W169 1319122-4•BVwG W169 1319122-4
W169 1319122-4Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen,<br/>Ermittlungspflicht, Gefährlichkeitsprognose, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Kassation, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, öffentliches Interesse
W169 1319122-4/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2015, Zl. 449791006-150026371/RD NÖ
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II und III wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte bereits am 11.10.2003 nach illegaler Einreise in Österreich seinen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher - nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Belgien, im Vereinigten Königreich sowie in Deutschland und jeweiligen Rückübernahmen des Beschwerdeführers durch Österreich im Rahmen des Dubliner-Übereinkommens bzw. der Dublin-II-VO - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005, Zahl 03 31.053-BAT, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist und der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen" wird.
Der Beschwerdeführer hat in seinem ersten Asylverfahren zu seinen Fluchtgründen vorgebracht, dass er seine Heimat wegen der herrschenden Armut und der schlechten allgemeinen Situation in Afghanistan verlassen habe. Er sei nach Europa gekommen für ein besseres Leben, damit er hier frei leben und auch seine Familie nach Europa bringen könne. Er selbst habe niemals eine Schule besucht. Seine Kinder hätten bis jetzt auch keine Schule besucht. Er habe diesen Zustand ändern wollen, um damit eine bessere Zukunft zu erlangen. Außerdem gebe es radikale Islamisten im Dorf, die die Familie zwingen würden, gegen die eigenen Glaubensbrüder in den Kampf zu ziehen. Aus Angst, ebenfalls einmal aufgefordert zu werden, habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan könne es sein, dass es vielleicht zu Problemen mit den Volksgruppen komme, weil in Afghanistan "ein Chaos" herrsche.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005 wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb der diesbezügliche Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
2. Nach abermaliger Überstellung des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich am 03.10.2007 stellte der Beschwerdeführer am 04.10.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan vor etwa fünf Jahren verlassen. Seitdem sei er nicht mehr dort aufhältig gewesen. Er habe in Afghanistan politische Probleme; sein Vater habe für einen Hezb-e-Islami-Kommandanten namens XXXX gearbeitet. Damit habe der Beschwerdeführer nichts zu tun haben wollen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, seien die Mujaheddin-Kommandanten teilweise geflüchtet. Auch Kommandant XXXX wäre geflüchtet, worauf sein Vater die Waffen und das Auto übernommen habe. Von den Taliban seien seinem Vater sowohl die Waffen als auch das Auto wieder abgenommen worden und sein Vater und sein Bruder seien gezwungen worden, für die Taliban zu arbeiten. Da der Beschwerdeführer nicht für die Taliban habe arbeiten wollen, habe er sein Land verlassen, um ursprünglich, wie mit dem Schlepper vereinbart, nach England zu flüchten. Da der Berufungswerber aber in Österreich von der Polizei aufgegriffen worden sei, habe er hier um internationalen Schutz angesucht.
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.10.2007 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er vom Erstverfahren nichts wisse, seine Fluchtgründe bereits am Flughafen eingebracht habe und im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sein Leben in Gefahr sei.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.03.2008 wurde der Beschwerdeführer abermals durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar im Rahmen seiner Einvernahmen im Zweitverfahren die Wahrheit gesagt habe, nicht jedoch im Erstverfahren. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte er im Wesentlichen das bisher im Zweitverfahren Vorgebrachte. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an, es gebe "Konflikte wegen Felder". Beweismittel könne er keine vorweisen.
Mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 04.04.2008, Zahl 07 09.179-BAG, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend führte das Bundeasylamt aus, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren als unglaubwürdig angesehen werde und auch sonst nichts vorgebracht worden sei, was das bisherige glaubwürdige Vorbringen erschüttert und zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Folglich liege kein neuer Sachverhalt vor und bleibe ein bereits rechtskräftig als glaubwürdig qualifiziertes Vorbringen vorliegend. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan würden sich auf die in den Länderfeststellungen zitierten Bezugsquellen gründen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2008 wurde die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde sowohl gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache als auch gegen die Ausweisung nach Afghanistan abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein im Rahmen seiner zweiten Asylantragsstellung getätigtes Vorbringen auf Gründe stütze, welche seinen Behauptungen zufolge bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung vorgelegen seien. In diesem Zusammenhang sei zunächst den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, wonach diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukommen könne. Darüber hinaus seien die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des zweiten Asylverfahrens auch widersprüchlich, zumal er im Rahmen der Erstbefragung am 04.10.2007 angegeben habe, dass er sich von den Taliban verfolgt fühle und er geflüchtet sei, weil er nicht für die Taliban arbeiten habe wollen. Davon abweichend habe der Beschwerdeführer aber im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 11.10.2007 vorgebracht, dass sein Vater Mitglied der Hezb-e Islami sei und in Besitz von 2.000 Stück Waffen gewesen sei. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, hätten diese sich die Waffen angeeignet. Sein Vater sei der Fahrer von Kommandant XXXX gewesen, welchem ursprünglich die Waffen gehört hätten. Als die Taliban entmachtet worden seien, hätte dieser Kommandant seine Waffen wiederhaben wollen. Der Kommandant habe den Beschwerdeführer verhaftet und gefoltert. Während der Beschwerdeführer geflüchtet sei, habe der Kommandant auf ihn geschossen. Nach diesem Konflikt sei auch der Vater des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet. Abgesehen von dem Umstand, dass dem nunmehr neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern zukomme, handle es sich bei den im Rahmen der zweiten Asylantragstellung getätigten Angaben zu den Fluchtgründen um behauptete Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigten Abschluss des bisherigen Asylverfahrens vorgelegen haben sollen und die nicht erst nach rechtskräftigem Abschluss des bisher durchgeführten ersten Asylverfahrens entstanden seien. Da folglich der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz auf Vorkommnisse gestützt habe, die bereits zum Zeitpunkt des letzten inhaltlich entschiedenen, mit Bescheid vom 21.06.2005, rechtskräftig abgeschlossenen, Asylverfahren bestanden hätten, liege kein neuer Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, vor, zumal im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des bisherigen Asylverfahrens auszugehen sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass dies im Ergebnis auch für die im ersten rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren getroffene Refoulment-Entscheidung gelte. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Lage in Afghanistan - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung - sei seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 21.06.2005 entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht eingetreten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
3. Nach einer abermaligen Rücknahme, diesmal aus Frankreich, wurde vom Beschwerdeführer am 23.01.2009 ein dritter Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, nach negativer Entscheidung über seinen letzten Antrag mangels erkennbarer Zukunft in Österreich nach Italien und von dort - als ihm die Abschiebung nach Österreich gedroht hätte - nach Frankreich gegangen zu sein. Hinsichtlich der Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater mit einem Kommandanten der Hezb-e Islami namens XXXX gearbeitet habe. Er habe das Haus des Kommandanten bewacht. Nachdem die Taliban die Macht in Afghanistan übernommen hätten, sei dieser Kommandant geflüchtet. Die Taliban hätten dann seinen Vater festgenommen und von ihm wissen wollen, wo der Kommandant die Waffen deponiert habe. Da das Leben seines Vaters in Gefahr gewesen sei, habe er den Taliban das Versteck verraten. Als die Mujaheddin die Macht wieder übernommen hätten, habe dieser Kommandant diese Waffen und seine Autos von ihnen wiederhaben wollen. Da er dem Beschwerdeführer nicht geglaubt habe, dass die Taliban ihnen das Auto und die Waffen abgenommen hätten, habe er den Beschwerdeführer festgenommen. Der Beschwerdeführer habe flüchten und Afghanistan verlassen können.
Am 26.01.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG erlassen und es wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Am 28.01.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen, in der er zusammengefasst angab, bisher in seinen Verfahren immer nur die Wahrheit gesagt zu haben. Über Vorhalt seiner unterschiedlichen, von ihm verwendeten Identitäten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe befragt, wiederholte der Beschwerdeführer seine im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum dritten Asylantrag vorgebrachten Fluchtgründe. Die gesamte Familie des Beschwerdeführers würde sich in Afghanistan, in der Region XXXX, aufhalten. Auch gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, an Hepatitis C zu leiden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zahl 09 00.898-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVGwegen entschiedener Sache zurückgewiesen und dieser unter einem nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben der Darstellung des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststehen würde, an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden würde und keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe. Er habe keine Verwandte in Österreich und die Lage in Afghanistan habe sich seit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides aus dem Erstverfahren nicht entscheidungsrelevant zu Ungunsten des Beschwerdeführers verändert. Der Beschwerdeführer habe seinen nunmehrigen dritten Asylantrag zur Gänze auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens bzw. Zweitverfahrens erfasst seien, gestützt. Soweit sein Vorbringen zum Antrag auf internationalen Schutz darauf abziele, eine Sachverhaltsänderung unter dem Blickwinkel des Refoulmentschutzes aufzuzeigen, sei darauf hinzuweisen, dass solche Aspekte im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen seien, da nur eine asylrelevante Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten könne.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nunmehr vom Glauben abgefallen sei, was er aber mangels Vertrauens niemanden - auch der Behörde nicht - hätte mitteilen können. Er sei von Muslimen schon auf das Ärgste beschimpft und bedroht worden. Auch würde der Beschwerdeführer, obwohl nunmehr Christ, gegen die US-Soldaten vorgehen, weil er mit der Entsendung weiterer Gruppen nach Afghanistan nicht einverstanden sei. Zudem sei seine Ausweisung unzulässig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009, Zl. C2 319 122-2/2009/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren abermals - wie im Wesentlichen schon im Zweitverfahren, entgegen seinem Vorbringen im Erstverfahren - vorgebracht habe, dass sein Vater und er mit einem Kommandanten, dessen Waffen und Auto der Vater übernommen habe, Probleme gehabt hätten. Es sei nicht zu erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen in irgendeiner Weise nicht von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst sei. Das Vorbringen in der Beschwerde, nunmehr den Glauben gewechselt zu haben und Christ zu sein, sei in diesem Verfahren nicht relevant, weil der Asylgerichtshof, von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen, nur zu beachten habe, was bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden wäre. Allerdings sei auch relevant, ob mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht worden seien, die eine andere Entscheidung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten indizieren könnten. Weiters seien - in einer Gesamtbetrachtung der Judikatur - allgemein bekannte Tatsachen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Unter allgemein bekannte Tatsachen würden auch Veränderungen in der Sicherheits- und Versorgungssituation fallen. Solche seien von Amts wegen zu erheben und zu berücksichtigen. Das Bundesasylamt habe weder im Ermittlungsverfahren, etwa durch Vorhalt von Länderquellen als Beweismittel, noch im Bescheid, etwa durch Darlegung der Quellen, die diesen Schluss zulassen würden, dem Asylgerichtshof die Möglichkeit gegeben, diese Behauptung nachzuvollziehen und daher effektiv im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Insoweit sei dem Bundesasylamt ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen, der dazu führe, dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt sei, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar sei. Das Bundesasylamt werde sich in weiterer Folge damit auseinandersetzen zu haben, ob und wenn ja, wie sich die Situation seit Erlassung des Bescheides, der Sperrwirkung haben könnte, verändert habe. Darüber hinaus werde das Bundesasylamt zu diesem Punkt Parteiengehör zu gewähren haben. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer auch angegeben, an Hepatitis C zu leiden. Es könne einerseits nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erkrankung im Fall der Rückführung nach Afghanistan - wenn im Endstadium - per se eine Verletzung nach Art. 3 EMRK bedeuten könnte, wenn es in Afghanistan keine hinreichende Krankenbehandlung gäbe und andererseits könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erkrankung die Lebenserhaltungskosten oder die Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers so zu seinem Nachteil verändere, dass dieser durch eine Rückführung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen könnte. Das Bundesasylamt habe auch hier kein hinreichendes Verfahren geführt.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 05.02.2010 vom Bundesasylamt ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass es im Jahr 2003 den Verdacht gegeben habe, dass er an Hepatitis C leide. Bei der letzten Untersuchung sei jedoch festgestellt worden, dass er nicht an Hepatitis C erkrankt sei. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Jahr 2003 Afghanistan verlassen habe, da er von einem Kommandant entführt worden sei. Er sei geflüchtet und dieser Kommandant sei dann auch "hinter seinem Vater her gewesen". Sein Vater sei angeschossen worden. Sein einziger Fluchtgrund sei die Feindschaft zu diesem Kommandanten gewesen, welcher seit der Entmachtung der Taliban andauere. Dieser Kommandant arbeite mit der Regierung zusammen und behaupte, dass der Beschwerdeführer und sein Vater mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Sein Vater sei 2005 angeschossen worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bereits 2003 aus Afghanistan geflüchtet sei und somit der von ihm angegebene Fluchtgrund im Jahr 2005 nicht stimmen könnte, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vergessen habe zu sagen, dass er mit dem Kommandanten XXXX zusammengearbeitet habe. Er habe Bescheid gewusst, wo dieser die Waffen versteckt habe und habe den Taliban, als diese die Macht übernommen hätten, sein unterirdisches Waffenlager gezeigt. Der Kommandant habe dann erfahren, dass der Beschwerdeführer ihn verraten habe. Dadurch sei nicht sein Vater, sondern er "das Ziel" gewesen. "Als sie mich dann nicht mehr gefunden haben, wurde mein Vater angeschossen." Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, dass der Kommandant ihn umbringe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er verheiratet sei und sechs Kinder habe. Diese würden nicht mehr in Afghanistan leben. Auch seine Eltern würden sich nicht mehr dort aufhalten.
Er habe bisher in Österreich nicht gearbeitet und auch keinen Deutschkurs besucht. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Auch habe er keine besonderen Bindungen zu Österreich. Auf Vorhalt, warum er bis jetzt noch nie angegeben habe, dass sein Vater angeschossen worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies bestimmt gesagt habe.
Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme dazu ab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2010, Zahl 09 00.898-BAG, wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.01.2009 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 As. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der tatsächliche Fluchtgrund des Beschwerdeführers aufgrund vorliegender Widersprüchlichkeiten in seinen drei Asylanträgen nicht festgestellt habe werden können und dem Beschwerdeführer daher insgesamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe werden müssen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar.
Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.
4. Am 09.01.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 19.01.2015 zugelassen wurde.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.01.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, zumal er hierbleiben wolle, da Österreich das erste Land sei, in dem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Hinzu komme, dass er für seinen Vater eine Frau gefunden habe. Der Sohn von dieser Frau habe seinen Vater getötet und sohin habe er nun Angst, dass auch er von ihm getötet werde. Dies sei ihm seit 2007 bekannt.
Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an (VP: nunmehriger BF; LA: Leiter der Amtshandlung)
(...)
LA: Wie verstehen Sie die anwesende Dolmetscherin?
VP: Sehr gut.
LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
VP: Ja, es wurde mir auch rückübersetzt.
LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
VP: Ich werde keine Angaben mehr machen.
LA: Nennen Sie Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihren Geburtsort und Ihre Staatszugehörigkeit.
VP: Ich werde keine Angaben mehr machen. Ich sage nichts mehr.
LA: Wollen Sie gar keine Angaben mehr zu Ihrem Asylantrag machen?
VP: Nein, ich werde keine Angaben mehr machen.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen oder gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?
VP: Ich werde nichts mehr sagen. Ich mache keine Angaben mehr.
ANM: VP weigert sich, weitere Angaben zu machen und verhält sich aggressiv und nicht kooperativ. Einvernahme wird mangels Sinnhaftigkeit abgebrochen.
LA: Wie haben sie die Dolmetscherin verstanden?
VP: Ich mache keine Angaben.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Es ist der vorhergehenden Gesprächsführung zu entnehmen, dass die VP die Dolmetscherin versteht, allerdings weigert sich die VP weiterhin, etwas zu sagen oder auch Angaben zu machen.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?
VP: Ich mache keine Angaben mehr.
(...)
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2015 wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2015 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass keine neuen Gründe hätten festgestellt werden können, zumal der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme mitzuwirken, da er jegliche Aussage verweigert habe. Die im Rahmen der Erstbefragung angegebenen Gründe seien zum einen rein wirtschaftlicher Natur. Die weiteren dort vorgebrachten Gründe, wonach er für seinen Vater eine Frau gefunden habe, seien in keinster Weise nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer die letzten fünf Jahre vor Stellung des gegenständlichen Antrages in Strafhaft gewesen sei. Weiters wurde festgehalten, dass weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, Hinweise auf eine seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage in seinem Heimatland hervorgehen würden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornhinein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.02.2010 dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen, weswegen das Bundesamt zu einer Zurückweisung verpflichtet sei. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde festgehalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werde, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, was bedeute, dass der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt der Durchführbarkeit dieser Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es zwar zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung an der niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesamtes am 12.06.2015 verweigert habe, indem er lediglich vorgebracht habe, keine Angaben zu seinem Antrag auf internationalem Schutz zu machen. Der Beschwerdeführer sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch in einem sehr labilen psychischen Zustand und daher nicht in der Lage gewesen, an der Einvernahme mitzuwirken. Der ausdrücklich geäußerten Bitte des Beschwerdeführers, die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt - nachdem der Beschwerdeführer sich sammeln und erholen hätte können - durchzuführen, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe sich außerdem durch den Umstand, dass erst kurz vor Beginn der angesprochenen Einvernahme eine niederschriftliche Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung durchgeführt worden sei, zusätzlich unter Druck gesetzt gefühlt. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit aktuellen und aufgrund der breiten medialen Berichterstattung als notorisch anzusehenden Länderberichten auseinandersetzten hätte müssen, aus denen hervorgehe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechte-Charta garantierten Rechte bedeuten würde. Diesbezüglich werde auf den der Beschwerde beigelegten UNAMA-Bericht aus 2015, insbesondere zu Nangarhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, den Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom August 2015, den Bericht von AAN 2015 - Afghanistan Analysts Network vom 05.08.2015, sowie einen Spiegel Online-Bericht vom 05.08.2015 und vom 10.08.2015 hingewiesen. Dem Halbjahresbericht der UNAMA vom August 2015 sei zu entnehmen, dass 1.592 ZivilistInnen im ersten Halbjahr 2015 in Afghanistan getötet worden seien, was eine Zunahme der zivilen Opfer um 1 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie die höchste bisher von UNAMA dokumentierte Opferzahl bedeuten würde. Zum ersten Mal seien außerdem gezielte Tötungen die Hauptursache für zivile Todesfälle. Insbesondere in Nangarhar, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, seien zahlreiche ZivilistInnen den internen Kämpfen zwischen Anhängern der Taliban und der sogenannten "IS" / "Daesh" zum Opfer gefallen. Nangarhar sei im ersten Halbjahr 2015 die "zweittödlichste Provinz" in Afghanistan. Angesichts der aktuellen Anschläge rund um den Kabuler Flughafen würde bereits die Abschiebung auf dem Luftweg nach Kabul den Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche Situation bringen. So seien am 10.08.2015 fünf Menschen durch eine am Flughafengelände in Kabul gezündete Autobombe getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Bereits am vorangehenden Wochenende seien bei einem Anschlag in Kabul mindestens 53 Menschen getötet und Hunderte verletzt worden. Aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom Oktober 2014 gehe zudem hervor, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan bereits zum damaligen Zeitpunkt verschlechtert habe und ein weiterer Anstieg der Gewalt absehbar sei. Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was zeige, wie ungenau sich die ermittelnde Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht somit nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Zu verweisen sei auch auf aktuelle Gutachten des länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, die bei kürzlich erlassenen oder anhängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht herangezogen worden seien.
Angesichts der seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gegen den Beschwerdeführer vom 11.02.2010 stark verschlechterten Sicherheitssituation in Afghanistan könne nicht von einem identischen Sachverhalt bzw. einer unveränderten Rechtslage ausgegangen werden. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt genauer erhoben, so hätte sie festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache nicht erfüllt sei, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass seit Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung gegen den Beschwerdeführer vom 11.02.2010 keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Afghanistan eingetreten seien und unterlasse es in rechtswidriger Weise, eine neuerliche individuelle Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers durchzuführen. Laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte wäre jedoch eine aktuelle Beurteilung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers notwendig, zumal die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten abweisenden Entscheidung gegen den Beschwerdeführer bereits über fünf Jahre alt sei. Der VfGH habe in einigen Erkenntnissen eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit gesehen, wenn Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sich auf veraltete Länderfeststellungen gestützt hätten. In dieser Hinsicht sei auch auf die Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013 - 2964/12, I.K. gegen Österreich, verwiesen, in dem der EGMR klargestellt habe, dass sich die österreichischen Behörden trotz entschiedener Sache auch ohne eine Änderung des Sachverhalts immer mit einer Verletzung des Art. 3 EMRK auseinanderzusetzen hätten und Art. 3 EMRK insofern den Grundsatz von res iudicata durchbreche.
Wie den oben zitierten Länderberichten und aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen sei, habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren und insbesondere seit Anfang 2015 deutlich verschlechtert. Hinsichtlich der Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stütze sich die belangte Behörde einerseits auf die "aus dem im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen" zum Heimatland des Beschwerdeführers (vgl. Seite 51 des angefochtenen Bescheides). Diese Feststellungen seien jedoch bereits über fünf Jahre alt und würden somit nicht den Anforderungen des VfGH und des VwGH, aktuelle Länderberichte heranzuziehen, entsprechen. Andererseits führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass sie im gegenständlichen Verfahren auch "aktualisierte Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" berücksichtigt habe. Dass diese Berücksichtigung jedoch allenfalls in stark verkürzter Weise erfolgt sei, zeige sich bereits dadurch, dass den Länderberichten im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, zu entnehmen seien, weshalb kein Abgleich zwischen der allgemeinen Situation in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers stattfinden habe können. Darüber hinaus stamme die aktuellste der im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen zur Lage in Afghanistan vom Jänner 2015. Angesichts der oben angeführten, seit Jänner dokumentierten, deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan hätte die belangte Behörde jedenfalls auch aktuelle Länderberichte heranziehen müssen. Die Verschlechterung der Sicherheitslag in Afghanistan sei aufgrund der breiten medialen Berichterstattung als notorische Tatsache zu qualifizieren. Die veralteten und nicht individualisierten Länderberichte im angefochtenen Bescheid seien somit nicht geeignet, die tatsächliche Sicherheitslage in Afghanistan zu beschreiben und würden auch nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen, ausreichende auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen anzustellen. Hätte das Bundesamt die oben zitierten aktuellen Erkenntnisquellen recherchiert - wozu es als Spezialbehörde verpflichtet sei -, so hätte es festgestellt, dass der Tatbestand der entschiedenen Sache im gegenständlichen Fall nicht erfüllt sei, sondern vielmehr ein sachlich differenter Sachverhalt vorliege. Die belangte Behörde habe auch nicht ausreichend und individuell geprüft, ob dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine inländische Fluchtalternative offenstehe und ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei. Wie bereits aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK iVm Art.4 GRC garantierten Rechte. Die belangte Behörde habe entgegen ihrer von Amts wegen bestehenden Ermittlungspflicht nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige oder sonstige soziale Beziehungen in seinem Herkunftsstaat verfüge. Hätte die belangte Behörde eine solche Prüfung vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in Kabul oder einer anderen größeren afghanischen Stadt - mangels familiärer und sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte - nicht zumutbar sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Kabul völliger Verarmung und somit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.06.2015 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft vorbrachte, verfüge er aktuell über keinerlei Kontakt mehr zu Familienangehörigen in seiner Heimatprovinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer habe bereits seit mehreren Jahren keinerlei Kontakt mehr zu Familienangehörigen oder sonstigen Bekannten in seinem Herkunftsland und wisse daher nicht, ob diese noch leben oder wenn ja, wo diese sich derzeit aufhalten würden. Zudem sei der Beschwerdeführer schwer herzkrank und daher auf regelmäßige Medikation sowie ärztliche Behandlung angewiesen, weshalb ihm auch aufgrund seiner spezifischen persönlichen Situation eine Abschiebung in sein Herkunftsland und der Aufbau einer neuen Existenz in Afghanistan nicht zumutbar sei.
Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes sei die belangte Behörde sohin zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine "entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Da dem Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohe, wäre sein Asylverfahren in Österreich zuzulassen gewesen. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. 4 GRC wäre jedenfalls amtswegig aufzugreifen und unter Abgleichung mit aktuellen Länderberichten zu prüfen gewesen.
Weiters wurde ausgeführt, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig aufzuheben sei, da aus der Zusammenschau von Spruch und rechtlicher Beurteilung des angefochtenen Bescheides nicht klar hervorgehe, auf welche Bestimmung die Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gestützt werde. Im Spruch des angefochtenen Bescheides werde unter anderem auf die Norm des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Bezug genommen. Aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ergebe sich jedoch, dass zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 2 Z 1 FPG herangezogen werde. Im Übrigen hätte die belangte Behörde die Bestimmung des § 52 Abs. 2 Z 1 FPG im gegenständlichen Fall gar nicht anwenden dürfen, da - wie bereits den Ausführungen der belangten Behörde zum Verfahrensgang zu entnehmen sei - gegen den Beschwerdeführer keine aufrechte zurückweisende Entscheidung gemäß § 4 AsylG wegen Drittstaatssicherheit vorliege. Mit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 11.02.2010 sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vielmehr hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen worden. Auch sonst sei keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 2 FPG zu erlassen sei. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen worden. Es sei somit zu keiner inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers gekommen, weshalb § 10 Abs. 1 AsylG bzw. § 52 Abs. 2 FPG im gegenständlichen Fall nicht anwendbar seien. Falls die im vorhergehenden Verfahren erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer nicht weiterhin fortwirke, hätte allenfalls eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG erlassen werden können.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2015, Zl W169 1319122-3/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2015, Zl. W169 1319122-3/4E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Weiters wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde nicht entgegengetreten werden könne, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.06.2015 zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft vorbrachte, dass er aktuell über keinerlei Kontakt mehr zu Familienangehörigen in seiner Heimatprovinz verfüge, nicht auseinandergesetzt habe. Hinzu komme, dass sich im angefochtenen Bescheid zwar Feststellungen zur Lage in Logar und Kabul, jedoch keine Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Nangarhar - finden.
Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. VfGH 06.06.2013, Zahl U 241/2013, VfGH 07.06.2013, Zahl U 565/2012, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordere eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012). Hierbei komme auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012). Auch aus zahlreichen anderen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 21.09.2012, U 883/12;
11.10. 2012, U 677/12; 11.10.2012, U 855/12; 06.03.2013, U 1325/12;
13.03. 2013, U 2185/12) ergebe sich, dass gerade beim Herkunftsstaat Afghanistan Länderfeststellungen von wesentlicher Bedeutung seien.
Folglich weise die Beschwerde zu Recht darauf hin, dass das Bundesamt es in rechtswidriger Weise unterlassen habe, eine aktuelle Beurteilung der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers durchzuführen, zumal die Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan in der letzten abweisenden Entscheidung gegen den Beschwerdeführer bereits über fünf Jahre alt sei und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass seit Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung vom 11.02.2010 keine entscheidungsrelevanten Änderungen in Afghanistan eingetreten seien. In diesem Zusammenhang führe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar aus, dass sie im gegenständlichen Verfahren auch "aktualisierte Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" berücksichtigt habe. Dass diese Berücksichtigung jedoch allenfalls in stark verkürzter Weise erfolgt sei, zeige sich bereits dadurch, dass den Länderberichten im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, zu entnehmen seien, weshalb kein Abgleich zwischen der allgemeinen Situation in Afghanistan und der individuellen Situation des Beschwerdeführers stattfinden habe können. Darüber hinaus stamme die aktuellste, im angefochtenen Bescheid zitierte Quelle zur allgemeinen Lage in Afghanistan vom Jänner 2015. Die im angefochtenen Bescheid verwendeten Länderberichte, die dem Beschwerdeführer darüber hinaus weder im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt noch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu Kenntnis gebracht worden seien, seien somit nicht geeignet, die tatsächliche Sicherheitslage in Afghanistan zu beschreiben und würden auch nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen, ausreichend auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen anzustellen, genügen.
Ohne sich näher mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers - Nangarhar - sowie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Heimatland zu haben, bzw. über keine sozialen Kontakte in Kabul oder einer anderen größeren Stadt zu verfügen, wobei sich das Bundesamt auch mit der zu diesem Themenkreisen ergangenen aktuellen Rechtsprechung zu befassen haben werde, könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass im gegenständlichen Fall entschiedene Sache vorliege.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 17.09.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dabei führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und diese ihm jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien, aus, dass dies der Fall gewesen sei und die Angaben ihm auch rückübersetzt worden seien. Weiters gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen sei, an, dass dies der Fall gewesen sei. Er sei in einem Camp gewesen, aus welchem er hinausgeworfen worden sei. Die Polizisten hätten ihn in einen Wald gebracht und ihn dort gehen lassen. Er habe in eine Stadt gewollt und sei auf der Straße gestanden und habe Autos Zeichen gegeben, dass sie ihm helfen sollten. Die Leute hätten daraufhin die Polizei gerufen und sei er von dieser festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden. Er habe eine Strafe von 550,-- EUR bezahlen müssen und sei vier Monate lang im Gefängnis gewesen. Auch sei es richtig, dass er wegen sexuellen Missbrauchs mit Unmündigen fünf Jahre in der Justizanstalt in Stein inhaftiert gewesen sei und sich der oben geschilderte Vorfall ca. drei Wochen nach seiner Haftentlassung ereignet habe. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er aus Nangarhar stamme und in England erfahren habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Er wisse nicht, wo sich seine Familie aufhalte, er glaube aber, dass sie in XXXX an der Grenze zu Pakistan, lebe. Er habe sehr lange in Pakistan gelebt und gefälschte ID-Karten aus Pakistan. Die Polizei habe ihm die Unterstützung der Taliban unterstellt. Auf die Frage, ob sich während seiner Haft in der Justizanstalt Stein neue Gründe ergeben hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass 2009 sein Onkel getötet worden sei. Dies sei ihm von einem Freund mitgeteilt worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater im Jahr 2007 vom Schwiegersohn - und nicht vom Sohn - der Frau, die er für seinen Vater gefunden habe, getötet worden sei. Jetzt habe seine Familie Probleme.
Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass er nicht wissen würde, wo sich seine Familie aufhalte, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gesagt habe, dass seine Familie in "XXXX" lebe.
5. Mit dem nunmehr angefochten Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 idgF erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass im gegenständlichen Fall der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegen würde, zumal der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Vergewaltigung bzw. schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen sowie wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Jahren bzw. 6 Monaten verurteilt worden sei und auch eine diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausgefallen sei. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan sei nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer zum einen über Familienangehörige in XXXX verfüge sowie zum anderen jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif vorliegen würde. Bezüglich Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers in unzulässiger Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen würde. Unter Spruchpunkt IV wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt habe werden können, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, wie schon in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.06.2015 sowie in der Beschwerde vom 19.08.2015 vorgebracht, seit mehreren Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen oder sonstigen Bekannten in seinem Herkunftsland habe. Dies habe der Beschwerdeführer auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl am 17.09.2015 vorgebracht und habe er lediglich präzisiert, dass seine Familie früher in Peshawar gelebt habe und der Beschwerdeführer glaube, dass seine Familie nunmehr in XXXX leben würde. Die diesbezügliche Annahme des Beschwerdeführers stütze sich - wie in der Einvernahme vom 17.09.2015 vorgebracht - auf Angaben eines in England lebenden Freundes des Beschwerdeführers, der mit der Familie des Beschwerdeführers in Kontakt gestanden sei. Bereits aus der im angefochtenen Bescheid abgedruckten Niederschrift der Einvernahme vom 17.09.2015 gehe also zweifelsfrei hervor, dass erstens nicht der Beschwerdeführer, sondern ein Freund von ihm in Kontakt mit der Familie des Beschwerdeführer gestanden sei, und zweitens der Beschwerdeführer nur "glaubt", dass seine Familie in XXXX lebe. Die belangte Behörde habe es somit entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, das diesbezügliche individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers ganzheitlich zu würdigen. Im Gegensatz zum schlüssigen und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers stelle die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer über "starke familiäre Anknüpfungspunkte" in Afghanistan verfüge und seine Familie in der Region "XXXX, an der pakistanischen Grenze" lebe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in "XXXX" aufhältig sei und die Familie des Beschwerdeführers "im weiteren Sinn auch wohlhabend sei und sich in einer sehr guten finanziellen Lage befinde". Die belangte Behörde liefere jedoch keine schlüssige Begründung, wie sie zu diesen Feststellungen gelange. Dass die ermittelnde Behörde den Herkunftsort des Beschwerdeführers fälschlicherweise als "XXXX" statt richtig "XXXX" bezeichne, unterstreiche, wie ungenau das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl ermittelt und sich der ihm zugänglichen Quellen bedient habe. Bereits aus der auf Seite 50 des angefochtenen Bescheides angeführten Feststellung, "auch ist die Stadt Peshawar in Pakistan durch die Kabul-XXXX Autobahn verbunden", werde offensichtlich, dass es sich nur um die an der afghanisch-pakistanischen Grenze befindliche Stadt XXXX handeln könne. Der Beschwerdeführer verfüge weiterin - wie auch in der Beschwerde vom 19.08.2015 übereinstimmend vorgebracht - über keinen direkten Kontakt zu seinen Familienangehörigen und hege lediglich die Vermutung, dass diese in XXXX lebe. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan Unterstützung und Unterkunft in XXXX vorfinde und somit nicht in eine wirtschaftlich oder finanziell ausweglose Situation gelangen würde, sei entgegen den Ausführungen des Bundesamt für Fremdwesen und Asyl nicht gesichert.
Die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen seien trotz des großen Umfangs von 110 Seiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Punkte unvollständig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, sie würden sich jedoch weder mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers noch mit dem glaublichen Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführer, XXXX (nicht XXXX) befassen. Die Länderfeststellungen seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Darüber hinaus stamme die aktuellste der im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen zur Lage in Afghanistan vom Jänner 2015. Angesichts der oben angeführten seit Jänner dokumentierten deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan hätte die belangte Behörde jedenfalls auch aktuellere Länderberichte heranziehen müssen. Die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan sei aufgrund der breiten medialen Berichterstattung als notorische Tatsache zu qualifizieren. Die nicht individualisierten Länderberichte im angefochtenen Bescheid seien somit nicht geeignet, die tatsächliche Sicherheitslage in Afghanistan zu beschreiben und würden auch nicht den verfahrensrechtlichen Anforderungen, "ausreichende auf den Einzelfall bezogene Ermittlungen" anzustellen, genügen. Hätte das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl als Spezialbehörde die ihm zugänglichen Quellen vollständig ausgewertet, hätten ergänzende Feststellungen zum glaublichen Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers, XXXX, getroffen werden müssen. Die Sicherheitssituation in der Grenzstadt XXXX, die sich in der östlichen Provinz Nangarhar unmittelbar an der afghanisch-pakistanischen Grenze befinde, sei weiterhin äußerst prekär. So seien etwa im September 2014 dutzende von NATO-Tankwagen nach einem Selbstmordanschlag in Flammen aufgegangen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Briefing Notes vom 22.09.2014). Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 15.04.2015 gehe außerdem hervor, dass bereits die Fahrt nach XXXX den Beschwerdeführer in Lebensgefahr bringen würde, da die Fernstraße XXXX-Jalalabad zu einem Angriffsziel der Taliban geworden sei, für die Nangarhar weiter eine strategisch bedeutende Provinz darstelle (vgl. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, Zwangsrekrutierung durch Taliban, 15.04.2015, Seite 8). In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation werde diesbezüglich auch auf den von der belangten Behörde herangezogenen Bericht von EASO vom Jänner 2015 zur Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen. Darüber hinaus sei aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass Nangarhar sowie insbesondere die Gegend rund um XXXX aktuell auch zu einem Operationsfeld des sogenannten "Islamischen Staates" werde, wodurch die dort ansässige Bevölkerung zusätzlich bedroht sei. Die diesbezüglichen Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren; dass die ermittelnde Behörde den Herkunftsort des Beschwerdeführers fälschlicherweise als XXXX bezeichnet habe, unterstreiche, wie ungenau sich das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der ihm zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht somit nicht voll wahrgenommen und das Verfahren dadurch mit groben Mängeln belastet. Die belangte Behörde hätte sich als Spezialbehörde darüber hinaus mit aktuellen und aufgrund der breiten medialen Berichterstattung als notorisch anzusehenden Länderberichten wie dem Bericht der UNAMA vom August 2015, dem Bericht von AAN (Afghanistan Analysts Network) vom 05.08.2015, den Spiegel-Onlineartikeln vom 05.08.2015 und vom 10.08.2015 sowie dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom August 2015 auseinandersetzen müssen, aus denen hervorgehe, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-Grundrechtecharta garantierten Rechte bedeuten würde. Dem Halbjahresbericht des UN Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom August 2015 sei zu entnehmen, dass 1.592 ZivilistInnen im ersten Halbjahr 2015 in Afghanistan getötet worden seien, was eine Zunahme der zivilen Opfer um 1 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sowie die höchste bisher von UNAMA dokumentierte Opferzahl bedeute. Zum ersten Mal seien außerdem gezielte Tötungen die Hauptursache für viele Todesfälle. Insbesondere in Nangarhar, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, seien zahlreiche ZivilistInnen den internen Kämpfen zwischen Anhängern der Taliban und der sogenannten "IS/Daesh" zum Opfer gefallen. Nangarhar sei im ersten Halbjahr 2015 die zweittödlichste Provinz in Afghanistan gewesen. Angesichts der aktuellen Anschläge rund um den Kabuler Flughafen würde bereits die Abschiebung auf den Flugweg nach Kabul den Beschwerdeführer in eine lebensbedrohliche Situation bringen. Die hier angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und einfach zu recherchieren, was abermals zeige, wie ungenau sich die ermittelnde Behörde der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Weiters habe die belangte Behörde nicht ausreichend und individuell geprüft, ob dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine inländische Fluchtalternative offen stehe und ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar sei. Wie bereits aus den oben zitierten Länderberichten hervorgehe, drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK iVm Art. 4 GRC garantierten Rechte. Auch durch eine Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Afghanistans, wie z.B. Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif (vgl. Seite 139 des angefochtenen Bescheides), könnte der Beschwerdeführer einer Verfolgung bzw. einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht entgehen. In diesem Zusammenhang werde auf aktuelle Gutachten von länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan hingewiesen. Unter vielen sei etwa auf das in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.07.2015, zu Zl. W188-1430221-2/5Z, erstattete Gutachten des länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX verwiesen, in dem ausgeführt werde, dass die Sicherheitslage in ganz Afghanistan derzeit sehr prekär sei. In 20 Provinzen des Landes werde gekämpft. In diesen Provinzen stünden die meisten Distrikte unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban würden weiter Geländegewinne machen und versuchen, mit massiven Angriffen auf die Vororte der Großstädte, wie Kabul, die Behörden zu verunsichern. Bei jedem Angriff der Taliban seien dutzende Opfer unter den Zivilisten zu verzeichnen. Aufgrund der unsicheren Lage würden außerdem derzeit in Kabul zahlreiche Raubüberfälle auf Häuser stattfinden. Der Sachverständige sei daher zum Schluss gekommen, dass die Sicherheitslage auch in den Großstädten nicht als stabil zu bezeichnen sei. Außerdem habe der Sachverständige auf die Appelle der afghanischen Flüchtlingsbehörde und des UNHCR an die Gastländer von afghanischen Flüchtlingen, diese aufgrund der prekären Sicherheits- wie Wirtschaftslage möglichst nicht zur Rückkehr nach Afghanistan zu zwingen, verwiesen. Ein ähnliches Gutachten zu "sehr prekären Sicherheitslage" in Kabul und den anderen afghanischen Großstädten Mazar-e Sharif und Herat sei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2015, Zl. W201 1432637-1 zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt worden.
Wie bereits vorgebracht, habe der Beschwerdeführer lediglich über einen Freund in England Informationen über seine Familie erhalten und vermute deshalb, dass diese sich in XXXX befinde. Der Beschwerdeführer habe selbst bereits seit mehreren Jahren keinerlei direkten Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und sonstigen Bekannten in seinem Herkunftsland. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in diesen Punkt sei entgegen dem Vorhalt des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl nicht widersprüchlich. Die belangte Behörde habe entgegen ihrer von Amts wegen bestehenden Ermittlungspflicht nicht ausreichend geprüft, ob der Beschwerdeführer noch über Familienangehörige oder sonstige soziale Beziehungen in seinem Herkunftsland verfüge. Hätte die belangte Behörde eine solche Prüfung vorgenommen, hätte sie feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer eine Niederlassung in XXXX, Kabul oder einer anderen größeren afghanischen Stadt - mangels gesicherter familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte - nicht zumutbar sei, da der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan auch in Kabul oder XXXX aufgrund seiner spezifischen persönlichen Situation völliger Verarmung und somit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt wäre. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und bei entsprechender Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte zu Afghanistan hätte das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl feststellen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan (auf Dauer) unzulässig und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet daher gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 FPG geduldet sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2015, Zl. W169 1319122-4/2E, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er stammt aus Nangarhar. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 11.10.2003 den ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher - nach zwischenzeitlichen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Belgien, im Vereinigten Königreich sowie in Deutschland - mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2005 abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Darüberhinaus wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhob, erwuchs dieser in Rechtskraft. Nach abermaliger Überstellung des Beschwerdeführers aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich stellte der Beschwerdeführer am 04.07.2007 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes am 04.04.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2008 abgewiesen. Nach einer abermaligen Rücküberahme, diesmal aus Frankreich, stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009 abermals wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem nach Afghanistan ausgewiesenen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.02.2009 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2010 wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Da gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben wurde, erwuchs dieser in Rechtskraft.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der dagegen eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX, Folge gegeben und die Strafe auf fünf Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde gegen ihn mit Bescheid der XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen vierten - den gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 15, 105 Abs 1 StGB sowie wegen schwerer Sachbeschädigung gemäß §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt. Am 01.06.2015 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Haft entlassen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für StrafsachenXXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 11.01.2010 einen am 20.03.2000 geborenen unmündigen Burschen mit Gewalt, "indem er ihn festhielt und dessen Gesäßbacken gewaltsam auseinander zwängte, zur Vornahme oder Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich Durchführung eines Analverkehrs", genötigt und durch diese Handlung mit einer unmündigen Person eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung unternommen zu haben. Als erschwerend wertete das Gericht die Brutalität der Handlungsweise gegenüber einer praktisch wehrlosen Person, das Zusammentreffen von zwei Kapitalverbrechen sowie die durch die Tat verursachte Körperverletzung, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten, ein zumindest teilweise der Wahrheitsfindung dienendes Geständnis sowie "bis zu einem gewissen Grad" eine Enthemmung durch Alkohol.
Dem Urteil des XXXX war zu entnehmen, dass bereits eine 5-jährige Freiheitsstrafe hinreichen würde, um die personale Täterschuld und den verschuldeten Tatunwert abzudecken.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubwürdig und wird dem Verfahren daher nicht zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Verfahrens.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie zum unbefristeten Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug, dem im Akt aufliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, dem Urteil des OberlandesgerichtesXXXX dem Urteil des Landesgerichtes XXXX sowie den IZR-Abfragen.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits vier Anträge auf internationalen Schutz stellte und seine diesbezüglichen Fluchtgründe jedes Mal änderte bzw. steigerte. Auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen vierten Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachten Fluchtgründe, wonach er für seinen Vater eine Frau gefunden habe und der Sohn dieser Frau (laut Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 10.01.2015) bzw. der Schwiegersohn dieser Frau (laut Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl am 17.09.2015) seinen Vater 2007 getötet habe und er nun Angst habe, selbst getötet zu werden, sind nicht glaubwürdig, zumal der Beschwerdeführer das diesbezügliche Vorbringen erstmals im Jahr 2015 erstattet hat, obwohl ihm dieser Vorfall bereits seit dem Jahr 2007 bekannt gewesen sein will. Hätte sich dieser Vorfall in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form tatsächlich im Jahr 2007 ereignet, so ist es für das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die diesbezüglichen Angaben im Verfahren verschwiegen hat und in seinen bisherigen Asylverfahren gänzlich andere Fluchtgründe vorgebracht hat. Das Gleiche gilt auch für das erstmals im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdwesen und Asyl am 17.09.2015 getätigte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Onkel 2009 getötet worden sei und seine Familie deshalb Probleme habe. Auch den diesbezüglichen Vorfall mit seinem Onkel bzw. die sich daraus für seine Familie ergebenden Probleme hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort in den vorhingehenden Asylverfahren erwähnt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer, wie dem Einvernahmeprotokoll des Bundesamtes vom 12.06.2015 zu seinem vierten Antrag auf internationalen Schutz zu entnehmen ist, auch die Mitwirkung am Verfahren verweigert, indem er sich weigerte - trotz mehrmaliger Aufforderung des einvernehmenden Organwalters - konkrete Angaben zu seinem Asylverfahren bzw. zu seinen Fluchtgründen zu machen, und er sich im Rahmen dieser Einvernahme sehr aggressiv und unkooperativ verhalten hat, weshalb die Einvernahme mangels Sinnhaftigkeit abgebrochen werden musste.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zum Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn 1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder 2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, Z 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Z 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auf einschlägige Literatur (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, [1990] S 227 ff. und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, [1999] Rz 455), wonach "typischerweise schwere Verbrechen" "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen" seien. Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Unter anderem sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen und der Entscheidung eine Zukunftsprognose zugrunde zu legen (so auch die Judikatur des VwGH zu § 13 Abs. 2 AsylG 1997, der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, VwGH 03.12.2002, 99/01/0449; 27.04.2006, 2003/20/0050; 05.10.2007, 2007/20/0416). Andererseits setze die Entscheidung eine Güterabwägung, ob die Interessen des Zufluchtsstaates jene des Flüchtlings überwiegen, voraus (VwGH 15.12.2006, 2006/19/0299; 05.10.2007, 2007/20/0416).
Im Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann ein "typischerweise schweres Verbrechen" ausreichend sei, um "besonders schwer" zu sein, "illustrativ" an, dass in der Bundesrepublik Deutschland etwa für den auf Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall Genfer Flüchtlingskonvention bezogenen Tatbestand in § 51 Abs. 3 dAuslG das Erfordernis einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren normiert worden sei.
In der Regierungsvorlage zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 36) wird erläuternd Folgendes ausgeführt:
"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff ‚besonders schweres Verbrechen' fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (ua. mit Hinweis auf den UNHCR) und Rohrböck, (Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit - an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ‚besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."
Wie sich aus dem Strafregisterauszug und dem beigeschafften Strafurteil ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, gemäß § 201 Abs. 1 StGB und 206 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt; der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom XXXX stattgegeben und die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre herabgesetzt. Somit wurde der Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs eines 9- jährigen Buben verurteilt. Laut Urteil wurde "das zart gebaute Kind" gegen seinen Willen zum Analverkehr gezwungen und dabei auch schwer verletzt.
Die Straftat der Vergewaltigung wird in der oben zitierten ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes und in den genannten erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage explizit als besonders schweres Verbrechen genannt.
Bei der vom Beschwerdeführer verübten Tat liegt somit eine Straftat vor, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt und die gegen den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von fünf Jahren übersteigt, auch die vom Verwaltungsgerichtshof "illustrativ" angeführte Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
Zudem erweist sich die Tat - wie vom Verwaltungsgerichtshof in der oben angeführten Judikatur gefordert - auch subjektiv als besonders schwerwiegend:
Im konkreten fällt nicht nur das brutale Vorgehen des Beschwerdeführers, nämlich das "Packen an der Gurgel" und "Einsetzen seiner, einem Unmündigen definitiv weit überlegenen, Körperkraft" durch "das Zerren ins Zimmer und Festhalten", um das Opfer zum Geschlechtsakt zu nötigen ins Auge, sondern auch sein besonderes erniedrigendes Vorgehen in Form der Missachtung des Lebensalters des Opfers zum Zeitpunkt der Tat (neun Jahre). Im Rahmen der Strafbemessung wurden daher erschwerend die brutale Vorgangsweise gegenüber einem 9-jährigen zart gebauten Kind (und die durch die Tat verursachte Körperverletzung) zwecks ausschließlicher sexueller Befriedigung des eigenen Triebes sowie das Zusammentreffen von zwei Gewaltverbrechen gewertet. Als mildernd wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers seine bisherige Unbescholtenheit, ein zumindest teilweise der Wahrheitsfindung dienendes Geständnis sowie "bis zu einem gewissen Grad" eine Enthemmung durch Alkohol gewertet.
Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten daher auch als subjektiv besonders schwerwiegend iSd obigen Ausführungen anzusehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs. 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 3 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf "das gesamte Verhalten des Antragstellers" an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass sich aus dem bisher gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erkennen lässt. Vielmehr muss aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auf einen die Gesellschaft schwer gefährdenden kriminellen Charakter geschlossen werden, welchen man trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Verurteilung zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs eines neunjährigen Buben zu keiner Änderung bewegen konnte. Im Gegenteil, nach der Entlassung aus der Verbüßung einer fünf-jährigen Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer - bereits drei Wochen danach - wegen Nötigung und schwerer Sachbeschädigung, indem der Beschwerdeführer acht am Straßenrand im Erdreich verankerte Verkehrspflöcke mit hölzernen Schneestangen, sohin fremde Sachen, die der öffentlichen Sicherheit und dem öffentlichen Verkehr dienten, herausriss und wegwarf und versuchte, eine PKW-Lenkerin mit einer der herausgerissenen Schneestangen zum Anhalten des von ihr gelenkten PKW zu nötigen, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. durch Verwendung von Alias-Daten, und dem bewussten Nichtmitwirken am Ermittlungsverfahren sowie der Verschleierung seiner Identität im Zuge der mehrfachen Asylantragstellungen einen - zeitweisen - legalen Aufenthalt in Österreich "erschleichen" wollte und auch seinen wiederholten (rechtskräftigen) Ausweisungen nach Afghanistan nicht nachgekommen ist. Durch die somit in Österreich gesetzten (strafbaren) Verhalten und das wiederholte illegale Einreisen des Beschwerdeführers in Drittstaaten während seiner laufenden Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer in hohen Maße seine Weigerung zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck.
Hinsichtlich der Vergewaltigung und der schweren sexuellen Nötigung eines Unmündigen ist noch anzumerken, dass die sexuelle Gewalt gegen Unmündige absolut jenen Werten widerspricht, welche in Österreich Verfassungsrang haben und welche als das Fundament der europäischen Werte zu sehen ist und daher auch fundamental diesen Werten widerspricht. Wenn der Beschwerdeführer sich damit rechtfertigte, dass er den Unmündigen "nur disziplinieren" wollte bzw. der Unmündige die Vergewaltigung selbst wollte, so zeigt dies jedenfalls die mangelnde Schuldeinsicht des Beschwerdeführers. Auch hinsichtlich seines Verhaltens bezüglich der schweren Sachbeschädigung und der Nötigung schob der Beschwerdeführer, wie der niederschriftlichen Einvernahme vom 17.09.2015 zu entnehmen ist, die Schuld für sein Verhalten der Polizei in die Schuhe. Somit ist unstrittig, dass dem Beschwerdeführer jegliches Vermögen, seine Schuld einzugestehen, fehlt, ebenso wie ein Interesse an der Einhaltung der fundamentalen österreichischen und europäischen Werte insgesamt.
Schon für diesen Hintergrund kann das Bundesverwaltungsgericht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet waren daher jedenfalls geeignet, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden, weshalb der Beschwerdeführer in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände als gemeingefährlich anzusehen ist.
Die Anwendung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bedarf nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters einer Güterabwägung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den Interessen des Flüchtlings am Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des anerkannten Flüchtlings - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm im Heimatland drohenden Maßnahmen und Verfolgungen - gegenüberzustellen.
Im Falle des Beschwerdeführers kann eine aktuelle Verfolgungsgefahr bzw. die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus einem asylrelevanten Grund zum aktuellen Zeitpunkt nicht angenommen werden, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wie unter Pkt. 2. ausführlich dargelegt, nicht glaubwürdig war.
Somit war in der Abwägung des öffentlichen Interesses, welches aus den oben getroffenen Ausführungen zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers, der besonderen Schwere und Vorwerfbarkeit desselben und der fehlenden positiven Zukunftsprognose resultiert, gegenüber einem allfälligen individuellen Schutzinteresse des Beschwerdeführers mangels drohender Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr vom Zutreffen der Voraussetzungen insgesamt für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG - wie schon das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat - auszugehen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesamt im konkreten Fall den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Verfahrens ausgeführt, dass er aus Nangarhar, aus der Grenzstadt XXXX, stamme. Im angefochtenen Bescheid sind zwar Feststellungen zur Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, enthalten, im angefochtenen Bescheid befinden sich jedoch keine Feststellungen zur Grenzstadt XXXX. Darüber hinaus kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz sicher erreichen kann (vgl. etwa VfGH 07.06.2013, Zl. U565/2012, 11.02.2013, U2643/2012). Auch diesbezüglich lässt der angefochtene Bescheid Feststellungen vermissen, zumal dem Bescheid keine Ausführungen zur Erreichbarkeit von XXXX zu entnehmen sind. Die belangte Behörde hat sich somit im angefochtenen Bescheid nicht damit auseinander gesetzt, ob und wie es dem Beschwerdeführer möglich wäre, auf einem sicheren Weg nach XXXX zu gelangen.
Desweiteren hat die belangte Behörde auch keine konkreten Feststellungen darüber getroffen, wer von der Familie des Beschwerdeführers in XXXX lebt, wie diese Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt finanzieren und ob das familiäre Netzwerk des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zu tragen vermag bzw. inwieweit ihn seine Angehörigen unterstützen könnten, damit sie ihm in der Anfangszeit über Schwierigkeiten bei der Unterkunftnahme und der Bestreitung seines Lebensunterhaltes hinweghelfen könnten. Darüber hinaus können die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - wie die Beschwerde zu Recht darauf hinweist - nicht nachvollzogen werden, wonach die Familie des Beschwerdeführers "im weiteren Sinn auch wohlhabend sei und sich in einer sehr guten finanziellen Lagen finde", da der Beschwerdeführer diesbezügliches im Verfahren nicht angegeben hat und das Bundesamt auch keine schlüssige Begründung liefert, wie es zu diesen Feststellungen gelangt ist.
Zudem geht das Bundesamt im angefochtenen Bescheid offensichtlich davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde.
Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon ausgeht, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Stadtflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl 10.611/09, Z 96; 09.04.2013; Fall H. und B, Appl 70073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und Rz. 114). Eine derartige Einzelfallprüfung bezogen auf Kabul, Herat bzw. Mazar-i-Sharif hat die belangte Behörde jedoch unterlassen (vgl. VfGH vom 06.06.2013, U 2666/2012; 13.03.2013, U 1006/12). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid ausführt, dass im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass er in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif eine Existenzgrundlage finden könne, so übersieht die belangte Behörde, dass bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Übersiedlung nach Kabul, Herat bzw. Mazar-e-Sharif den Fragestellungen, ob der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht in Kabul, Herat bzw. Mazar-e-Sharif gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zukommt (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U2185/1; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12; VfGH 06.06.2013, Zl. U241/2013; VfGH 07.06.2013, Zl. 2436/2012; VfGH 12.06.2013, Zl. 2087/2012; VfGH 13.09.2013, Zl. U370/2012; VfGH 11.12.2013, Zl. U2643/2012). Im konkreten Fall hat es das Bundesamt somit unterlassen, eine inländische Fluchtalternative des Beschwerdeführers z.B. in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif zu prüfen.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird das Bundesamt daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Berichte zu XXXX einzuholen sowie überdies zu ermitteln haben, ob und wie XXXX für den Beschwerdeführer überhaupt sicher erreichbar wäre. Weiters ist zu ermitteln, wer von der Familie des Beschwerdeführers in XXXX lebt, wie diese Familienmitglieder ihren Lebensunterhalt finanzieren und ob bzw. inwieweit diese den Beschwerdeführer unterstützen könnten. In diesem Zusammenhang wird sich das Bundesamt für Fremdwesen und Asyl auch mit der in der Beschwerde zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.04.2015 auseinanderzusetzen haben, wonach laut Angaben des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers bereits die Fahrt nach XXXX für den Beschwerdeführer sehr gefährlich sei, da die Fernverkehrsstraße XXXX-Jalalabad zu einem Angriffsziel der Taliban geworden sei, für die Nangarhar weiterhin eine strategisch bedeutende Provinz darstelle.Desweiteren wird das Bundesamt zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer in Kabul, Herat bzw. Mazar-e Sharif über familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Auch wird sich das Bundesamt mit den aktuellen Länderberichten zur Sicherheitslage in Afghanistan - unter Berücksichtigung der in der gegenständlichen Beschwerde zitierten aktuellen Gutachten des länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, XXXX - zu beschäftigt haben.
Das Bundesamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der diesbezüglich maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal hinsichtlich Spruchpunkt I. in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend konkret entgegentrat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 u.v.a.). Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in dessen Spruchpunkten II. und III. aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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