BVwG W133 2003667-1

W133 2003667-1Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, Kostenersatz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, VerbrechensopferG

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BVwG W133 2003667-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W133.2003667.1.00

Spruch

W133 2003667-1/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 05.07.2013, OB. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin XXXX stellte am 29.05.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:

Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), Landesstelle XXXX, einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

Der Antrag wurde mit "schwerem sexuellen Missbrauch von XXXX" begründet und auf eine Gerichtszahl verwiesen.

Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge das Landesgericht XXXX mit E-Mail vom 03.06.2013 kontaktiert und um Bekanntgabe des Verfahrensstandes bzw um eine Kopie des Urteils mit Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftvermerk ersucht.

Mit Schreiben vom 03.06.2013 teilte die Staatsanwaltschaft XXXX der belangten Behörde mit, dass das Verfahren gegen XXXX wegen §§ 206, 207 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Dem Antrag auf Fortführung des Verfahrens sei keine Folge gegeben worden.

Mit Aktenvermerk vom 17.06.2014 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass das Verfahren gegen den "Täter" gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei. Somit sei gemäß § 1 Abs. 1 VOG abzuweisen, da keine vorsätzliche Handlung bekannt sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG nicht vorlägen. Das Verfahren gegen XXXX sei gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, wonach kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten bestehe. Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2013 wurde der am 29.05.2013 eingelangte Antrag auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung) gemäß § 1 VOG abgewiesen. In der Begründung wurde nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX verwiesen, wonach das Verfahren gegen den mutmaßlichen Täter eingestellt worden und dem Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben worden sei. Aufgrund der Sach- und Rechtslage sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.07.2013 fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs-und Behindertenangelegenheiten, kurz:

Bundesberufungskommission. Im Rahmen der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, die Behörde habe den Sachverhalt im Zusammenhang mit einer Antragstellung eigenständig zu prüfen. Im Gegensatz zum VOG verlange das Strafrecht im Zusammenhang mit einer Verurteilung subjektiv volle Gewissheit über Täterschaft und Schuld, objektiv eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die belangte Behörde hätte sich nicht allein mit der Entscheidung über die Einstellung des Strafverfahrens begnügen dürfen, vielmehr zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung im beantragten Ausmaß vorliegen würden.

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 09.10.2013 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 1 VOG iVm § 66 Abs. 4 AVG bestätigt. In der Begründung verwies die Bundesberufungskommission auf den Einstellungsbeschluss und die Begründung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX betreffend die Einstellung des Verfahrens sowie auf den Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX, womit dem Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens nicht Folge gegeben wurde, und zitierte die entsprechenden Passagen aus diesen Schriftstücken.

Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit der Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, Zl. 2013/11/0251-7, wurde der Bescheid der Bundesberufungskommission vom 09.10.2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, idF BGBl. I Nr. 57/2015 (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).

Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes - VOG, lauten auszugsweise:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

.....

......

Heilfürsorge

§4 (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und

Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten.

.........."

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung) relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters, dass dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder die Erwerbsfähigkeit gemindert ist.

Im Beschwerdefall kann auf Grundlage der vorliegenden, gravierend mangelhaften Ermittlungen der belangten Behörde nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat.

Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014. In dieser Entscheidung des Höchstgerichts wird dazu wie folgt ausgeführt:

"2.2.1. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur hinweist, Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem VOG u.a., dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2014, Zl. 2013/11/0219). Eine Anklageerhebung hat nach § 210 StPO zu erfolgen, wenn aufgrund ausreichend geklärten Sachverhalts eine Verurteilung nahe liegt und kein Grund für die Einstellung des Verfahrens oder den Rücktritt von der Verfolgung vorliegt. Aus einer Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 Z. 2 StPO folgt ebensowenig zwingend wie aus dem Unterbleiben einer Anklage, dass die von § 1 VOG geforderte Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung nicht gegeben ist. Die Behörde hat vielmehr, so nicht eine bindende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen.

2.2.2. Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vorgebracht, sie sei von dem Beschuldigten (XXXX) von Anfang XXXX bis gegen Ende 2000 schwer sexuell missbraucht worden. Nachdem die Erstbehörde den Antrag mit Bescheid vom 5. Juli 2013 mit der lapidaren Begründung abgewiesen hatte, dass das Verfahren gegen den XXXX wegen §§ 206, 207 StGB gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden sei und dem Fortsetzungsantrag keine Folge gegeben worden sei, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Berufung von sich aus eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung, ein Schreiben Dris. L, welches eine posttraumatische Belastungsstörung im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen des XXXX diagnostizierte, die Einstellungsbegründung der Staatsanwaltschaft, den Fortführungsantrag, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hiezu, ihre eigene Gegenäußerung sowie den Beschluss des Landesgerichts vorgelegt.

2.2.3. Aus diesen Unterlagen ergab sich für die belangte Behörde hinreichend konkret das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem behaupteten sexuellen Missbrauch durch den XXXX. Sollte das Vorbringen der Beschwerdeführerin zutreffen, läge jedenfalls eine Vorsatztat iSd. § 1 VOG vor. Die belangte Behörde durfte folglich den Antrag der Beschwerdeführerin nur dann wegen mangelnder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der behaupteten Vorsatztat abweisen, wenn sie die Beschwerdeführerin nicht für glaubwürdig hielt oder allenfalls gestützt auf sachverständige Beurteilung trotz Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zum Ergebnis kam, dass die (subjektiven) Kindheitserinnerungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet wären, das behauptete Missbrauchsgeschehen als objektiv wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Dazu bedurfte es freilich einer Würdigung sämtlicher Ermittlungsergebnisse. Eine solche ist dem angefochtenen Bescheid, in dem die belangte Behörde vornehmlich begründet, weshalb sie auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet hat, nicht zu entnehmen. In den vorgelegten Verwaltungsakten sind weder die in den wiedergegebenen Beschlüssen angesprochenen Vernehmungsprotokolle enthalten, noch ist daraus erkennbar, dass die belangte Behörde überhaupt versucht hätte, diese einzusehen, um sich selbst ein Bild von der Glaubwürdigkeit der

Beschwerdeführerin zu machen......."

Auf Basis der vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beschwerdefall wird daher die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren - da eine bindende strafgerichtliche Verurteilung des Beschuldigten bis dato nach hg. Kenntnis nicht vorliegt - zunächst eigene geeignete Ermittlungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, etwa durch Einsicht in die Vernehmungsprotokolle, Einvernahme der Beschwerdeführerin, allenfalls Einholung eines medizinischen Gutachtens, vorzunehmen haben und anhand einer schlüssigen Beweiswürdigung eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete Beurteilung des Antrages vorzunehmen haben.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen im Sinne der obigen ausführlichen Darlegungen erforderlich erscheinen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann im Lichte obiger rechtlicher Ausführungen nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts des Umfanges der im gegenständlichen Fall nachzuholenden erforderlichen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Es war somit in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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