W133 2005561-1•BVwG W133 2005561-1
W133 2005561-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W133 2005561-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 21.01.2014, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1
und 2, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen.
Der Grad der Behinderung beträgt 50 von Hundert.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 28.05.2009, vertreten durch ihre damals als Sachwalterin bestellte Pflegemutter, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), und legte neben einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie einer Kopie ihrer Geburtsurkunde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein ärztliches Sachverständigengutachten ein, in dem unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkung "Persönlichkeitsstörung/Psychose" der Leidensposition 585 zugeordnet und ein Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde. Empfohlen wurde eine Nachuntersuchung der Beschwerdeführerin für Juni 2010. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin am 27.07.2009 ein bis 30.06.2010 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Am 19.04.2010 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Sachwalterin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses und legte einen Befund eines Facharztes für psychotherapeutische Medizin sowie Psychiatrie und Neurologie vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.05.2010 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde unter Anwendung der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkung "Chronisch schizophrene Erkrankung" der Leidensposition 585 zugeordnet und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt. Im Gutachten wurde ausgeführt, es handle sich um einen Dauerzustand.
Am 14.06.2010 wurde seitens der belangten Behörde die Streichung der Gültigkeitsfrist im Behindertenpass vorgenommen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.03.2013 wurde die bisherige Sachwalterin der Beschwerdeführerin ihres Amtes enthoben. Der mit demselben Beschluss als Sachwalter bestellte und mit der Besorgung der finanziellen Angelegenheiten, der Verwaltung des Einkommens und Vermögens, der Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten sowie gegenüber privaten Vertragspartnern betraute Rechtsanwalt stellte am 25.04.2013 für die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte dabei folgende medizinischen Unterlagen vor:
? neurologisch-psychiatrisches Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 16.12.2012,
? MRT des Gehirns vom 15.02.2013,
? Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 04.04.2013.
Die belangte Behörde beauftragte in der Folge den Ärztlichen Dienst mit der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens nach der Richtsatzverordnung.
Im daraufhin erstatteten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.08.2013 wurde nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag Folgendes (in den wesentlichen Teilen wiedergegeben) ausgeführt:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Es sei ein Verdacht auf MS, sie hatte Doppelbilder und konnte sich nicht bewegen. Sie hat Probleme beim Schlucken, zum Beispiel bei Teigwaren wie Spiralen. Ein paar Sekunden sieht sie doppelt. Das Gefühl im linken Bein verschwindet manchmal. Keine Blasenstörung.
...
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Sachwalterschaftsgutachten Abl. 43; Borderlinestörung, Teilleistungsstörung. Dr. XXXX Abl. 46; Paranoide Schizophrenie.
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe:
Keine
Untersuchungsbefund:
...
Gesamtmobilität - Gangbild:
normal
Status - Fachstatus:
PSYCHISCHER STATUS: Ist wach und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Gedächtnisleistung intakt, Aw. ist kooperativ, überwiegend krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb, im Affekt zurückhaltend, die Stimmungslage neutral, etwas vermindert affizierbar in beiden SKL, keine produktiven Symptome. Körperpflege !? Dissoziative Symptome sind nicht ausgeschlossen.
NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl. innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar, PyZ neg.
VdA und FNV o.B. UE: Lasègue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, PSR sgl. mittellebhaft auslösbar, ASR sgl. schwach auslösbar, PyZ Babinski fragl pos. bds. KHV o.B., Z+F ausreichend kräftig, Gehen ohne Hilfsmittel. Sensibilitätsstörungen werden nicht angegeben.
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 06. August 2013:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Paranoide Schizophrenie 5 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da dauernde Antipsychotika notwendig.
585
50
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
...
Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB.:
Der Verdacht auf eine Multiple Sklerose erreicht bei unauffälligem Status und fehlendem typischem Syndrom keinen Grad der Behinderung
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: Antragstellung
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
keine Änderung
[X] Dauerzustand
..."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2013 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihres Sachwalters das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit E-Mailnachricht vom 12.09.2013 führte der Sachwalter der Beschwerdeführerin aus, das Schreiben der belangten Behörde vom 26.08.2013 sei der ehemaligen Sachwalterin der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden. Diese habe ihn aber darüber informiert, dass die Beschwerdeführerin wegen gesundheitlicher Probleme, welche nach Aussagen der Ärzte des XXXX auf MS schließen würden, im Krankenstand sei und in den nächsten Wochen weitere Untersuchungen in der MS-Ambulanz des XXXX anstünden. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht fähig, selbst nur auf einem geschützten Arbeitsplatz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Unterlagen des XXXX werde der Sachwalter nach deren Erhalt nachreichen.
Die belangte Behörde ersuchte den Sachwalter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16.09.2013 um Nachreichung von die Gesundheitsschädigungen belegenden aktuellen Befunden bis 08.10.2013. Auf Bitte des Sachwalters wurde die Frist bis 18.10.2013 verlängert, da laut Angaben der Beschwerdeführerin am 07.10.2013 ein Untersuchungstermin im XXXX stattfinden solle. Nach Mitteilung des Sachwalters, dass die Beschwerdeführerin die aktuellen Befunde laut ihren Angaben noch nicht erhalten habe, wurde die Frist auf 15.11.2013 verlängert. Aus einem im Akt aufliegenden Vermerk geht hervor, dass auch bis 21.01.2014 keine Befunde bei der belangten Behörde eingelangt waren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.01.2014 wurde der am 25.04.2013 eingelangte Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin weiterhin 50 % betrage. Der Entscheidung wurde das ärztliche Sachverständigengutachten vom 06.08.2013 zu Grunde gelegt. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, weil er mangels medizinischer Begründung oder Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend dokumentiert sei. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Sachwalter mit Schreiben vom 08.03.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird vorgebracht, der Bescheid werde aus jedem erdenklichen Rechtsgrund insbesondere aber wegen unvollständiger Sachverhaltsermittlung angefochten. Die Beschwerdeführerin habe dem Sachwalter die der Beschwerde in Kopie beigelegten Unterlagen des Wiener XXXX vom 31.05.2013 erstmals am 13.02.2014 übergeben. Diesen sei die Anamnese sowie der klinische Befund der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu entnehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter Berücksichtigung dieser Unterlagen der Gesamtgrad der Behinderung mehr als 50 v.H. betrage und die Beschwerdeführerin infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nicht geeignet sei. Mit der Beschwerde wurde ein MRT der Halswirbelsäule vom 14.06.2012 sowie ein MRT des Gehirns vom 31.05.2013 übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 27.07.2009 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass auf Grund eines zu diesem Zeitpunkt festgestellten Grades der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 25.04.2013 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Sachwalter beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 50 v.H.
Die Feststellungen über die Ausstellung eines Behindertenpasses im Jahr 2009 und über das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 06.08.2013 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den im Zuge des Antrages vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigung wurde richtsatzgemäß eingestuft.
Im Gutachten vom 06.08.2013 wird auch ausdrücklich zu dem ebenfalls einen Grad der Behinderung von 50 v.H. feststellenden Vorgutachten Stellung genommen und angegeben, dass keine Änderungen vorliegen würden. Hinsichtlich des seitens der Beschwerdeführerin im Verfahren erhobenen Einwandes, es bestehe der Verdacht auf Multiple Sklerose, wurde im Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass der Verdacht auf Multiple Sklerose bei unauffälligem Status und fehlendem typischen Syndrom keinen Grad der Behinderung erreiche. Diese Beurteilung der Gutachterin deckt sich auch mit den vorgelegten ärztlichen Befunden, insbesondere dem MRT-Befund vom 15.02.2013. In diesem Befund wird sogar ausgeführt, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung eine weitere Befundbesserung ergeben habe. Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunden vom 14.06.2012 sowie vom 31.05.2013 ableiten. Zunächst ist festzuhalten, dass beide Befunde vor dem Zeitpunkt der letztmaligen Untersuchung anlässlich der Begutachtung am 06.08.2013 datieren und somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch von der Gutachterin entsprechend berücksichtigt werden konnte. Im Befund vom 14.06.2012 wird ausgeführt, dass kein Hinweis auf entzündliche Veränderungen, somit kein Hinweis auf eine neuromyelitis optica (Anmerkung: entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems) bestehe. Im MRT-Befund des Gehirnes vom 31.05.2013 wird ausgeführt, es bestehe im Vergleich zur Voruntersuchung vom 15.02.2013 - vgl. zu diesem Untersuchungsbefund vom 15.02.2013 die obigen Ausführungen - ein praktisch identer Befund. Aus den vorgelegten Befunden lässt sich somit - wie dies die Gutachterin nachvollziehbar schloss - keine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin ableiten, die zu einer Erhöhung des Gesamtgrades ihrer Behinderung führen könnte. Die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten neuen MRT-Befunde der Halswirbelsäule und des Gehirns waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens zu widerlegen. Die Gesundheitsschädigungen wurden im Gutachten vom 06.08.2013 auch entsprechend den Bestimmungen der Richtsatzverordnung richtig eingestuft.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssigen Sachverständigengutachten vom 06.08.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nach wie vor 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass der durch den Sachwalter der Beschwerdeführerin sowohl in seiner Stellungnahme vom 12.09.2013 zum Sachverständigengutachten vom 06.08.2013 als auch in der Beschwerde vom 08.03.2014 eingewandte Umstand, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet, keine Relevanz im gegenständlichen Verfahren hat. Diese Eignung bzw Nichteignung stellt keine Voraussetzung für die Frage der Prüfung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses im Sinne des § 40 BBG bzw auf Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung iSd § 45 BBG dar und damit ist diese Frage auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz. Der Frage der Eignung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb könnte etwa allenfalls rechtliche Bedeutung in einem Feststellungsverfahren nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (vgl. § 2 Abs. 2 lit. d BEinstG) zukommen. Ein solches Verfahren ist aber nicht Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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