BVwG W159 2106831-1

W159 2106831-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2015

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Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, bestehendes Familienleben,<br/>Interessenabwägung, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt

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BVwG W159 2106831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2106831.1.00

Spruch

W159 2106831-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015, IFA Zl.: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizei, vom 26.03.2011, Zahl:

XXXX (idF des Berufungsbescheides des UVS vom 13.04.2012, Zahl:

XXXX, erlassenen Aufenthaltsverbot wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Gambias, gelangte bereits am 06.06.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 07.06.2005 einen Asylantrag. Über diesen wurde (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008, Zahl: XXXX dahingehend entschieden, dass die Beschwerde sowohl hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl), als auch Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) abgewiesen wurde, der Beschwerde jedoch hinsichtlich Spruchpunkt III. (Ausweisung), Folge gegeben wurde und diese ersatzlos aufgehoben wurde. In der Begründung dazu wurde ausdrücklich ausgeführt, dass der Antragsteller mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Lebensgemeinschaft lebe und mit dieser, sowie mit seinem Kleinkind ein Familienleben führe. Obwohl dieser im April 2008 strafrechtlich, wenn auch nicht schwerwiegend, verurteilt worden sei, sei aber im vorliegenden Fall zugunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden gewesen, sodass eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Gambia sich nicht als zulässig erweise.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 04.12.2010, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, ob eine Beziehung zur Lebensgefährtin bzw. zu dem gemeinsamen Kind noch aufrecht sei, da der Beschwerdeführer am Beweisverfahren nicht teilgenommen habe, indem er die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme nicht behoben habe. Diese Ausweisung wurde am 22.12.2010 rechtskräftig.

Am 01.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer niederschriftlich mitgeteilt, dass das Fremdenpolizeiliche Büro beabsichtige, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wozu der Beschwerdeführer jegliche Aussage verweigerte. Mit Bescheid vom 19.02.2011, Zahl: XXXX, wurde gem. §76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung angeordnet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11.03.2011, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer gem. §27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monaten unbedingt und 8 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt, wobei als mildernd das Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes gewertet wurden und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, sowie das Zusammentreffen mehrerer Vergehen.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 26.03.2011, Zahl: XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dies wurde im Wesentlichen mit der bereits erwähnten Strafe nach dem Suchtmittelgesetz, sowie mit der Nichtmitwirkung des Beschwerdeführers bei der Feststellung eines allfälligen Familienlebens in Österreich begründet. Rechtlich wurde dargelegt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, da er von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei weder gemeldet, noch legal aufhältig, er gehe auch keiner legalen Beschäftigung nach und sei auch nicht kranken- oder sozialversichert. Gem. §64 Abs. 2 AVG wurde überdies die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bescheidadressat, vertreten durch seine damalige Lebensgefährtin XXXX Berufung. Darin wurde vorgebracht, dass der Antragsteller bereits seit Herbst 2005 mit der Beschwerdeführervertreterin in einer Lebensgemeinschaft lebe und Vater eines am XXXX geborenen Kindes sei. Außerdem sei er grundsätzlich arbeitswillig, er habe jedoch auf Grund der Rechtslage keiner legalen Beschäftigung nachgehen können und sei deswegen in die Suchtgiftkriminalität abgerutscht und habe lediglich mit anderen suchtmittelabhängigen Personen Suchtmittel konsumieren wollen, jedoch nicht beabsichtigt, Suchtmittel gewerblich weiter zu geben und bereue er diese Fehlhandlungen zutiefst. Eingewendet wurde auch, dass der Antragsteller spätestens mit Geburt des gemeinsamen Kindes europarechtlich als begünstigter Drittstaatsbürger anzusehen sei und die Behörde dies nicht gewürdigt habe. Außerdem seien in einem solchen Fall nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung aufenthaltsbeende Maßnahmen zulässig, wobei nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine solche bei weit höheren Strafen als gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen, nicht angenommen worden sei und jedenfalls kein "Automatismus" bei Vorliegen irgendwelcher strafrechtlichen Verurteilungen bestehe. Die Behörde habe auch keine Ermessensabwägung im Lichte des Artikel 8 EMRK vorgenommen und sei schließlich auch der UVS und nicht die Sicherheitsdirektion als Oberbehörde zuständig.

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 29.06.2011, XXXX wurde der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 10 Jahren befristet wurde.

Mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres vom 01.09.2011, Zahl:

XXXX wurde der erwähnte Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien amtswegig für nichtig erklärt, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die entscheidende Behörde für die Erlassung des Bescheides unzuständig gewesen sei.

Daraufhin führte der Unabhängige Verwaltungssenat für Wien am 24.02.2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit Berufungsbescheid vom 13.04.2012, Zahl: XXXX wurde der Berufung keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot mit 5 Jahren befristet wird. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere hervorgestrichen, dass der Beschwerdeführer keinesfalls seit 2005 mit seiner Lebensgefährtin an einem gemeinsamen Wohnsitz gemeldet gewesen sei, sondern erst seit 18.01.2010, jedoch am 11.01.2011 wieder abgemeldet worden sei und in der Folge nirgends gemeldet gewesen sei, wobei er die Zeit vom 20.01.2011 bis zum 26.04.2011 in gerichtlicher Strafhaft verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe kein eigenes Einkommen und er bekomme lediglich gelegentlich Zuwendungen von seiner Lebensgefährtin sowie deren Vater und verkaufe manchmal gebrauchte Kleidungsstücke. Seine Angabe, dass er sich während der Haft einer Entzugstherapie unterzogen habe, sei von seiner Lebensgefährtin nicht bestätigt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Berufungsverhandlung nicht gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin erschienen und habe diese als Begründung lediglich angeführt, dass sie Arbeit zu Hause habe und daher nicht käme. Sie sei erst über telefonische Aufforderung durch den Berufungssenat doch bereit gewesen, vor diesem zu erscheinen. Als Grund, warum ihr Lebensgefährte nicht bei ihr behördlich gemeldet gewesen sei, habe sie angegeben, dass er über kein Ausweisdokument verfüge. Die Lebensgefährtin studiere an der Universität, über Stand, Erfolg und einen zu erwartenden Abschluss des Studiums habe sie jedoch keine Angaben gemacht.

In der rechtlichen Begründung wurde insbesondere auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hingewiesen und darauf, dass aus dem Verhalten des Berufungswerbers sich ableiten lasse, dass er eine Neigung habe, sich fremdenbehördlichen Maßnahmen zu entziehen, zumal er auch mit Bewährungshelfern oder der Fremdenpolizei in Kenntnis des laufenden Verfahrens nicht in Kontakt getreten sei und auch sich nicht um eine Ersatzkarte nach Verlust seiner Identitätskarte gekümmert habe. Außerdem sei es befremdlich, dass die Lebensgefährtin des Berufungswerbers bei einer so wichtigen Prozesshandlung wie einer Berufungsverhandlung es für nicht notwendig erachte, pünktlich zu erscheinen. Der Berufungswerber falle auch nicht unter die begünstigenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes und seien die zitierten Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes bzw. Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht auf den Berufungswerber anzuwenden. Dem Berufungswerber stünden hinsichtlich seines Sohnes weder faktische, noch rechtliche Gestaltungsrechte zu und er habe auch keine diesbezüglichen Verpflichtungen. Das für die Verurteilung ausschlaggebende Fehlverhalten sei viel zu kurz zurückliegend und könne auf Grund dieses kurzen Zeitraumes keine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentlichen Interessen im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides angenommen werden. Es sei jedoch ausgehend von der Rechtslage die nunmehr vorgenommene Befristung auf 5 Jahre gerechtfertigt, ebenso der Ausschluss der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.

Am 20.06.2012 wurde vom fremdenpolizeilichen Büro ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Beschwerdeführer war jedoch unter der Adresse seiner Lebensgefährtin nicht greifbar und konnte er auch unter einer Folgeadresse der Lebensgefährtin am 16.11.2012 nicht angetroffen werden.

Der Beschwerdeführer legte - im Wege über seine nunmehrige Ehefrau, XXXX einen Reisepass der Republik Gambia vor und führte zu den unterschiedlichen Schreibweisen seines Vornamens aus, dass XXXX die umgangssprachlich verschliffene Form von XXXX sei und es in Gambia häufig so sei, dass den Betroffenen es bis zur Ausstellung entsprechender Identitätsdokumente nicht klar sei, unter welchem Namen sie von den Behörden geführt werden Bei der Ersteinvernahme sei nur das Geburtsjahr angegeben worden, weshalb als Geburtsdatum der 01.01. angenommen worden sei. Außerdem möchte er gerne seine freiwillige Ausreise bekannt geben und ersuche er um Übermittlung eines diesbezüglichen Formulars.

Die auch für Gambia zuständige österreichische Botschaft in XXXX bestätigte mit E-Mail vom 24.06.2014, dass die im Akt einliegenden Bilder des Beschwerdeführers und jene im Reisepass derselben Person zugerechnet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe Frau XXXX in XXXX geheiratet, jedoch keine Überbeglaubigung der Heiratsurkunde durch das senegalesische Außenministerium vorgenommen. Die Botschaft gehe davon aus, dass es sich bei XXXX um ein und dieselbe Person handle.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2014 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, vertreten durch seine nunmehrige Ehegattin XXXX die Aufhebung des auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes. In der Begründung wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt und schließlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im März 2013 über die Schweiz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgereist sei. Seit seiner Rückkehr nach Gambia habe er sein Leben geändert und verlaufe dieses nunmehr in geordneten Bahnen. Am 12.07.2013 habe er seine Ehegattin XXXX in XXXX im Senegal geheiratet. Die Eheschließung sei am 29.07.2013 im zuständigen Standesamt registriert worden. Seit dem 01.08.2013 arbeitet der Beschwerdeführer als Außendienstmitarbeiter der Organisation XXXX und sei daher in der Lage, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und habe sich auch in Gambia keiner strafbaren Handlungen schuldig gemacht. Er möchte mit seiner Ehegattin in weiterer Zukunft das Familienleben in Österreich fortsetzen. Diese sei ab 01.09.2014 als Lehrerin beschäftigt und sei zuvor in XXXX selbständig erwerbstätig gewesen. Auch der Beschwerdeführer verfüge über einen Arbeitsvorvertrag in Österreich und er könne als Schneiderhilfskraft arbeiten. Die Ehegattin lebe in der Eigentumswohnung ihrer Mutter, wo auch der Antragsteller in Zukunft unentgeltlich Unterkunft nehmen könne und wurden diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Außerdem sei der Antragsteller nunmehr begünstigter Drittstaatangehöriger. Die Ehefrau habe durch ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit in Deutschland von ihrem Recht auf europarechtliche Dienstleistungsfreiheit Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer sei nachweislich und aus eigenem Antrieb ausgereist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht auf frühere strafgerichtliche Verurteilungen, sondern die gegenwärtige tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abzustellen. Dem bekämpften Aufenthaltsverbot fehle es daher an einer Zukunftsprognose. Insgesamt bestünden zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichenden Hinweise mehr für das Bestehen einer tatsächlich gegenwärtigen und erheblichen Gefahr der Beeinträchtigung des Grundinteresses der Gesellschaft.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2014 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Kopie ihres Arbeitsvertrages und ihres letzten Gehaltszettels nach. Mit Schriftsatz vom 18.02.2015 gab Rechtsanwalt XXXX seine Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und führte er zu den gestellten Fragen im Rahmen des Parteiengehörs aus, dass der Beschwerdeführer sich vom Mai 2005 bis 06.06.2013 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe und dann dieses freiwillig verlassen habe, um über die Schweiz nach Gambia auszureisen. Er habe in Gambia eine Secondary School abgeschlossen und im Bundesgebiet Deutschkurse besucht und in Gambia zuletzt eine A1-Prüfung erfolgreich bestanden. Er sei mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet und befinde sich auch sein Sohn XXXX, in Österreich. Weiters wiederholte er sein Vorbringen über die aktuelle Beschäftigung in Gambia und das Vorliegen eines Arbeitsvorvertrages in Österreich. Es seien daher die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes führten, weggefallen und möchte er nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit seiner Ehefrau und seinem Kind in Österreich zusammen leben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2015, Zahl: IFA: XXXX wurde der Antrag vom 22.08.2014 auf Aufhebung des mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 26.03.2011, Zahl: XXXX, erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot, das nunmehr bis 26.04.2016 gültig sei, gem. §69 Abs. 2 FPG abgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller seiner Ausreiseverpflichtung seit mehr als 2 Jahren nicht nachgekommen sei und sich als unkooperativ erwiesen habe. Außerdem habe er lediglich einen Reisepass mit einem divergierenden Namen vorgelegt. In der rechtlichen Beurteilung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Zeitraum, der seit der Ausreise verstrichen sei, zu kurz sei, um eine positive Zukunftsprognose abzugeben und vom Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgegangen werden könne, da das alleinige Sorgerecht bei der Mutter XXXX liege. Da der Antragsteller keine Unterhaltszahlungen geleistet habe, habe er in Bezug auf das Kind keine rechtlichen Gestaltungsrechte, aber auch keine Verpflichtungen. Die Ehe mit Frau XXXX sei der Antragsteller in Kenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes eingegangen und habe er zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen können, ein Familienleben in Österreich tatsächlich führen zu können. Das für die Verurteilung ausschlaggebende Fehlverhalten liege noch zu kurz zurück, um eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten die Neigung gezeigt, sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen und innerstaatliche Rechtsnormen zu missachten. Es sei daher davon auszugehen, dass das Aufenthaltsverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich zu verhindern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen ausgewiesen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass seit seiner letzten Verurteilung am 11.03.2011 mehr als 4 Jahre vergangen seien und sich in dieser Zeit seine private und familiäre Situation wesentlich geändert habe. Er habe am 12.07.2013 die österreichische Staatsbürgerin XXXX geheiratet und sei ein positiver Gesinnungswandel eingetreten. Er befinde sich in seinem Herkunftsland und er warte dort das gegenständliche Verfahren ab. Bei Aufhebung und Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtige er, in Österreich einer legalen Beschäftigung nachzugehen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Außerdem würde die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes in sein Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen. Er habe nämlich familiäre Bindungen in Österreich. Seine Ehefrau und Kind würden ihn regelmäßig besuchen. So habe ihn seine Ehefrau vom XXXX besucht. Der nächste Besuch sei von Mitte Juli 2014 bis Anfang September 2015 geplant. Anfang Juli 2014 sei auch seine frühere Lebensgefährtin XXXX mit seinem Sohn bei ihm auf Besuch gewesen. Da dieser nunmehr die Volksschule besuche, sei ein Besuch praktisch nur in den Sommerferien möglich, wobei ein Aufenthalt im Herkunftsland zu dieser Zeit risikoreich sei, weil dort Regenzeit herrsche und das Malaria-Risiko sehr hoch sei. Es bestünden zum jetzigen Zeitpunkt keine Hinweise mehr für das Bestehen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr zur Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft, sodass beantragt wurde, das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 06.11.2015 an, zu der die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine frühere Lebensgefährtin (auch als gesetzliche Vertreterin des mj. XXXX), geladen wurden.

Die Zeugin XXXX ließ sich in einem Schreiben vom 03.11.2015 für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Sie brachte jedoch vor, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigem telefonischem Kontakt mit seinem Sohn sei und mache daher aus ihrer Sicht die sofortige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sehr wohl Sinn. Im Übrigen erstattete die Zeugin ein Vorbringen, das mit dem Verfahrensgegenstand nicht im direkten Zusammenhang steht.

Die Zeugin teilte weiters am 06.11.2015 telefonisch mit, dass sie im Sommer 2014 das letzte Mal mit ihrem Sohn beim Beschwerdeführer in Gambia auf Besuch gewesen sei und ihr ein Besuch in diesem Jahr finanziell nicht möglich gewesen sei, da sie Alleinerzieherin sei, jedoch nach wie vor telefonischer Kontakt zwischen Vater und Sohn bestehe.

Als Vertreter für den in Gambia befindlichen Beschwerdeführer erschien ein Mitarbeiter seines Rechtsanwaltes zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen. Der Beschwerdeführervertreter verwies auf das bisherige Vorbringen und legte darüber hinaus zum Beweis des Bestehens eines aktuellen Familienlebens Flugtickets der Ehegattin vor. Verlesen wurde das Entschuldigungsschreiben der Gattin XXXX sowie der über das mit ihr am 06.11.2015 geführte Telefongespräch angelegte Aktenvermerk.

Sodann wurde die Zeugin nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe wie folgt befragt: Sie gab an, dass sie den Beschwerdeführer bereits seit dem Jahr 2006/2007 kenne und zwar damals im Klub Volksgarten über gemeinsame Freunde kennen gelernt habe. Der Kontakt sei zunächst nur sporadisch gewesen und habe sich dann ganz verloren, aber im Jahr 2010 hätten sie sich wieder getroffen und hätte sich ab 2011 der Kontakt wieder intensiviert. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge sei die Beziehung zu Frau XXXX damit schon beendet gewesen bzw. hätte sich in einer sehr schwierigen Situation befunden. Ab Ende 2011 habe sie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Sie habe ihn aber nicht bei sich melden können, weil er über keine Ausweispapiere verfügt habe. Im Mai/Juni 2013 sei er über die Schweiz nach Gambia zurückgekehrt, Näheres wisse sie über die Ausreise nicht. Sie habe von Ende 2011 bis Mai/Juni 2013 ununterbrochen mit dem Beschwerdeführer zusammen gelebt und habe dieser auch damals durchgehend Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Sie habe den Beschwerdeführer dann in seiner Heimat besucht. Sie hätten dann in einem kleinen Dorf in der XXXX eine traditionelle Hochzeit veranstaltet, weil seine Familie ursprünglich aus dem Senegal stamme. Die Eheschließung sei dann am 12.07.2013 standesamtlich legalisiert worden, wobei die Zeugin Fotos von der Hochzeit zeigte.

Der Beschwerdeführer versuche durch verschiedene Jobs in Gambia sein Überleben zu sichern. Er ist Field-Officer der XXXX die versuche auch in abgelegenen Gegenden eine medizinische Grundversorgung zu ermöglichen. Er habe ein Zimmer gemietet und lebe alleine. Sein Bruder habe Probleme mit dem Präsidenten. Er selbst werde aber dadurch nicht verfolgt. Zuletzt sei sie vom 21.07.2015 bis 01.09.2015 bei ihrem Mann gewesen, sie sei Lehrerin und könne ihn nur in den Ferien besuchen. Sie hätte auch bereits einen Flug für die Weihnachtsferien gebucht. Sie seien über Telefon und über verschiedene elektronische Anbieter ununterbrochen in Kontakt. Sie wisse auch, dass seine Ex-Lebensgefährtin und sein Sohn den Beschwerdeführer im Sommer 2014 besucht haben, seither jedoch nicht mehr. Es gebe jedoch regelmäßigen telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer möchte zunächst einen Deutschkurs in XXXX machen und dort die Prüfung im A2-Niveau ablegen. Nach Aufhebung des Aufenthaltsverbotes möchte ihr Mann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen und möchte er dann in Österreich eine Ausbildung machen, die vorgelegte Arbeitsplatzzusage gelte nach wie vor. Aus der Beziehung zu dem Sohn möchte sich die Zeugin zurückziehen, sie würde aber einen Kontakt ihres Mannes mit seinem Sohn in ihrer Abwesenheit in ihrer Wohnung ermöglichen. Ihres Wissens konsumiere ihr Mann keine Drogen mehr. In ihrer Anwesenheit habe er das auch nie getan. Er habe ihr aber auch nie etwas über eine Drogentherapie erzählt. Auch in Afrika habe sie nie gesehen, dass ihr Mann Drogen konsumiert hätte. Abschließend führte die Zeugin aus, dass bei ihrem Mann eine positive Veränderung stattgefunden habe und er in Afrika einen geregelten Tagesablauf wiedergefunden habe und Zeit gehabt habe, über die Fehler, die er in der Vergangenheit gemacht habe, zu reflektieren. Wenn ihrem Mann auch in Österreich die Möglichkeit gegeben werde, durch eine strukturierte Arbeit sein Leben in den Griff zu bekommen, würde sich seine positive Entwicklung fortsetzen.

Verlesen wird der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführervertreter wiederholte den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und stellte keine weiteren Anträge.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 06.06.2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und war bis Mai/Juni 2013 ununterbrochen in Österreich aufhältig. Sein Asylantrag wurde (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008, Zahl: XXXX, abgewiesen und auch kein subsidiärer Schutz erteilt, jedoch auch keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen ausgesprochen. Er hat seit 2005/2006 mit XXXX in einer Lebensgemeinschaft gelebt und ist dieser Beziehung der mj. Sohn XXXX entsprungen. Der Beschwerdeführer war jedoch die meiste Zeit nicht mit seiner Lebensgefährtin an einer Adresse gemeldet. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX wegen §§27 Abs. 1 und 3 SMG, sowie §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX wegen §27 Abs. 1 und 3 SMG, iVm. §15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt. Von Ende 2011 bis zu seiner freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat im Mai/Juni 2013 lebte er in einer Lebensgemeinschaft mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX Nach seiner Rückkehr heiratete er diese zunächst in einer traditionellen Zeremonie in XXXX. Diese Eheschließung wurde am 29.07.2013 standesamtlich registriert. Seine Ehefrau ist Lehrerin an einer Neuen Mittelschule und über eine Eigentumswohnung verfügungsberechtigt. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in diesem unbescholten. Er ist als Field-Officer der XXXX tätig, die eine gesundheitliche Grundversorgung in entlegenen Gebieten gewährleistet und übt Gelegenheitsjobs aus. Seine Ehefrau besuchte den Beschwerdeführer mehrmals im Jahr über mehrere Wochen in Afrika und ist zuletzt vom 21.07.2015 bis 01.09.2015 bei ihm gewesen und hat dauernden Kontakt über Telefon und elektronische Medien. Die ehemalige Lebensgefährtin, sowie der Sohn des Beschwerdeführers haben diesen zuletzt Mitte Juli 2014 besucht. 2015 war aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen ein Besuch nicht möglich. Es besteht jedoch regelmäßig telefonischer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn und soll auch ein regelmäßiger Besuchskontakt bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich mit seinem Sohn erfolgen. Es existiert nach wie vor eine ausdrückliche Einstellungszusage für den Beschwerdeführer, sobald er wieder nach Österreich einreisen darf und hat dieser nach Auskunft seiner Ehefrau auch bereits eine Prüfung mit Niveau A1 absolviert und besucht derzeit einen Deutschkurs im Niveau A2 im Senegal. Seine Ehefrau und auch seine ehemalige Lebensgefährtin befürworten eine baldige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich. Es gibt keine Hinweise auf eine aktuell bestehende Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl: XXXX sowie in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.09.2008, ZahlXXXX und durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug, sowie durch Befragung der Ehefrau des Beschwerdeführers XXXX als Zeugin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2015, durch Einsichtnahme in ein Schreiben der ehemaligen Lebensgefährtin XXXX vom 03.11.2015, sowie Aufzeichnungen eines fernmündlichen Gespräches mit der Genannten; weiters durch Vorlage eines gambischen Reisepasses, einer Bestätigung über die freiwillige Ausreise, einer Heiratsurkunde, eine Arbeitsbestätigung der Ehefrau, eines Arbeitsvorvertrages, eine Wohnrechtsbestätigung, eines Grundbuchauszuges, Unterstützungsschreiben mehrerer österreichischer Staatsbürger, eine Arbeitsbestätigung der XXXX sowie eines Leumundszeugnisses des Beschwerdeführers in Gambia und schließlich Buchungsbestätigungen über Flüge nach XXXX für die Ehefrau des Beschwerdeführers durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, einschließlich des zitierten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Urkunden, sowie der Aussage der glaubwürdig wirkenden und unter Wahrheitspflicht vernommenen Zeugin XXXX der Ehefrau des Beschwerdeführers. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gambischer Staatsangehöriger ist, den im Spruch angeführten Namen trägt und am XXXX geboren ist, ergibt sich aus dem vorgelegten gambischen Reisepass, wobei die Differenzen zu den ursprünglich im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren getätigten Angaben von dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin nachvollziehbar erklärt wurden und die österreichische Botschaft auch bestätigte, dass es sich bei dem Inhaber des Reisepasses und dem Beschwerdeführer um ein und dieselbe Person handelt. Der Umstand der freiwilligen Ausreise ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung, ebenso der Umstand der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben ergeben sich zahlreiche Hinweise für Ansätze einer guten Integration in Österreich. Die aktuelle Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist nach der diesbezüglichen schriftlichen Bestätigung der XXXX in Verbindung mit der Zeugenaussage seiner Ehefrau zu entnehmen. Die festgestellten Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug, die Unbescholtenheit im Herkunftsstaat aus dem Leumundszeugnis der Polizei Gambias. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat glaubhaft vorgebracht, dass sich in den mehr als 1 1/2 Jahren, in denen sie mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt hat und auch während ihrer Besuche in Afrika keine Hinweise auf einen aktuellen Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers ergeben haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Zu A.)

Gem. §69 Abs. 2 FPG 2005 ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen und kann daher auch nur solange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.) Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu §69 FPG).

Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gem. §67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthaltes des Betroffenen, noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist das zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhaltes neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 4 zu §69 FPG).

Ein Antrag nach §69 Abs. 2 FPG 2005 kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich die seit der Erlassung der Maßnahme hierfür maßgeblichen Umstände für den Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und die für die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH vom 30.09.2014, 2013/22/0282, VwGH vom 06.09.2012, 2012/18/0032). Im Verfahren über einen Antrag eines Aufenthaltsverbotes ist auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen und eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorzunehmen (VwGH vom 16.05.2012, 2011/21/0277, VwGH vom 25.04.2014, Ro 2014/21/033).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Zeit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Für die Frage der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes ist zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (weiterhin) gefährdet sei. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen alleine können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Wenn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides fast 6 Jahre vergangen sind, in denen sich der Beschwerdeführer wohlverhalten hat, ist dies ein erheblicher Zeitraum, der zu berücksichtigen ist (VwGH vom 30.09.2014, Zahl: 2013/22/0282).

Seit der Erlassung des bekämpften Aufenthaltsverbotes haben sich wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ereignet: Er hat mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die unbescholten ist und in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die Ehe geschlossen. Er ist (wenn auch verspätet) freiwillig in das Herkunftsland zurückgekehrt, hat seine Identität hinreichend nachgewiesen, ist im Herkunftsland unbescholten und geht einer regelmäßigen Arbeit nach und besucht er auch Deutschkurse. Überdies ist er seit der letzten Verurteilung am 11.03.2011, somit mehr als 4 1/2 Jahre, nicht mehr straffällig geworden und ergeben sich keine Hinweise auf eine nach wie vor bestehende Suchtmittelabhängigkeit. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Österreich hier auch über eine Arbeitsmöglichkeit und Wohnmöglichkeit verfügen und wäre keineswegs auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen.

Es ist daher insgesamt bei Berücksichtigung aller individuellen Umstände von einer, wenn auch vorsichtigen positiven Zukunftsprognose auszugehen (siehe auch AsylGH v. 21.11.2013, D18 319670-1/2008/27E, Bundesverwaltungsgericht vom 18.08.2015, W159 1422846-1/32E und viele andere mehr).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (VfSlg 16.777/2003; ferner EGMR, Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Die bloß biologische Vaterschaft ohne rechtliche Anerkennung der Vaterschaft sowie ohne sonstige faktische Indizien für eine persönliche Beziehung begründet allerdings noch kein Familienleben iSd Art 8 EMRK (EGMR 1. 9. 2004, 45582/99, Lebbink gg Niederlande, wo jedoch - obwohl der Kindesvater nie mit seinem Kind zusammenlebte - für die Annahme eines Familienlebens ausreichte, dass er sich an der Kinderbetreuung beteiligte, z.B. durch Babysitting, regelmäßige Besuche, Sorge um die Gesundheit des Kindes etc).

Siehe aber auch EGMR 21.12.2010, 20578/07, A. gegen DEUTSCHLAND:

Auch ein bloß beabsichtigtes Familienleben kann ausnahmsweise unter

Artikel 8 fallen, wenn der Umstand, dass das Familienleben nicht hergestellt ist, nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere für die Beziehung zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem biologischen Vater, deren natürliche Bindung unveränderlich ist, während ihre tatsächliche Beziehung aus praktischen oder rechtlichen Gründen von der Kindesmutter und, wenn sie verheiratet ist, von ihrem Ehemann bestimmt werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob darüber hinaus enge persönliche Bindungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestanden, sodass ihre Beziehung unter den Schutz von Artikel 8 fällt (siehe Rdnr. 57), muss der Gerichtshof in erster Linie das Interesse des Vaters an den betroffenen Kindern sowie sein Bekenntnis zu ihnen berücksichtigen. In diesem Erkenntnis stellt der EGMR letztlich fest, dass in einem solchen Fall, in dem wohl zwischen dem biologischen Vater und seinen Kindern kein Kontakt bestanden hat, dies aber dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen ist, zumindest ein Privatleben vorliegt.

Gegenwärtig ist es wohl nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen, dass es zu keinen regelmäßigen Besuchen seines Sohnes in Gambia kommt, sondern stehen diesen eher finanzielle und gesundheitliche Hindernisse entgegen und hinsichtlich möglicher Kontakte in Österreich das gegenständliche Aufenthaltsverbot.

Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71).

Wenn man den vorliegenden Fall mit dem Fall Udeh vergleicht, so liegt zwischen der Straftat und der Entscheidung ein ähnlich langer Zeitraum (knapp 5 Jahre). Die Strafe im Fall Udeh war jedoch eine wesentlich höhere als jene des Beschwerdeführers (42 statt 12 Monate, davon 8 Monate bedingt).

Es ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers jedenfalls ein Familienleben mit dem Beschwerdeführer vorliegt und hinsichtlich des (unehelichen) Sohnes zumindest ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben.

Nach der jüngeren Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR-Urteil vom 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09) besteht eine gewisse Priorität zumindest des Familienlebens gegenüber der Unbescholtenheit.

Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass bei Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles die privaten und familiären Interessen die öffentlichen Interessen, insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen Ordnung und Sicherheit überwiegen, weil die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen Umstände, insbesondere die Verehelichung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die offenbar einen positiven Einfluss auf den Beschwerdeführer ausübt, seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat, seine wirtschaftliche Existenzsicherung und Unbescholtenheit im Herkunftsstaat, seine sich verbessernden Deutschkenntnisse, sowie die Möglichkeit in Österreich in ein gesichertes und wirtschaftlich gefestigtes Umfeld zurückzukehren vorliegen und kann daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächlich gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Schließlich ist auch noch auf den Umstand zu verweisen, dass das bestehende Aufenthaltsverbot sowieso in weniger als einem halben Jahr ausgelaufen wäre.

Zu B.)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Vielmehr wurden die im vorliegenden Fall auftauchenden Rechtsfragen auf Basis der Rechtsprechung der Gerichte des öffentlichen Rechtes und insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gelöst und damit begründet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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