G311 2016550-2•BVwG G311 2016550-2
G311 2016550-2Tribunal Administrativo Federal19 de nov. de 2015
Beschwerdefrist, Fristversäumung, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die XXXX, gegen
I.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2014, Zahl XXXX (XXXX) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 06.06.2014 gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 71 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl
XXXX
(XXXX) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.09.2015 beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zl. XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 63 Abs. 1 iVm. Abs. 3 iVm 53 Abs. 3 Z 1 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren verhängt.
Laut der aktenkundigen Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 26.04.2013 in der Justizanstalt XXXX zugestellt.
Mit Fax vom 06.06.2014 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin gegen den genannten Bescheid eine Beschwerde ein und beantragte unter einem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Justizanstalt sei dem Beschwerdeführer der Bescheid am 26.04.2013 vom Sozialarbeiter K. übergeben worden. Der Sozialarbeiter habe dann den Originalbescheid mitgenommen und gesagt, er werde sich mit dem Verein Menschenrechte in Verbindung setzen und alles in die Wege leiten, damit eine Berufung ergriffen werde. Nach der Haftentlassung habe er die Rechtsanwältin konsultiert, da er unter der Auflage vorzeitig entlassen worden sei, dass er einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe. In weiterer Folge habe er das Arbeitsmarktservice konsultiert, dort sei ihm mitgeteilt worden, dass seit 11.05.2014 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestehe. Die Rechtsanwältin habe am 04.06.2014 eine Akteneinsicht durchgeführt und festgestellt, dass der Bescheid bereits seit 11.05.2013 rechtskräftig sei. Wenn er vom Sozialarbeiter informiert worden wäre, dass keine Berufung eingebracht wurde, hätte er selbst Berufung erhoben. Erst im Zuge der Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 28.05.2014 habe er Kenntnis erlangt, dass ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher fristgerecht eingebracht worden.
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Vollzugsstelle der Justizanstalt XXXX mit Fax vom 05.03.2015 mit, dass Sozialarbeiter nicht befugt seien, eingeschriebene Schriftstücke an Insassen zu übergeben. Am 26.04.2013 sei der Sozialarbeiter G. auf Dienstreise und nicht im Haus gewesen.
Weiter wurde ausgeführt:
"An diesen Tag XXXX, versahen die Kollegen Bez. Insp. T. P. und Rev. Insp. B. A. Ihren Dienst in der Abteilung 13.
Die Kollegen haben dem Beschwerdeführer B. an diesem Tag (XXXX) den Bescheid ausgehändigt und Ihn somit am XXXX um 11:00 Uhr die ordnungsgemäße Übernahme des Bescheides (Zustellbestätigung) unterzeichnen lassen.
Eine behauptete Bescheidzustellung durch den Sozialarbeiter G. H. kann nicht nachvollzogen werden."
Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dazu langte die Stellungnahme vom 15.06.2015 ein. Der Beschwerdeführer vertrete nach wie vor die Auffassung, dass Herr G. seiner Erinnerung nach bei der Bescheidzustellung anwesend war. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass ihm der Bescheid unter Anwesenheit von Mitarbeitern des Strafvollzuges zugestellt worden sei, allerdings sei auch Herr G. anwesend gewesen. Herr G. habe dem Beschwerdeführer zugesichert, dass er den Bescheid dem XXXX übergeben werde, damit dieser eine Beschwerde verfasse. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass durch den Verein Menschenrechte eine Beschwerde erhoben werde. Der Beschwerdeführer habe erst durch die Kontaktaufnahme mit der Anwältin und deren Akteneinsicht von der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes erfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Vertreter sowie die Zeugen Sozialarbeiter G., Bez. Insp. T. und Rev. Insp. B. teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides in der Justizanstalt XXXX befunden. Das Schriftstück habe ihm Bez. Insp. T. übergeben. Das sei in dem Zimmer gewesen, in dem sich die Beamten befinden, dieses Zimmer werde Dienstzimmer genannt. Er könne sich nicht erinnern, dass ein anderer Beamter auch dabei gewesen sei, es sei jedenfalls so, dass in diesem Zimmer Beamte ein- und ausgehen.
Herr G. habe ihn schon vor der Zustellung des Bescheides darauf aufmerksam gemacht, dass zur Einbringung eines Rechtsmittels eine Frist einzuhalten sei. Er habe dann einen Zettel ausgefüllt, damit er Herrn G. sprechen kann um ein Rechtsmittel einbringen zu können. Seiner Erinnerung nach sei der 26.04.2013 ein Freitag gewesen. Am Freitag müssen die Häftlinge früher in die Zellen und er sei davon ausgegangen, dass an diesem Tag Herr G. nicht mehr kommen würde. Er habe dann am darauffolgenden Montag oder Dienstag Herrn G. in seinem Büro getroffen. Dieser habe sich den Bescheid durchgelesen. Der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er Berufung erheben möchte, aber kein Geld für einen Anwalt habe. Dann habe er Herr G. gesagt, dass man es mit dem Verein Menschenrechte probieren könnte, er nehme den Originalbescheid an sich und werde dem Beschwerdeführer die Kopie übermitteln und diesen in Kenntnis setzen, wenn sich etwas Neues ergebe. Er habe Herrn G. in weiterer Folge mehrmals getroffen und ihn immer wieder gefragt, ob es etwas Neues gibt. Einmal habe er Herrn G. darauf angesprochen, wo sein Bescheid sei. Er habe dann gesagt, dass er im Büro nachsehen werde. Über sein nochmaliges Nachfragen habe er dann gesagt, dass er nichts gefunden habe und der Beschwerdeführer ihm nie irgendetwas gegeben hätte.
Der Zeuge Rev. Insp. T. gab an, es werde in der Justizanstalt ein "RSb - Buch" geführt, indem solche Übergaben eingetragen werden. Er habe im "RSb - Buch" nachschauen lassen. Man sagte ihm, dass am 26.04.2013 keine Eintragung von ihm enthalten sei. Üblicherweise sei es jedoch so, dass er im Fall einer Übergabe dies im "RSb-Buch" mit seiner Unterschrift gegenzeichne.
Der Zeuge Bez. Insp. B. gab an, nach den Erhebungen der Bescheid vom Strafvollzug und nicht von seiner Abteilung zugestellt worden sei. Er sei der Wachzimmerbeamte und sei an diesem Tag zufällig auf der Abteilung gewesen. Der Strafvollzug sei zuständig beispielsweise für die Abwicklung der Entlassungen. Die XXXX sei zuständig für die Betreuung der Insassen. Nach Erhalt der Ladung habe sein Kollege T. Erhebungen gestartet. Es werde auf der XXXX ein Fristenbuch geführt, indem eingetragen ist, wann wer ein Poststück übergibt und übernimmt. Am XXXX sei keine Eintragung enthalten, die ihn oder den Kollegen T. betreffe. Üblicherweise sei es so, dass es etwa bei einer Unterschriftsverweigerung die Übergabe schriftlich von zwei Kollegen bestätigt wird. Kommt es zu anderen besonderen Vorkommnissen werde ein Aktenvermerk angelegt.
Der Zeuge G. gab an, er kenne den Beschwerdeführer. Er befinde sich auf seiner Abteilung. Er habe Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Der Gegenstand der Kontaktaufnahme sei unter anderem ein Aufenthaltsverbot gewesen. Der Kontakt mit den Insassen komme so zustande, dass diese einen Zettel ausfüllen und mit diesem um ein Gespräch ersuchen. Er sei zweimal pro Woche auf dieser Abteilung und habe dann ca. 1,5 Stunden Zeit für Gespräche für die gesamte Abteilung.
Befragt, ob der Aufenthaltsbescheid vom 19.04.2013 konkret Thema einer Besprechung war, gab er an, er habe den Bescheid jedenfalls gesehen. Üblicherweise bespreche er den Inhalt des Schriftstückes mit den Insassen. Sei die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegeben, lege er dar, welche Schritte unternommen werden können, etwa die Inanspruchnahme eines Anwaltes oder einer NGO, wie etwa der XXXX.
Daran, was im konkreten Fall besprochen worden sei bzw. wie vorgegangen worden sei, könne er sich heute aufgrund der Vielzahl ähnlicher Angelegenheiten nicht mehr erinnern. Er habe 150 Insassen zu betreuen, die oftmals wechseln, weshalb die Erinnerung noch schwerer möglich sei.
Es sei durchaus möglich, dass er den Bescheid vom Beschwerdeführer erhalten habe. Er wisse, dass sie über dieses Thema gesprochen haben. Er gehe daher davon aus, dass er den Bescheid gesehen habe.
Über weiteres Befragen gab der Beschwerdeführer an, er sei am 02.05.2014 aus der Haft entlassen worden. Etwa zwei, drei Tage später sei er zum AMS gegangen um eine Arbeit zu bekommen. Das AMS habe ihm mitgeteilt, dass das nicht möglich ist, da gegen ihn ein Aufenthaltsverbot besteht. Konkret sei es so gewesen, dass er sich beim ersten Mal erkundigt habe, wie er zu einer Arbeit komme. Er sei aufgefordert Unterlagen vorzulegen, dazu habe er einen Beratungstermin erhalten. Bei diesem Beratungstermin sei ihm mitgeteilt worden, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe.
Er verfüge zurzeit über keinen Aufenthaltstitel und lebe seit 2003 in Österreich. Er sei traditionell verheiratet. Seine Gattin sei österreichische Staatsangehörige. Er habe zunächst in einem Restaurant gearbeitet und dann als Maler. Er lebe in der Wohnung seiner Gattin. Er werde von ihr und seinem Bruder finanziell unterstützt.
Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis 30.09.2015 bei Gericht einlangend, Unterlagen über den Beratungstermin beim AMS vorzulegen. Dazu wurde Folgendes vorgebracht:
"Punkt 1:
Der Bf hat auf Befragen der VR Folgendes hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem er tatsächlich Kenntnis über das Aufenthaltsverbot erlangt hat, angegeben: Ich wurde am XXXX aus der Haft entlassen. Etwa zwei drei Tage später bin ich zum AMS gegangen um eine Arbeit zu bekommen. Das AMS teilte mir mit, dass das nicht möglich ist, da gegen mich ein Aufenthaltsverbot besteht. Konkret war es so, dass ich beim ersten Mal mich erkundigt habe wie ich zu einer Arbeit komme. Ich wurde aufgefordert Unterlagen vorzulegen, dazu erhielt ich einen Beratungstermin. Bei diesem Beratungstermin wurde mit mitgeteilt, dass ein Aufenthaltsverbot gegen mich besteht.
Festzuhalten ist, dass der Bf am XXXX einen ersten AMS Termin hatte. Dies geht auch klar, aus dem Bescheid vom 28.5.2014 hervor (vgl Bescheid des AMS vom 28.5.2014; ist bereits im Verfahrensakt enthalten). Darüber hinaus ist anzuführen, dass der Bf keine genauen Kenntnis des zweiten Termins hat, an dem ihm sein AMS Berater mitgeteilt hat, dass immer noch Aufenthaltsverbot besteht und er deshalb keiner Beschäftigung nachgehen kann. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der zweite Termin zwischen dem ersten Termin am 5.5.2014 und der Bescheiderlassung am 28.5.2014 stattgefunden hat. In einem Gespräch mit dem Rechtsvertreter brachte der Bf vor, dass er davon ausgeht, dass der Termin kurz vor dem 28.5.2014 stattgefunden hat, er kann sich jedoch, wie schon angeführt, nicht mehr genau an den Zeitpunkt erinnern.
Hervorzuheben gilt jedoch, dass der Bf zu dem besagten zweiten Termin wie schon im Antrag auf Wiedereinsetzung (S. 3) ausgeführt, erfahren hat, dass nach wie vor ein Aufenthaltsverbot gegen ihn besteht. Mit dieser Information ist er sodann unverzüglich zu seiner damaligen gewillkürten Rechtsberaterin RA I. W. gegangen, um sich über die rechtlichen Konsequenzen zu erkundigen, da er ja in diesem Zeitpunkt immer noch angenommen hat, dass Berufung bzw nunmehr Beschwerde dagegen erhoben wurden.
Wie schon in der Verhandlung festgestellt und im Antrag auf Wiedereinsetzung als auch in der Beschwerde und Stellungnahme ausgeführt, ist der Bf davon ausgegangen, dass der Sozialarbeiter Hr. K. das ihm übergebene Aufenthaltsverbot an den XXXX weiterleitet, damit dieser sodann Berufung (nunmehr Beschwerde) erhebt. Hierbei wurde ja in der Verhandlung festgestellt, dass der Sozialarbeiter den Bescheid nicht weitergeleitet hat (Vgl mündliche Verhandlung S. 5). Als der Bf darauf hin aus der Justizanstalt XXXX entlassen wurde, wollte er sich ehest möglich um eine Arbeit umschauen und war deshalb bereits am 5.5.2014, als drei Tage nach Haftentlassung (2.5.2014), beim AMS vorsprechen.
Nach der Kontaktaufnahme mit RA I. W. hat diese am 4.6.2014 eine Akteneinsicht veranlasst (vgl S. 3 Antrag auf Wiedereinsetzung), woraus sich ergeben hat, dass das Aufenthaltsverbot bereits seit 11.5.2013 (!) und nicht erst, wie vom AMS Mitarbeiter mitgeteilt, am 11.5.2014 (!) rechtskräftig geworden ist. Zwar hat die damalige gewillkürte Rechtsvertreterin ausgeführt, dass fristauslösender Zeitpunkt für die Wiedereinsetzung die Vorsprache beim AMS am 28.5.2015 war, jedoch ist der Zeitpunkt maßgeblich, an dem der Bf von der Nicht-Erhebung des Beschwerde erfahren hat. Der fristauslösende Zeitpunkt war gerade nicht der zweite Termin beim AMS, da er hier ja gerade nicht über die tatsächliche Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes und Nicht-Erhebung in Kenntnis gesetzt werden konnte, da ihm ja sogar ein falsches Datum (11.5.2014 und nicht korrekterweise 11.5.2013) von seinem zuständigen AMS Vertreter Hr. J. B. mitgeteilt wurde.
Beweis: Antrag Herrn J. B. vom AMS (XXXX) als Zeugen zu laden.
Der zweite AMS Termin ist daher nicht der fristauslösende Zeitpunkt für den Antrag auf Wiedereinsetzung gewesen. Für die rechtzeitige Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist § 71 Abs 2 AVG einschlägig: Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Im vorliegenden Fall kommt nur der Fall 1 des § 71 Abs 2 AVG in Betracht, dh der Bf hatte zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Zeit, die Wiedereinsetzung samt Beschwerde einzubringen. Denn dieser Fall bezieht sich auf den vom Bf geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund gem § 71 Abs. 1 Z 1. Der erste Zeitpunkt stellt auf den Wegfall des Hindernisses ab. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23. 6. 1994, 94/18/02802; 16. 11. 2005, 2004/08/0021; 21. 9. 2007, 2007/05/0208).
Dazu führt der VwGH aus: Nach § 71 Abs 2 AVG berechnet sich die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung des versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses und nicht nach dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist zur Vornahme der versäumten Prozeßhandlung. Das bedeutet, daß die Berurteilung des Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung jedenfalls ein die Art des Wiedereinsetzungsgrundes betreffendes Antragsvorbringen voraussetzt.
Wie aus den bisherigen Ausführungen und denen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen ist, hat der Bf beim ersten AMS Termin lediglich erfahren, dass zwar ein Österreichverbot bzw Aufenthaltsverbot gegen ihn besteht, jedoch wurde von der zuständigen AMS MitarbeiterIn nicht konkretisiert, warum oder weshalb dieses vorliegt bzw wurde ihm sogar ein falsches Datum hinsichtlich der Rechtskraft mitgeteilt. Der Bf konnte daher zu diesem Zeitpunkt nicht wissen, dass kein Bescheid erhoben worden kann. Der Bescheid des AMS vom 28.5.2014 führt dazu auch lediglich aus: Sie haben keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich und stehen daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Der Bf hat deshalb sowohl im zweiten AMS Termin als auch durch den Bescheid keine Kenntnis vom Wegfallen des Hindernisses, in concreto des Irrtums, dass keine Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, erlangt.
Somit hat der Bf durch die Akteneinsicht am 4.6.2014 seiner gewillkürten Rechtsvertreterin RA W. vom Wegfall des Hindernisses gem § 71 Abs 2 AVG erfahren; dadurch hat in diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu laufen begonnen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien. Unbestritten blieb, dass ihm der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom XXXX am XXXX in der Justizanstalt XXXX zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX aus der Haft entlassen. Er war am XXXX bei Arbeitsmarktservice um eine Arbeit zu finden. In weiterer Folge fand ein Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice statt, bei welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ein Aufenthaltsverbot gegen ihn bestehe. Nicht festgestellt werden konnte, das genaue Datum des Beratungsgesprächs. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 05.05.2014 abgewiesen.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die übrigen Feststellungen gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, die Angaben des Beschwerdeführers waren glaubhaft, zumal er spontan und ohne Zögern auf die an ihn gerichteten Fragen geantwortet hat. Die Antworten wirkten in keiner Weise konstruiert. Der Bescheid des Arbeitsmarktservice ist aktenkundig.
Zu Spruchteil I.) A):
Zunächst ist hervorzuheben, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einbringung einer Beschwerde, betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde - und nicht beim Verwaltungsgericht- zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Aus § 71 AVG ergibt sich, dass der Wiedereinsetzungsantrag ein Vorbringen darüber zu enthalten hat, aus welchem Grund der Antragsteller einerseits den Tatbestand des § 71 Abs 1 AVG als erfüllt und andererseits den Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig ansieht (VwGH 19.03.2010, 2009/12/0053 mwN ). Diese Angaben sollen die Behörde in die Lage versetzen, die Rechtzeitigkeit des Antrags bereits auf Grund der Angaben im Antrag zu überprüfen (VwGH 18.07. 2002, 2001/16/0482).
Im vorliegenden Fall hat sich aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung ergeben, dass seine Angaben im Wiedereinsetzungsantrag über die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages, jedenfalls unzutreffend sind. Im Wiedereinsetzungsantrag gab er nämlich an, bei einer Vorsprache am 28.05.2014 beim Arbeitsmarktservice vom Aufenthaltsverbot erfahren zu haben. Tatsächlich war es jedoch so, dass der Beschwerdeführer bei einem Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice, der zwischen 05.05.2014 und 28.05.2014 stattgefunden hat, vom Bestehen des Aufenthaltsverbotes erfahren hat.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre im gegenständlichen Fall genau anzugeben gewesen, wann die Mitteilung durch das Arbeitsmarktservice erfolgte. Aber auch im Schriftsatz vom 30.09.2015 - dem Beschwerdeführer wurde konkret die Möglichkeit eingeräumt, Unterlagen über den von ihm angesprochenen zwischen 05.05.2014 und 28.05.2014 stattgefundenen Beratungstermin beim Arbeitsmarktservice vorzulegen - wurde der Zeitpunkt der fristauslösenden Aufklärung nicht präzisiert (vgl dazu VwGH 22.05.2001, 2000/01/0488).
Die Angaben des Beschwerdeführers lassen daher keine Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages zu. Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer damit dem Mängelbehebungsauftrag nicht Rechnung getragen, weshalb sein Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 71 Abs. 1 AVG zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil II) A):
§ 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautete:
"Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten."
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 26.04.2013 als auch nach der nunmehr geltenden Rechtlage beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen.
Der Bescheid vom 19.04.2013 wurde dem Beschwerdeführer am 26.04.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt und somit rechtswirksam erlassen.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG hat der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist hinsichtlich des Bescheides vom 19.04.2013 am 26.04.2013 begonnen und mit Ablauf des 10.05.2013 geendet.
Da die dagegen erhobene Beschwerde erst am 06.06.2014 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war sie gemäß § 63 Abs. 5 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
Zu den Spruchteilen I.) B) und II.) B): Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages und einer Beschwerde ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde - soweit erforderlich - zitiert.
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