BVwG W133 2108657-1

W133 2108657-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015

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Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W133 2108657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2108657.1.00

Spruch

W133 2108657-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.03.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1, 17 und 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 24.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses, gab an, an Psoriasis zu leiden und legte dem Antrag ärztliche Befunde bei.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Urologie und Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.01.2015 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde die Funktionseinschränkung "Psoriasis vulgaris" der Positionsnummer 01.01.02 zugeordnet. Es wurde ausgeführt, dass diese Richtsatzposition mit dem unteren Rahmensatz bei chronischem Bestehen einer Hauterkrankung mit Beschränkung auf die Prädilektionsstellen unter Berücksichtigung der Gelenksbeteiligung gewählt worden sei und nach der Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) angenommen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 24.11.2014 gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Begründend wurde ausgeführt, das auf Grund des Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Im Zuge des Parteiengehörs sei keine Stellungnahme eingelangt. Es sei daher der Antrag abzuweisen gewesen.

Dieser Bescheid wurde am 26.03.2015 von der belangten Behörde abgefertigt.

Mit E-Mailnachricht vom 29.04.2015, gesendet von einer Mailadresse mit anderem Namen, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eine Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Mailnachricht lautete wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Hiermit sende ich Ihnen eine Beschwerde gegen den 24.03.2015.

Mit freundlichen Grüßen

...."

Die Beschwerdevorlage langte am 16.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 02.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die als Beschwerde gewertete Mailnachricht vom 29.04.2015 mit folgendem Wortlaut übermittelt:

"Ihre beigelegte Beschwerde vom 29.04.2015 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:

Sie haben die belangte Behörde zu bezeichnen.

Sie haben die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen.

Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2015 zugestellt.

Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer brachte am 29.04.2015 eine mangelhafte Beschwerde ein; diesbezüglich wird auf die obige Darstellung im Verfahrensgang verwiesen.

Dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt, die Einbringung einer verbesserten Beschwerde ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 - VwGVG, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

§ 9 Abs. 1 leg.cit. lautet:

"§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die Materialien (RV 2009 der Beilagen XXIV. GP, S. 4) zu dieser Bestimmung enthalten folgende Ausführungen:

"Zu § 9:

Der vorgeschlagene § 9 regelt den Inhalt der Beschwerde. Gemäß Abs. 1 soll die Beschwerde den angefochtenen Bescheid (die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, die angefochtene Weisung) und die belangte Behörde bezeichnen. Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat. Die Beschwerde hat die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.

Diese Angaben sind deshalb erforderlich, weil das Verwaltungsgericht gemäß dem vorgeschlagenen § 27 im Prüfungsumfang beschränkt sein soll. Die Anforderungen an die Beschwerde sind demnach höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Es darf jedoch nicht verkannt werden, dass schon das vorangegangene Verwaltungsverfahren den Parteien besondere Achtsamkeit abverlangt; so etwa die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen, um die Parteistellung nicht zu verlieren (§ 42 Abs. 1 AVG). Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich.

Der vorgeschlagene Abs. 2 bestimmt den Begriff der "belangten Behörde" näher."

Aus den Ausschussfeststellungen (AB 2112 BlgNR XXIV. GP S.7) ergibt sich Folgendes:

"Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann."

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

" 13 (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Da die E-Mailnachricht des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 29.04.2015, worin der Beschwerdeführer lediglich angab, "er sende hiermit eine Beschwerde gegen den 24.03.2015", zwar fristgerecht bei der belangten Behörde einlangte, darin jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung weder der - vermutlich - angefochtene Bescheid vom 24.03.2015 zweifelsfrei, noch die belangte Behörde bezeichnet waren und keine Beschwerdegründe oder irgendein Beschwerdebegehren genannt waren, erfolgte seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag (vgl. dazu die oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Schreiben).

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2015 zugestellt.

Der Beschwerdeführer reagierte jedoch nicht auf dieses Schreiben und erstattete bis dato keinerlei Mängelbehebung bzw Verbesserung.

Es war somit die Beschwerde nunmehr spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen.

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