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W207 2110111-1•BVwG W207 2110111-1
W207 2110111-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Dienstbeschädigung, Gesundheitsschädigung, Kausalität, orthopädische<br/>Versorgung, Rechtskraft, Wiederherstellung des ursprünlichen<br/>Zustandes, zahnärztliche Versorgung
W 207 2110111-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.06.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Kostenübernahme für orthopädische Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 2 Abs. 3 und § 15 Heeresversorgungsgesetz (HVG) aufgehoben. Auf Grundlage des am 13.01.2015 eingelangten Antrages werden die geltend gemachten Kosten für die erbrachte zahnärztliche Leistung "ven Veneer" laut vorgelegter Honorarnote von XXXX Facharzt für Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde, vom 15.12.2014 in Höhe von Euro 900,-- gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.06.2005 erkannte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.03.2005 unter anderem die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilabbruch der beiden oberen mittleren Schneidezähne mit Vitalitätsverlust des linken oberen mittleren Schneidezahnes ohne Komplikationen" des Beschwerdeführers, die er sich am 06.04.2004 während der Ableistung des Grundwehrdienstes im Zuge der Sportausbildung zugezogen hatte, gemäß § 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetztes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF mit einem Kausalanteil von 1/1 als Dienstbeschädigung an.
Am 03.07.2009 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen zahnfachärztlichen Heilkostenplan mit einem verrechneten Gesamtbetrag von Euro 3500,-- vom 19.02.2009 vor, der unter anderem auch die Position "Zahn 21, ven. Veneer, Euro 700" (Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichtes: betreffend den linken oberen mittleren Schneidezahn) beinhaltete. Die belangte Behörde holte in der Folge ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eines Facharztes für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde vom 27.07.2009 ein, in dem - in Beantwortung der Fragen, ob die zahnärztliche Leistung wie im Heilkostenplan beschrieben für die anerkannte Dienstbeschädigung notwendig sei und ob dafür Preisangemessenheit vorliege - Folgendes ausgeführt wurde:
"Zahnfachärztliches Sachverständigengutachten
SACHVERHALT :
Es soll ein Aktengutachten erstellt werden mit Begutachtung , ob die zahnärztliche Leistung lt Abl. H 2 (Implantat auf 11, Implantatkrone auf 11 und Knochenersatzmaterial Regio 11 , sowie ein Veneer auf 21 und eine ausservertragliche Leistung im Oberkiefer: Teilprothese ) für die anerkannte Diensbeschädigung (Zustand nach Teilabbruch der beiden oberen mittleren Schneidezähne mit Vitalitätsverlust des linken oberen mittleren Schneidezahnes ohne Komplikationen ) notwendig ist und ob Preisangemessenheit vorliegt.
AKTENGUTACHTEN :
Die auf Abl.: H 2 angeführte zahnärztliche Leistung lt Abl. H 2 (Implantat auf 11 , Implantatkrone auf 11 und Knochenersatzmaterial Regio 11 , sowie ein Veneer auf 21 und eine ausservertragliche
Leistung im Oberkiefer: Teilprothese ) sind wegen der anerkannten Dienstbeschädigung als notwendig zu betrachten . Das Implantat, die Implantatkrone auf 11 und das Knochenersatzmaterial Regio 11 als Ersatz des Zahnes 11 , ein Veneer wegen der Verfärbung des devitalen 21 und die Oberkieferteilprothese zum Schluss der Frontzahnlücke in der Zeit vom Setzen des Implantates bis zur Versorgung des Implantates mit einer Krone .
Preisangemessenheit (Euro 3 500 .-) liegt vor."
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2009 wurde ausgesprochen, dass auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers vom 03.07.2009 gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz HVG die Kosten für die wegen der Dienstbeschädigung notwendigen zahnfachärztlichen Leistungen gemäß dem vorgelegten Heilkostenplan vom 19.02.2009 in Höhe von Euro 3500,-- ersetzt werden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 13.01.2015 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Kostenersatz nach dem HVG für eine Zahnbehandlung, dies entsprechend einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Honorarnote eines näher genannten Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 15.12.2014. Dieser Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde hatte bereits die Zahnbehandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 durchgeführt. Die Honorarnote vom 15.12.2014 weist die abermalige Verabreichung eines "ven Veneer" auf dem Zahn 21 zu einem Betrag von Euro 900,-- aus.
Die belangte Behörde gab ein zahnfachärztliches Sachverständigengutachten mit den Fragen, ob die im der Honorarnote vom 15.12.2014 angeführte zahnärztliche Versorgung wegen der anerkannten Dienstbeschädigung notwendig sei und ob hierfür Preisangemessenheit vorliege, in Auftrag.
Die beigezogene sachverständige Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde führte in ihrem Gutachten vom 22.04.2015 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wie folgt aus:
"Zahnfachärztliches Sachverständigengutachten
Sachverhalt:
Es soll wg anerkannter Dienstbeschädigung Notwendigkeit und Preisangemessenheit, die in Abl 16 vorgelegte Honorarnote des Zahnes 21 erneut geprüft werden.
Status Praesens:
Allgemeiner Gebisszustand: saniert
Sichtbare Schleimhäute: leichte Gingivitis Implant 11
Sonstiges: 21 keramische Teilkrone,nicht devital Klasse I Verzahnung
Gutachten: es wurde die im Jahr 2010 gelegte Honorarnote des Herrn Dr. R. lt Bescheid vom 20.8.2009 durchgeführt. Das Aktengutachten Abl H4 beschreibt einen unter anderem verfärbten devitalen Zahn 21 auf Grund dessen eine Veneeranfertigung nötig wurde.
Nachdem keine Devitalisation des Zahnes 21 durchgeführt wurde, und sich heute auf Zahn 21 eine keramische Teilkrone befindet,(lt Honorarnote vom 15.12.2014 Abi H16 aber ein Veneer verrechnet), kann nicht nachvollzogen werden, warum eine Neuanfertigung des Zahnes 21 überhaupt durchgeführt wurde.
Es kann mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine mangelhafte Durchführung des Veneers zu einem Verlust führte.
Es besteht kein kausaler Zusammenhang, lt ZäHO besteht Preisangemessenheit für eine Vollkeramische Krone bei 907.- Euro"
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015 wurden die geltend gemachten Kosten für die erbrachte zahnärztliche Leistung "ven Veneer" laut vorgelegter Honorarnote vom 15.12.2014 in Höhe von Euro 900,-- gemäß § 15 Abs. 1 und 2 HVG abgewiesen. Begründend wurde unter Verweis auf das eingeholte zahnfachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.04.2015, das der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, warum eine Neuanfertigung des Zahnes 21 überhaupt durchgeführt worden sei. Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine mangelhafte Durchführung des Veneers zu einem Verlust geführt habe. Es bestehe daher kein kausaler Zusammenhang zwischen anerkannter Dienstbeschädigung und dieser zahnärztlichen Leistungen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer ausführte, die zahnärztliche Leistung sei aufgrund eines defekten Veneers mit Riss und Teilabbruch in Regio 21 notwendig geworden. Zur Begründung, dass eine mangelhafte Durchführung zu dem Verlust geführt habe, wolle der Beschwerdeführer anmerken, dass das Ausfallverhalten mechanisch belasteter Bauteile der typischen Badewannenkurve mit Frühausfällen folge, die auch auf mangelhafte Ausführung zurückzuführen seien. Bei dem Ausfall nach vier Jahren könne davon nicht mehr die Rede sein. Es handle sich hierbei um einen Zufallsausfall, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bei jedem Bauteil auftreten könne und daher bestehe kausaler Zusammenhang zwischen der anerkannten Dienstbeschädigung und dieser zahnärztlichen Leistung.
Der Beschwerde beigelegt wurden Aufnahmen der Situation vor Anfertigung des neuen Veneers. Weiters wurde mit der Beschwerde eine Stellungnahme des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 15.06.2015 vorgelegt, in der dieser ausführt, beim Beschwerdeführer sei ein Veneer in Regio 21 nach Sprung neu angefertigt worden. Anhand der beigelegten Bilder ersehe man, dass das Veneer einen Sprung gehabt habe. In diesem Zusammenhang wolle der behandelnde Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eindeutig feststellen, dass er lege artis vorgegangen sei und der Sprung schicksalshaft aufgetreten sei.
Die belangte Behörde machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch, sondern legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17.06.2005, Zl. OB. 114-486933-006 Abteilung W5 / Heeresversorgung Wien, erkannte die belangte Behörde unter anderem die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Teilabbruch der beiden oberen mittleren Schneidezähne mit Vitalitätsverlust des linken oberen mittleren Schneidezahnes ohne Komplikationen" des Beschwerdeführers gemäß § 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetztes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 idgF mit einem Kausalanteil von 1/1 als Dienstbeschädigung an.
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2009 wurde ausgesprochen, dass auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers vom 03.07.2009 gemäß § 15 Abs. 1 1. Satz HVG die Kosten für die wegen der Dienstbeschädigung notwendigen zahnfachärztlichen Leistungen gemäß dem vorgelegten Heilkostenplan vom 19.02.2009 in Höhe von Euro 3500,-- ersetzt werden. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass diesem rechtskräftigen Bescheid ein (oben wiedergegebenes) Sachverständigengutachten eines Facharztes für Zahn-, Mund-, und Kieferheilkunde vom 27.07.2009 zu Grunde lag. In diesem zahnfachärztlichen Sachverständigengutachten wurde die zahnärztliche Leistung u.a. für die Gesundheitsschädigung des linken oberen mittleren Schneidezahnes (Zahn 21), "ein Veneer wegen der Verfärbung des devitalen 21", wegen der anerkannten Dienstbeschädigung als notwendig erachtet. Die Preisangemessenheit wurde insgesamt, also auch hinsichtlich dieser Position des Heilkostenplanes vom 19.02.2009, bejaht.
Im Dezember 2014 musste beim Beschwerdeführer das Veneer auf Zahn 21 nach Sprung neu angefertigt werden. Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer am 13.01.2015 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Kostenersatz nach dem HVG.
Festgestellt wird, dass diese zahnärztliche Behandlung (Neuanfertigung des Veneers bzw. einer Teilkrone auf Zahn 21 nach Sprung bzw. Verlust) zur Behebung bzw. Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung erforderlich war.
Die Feststellung, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2009 die zahnärztliche Leistung u.a. für die Gesundheitsschädigung des linken oberen Schneidezahnes (Zahn 21), "Veneer wegen der Verfärbung des devitalen 21", die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 17.06.2005 als Dienstbeschädigung anerkannt worden war, als notwendig und preisangemessen erkannt wurde, gründet sich auf den Akteninhalt des zum Beschwerdeführer geführten Heeresversorgungsaktes der belangten Behörde und ist unbestritten.
Die Feststellung, dass im Dezember 2014 beim Beschwerdeführer das Veneer auf Zahn 21 nach Sprung neu angefertigt werden musste und der Beschwerdeführer diesbezüglich am 13.01.2015 den nunmehr gegenständlichen Antrag auf Kostenersatz nach dem HVG stellte, gründet sich ebenfalls auf den Akteninhalt. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde aus, die zahnärztliche Leistung sei aufgrund eines defekten Veneers mit Riss und Teilabbruch in Regio 21 notwendig geworden. Zur Begründung des angefochtenen Bescheides, dass eine mangelhafte Durchführung zu dem Verlust geführt habe, merkte der Beschwerdeführer an, dass das Ausfallverhalten mechanisch belasteter Bauteile der typischen Badewannenkurve mit Frühausfällen folgen würde, die auch auf mangelhafte Ausführung zurückzuführen seien. Bei dem Ausfall nach vier Jahren könne davon aber nicht mehr die Rede sein. Es handle sich hierbei um einen Zufallsausfall, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bei jedem Bauteil auftreten könne und daher bestehe kausaler Zusammenhang zwischen der anerkannten Dienstbeschädigung und dieser zahnärztlichen Leistung. In der Stellungnahme des den Beschwerdeführer behandelnden Facharztes für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 15.06.2015 wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer ein Veneer in Regio 21 nach Sprung neu angefertigt worden sei. Anhand der beigelegten Bilder ersehe man, dass das Veneer einen Sprung gehabt habe. In diesem Zusammenhang wolle der behandelnde Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde eindeutig feststellen, dass er lege artis vorgegangen sei und der Sprung schicksalshaft aufgetreten sei.
Der belangten Behörde, die sich selbst in ihrem Verfahren nicht näher mit den Gründen für die Erforderlichkeit eines neuen Veneers bzw. einer Teilkrone auf Zahn 21 auseinandergesetzt und dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch kein Parteiengehör eingeräumt hatte (das von der belangten Behörde eingeholte zahnfachärztliches Sachverständigengutachten vom 22.04.2015, das dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden war, stellte die Erforderlichkeit eines Veneers bzw. einer Teilkrone lediglich in Frage, ohne eine eindeutige Antwort zu geben), waren diese Ausführungen in der bei ihr eingebrachten Beschwerde bekannt und wäre ihr die Möglichkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung offen gestanden, von der sie keinen Gebrauch machte. Im Rahmen der Beschwerde- und Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht trat die belangte Behörde diesen nicht unplausiblen Beschwerdeausführungen jedenfalls nicht entgegen.
Es sind im Verfahren daher keine Umstände hervorgekommen, die ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme geboten hätten, dass die neuerliche zahnärztliche Behandlung im Dezember 2014 (Neuanfertigung des Veneers auf Zahn 21 nach Sprung bzw. Verlust) zur Behebung bzw. Erleichterung der Folgen der anerkannten Dienstbeschädigung nicht erforderlich war; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, (HVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des HVG lauten:
"Versorgungsberechtigte Personen
§ 1 (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
1. -bei der Meldung oder Stellung,
2. -bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),
3. -bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen,
4. -bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten,
5. -bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.
6. -bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. -bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.
Das gleiche gilt auch für eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau im Ausbildungsdienst bei einer Tätigkeit gemäß Z 5 erlitten hat.
...
§ 2 (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 4) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 4) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.
Gegenstand der Versorgung
§ 4. (1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
a)-Heilfürsorge;
b)-orthopädische Versorgung;
c)-berufliche und soziale Maßnahmen.
2. -Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
.....
§ 15. (1) Der Beschädigte hat zur Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 23 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 2 bis 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmungen des § 32 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) lautet auszugsweise:
Orthopädische Versorgung
§ 32. (1) Der Beschädigte hat zum Zwecke der Wiedergewinnung oder Erhöhung seiner infolge der Dienstbeschädigung geminderten Erwerbsfähigkeit oder zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung Anspruch auf orthopädische Versorgung. Erwerbsunfähige (§ 9 Abs. 2) haben Anspruch auf orthopädische Versorgung auch für Körperschäden, die mit der Dienstbeschädigung in keinem ursächlichen Zusammenhange stehen. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (§ 12) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Heilbehelfe im Rahmen der Unfallheilbehandlung oder auf Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe oder andere Hilfsmittel gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.
(2) Die orthopädische Versorgung umfaßt
1. die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
2. den Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
3. Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
4. Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Die Leistungen nach Z 1 sind in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung vom Bund beizustellen; der Bund kann sich das Eigentumsrecht vorbehalten. Für die Leistungen nach Z 1 gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Art, Umfang und Gebrauchsdauer der Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1, nähere Bestimmungen zu den Leistungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 sowie die Höhe der Leistungen nach Abs. 2 Z 3 und 4 hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festzulegen.
(4) Beschafft sich ein Beschädigter ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung durch diesen erfolgt wäre.
(5) Die unvermeidlichen Reisekosten, die dem Beschädigten beim Bezuge, bei der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm zu ersetzen."
Unbestritten ist, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2009 die zahnärztliche Leistung u.a. für die Gesundheitsschädigung des linken oberen Schneidezahnes (Zahn 21), "Veneer wegen der Verfärbung des devitalen 21", die zuvor als Dienstbeschädigung anerkannt worden war, auf Grundlage des damals von der belangten Behörde eingeholten zahnfachärztlichen Sachverständigengutachtens vom 27.07.2009 als notwendig und preisangemessen erkannt wurde.
Das auf Grundlage der nunmehrigen Antragstellung eingeholte zahnfachärztliches Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 scheint nun die inhaltliche Richtigkeit des damals eingeholten zahnfachärztlichen Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen, insbesondere den Umstand, dass Zahn 21 devital sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum eine neue Anfertigung des Zahnes 21 überhaupt durchgeführt worden sei.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 3 HVG sowie insbesondere des Umstandes, dass ein devitaler Zahn 21 im Jahr 2009 rechtskräftig als Dienstbeschädigung anerkannt wurde und dessen Versorgung mit einem Veneer mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2009 als notwendig und preisangemessen beurteilt wurde, hat es jedoch dahinzustehen, ob das Ermittlungsergebnis dieses damals rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in Zweifel gezogen werden könnte; es ist vielmehr für das gegenständliche Verfahren in Bindung an die Rechtskraft von der damals rechtskräftig festgestellten Gesundheitsschädigung, die als Dienstbeschädigung anerkannt wurde, und dem Umstand, dass deren Versorgung mit einem Veneer rechtskräftig als notwendig und preisangemessen beurteilt wurde, weiterhin auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist es aber in weiterer Folge - jedenfalls in Bezug auf die Frage der Ansprüche des Beschwerdeführers nach dem HVG - im Ergebnis nicht relevant, ob die im Jahr 2009 erfolgte medizinische Versorgung des Zahnes 21 mit einem Veneer lege artis durchgeführt und dieses im Jahr 2014 gleichsam schicksalshaft schadhaft wurde oder ob die damalige zahnfachärztliche Behandlung fehlerhaft war und das Veneer aus diesem Grund im Jahr 2014 schadhaft wurde.
Entscheidungsrelevant für die Frage eines Anspruches des Beschwerdeführers auf orthopädische Versorgung nach dem HVG ist in der gegenständlichen Fallkonstellation lediglich, dass eine neuerliche zahnfachärztliche Behandlung aufgrund des Umstandes, dass das im Jahr 2009 als notwendig erkannte Veneer im Jahr 2014 einen Sprung erhalten hat und eine neuerliche zahnfachärztliche Versorgung in Form eines neuen Veneers (oder aber einer Teilkrone, der Übergang zwischen Veneer und Teilkrone ist fließend) zur Behebung oder Erleichterung der Folgen der Dienstbeschädigung erforderlich wurde. Die Kausalität steht daher - unter Berücksichtigung obiger Ausführungen - nicht in Zweifel. Was die Frage der Preisangemessenheit betrifft, so lässt das von der belangten Behörde eingeholte zahnfachärztliche Sachverständigengutachten vom 22.04.2015 keine ausreichenden Schlüsse zu, dass das Honorar in der Höhe von Euro 900,-- in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Honorarnote vom 15.12.2014 für die erbrachte zahnärztliche Leistung nicht angemessen wäre.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 und 2 HVG, erfüllt, zumal die orthopädische Versorgung entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs. 2 Z 1 KOVG, auf die § 15 Abs. 2 HVG verweist, auch die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, sowie auch deren Wiederherstellung und Erneuerung - wie im gegenständlichen Fall - umfasst.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde beantragt.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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