W204 2108697-1•BVwG W204 2108697-1
W204 2108697-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Direktzahlung, Ersatztier, Gutachten, Haltefrist, Kalb,<br/>Mindestanforderung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rinderdatenbank, Rinderprämie, Sachverständigengutachten,<br/>Verweildauer
W204 2108697-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121227823, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121227823, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 keine Rinderprämien gewährt. Begründend dazu führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der geringen Anzahl an Abkalbungen am Betrieb bzw. der zu geringen Verweildauer der Kälber am Betrieb die zu den Stichtagen an die RDB gemeldeten Fleischrassekühe nicht berücksichtigt hätten werden können, weshalb gegenständlich die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mutterkuhprämie nicht vorgelegen seien. Die Mutterkuhprämie werde nur Betrieben gewährt, die Kälber für die Fleischerzeugung halten würden. Gegenständlich handle es sich aus den dargelegten Gründen jedoch nicht um Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d VO 73/2009.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Betriebsführung auf Austausch der Mutterkuhkälber aufgebaut werde. Die tatsächlich zur Mutter gehörenden Kälber seien innerhalb der zweimonatigen Haltefrist abgegeben (Milchmastkälber) und durch zugekaufte Kälber ersetzt worden. Die zugekauften Kälber seien bereits innerhalb der zweimonatigen Haltefrist zugekauft worden. Deshalb seien diese als Ersatz zu den geborenen Kälbern der Mutterkuh zu sehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügte im Jahr 2013 über eine Mutterkuhquote von vier Stück.
Zu den drei Antragsstichtagen 2013 hielt er auf seinem Betrieb - unter Mitberücksichtigung des geforderten Haltungszeitraums von sechs Monaten - vier Fleischrassekühe (AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX ).
Im Antragsjahr 2013 erfolgten am Betrieb des Beschwerdeführers drei Abkalbungen (AT XXXX , AT XXXX , AT XXXX ).
Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX verendete zwar am Tag der Geburt, dem 27.06.2013, die erforderliche zweimonatige Verweildauer gilt jedoch als eingehalten, was auch die belangte Behörde bereits festgestellt hat.
Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am 07.05.2013 geboren und ging am 10.06.2013 vom Betrieb des Beschwerdeführers ab.
Das Kalb mit der Ohrmarkennummer AT XXXX wurde am 24.10.2013 geboren und ging am 16.12.2013 vom Betrieb des Beschwerdeführers ab.
Der Beschwerdeführer kaufte im Antragsjahr 2013 folgende Kälber seinem Betrieb hinzu:
AT XXXX , geb. am 27.03.2013, Zugang am Betrieb mit 22.04.2013;
AT XXXX , geb. am 06.04.2013, Zugang am Betrieb mit 22.04.2013;
AT XXXX , geb. am 30.09.2013, Zugang am Betrieb mit 06.10.2013;
AT XXXX , geb. am 03.10.2013, Zugang am Betrieb mit 10.10.2013, verendet am 25.10.2013.
In der üblichen Rinderzuchtpraxis können im Fall des Abgangs von Kälbern Ersatzkälber für die Frage der Einhaltung der notwendigen Verweildauer berücksichtigt werden. Ein Ersatzkalb darf zum abgegangenen Kalb nur einen geringen Altersunterscheid aufweisen (max. 3 Wochen). Weiters muss es vom Muttertier als Ersatzkalb angenommen, beispielsweise gesäugt, werden.
Die angeführten Feststellungen zur Mutterkuhquote, den Abkalbungen am Hof und den Kälbern (Zukauf bzw. Abgang) ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, den Beilagen zur Beschwerde und einer Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht zugängliche RDB. Der Sachverhalt ist folglich unstrittig.
Die Feststellungen hinsichtlich des geforderten Altersunterschiedes zwischen Ersatzkälbern und abgegangenen Kälbern sowie dass ein Ersatzkalb vom Muttertier angenommen werden muss, beruht auf der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich (vgl. hierzu die ständige Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts, bspw. BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1; BVwG 14.04.2015, Zl. W113 2101350-1; mit dortigem Verweis auf ein Gutachten von DI Johann Häusler der HBLFA Raumberg-Gumpenstein, Nutztierforschung, Alternative Rinderhaltung vom 01.10.2014).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft, weil der Sachverhalt unstrittig ist und die Entscheidung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
Zu A)
Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.
§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, (in der Folge: Direktzahlungs-VO) lautet:
"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."
§ 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-VO lautet:
"Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird."
Die Mutterkuhprämie wird auf Jahresbasis je Kalenderjahr und Betriebsinhaber im Rahmen individueller Höchstgrenzen und unter bestimmten insbesondere in den VO (EG) Nr. 73/2009, VO (EG) Nr. 1122/2009 und der Direktzahlungs-Verordnung näher geregelten Voraussetzungen gewährt. Eine Mutterkuh ist gemäß Art. 109 lit. d leg. cit. eine Kuh einer Fleischrasse oder eine aus der Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangene Kuh, die einem Bestand angehört, in dem Kälber für die Fleischerzeugung gehalten werden. Gemäß Art. 59 der VO (EG) Nr. 1121/2009 gelten Kühe, die den in Anhang IV dieser VO genannten Rinderrassen angehören, nicht als Kühe einer Fleischrasse. Darüber hinaus enthält die zitierte VO keine Definition des Begriffes "Mutterkuh".
Im Auslegungsvermerk der Europäischen Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft, vom 28.03.2003, Nr. 2003/07, zur Definition der Mutterkuh teilt die Kommission mit, dass wenn sich in einem Betrieb mit einem Milchkuh- und einem Mutterkuhbestand bei einer Kontrolle keine Kälber finden, genau zu prüfen ist, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen oder ob es sich um einen reinen Milchkuhbestand handelt, wo die Kälber systematisch nach der Geburt verkauft werden,
um die Milcherzeugung zu steigern. ... Die wichtigste "Aufgabe"
liegt in der Aufzucht von Kälbern für die Fleischerzeugung und nicht in der Fleischerzeugung selbst, wie sie sich allein durch die Geburt und/oder allein durch den Verkauf von Kälbern ergibt. Der Begriff der Aufzucht impliziert auch eine gewisse Dauer und damit auch, dass die Kälber zusammen mit ihren Müttern für das Säugen und bis zum Absetzen und je nach Art der Haltung selbst darüber hinaus in dem Bestand verbleiben. Zum Mutterkuhbestand gehören demnach neben den Färsen auch die Kühe, die regelmäßig kalben und nicht gemolken werden, weil sie mit ihren Kälbern zusammenbleiben, um diese zu säugen. Auf diese Realität bezieht sich, für Kontrollzwecke die Verweildauer von durchschnittlich vier Monaten, die außer in begründeten Ausnahmefällen gilt, wobei dieser Zeitraum abhängig von der Rasse der Tiere und/oder der Art der Haltung länger oder kürzer sein kann.
In der Entscheidung des EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06, erläutert der Gerichtshof bezogen auf die damals in Geltung stehende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1254/1999, welche ihrem Wortlaut nach diesbezüglich gleichlautend mit der gegenständlich anwendbaren VO (EG) Nr. 73/2009 ist, dass die Kommission den Mitgliedstaaten die Aufgabe zuweist, die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Durchführungsverordnung zu gewährleisten. Ihnen (den Mitgliedstaaten) obliegt es, den Begriff "Mutterkuh" näher zu bestimmen. Fehlt es in der Durchführungsverordnung, so weiter in der Entscheidung, an einer genauen Definition des Begriffs der Mutterkuh zur Feststellung der Voraussetzungen für die Prämienfähigkeit, steht es den Mitgliedstaaten frei, diese Klarstellungen zu treffen, indem sie sich auf die übliche Rinderzuchtpraxis in ihrem Hoheitsgebiet stützen. Die auf der in einem Mitgliedstaat üblichen Praxis beruhenden Voraussetzungen in Bezug auf die Kalbungshäufigkeit und die Dauer der Säugezeit ermöglichen es, den Begriff der Mutterkuh genauer zu bestimmen. Es werde dadurch auch nicht ausgeschlossen, dass außergewöhnliche Umstände Berücksichtigung finden.
Das Merkblatt der belangten Behörde "Tierprämien 2013" sieht auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich vor, dass die Grundgesamtheit für die Berechnung der Mindestabkalbequote die Anzahl aller ermittelten Fleischrassekühe bildet. Grundsätzlich müssen 50% der ermittelten Fleischrassekühe im Antragsjahr am Betrieb abkalben (Mindestabkalbequote). Lediglich bei Kleinbetrieben (bis zu 7 Stück Kühe) gilt die Abkalbequote für 2013 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2012 erfüllt war. Die Grundgesamtheit für die Berechnung der Verweildauer bildet die Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote erforderlichen Kälber. Von diesen Kälbern müssen mindestens 80% länger als zwei Monate am Betrieb gehalten werden (Mindestverweildauer). Für den Fall einer geringeren Mutterkuhquote ist diese niedrigere Anzahl an Kälbern ausreichend. Für die Gewährung einer Mutterkuhprämie müssen sowohl die Mindestabkalbequote als auch die Mindestverweildauer der Kälber eingehalten werden. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Mutterkuhbestandes finden sich auch im in den Feststellungen zitierten Gutachten zu dieser Frage.
Gegenständlich stellt sich die Frage, ob die geforderte Mindestverweildauer auch als eingehalten gilt, wenn Kälber vom Betrieb abgehen, aber durch andere Kälber ersetzt werden. Auf Grundlage der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich gilt die Mindestverweildauer von Kälbern in solchen Fällen als eingehalten und kann von einem Mutterkuhbestand ausgegangen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Die Ersatzkälber dürfen dabei nur einen geringen Altersunterschied zu den abgegangenen Kälbern aufweisen und müssen vom Muttertier angenommen, also etwa gesäugt, werden.
Um die geforderten Voraussetzungen für die Qualifikation seines Betriebes als "Mutterkuhbetrieb" zu erfüllen, musste der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2013 zwei Abkalbungen (50% von den vier an den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühen) vorweisen sowie die Mindestverweildauer bei zwei Kälbern (80% von zwei Kälbern; dies entspricht der Anzahl der für die Erfüllung der Mindestabkalbequote gegenständlich erforderlichen Kälber) einhalten
Mit drei Abkalbungen wurde die geforderte Abkalbequote für das Antragsjahr 2013 unstrittig erfüllt.
Im Fall des Kalbes mit der Ohrmarkennummer AT XXXX , das bereits am Tag der Abkalbung am 27.06.2013 verendete, wurde bereits seitens der belangten Behörde die Verweildauer zu Recht als eingehalten berücksichtigt. Bei den beiden weiteren im Antragsjahr 2013 am Betrieb des Beschwerdeführers geborenen Kälbern konnte die zweimonatige Verweildauer aufgrund des zu kurzen Zeitraums, zu welchem sich die Tiere am Betrieb des Beschwerdeführers aufgehalten haben (siehe unter Feststellungen II.1.), jedoch nicht eingehalten werden.
Überdies konnten die vom Beschwerdeführer im Antragsjahr zugekauften Kälber als Ersatztiere für die beiden abgegangenen Kälber nicht berücksichtigt werden:
Hinsichtlich des abgegangenen Tieres mit der Ohrmarkennummer AT XXXX , das am 07.05.2013 geboren wurde, stand - unter Berücksichtigung der Vorgaben der o.a. angeführten Judikatur des BVwG (BVwG 05.11.2014, Zl. W104 2010023-1; BVwG 14.04.2015, Zl. W113 2101350-1; mit dortigem Verweis auf ein Gutachten von DI Johann Häusler der HBLFA Raumberg-Gumpenstein, Nutztierforschung, Alternative Rinderhaltung vom 01.10.2014), wonach in Ausnahmefällen ein Kalb durch ein anderes Kalb zwar ersetzt werden kann, hierbei jedoch maximal ein Altersunterschied von einer Woche bis drei Wochen vorliegen darf, und unter Berücksichtigung der unter II.2. angeführten Geburtsdaten der zugekauften Kälber - kein entsprechendes Ersatztier zur Verfügung. Überdies ist hervorzuheben, dass diese Vorgangsweise nur in Ausnahmefällen zu wählen wäre.
Hinsichtlich des Tieres mit der Ohrmarkennummer AT XXXX , das am 24.10.2013 geboren wurde, hätte aufgrund des geforderten maximalen Altersunterschiedes von drei Wochen zwar das Tier mit der Ohrmarkennummer AT XXXX (geb. am 03.10.2013 und dem Betrieb zugegangen am 10.10.2013) Berücksichtigung finden können, dieses verendete jedoch bereits am 25.10.2013, dem Folgetag der Geburt des zu ersetzenden Tieres, hielt somit ebenso wenig die geforderte Verweildauer von zwei Monaten ein und stand im Zeitpunkt des Abgangs des zu ersetzenden Tieres auch nicht mehr am Betrieb des Beschwerdeführers als Ersatztier zur Verfügung.
Da somit keines der beiden abgegangenen Tiere durch zugekaufte Kälber ersetzt werden konnte, wurde die Verweildauer im Antragsjahr 2013 lediglich hinsichtlich eines Kalbes eingehalten. Da die geforderte Anzahl an Kälbern, die die zweimonatige Verweildauer einhalten hätten müssen, daher nicht erreicht wurde, handelte es sich bei den an den Antragsstichtagen gemeldeten Fleischrassekühen um keine Mutterkühe im Sinne des Art. 109 lit. d VO 73/2009.
Aus diesen Gründen erübrigt sich gegenständlich auch eine Überprüfung, ob die als Ersatzkälber herangezogenen Tiere von den jeweiligen Muttertieren angenommen wurden. Die Voraussetzung einer derartigen Annahme seitens der Muttertiere entspricht ebenfalls der üblichen Rinderzuchtpraxis in Österreich
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der erforderlichen Mindestverweildauer von Kälbern zur Erfüllung der Voraussetzung für den Erhalt einer Mutterkuhprämie, doch hat der EuGH in einem Erkenntnis festgestellt, dass nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Kalbungshäufigkeit und Dauer der Säugezeit iVm der in einem Mitgliedstaat üblichen Rinderzuchtpraxis die Voraussetzungen für die Beurteilung darstellen, ob es sich um einen Mutterkuhbestand handelt (EuGH vom 28.02.2008, Rs. C-446/06). Das vorliegende Erkenntnis baut auf dieser Rechtsprechung auf. Dies führt dazu, dass eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegt (vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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