W161 1216107-2•BVwG W161 1216107-2
W161 1216107-2Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Integration, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit
W161 1216107-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Nigeria alias Uganda, vertreten durch Mag. Andreas LEPSCHI, Rechtsanwalt in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2012, Zl. 99 19.438/1-BAE, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. des Bescheides wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er reiste im Dezember 1999 illegal in Österreich ein und stellte hier am 14.12.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge der Erstbefragung am 14.12.1999 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei Staatsangehöriger von Uganda und sei am 04.12.1999 nach Kenia gereist. Von dort sei er mit einem Schiff über eine ihm unbekannte Route zu einem Hafen gelangt. Von dort sei er weiter mit einem Taxi bis XXXX gekommen, wo er sich bei der Polizei gemeldet habe.
3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 12.01.2000 gab der Beschwerdeführer an, er habe Uganda verlassen, weil die Rebellen zu seinem Haus gekommen seien und ihn zu einem ihrer Häuser gebracht hätten. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn trainieren und nach Kongo und XXXX bringen würden, damit er dort für sie kämpfe. Er habe nicht mit den Rebellen kämpfen und keine Leute umbringen wollen und deshalb Uganda auf dem von ihm geschilderten Weg verlassen. Er sei bis zu seiner Ausreise keinen konkreten Verfolgungen aus rassischen, religiösen, politischen oder sonstigen Gründen ausgesetzt gewesen.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2000 wurde der Asylantrag vom 14.12.1999 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung ober Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 AsylG zulässig sei.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.10.2011 zu GZ A8 216.107-0/2008/15E wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das Bundesasylamt habe sich unzureichend mit dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie mit dessen Alter auseinandergesetzt.
7. Am 09.11.2011 erfolgte eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle
XXXX. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er halte die bisher gemachten Angaben im Verfahren vollinhaltlich aufrecht. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer Probleme mit den Rebellen an. Er wisse nicht wie die Rebellengruppe heiße, diese hätte ihn geholt, um ihn in den Kongo zu bringen. Er hätte dort kämpfen sollen, hätte jedoch fliehen können. Er leide an keinen schweren Erkrankungen und nehme derzeit keine Medikamente. Er sei ledig, habe aber seit drei Jahren eine Freundin, mit der er auch zusammen gewohnt habe. Diese befinde sich seit einem Jahr in den USA und werde auch nicht zurückkommen.
8. In der Folge wurde ein Sprachanalysegutachten eingeholt, welches zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller eine Variante des Englischen spreche, die nicht in Uganda, sondern in Nigeria gesprochen werde.
9. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.06.2012 gab der Beschwerdeführer über Vorhalt der Ergebnisse des Sprachanalyseberichtes an, nicht aus Nigeria zu stammen. Er habe in Uganda Probleme gehabt und deshalb um Asyl angesucht. Er habe keine Verwandten in Österreich, habe jedoch eine Lebensgefährtin, mit der er seit zwei Monaten zusammen lebe.
10. Mit Bescheid vom 04.09.2012, Zl. 99 19.438/1-BAE, hat das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, den Asylantrag vom 14.12.1999 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Zi 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
11. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde.
12. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 28.07.2015 zugewiesen.
13. Mit Schriftsatz vom 12.11.2015 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 04.09.2012 zurück und beantragte die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären.
14. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 1999 in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 14.12.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz und befindet sich seither durchgehend in Österreich.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer weist Kenntnisse der deutschen Sprache auf. Er lebt seit Frühjahr 2012 in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin.
Er ist in die österreichische Gesellschaft gut integriert und gerichtlich unbescholten.
Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Urkunden.
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
Die beschwerdeführende Partei brachte am 14.12.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzliche Entscheidung erging am 04.09.2012.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Da die Partei ihre Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schriftsatz vom 12.11.2015 zurückzog, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).
Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:
Der Antragsteller befindet sich seit beinahe 16 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihm zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).
Der Beschwerdeführer kam noch als Minderjähriger im Alter von 16 Jahren nach Österreich, er hat keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr und er hat sich in Österreich erfolgreich bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Er ist bereits seit längerer Zeit selbsterhaltungsfähig und gerichtlich unbescholten.
Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen des Antragstellers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.
Es war sohin festzustellen, dass im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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