BVwG W207 2010564-1

W207 2010564-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W207 2010564-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.2010564.1.00

Spruch

W207 2010564-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.06.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 29.01.2014 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge entsprechend der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder belangte Behörde bezeichnet) ein und legte eine Kopie der Meldebestätigung, einen Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie eines näher genannten Diagnose Zentrums vom 22.01.2014 sowie eine ärztliche Bestätigung eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 28.01.2014 betreffend Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2014 Folgendes ausgeführt wurde:

"Anamnese, derzeitige Beschwerden:

Kommt alleine zur Untersuchung.

Seit ca. 16 Jahren WS-Beschwerden: Schmerzen lumbal rechts, in das rechte Bein ausstrahlend - eine Vertebrostenose im LWS-Bereich wurde festgestellt.

Für längere Strecken brauche er einen Gehstock.

Seit vielen (?) Jahren Diabetes mellitus bekannt, wird seit 2009 mit Insulin behandelt, er habe diesbezüglich keine Probleme.

1997 Blasen-Ca operiert, nachfolgende Kontrollen waren unauffällig - keine Beschwerden.

Weitere Operationen: ChE, Zeitpunkt nicht mehr erinnerlich.

Derzeitige Behandlung/en / Medikamente:

Exforge HCT 10/160/12,5 1 0 0

Metoprolol 95 1 0 0

Novomix 30 14 0 20

Diamicron MR 30 1 1 1

Herzschutzass 1 0 0

Simvastatin 20 1 0 0

Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet

Nikotin: 0 Alkohol: gelegentlich

Hilfsbefunde z.B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:

Rö-Befund der LWS + Beckenv. 22.01.14

Bestätigung Dr. S.

Technische Hilfsmittel/ orhtopädische Behelfe:

Zeitweise 1 Gehstock

Untersuchungsbefund:

Größe: 175cm Gewicht: 85kg Blutdruck 180/80

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gesamtmobilität ungestört, Gangbild hinkend

Status - Fachstatus:

75-jähriger Mann in gutem AZ, adipöser EZ

Haut: trocken, schuppend

Caput: HNA frei, Pupillen isocor, Zunge feucht, Gebiss: saniert

Collum: normal lang, keine Einflussstauung, Schilddrüse unauffällig

Thorax: symmetrisch

Cor: Herztöne rein, regelmäßig, kein Geräusch, Puls: 100/min

Pulmo: Sonorer Klopfschall, Basen gleich hoch, atemverschieblich, VA bds

Abdomen: im Thoraxniveau, Bauchdecke weich, kein Druckschmerz

Leber und Milz nicht vergrößert tastbar, Peristaltik unauffällig

Nierenlager beidseits frei. N.n.ChE

Wirbelsäule: im Lot, normale Schweifung, äußerlich unauffällig,

FBA: 30 cm, Klopfschmerz der LWS

Ob. Extr.: frei beweglich bis auf rechten Zeigefinger: Beugung im PIP auf 30° reduziert

Unt. Extr.: frei beweglich

deutliche Ödeme beider US, Haut im Bereich der Unterschenkel bräunlich verfärbt, flächenhafte Narbe am rechten US vorne/distal nach Excoriation vor vielen Jahren

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 08. Mai 2014:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Wirbelsäulenveränderung (Neuroforamenstenose)

02.01. 02

30

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

  1. Unterer Rahmensatz dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen, jedoch keine radikuläre Symptomatik

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

...

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Diabetes mellitus kann, da keine Beweismittel vorliegen, nicht berücksichtigt werden

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014

Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 05.06.2014 brachte der Beschwerdeführer dazu lediglich vor, nicht mit dem "Bescheid" einverstanden zu sein. 30% Behinderung seien nicht richtig. Es würden ihm 70% seiner Kraft fehlen, "Öffis" zu den diversen Arztbesuchen zu benützen.

Mit Bescheid vom 16.06.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da mit einem im ärztlichen Begutachtungsverfahren festgestellten Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen nicht vorlägen. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.07.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte begründend aus, er habe die Einstufung seiner Behinderung mit 30 v. H. in seiner Stellungnahme schriftlich nicht anerkannt. Sein Krankheitszustand habe sich zusehends verschlechtert, was ein beigelegter Befund bestätige. Er ersuche daher um neuerliche Befundung.

Dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.07.2014 ist die Diagnose "Absolute Spinalkanalsteone L4/5" zu entnehmen. Die Gehleistung betrage maximal 5 Minuten, zu einer Operation könne sich der Patient nicht entschließen. Es sei somit ein Grad der Behinderung gegeben, der einen Behindertenparkplatz rechtfertige.

Die Beschwerde samt Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mittels Schreiben vom 01.08.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in weitere Folge den Arzt für Allgemeinmedizin, der das Sachverständigengutachten vom 08.05.2014 erstattet hatte, mit Schreiben vom 04.08.2015 um Ergänzung seines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des neu vorgelegten Befundes dahingehend, ob dieser Befund eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedinge.

In seiner Stellungnahme vom 20.08.2015 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin dazu Folgendes aus:

"Im Zuge der Beschwerde wurde vom Antragwerber ein Befundbericht von Herrn Prim. Dr. K. vorgelegt, worin eine "absolute Spinalkanalstenose L4/5" und eine Gehleistung von maximal 5 Minuten attestiert werden.

Dieses nachgereichte Attest vom 21.07.2014 steht nicht im Widerspruch zur h.o. festgestellten Leidenseinstufung, da die erwähnte Neuroforamenstenose in der Diagnose angeführt wurde.

Bezüglich der Beurteilung und Einstufung sind klinische Funktionsstörungen relevant, diesbezüglich liegen keine, neue Erkenntnisse bringende Befunde vor, sodass eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung nicht angezeigt ist."

Der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde wurden vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.09.2015 verständigt und auf die Möglichkeit einer Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen hingewiesen. Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde brachten Einwände vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 29.01.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 30 v.

H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Meldezettels; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2014 sowie auf die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ergänzende sachverständige Stellungnahme vom 20.08.2015. In diesem Gutachten bzw. in der Ergänzung wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Gutachter setzt sich nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die im Rahmen der persönlichen Begutachtung durch den Arzt für Allgemeinmedizin vom Beschwerdeführer behauptete Diagnose "Diabetes mellitus" konnten bei der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung nicht berücksichtigt werden, da diese weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Rahmen der Beschwerde durch medizinische Unterlagen belegt wurde und somit nicht objektiviert werden konnte.

In der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2015 wird bezüglich des im Rahmen der Beschwerde nachgereichten Befundberichtes eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.07.2014, der die Diagnose "Absolute Spinalkanalsteone L4/5" beinhaltet, nachvollziehbar ausgeführt, dieses nachgereichte Attest stehe nicht im Widerspruch zur festgestellten Leidenseinstufung, da die erwähnte Neuroforamenstenose in der Diagnose angeführt wurde und es überdies - wie der sachverständige Gutachter zutreffend ausführt - für die Subsumption unter die entsprechende Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung (gegenständlich Positionsnummer 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung) entscheidungserheblich auf die vorliegende Funktionseinschränkung bzw. deren Auswirkung und weniger auf die namensmäßige Bezeichnung des Leidens ankommt. Diesbezüglich seien die im gegenständlichen Fall relevanten Kriterien der Anlage der Einschätzungsverordnung zitiert:

"02 Muskel-Skelett- und Bindegewebesystem

Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:

Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.

Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).

Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.

Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

02. 01 Wirbelsäule

.....

Positionsnummer 02.01.02 lautet:

02.01. 02

Funktionseinschränkungen mittleren Grades

30 - 40 %

Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag

Mit dem im Rahmen der Beschwerde nachgereichten Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.07.2014 wird keine Unrichtigkeit in der Beurteilung der beim Beschwerdeführer vorliegenden, im Rahmen einer persönlichen Untersuchung durch den begutachtenden Sachverständigen festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen dargetan. Der Beschwerdeführer brachte gegen diese ergänzende Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2015 trotz eingeräumter Stellungnahmemöglichkeit auch keine Einwendungen mehr vor.

Der Beschwerdeführer ist dem eingeholten Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.08.2015 daher insofern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, als der im Rahmen der Beschwerde nachgereichte Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.07.2014 nicht im Widerspruch steht zum Ergebnis des Begutachtungsverfahrens.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 08.05.2014 und der ergänzenden Stellungnahme vom20.08.2015. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

..."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.05.2014 beruhende Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und die dieses Gutachten ergänzende Stellungnahme vom 20.08.2015 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom vom 05.06.2014 sowie in der Beschwerde durch die Vorlage des Befundberichtes eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 21.07.2014 auch auf die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass abzuzielen scheint, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass zum einen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2014 keinen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass umfasst (ein solcher Antrag wurde auch nicht gestellt) und daher eine Entscheidung über eine Zusatzeintragung im Beschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich sein kann, und dass zum anderen aber insbesondere Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass die Ausstellung eines solchen Behindertenpasses ansich ist und im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses derzeit nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens und der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht gestellt wurde.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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