W135 2010761-1•BVwG W135 2010761-1
W135 2010761-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Arbeitsunfähigkeit, Gesundheitsschädigung, Kausalität,<br/>Verdienstentgang
W135 2010761-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.07.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 1 VOG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 10.09.2013 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.09.2013 zu Folge brachte der Beschwerdeführer dabei persönlich vor, dass er mit ca. zwölf Jahren ins Heim nach XXXX gekommen sei. Er habe drei Brüder, einer davon sei zu alt für eine Heimunterbringung gewesen, die anderen zwei seien ins Heim in XXXX gebracht worden. Zum Überstellungszeitpunkt seien der Beschwerdeführer und seine Brüder Vollwaisen gewesen. Die Mutter sei in den Händen des Beschwerdeführers gestorben. Bezüglich des Heimaufenthaltes verweise der Beschwerdeführer auf den Clearingbericht des Weißen Ringes. Damals habe der Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeiten verrichten und der Frau von Herrn S. (Anmerkung: Herr und Frau S. waren die Pflegeeltern des Beschwerdeführers) beim Hausbau helfen müssen. Der Beschwerdeführer habe eine Lehre als Graveur begonnen, habe aber keine Lehrabschlussprüfung. Nach dem Heimaufenthalt habe er sich vorgenommen "sich nichts mehr gefallen zu lassen" und habe seinem damaligen Arbeitgeber einen Gegenstand nachgeworfen. Der Beschwerdeführer beziehe Notstandshilfe. Er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung bei Mag. Z. Vom Weißen Ring habe er Psychotherapiestunden bewilligt erhalten und seien noch einige offen. Gegebenenfalls werde er zu einem späteren Zeitpunkt einen diesbezüglichen Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellen.
Im Rahmen der Antragstellung legte der Beschwerdeführer einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten Mag. Z. vom 05.09.2013 vor, in welchem ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei diesem seit Anfang 2012 in Psychotherapie sei. Diagnostisch liege eine andauernde Persönlichkeitsstörung (F 62.0) und emotional instabile Persönlichkeitsstörung - impulsiver Typus (F 60.3) sowie rezidivierende Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (F 33.11) vor. Dazu komme eine Störung durch Alkohol (F 10.25) und ständiger Substanzgebrauch (Spiegeltrinker). Ausgeführt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Heim XXXX jahrelang massive verbale, sexuelle und körperliche Gewalt erfahren habe.
Im weiters vorgelegten Clearingbericht des behandelnden Psychotherapeuten wird Folgendes ausgeführt (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen; Schreibfehler im Original):
"Clearingbericht,
über die von Herrn J. S. verbrachte Zeit in der Obsorge der Stadt Wien
...
"Am 11. 11. 1970 kam meine Mutter bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Mutter war Witwe, da Vater am 24. 06. 1968 verstarb (Suizid). Wir waren gemeinsam unterwegs, als es zu einem Umfall mit einer Straßenbahn kam - meine Mutter verstarb in meinen Händen. Meine drei Brüder wurden in diversen Heimen untergebracht, ich kam vorerst zur Familie S.. Frau S. war die Schwester des letzten Lebensgefährten meiner Mutter. Am 29. 07. 1971 kam ich in die Kinderübernahmestelle XXXX , 1090 Wien, da die Familie in der ich war mit mir nicht zu Recht kam. Nach einigen Monaten übersiedelte ich in das Kinderheim XXXX bei XXXX wo ich bis zum 29. 08. 1974 bleiben musste.
Bei meiner ersten psychologischen Begutachtung in der XXXX onanierte der Psychologe unter dem Schreibtisch während der "Untersuchung".
Möglicherweise kommt davon die im Untersuchungsbericht festgehaltene Bemerkung "hübscher Junge"...
Im Heim in XXXX herrschte ein quasi militärischer Drill und jegliche Abweichung wurde mit meistens körperlichen Strafen geahndet.
Wer nicht gehorchte bekam Prügel... Es war beinahe unmöglich nicht tagtäglich geschlagen zu werden. Für massive körperliche Strafen musste ich in den im Keller befindlichen Waschraum mich einfinden. Dies damit meine Schreie nicht nach außen drangen. Die Besitzerin der Institution Frau B. hatte drei Töchter die alle im Heim als "Erzieherinnen" arbeiteten. Pädagogische Kenntnisse hatten sich die Töchter vermutlich nicht angeeignet, denn es wurde von denen ständig auf mich und die anderen Kindern eingeschlagen.
Wenn die Männer der Töchter ins Heim kamen wurde besonders brutal zugeschlagen, meistens kollektiv, also die Männer und die Töchter schlugen gemeinsam zu. Dabei kam es zu regelrechten Gewaltexzessen und danach verhöhnten und demütigten mich die "Erzieherinnen" verbal und handgreiflich. Die Männer der Erzieherinnen hatten im Heim keinerlei sonstige Funktion.
Kollektivstrafen waren üblich um sich die "Erziehungsarbeit" zu erleichtern. Wir standen, knieten oder saßen dann schweigend stundenlang herum mit den Verbot sich zu bewegen. Von einer anderen Heimkindergruppe wurden oft Günstlinge eingeteilt, welche Verstöße gegen die jeweiligen Verbote zu notieren hatten. Am Ende der Kollektivstrafe wurde ich abgesondert und nach dem notierten Katalog der Verfehlungen nach Lust und Laune der Erzieherinnen bestraft-je nach Tagesverfassung. Blieben Erzieherinnen bei der Gruppe anwesend dann setzte es bereits während der Kollektivstrafe Schläge ins Genick oder am Rücken. Die Erzieherin saß dann lesend, strickend oder essend vor uns und beobachtete uns nebenbei...
Zweimal wurde ich im Direktionszimmer in Anwesenheit der Heimleiterin, den Töchtern und deren Männer kollektiv und besonders gewalttätig zusammengeschlagen. Die Schläge waren so hart, dass Narben im Gesicht zurück blieben (links und rechts der Augen). Die Männer schlugen mit den Fäusten zu... Im Heim XXXX lernte ich körperlichen Schmerz zu ertragen.
Neben den verschiedensten körperlichen Züchtigungen (Schläge mit der flachen und "verkehrten" Hand, Tritte mit den Füßen, Kopfnüssen usw.) zeichnete sich das Heim durch besondere Lieblosigkeit aus - es gab keine emotionale Zuwendung.
Beim Waschen gehen mussten wir uns ausziehen und dann gab es die tägliche "Schwanzkontrolle", wobei dabei dann mit einer Rute auf das Genital geschlagen wurde. Da ich Vollweise war, bekam ich nie Besuch und dadurch keine Geschenke oder sonstige Zuwendung, ich konnte mit keinerlei Hilfestellungen von außen rechnen. Ich war ausschließlich auf mich selbst gestellt.
Unter den Kindern gab es eine fixe Hierarchie - es herrschte das Faustrecht und die Erzieherinnen bedienten sich dieser Struktur um sich ihre Arbeit zu erleichtern. Speziell nach der Nachtruhe war das für die jüngeren und schwächeren Kinder bedrohlich, denn diese waren dann auf Gedeih und Verderb den Rädelführern ausgeliefert. Dies führte, zu für mich, sehr bitteren Erfahrungen. Kontrollgänge gab es selten und wenn, dann wurde das Nahen der Erzieherin durch den knarrenden Holzboden bereits im Vorfeld wahrgenommen. Es kam beinahe jede Nacht zu massiven sexuellen Übergriffen und zu körperlicher Gewalt. Ich wurde mehrmals von mehreren Personen vergewaltigt und danach, als ich die Sinnlosigkeit meiner Gegenwehr erfahren hatte, unzählige Male genötigt. Ich wurde oral und anal penetriert und schwer sexuell und körperlich gedemütigt. Dies geschah ca. 2,5 Jahre - solange bis ich kräftig genug war mich zu wehren. Zwischenzeitlich waren einige der Täter in andere Institutionen untergebracht, sodass ich mich durchsetzen konnte. Ich selbst übernahm nie eine diesbezügliche Täterschaft, war aber oftmals gezwungen mich "meiner Haut" zu erwehren (Faustrecht).
Täglich gab es einen Horror, das Essen betreffend. Wer nicht alles aufgegessen hatte, dem wurden alle Freizeitvergünstigungen gestrichen. Solche an sich harmlosen Vorfälle führten oft zu einer Kollektivstrafe. Nach solchen Kollektivstrafen folgten oft Abreibungen durch die Gruppe. Der "Schuldige" wurde dann von der Gruppe ein Denkzettel verpasst. Fett, Innereien, Teile einer Tierhaut, Sehnen, Flachsen kann ich noch immer nicht essen. Blunzen, Presswurst, Innereien und diverse Wurstsorten verursachen mir Eckelgefühle und erinnern mich an die Heimzeit...
In der Schule gab es nur zwei Lehrer, die mit viel Gewalt agierten. Herr K. H. strafte mich, indem er seinen schweren Schlüsselbund nach mir warf und Herr Ko. war für seine Kopfnüsse berüchtigt. Meistens fiel ich nach einer Kopfnuss zu Boden. Die Schule war wie eine Erholung für mich. Ich schloss die Hauptschule in XXXX mit sehr gutem Erfolg ab.
Von XXXX kam ich mit ca. 15 Jahren in die XXXX , XXXX , 1140 Wien. Ca. ein halbes Jahr lernte ich den Beruf eines Technischen Zeichners bei der Firma S.. Nach ca. einem halben Jahr trat ich kurzfristig eine Lehre als Werkzeugmacher an und lernte dann Graveur. Diesen Beruf schloss ich mit der Gesellenprüfung ab.
Der ca. 35- bis 40-jährige Erzieher P. nutzte seine Position aus und fing mit meiner Freundin ein Verhältnis an. Meine Freundin E. M. war wie ich in der " XXXX " untergebracht. Ich zog nach diesem Vorfall in eine Wohnung, da ich schon 18 Jahre alt war, wurde dies von der XXXX unterstützt. Die Wohnung wurde von den Erziehern mir quasi "zugeteilt". Es gab dort kein eingeleitetes Wasser - Wasser und WC waren am Gang (also keine Dusche oder Bad), alle elektrischen Leitungen mussten erneuert werden (stoffummantelte Alukabel). Es dauerte sehr lange bis ich mit meinen bescheidenen Möglichkeiten diese Wohnung herrichten konnte.
Weder in XXXX noch in der XXXX suchten kontrollierende Obsorgevertreter (Jugendamt?) ein Gespräch mit mir."
Zusammenfassung: Herr J. S. hatte über Jahre schwere körperliche und sexuelle Misshandlungen zu ertragen. Da es in dieser Zeit seiner Entwicklung nur unzureichende Zuwendungsangebote gab gelang es dem Opfer in der Heimzeit nicht seine sozialen Fähigkeiten ausreichend weiter zu entwickeln. Da die Heimeinweisung erst relativ spät erfolgte waren Teile der Persönlichkeit bereits ausgebildet. Dieser Umstand, die relativ gute Realitätsbezogenheit und Intelligenz des Opfers ermöglichten ihm, trotz der Traumata der Internatsjahr, eine beinahe "bürgerliche" Entwicklung. Diagnostisch: F 62.0 andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, F 60.3 emotional instabile Persönlichkeit, impulsiver Typus.
Durch diverse somatischen Handykaps fällt es Herr J. S. schwerer sein Selbstbild aufrecht zu halten was zunehmend depressiv von ihm verarbeitet wird. F 33.1 rezidivierende depressive Störungen, gegenwärtig mittelgradige Episoden ergeben sich daraus durch das somatopsychische Paradigma.
Nach einem entsprechenden Vertrauensaufbau war Herr J. S. durchaus in der Lage tiefen Emotionen freien Lauf zu lassen."
Der Beschwerdeführer brachte weiters die Unterlagen der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien, Kinderübernahmestelle, zur Vorlage.
Im Verwaltungsakt liegen unter anderem folgende Unterlagen der belangten Behörde betreffend des Antrages des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 29.06.1988.
Rentengutachten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 13.08.1991, in welchem hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers mit einer Kreissäge am 18.01.1991 Folgendes ausgeführt wird: "Fast totale Amputation des 2. und 3. Fingers im Mittelgelenk links. Teilweise Strecksehnendurchtrennung im Bereich des 4. Fingermittelgelenkes mit Gelenksöffnung. Weichteildefekt im Bereich des Daumenendgelenkes beugeseitig."
Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 14.10.1992, wonach dem Beschwerdeführer für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 18.01.1991 eine Dauerrente von 35 v.H. gewährt werde.
Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.12.1998, mit welchem der Antrag zu Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen wurde (festgestellter Grad der Behinderung: 30 v.H.).
Die belangte Behörde forderte die Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 25.09.2013 um Übermittlung der dort aufliegenden Unterlagen, aus denen Krankenstände, Krankheiten, etc. ersichtlich seien, auf. Die Auflistung der Krankenstände langte am 04.12.2013 bei der belangten Behörde ein.
Am 13.01.2014 langten die zuvor angeforderten Unterlagen des Weißen Ringes betreffend den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein.
Die belangte Behörde beauftragte eine ärztliche Sachverständige mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens und ersuchte, nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes, um die Beantwortung folgender Fragen:
"1. Welche Gesundheitsschädigungen liegen bei dem AW vor?
2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit auf die oben angeführten Verbrechen zurückzuführen (Wahrscheinlichkeit des Kausalzusammenhangs bedeutet nach der Judikatur, dass wesentlich mehr für einen Kausalzusammenhang spricht als dagegen)?
3. Liegt beim AW Arbeitsunfähigkeit vor (Der AW bezieht derzeit Notstandshilfe)?
a) Wenn ja, aufgrund der kausalen Gesundheitsschädigungen (Frage 2)?
b) Wenn ja, aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen?
4. Hat die kausale Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang des AW maßgeblich beeinflusst? D.h. wäre aus medizinischer Sicht ohne kausale Gesundheitsschädigungen eine kontinuierliche Beschäftigung in einem handwerklichen Beruf z.B. als Graveur oder Tischler (normaler Beschäftigungsverlauf) möglich gewesen oder hätten schon allein die akausalen Gesundheitsschädigungen dies verhindert?"
Die herangezogene Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beantwortet in ihrem Sachverständigengutachten vom 13.03.2014 die Fragen der belangten Behörde wie folgt (Anonymisierungen vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen; Schreibfehler im Original):
"Herr S., 55 Jahre alter Mann, kommt am Freitag, dem 28.2.2014 um 9 Uhr 20 zur Untersuchung und weist sich mit Reisepass aus.
Aus der Anamnese:
Er sei derzeit arbeitslos, habe zuletzt vor ca. 7 Jahren gearbeitet. Sei Hausarbeiter in einer Firma gewesen. Er sei "noch" verheiratet. Er empfinde durch seine psychische Situation die Ehe als schlecht. Er wisse nicht, wie lange seine Frau dies noch aushalte.
Er habe zwei Kinder, eine 25 Jahre alte Tochter, die in einem medizinischen Konzern tätig ist und einen 23 Jahre alten Sohn, der im Grafischen Gewerbe arbeitet. Beide Kinder sind schon selbständig. Seine Frau sei in einer Trafik angestellt.
Frühere Erkrankungen:
Seit vielen Jahren Beschwerden seitens der Knie, Lendenwirbelsäule, Halswirbelsäule. Knie seien beidseits operiert, das linke nach einem Unfall beim Fußballspielen vor ca. 12 Jahren, das rechte arthroskopisch vor ca. 3 Jahren.
Größe: 180 cm. Gewicht: ca. 100 kg.
Nikotin: ca. 20-40. Alkohol: seit seinen Heimaufenthalten regelmäßig. Aber er könne es steuern. Während er gearbeitet habe, seien es 10 bis 15 Bier pro Tag gewesen, jetzt zwischen 5-8. Schnaps nur gelegentlich. Habe früher schon blackouts gehabt. Epileptische Anfälle noch nie. Drogen habe er probiert, aber er habe nichts daran gefunden.
Medikamentöse Therapie:
Trittico retard 150 mg 1, Wellbutrin XR 150 mg 1. Wolle diese Medikamente aber nicht mehr nehmen, weil sie seine Potenz verunmöglichen. Novalgin bei Bedarf und auch Parkemed bei Bedarf wegen der Schmerzen.
Seit 2 Jahren in Psychotherapie, einmal wöchentlich. Vom "Weißen Ring".
Psychischer Status:
Cognitiv keine wesentlichen Auffälligkeiten. Keine Denkstörungen. Keine produktive Symptomatik. Befindlichkeit auffallend und extrem dysphorisch, fast während des gesamten Gesprächs unverändert dysphor. Erst als das Gespräch auf seinen Hund, den eigentlich seine Frau hat und aufseinen früheren Hund, Rottweiler, kommt, taut er auf und ist auch besser
affizierbar. Ausgeprägter Gerechtigkeitssinn. Erzählt Details aus seinem Leben und auch Erlebnisse mit seiner Tochter die in der Schule gemobbt worden war und wie er seine Tochter geschützt und verteidigt hat. Überhaupt gibt er an, er sei nie gewalttätig gegen Schwache, Kinder oder seine Familie gewesen. Gewaltdelikte nur gegen Menschen, die anderen ungerechtfertigterweise etwas angetan hätten. Diesbezüglich auch einige Jahre Haft. Extreme Schlafstörungen. Schläft nur in Etappen, 2 Stunden, dann Erwachen und Wachsein.
1991 durch Kreissägenverletzung Gebrauchsunfähigkeit der linken Finger 2-4. Kann nur Spitzgriff machen.
Neurologischer Status:
An Pathologien beidseits Polyneuropathie der unteren Extremitäten. Sensibilitätsstörungen radiculär entsprechend C4/5/6 links mehr als rechts und L3/4 ebenfalls links mehr als rechts. Schongang wegen Schmerzen. Sonst keine Auffälligkeiten. Verletzung linke Hand, Gebrauchsunfähigkeit der Finger 2 bis 4. Nur Spitzgriff möglich. Keine Kraft.
Aus der biografischen Anamnese:
Sein Vater sei Dreher von Beruf gewesen, gewalttätig. Trinker. Verstorben durch Suizid 1968, Die Mutter habe alles gemacht, sei lieb und fleißig gewesen. Aber auch Trinkerin. Verstorben 1970 bei einem Verkehrsunfall. "In seinen Armen." Er sei der zweitjüngste von 4 Buben. Ein 8 Jahre älterer Bruder sei zu einer lebenslänglichen Haftstrafe wegen Mordes verurteilt. Er habe keinen Kontakt mit ihm. Der zweite Bruder sei mit dem jüngeren Bruder in Eggenburg gewesen. Er sei zuerst bei einer Pflegefamilie gewesen, wegen zunehmender Schwierigkeiten durch sein Verhalten dann in der Pflegefamilie untragbar geworden und ins Heim gekommen. Von Juli 1971 bis November 1971 im XXXX (da sei er 13 Jahre alt gewesen) und von November 1971 bis August 1974 in XXXX . (13, Bis 16. Lebensjahr). Von August 1974 bis Oktober 1977 sei er dann in der XXXX gewesen. (16. Bis 19. Lebensjahr)
XXXX sei "fürchterlich" gewesen. Gewalt, psychisch und körperlich. Schläge, Tritte, Sadismen, Sexuelle Übergriffigkeiten. Verletzungen an den Genitalien. Vergewaltigungen durch Mitzöglinge.
Mehrere Lehren begonnen, schließlich Lehre als Graveur abgeschlossen. Wechselnde Arbeiten. Arbeitslosigkeit. Notstandshilfe. Dazwischen auch Gefängnisaufenthalte.
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Herr XXXX leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit Reizbarkeit und Aggressivität, an einer recidivierenden Depression und an Alkoholabhängigkeit.
2. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf die jahrelange Gewalterfahrung im Heim XXXX und die dort erlebten
Verbrechen zurückzuführen. Die anderen Leiden hängen nicht ausschließlich mit diesen Verbrechen zusammen, sondern sind mit Wahrscheinlichkeit Folge des familiären Umfelds und der dort erlebten Traumata.
3. Arbeitsunfähigkeit liegt vor:
a) nicht vorwiegend wegen der kausalen Gesundheitsschädigung
b) vorwiegend wegen akausaler Gesundheitsschädigungen.
Wegen des Afkoholismus, wegen der zahlreichen somatischen Beschwerden seitens der Bewegungsapparates, wegen der Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand nach Verletzung durch Kreissäge, wegen der Depressionen, die immer wieder auftreten und auch wegen der Impulskontrollstörung mit Aggressionsdurchbrüchen, mangelnder sozialer Defizite und mangelnder Teamfähigkeit.
4. Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang zwar beeinflusst, aber nicht maßgeblich. Denn anamnestisch ist ersichtlich, dass Antragsteller in seinem Verhalten und seiner Motivation, Leistung zu erbringen schon von Anbeginn an Defizite aufgewiesen hat, mehrere Lehrstellen abgebrochen hat und auch als er eine Lehre abgeschlossen hat, nicht durchgängig zu arbeiten bereit war. Die Krankenstände erfolgten nur zum geringen Teil wegen psychischer Beschwerden, sondern vor allem wegen diverser anderer Diagnosen. (Lumbalgie, Infekte, Verletzungen, etc.)"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens gegeben, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.
Mit angefochtenem Bescheid vom 04.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2013 auf Ersatz des Verdienstentganges gemäß §§ Abs. 1 und Abs. 3, 3 und 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Nach Zitierung der angewandten Rechtsvorschriften wird in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Sie waren vom 1.12.1970-29.7.1971 bei der Pflegefamilie XXXX , vom 29.7.1971- 8.11.1971 im XXXX , vom 8.11.1971-29.8.1974 im Heim in XXXX und vom 29.8.1974-7.10.1977 in der XXXX untergebracht. Gemäß Ihren Angaben kam es während Ihrer Unterbringung in diesen Heimen zu psychischer und physischer Gewalt durch die Aufsichtspersonen sowie zu sexuellem Missbrauch durch Mitzöglinge. Die Gewalt erlebten Sie u. a. in Form von Schlägen und Demütigungen.
Sie gaben an, eine Lehre als Graveur begonnen und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen zu haben.
Betreffend die bei der Tat erlittenen Gesundheitsschädigungen brachten Sie vor, an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0), einer emotional instabilen Persönlichkeit (F60.3), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episoden (F33.1) sowie an einer Alkoholabhängigkeit zu leiden.
Eine Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen ergab Folgendes:
Lt. Stellungnahme Ihres Therapeuten, Mag. (FH) Mag. Zottl, vom 11.2.2014 liegt bei Ihnen eine andauernde Persönlichkeitsstörung (F62.0), eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung- impulsiver Typ (F60.3) sowie eine rezidivierende depressive Persönlichkeitsstörung, gegenwärtig mittelgradig, mit somatischem Syndrom (F33.11) vor. Dazu kommt Alkoholabhängigkeit (F10.25) sowie eine Essstörung (F50.4).
Laut eingeholtem nervenärztlichem Sachverständigengutachten vom 17.3.2014 leiden Sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, an einer rezidivierenden Depression sowie an einer Alkoholabhängigkeit. Die emotional instabile Persönlichkeit ist mit Wahrscheinlichkeit auf die jahrelange Gewalterfahrung im Heim XXXX zurückzuführen. Die anderen Leiden sind mit Wahrscheinlichkeit Folge des familiären Umfeldes und der dort erlebten Traumata. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liegt jedenfalls vorwiegend aufgrund akausaler Gesundheitsschädigungen, insbesondere wegen somatischer Beschwerden seitens des Bewegungsapparates, Alkoholismus, der Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand nach Verletzung durch eine Kreissäge, Depressionen sowie immer wieder auftretenden Impulskontrollstörungen mit Aggressionsausbrüchen vor. Die kausale Gesundheitsschädigung hat den beruflichen Werdegang nicht maßgeblich beeinflusst. Krankenstände erfolgten nur zum geringen Teil wegen psychischer Beschwerden, sondern vor allem wegen diverser anderer Beschwerden (Lumbalgie, Infekte, Verletzungen, etc.)
Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lässt nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdienstentgang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB relevanten Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könnte. Arbeitsunfähigkeit liegt jedenfalls aufgrund akausaler Gesundheitsschädigungen vor.
Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 3 VOG kann nicht bewilligt werden, da das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Oktober 2013) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG muss mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen und den Missbrauch erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben, dem Sie bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen könnten und deshalb heute (d.h. ab Oktober 2013) noch immer einen Verdienstentgang erleiden.
Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufs könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.
..."
Gegen den Bescheid vom 04.07.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.08.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass die Begründung des Bescheides für den Beschwerdeführer nicht einsichtig sei. Die Ausführung der belangten Behörde "Die anderen Schädigungen sind mit Wahrscheinlichkeit Folge des familiären Umfeldes und der dort erlittenen Traumata" seien für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Dies sei eine eindeutige Unterstellung, welche von Amts wegen nicht bewiesen werden könne und könnten solche Behauptungen nicht Grundlage eines Bescheides sein. Warum eine emotional instabile Persönlichkeit, welche dem Beschwerdeführer "wahrscheinlich" zugestanden werde, seine berufliche Karriere nicht behindert haben solle, sei nicht nachvollziehbar. Menschen mit dieser Störung (Borderline-Störung, impulsive Durchbrüche) würden sehr häufig das soziale Netz belasten, würden an Suchtstörungen leiden und hätten Aufenthalte in Psychiatrien und Haftanstalten aufzuweisen. In Unkenntnis der Möglichkeiten psychiatrischer Hilfeleistungen und dem ihm vermittelten Menschenbild habe der Beschwerdeführer damals keine ärztliche oder therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Sein bisheriges Erleben sei nicht angetan gewesen, "öffentlichen" Dienstleistungen zu vertrauen. Das Argument, dass der Beschwerdeführer keine Krankenstände wegen psychischer Beschwerden in Anspruch genommen habe, sei völlig irrelevant. In seinem damaligen Umfeld hätte der Beschwerdeführer jegliche Reputation als "Psycherl" verloren. Somatische Beschwerden und Unfälle hätten oft psychische Ursachen und könnten daher ebenfalls psychische Problemlagen anzeigen. Spekulationen der belangten Behörde über die "Wahrscheinlichkeit, dass Missbrauch und Misshandlungen nicht den beruflichen Werdegang beeinflusst hätten" stehe die Wahrscheinlichkeit gegenüber, dass dem doch so gewesen sei. Die "amtliche Wahrscheinlichkeit" könne nicht über einer "allgemeinen Wahrscheinlichkeit" stehen, denn das wäre amtliche Willkür. Eine Ätiologie seiner psychischen Probleme schlüssig zu beweisen sei weder dem Beschwerdeführer noch der belangten Behörde möglich. Die gesamte Argumentationslinie sei daher zu verwerfen. Die Aussage, dass bei günstigem Umfeld und Bedingungen dem Beschwerdeführer keine anspruchsvollere Karriere möglich gewesen wäre, beleidige den Beschwerdeführer erheblich. Dass die Kinder des Beschwerdeführers studieren würden, sollte für die belangte Behörde "ausreichender Anhaltspunkt" sein.
Die vorliegende Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2014 vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.03.2014 in vollständiger Form übermittelt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 10.09.2013 den gegenständlichen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Verdienstentganges beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer befand sich bis zum Tod seiner Mutter, welche 1970 bei einem Verkehrsunfall starb, in deren Pflege und Erziehung. Die Mutter und der Vater des Beschwerdeführers, welcher 1968 Selbstmord verübte, waren Trinker. Bereits im September 1968 wurde der Beschwerdeführer beim Jugendamt wegen Verwahrlosungsgefahr und Verhaltensschwierigkeiten vorstellig. Im Mai 1969 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Verhaltens- und Lernschwierigkeiten vom Jugendamt betreut.
Nach dem Tod der Mutter kam der Beschwerdeführer im November 1970 zu einer Pflegefamilie, die dem Beschwerdeführer bereits bekannt war, und lebte bei dieser bis Juli 1971. Danach war der Beschwerdeführer bis November 1971 im XXXX , von November 1971 bis August 1974 im Heim XXXX und von August 1974 bis Oktober 1977 im Heim " XXXX " untergebracht.
In den Kinderheimen kam es zu psychischer und physischer Gewalt durch die Aufsichtspersonen sowie zu sexuellem Missbrauch durch Mitzöglinge.
Während seiner Unterbringung in der " XXXX " war der Beschwerdeführer von September 1974 bis März 1975 in einer Lehre als Technischer Zeichner. Er wechselte nach öfterem Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz die Lehrstelle und besuchte die Berufsschule sehr selten. Im März 1975 nahm er eine Lehre als Werkzeugmacher an, welche er jedoch nach wenigen Tagen abbrach. Der Beschwerdeführer begann danach eine Lehre als Graveur, welche er mit der Gesellenprüfung abschloss.
Von 1978 bis 2008 übte der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten als Arbeiter aus und war dazwischen immer wieder arbeitslos.
Der Beschwerdeführer verletzte sich am 18.01.1991 als Tischlerhelfer mit der Kreissäge an der linken Hand, wobei es fast zur totalen Amputation des 2. und 3. Fingers im Mittelgelenk kam. Für die Folgen dieses Arbeitsunfalles wurde dem Beschwerdeführer ab 01.12.1992 eine Dauerrente von 35 v.H. der Vollrente gewährt.
Der Beschwerdeführer ist seit 2008 Notstandshilfeempfänger.
Der Beschwerdeführer leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeit mit Reizbarkeit und Aggressivität, an einer rezidivierenden Depression und an Alkoholabhängigkeit.
Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung ist mit Wahrscheinlichkeit auf die jahrelange Gewalterfahrung im Heim XXXX und die dortigen Erlebnisse zurückzuführen. Die rezidivierende Depression und die Alkoholabhängigkeit sind mit Wahrscheinlichkeit Folge des familiären Umfeldes und der dort erlebten Traumata.
Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers wurde nicht vorwiegend durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung bewirkt, sondern diese ist auf den Alkoholismus, die zahlreichen somatischen Beschwerden seitens des Bewegungsapparates, die Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand nach der Kreissägenverletzung, die Depressionen, die immer wieder auftreten, die Impulskontrollstörung mit Aggressionsdurchbrüchen und mangelnde Teamfähigkeit, sohin auf akausale Gesundheitsschädigungen, zurückzuführen.
Die kausale Gesundheitsschädigung (emotional instabile Persönlichkeitsstörung) hat den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers nicht maßgeblich beeinflusst.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers basiert auf der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Reisepasskopie.
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen der Kinderübernahmsstelle der Magistratsabteilung 11 aus den Jahren 1968 bis 1977, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den Berichten des behandelnden Psychotherapeuten, insbesondere dem Clearingbericht des Weißen Ringes.
Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf der Stellungnahme des behandelnden Psychotherapeuten vom 11.02.2014 und dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.03.2014.
Die Feststellungen zur Kausalität der vorliegenden Gesundheitsschädigungen für die vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers gründen sich ebenfalls auf das fachärztliche Sachverständigengutachten vom 13.03.2014, welches vom Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen der Kinderübernahmsstelle, des Clearingberichtes des Weißen Ringes und der von der Wiener Gebietskrankenkasse erstellten Krankenstandsliste betreffend den Beschwerdeführer als schlüssig und nachvollziehbar angesehen wird.
Die Sachverständige hält in ihrem Gutachten im Ergebnis fest, dass die Gesundheitsschädigung "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" mit Wahrscheinlichkeit auf die jahrelange Gewalterfahrung im Heim XXXX und die dortigen Erlebnisse zurückgeführt werden könne. Diese kausale Gesundheitsschädigung habe den beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers aber nicht maßgeblich beeinflusst. Anamnestisch sei für die Sachverständige ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Verhalten und seiner Motivation, Leistung zu erbringen schon von Anbeginn an Defizite aufgewiesen habe, mehrere Lehrstellen abgebrochen und auch nachdem er eine Lehre abgeschlossen habe, nicht durchgängig zu arbeiten bereit gewesen sei. Die Krankenstände des Beschwerdeführers seien nur zum geringen Teil wegen psychischer Beschwerden, sondern vor allem wegen diverser anderer Diagnosen (Lumbalgie, Infekte, Verletzungen, etc.) erfolgt.
Diese für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigengutachten, mit dem wesentlichen Ergebnis, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vorwiegend auf die Erlebnisse in den Kinderheimen zurückgeführt werden kann, werden auch durch die Ausführungen des behandelnden Psychotherapeuten im Clearingbericht gestützt, wonach die Heimeinweisung des Beschwerdeführers erst relativ spät erfolgt sei und Teile der Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Heimeinweisung bereits ausgebildet gewesen seien. Dieser Umstand, die relativ gute Realitätsbezogenheit und Intelligenz des Beschwerdeführers - so im Clearingbericht weiter - hätten dem Beschwerdeführer, trotz der Traumata der Internatsjahre eine beinahe "bürgerliche" Entwicklung ermöglicht.
Dem Beschwerdeführer wurde sowohl von der belangten Behörde als vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit geboten, das nachvollziehbar begründete Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, beispielsweise durch Vorlage weiterer ärztlicher Befunde, Berichte oder Atteste, zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist jedoch dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. 57/2015 (VOG), lauten (auszugsweise):
"Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. ...
(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
...
Hilfeleistungen
§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
..."
Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. 288/1972, GP XIII RV 40. S. 8, lauten (auszugsweise):
"...
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.
..."
Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer Hilfeleistungen nach dem VOG in Form des Verdienstentganges. Es ist einzig die Frage strittig, ob die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit Wahrscheinlichkeit iSd VOG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkt haben.
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 01.12.1988, 88/09/0135).
Die von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie hat eine der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, nämlich die emotional instabile Persönlichkeitsstörung, mit Wahrscheinlichkeit auf die (bereits von der belangten Behörde festgestellte) jahrelange Gewalterfahrung im Heim XXXX und die dortigen Erlebnisse zurückgeführt und diese sohin als kausal beurteilt. Die weiteren Gesundheitsschädigungen, nämlich rezidivierende Depression und Alkoholabhängigkeit sind mit Wahrscheinlichkeit Folge des familiären Umfeldes und der dort erlebten Traumata, somit akausal.
Vor dem Hintergrund des im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachtens vom 13.03.2014, welches vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig angesehen wird, ist es daher unstrittig, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende emotional instabile Persönlichkeitsstörung, mit Wahrscheinlichkeit auf die jahrelange Gewalterfahrung im Heim XXXX und die dortigen Erlebnisse zurückzuführen ist. Diese als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse im Heim haben daher zur Entstehung dieser Gesundheitsschädigung zumindest wesentlich beigetragen, weshalb sie sie als wirkende Bedingung zu werten sind (vgl. dazu die vom VwGH entwickelte "Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung", etwa in VwGH 23.5. 2002, 99/09/0013; 26.01.2012, 2011/09/0113; 20.06.2011, 2005/09/0138; 05.09.1980, 2638/77).
In weiterer Folge ist aber zu klären, ob sich diese, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführte, Gesundheitsschädigung derart ausgewirkt hat, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen hat, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen ist. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).
Dem Sachverständigengutachten vom 13.03.2014, an dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, zu Folge hat die als kausal angesehene Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang und die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht maßgeblich beeinflusst. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist auf den Alkoholismus, die zahlreichen somatischen Beschwerden seitens des Bewegungsapparates, die Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand nach der Kreissägenverletzung, die Depressionen, die immer wieder auftreten, die Impulskontrollstörung mit Aggressionsdurchbrüchen und mangelnde Teamfähigkeit, sohin auf akausale Gesundheitsschädigungen, zurückzuführen.
Da somit nicht angenommen werden kann, dass die einzig als kausal anzusehende Gesundheitsschädigung "Emotional instabile Persönlichkeitsstörung" die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. den Verdienstentgang wahrscheinlich iSd § 1 Abs. 1 VOG verursacht hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06), aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der zum Teil vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vorgelegten Unterlagen und seiner eigenen Angaben geklärt bzw. wurde ohnehin nicht bestritten. Das im Auftrag der belangten Behörde erstellte Gutachten wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht in vollständiger Form übermittelt und ist von ihm nicht bestritten worden. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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