise widersprüchlichen sowie sehr vagen und abstrakt gehaltenen Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubwürdig ist.

Darüber hinaus müsste eine Verfolgungsgefahr aktuell sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr

zu befürchten habe. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt und sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Abgesehen von der fehlenden Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe konnte der Beschwerdeführer zum aufgezeigten Aktualitätsanspruch keine plausiblen, nachvollzieh-baren Grundlagen einbringen.

2.2.2.1. Somit kann demgemäß nicht vom glaubwürdigen Bestehen einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden, noch könnte gegebenenfalls von einer erforderlichen Aktualität ausgegangen werden, wenn sich die heutige Verfolgungsargumentation auf ein Ereignis im Jahr 2004 bezieht, das bereits nunmehr 11 Jahre zurückliegt.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Diese erforderlichen Kriterien einer Verfolgungsgefahr im Lichte der GFK könnten selbst bei bestehender Glaubwürdigkeit des Vorbringens demnach im gegenständlichen Fall aktuell nicht vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerde-verfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerde-verfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundes-verwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestim-mungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-Verfahrensgesetzes (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungs-gesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundes-verwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungs-gericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungs-behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu Spruchpunkt I.

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesent-liches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

1.2. Da den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen, nämlich einer drohenden Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Glaubwürdigkeit zukommt, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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