BVwG W107 2114333-1

W107 2114333-1Tribunal Administrativo Federal20 de nov. de 2015

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Regest

Altersgrenze, Direktzahlung, Haltefrist, Kalb, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rinderdatenbank, Rinderprämie, Verweildauer

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BVwG W107 2114333-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2114333.1.00

Spruch

W107 2114333-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ XXXX , betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ XXXX , wurden der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Rinderprämien in Höhe von EUR 2.509,46 gewährt. Der Prämienberechnung wurden von der belangten Behörde zehn Mutterkühe ("Mutterkuhprämie (MK) 2014") und eine Kalbin ("Mutterkuhprämie für Kalbinnen (MUKA) 2014") zu Grunde gelegt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Darin moniert die Beschwerdeführerin, dass zwei Kalbinnen mit den Ohrmarkennummern AT XXXX und AT XXXX bei der Prämienberechnung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin verfügte im Jahr 2014 über eine Mutterkuhquote von zehn Stück.

An den drei Antragsstichtagen 2014 hielt sie auf ihrem Betrieb - unter Mitberücksichtigung des geforderten Haltungszeitraums von sechs Monaten - zehn Fleischrassekühe und eine Kalbin.

Die am Antragsstichtag 16.03.2014 ebenfalls gehaltene Kalbin mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX ging am 27.03.2014 vom Betrieb der Beschwerdeführerin ab.

Die Tiere mit den Ohrmarkennummern AT XXXX (geb. am 28.01.2012) und AT XXXX (geb. am 13.02.2012) befanden sich zum Antragsstichtag 01.01.2014 ebenfalls am Betrieb der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche Rinderdatenbank.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft, da der Sachverhalt unstrittig ist und die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

Zu A)

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Jänner 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 (in Folge: VO (EG) 73/2009) kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten. Gemäß Art 111 Abs. 3 der VO (EG) 73/2009 ist der Prämienanspruch jedes Betriebsinhabers gemäß Art. 112 ("Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien") individuell begrenzt.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Kalbinnen hält, kann gemäß Art. 74 Abs. 3 VO (EG) 1121/2009 auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie für Kalbinnen) erhalten.

Gemäß Artikel 16 Abs. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Mitgliedstaaten insbesondere Verfahren einführen, wonach die Angaben aus den elektronischen Datenbanken für Rinder für den Beihilfeantrag herangezogen werden können.

Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 lautet:

"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beilhilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt werden können, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt."

Gemäß § 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009 idgF, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung ist die Mutterkuhprämie für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis zwanzig Monaten aufweisen zu gewähren.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.F. BGBl. I Nr. 47/2014 (MOG 2007) ist die Prämie für Kalbinnen mit einem Alter zu Beginn des Haltungszeitraumes von acht bis höchstens zwanzig Monaten für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betrieb über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, höchstens jedoch für 20% der für das selbe Jahr festgesetzten individuellen Höchstgrenze zu gewähren.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Der Beschwerdeführerin wurden gegenständlich für zehn an den Antragsstichtagen gehaltene Fleischrassekühe eine Mutterkuhprämie und für eine an den Antragsstichtagen gehaltene Kalbin eine Mutterkuhprämie für Kalbinnen zugesprochen.

In ihrer Beschwerde moniert die Beschwerdeführerin jedoch, dass auch die Tiere mit den Ohrenmarkennummern AT XXXX und AT XXXX für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" im Antragsjahr 2014 zu berücksichtigen gewesen wären.

Da diese Tiere bereits am 28.01.2012 (AT XXXX ) bzw. am 13.02.2012 (AT XXXX ) geboren wurden und somit im Zeitpunkt des Antragsstichtages 01.01.2014 bereits älter als 20 Monate gewesen sind, waren diese im Hinblick auf die in § 15 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung festgelegte Altersgrenze bei Kalbinnen aus Gründen der Altersüberschreitung jedoch nicht für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" zu berücksichtigen.

Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass auch die zum Antragsstichtag 01.01.2014 gemeldete Kalbin mit der Ohrenmarkennummer AT XXXX nicht für die "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" berücksichtigt werden konnte, da für diese - aufgrund eines Abgangs vom Betrieb der Beschwerdeführerin am 27.03.2014 - die erforderliche Haltefrist von sechs Monaten nicht eingehalten wurde. Zudem führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sogar selbst aus, dass dieses Tier für die Prämienberechnung nicht vorgesehen gewesen sei.

Die Agrarmarkt Austria legte der Prämienberechnung 2014 somit zu Recht zehn Mutterkühe (Mutterkuhprämie) und eine Kalbin (Mutterkuhprämie für Kalbinnen) zu Grunde. Ihre Entscheidung erfolgte sohin zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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