W166 2012647-1•BVwG W166 2012647-1
W166 2012647-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W166 2012647-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2 sowie § 45 Abs. 1 und
2 Bundesbehindertengesetz 1990 sowie § 35 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 90 v.H. B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 90 v.H. ausgestellt.
Nunmehr stellte der Beschwerdeführer am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie auf Ausstellung eines Duplikats und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Aktenmäßig, insbesondere aufgrund:
Abl. 25ff, hierortiges Vorgutachten vom XXXX mit der relevanten
Diagnose: koronare Herzkrankheit, degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Polyarthorsen der kleinen Fingergelenke.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
koronare Herzkrankheit oberer Rahmensatz, da Zustand nach wiederholtem Herzinfarkt und 4x aortocoronarer Bypassoperation mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit
050503
70
2
degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position, da Bandscheibenvorfall L4-5 und mehrere Wirbelsäulenabschnitte betroffen sind - unterer Rahmensatz, da aktuell keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen dokumentiert
020102
30
3
degenerative Gelenksveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Funktionseinschränkungen bei Polyarthrosen der kleinen Fingergelenke links mehr als rechts.
020202
30
4
Zustand nach Dickdarmkarzinom 2009 Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre nach Hemicolektomie links.
130102
20
5
Zustand nach wiederholter Blasentumorentfernung Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da rezidivierendes Blasenkarzinom niedriger Eindringtiefe.
130101
20
Gesamtgrad der Behinderung
90 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
die Erhöhung der führenden funktionellen Einschränkung 1 ist aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung durch Leiden 2-3 um 2 Stufen gerechtfertigt
Leiden 4-5 erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit XXXX:
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Geänderte Einstufung aufgrund der im Vorgutachten von XXXX (Abl. 25ff) dokumentierten eingeschränkten kardialen Leistungsfähigkeit sowie der degenerativen Wirbelsäulen- und Gelenksveränderungen. Die neu aufgenommenen Leiden (Position 2-3) rechtfertigen keine weitere Erhöhung der Gesamteinschätzung.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab und führte aus, er sei vor 12 Jahre mit 90 v.H. eingestuft worden. Seither habe er Bruch,- Darmkrebs- und Blasenkrebsoperationen gehabt und habe 10 kg verloren. Der Beschwerdeführer habe fallweise beim Gehen starke Schwindelgefühle und seine körperliche Belastbarkeit sei stark zurückgegangen. Außerdem sei er zwölf Jahre älter geworden und glaube daher, eine Behinderung im Ausmaß von 100 v.H. sei gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ausgeführt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 v.H. betrage.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung weiterhin 90 v.H. betrage, und die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien.
Die im Zuge des Parteiengehörs vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften und reichten nicht aus, eine Änderung herbeizuführen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, seine gesamte körperliche Verfassung habe sich verschlechtert und er brauche immer Hilfe. Der Beschwerdeführer habe starke Krämpfe in den Unterschenkeln, Füßen sowie Händen und er könne keine Faust machen. Hohe Stufen könne er nur mit einer Krücke bewältigen und ansteigende Straßen seien sehr beschwerlich, da er schnell außer Atem komme, Beklemmungen habe und beim Bücken bzw. bei schnellen Drehungen habe er Schwindel. Außerdem habe der Beschwerdeführer Störungen beim Wasserlassen. Da sich der Gesundheitszustand in den letzten zwölf Jahren verschlechtert habe, möchte er einen Gesamtgrad der Behinderung von 100 v.H. und nicht von 90 v.H.
Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde Befunde des Diagnosezentrum Urania vom XXXX bei.
Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer weitere Befunde.
Zur Überprüfung der anlässlich der Beschwerde erhobenen Einwände und der vorgelegten Befunde, wurde der Akt seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird Folgendes ausgeführt:
"Sozialanamnese: Pensionist, verwitwet, keine Kinder, wohnt im dritten Stock ohne Lift (bei der Bewältigung dieser Aufgabe müsse er einmal stehen bleiben). Kommt mit einem Gehstock.
Aus der Anamnese:
Es besteht ein Zustand nach zweimaligem Herzinfarkt, aortokoronarer Bypass OP, arterielle Hypertonie, Hemikolektomie wegen Dickdarmkarzinom, Zustand nach wiederholter Blasentumorentfernung, degenerative Gelenksveränderungen.
Beschwerden im Alltag
Ich bin kraftlos vor allem in den Kniegelenken und in den Händen, ich muss zweimal in der Nacht auf die Toilette gehen, ich habe Lungenemphysem und bin kurzatmig. Ich habe eine Bandscheiben OP gehabt und WS Abnützungen, die nach wie vor Schmerzen verursachen. Ich bin der Meinung, dass mir 100% zustehen und nicht 90%
Es werden neue medizinische Unterlagen vorgelegt Abl. 66-70:
Ad Abl. 66: Handschriftliche Medikamentenliste des Berufungswerbers. Diese angeführten Medikamente passen zu den anerkannten Gesundheitsstörungen bzw. Krankheiten und bewirken daher keine Änderung der Einschätzung derselben.
Ad Abl. 67: Handgelenks Röntgen vom XXXX: Es ist hier eine hochgradig deformierende Abnützung an den Fingergelenken beschrieben. Dieses Leiden ist entsprechend der festgestellten mittelgradigen Funktionseinschränkungen in Position 3 korrekt eingeschätzt. Keine Änderung dieser Position.
Ad Abl. 68: Die Röntgenuntersuchung des Schluckaktes zeigt keine signifikanten pathologischen Abweichungen. Das Ergebnis dieser Untersuchung bewirkt daher keinen GdB.
Ad Abl. 69,70: der BW beschreibt hier seine Beschwerden und behauptet, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten 12 Jahren verschlechtert habe. Dies ist sicherlich zutreffend. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Gesundheitszustand gegenüber dem Vorgutachten vom XXXX Abl. 56 sich nicht wesentlich verändert hat. Aus gutachterlicher Sicht ergeben sich sowohl bei den Einzelpositionen als auch bei dem Gesamt GdB keine Veränderungen.
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz, da Zustand nach wiederholtem Herzinfarkt und vierfach Bypass Operation mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit
70
2
Abnützungen der Wirbelsäule Heranziehung dieser Position, da maßgebliche radiologische Veränderungen bei Zustand nach Bandscheibenoperation und mittelgradigen Funktionseinschränkungen. Unterer Rahmensatz, da ohne radikuläre Symptomatik.
30
3
Polyarthrosen Heranziehung dieser Position mit den unteren Rahmensatz, da Einschränkung bei Abnutzung der kleinen Fingergelenke links mehr als rechts.
30
4
Zustand nach Dickdarmkarzinom 2009 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mehr als 5 Jahre nach Hemicolektomie.
20
5
Zustand nach wiederholter Blasentumorentfernung Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da rezidivierendes Blasenkarzinom niedriger Eindringtiefe
20
Gesamtgrad der Behinderung
90 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2+3 um gemeinsam um 2 Stufen erhöht, da relevante Zusatzbehinderung.
Stellungnahme zum Vorgutachten: Keine signifikanten Veränderungen objektivierbar.
Es handelt sich um einen Dauerzustand."
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt er im Wesentlichen erneut aus, er sei seit Erlassung des ersten Bescheides vor 14 Jahren viel schwächer, sei beim Stiegen steigen beeinträchtigt, könne keine Faust machen und benötige bei vielen körperlichen Betätigungen Hilfe. Der Beschwerdeführer habe bei Kälte trotz Handschuhen sehr starke Schmerzen in den Fingern und bei der Zusammenrechnung der Prozente der Behinderung ergäben sich insgesamt 170 v.H. Der Beschwerdeführer legte der Stellungnahme einen Situationsbericht eines Krankenhauses vom XXXX bei.
Am XXXX langte ein Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In weiterer Folge wurde der Akt zur Überprüfung der nachgereichten Beweismittel erneut dem medizinischen Sachverständigen vorgelegt.
In dem ergänzenden Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird Folgendes ausgeführt:
"Ad 1 nachgereichte Beweismittel Abl. 71/25-28:
Es handelt sich bei den nachgereichten Befunden um einen Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung über einen stationären Aufenthalt vom XXXX. Als Grund für die stationäre Aufnahme wurde ein respiratorischer Infekt beschrieben, welcher mittels Antibiotika behandelt und zum Abklingen gebracht werden konnte. Der Patient wurde in gebessertem Allgemeinzustand entlassen. Bei dieser Erkrankung handelte es sich um ein zeitlich begrenztes Leiden, daher bewirkt dieser Patientenbrief keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis.
Ad 2 Beweismittel 71/5 - 71/9:
Diese Befunde Röntgenbefunde des Diagnosezentrums Urania wurden in der Beurteilung eingesehen und wurden entsprechend der tatsächlich objektivierbaren Funktionseinschränkungen der Gelenke bzw. der Wirbelsäule mitberücksichtigt.
Ad 3:
In den nachgereichten Befunden Abl. 71/25-28 werden außer den bereits anerkannten Gesundheitsstörungen folgende Gesundheitsschädigungen dokumentiert:
1 Putride Bronchitis siehe oben Punkt 1
2 Sigmadivertikulose ohne signifikante funktionelle Defizite, kein GdB
3 Arterielle Hypertonie ist in Pos 1 mitenthalten
4 Steatosis Hepatis ohne signifikante funktionelle Defizite, kein GdB
5 Cholezystolithiasis ohne signifikante funktionelle Defizite, kein GdB
6 Nierenzysten beidseits ohne signifikante funktionelle Defizite, kein GdB
7 Prostatahypertrophie ohne signifikante funktionelle Defizite, kein GdB
8 KHK Zustand nach MCI in Position 1 eingeschätzt
9 Zustand nach Hemikolektomie in Position 4 eingeschätzt
10 Zustand nach perianaler Blutung 2012 abgeheilt, medizinisch irrelevant
11 Nikotinabusus kein einschätzbares Leiden
12 Keine Allergien bekannt selbsterklärend
Insgesamt bedingen aus allgemeinmedizinischer Sicht diese erwähnten Gesundheitsschädigungen keine Veränderung der Beurteilung."
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 90 v.H.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Der Grad der Behinderung beträgt weiterhin 90 v.H.
Die Feststellungen zur Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie aus dem ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX.
In den allgemeinmedizinischen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wurden von den medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer stützt sein Begehren in der Beschwerde, einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 100 v.H. erhalten zu wollen im Wesentlichen darauf, dass seit der letzten Begutachtung zwölf Jahre vergangen seien, sich seine körperliche Verfassung seither verschlechtert habe und er immer mehr Hilfe brauche. Diesbezüglich führte der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass dies sicherlich zutreffend ist. Allerdings ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber dem Vorgutachten vom XXXX nicht wesentlich verändert hat, und sich daher aus gutachterlicher Sicht sowohl bei den Einzelpositionen als auch bei dem Gesamtgrad der Behinderung keine Veränderungen ergeben.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe starke Schmerzen in den Fingern, führte der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass der diesbezügliche Röntgenbefund eine hochgradig deformierende Abnützung an den Fingergelenken beschreibt, und dieses Leiden entsprechend der festgestellten mittelgradigen Funktionseinschränkungen in Position 3 "Polyarthrosen" korrekt eingeschätzt wurde.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten handschriftlichen Medikamentenliste führt der Sachverständige aus, dass die angeführten Medikamente zu den anerkannten Gesundheitsstörungen bzw. Krankheiten passen, und daher keine Änderung der Einschätzung derselben ergeben.
Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Röntgenbefund des Schluckaktes zeigt keine signifikanten pathologischen Abweichungen, und bewirkt das Ergebnis dieser Untersuchung entsprechend den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen daher keinen Grad der Behinderung.
Betreffend die im Rahmen der Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom XXXX vorgelegten medizinische Befunde wird im ergänzenden Sachverständigengutachten vom XXXX festgehalten, dass dem Patientenbrief der Krankenanstalt Rudolfstiftung zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vom XXXX wegen eines respiratorischen Infektes in stationärer Behandlung gestanden ist welcher mittels Antibiotika behandelt wurde. Bei dieser Erkrankung handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Leiden das keine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis bewirkt.
Die in den Röntgenbefunden dargestellten Funktionseinschränkungen betreffend die Gelenke bzw. die Wirbelsäule wurden bereits im medizinischen Gutachten vom XXXX entsprechend berücksichtigt.
Dem Sachverständigengutachten vom XXXX ist weiters zu entnehmen, dass in den nachgereichten Befunden, außer den bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen noch weitere Gesundheitsschädigungen dokumentiert sind.
Dazu führt der Sachverständige aus, dass hinsichtlich der "Putride Bronchitis" auf die Ausführungen zum respiratorischen Infekt verwiesen wird, die "Arterielle Hypertonie" und der "KHK Zustand nach MCI" bereits in Position 1 mitenthalten sind, der "Zustand nach Hemikolektomie" in Position 4 eingeschätzt wurde, und die Leiden "Sigmadivertikulose", "Steatosis Hepatis", "Cholezystolithiasis", "Nierenzysten beidseits" sowie "Prostatahypertrophie" ohne signifikante funktionelle Defizite sind und keinen Grad der Behinderung erreichen. Der "Zustand nach perianaler Blutung 2012" ist abgeheilt und daher medizinisch nicht relevant, "Nikotinabusus" ist kein einschätzbares Leiden und "keine Allergien bekannt" ist selbsterklärend.
Im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX wird daher - wie bereits im allgemeinmedizinischen Gutachten vom XXXX - von einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 v.H. ausgegangen und begründend ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung Nr. 1 "Koronare Herzkrankheit" durch die funktionelle Einschränkungen Nr. 2 und 3 "Abnützung der Wirbelsäule" und "Polyarthrosen" um insgesamt zwei Stufen erhöht wird, da es sich um relevante Zusatzbehinderungen handelt. Die Leiden Nr. 4 "Zustand nach Dickdarmkarzinom 2009" und Nr. 5 "Zustand nach Blasentumorentfernung" erhöhen nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht.
Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geäußerten Einwendungen und vorgelegten Beweismittel waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch Senate zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich Sozialrecht) aufzuweisen.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Da in den gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX sowie im ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, weiterhin ein Grad der Behinderung von 90 v.H. festgestellt wurde, sind die Voraussetzungen für die Neufestsetzung des Grades der Behinderung nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 90 v.H. beträgt.
Zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch-technische Fragen ("exclusively legal or high technical questions) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurden zu Klärung des Sachverhaltes allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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