BVwG W224 2109145-1

W224 2109145-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2015

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Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Registrierung, staatenlos, Staatsangehörigkeit, UNRWA

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BVwG W224 2109145-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2109145.1.00

Spruch

W224 2109145-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Lennart Binder, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2015, Zl. 1049262200/140333986/BMI-BFA_STM_RD, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 29.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am 30.12.2014 gab er dazu u.a. an, er stamme aus XXXX , Syrien, und habe Syrien illegal am 25.08.2014 zu Fuß Richtung Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe Syrien auf Grund des Kriegszustandes verlassen. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft.

2. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 02.06.2015 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des Reisepasses seiner Ehegattin und die Reisedokumente syrischer Plästinenser seiner drei Kinder, ein Original Reisedokument für syrische Palästinenser, ausgestellt in Damaskus, eine Kopie des Führerscheines und eine Kopie des Ausweises der UNO für Palästinenser vor und brachte darüber hinaus vor, er sei staatenlos, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. In Syrien, konkret im Flüchtlingslager XXXX , lebten noch eine Ehegattin, die drei Kinder, seine Mutter und sein Bruder.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Kriegsumstände geflüchtet. Es gebe keine Sicherheit. Er wolle auch, dass seine Frau und die Kinder von dort weg kommen und in Sicherheit leben könnten. Er sei nie aufgefordert worden, sich am Krieg zu beteiligen und lehne dies auch grundsätzlich ab. Er habe auf Grund des Krieges sein Geschäft schließen müssen und so seine Familie nicht mehr ernähren können. Aus diesem Grund habe er sich zur Flucht entschlossen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2015, Zl. 1049262200/140333986/BMI-BFA_STM_RD, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.), und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2016 (Spruchteil III.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers führte das BFA Folgendes aus:

Seine Identität stehe fest. Er sei Staatsangehöriger Syriens, Moslem (Sunnit) und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Er sei verheiratet und habe drei Kinder. Er leide weder an einer schweren körperlichen Krankheit noch an einer psychischen Störung, welche bei einer Ausweisung nach Syrien eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Er habe sein Land im Zuge der allgemeinen Folgen des Bürgerkrieges in seinem Herkunftsland verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine individuell konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmotivation bestehe. Asylrelevante, individuelle Gründe habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.

4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er zusammengefasst Folgendes vorbringt:

Das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer nach einer Registrierung bei UNRWA zu fragen, obwohl dies auf Grund des Umstandes, dass er im Besitz eines syrischen Reisedokuments für Palästinenser sei und er in einem offiziellen Flüchtlingslager ( XXXX ) lebte, das von UNRWA betreut werde, naheliegend gewesen wäre. Es würden - so die Beschwerde - auch jegliche Ermittlungen zur Situation palästinensischer Flüchtlinge, insbesondere in dem vom Beschwerdeführer bewohnten Flüchtlingslager XXXX (in der Niederschrift des BFA mit " XXXX " protokolliert) fehlen. Das BFA hätte dem Beschwerdeführer "ipso-facto"-Schutz gewähren und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

Zu A)

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Das BFA hat es unterlassen, den Beschwerdeführer zu fragen, ob er bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (im Folgenden: UNRWA) als palästinensischer Flüchtling in Syrien registriert ist und ob er eine Registrierungskarte (Familienregistrierungskarte; "UNRWA Registration Card") vorlegen kann. Denn der Beschwerdeführer ist im Besitz eines syrischen Reisedokuments für Palästinenser und er lebte in einem offiziellen Flüchtlingslager ( XXXX ), das von UNRWA betreut wird.

Es fehlen auch jegliche Ermittlungen zur Situation palästinensischer Flüchtlinge, insbesondere in dem vom Beschwerdeführer bewohnten Flüchtlingslager XXXX (in der Niederschrift des BFA mit " XXXX " protokolliert).

Zudem gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 30.12.2014 (AS 17) und in der Einvernahme am 02.06.2015 (AS 87) unzweifelhaft an, er sei staatenlos, das BFA traf jedoch im angefochtenen Bescheid die Feststellung, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Syriens (AS 99). Es ist nicht nachvollziehbar, wie das BFA entgegen den Angaben des Beschwerdeführers und entgegen den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten zu dieser Feststellung gelangen konnte.

Sollte der Beschwerdeführer als bei UNRWA als palästinensischer Flüchtling in Syrien registriert sein, hätte das BFA das Vorliegen eines Konventionsgrunds (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9; BVwG 29.7.2015, W224 2102645-1/14E und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Gerichtshofes der Europäischen Union) zu prüfen.

Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das BFA Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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