W142 2117213-1•BVwG W142 2117213-1
W142 2117213-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2015
Dienstverhältnis, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Pflichtversicherung
W142 2117213-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 13.02.2013 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für das Burgenland vom 25.01.2013, Zl. 6-SO-N4623/16-2012, betreffend den Einspruch des Herrn XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 09.12.2009, Zl. II-Mag.Gr.-Dm-Sch-09, wegen Einbeziehung des Herrn XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG sowie Beitragsnachentrichtung, beschlossen:
I. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland und der Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 09.12.2009, Zl. II-Mag.Gr.-Dm-Sch-09, werden gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit drei Bescheiden vom 09.12.2009, Zl. II-Mag.Gr-Dm-Sch-09, XXXX , stellte die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) fest, dass Herr XXXX (Erstbeteiligter), Herr XXXX (Zweitbeteiligter), und Herr XXXX (Drittbeteiligter) rückwirkend für den Zeitraum vom 09.11.2009 bis 10.11.2009 als Dienstnehmer des Herrn XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und in die Pflichtversicherung nach dem AlVG einzubeziehen seien, wobei die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der Nichtanmeldung €
63,27 betrage. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG seien die gesamten Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstgeber zu bezahlen. Die drei Beteiligten seien am 10.11.2009 auf der Baustelle des Herrn XXXX , arbeitend durch Organe des Finanzamtes, die eine Kontrolle betreffend illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung durchführten, angetroffen worden. Dabei hätten die Beteiligten zu Protokoll gegeben, derzeit für Herrn XXXX zu arbeiten. Sie seien bereits seit 09.11.2009 beschäftigt, die Arbeitszeit betrage täglich 9 Stunden. Die BGKK kam zu dem Schluss, dass die Beteiligten in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gestanden hätten und somit Dienstnehmer des Herrn XXXX seien.
Mit einem weiteren Bescheid vom 10.12.2009, II-Dm-Sch-09, XXXX , stellte die BGKK fest, dass der Dienstgeber XXXX einen Beitragszuschlag in Höhe von € 2.300,-- zu zahlen habe.
Dagegen erhob Herr XXXX , vertreten durch seine Frau XXXX , fristgerecht am 21.12.2009, eingelangt am 22.12.2009, Einspruch, sowohl gegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages in Höhe von €
2. 300,-- als auch gegen die Qualifizierung des Erst-, Zweit- und Drittbeteiligten als Dienstnehmer und der damit verbundenen Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge.
Mit drei Bescheiden vom 25.01.2013, Zl. XXXX gab der Landeshauptmann von Burgenland den Einsprüchen Folge, behob die angefochtenen Bescheide zur Gänze und stellte fest, dass die drei ungarischen Staatsbürger (Erst-, Zweit- und Drittbeteiligter) rückwirkend für den Zeitraum 09.11.2009 bis 10.11.2009 nicht als Dienstnehmer des Herrn XXXX in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG einbezogen werden und der BF keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
Gegen diese drei Bescheide erhob die BGKK fristgerecht Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK). Darin wurde begründend ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide sowohl an inhaltlicher, als auch an verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit leiden würden. Die drei ungarischen Staatsbürger seien am 10.11.2009 von Prüforganen der Abgabenbehörde auf der Baustelle des Herrn XXXX betreten worden. Dabei hätten sie von sich aus und frei von jeglichem Zwang, in den, unter anderem in ihrer Muttersprache abgefassten, Personalblättern angegeben, dass sie bereits seit 09.11.2009 für diesen arbeiten würden. Weiters sei aus der von den Prüforganen verfassten Niederschrift vom 10.11.2009 ersichtlich, dass die drei ungarischen Staatsbürger von Herrn XXXX den Auftrag erhalten hätten, eine Vollwärmefassade herzustellen. Die Besichtigung der Baustelle sei durch den Erstbeteiligten gemeinsam mit Herrn XXXX erfolgt, zwischen diesen Personen seien auch die Modalitäten ausgehandelt worden. Es sei vereinbart worden, dass der Erstbeteiligte das Material und das Gerüst aus Ungarn besorgen solle und als Stundenlohn seien € 10.-- festgelegt worden. Alle drei Arbeiter hätten weiters angegeben, in Ungarn arbeitslos und in Österreich auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet zu sein. Der Erstbeteiligte habe seinen beiden Kollegen beim Ausfüllen der Personenfragebögen assistiert, da diese der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Daraus, dass sich die drei Betretenen dabei auf Ungarisch unterhielten, habe der Landeshauptmann von Burgenland den falschen Schluss gezogen, dass den Fragebögen nicht die volle Beweiskraft zukäme. Dies deshalb, weil die Unterhaltung bei den Kontrollorganen den Eindruck einer Absprache hinterlassen habe. Genauere Begründungen dieser Ansicht würden die angefochtenen Bescheide aber vermissen. Außerdem widerspreche sich der Landeshauptmann von Burgenland im angefochtenen Bescheid diesbezüglich selbst, wenn er anführt, dass eine beantragte Einvernahme des Erstbeteiligten entfallen könne, da dieser bereits im Rahmen der Betretung einvernommen worden sei und seine Aussage als "durchaus glaubwürdig" einzustufen sei. Weiters sei nicht nachvollziehbar, dass weder Herr XXXX noch seine Ehegattin sich zu Beginn der Arbeiten auf der Baustelle befunden hätten und nicht gewusst hätten, dass der Erstbeteiligte noch zwei Arbeiter mitbringen würde. Dabei müsse es doch jedem Menschen klar sein, dass eine Vollwärmefassade nicht von einem einzelnen Arbeiter hergestellt werden könne. Allein schon das Aufstellen des dafür benötigten Gerüstes könne nicht von einer Person allein durchgeführt werden. Hinsichtlich eines Weisungsrechts sei zu sagen, dass sich explizite Weisungen an die Arbeiter aufgrund dessen, dass die Arbeiter wissen würden, was zu tun sei erübrigen würden, für die Annahme einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit genüge aber bereits die sogenannte "stille Autorität", die nach Ansicht der BGKK jedenfalls vorliege. Zwar wäre es den drei ungarischen Staatsbürgern freigestanden, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, sie seien aber ab Annahme eines Auftrags an zeitliche Vorgaben gebunden und in den Betrieb des Auftraggebers eingebunden. Des Weiteren habe Herr XXXX dem Erstbeteiligten klare Aufträge erteilt und es sei ein exakter Stundenlohn und keine Pauschale vereinbart worden. Für die Annahme eines Werkvertrages fehle weiters eine konkrete Angabe, wie die Fassade anzubringen sei und auch ein genauer Termin zur Fertigstellung sei nicht vereinbart worden. Außerdem sei nach § 539a ASVG ein Sachverhalt nach seiner wahren wirtschaftlichen Beschaffenheit zu beurteilen und nicht primär nach der bloßen Bezeichnung. Es liege im gegenständlichen Fall ein Umgehungsversuch der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vor, der nach der genannten Bestimmung die zu Recht festgestellte Versicherungspflicht nach ASVG nicht beseitigen könne.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14.03.2013 wurde das anhängige Einspruchsverfahren zu Zahl: XXXX betreffend den Einspruch des Herrn XXXX vom 22.12.2009 gegen den Bescheid der BGKK vom 10.12.2009 mit dem diesem als Dienstgeber ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z1 und Abs. 2 ASVG in Höhe von € 2.300,-- vorgeschrieben wurde, bis zur Entscheidung des Berufungsverfahrens gegen die 3 Bescheide des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25.01.2013 betreffend der Pflichtversicherung der drei Mitbeteiligten gemäß § 38 2. Satz AVG ausgesetzt. Bei der Pflichtversicherung handle es sich um eine Vorfrage für die Entscheidung betreffend die Beitragszuschlagsvorschreibung.
Mit Schreiben vom 02.05.2013 (als "Berufungsbeantwortung" bezeichnet) nahm Herr XXXX vertreten durch Bajc, Zach, Teubl, Terler, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, innerhalb der von der Berufungsbehörde gesetzten Frist zu den Berufungsausführungen der BGKK Stellung: Der Berufung käme keine Berechtigung zu, da der angefochtene Bescheid nach einem intensiven Ermittlungsverfahren erlassen worden sei und daher weder rechtswidrig, noch mit Verfahrensfehlern behaftet sei. Den Ausführungen der BGKK sei entgegen zu halten, dass das Ausfüllen der Personenblätter durch die Beteiligten gemeinsam erfolgt sei und sie sich daher beraten hätten. Deshalb seien die Personenblätter auch einheitlich. Auch seien die drei ungarischen Staatsbürger bei ihren Einvernahmen nicht getrennt befragt worden, sondern seien jeweils im Beisein der anderen niederschriftlich vernommen worden. Die Angabe, dass sie Dienstnehmer von Herrn Georg Steiner seien, sei eine Schutzbehauptung, um das Fehlen einer Gewerbeberechtigung zu verschleiern. Herr XXXX habe niemanden der drei als Dienstnehmer beschäftigt. Es sei weder Arbeitszeit, noch Material, noch Sonstiges vorgegeben worden, was eine Dienstnehmereigenschaft begründen hätte können. Herr XXXX sei lediglich als Werkbesteller aufgetreten. Es sei weiters die Annahme "völlig absurd", dass die drei ungarischen Staatsbürger an zeitliche Vorgaben gebunden und in den Betrieb des Herrn XXXX eingebunden gewesen wären. Herr Georg Steiner habe gar keinen Betrieb. Er sei nur Angestellter, der in Mörbisch lediglich ein Ferienhaus besitze, welches er durch Professionisten habe renovieren lassen. Der Erstbeteiligte sei dieser Professionist gewesen, wobei er den Zweit- und Drittbeteiligten zur Ausführung seiner Tätigkeit mit herangezogen habe. Die drei ungarischen Staatsbürger seien in keiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit für Herrn XXXX tätig gewesen. Sie seien vielmehr Unternehmer, die jederzeit andere Aufträge annehmen hätten können und es sei ihnen auch freigestanden, den Auftrag des Herrn XXXX anzunehmen oder abzulehnen. Sie hätten niemals eine gewisse Arbeitszeit geschuldet, sondern die Fertigstellung des Werkes. Es sei auch nie ein Stundenlohn vereinbart gewesen, sondern ein pauschales Entgelt, das nach Fertigstellung des Werks ausbezahlt worden sei. Hinsichtlich des Umstandes, dass kein exakter Fertigstellungstermin angegeben worden sei, wäre zu sagen, dass es sich bei Bauarbeiten aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergebe, nur ein voraussichtlicher Fertigstellungstermin angegeben werde.
Mit Bescheid vom 29.05.2013, Zl. BMASK-520119/0001-II/A/3/2013, gab das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) der Berufung der BGKK statt und stellte fest, dass der Erst-, Zweit- und Drittbeteiligte jeweils im Zeitraum vom 09.11.2009 bis 10.11.2009 als Dienstnehmer des Herrn XXXX der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlagen.
Daraufhin erging am 10.07.2013 ein Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland zu Zl. XXXX , indem er über den Einspruch des Herrn XXXX vom 22.12.2009 bezüglich des Beitragszuschlags absprach. Dem Einspruch wurde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Sohin erhob Herr XXXX , vertreten durch Bajc, Zach, Teubl, Terler, Rechtsanwälte, 8600 Bruck an der Mur, am 31.07.2013 eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen den Bescheid des BMASK vom 29.05.2013, Zl. BMASK-520119/0001-II/A/3/2013.
Der angerufene Verwaltungsgerichtshof hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl 2013/08/0146, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie folgt auf:
"Mit Aktenvorlage vom 17.12.2013 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2014 zur Entscheidung vorgelegt.
1. Die Beschwerde bringt vor, das Haus, an dem die Arbeiten durchgeführt worden seien, stehe im Eigentum des Beschwerdeführers. Dieser habe kein Unternehmen, er betreibe insbesondere keinen Malerbetrieb und leiste keine Fassadenarbeiten. Aus dem Bekanntenkreis habe er erfahren, dass der Erstmitbeteiligte diese Tätigkeit ausführen würde, da er in Ungarn ein entsprechendes Unternehmen betreibe. Im Zuge der Besichtigung der Baustelle sei der Materialpreis sowie das Entgelt für die durchzuführenden Arbeiten vereinbart worden. Der Erstmitbeteiligte habe selbständig den Zweit- und Drittmitbeteiligten am 9. November 2009 auf die Baustelle mitgebracht und mit den Arbeiten begonnen. Am 10. November 2009 sei die Kontrolle durch Organe des Finanzamts durchgeführt worden. Dem Erstmitbeteiligten sei zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Fragebögen bewusst gewesen, dass er in Österreich keine Gewerbeberechtigung gehabt habe und er habe daher angegeben, dass er als Dienstnehmer beschäftigt sei, um allfälligen Strafen zu entgehen. Er habe gewusst, dass er die entsprechenden Angaben im Fragebogen zu tätigen habe, zumal er bereits mehrfach in Österreich Tätigkeiten für andere Personen ausgeübt habe. Der UVS Steiermark habe im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu Recht eingestellt. Es könne doch nicht sein, dass ein Eigentümer eines Hauses als Unternehmer betrachtet werde, wenn er eine Person mit der Durchführung von Bautätigkeiten am eigenen Objekt beauftrage. An Weisungen sei der Auftragnehmer nur insoweit gebunden, als allenfalls ein Fertigstellungstermin, eine entsprechende Erscheinungsform des Werkes und gewisse Materialvorgaben getätigt würden. Wie, mit welchen Hilfspersonen und in welcher Zeit diese Arbeiten ausgeführt würden, sei hier nicht vereinbart worden.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Integration der drei Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers vorliege und ein Werkvertrag ausgeschlossen sei. Es stelle sich die Frage, welchen Betrieb der Beschwerdeführer gehabt haben solle. Er sei im öffentlichen Dienst tätig, habe ein Ferienhaus in N. und für dieses Ferienhaus habe er die Arbeiten in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über eine "organisierte Einheit", welche einen Betrieb rechtfertigen würde. Der Erstmitbeteiligte hingegen führe die Fassadierungs- und Malerarbeiten gewerbsmäßig durch. Er habe diese schon öfter in Österreich durchgeführt. Er trete unternehmerisch auf, habe das Material, das Werkzeug und seine Helfer, sodass jedenfalls von einer Unternehmenstätigkeit des Erstmitbeteiligten auszugehen sei. Das Risiko für das geschuldete Werk treffe ausschließlich diesen. Wären nach Fertigstellung des Gewerks Mängel aufgetreten, so hätte dieser für die Mängel einstehen müssen.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 96/08/0028).
Ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares - davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, VwSlg. Nr. 12.325/A).
Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein.
3.1. Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051).
3.2. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2010/08/0129).
Eine Integration des Beschäftigten in einen Betrieb setzt das Vorhandensein eines Betriebs des Beschäftigers voraus. Beim Begriff des Betriebes im Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG kann - wie auch zur Umschreibung dieses Begriffes in allen arbeitsrechtlichen Zusammenhängen - auf die Rechtsprechung zu § 34 Abs. 1 ArbVG zurückgegriffen werden. Gemäß § 34 Abs. 1 ArbVG gilt jede Arbeitsstätte als Betrieb, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb derer eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2013, Zl. 2011/08/0151, mwN).
Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses ist, an dem die hier zu Rede stehenden Arbeiten durchführt wurden, begründet keinen Betrieb. In Ermangelung eines Betriebes des Beschäftigers, in den die Beschäftigten integriert gewesen wären, reicht das bloße Vorliegen einfacher manueller Arbeiten nicht aus, um vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ausgehen zu können.
4. Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist (siehe oben 2.).
Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an die Beschäftigten persönliche Weisungen erteilt (zur Unterscheidung zwischen persönlichen und sachlichen Weisungen vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123) oder über eine die persönliche Bestimmungsfreiheit der genannten Mitbeteiligten gleichartig einschränkende Kontrollmöglichkeit (siehe oben 3.1.) verfügt hätte. Auch aus dem von der belangten Behörde hervorgehobenen Umstand, dass die durchzuführenden Arbeiten erst anlässlich der ersten Besichtigung der Baustelle und nicht schon im Vorfeld besprochen wurden, ergibt sich nicht das Vorliegen persönlicher Weisungen an die genannten Mitbeteiligten. Diese bildeten unter der - auf seinen Sprachkenntnissen beruhenden - Vermittlung des Erstmitbeteiligten eine Gruppe von Arbeitern, die Material und Gerüst besorgten und die ohne weitere Anleitung einen Vollwärmeschutz an der Fassade des nicht zu einem Geschäftsbetrieb gehörenden Hauses des Beschwerdeführers aufbrachten. Das Vorliegen fachlicher Weisungen, das als Indiz für das Fehlen unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten herangezogen werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2009, Zl. 2006/08/0333), wurde ebensowenig festgestellt wie eine etwaige Beistellung von Betriebsmitteln durch den Beschwerdeführer.
Die iSd § 4 Abs. 2 ASVG vorzunehmende Abwägung aller Umstände der vorliegenden Beschäftigungen ergibt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen, dass bei der Tätigkeit des Erst- bis Drittmitbeteiligten die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
5. Auch das Vorliegen einer Beschäftigung der genannten Mitbeteiligten als freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG wäre zu verneinen, weil die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches erfolgte (§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG; vgl. zur Ausnahme einer Beschäftigung im privaten Bereich von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, RdA 2005, 487 ff)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Sachverhalt unter Bindung an die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0146 erbrachte Rechtsanschauung umfassend zu erheben und eine neuerliche Entscheidung zu treffen.
Da eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies daher als erste Instanz machen. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).
Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).
Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Burgenländische Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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