W159 1425157-2•BVwG W159 1425157-2
W159 1425157-2Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2015
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W159 1425157-2/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX (?), Staatsangehöriger von Guinea-Bissau alias Gambia, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, behauptetermaßen ein Staatsbürger von Guinea-Bissau und laut eigenen Angaben am 20.02.1994 geboren, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 04.08.2009 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Einholung eines länderkundlich-sprachwissenschaftlichen Gutachtens wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 31.01.2012, Zl. XXXX unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gem. § 8 Abs. 6 leg. cit. festgestellt, dass Guinea-Bissau als Herkunftsstaat nicht feststehe und demzufolge der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, sowie der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch XXXX , Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.10.2012 Zl. XXXX wurde der bekämpfte Bescheid gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesasylamt, für welche nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes, insbesondere hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, aber auch hinsichtlich eines allfälligen Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers war daher nunmehr eine Beschwerdeverhandlung für den 13.11.2015 anzuberaumen.
Der durch XXXX vertretene Beschwerdeführer wurde zunächst zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters zur Beschwerdeverhandlung geladen. Dieser teilte mit Schreiben vom 12.10.2015 mit, dass seit längerem kein Kontakt zu dem BF bestehe und ersucht werde, diesen direkt zu laden. Der BF verfügt laut aktueller ZMR-Auskunft lediglich über eine Obdachlosenmeldung beim XXXX . Laut Auskunft der zuständigen Polizeiinspektion handelt es sich dabei um eine zustellungsfähige Postadresse ohne Meldeverpflichtung des Gemeldeten.
Dem BF wurde daraufhin unter der oben genannten Adresse die Ladung zur Beschwerdeverhandlung zugestellt und wurde dies auch von einem Postbevollmächtigten für RSA-Briefe namens XXXX am 27.10.2015 übernommen. Trotz zahlreicher Versuche, den genannten Verein telefonisch zu erreichen, war dies nicht möglich und konnte somit nicht festgestellt werden, ob dem BF die Ladung tatsächlich ausgefolgt wurde.
Trotz Zuwarten bis 13.20 Uhr ist der BF zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und hat sich auch für die Nichtteilnahme in keiner Weise entschuldigt; ebenso wenig sein Vertreter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer verfügt wohl über eine Obdachlosenmeldung beim XXXX , es kann ihm dort jedoch offenbar nicht erfolgreich zugestellt werden.
Eine Folgeadresse ist nicht bekannt, ebenso wenig lässt sich eine solche aus dem Grundversorgungssystem ermitteln. Es ist somit der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht "nicht leicht feststellbar" (§ 24 Abs. 1 Z1 AsylG 2005).
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und den Erhebungen des Bundesverwaltungsgerichtes einschließlich der von ihm veranlassten Erhebungen durch das Stadtpolizeikommando Meidling vom 24.09.2015, durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und den Grundversorgungsspeicherauszug.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs. 1 weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist der tatsächliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht nicht leicht feststellbar.
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe z.B. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018) erforderlich.
Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.