W199 2009905-1•BVwG W199 2009905-1
W199 2009905-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Aktenwidrigkeit, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung,<br/>Schlüssigkeit, Verfolgungsgefahr
W 199 2009905-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2014, Zl. 831773002-2428872, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der - damals minderjährige - Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Hazara angehört, stellte am 3.12.2013 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) am selben Tag an, er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Auf die Frage nach dem Fluchtgrund gab er an, er habe den Iran verlassen müssen, weil er dort als afghanischer Flüchtling keine Rechte gehabt habe. Außerdem wolle er in Österreich eine Ausbildung machen, die Sprache lernen und ein sicheres Leben führen sowie hier arbeiten, um seine Familie im Iran finanziell unterstützen zu können. Andere Fluchtgründe habe er nicht.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 16.12.2013 wurde der Beschwerdeführer nur zu seinem Alter und zu seinem Fluchtweg in Europa befragt. Er gab an, er sei am XXXX geboren.
Am 22.01.2014 wurde der Beschwerdeführer untersucht ("Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit"); aus einem medizinischen Sachverständigengutachten, das am 06.02.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) - das ab 1.1.2014 das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 75 Abs. 17 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) weiterführte - einlangte, ergibt sich ein "festgestelltes Mindestalter zum Untersuchungsdatum" von 17,6 Jahren, ein "festgestelltes Mindestalter zum Asylantragsdatum" von 17,46 Jahren, als "spätestmögliches ‚fiktives' Geburtsdatum" der XXXX und als "spätestmöglicher ‚fiktiver' 18. Geburtstag" der XXXX . Die Zusammenschau der erhobenen Befunde ergebe ein nicht unterschreitbares Mindestalter von 17,6 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter unterschreite das festgestellte Mindestalter um 1,6 Jahre und sei mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar. Eine Minderjährigkeit könne nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Salzburg) am 25.3.2014 gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe seien (gegenüber jenen, die er bei der Befragung am 3.12.2013 angegeben hatte) gleich geblieben. Auf die Frage, wie sein Vater gestorben sei, gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe ihn umgebracht, es habe Streitigkeiten wegen Grundstücken in Afghanistan gegeben, die vom Großvater vererbt worden seien. Als die Familie in den Iran gegangen sei, sei seine Mutter mit dem Beschwerdeführer schwanger gewesen. Sie habe ihm erzählt, dass sein Vater und sein Onkel wegen des Grundstückes, das vom Großvater vererbt worden war, Streit gehabt hätten und dass dabei sein Vater von seinem Onkel getötet worden sei. Mehr habe sie ihm nicht erzählt. Weder er noch einer seiner Brüder habe jemals versucht, die Grundstücke zurückbekommen, da sie in der Folge nicht mehr in Afghanistan gewesen seien. In Afghanistan habe er nur einen Onkel, der aber sein Feind sei. Der Beschwerdeführer machte dann Angaben zu seinen Lebensumständen im Iran und zu seiner Ausreise. Zu seinen Befürchtungen betreffend Afghanistan gab er an, er habe Angst vor seinem Onkel. Es bestehe eine Feindschaft zwischen ihnen. Würde er nach Afghanistan zurückkehren, so würde ihn sein Onkel umbringen. Der Beschwerdeführer kenne dort niemanden und kenne sich dort nicht aus, davon abgesehen gebe es dort keine Arbeit. Bei einer Rückkehr würde sein Onkel von der Umgebung erfahren, dass der Beschwerdeführer zurückgekehrt sei.
Dem Beschwerdeführer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin wurden Feststellungen zur Situation in Afghanistan ausgehändigt. Am 08.04.2014 nahm er dazu Stellung; zu den Fluchtgründen äußerte er sich dabei nicht.
2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.6.2015 (Spruchpunkt III).
Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme vom 25.3.2014 wörtlich wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei im Iran geboren und habe sich nie in Afghanistan aufgehalten. "Daher" könnten für ihn keine Fluchtgründe festgestellt werden, er habe solche auch nicht vorgebracht. Im Verfahren hätten sich keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr heißt es ua., obwohl er "im Laufe des Verfahrens immer wieder unwahre Angaben gemacht" habe, könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er tatsächlich keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen im Iran habe. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Beweiswürdigend heißt es, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich angegeben, dass seine Familie seinen Herkunftsstaat bereits vor seiner Geburt verlassen habe und er seither im Iran gelebt habe. "In Würdigung dieser Tatsache" habe er keinen der in der der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) aufgezählten Fluchtgründe für seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend machen können, daher hätten auch keine Gründe ermittelt werden können, die gegen seine Rückkehr nach Afghanistan sprächen. Deshalb sei, wie es - der Sache nach rechtlich beurteilend - heißt, sein Antrag im Asylpunkt abzuweisen gewesen. Bezogen auf die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr bezieht sich das Bundesamt auf die allgemeine Situation in Afghanistan vor dem Hintergrund seines Alters und seines mangelnden Familienanschlusses (ob das Bundesamt dabei einen Familienanschluss in Afghanistan im Auge hat, auf den es allenfalls ankäme, ist nicht klar); auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Befürchtung, sein Onkel sei mit ihm verfeindet und würde ihn töten, geht es nicht ein. Rechtlich folgert es, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, zumal da der Beschwerdeführer eine Verfolgung ausdrücklich in Abrede gestellt habe.
Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, in seinen Rechten nach Art. 3 MRK verletzt zu werden, und begründet damit den Ausspruch über den subsidiären Schutz. Abschließend begründet es seinen Ausspruch über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.6.2014 zu Handen der Bediensteten eines Vereins zugestellt, dem der Jugendwohlfahrtsträger Vollmacht erteilt hatte, der als gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers einschritt.
3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.7.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
1.2. Das Bundesamt spricht im angefochtenen Bescheid zwar davon, der Beschwerdeführer habe nicht die Wahrheit gesagt, es unterlässt aber anzugeben, in welchen Punkten dies der Fall gewesen sei. Vielmehr beschränkt es sich bei der Beweiswürdigung darauf auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer immer im Iran aufgehalten und eine Verfolgung in Abrede gestellt habe. Dies trifft nach dem Inhalt der Niederschriften, die auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden, nicht zu. Vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei von seinem Onkel - offenbar dem Bruder des Vaters - getötet worden. Unter diesen Umständen ist eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Afghanistan jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Er hat auch ausdrücklich angegeben, er habe Angst, dass ihm sein Onkel etwas antue, wenn er zurückkehre. Dennoch ist das Bundesamt auf diese Frage im angefochtenen Bescheid mitnichten eingegangen. Vielmehr scheint es der Ansicht zu sein, Personen, die sich nie in Afghanistan aufgehalten hätten, könnten dort nicht verfolgt werden. Dass dies in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft, liegt auf der Hand; gerade "vererbte" Familienfeindschaften zeigen dies deutlich.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].
Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)
2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen:
Das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, bezogen auf Afghanistan, liegt in der Furcht vor Verfolgung durch seinen Onkel. Dazu hat das Bundesamt keine Ermittlungen durchgeführt und sich im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht damit befasst. Es kann daher gesagt werde, dass es zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt bzw. bloß ansatzweise ermittelt hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Möglichkeiten, die Wahrheit der Behauptungen zu prüfen, stark eingeschränkt sind. Es verkennt auch nicht, dass, sollte der Vater des Beschwerdeführers wirklich von seinem Bruder getötet worden sein, dies noch nicht gleichsam automatisch eine Gefährdung des Beschwerdeführers nach sich zieht. All dies enthebt das Bundesamt aber nicht der Aufgabe, Feststellungen dazu zu treffen und sie beweiswürdigend zu begründen, und zwar ohne Rückgriff auf die unrichtige Annahme, eine Verfolgung in Afghanistan scheide schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer dieses Land nie betreten habe. Ebenso trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer eine (drohende) Verfolgung in Afghanistan in Abrede gestellt hätte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.