G313 1212482-4•BVwG G313 1212482-4
G313 1212482-4Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische<br/>Versorgung, Staatsangehörigkeit
G313 1212482-4/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2015, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 03.05.1999 nach ihrer illegalen Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag. Dieser wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.1999, Zl. 99 05.735-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien - Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.09.2000,
Zl. 212.482/11-II/06/99, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG iVm § 57 FPG, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF für nicht zulässig erklärt. Unter einem wurde der BF gem. § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.04.2001 erteilt.
Diese Aufenthaltsberechtigung der BF wurde zuletzt bis 25.05.2014 verlängert.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), wurde der BF, die im Bescheidkopf als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro geführt wird, der mit Bescheid/Erkenntnis vom 25.09.2000, Zl. 99 05.735, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG 2005 gem. § 9 Ab. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und der BF gem. § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm §§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt II).
Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.11.2014 erklärt habe, dass sie sehr traurig wäre, ihre Familie nicht besuchen zu können und sie nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine Probleme hätte, weswegen der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Die belangte Behörde traf im Bescheid Länderfeststellungen zu Serbien.
3. Mit am 16.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des zuvor genannten Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Sie leide an rezidivierenden Depressionen, Dysthymie, einem chronischen Schmerzsyndrom und einem Zustand nach mehrmaligen Suizidversuchen und befinde sich regelmäßig in fachärztlicher Behandlung. Aufgrund nun wieder häufig auftretender Suizidgedanken bei mehrmaligen Suizidversuchen habe ihr behandelnder Neurologe ihr nun wieder zu einem stationären Aufenthalt geraten und sie in die Landesnervenklinik XXXX eingewiesen. Außerdem liege bei ihr ein Grad der Behinderung von 40 v. H. vor. Hätte die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren angestrengt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohe. So wären ihr aktueller gesundheitlicher Zustand, ihre Diagnosen, ihre medikamentöse Einstellung, etwaige ärztliche Behandlungsmöglichkeiten ihrer Erkrankungen sowie die Verfügbarkeit der notwendigen Medikamente, die Situation bei einer Rückkehr in den Kosovo in ihrem konkreten Einzelfall als alleinstehende Kranke, suizidgefährdete und zu 40 % behinderte Frau ohne soziales Netzwerk nach beinahe 15-jähriger Abwesenheit in den Kosovo zu prüfen gewesen.
Beantragt wurde, ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen und zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
4. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 19.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt.
5. Mit Schriftsatz vom 23.07.2015 brachte die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin vor, dass sie nunmehr ihren neuen Reisepass bei der belangten Behörde abgegeben habe und ihre Staatsangehörigkeit Kosovo und nicht Serbien und Montenegro wäre.
Unter einem wurde eine Aufenthaltsbestätigung betreffend den Aufenthalt der BF in der Privatklinik XXXX vom XXXX bis XXXX sowie der Entlassungsbericht vom XXXX übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Die BF ist Staatsangehörige des Kosovo.
Die BF ist im Besitz eines kosovarischen Reisepasses.
1.2. Die BF leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig eine mittelgradige Episode), an einer Angststörung sowie einer somatoformen Schmerzstörung.
Bei der BF besteht ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H.
Die BF befand sich (überwiegend) aufgrund der oben angeführten Krankheiten zwischen 2005 und 2015 mehrmals in stationärer Behandlung in österreichischen Spitälern, und zwar von:
Die BF befindet sich seit Jänner 2015 in Krankenstand. Die BF hat in der Vergangenheit mehrfach Suizidversuche begangen. Aktuell ist bei ihr keine Suizidalität evaluierbar. Eine psychotherapeutische Weiterbetreuung wird ärztlicherseits empfohlen.
Medikamentös besteht folgende Therapieempfehlung:
Cipralex 100 mg
Atarax 25 mg
Dominal 80 mg
Novalgin gtt.
Seractil 400 mg bei Bedarf
Seroquel 200 mg XR
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem Umstand, dass seitens der BF über das gesamte Verfahren hinweg ausnahmslos und glaubhaft angegeben wurde, im Gebiet des heutigen Kosovo geboren zu sein, bis zu ihrer Ausreise gelebt zu haben und Staatsangehörige des Kosovo zu sein. Letztlich wurde auch im Schriftsatz vom 23.07.2015 (OZ 3) darauf verwiesen, dass die BF der belangten Behörde einen kosovarischen Reisepass vorgelegt habe. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden zahlreichen ärztlichen Befunden und dem mit dem Schriftsatz vom 23.07.2015 (OZ 3) vorgelegten Entlassungsbericht der Privatklinik XXXX vom XXXX.
Die Feststellung, dass bei der BF ein Grad der Behinderung von 40 v. H. besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Bundessozialamtes vom 23.04.2014 (Aktenseite 1267).
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da seitens der BF lediglich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom vom 29.01.2015, Zl. 810956404/1393299, Beschwerde erhoben wurde, ist Spruchpunkt II. des Bescheides somit in Rechtskraft erwachsen und war lediglich über die Frage der Rechtmäßigkeit der seitens der belangten Behörde erfolgten Aberkennung des Status des subsidiären Schutze gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 abzusprechen.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 2 kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (hier: Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
3.2.2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.2.4. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten in Hinblick auf den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als mangelhaft:
Der Beschwerde ist insofern Recht zu geben, wenn diese moniert, dass die belangte Behörde die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der BF im Hinblick auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat - daher den Kosovo - prüfen hätte müssen. Dieses hat die belangte Behörde insofern unterlassen, als sie nicht nur die BF bereits im Bescheidkopf fälschlicherweise als Staatsangehörige von "Serbien und Montenegro" bezeichnet hat, sondern auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen sämtlich nur die Lage in Serbien beschreiben, nicht aber jene im tatsächlichen Herkunftsstaat der BF, dem Kosovo.
Es liegt auf der Hand, dass die belangte Behörde die Frage, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, nur unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Kosovo in Zusammenschau mit dem gegenwärtigen Gesundheitszustand der BF, der Abklärung der Verfügbarkeit gegebenenfalls fortzuführender, in Österreich begonnener therapeutischer ärztlicher Maßnahmen (medikamentöser, psychotherapeutischer und psychosozialer Art) im Kosovo sowie des Bestehens eines etwaigen sozialen Netzes, auf welches die BF gegebenenfalls zurückgreifen könnte, einer abschließenden Beurteilung zuführen könnte.
In dem Zusammenhang wird es sich weiters als notwendig erweisen, zu ermitteln, welche Art von Gesundheitsstörungen der seitens des Bundessozialamtes festgestellten vierzigprozentigen Behinderung der BF zu Grunde liegen. So befindet sich zwar im Verwaltungsakt lediglich ein Schreiben des Bundessozialamtes, in welchem unter Bezugnahme auf ein (nicht im Akt befindliches) ärztliches Sachverständigengutachten darauf hingewiesen wird, dass der BF aufgrund des lediglich mit 40 v. H. festgestellten Gesamtgrades der Behinderung kein Behindertenpass ausgestellt werden könne, die konkreten, dieser Einschätzung zu Grunde liegenden Leiden der BF sind diesem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen und lassen sich diese auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Befunden eruieren.
3.2.5. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach diese den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hat.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten somit als mangelhaft zu bewerten, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde nicht als geklärt erweist. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das BVwG zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des BVwG als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BVwG gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
3.2.6. Aus den dargelegten Gründen war daher der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
3.3. 1 Da der Sachverhalt hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,
Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte in Bezug auf die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtene diesbezüglichen Spruchpunkte aufzuheben sind.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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