W168 2113543-1•BVwG W168 2113543-1
W168 2113543-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2015
Außerlandesbringung rechtmäßig, Intensität, medizinische Versorgung,<br/>private Verfolgung, psychische Störung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz
W168 2113543-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, alias XXXX, alias XXXX, StA: Algerien, alias Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015, Zl. 1051377102 / 150135146 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird
festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 24.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab keinen Treffer.
Bei der durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei befragt zum Reiseweg an, dass sie aus Algerien kommend illegal nach Italien eingereist sei. Sie sei in Folge von Bozen kommend mit einem Zug nach Österreich gereist. In Innsbruck habe sie den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Nähere Angaben zum Reiseweg könnten nicht erstattet werden. Befragt zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie trotz dem sie ihr Studium in Algerien abgeschlossen hätte, keine Arbeit finden hätte können. In Algerien würde sehr große Armut herrschen, deshalb würde sie keine Perspektive sehen. Sie hätte unbedingt nach Österreich kommen wollen. Daher wäre sie von Bozen kommend nach Österreich gefahren.
Das Bundesamt richtete aufgrund der erstatteten Angaben ein auf Art. 21 Dublin III VO begründetes Ersuchen an Italien. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §28 Abs. 2 informiert.
Mit Information vom 20.03.2015 teilten die italienischen Behörden mit, dass die beschwerdeführende Partei mit Datum 24.02.2014 eine Ausweisungsentscheidung in Italien erhalten hätte. Ein Asylantrag wäre nicht gestellt worden.
Das Bundesamt führte aufgrund dieser Information ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin III VO begründetes Konsultationsverfahren mit Italien. Über das Führen von Konsultationen wurde die beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 informiert.
Die italienische Dublin Behörde stimmte daraufhin mit Schreiben vom 3. April 2015 der Rückübernahme der beschwerdeführenden Partei und ihrer Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 2 Dublin III VO ausdrücklich zu.
Mit Stellungnahme vom 24.04.2015 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die seitens der Behörde geplante Erlassung einer Außerlandesbringung nach Italien aufgrund der dort aktuell bestehenden äußerst prekären Lage für Asylwerber jedenfalls zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, da der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien aufgrund der Überlastung des dortigen Asylsystems eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren würde. Zu den vom BFA vorgebrachten Länderfeststellungen wurde zusammenfassend ausgeführt, dass Bewohner von besetzten Häusern diese Adresse als virtuelle Wohnsitznahme nicht bei Behörden angeben könnten, da die Behörden dies nicht als Wohnsitz akzeptieren würden. In Folge könnten kein Gesundheitsausweis beantragt werden, bzw. bliebe man ohne Steuernummer vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Den Länderinformationen zu Italien sei zu entnehmen, dass es wochen- bzw. monatelang dauern kann, dass Asylwerbern eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Damit würden die rücküberstellten und mittellosen Personen praktisch obdachlos. Das Sozialsystem in Italien bestünde hauptsächlich aus privaten Unterstützungen bzw. auch kirchlichen und Notschlafstellen von NGOs. Im Falle Tarakhel vs. Schweiz hätte der EGMR festgestellt, dass die Rückführung einer 8 köpfigen Familie nach Italien Art. 3 EMRK verletzen würde. Eine Zusicherung hinsichtlich der altersgerechten Beherbergung seitens der italienischen Behörden wäre einzuholen gewesen. Dass in Italien, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, zwischenzeitlich systemische Mängel im Versorgungssystem bestehen, die eine Verletzung der in Art. EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten ließen, wäre auch mehreren zitierten Erkenntnissen deutscher Verwaltungsgerichten zu entnehmen. Zusammenfassend wäre daher zu sagen, dass es unzulässig wäre, wenn sich das Bundesamt bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien lediglich auf die von der Staatendokumentation erstellten behördlichen Länderfeststellungen bezöge. Eine Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme angeführten Berichte wäre auch jedenfalls notwenig gewesen. Aus diesem Grund wäre zwingend gem. Art. 17 Dublin III VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen und das Verfahren in Österreich inhaltlich durchzuführen.
Am 24.04.2015 wurde nach erfolgter Rechtsberatung eine Einvernahme im Zulassungsverfahren mit den beschwerdeführenden Parteien seitens des BFA durchgeführt. In der Einvernahme gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, an der Einvernahme teilzunehmen. Sie hätte jedoch nach dem sie in Österreich angekommen wäre zu Protokoll gegeben, dass sie einen Psychologen brauche. Danach hätte sich nichts getan. Sie wäre bei keinem Arzt gewesen. Sie könne in der Nacht nicht mehr einschlafen. Medikamente würden nicht eingenommen werden. Befragt ob die beschwerdeführende Partei in Italien einen Arzt aufgesucht hätte, führte diese aus, dass sie Italien nur durchreist hätte. Sie wäre dort nur drei Tage gewesen und hätte deshalb keinen Arzt aufsuchen können. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert binnen 10 Tagen der Behörde allfällige medizinische Unterlagen zu übermitteln. Befragt ob zu sich in Österreich befindlichen Personen ein besonderes Naheverhältnis bestehen würde, verneinte dies die beschwerdeführende Partei. Der beschwerdeführenden Partei die beabsichtigte weitere Vorgehensweise, bzw. die angenommene Zuständigkeit Italiens vorgehalten, führte diese aus, dass es in Italien viele Flüchtlinge geben würde, die wie sie auf der Straße schlafen müssten. Es würde nicht genügend Unterkunft für alle geben. Sie wolle nicht als Obdachloser in Italien auf der Straße leben. Sie habe selbst gesehen und gehört, dass es für Nordafrikaner überhaupt keine Chance auf Unterkunft und auf ein faires Asylverfahren gibt. Sie wäre in Italien etwa für 2 Tage verblieben. Sie hätte sich in Bozen an mehrere Stellen gewandt, da sie Hunger gehabt hätte. Sie hätte jedoch kein Essen erhalten und sich deshalb dazu entschlossen nach Österreich zu fliehen. NGOs hätte es keine geben an die sie sich wenden hätte können. Nordafrikaner würden zusammenhalten und deshalb hätte sie von ihren Landsleuten etwas zu essen bekommen. Diese hätten ihr auch versichert, dass sie in Italien als Nordafrikaner keine Unterstützung erhalten werde. Sonstige Vorfälle hätten sich in Italien nicht ereignet. Die Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht, führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie diese erhalten hätte. Sie hätte jedoch in Italien etwas anderes erlebt. Diese Länderinformationen würden nur Gutes über Italien berichten. Sie hätte jedoch anderes erlebt. Die Informationen hinsichtlich der erfolgten Ausweisungsentscheidung seitens Italiens vorgehalten, führte sie aus, dass diese Ausweisungsentscheidung im Februar 2015 erfolgt wäre. Sie wolle nicht nach Italien zurück.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.
Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen zum einen die Übernahme in nationales Recht der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU). Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität von momentan 13.020 auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen (AIDA 4.2014).
Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren.
Asylanträge können in jeder Grenzpolizeidienststelle, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei Antragstellung in einer Questura muss, im Gegensatz zur Antragstellung an der Grenze, eine Wohnadresse angegeben werden. In Rom genügt eine Bestätigung einer NGO, in anderen Städten ist eine Meldebestätigung erforderlich. [zu Unterbringung siehe das gleichnamige Kap. 6.1., Anm.] In der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer in Fällen der medizinischen Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 4.2014).
In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die 10 über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale), welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Territorialkommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Es gibt kein beschleunigtes und auch kein Grenzverfahren. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge im prioritären Verfahren behandelt werden, das dann kürzer ist. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden. Die Entscheidung hat dann nach max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 4.2014).
Beschwerdemöglichkeiten
Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung (binnen 15 Tagen wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde) von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
Das Gericht soll binnen 3 Monaten entscheiden, in der Praxis dauert es aber ca. 6 Monate. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung. Keine automatische aufschiebende Wirkung ist gegeben bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder beim illegalen Aufenthalt betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden.
Wird die Beschwerde abgewiesen, ist binnen 10 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich (Entscheidungsdauer lt. Gesetz: 3 Monate; in der Praxis: ca. 5 Monate). Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich eine solche aufgrund wohlbegründeten ad hoc-Antrags des AW zu gewähren. Wird auch diese Beschwerde abgewiesen, ist binnen 30 Tagen eine kassatorische Beschwerde an das höchste Appellationsgericht möglich (AIDA 4.2014).
AW haben das Recht auf rechtliche Beratung und Vertretung, müssen diese aber selbst finanzieren. In der Regel erhalten AW Beratung/Rechtsbeistand über NGOs, was aber von deren Finanzierungslage abhängig ist. Lediglich in der Beschwerdephase ist ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Selbstdeklaration nachgewiesen werden. Berichten zufolge soll es in der Stadt Rom diesbezüglich Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer geben (AIDA 4.2014).
Folgeanträge
Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist eine Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 4.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Fiumicino in Rom, einige auch am Flughafen Malpensa in Mailand. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 4.2014).
Die Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz bzw. Nordrhein-Westfalen haben judiziert (OVG RP, 21.02.2014, 10 A 10656/13.OVG 5563063; OVG NW, 07.03.2014 - 1 A 21/12.A 5462775), dass nach der EuGH-Rechtsprechung von der Rückführung in den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich nur dann abgesehen werden muss, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen dort an systemischen Mängeln leiden und der Asylbewerber deshalb ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zwar ist das italienische Asylsystem insbesondere mit den hohen Antragszahlen der Jahre 2008 und 2011 überfordert gewesen und hat noch immer Mängel. Dabei handelt es sich aber nicht um solche systemischer Art. Zum einen hilft Italien den mangelhaften Zuständen ab, so dass sich die Situation in bestimmten Bereichen verbessert hat. Zum anderen sind die Defizite nicht flächendeckend, sondern nur punktuell unzureichend. Das Asyl- und Aufnahmesystem ist mithin nicht faktisch außer Kraft gesetzt. Systemische Mängel ergeben sich auch nicht für Personen, denen bereits ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Nach Ausstellung der Aufenthaltsberechtigung sind sie italienischen Staatsangehörigen beim Zugang zu Arbeitsmarkt und Gesundheitssystem gleichgestellt. Im Vergleich zu Deutschland bedeutend schlechtere Fürsorgeleistungen begründen keinen Anspruch auf Aufenthalt in der Bundesrepublik. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn außergewöhnliche zwingende humanitäre Gründe vorliegen (BAMF 12.5.2014)
Landesweit stehen ausreichende öffentliche und karitative Unterkunftsmöglichkeiten - bei teilweise lokaler Überbelegung - sowie staatliche bzw. nichtstaatliche Unterstützung einschließlich medizinischer Versorgung bereit. Zudem haben Asylsuchende und Flüchtlinge eine reale Chance, ihre Rechte zeitnah bei Gericht durchzusetzen. Zunehmendes Betteln, insbesondere in Großstädten, lässt sich auf die Hoffnung zusätzlicher Einkünfte zurückführen. Dass keine systemischen Mängel der Aufnahmebedingungen vorliegen, wird durch den EGMR bestätigt (OVG ST, 18.11.2013 - 4 L 44/13 5521465). Die prekäre Situation Asylsuchender in besetzten Häusern in Rom, Mailand, Florenz und Turin muss nicht auf landesweit fehlenden Unterbringungsmöglichkeiten beruhen. Sie kann, wie die Schweizer Flüchtlingshilfe anführt, auch daran liegen, dass die staatlichen Unterbringungszentren auf Sizilien und in Unteritalien verlassen wurden, weil der Aufenthalt in Rom oder in großen Städten Norditaliens attraktiver erschien. Etwaige kurzfristige Überforderungen lokaler Unterbringungskapazitäten begründen keinen Mangel des gesamten Systems. Systemische Mängel sind auch nicht festzustellen bei der Unterbringung der Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben und deren Verfahren seit über sechs Monaten läuft. Zudem geht mittlerweile auch der UNHCR davon aus, dass Italien die Entwicklung des Flüchtlingsaufkommens - im Gegensatz zu Griechenland - nicht tatenlos hingenommen hat, sondern die Anzahl der Unterbringungsplätze temporär deutlich erhöht und das Aufnahmesystem insgesamt verbessert hat. Die italienische Regierung realisierte in den letzten Jahren Strukturveränderungen im Asylverfahren auch für Dublin-Rückkehrer. So wurden speziell für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen, in denen vor allem besonders schutzbedürftige Personen untergebracht werden können, bis eine andere Unterbringungsmöglichkeit gefunden ist (VG Hannover, U.v. 13.09.2013) (BAMF 16.1.2014).
Quellen:
Von den ital. Behörden wurde zugesichert, dass die vulnerablen Fälle (z.B. Minderjährige, Kranke, alleinstehende Mütter) bei der Zuweisung eines Platzes in ein SPRAR-Zentrum bevorzugt würden und keiner von ihnen das Verfahren in einem CARA-Zentrum abwarten müsse. (VB 9.10.2013)
Familien mit beiden Elternteilen gelten in Italien (anders als Ein-Eltern-Familien) nicht als vulnerabel. Das allgemeine Kinderschutz-Recht in Italien, verlangt zwar, dass jedes Kind untergebracht werden muss. Es besteht aber kein Anspruch, zusammen mit den Eltern untergebracht zu werden. Dies führt angeblich oft zu Familientrennungen, vor allem in Mailand, was viele veranlasse staatliche Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen oder gar nicht erst zu suchen. (SFH 10.2013)
Quellen:
Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Einige NGOs äußern hier aber Kritik im Zusammenhang mit italienischen Terrorismusgesetzen (USDOS 27.2.2014).
Bereits 2012 und 2013 gab es Berichte, dass in den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi oder Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden. Es gab Kritik bezüglich eines mangelhaften Screenings der illegal Ankommenden nach Schutzbedürftigen und unbegleiteten Minderjährigen. (vgl. Pro Asyl 7.2012 / HRW 1.2013 / UN 30.4.2013) Italien entgegnete, dass an allen Grenzübergängen volle Information und Hilfe für alle garantiert sei, die Anrecht auf Schutz haben, auch wenn sie zur Einreise nach Italien nicht berechtigt seien. Entlang der Adriaküste arbeiten die Büros der Grenzpolizei eng mit NGOs zusammen. Das beinhalte auch sprachliche und kulturelle Mediation. Das Recht einen Asylantrag zu stellen existiere an allen Grenzübergängen in ganz Italien. Unbegleitete Minderjährige würden sofort auf dem ital. Territorium zugelassen und spezialisierten Fürsorgeeinrichtungen anvertraut. (UN 21.5.2013)
Die ital. NGO Medici per I Diritti Umani (MEDU) erneuerte in ihrem Bericht von November 2013 die og. Kritik. Zufolge Daten des ital. Innenministeriums seien 2012 1.809 Migranten in den genannten Adriahäfen bei der illegalen Einreise betreten worden, von denen 90% im Rahmen des bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Italien und Griechenland von 1999 zurückgeschickt worden seien. Aus den Aussagen betroffener Migranten destillierte MEDU, dass 66 Betroffene, zumeist Syrer und Afghanen, insgesamt 102 Mal zurückgeschickt wurden, davon hätten 49 Fälle im Jahre 2013 stattgefunden und 26 Fälle unbegleitete Minderjährige betroffen. Kritisiert wird unter anderem, dass die Betroffen kaum Zugang zu Dolmetschern bzw. den in den Häfen präsenten NGOs hätten; die Rückschiebungen summarischen Charakter hätten, die Migranten ohne Formalitäten (und damit ohne Beschwerdemöglichkeit) auf derselben Fähre wieder zurückgebracht würden auf der sie ankamen und dass die Migranten oft keine Chance hätten einen Asylantrag zu stellen bzw. ihren Status als Minderjährige vorzubringen (MEDU 11.2013).
Ende März 2014 hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren u.a. gegen Italien wegen des möglichen Refoulements syrischer Flüchtlinge eröffnet. Als erster Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wurde eine Letter of formal notice an das Land geschickt, in der dieses aufgefordert wird, seine Sicht der Dinge zu präsentieren. (ECRE 4.4.2014)
Quellen:
Versorgung
Unterbringung
AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Selbstdeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione entsteht, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW Berichten zufolge auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde, Notunterkünfte oder Obdachlosigkeit.
Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System (AIDA 4.2014).
Die landesweit unterschiedlichen Standards in den Unterbringungszentren werden kritisiert (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AIDA 4.2014).
SPRAR
Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt über insgesamt 13.020 Plätze in ca. 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. 75% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Es wurde 2013 gesetzlich beschlossen, die Kapazität des SPRAR im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu 20.000 Plätze aufzustocken (AIDA 04.2014). SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50/Tag im Süden, bis zu EUR 2,- im Norden) (AIDA 4.2014).
CARA
Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung z.B. nach Aufgriff nach illegaler Einreise (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in den CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt jedoch in der Regel bei 6 Monaten und mehr, da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 4.2014). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.600 AW beherbergen sollen. Folglich kämpfen einige CARA mit Überbelegung. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich. Es sollen darunter auch Zentren sein, die ungenügende rechtliche bzw. psychosoziale Beratung bieten (AIDA 4.2014).
Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung etwas beitragen. In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 4.2014). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013).
Ist kein Platz für einen AW in einer der beiden Strukturen vorhanden, wäre eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen (AIDA 4.2014).
Es gibt Berichte über Fälle, vor allem in den großen Städten, in denen AW in selbstorganisierten Behausungen leben sollen. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 4.2014). NGOs sprechen von insgesamt 7 solcher Gebäude in Rom mit hunderten Bewohnern (USDOS 27.2.2014) Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln der staatlichen oder kirchlichen Unterkünfte, die sich oft auch in entlegenen Gegenden befinden, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalgebäude geben (SFH 10.2013).
AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 4.2014).
Gemeindeunterkünfte
Sowohl die Gemeinde Rom, als auch die Gemeinde Mailand betreiben Informationsschalter, wo sie Unterkunftsplätze auf Gemeindeebene vermitteln. In Rom gibt es 1.300 Plätze (darunter auch die örtlichen SPRAR-Plätze), die Wartezeit soll mind. drei Monate betragen. Häufig sind es nur nachts geöffnete Notschlafplätze. Die Aufenthaltsdauer beträgt sechs bis zwölf Monate. Die Gemeinde Mailand betreibt 400 Plätze des Morcone-Systems (sogen. Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bilden sie dort die Erstaufnahme. AW können dort zehn Monate lang unterkommen. Die Zentren für Männer sind nur nachts geöffnet. Keinen Zugang hat, wer schon in einem SPRAR-Projekt war (SFH 10.2013).
NGOs
Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).
Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 4.2014).
Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:
CIE
In den Identifikations- und Abschiebezentren (Centri d'Identificazione ed Espulsione, CIE) werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer liegt bei 18 Monaten, durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen.
2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll (AIDA 4.2014).
Stellt ein Fremder in einem CIE einen ersten Asylantrag hat das auf die Außerlandesbringung grundsätzlich aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über den Antrag (UN 30.4.2013).
In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von 1.828 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit 19.3.2014 waren in diesen 5 Zentren genau 367 Personen inhaftiert (AIDA 4.2014).
Die Bedingungen in den CIE sind regional unterschiedlich, sollen Berichten zufolge aus Finanzierungsmangel aber eher schlecht sein (AIDA 4.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer, die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich.
Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien und gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt (AIDA 4.2014). Außerdem verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung fernbleibt, seinen Platz und bekommt diesen während der ersten sechs Monate nicht wieder zurück (SFH 5.2011).
Rückkehrer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, und zuvor bereits in CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung dort. Wenn allerdings Plätze in CARA frei sind, können sie dennoch untergebracht werden, während sie versuchen ihre Aufenthaltserlaubnis zu erneuern (AIDA 4.2014).
Laut SFH machen Dublin-Rücküberstellte nur einen kleinen Teil der im SPRAR Untergebrachten aus (SFH 10.2013). Laut AIDA kommen Rückkehrer, die schon einmal im SPRAR untergebracht waren, für eine weitere Unterbringung dort gar nicht mehr infrage (AIDA 4.2014).
Es werden Versuche unternommen die Unterbringungssituation zu verbessern. In den letzten Jahren wurden mit Hilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds (ital.: Fondo europeo per i rifugiati, FER) vermehrt temporäre Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer im Bereich jener Flughäfen finanziert, an denen diese hauptsächlich ankommen. Zurzeit sind 13 dieser Unterkünfte operativ (Gesamtkapazität: 572 Plätze), davon 7 speziell für Vulnerable. 4 solche Unterkünfte befinden sich in Rom, 3 in Mailand, je 2 in Venedig, Bologna und Bari.
In Rom gibt es das A. M. I. C. I. (Accogliere, Mediare, Informare, Curare, Integrare)-Projekt, das sich um die medizinisch-soziale Versorgung vulnerabler Dublin-Rückkehrer kümmert, das von der Università Cattolica del Sacro Cuore und dem Roten Kreuz betrieben wird. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird. Sie richten sich speziell an Dublin-Rückkehrer oder vulnerable Gruppen unter diesen. Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, erhalten sie Unterstützung durch eine NGO und werden auf Basis der individuellen Situation (Vulnerabilität) einem Unterbringungszentrum zugewiesen. Bedenken bezüglich mangelnder Unterbringungskapazitäten werden aber weiterhin geäußert (AIDA 4.2014).
In den vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Unterkünften, welche speziell für die von den Flughafen-NGOs zu vermittelnden Rückkehrer da sind, gibt es einige Plätze für Familien. Weiter bieten gewisse kirchliche Einrichtungen Plätze für alleinerziehende Frauen mit Kindern an. Familien und Alleinerziehende können häufig länger in einer Unterkunft bleiben als Einzelpersonen. Laut SPRAR ist es für Familien besonders schwierig, nach Ablauf der Zeit im SPRAR unabhängig zu werden. Es sei aber noch nie vorgekommen, dass eine Familie SPRAR verlassen musste und dann keine Unterkunft hatte. (SFH 10.2013)
Im Rahmen eines vom Europäischen Flüchtlingsfonds geförderten Projektes am Flughafen Rom Fiumicino, arbeiten die NGOs Casa della Solidarietà, Arciconfraternita, Università Cattolica del Sacro Cuore und Rotes Kreuz für die Aufnahme und Unterbringung von Dublin-Rückkehrern.
Casa della Solidarietà ist in Zusammenarbeit mit Arciconfraternita für nicht-vulnerable Dublin-Rückkehrer zuständig, Rotes Kreuz in Zusammenarbeit mit Università Cattolica del Sacro Cuore hingegen für vulnerable Gruppen.
Die Dublin-Rückkehrer werden nach Ankunft in das Zentrum für Vulnerable in der Viale Morandi 153, in einer relativ zentralen Gegend Roms, gebracht. Dieses Zentrum wurde am 12.12.2012 eröffnet und bietet 90 Personen Platz. Eine der Prioritäten des Zentrums ist, Unterstützung beim Einleben in Italien und die Erhaltung der Selbständigkeit.
Das Zentrum bietet 3 Arten von Dienstleistungen an:
1. medizinische und psychologische Versorgung für alle Anwesenden in Zusammenarbeit mit dem Policlinio Gemelli (eines der größten Krankenhäuser Roms). Hierzu kommen mehrere Ärzte regelmäßig ins Zentrum um die notwendigen Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen. Für kompliziertere Untersuchungen mit Spezialgeräten können die Einwohner des Heimes ins Policlinico gehen und bekommen innerhalb von wenigen Tagen einen Termin dafür (Italiener müssen oft monatelang auf einen solchen Termin warten).
2. Rechtliche Beratung für alle bezüglich Asylantrags und sonstigen rechtlichen Belange.
3. Soziale Vermittlung: dieser Bereich soll den Fremden helfen, sich in Italien einzuleben. Die darin enthaltenen Dienstleistungen umfassen u.a. die Einschreibung ins Gesundheitssystem, Berufsorientierungskurse, Arbeitsmöglichkeiten in Italien, Integration, Sprachkurse, Veranstaltungen zur Begegnung und Förderung der sozialen Eingliederung.
Das Zentrum bietet auch Kinderbetreuung mit Theater- und Musikkursen, Erzählstunden, Spielstunden, etc. Für Erwachsene bietet es Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt nach der erfolgten Anerkennung des Flüchtlingsstatus.
Es gibt auch eine Art Taschengeld, das aber als "Belohnung" für die Beteiligung an Sprachkursen oder Ausbildungskursen zugesprochen wird: wenn die Einwohner des Zentrums in einer Woche mindestens 50% der vorgesehenen Stunden besucht haben, erhalten sie einen Tagessatz von ca. 5€ als Taschengeld ausgezahlt. Zusätzlich dazu gibt es Telefonwertkarten für internationale Telefongespräche und kostenlosen Internetzugang im Zentrum.
Bei Bedarf wird den Fremden auch Kleidung zur Verfügung gestellt (neue oder hochwertige gebrauchte Kleidungsstücke).
Diese Dienstleistungen sind bis 30. Juni 2014 genehmigt und vom ital. Innenministerium im Rahmen des FER-Programmes finanziert worden. (VB 8.3.2013)
Quellen:
Medizinische Versorgung
CARA-Insassen sind zu Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes berechtigt.
In den Zentren der Regierung ist psychische und physische Gesundheit ein unveräußerliches Recht des Einzelnen. Bei Einzug in ein Zentrum wird bei der medizinischen Eingangsuntersuchung auch ihre psychosoziale Situation bewertet.
Der soziale Schutz von werdenden Müttern und Müttern und der Schutz der psychischen und physischen Gesundheit von Minderjährigen sind ohne Ansicht einer Aufenthaltserlaubnis in den ital. Gesetzen garantiert.
In Italien sind alle Fremden, auch jene die sich nicht an die Regeln des Aufenthalts halten, zu Nothilfe und Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst berechtigt. Letztere werden auch nicht der Polizei gemeldet. (CoE 18.9.2012)
Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt.
Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern.
In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Dazu ist auch eine Selbstdeklaration als bedürftig notwendig, die der AW beim zuständigen ASL abgibt (in den Zentren wird den AW üblicherweise dabei geholfen). Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 4.2014).
Wer keine Meldeadresse vorweisen kann bekommt keine Gesundheitskarte und hat lediglich Zugang zu medizinischer Notversorgung. In Rom und einigen anderen Gemeinden dürfen die ASL auch fiktive Adressen akzeptieren (NGOs stellen Asylwerbern ohne festen Wohnsitz ihre Büroadressen als Meldeadresse zur Verfügung), damit die Asylwerber Zugang zu den Gesundheitsleistungen erhalten können. (NOAS 4.2011)
AW mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das zu einem Netzwerk medizinischer Zentren in ganz Italien anwuchs, das sich mit der Verbesserung der Standards bei der Identifikation von Folteropfern und deren psychosoziale und rechtliche Betreuung beschäftigt. Trainings für Mediziner in den CARA und lokalen Gesundheitseinrichtungen in der Nähe von Territorialkommissionen wurden durchgeführt, mit dem Effekt, dass diese nun über Mitarbeiter verfügen, die in der Lage sind Folteropfer zu erkennen, und zu behandeln. Das Programm musste aber im März 2012 beendet werden und sucht nach weiterer Finanzierung (AIDA 4.2014).
Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten:
Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren.
SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind.
In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen.
Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten. (SFH 10.2013)
In den CIE sind psychologische und rechtliche Unterstützung unsystematisch. Die Standards für die Unterbringung Vulnerabler sollen ungenügend sein, das sei aber wiederum regional unterschiedlich (AIDA 4.2014).
Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 4.2014).
Im Mailänder Morcone System sollten kranke Personen, insbesondere solche mit psychiatrischen Problemen, eigentlich keinen Zugang haben, da es für sie aber keine Alternative gibt, werden sie faktisch trotzdem aufgenommen. Für Personen mit erkennbaren psychischen Problemen gibt es zehn spezielle Aufnahmeplätze (je fünf für Männer und Frauen) sowie ein von einer Privatorganisation geführtes Tageszentrum mit Aktivitäten, wo sie unterstützt werden. Werden nach Aufnahme im Morcone-System psychische Probleme festgestellt, bleibt die Person dort untergebracht und eine Behandlung wird in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen organisiert, die auf Ethno-Psychiatrie spezialisiert sind. (SFH 10.2013)
Quellen:
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass seine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es würde kein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis mit sich im Bundesgebiet befindlichen Personen bestehen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes sei auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei am 11.05.2015 vor XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, unter Begründung des Verdachtes einer schweren Traumatisierung an XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie zugewiesen wurde. Mit Befund vom 28.07.2015 wurde seitens dieses Arztes eine Diagnose Depression und non suizidales selbstverletzendes Verhalten diagnostiziert. Als Therapievorschlag seien zwei Medikamente bzw. in 5 Wochen eine Kontrolle notiert worden. Dieser Befund wäre von Frau XXXX zur Befundinterpretation an das BFA übermittelt worden. Bei der durch das BFA von Frau XXXX durchgeführten Interpretation der Unterlagen wäre zusammenfassend festzustellen gewesen, dass im Falle einer Überstellung nach Italien nicht die Gefahr bestehe in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, bzw. dass sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch wäre die Krankheit als chronisch zu qualifizieren: Nervosität, Alkoholmissbrauch seit der Adoleszenz und ein lebensbedrohlicher Zustand sei bis dato nicht aufgetreten. Vor einem Transfer habe eine ärztliche Untersuchung aufgrund der Eskalationsneigung stattzufinden, bzw. sei auf die Mitführung der entsprechenden Medikamente zu achten, bzw. müsste im Ankunftsland der Zugang zu fachärztlichen psychiatrischen Kotrollen gewährleistet sein. Somit wäre ab sofort die Überstellung nach Italien zulässig. Im Verfahren sei weiters kein im besonderen Maße substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechte - Charta bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Italien sei bereit, den Antragsteller einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen dem Antragsteller gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht erhobene Beschwerde, in welcher zunächst die Anträge gestellt werden, den gegenständlichen Bescheid aufgrund Rechtswidrigkeit in Folge von unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens und Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, sowie wegen Gefahr in Verzug der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei am 11.05.2015 von seitens Frau XXXX, einer Ärztin für Allgemeinmedizin, an XXXX, einen FA für Neurologie und Psychiatrie verwiesen worden wäre. Auch hätte die beschwerdeführende Partei sich am 15.06.2015 aufgrund ihrer psychischen Probleme mehrere Schnittwunden am linken Arm zugefügt, worauf sie sich ins Landesklinikum Amstetten zur Behandlung begeben musste. Dem Befundbericht XXXX sei zu entnehmen, dass sich die beschwerdeführende Partei in einem Depressiven Zustand befinden würde und die Schnittwunden in non suizidaler Absicht zugefügt worden seien. Eine medikamentöse Behandlung wäre verordnet worden bzw. wäre eine in 5 Wochen durchzuführende Kontrolle vorgesehen. Eine Überstellung nach Italien würde somit eine lebensbedrohliche Verschlechterung des sehr angeschlagenen psychischen Zustandes im Zusammenhang mit den Diagnosen: Depression und non - suizidales Selbstverletzendes Verhalten auslösen. Es wäre deshalb ein Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen fachkompetenten Facharzt für Psychiatrie zu stellen. Eine Rücküberstellung nach Italien würde den psychischen Zustand derart verschlechtern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfolgen würde. Auch wäre die Interpretation der vorgelegten medizinischen Befunde der beschwerdeführenden Partei nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies würde den Grundsatz über den allgemeinen Beweis gem. § 45 AVG, der materiellen Wahrheit und des Rechtes auf Parteiengehör gem. §37 AVG verletzen. Eine solche Vorgehensweise ist als qualifizierte Willkür zu bezeichnen und belaste das vorliegende Verfahren mit einem schweren Verfahrensfehler. Auch würde die Eingeholte Interpretation der medizinischen Unterlagen nicht als Gutachten zu qualifizieren sein. Der korrekte Aufbau eines Gutachtens wäre nicht eingehalten worden. Explizit wäre darauf zu verweisen, dass die Ärztin XXXX darauf hinweist, dass die notwendigen Medikamente in Italien erhältlich sein müssen, bzw. auch darauf hinweist, dass ein Zugang zu fachärztlicher psychiatrischen Kontrollen auch im Zielland möglich sein müsse. Das Bundesamt hätte im Wege der Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation diese Fragen abklären müssen. Wäre die Erstbehörde ihren Ermittlungspflichten nachgekommen, hätte sie zu einem anderen Ergebnis kommen können. Hierdurch wäre gegenständlicher Bescheid mit einem schwerwiegender Verfahrensfehler behaftet worden. Die von Italien erteilte beinahe 5 Monate alte Zustimmungserklärung alleine wäre nicht ausreichend um sicher zu stellen, dass sie von Italien tatsächlich zurückgenommen werden würde, bzw. sie dort die für sie notwendige psychiatrische und medikamentöse Behandlung erhalten würde, bzw. ihr dort ein Asylverfahren offen stehen würde, und sie nicht nach Algerien abgeschoben werden würde. Bereits aus der Stellungnahme der Rechtsberaterin vom 24.04.2015 wäre ersichtlich, dass derzeit in Italien nicht die erforderlichen Aufnahmebedingungen vorzufinden wären, da weder der Lebensunterhalt, noch einschließlich Ungerbringung, noch gesundheitliche Versorgung in Italien gewährleistet wären. Die EU Mindeststandards würden nicht vorliegen. Es drohe eine reale Gefahr ("real risk") einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK. IN Folge hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Vor diesem Hintergrund wäre das gegenständliche Verfahren mit einem schwerwiegenden Verfahrensfehler behaftet. Es wäre auf einen Artikel von Zeit Online zu verweisen (Datum 16.04.2015), aus dem hervorgehen würde, dass die Situation für Flüchtlinge in Italien zunehmend prekärer werden würde. ie seitens der Behörde die geplante Erlassung einer Außerlandesbringung nach Italien aufgrund der dort aktuell bestehenden äußerst prekären Lage für Asylwerber jedenfalls zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, da der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien aufgrund der Überlastung des dortigen Asylsystems eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erfahren würde. Dass in Italien, entgegen den Feststellungen der belangten Behörde, zwischenzeitlich systemische Mängel im Versorgungssystem bestehen, die eine Verletzung der in Art. EMRK garantierten Rechte in hohem Maße befürchten ließen, wäre auch zitierten Erkenntnissen deutscher Verwaltungsgerichten und Zeitungsberichten zu entnehmen. Zusammenfassend wäre daher zu sagen, dass es unzulässig wäre, wenn sich das Bundesamt bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien lediglich auf die von der Staatendokumentation erstellten behördlichen Länderfeststellungen bezöge. Eine Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme angeführten Berichte wäre auch jedenfalls notwenig gewesen. Aus diesem Grund wäre zwingend gem. Art. 17 Dublin III VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen und das Verfahren in Österreich inhaltlich durchzuführen. Inhaltlich wäre abschließend auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei, bevor sie nach Österreich gekommen wäre, schon längere Zeit in Italien gelebt habe. Sie hätte dies aus Angst vor einer Abschiebung nach Italien verschwiegen. Sie hätte dort als Obdachloser auf der Straße leben müssen. Sie wäre als sie nach Österreich gekommen wäre, sehr durcheinander gewesen und es hätte gedauert, bis sie den Mut gefasst hätte, wegen ihrer schweren psychischen Probleme um Hilfe zu ersuchen. Ihre wahre Identität würde XXXX, geb. XXXX, StA: Algerien lauten. Sie würde auch noch vorbringen, dass sie im Falle einer Überstellung nach Italien auch von einer albanischen Drogendealerbande (Mafia), die sie entdeckt hätte, verfolgt werden würde. Diese Drogendealer würden sie mit dem Umbringen bedrohen. Die italienische Polizei könne sie nicht effektiv und tatsächlich schützen. Außerdem hätte sie den Verdacht, dass sie an der Erkrankung Hepatitis B leiden würde und sich diesbezüglich möglichst bald an einen Arzt werden würde.
Mit Dokumentenvorlage vom 09.09.2015 wurden ein Laborbefund, sowie ein Befundbericht des FA für Neurologie und Psychiatrie XXXX vorgelegt. Hierin wird festgehalten, dass der Laborbefund das Vorliegen einer Hepatitis B Infektion nachweist. Diese wird jedoch als nicht frisch, sondern chronische Hepatitis befundet. Hinsichtlich des Befundberichtes vom 28.07.2015 seitens des FA für Neurologie XXXX ist auszuführen, dass hierin das Vorliegen einer Depression bzw. eines non suizidalen Selbstverletzenden Verhaltens seitens der beschwerdeführenden Partei diagnostiziert, bzw. eine Behandlung mittels mehrerer Medikamente als Therapievorschlag verordnet wird.
Am 10.11.2015 langte eine Mitteilung des Bundesamtes hinsichtlich der am 30.09.2015 erfolgten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 24.02.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Informationen begründet ein Konsultationsverfahren mit Italien führte. Daraufhin stimmte die italienische Dublinbehörde ausdrücklich ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 2 Dublin III VO anerkennend zu.
Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar.
Das Bestehen eines besonderen Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnisses zu den sich im Bundesgebiet befindlichen Neffen bzw. dessen Familie nicht festgestellt werden. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.
Die beschwerdeführende Partei wurde am 30.09.2015 nach Italien rücküberstellt.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere aus den Niederschriften.
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen, dem durchgeführten Konsultationsverfahren, sowie aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates Italien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den italienischen Dublin-Behörden und der ausdrücklich seitens der italienischen Behröde erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus ihrer eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.
Eine die Beschwerdeführer konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihnen unmittelbar drohende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
....
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
....
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 zurückgewiesen wird,
....
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III Verordnung) lauten:
Art. 18 Dublin III - VO: Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Italiens nach Art. 18 Abs. 2 Dublin III VO.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers in Italien schließen lassen würde.
Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum italienischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B.AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellung kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2238/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Italien nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogene besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich).
Zu den weiteren im Laufe des Verfahrens genannten Kritikpunkte am italienischen Asylwesen (beispielsweise Unterbringung sowie finanzielle Unterstützung der Asylwerber) ist festzuhalten, dass - nicht zuletzt unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Italien- nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der Italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung auf Basis von aktuellen Feststellungen zur Situation in Italien getroffen.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.6.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richterweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/0170949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 1702.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl 2002/20/0582, VfGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006719/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.1.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
Ein dieserart substantiiertes oder auch glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer realen Gefahr für die beschwerdeführende Partei kann aufgrund des sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Vorbringens nicht ausgegangen werden.
Wenn die beschwerdeführende Partei somit, ausschließlich allgemein und unbestimmt in der Beschwerde anführt, dass sie eine Gefährdung seitens der albanischen Drogenmafia fürchte ist festzuhalten, dass sie dieserart Vorbringen gänzlich nicht bereits im offenen Verfahren erstattet hat. Warum sie dies nicht getan hat ist nicht nachvollziehbar. Auch warum sie davon ausgehen würde, dass die italienischen Behörden sie bei einer konkreten Gefährdung nicht schützen würden, wird begründet nicht dargelegt. Nachvollziehbar wird in einem dieserart erstatteten Vorbringen ausschließlich eine rein verfahrenszweckbezogene Aussage zu erblicken sein. Es ist festzuhalten, dass es der beschwerdeführenden Partei zuzumuten ist, sich bei vorliegen von konkreten Bedrohungen an die italienischen Behörden oder Gerichte zu wenden. Dass die beschwerdeführende Partei in Italien, einen Mitgliedsstaat der europäischen Union, vor grundsätzlichen Gefährdungen nicht sicher wäre, kann nicht angenommen werden. Sollte die beschwerdeführende Partei konkreten Bedrohungen ausgesetzt sein, so kann sie sich diesbezüglich an die italienischen Gerichte, als auch Polizeibehörden wenden. Dass diese ihr bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten einer Gefährdung in Italien den Rechtsschutz verweigern würden, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden, als auch dieserart Annahme nachvollziehbar fundiert, sowie glaubhaft substantiert nicht dargelegt worden ist.
Ebenso gibt es keinerlei Indizien, die die Behauptung, dass die italienischen Behörden Sonderrechtsmeinungen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Nationalitäten vertreten würden, stützen könnten.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes konnte das Vorliegen einer derart schweren bzw. akuten Erkrankung die eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässigen Eingriff in Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde nicht nachgewiesen werden. Hinsichtlich des vorgelegten Laborbefundes der das Vorliegen einer Hepatitis B Infektion nachweist, ist auszuführen, dass es sich nach dem vorliegenden Befundbericht hierbei nicht um eine frische, sondern um eine chronische Hepatitis Infektion handelt. Entsprechende Behandlungen wurden bereits durch die behandelnden Ärzte in Auftrag gegeben, bzw. können auch in Italien weiter ambulant behandelt werden. Gründe warum dieserart Erkrankung nicht auch in Italien weiter therapiert und behandelt werden könnte, wurden nicht ausgeführt. Hinsichtlich des Befundberichtes vom 28.07.2015 seitens des FA für Neurologie XXXX ist auszuführen, dass hierin das Vorliegen einer Depression bzw. eines non suizidales selbstverletzendes Verhalten seitens der beschwerdeführenden Partei diagnostiziert, bzw. eine Behandlung mittels mehrerer Medikamente als Therapievorschlag verordnet wird. Somit bleibt festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei gegenwärtig weder in stationärer Behandlung steht, bzw. keinerlei gravierende medizinisch nicht verschiebbaren, bzw. kurzfristig auch unterbrechbaren und ausschließlich im Bundesgebiet durchzuführenden Behandlungen unterliegt.
Bei der durch das BFA von Frau XXXX durchgeführten Interpretation der Unterlagen ist zusammenfassend hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei festgestellt worden, dass im Falle einer Überstellung nach Italien nicht die Gefahr bestehe in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, bzw. dass sich die Krankheit lebensbedrohlich verschlechtern würde. Auch wäre die Krankheit als chronisch zu qualifizieren: Nervosität, Alkoholmissbrauch seit der Adoleszenz und ein lebensbedrohlicher Zustand sei bis dato nicht aufgetreten. Vor einem Transfer habe eine ärztliche Untersuchung aufgrund der Eskalationsneigung stattzufinden, bzw. sei auf die Mitführung der entsprechenden Medikamente zu achten, bzw. müsste im Ankunftsland der Zugang zu fachärztlichen psychiatrischen Kotrollen gewährleistet sein. Somit wäre ab sofort die Überstellung nach Italien zulässig.
Zum Vorliegen der Möglichkeit der weiteren Inanspruchnahme von psychiatrischen Kontrollen in Italien ist zu bemerken, dass die Italienischen Behörden ausdrücklich ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei zugestimmt haben. Hierdurch haben sie auch ausdrücklich ihre Verpflichtung hinsichtlich der Übernahme der notwendigen Versorgung, diese beinhaltet auch die medizinische Versorgung, zugestimmt. Das Vorhandensein und der faktisch mögliche Zugang zu einer entsprechenden medizinischen Versorgung sind in Italien, einem Mitgliedsstaat der europäischen Union, jedenfalls den vorliegenden Länderfeststellungen nach als gesichert anzusehen.
Aufgrund dieser Tatsachen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien einen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellt. Jedenfalls wird vor einer Überstellung eine medizinische Abklärung der Überstellungsfähigkeit durch einen Amtsarzt vorgenommen. Sollten sich bei dieser Untersuchung Indizien ergeben, die eine Nichtüberstellungsfähigkeit aufgrund der gegenwärtigen gesundheitlichen Disposition aufzeigen, so würde eine Überstellung nicht durchzuführen sein.
Jedenfalls wird die Überstellung unter möglichster Schonung der Person, als auch mit der seitens der Ärztin empfohlenen Mitgabe der entsprechenden Medikamente zu erfolgen haben, wofür das Bundesamt Sorge zu tragen haben wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzung der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass keinerlei derart intensives Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis dargelegt werden konnte, welches eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei als unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK erscheinen lassen würde.
Die beschwerdeführende Partei ist bewusst illegal unter Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmung in das Bundesgebiet eingereist. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung des illegal begründeten bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet zu geben.
Somit ist festzuhalten, dass in casu die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien keinen unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.
Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem Selbsteintrittsrechtsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen somit zu keinem Zeitpunkt vor.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a, sowie 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund der bereits am 30.09.2015 durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Zu C) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.