BVwG W105 1403806-1

W105 1403806-1Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2015

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Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W105 1403806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1403806.1.00

Spruch

W105 1403806-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,StA Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2008, Zl. 08 04.782-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 18.01.2017 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 03.06.2008 gab die Antragstellerin zentral zu Protokoll wie folgt: Ich habe als Haushälterin bei mehreren Familien in XXXX gearbeitet. Das Geld welches ich verdient habe, musste ich aufgrund meiner Stammeszugehörigkeit den Rebellen (mehr nicht bekannt) abliefern. Einmal lief ich davon, da ich das Geld für meine Kinder benötige, ich wurde dann von Rebellen in den Unterleib getreten und habe eine Verletzung davon getragen, sodass ich keine Regelblutung mehr habe. Man Mann wurde ebenfalls geschlagen und ist deshalb geflüchtet, sodass ich derzeit nicht weiß, wo er sich befindet. Aus diesen Gründen habe ich mein Land verlassen, um hier in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen.

Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin führte diese am 02.06.2008 an, dass sie vor zwei Jahren einen Verkehrsunfall gehabt habe und deshalb manchmal unter Unterleibsschmerzen leide.

Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 01.06.2008 gab die Antragstellerin an, ihre Heimat wegen des Bürgerkrieges verlassen zu haben und brauche sie Asyl.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.06.2008 führte die Antragstellerin zentral zu ihren Fluchtgründen aus, sie habe ihre Heimat verlassen, da vor zwei Jahren mehrere bewaffnete Männer zu ihr nach Hause gekommen seien und hätten diese von ihr verlangt, ihr gesamtes Eigentum zu übereignen und habe sie sich jedoch geweigert, weshalb diese Personen mit einer Waffe auf sie geschossen hätten. Bei diesem Vorfall sei sie am Kopf verletzt worden. Dies sei deshalb passiert, da sie in Somalia einer Minderheit angehöre und heiße diese Volksgruppe Benadiri und hätte sie keinen Schutz in Somalia. Weiters sei sie bei diesem Vorfall mit einem Gewehrkolben auf das Schambein geschlagen worden und habe eine Verletzung erlitten und habe man brennende Zigaretten auf ihrem Körper ausgedämpft. Die Personen hätten dann gedacht, dass sie tot wäre und hätten sie liegen lassen. Ihr Ehegatte sei bereits vor 6 Jahren davongelaufen und wisse sie nicht, wo sich dieser aufhalte. Die Täter hätten einer Mehrheitsvolksgruppe angehört, jedoch wisse sie nicht welcher und habe es sich um vier bewaffnete Personen gehandelt. Im Weiteren führte die Antragstellerin aus, sie sei mit einem Gewehrkolben geschlagen worden und durch brennende Zigaretten an Bauch und Rücken verletzt worden. Aufgrund von Tritten und Schlägen sei sie an der Gebärmutter verletzt worden und habe sie stark geblutet. Im Weiteren führte die Antragstellerin auf Befragen aus, dass sie öfters von bewaffneten Banditen angehalten worden sei und habe sie Geld zahlen müssen. Es gebe Kontrollpunkte und müsse man Geld zahlen, wenn man diese passieren wolle. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 28.11.2008 ergänzte die Antragstellerin auf Befragen, dass sie ihren Mann seit 6 Jahren nicht gesehen habe und habe sie nun selbst arbeiten müssen bzw. Gelegenheitsarbeiten angenommen und als Hausdienerin gearbeitet. Im Weiteren wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgehalten, wie folgt:

"V: Die von Ihnen aufgestellten Angaben zum Fluchtgrund bzw. jenen Gründen, die Sie zur Ausreise bewogen haben sollten, sind auf keinen Fall glaubhaft. Ihre Angaben dazu haben Sie nämlich mehrmals unterschiedlich dargestellt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. Vor der Polizei haben Sie angegeben, dass Sie öfters Geld an die Rebellen abliefern müssten. Vor der EAST haben Sie dann erklärt, dass es nur einen Vorfall gegeben habe. Im Widerspruch zu den heutigen Angaben haben Sie erklärt, dass Sie bei den Kontrollpunkten das Geld bezahlen hätten müssen. Heute haben Sie angegeben, dass die Leute zu Ihnen nach Hause gekommen wären. Im weiteren Widerspruch haben Sie vor der Polizei angegeben, dass Ihre Verletzung im Unterleib durch einen Fußtritt entstanden sei. Vor der EAST haben Sie angegeben, dass Sie diese Verletzung durch einen Gewehrkolben erlitten hätten. Im Zuge der ärztlichen Untersuchung haben Sie angegeben, dass Ihre Unterleibschmerzen durch einen Verkehrsunfall vor zwei Jahren herstammen würden. Vor der Polizei in XXXX unmittelbar nach Ihrer Aufgreifung haben Sie im weiteren Widerspruch zu Ihren nachfolgenden Angaben angegeben, dass Sie wegen des Bürgerkrieges die Heimat verlassen hätten müssen. Für eine Person, die tatsächlich verfolgt wird, gibt es nämlich keinen Grund verschiedene Angaben zu tätigen. Im Gesamtschau mit Ihren widersprüchlichen Angaben, der vagen Aussagen ohne nähre Ausführungen Ihre Schilderungen und nicht zuletzt aufgrund Ihrer emotionslosen Schilderung der vorgetragenen Geschichte geht die Behörde davon aus, dass es sich sowohl bei Ihren Angaben zum Fluchtweg als auch zur Fluchtgeschichte um ein asylbezogenes Konstrukt handelt, dh. es ist offensichtlich, dass Ihre gesamten Angaben nicht den Tatsachen entsprechen. Sie werden deshalb an dieser Stelle nochmals an die Wahrheitserinnerung- und Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht, zumal Sie mit Ihren Angaben diesen Ansprüchen nicht gerecht werden! Verstehen Sie das bzw. wollen Sie etwas dazu sagen?

A: Ich habe nie gesagt, dass ich einen Verkehrsunfall hatte. Ich berichtige mich jetzt nun dahingehend, dass ich meisten im Kontrollpunkt das Geld abgeben habe müssen. Sie waren aber auch oft bei mir zu Hause.

R: Wollen Sie sonst noch etwas dazu sagen?

A: Nein, ich habe nichts mehr dazu zu sagen. Ich habe wirklich die Wahrheit gesagt."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2008, Zahl 08 04.782-BAI wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und wurde die Antragstellerin gemäß § 10 abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges wurden im bekämpften Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Allgemeinsituation in Somalia getroffen sowie wurde des Weiteren festgestellt, dass sichtlich der Person der Antragstellerin weder die Identität noch die ethnische Zugehörigkeit und weitere Angaben zur Person hätten festgestellt werden können. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Fluchtgründe hätten mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Familienbezug bestehe in Österreich keiner.

Beweiswürdigend wurde nunmehr im beschwerdegezogenen Bescheid des Bundesasylamtes wie folgt ausgeführt:

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

In Ermangelung irgendwelcher echter, personsbezogener nationaler Urkunden oder sonstiger der Feststellung der Identität Ihrer Person dienlichen Unterlagen war es dem Bundesasylamt nicht möglich, verbindlich Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum sowie Ihre Angaben zu Ihrem Familienstand, den weiteren Angaben dazu und Ihre Ethnie zu bezeichnen. Die hier in diesem Zusammenhang verwendete Personsbezeichnung dient somit lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, die Richtigkeit der von Ihnen vorgetragenen Personaldaten lässt sich daraus nicht ableiten.

Glaubwürdig aufgrund Ihrer Sprache, Ihres Aussehens sind Ihre Angaben aus Somalia zu stammen.

Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die von Ihnen in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d. h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass Sie - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet haben, Ihren Reiseweg, insbesondere den letzten Teil Ihrer Reise, bewusst zu verschleiern. Jeglicher Lebenserfahrung widerspricht auch, dass Sie zu den behaupteten Flugreisen und den von Ihnen benützten Dokumenten keinerlei nähere Angaben machen können.

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren die Aussagen des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen die Angaben des Antragstellers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt.

Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Vage und falsche Angaben ohne konkretes Beweisangebot braucht die Behörde nicht zum Anlass weiterer Nachforschungen zu nehmen.

Ihre Angaben zum Ausreisegrund waren - wie nachstehend ausgeführt - tatsachenwidrig und daher auch nicht glaubwürdig.

Bei Ihrer ersten Befragung kurz nach Ihrem Aufgriff am Flughafen in XXXX am 01.06.2008 haben Sie angegeben, dass Sie wegen des Bürgerkrieges aus Ihrer Heimat geflüchtet seien. Weitere Gründe haben Sie nicht genannt.

Bei der ärztlichen Untersuchung, welche bei Ihnen am 02.06.2008 durchgeführt wurde haben Sie angegeben, dass Sie vor zwei Jahren einen Verkehrsunfall gehabt hätten und deshalb manchmal Unterleibsschmerzen hätten. Die Frage, ob Sie Verletzungen hätten, verneinten Sie.

Als Fluchtgrund haben Sie vor der Polizei bei Ihrer weiteren Befragung am 03.06.2008 dann angegeben, dass Sie als Haushälterin gearbeitet hätten und das Geld, welches Sie verdient hätten den Rebellen abliefern hätten müssen. Einmal seien Sie davongelaufen, wären dann aber von Rebellen in den Unterleib getreten worden und hätten davon eine Verletzung davongetragen.

Vor der EAST-XXXX und dem Bundesasylamt wurden Sie näher zu Ihrem Vorbringen befragt. Zu Beginn der Vernehmung erzählten Sie zwar oberflächlich betrachtet dieselbe Geschichte, jedoch ergaben sich im Zuge der Einvernahmen weitere eklatante Widersprüche zu Ihren vorhergehenden Aussagen.

Im Zuge der Einvernahme vor der EAST haben Sie angegeben, dass mehrere bewaffnete Männer zu Ihnen nach Hause gekommen wären und von Ihnen verlangt hätten, dass Sie denen Ihr gesamtes Eigentum übergeben. Sie hätten sich jedoch geweigert, worauf diese Personen Sie mit einer Waffe angeschossen hätten. Sie wären dabei am Kopf verletzt worden. Man habe Ihnen zudem mit einem Gewehrkolben auf das Schambein geschlagen und Sie hätten dort eine Verletzung erlitten. Es wären auch brennende Zigaretten auf Ihrem Körper ausgedämpft worden. Auf konkrete Frage verneinten Sie irgendwelche weiteren Vorfälle und erklärten, dass dies der einzige Vorfall gewesen sei. Im Widerspruch dazu haben Sie vor der Polizei angegeben, dass Sie öfters den Rebellen Geld geben hätten müssen. Nähere Angaben vermochten Sie zu diesem Vorfall nicht zu machen, sondern erklärten, dass Sie diese Personen nicht gekannt hätten und auch nicht wüssten, wie lange dieser Vorfall gedauert habe. Sie hätten das Bewusstsein verloren und wären erst im Spital wieder wach geworden.

Im weiteren Widerspruch nach einer Vorhaltung haben Sie vor der EAST angegeben, dass Sie das Geld bei Kontrollpunkten bezahlen hätten müssen, um diese passieren zu können. Zuvor haben Sie jedoch erklärt, dass Sie im Haus überfallen worden wären.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass man immer wieder was von Ihnen verlangt habe. Sie erklärten dazu, dass man zu Ihnen gekommen sei, wenn man was gebraucht habe. Sie wurden aufgefordert, genauere Angaben dazu zu machen und alles zu schildern, was konkret vorgefallen ist. Trotz mehrmaliger Aufforderung vermochten sie überhaupt nichts Näheres zu Ihren Behauptungen darzulegen. Sie waren trotz mehrfacher Aufforderung und Nachfragen in keinster Weise in der Lage, irgendwelche Details zu schildern oder irgendwelche näheren Angaben zu machen oder irgend etwas Konkretes zu schildern. Nicht einmal, nachdem Sie aufgefordert wurden, etwas von sich aus zu den von Ihnen behaupteten Verfolgungen oder Bedrohungen oder Verfolgungsgefahren zu erzählen, vermochten Sie etwas Näheres zu erzählen. Sie antworteten lapidar, dass Sie nicht mehr darüber erzählen könnten. Sie könnten nicht sagen, wann es die Vorfälle gegeben habe oder was konkret passiert ist. Sie meinten, dass Sie nicht mehr dazu erzählen könnten.

Sie vermochten nicht vorzubringen, was genau vorgefallen ist, obwohl Sie Ihren eigenen Aussagen nach mehrfach bedroht und misshandelt worden wären. Auch auf wiederholte Frage, genau zu erklären, was konkret passiert ist und wann die Ereignisse stattgefunden hätten, antworteten Sie lapidar, dass Sie nicht mehr erzählen könnten.

Sie haben sich bereits bei den Kernaussagen bezüglich der behaupteten Vorfälle selbst mehrfach widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart vage und unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht und war Ihnen aus diesem Grund hinsichtlich der aufgestellten Behauptung, dass Sie verfolgt und bedroht worden wären, die Glaubwürdigkeit abzusprechen, zumal den bisherigen Überlegungen nämlich nur Ihre Beteuerung gegenübersteht, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtvorbringens sprechen, überwiegen bei weitem, da es sich bei den in Ihren Angaben auftretenden unterschiedlichen Angaben um massive Widersprüche handelt.

Aber nicht nur, dass Sie Ihre Geschichte und die von Ihnen aufgestellten Verfolgungsgefahren total widersprüchlich dargestellt haben, sollten sich die von Ihnen behaupteten Vorfälle sich tatsächlich ereignet haben, wäre es von Ihnen zudem zu erwarten gewesen, dass Sie über die behaupteten Vorfälle mehr zu berichten wissen und im Stande hätte sein müssen, detailliertere Angaben bezüglich der behaupteten Vorfälle zu machen. Aber auch auf detaillierte Fragestellung über die von Ihnen behaupteten Ereignisse waren Sie in keinster Weise in der Lage, auch nur irgendwelche Details zum Hergang der Ereignisse dieser Situationen zu bieten. Sie erzählten emotionslos eine "Rahmengeschichte" und verharrten in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung einer Geschichte, die Antworten auf die Ihnen dazu gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war Ihnen im gesamten Verfahren bzw. während der gesamten Einvernahmen nicht möglich.

Trotz Nachfragen und mehrfachen Aufforderungen war es Ihnen nicht möglich, Ihre eigene Erlebnisposition durch Darlegung von Details, Einzelhandlungsabläufen, Kommunikationsebenen oder sonstigen verschiedenen Aspekten der genauen Umstände zu bieten. Ihre Schilderungen blieben total emotionslos und vage. Detailreiche Schilderungen zu irgendeinem Punkt Ihres Vorbringens, die dennoch für die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben betreffend einer Bedrohungssituation sprechen könnten, sind in Ihrem Verfahren in keinster Weise erfolgt.

Hinsichtlich der von Ihnen geschilderten Vorfälle und Ihre knappe und vage Darstellung dahingehend lässt somit zwingend den Schluss zu, dass Sie die von Ihnen insinuierten Sachverhalte nicht selbst durchlebt haben und ist Ihr gesamtes Fluchtvorbringen als nicht glaubhaft zu werten.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Diesen Anforderungen vermochten Sie jedoch mit Ihren Aussagen und Ihrem Auftreten auf keinen Fall gerecht zu werden.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist nämlich davon auszugehen, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, sowohl hinsichtlich ihres Fluchtgrundes als auch Ihrer Person die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, falsche Fluchtgründe vorzubringen, außer man verfolgt ein anderes Ziel, nämlich, sich durch dieses Vorgehen Rechtsvorteile zu verschaffen, was in Ihrem Fall offensichtlich hervorgekommen ist.

Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich nämlich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, auch keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, die erlebten Ereignisse unterschiedlich zu schildern oder weiter auszuschmücken.

Im Asylverfahren ist es nämlich nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft darlegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig auftreten.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen und pauschalen Angaben hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Es ist nämlich Ihre Aufgabe selbst, einen vollständigen, schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß konkret und nachvollziehbar sein. Keinesfalls kann die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. Würde es bereits genügen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend wäre, so könnte von Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre bloßen Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.

Bei der Beurteilung muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Ebenso wird angeführt, dass Sie aufgrund Ihres Verhaltens in der Vernehmung vor dem Bundesasylamt einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck hinterließen. Besonders auffällig war der Umstand, dass Sie die an Sie gestellten Fragen des öfteren erst nach mehrmaligen Nachfragen beantworteten bzw. gaben Sie teilweise ausweichende Stellungnahmen dazu ab und erfolgten Ihre Erzählungen total vage und emotionslos.

Auf Nachfrage gaben Sie an, keinerlei Schwierigkeiten mit irgendwelchen staatlichen Organen unterworfen gewesen zu sein, ein politisches Engagement Ihrerseits liegt nicht vor und nachdem Sie der islamischen Glaubensgemeinschaft angehören, sind in Anbetracht des moslemisch ausgerichteten Landes keine religiösen Fragestellungen aufzuwerfen. Hinblicklich der weiter oben dargestellten Clanstruktur in Somalia erübrigen sich ebenfalls irgendwelche weiterführenden Bewertungen, Sie vermochten nämlich auf Nachfrage nicht glaubhaft darzulegen, dass Sie persönlich irgendwelche Probleme gehabt haben.

In Bewertung aller dieser widersprüchlichen Aussagen bzw. des Nichtvorliegens allgemeiner Sie treffender Problemfelder religiöser, politischer und minderheitenrechtlicher Natur vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass Ihr Vorbringen ausschließlich dazu dient sich ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen europäischen Staat samt verbesserter ökonomischer Absicherung zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.

Am 09.06.2008 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zentral gab die Antragstellerin hiebei zu Protokoll, Angehörige der Volksgruppe der Benadiri zu sein. Inhaltlich führte die Antragstellerin zentral aus:

"A: Ich habe meine Heimat verlassen, da vor zwei Jahren, mehrere bewaffnete Männer zu mir nach Hause gekommen sind. Diese haben von mir verlangt, dass ich diesen mein gesamtes Eigentum gebe. Ich habe mich jedoch geweigert, dass ich diesen Personen mein Eigentum überlasse, deshalb haben diese Personen mit einer Waffe auf mich geschossen. Ich wurde bei diesem Vorfall am Kopf verletzt. Dies passierte deshalb, da ich in Somalia einer Minderheit angehöre, diese Volksgruppe heißt Benadiri und haben diese in Somalia keinen Schutz. Ich wurde bei diesem Vorfall außerdem mit dem Gewehrkolben auf das Schambein geschlagen und erlitt ich eine Verletzung. Es wurden weiters brennende Zigaretten auf meinem Körper ausgedämpft. Die Personen haben gedacht, dass ich Tot wäre und daher haben sie mich liegen lassen. Mein Ehegatte ist bereits vor sechs Jahren davongelaufen und ich weiß nicht, wo sich dieser aufhält. Er wird von diesen Milizen verfolgt und wurde ebenfalls geschlagen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Können Sie ein konkretes Datum nennen, wann dieser Vorfall passierte?

A: Nein, da ich nicht rechnen kann. Ich weiß lediglich, dass der Vorfall vor zwei Jahren passierte.

F: War dies der einzige Vorfall, welcher Ihnen in der Heimat widerfahren ist?

A: Dies war der einzige Vorfall, jedoch habe ich in meiner Heimat in Angst gelebt.

F: Wo ist der zuvor geschilderte Vorfall passiert?

A: Bei mir zu Hause in XXXX.

F: War bei diesem Vorfall noch jemand anderer zu Hause aufhältig?

A: Nein, da mein Mann bereits vor sechs Jahren geflüchtet ist.

F: Wo hielten sich Ihre Kinder auf?

A: Die Kinder haben sich bei meinen Nachbarn aufgehalten. Ich bin damals gerade vom Markt nach Hause gekommen.

F: Um wen handelte es sich bei diesen Personen?

A: Ich kenne diese Personen nicht persönlich, jedoch handelte es sich um Banditen.

F: Weshalb wurden gerade Sie überfallen?

A: Sie gehörten der Volksgruppe an, welche in Somalia die Mehrheit hat.

F: Um welche Volksgruppe handelt es sich dabei?

A: Ich weiß nicht, welcher Volksgruppe diese angehört haben. Jedoch ist bekannt, dass die bewaffneten jener Volksgruppe angehören, welche die Mehrheit in Somalia haben. Es könnte die Volksgruppe der Abgaal oder Habardidir gewesen sein, jedoch genau kann ich es nicht sagen.

F: Von wie vielen Personen wurden Sie überfallen?

A: Es handelte sich um vier bewaffnete Personen.

F: Wie lange dauerte der Vorfall?

A: Ich kann dazu keine Angaben machen, da ich das Bewusstsein verloren habe, nachdem ich angeschossen wurde.

F: Welche Verletzung haben Sie am Kopf konkret erlitten?

A: Es handelte sich um einen Streifschuss. Ich bin nachdem ich bewusstlos war, im Spital wach geworden.

F: Hielten Sie sich bereits in der Wohnung auf, oder waren Sie auf dem Weg in die Wohnung, da sie gerade vom Markt kamen?

A: Ich wollte gerade in das Haus hineingehen. Ich wurde vor dem haus, bevor ich die Tür öffnete, von den Personen angegriffen.

F: Wohnen in diesem Haus noch andere Personen?

A: Ich wohne in diesem Haus mit meinen Kindern alleine. Es handelt sich um ein kleines Haus.

F: Befinden sich in der Nähe Ihres Hauses noch andere Häuser?

A: Es wohnen die Nachbarn neben mir.

F: Hat Ihnen jemand geholfen, als Sie überfallen wurden?

A: Die Nachbarn haben mir nach dem Überfall geholfen, da mich diese in das Krankenhaus gebracht und auf keine Kinder aufgepasst haben.

F: Warum haben Sie sich geweigert, Ihr Eigentum diesen Personen zu übergeben, obwohl Sie mit der Waffe bedroht wurden?

A: ich wollte mein Geld nicht hergeben, damit ich meine Kinder versorgen kann. Es wurde mir alles weggenommen.

F: Wie wurde Ihnen die Verletzung am Schambein zugefügt?

A: Ich wurde mit dem Gewehrkolben geschlagen. Ich wurde mit einer brennenden Zigarette am Bauch und am Rücken verletzt. Aufgrund der Schläge und Tritte wurde ich an der Gebärmutter verletzt und habe sehr stark geblutet. Seit dieser Zeit habe ich keine Regelblutung mehr.

F: Wie lange hielten Sie sich im Spital auf?

A: Ich war ca. eine Woche im Spital aufhältig.

F: Hatten sie aufgrund der Verletzungen Folgebehandlungen?

A: Ja, ich musste noch drei Mal in das Spital, um meine Verletzungen behandeln zu lassen.

F: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt finanziert?

A: Bevor mein Mann mich verlassen hat, hat mich mein Ehegatte versorgt. Nachdem mein Mann verschwunden ist, bin ich selbst einer Tätigkeit nachgegangen. Ich habe Geld verdient indem ich Wäsche gewaschen oder Häuser geputzt habe. So habe ich Geld verdient und meine Familie ernährt.

F: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein.

F: Entsprechen die bisher gemachten Angaben der Wahrheit?

A: Ja.

V: Sie gaben bei der Einvernahme vor der Polizei an, dass Sie öfters Geld an die Rebellen abliefern hätten müssen. Heute geben Sie an, dass es sich lediglich um einen vorfall gehandelt hätte. Was geben Sie dazu an?

A: Ich möchte angeben, dass ich öfters von bewaffneten Banditen angehalten wurde und musste ich Geld bezahlen. Es gibt Kontrollpunkte und muss man Geld bezahlen um diese passieren zu können. Dieses Mal habe ich den Personen nichts bezahlen wollen und deshalb wurde ich angeschossen.

V: Sie gaben zuvor an, dass Sie im Haus überfallen und angeschossen wurden. Nun geben Sie an, dass Sie bei dem Kontrollpunkt überfallen wurden. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?

A: Nachdem ich drei Tage bei der Kontrollstelle kein Geld bezahlt habe, kamen diese Personen zu mir nach Hause und wurde ich zu Hause überfallen.

V: Weshalb bringen Sie erst konkret befragt vor, dass bereits drei Tage zuvor die Probleme begonnen hätten, da Sie an diese Personen beim Kontrollpunkt nicht bezahlt haben?

A: Auf dem Weg zum Markt muss man die Kontrollpunkte passieren und immer bezahlen. Diese Personen welche an den Kontrollpunkten das Geld verlangen wissen in welchen Stadtteilen sich die Minderheiten aufhalten und deshalb wurde ich aufgesucht.

V: Sie gaben bei der Einvernahme bei der Polizei an, dass Sie die Verletzung im Unterleib durch einen Fußtritt erlitten haben. Heute geben Sie an, dass Sie diese Verletzung durch einen Gewehrkolben erlitten haben. Was geben Sie dazu an?

A: Dies hab ich nicht gesagt.

V: Sie haben die Richtigkeit Ihrer Angaben bei der Einvernahme bei der Polizei mit Ihrer Unterschrift bestätigt und wurde diese Ihnen rückübersetzt. Weshalb sollten Sie dies nicht gesagt haben?

A: Vielleicht hat der Dolmetscher mich falsch verstanden, oder wurde es falsch aufgeschrieben.

F: Weshalb unterschrieben sie eine falsche Einvernahme und bestätigten die Richtigkeit Ihrer Angaben mit Ihrer Unterschrift?

A: Mir wurde nicht alles rückübersetzt."

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2008 war die Antragstellerin aufgefordert neuerlich zu ihren Fluchtgründen Stellung zu nehmen und führte sie hiebei zentral an:

"A: weil ich drei Tage lang kein Geld gegeben hatte, sind vier Männer von den Habar Gidir und Abgaal zu mir nach Hause gekommen. Sie haben von mir Geld verlangt. Ich hatte aber nichts zu Hause. Sie haben vermutet, dass ich was habe, sie haben angefangen, mich zu schlagen. Irgendwie wurde ich mit einer Pistole am Kopf verletzt und man hat mich mit einer Zigarette im Bauchbereich verletzt. Einer hat mich mit einer Waffe in den Bauch geschlagen. Ich hatte eine Verletzung. Dieser Vorfall ereignete sich vor ca. zwei Jahren.

F: Wann genau hat sich dieser Vorfall ereignet?

A: Ich kann kein genaues Datum sagen, es war vor ca. zwei Jahren.

F: Ist sonst noch etwas passiert?

A: Nein, das war der einzige Vorfall.

F: Wo haben Sie sich in den zwei Jahren aufgehalten?

A: Ich war immer zu Hause.

F: Warum sind Sie erst zwei Jahre später ausgereist?

A: Die Nachbarin hat mir geholfen.

F: Warum sind Sie nicht woanders hingezogen z.B. zur Schwiegermutter?

A: Die haben auch Probleme.

F: Welche Verletzungen hatten Sie?

A: Ich hatte Verletzungen am Kopf und am Bauch.

F: Sind Sie zum Arzt und haben Ihre Verletzungen behandeln lassen?

A: Ja, die Nachbarn brachten mich ins Spital.

F: In welches Spital wurden Sie gebracht, wie lange waren Sie dort?

A: Ich glaube, es war das XXXX. Ich war dort eine Woche.

F: Gibt es noch Narben, die Sie von diesen Misshandlungen davongetragen haben?

A: Ja.

F: Wo haben Sie Narben?

A: Am Kopf und im Bereich des Bauches.

V: Im Zuge der ärztlichen Untersuchung am 02.06.2008 haben Sie angegeben, dass Sie Schmerzen im Unterleib wegen eines Verkehrsunfalles vor zwei Jahren haben. Sie haben mit keinem Wort erwähnt, dass Sie misshandelt wurden. Sonstige Verletzungen haben Sie verneint. Ihre heutigen Angaben stehen im Widerspruch!

A: Ich habe nie von einem Verkehrsunfall gesprochen.

F: Warum sind Sie überhaupt ausgereist, wenn sich dieser Vorfall bereits vor zwei Jahren ereignet hat?

A: Ich wollte nicht ausreisen, aber diese bewaffnete Gruppe hat immer wieder was von mir verlangt. Ich konnte mit meinen Kindern nicht weiter so leben.

F: Was meinen Sie damit, dass "sie immer wieder was von Ihnen verlangt haben", können sie das näher beschreiben?

A: Wenn die was brauchen, die kommen zu mir, das habe ich gemeint.

Aufforderung: Erzählen Sie genau, was vorgefallen ist!

A: Es ist immer wieder passiert.

F: Können Sie von sich aus Näheres dazu erzählen?

A: Nein, ich kann dazu nichts weiter erzählen.

F: Wie, was und wann hat man von Ihnen verlangt?

A: Die haben einen Kontrollpunkt, wo die sind. Man sieht sie, wenn man von zu Hause weggeht. Sie kamen immer wieder zu mir nach Hause. Sie verlangten von mir Geld und Wertsachen. Das passierte oft.

F: Können Sie genau sagen, wie oft und in welchem Zeitraum Ihnen so etwas passiert ist?

A: Nein, ich kann dazu nichts sagen. Es war oft, mehr kann ich dazu nicht vorbringen.

V: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie dazu keinerlei Angaben machen können!

A: Ich kann dazu nichts sagen.

F: Was haben Sie abgegeben?

A: Ich habe alles gegeben, was ich hatte.

Nochmalige Frage: Was genau haben Sie den Leuten gegeben?

A: Entweder Geld oder Wertsachen.

F: Welche Wertsachen haben Sie gehabt?

A: Meistens gab ich Geld. Ich musste denen auch meinen Goldschmuck geben.

F: Können Sie etwas Genaueres dazu erzählen, wann sich diese Vorfälle ereignet haben oder wie sich das ganze abgespielt hat etc?

A: Nein, ich kann nichts sagen. Ich weiß nicht, wann sich dieser Vorfall ereignet hat. Ich kann nicht mehr dazu sagen, als was ich erzählt habe.

Nochmalige Frage: Möchten Sie von sich aus sonst noch irgendetwas zu Ihrem Vorbringen erzählten oder sonst noch etwas anführen, was Ihnen einfällt, ich aber nicht gefragt habe?

A: Nein, es fällt mir nichts mehr ein, was ich noch sagen möchte.

F: Haben Sie alles erzählt, was Sie vorbringen wollten?

A: Ja, ich habe alles erzählt. Ich habe nicht mehr vorzubringen.

F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?

A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. Ich habe die Wahrheit gesagt.

Anmerkung: Die AW erzählt die gesamte Geschichte und Ihr Vorbringen ohne jegliche Emotionen!

F: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?

A: Nein, das bin ich nicht.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder verhaftet?

A: Nein, weder noch.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen?

A: Nein, nie.

F: Sind oder waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein.

F: Waren Sie - außerhalb einer politischen Partei - in Ihrem Heimatland jemals politisch aktiv tätig?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde?

A: Nein, ich hatte nie Probleme mit Behörden.

F: Wurden Sie in Ihrem Heimatland von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppe oder Rasse verfolgt?

A: Ich wurde nie deswegen verfolgt oder hatte Probleme.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite wegen Ihrer politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe jemals verfolgt?

A: Nein.

F: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Die Gründe, die ich Ihnen (meint EV) erzählt habe, gibt es immer noch.

F: Können Sie Ihre Aussagen konkretisieren?

A: Ich gehöre zu einem Minderheitenstamm, deswegen habe ich Angst um mein Leben.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich gehöre zu den Reer Hamar.

F: Was können sie über diese Volksgruppe erzählen?

A: Ich kann nur sagen, dass es sechs Subclans gibt.

F: Wo leben die Reer Hamar?

A: In der Nähe von XXXX.

F: Woher stammen die Reer Hamar ursprünglich?

A: Sie stammen ursprünglich aus Somalia.

F: Wie unterscheiden Sie sich von der Somali-Mehrheit?

A: Die Reer Hamar sind keine Mehrheit.

F: Wie werden die Reer Hamar noch genannt?

A: Benadiri.

F: Wie werden Sie noch genannt?

A: Sonst weiß ich nichts.

F: Welche Berufe rufen die Reer Hamar meisten aus?

A: Die sind nur Handarbeiter.

F: Wie heißen die Subclans?

A: Shanshi, Bandhabow, Moorshe, Qalinshubato, Dhabar Weyne, Baafadal,

F: Warum sind nur Sie ausgereist und nicht auch Ihre Kinder?

A: Wegen finanziellen Gründen konnte ich meine Kinder nicht mitnehmen."

Mit Schriftsatz vom 19.12.2008 wurde gegen die erstinstanzliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes wurde einerseits das Vorbringen der Antragstellerin - wie oben dargestellt - wiederholt sowie ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Somalia verlassen habe, da sie aktuell um ihr Leben und ihre körperliche Integrität fürchten müsse. Obwohl die belangte Behörde den Asylantrag der Beschwerdeführerin in erster Instanz abgewiesen habe, da sie zur Auffassung gelangt sei, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei, habe sie nur sehr allgemeine und oberflächliche Feststellung über die Republik Somalia getroffen. Diese würden weder auf die konkreten Gefahren bezugnehmen, die der Beschwerdeführerin drohen würden noch auf die regionale Herkunft der Beschwerdeführerin. Es seien der Entscheidung auch keine Ermittlungen über die Gefährdung von alleinstehenden Frauen unter der Herrschaft der Union der islamischen Gerichte zugrunde gelegt worden. Konkret stehe nicht einmal fest, ob die Beschwerdeführerin lesen und schreiben könne. Es ergäbe sich aus all diesen, dass es durchaus nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin keine genauen Angaben zu ihrem Reiseweg habe machen können. Die Beschwerdeführerin können überdies sicherlich nicht als unabhängige und selbstständige Frau in unserem westlichen Sinne betrachtet werden. All dies sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden. Auch sei der gesundheitliche Zustand der Antragstellerin nicht hinlänglich berücksichtigt worden. Im Rahmen einer stationären Behandlung sei als Hauptdiagnose eine Schambeinprellung und Bauchschmerzen bei Zustand nach Schlag mit einem Gewehr im Heimatland und als Nebendiagnose eine Gallenerkrankung sowie eine Fettleberentzündung festgestellt worden. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. So sei sie bei einem Vorfall schwer verletzt und misshandelt worden. Bei den rivalisierenden Gruppen handle es sich um Miliz- oder Rebellengruppen, die dem Stamm der Habardidir oder der Abgaal angehörten. Es habe Kriegszustand bestanden und hätten die rivalisieren Gruppen bei jeder Möglichkeit versucht von Zivilpersonen Wertgegenstände oder Geld zu erbeuten. Auch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als gleichsam alleinstehende Frau mit größten Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe. Islamistische Kräfte seien im Vormarsch und sei der Mann der Beschwerdeführerin vor etwa 6 Jahren von den immer wieder auftretenden Rebellen verjagt und mit dem Umbringen bedroht worden. Die Beschwerdeführerin habe ab diesem Zeitpunkt allein für ihre Kinder sorgen müssen. Weiters habe die Antragstellerin nach längerem Aufenthalt in Österreich festgestellt, dass einige nahe Verwandte von ihr (namentlich genannt) in Österreich aufhältig seien und bestehe zu diesen eine familiäre Bindung. Weiterhin wurden auszugsweise Feststellungen zur Situation der Frauen sowie zur Situation der Benadiri in Somalia anhand vorliegender damals aktueller Quellen herangezogen. Weiterhin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit der Volksgruppe der Reer Hamar eine asylrelevante Verfolgung bei Rückkehr drohe.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Antragstellerin über ihre ausgewiesene aufrechte Meldeadresse für den 17.12.2015 vorgeladen. Die Antragstellerin war bei zweimaligem zeitlich versetzen Aufruf der Sache unentschuldigt nicht anwesend. Hervorgehoben wird, dass gemäß gerichtlicher Recherche das vormals ausgewiesene Vollmachtsverhältnis zur Rechtsanwaltskanzlei XXXX nicht mehr besteht; dies wegen Auflösung der Rechtsanwaltskanzlei. Eine Rechtsnachfolge besteht nicht. Die Verhandlung wurde sodann in Abwesenheit der Parteien abgeführt sowie wurden umfassende Länderdokumentationsunterlagen in das Verfahren eingeführt.

1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia und Angehörige des Clan der Benadiri. Die Antragstellerin hat ihren Herkunftsstaat Somalia aus nicht näher glaubhaft gemachten Gründen verlassen.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage und der schwierigen allgemeinen Versorgungslage sowie aufgrund des mangelnden Familienanschlusses vor Ort Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2. Länderfeststellungen zur Situation in Somalia

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

2.1. Allgemeine Sicherheitslage in XXXX

2.1.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"XXXX

In XXXX gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist XXXX sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach XXXX zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in XXXX. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in XXXX sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in XXXX nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in XXXX, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner XXXXs besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in XXXX.

Die Randgebiete XXXXs seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle:

UNDSS).

Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in XXXX die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in XXXX keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

Die Sicherheitssituation in XXXX habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

In XXXX gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

Zur Grenzregion mit Äthiopien und Kenia meint dieser Bericht, dass (ebenfalls) nach UNDSS die Situation in den Grenzgebieten stabil ist wegen der Anwesenheit von äthiopischen und kenianischen Truppen. Es gebe sehr wenig Aktivität der Al Shabaab. Es bestünden in der Gegend hauptsächlich interne Konflikte zwischen dem District Commissioner in Belet Hawo und jenem in Luuq wegen ihrer unterschiedlichen Haltung zur Juba Interim Administration. (Seite 55)

2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

Seit August 2011 stehe XXXX nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

2.1.4. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und XXXX (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass XXXX in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

2.2. Al Shabaab

2.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).

Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).

Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).

Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-XXXX, insbesondere Baidoa-XXXX (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen XXXX-Qoryooley und XXXX-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und XXXX. Für XXXX bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge; hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014)."

(Seite 16f)

Quellen:

"Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab

Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).

Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).

In XXXX gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).

Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).

Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014)." (Seite 26)

Quellen:

"Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab

Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In XXXX sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).

Dabei gibt es in XXXX keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).

Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014)." (Seite 47)

Quellen:

2.2.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

Die Gebiete in XXXX, die unter der Al-Shabaab stehen, seien mittlerweile kleiner geworden. Die Al-Shabaab führe nunmehr einen Guerillakrieg. Besonders gefährdet seien Mitarbeiter internationaler Organisationen (Seite 14, Quelle: internationale NGO "C").

Die Al-Shabaab kontrolliere in XXXX keine Festungen oder bestimmte Gebiete mehr. Sie sei nach wie vor in der Stadt präsent, jedoch nicht mehr als reguläre militärische Streitmacht. Die Bevölkerung unterstütze die Al-Shabaab nicht mehr, sondern sehe diese als terroristische Bewegung an, die willkürlich Menschen töte (Seite 14, Quelle: somalische NGO).

Die Al-Shabaab sei in XXXX sehr schwach und verteilt. Sie habe deshalb ihre Angriffe intensiviert. Das größte Problem seien Selbstmordanschläge, die eine ernsthafte Bedrohung der Bevölkerung darstellen würden.

Die allgemeine Überlebensstrategie der Bevölkerung sei "den Mund zu halten" (Seite 14, Quelle: Journalist).

Laut mehreren Aussagen werde der Bakara-Markt in XXXX von der Al-Shabaab kontrolliert (zB Seite 15, Quelle: internationale NGO). Diese habe zwar die physische Kontrolle über den Markt verloren, sie habe jedoch weiterhin großen Einfluss auf Ladenbesitzer und andere Geschäftsleute. Die Polizei patrouilliere zwar tagsüber am Markt, sei dabei jedoch ständig der Gefahr von Granatenangriffen ausgesetzt. Die Al-Shabaab sei auch in bestimmten anderen Gebieten verstärkt präsent, in manchen davon jedoch nur nachts (Seite 16, Quelle: Diaspora Forscher).

Seit April 2013 habe die Aktivität der Al-Shabaab in XXXX, insbesondere nachts, zugenommen. Große Teile der Bevölkerung hätten nun Angst davor, nach Einbruch der Dunkelheit auf die Straße zu gehen. Die Aktivitäten der Al-Shabaab seien zweigeteilt. Einerseits verübe sie Selbstmord- und Granatenanschläge, andererseits kommuniziere sie mit der Bevölkerung und bedrohe diese (Seite 15, Quelle: Diaspora Forscher).

Es sei schwierig zu sagen, ob die Al-Shabaab in der Lage sei in XXXX zu rekrutieren. Es sei jedoch einfach sich in der Stadt zu verstecken, Mitglieder der Al-Shabaab könnten Taxifahrer oder Geschäftsleute seien. Der Einfluss der Al-Shabaab in XXXX liege im Verborgenen. Sie operiere von sicheren Gebäuden aus, wo sie Waffen und Munition verstecke. Solche Gebäude gäbe es vermutlich in der ganzen Stadt (Seite 29, Quelle: UNDSS).

Nach einer weiteren Meinung werde die Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab vermutlich überbewertet. Niemand kenne das Ausmaß der Zwangsrekrutierungen, aber viele Somalier seien aus Angst davor sowie wegen der Besteuerung durch die Al-Shabaab aus von dieser kontrollierten Gebieten geflüchtet (Seite 29, Quelle: internationale Agentur "A").

Ein Mitarbeiter einer internationalen Organisation vermute, dass die Al-Shabaab nach wie vor junge Männer für Angriffe mit Handgranaten rekrutiere. In der Vergangenheit habe sie dafür etwa 10 USD pro Stunde bezahlt. Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab sei nur in den von dieser zur Gänze kontrollierten Gebieten ein Problem (Seite 29, Quelle: internationale NGO "C").

Ein "gut informierter", lokaler Journalist habe angegeben er verfüge über keine genauen Informationen zur Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab, glaube jedoch, dass dieses Phänomen stark zurückgegangen sei, seit die Al-Shabaab keine Gebiete innerhalb XXXXs mehr kontrolliere. Die Rekrutierung fände individuell und freiwillig statt. Es gäbe keine Zwangsrekrutierungen durch die Al-Shabaab in XXXX, davon habe er nie gehört (Seite 30).

Laut dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jänner 2014 würden alle Seiten nach wie vor schwerwiegende Misshandlungen von Kindern begehen, etwa Rekrutierungen und willkürliche Festnahmen. Besonders die Al-Shabaab habe gezielt Kinder rekrutiert bzw. zwangsverheiratet (Seite 29).

Es gebe Berichte von Familien, die gezwungen worden seien, ihre Kinder der Al-Shabaab als Kämpfer zu übergeben. Andererseits habe es keine Berichte gegeben, dass Familien ihre Söhne getötet hätten, wenn diese Al Shabaab nicht beitreten wollten (Seite 30, internationale Agentur "A").

2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Die Al Shabaab Strategie bei gezielten Tötungen, nämlich prominente Politiker, Sicherheitskräfte und gewöhnliche Zivilisten ins Visier zu nehmen, soll den Ruf der Al Shabaab dahingehend verstärken, dass niemand vor ihr sicher sei. Nach einer internationalen Organisation stellen mögliche Risikogruppen dar: Politiker, UN Agenturen, Türkische NGOs, Journalisten, Rückkehrer - so insbesondere solche, die sich nicht anpassen -, Personen, die in der Nähe von AMISOM Stützpunkten arbeiten, Mitglieder der Zivilgesellschaft, Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen, Verwandte und Partnerinnen von Regierungsmitarbeitern, Mitglieder der Sicherheitskräfte und Personen, die für internationale Organisationen arbeiten. Auch Richter seien in Gefahr, getötet zu werden.

Nach einer Quelle gebe es in XXXX keinen sicheren Ort für Personen, die von Al Shabaab gezielt getötet werden sollen. Allerdings können nicht alle gezielten Tötungen Al Shabaab zugeordnet werden. (Seite 77)

Das Territorium unter Al Shabaab Einfluss sei geschrumpft, Al Shabaab operiere jedoch als Guerilla Einheit im gesamten Gebiet. Al Shabaab ist mobil und könne daher Kräfte zusammenziehen, um abseits gelegene oder schwache Anti-Al Shabaab Garnisonen anzugreifen.

Es muss angenommen werden, dass Al Shabaab die Regierungs- und ausländischen Truppen weiter bekämpfen werde. Die Entschleunigung der "Operation Eagle" erlaube der Al Shabaab, sich zu sammeln und zurück zu schlagen. XXXX sei besonders von Angriffen der Al Shabaab betroffen, da diese dort vermutlich Regierungstruppen daran hindern wollen, ihre Position in der Stadt zu festigen. Al Shabaab werde außerdem ihren Einfluss auf die Bevölkerung außerhalb von XXXX behalten können und Ressentiments gegen AMISON/SNAF auszunützen wissen. (Seite 84f).

Es gebe immer noch Bericht von Zwangsrekrutierungen. UNHCR würde auch von Zwangsrekrutierungen in Gebieten sprechen, die nicht mehr unter der Kontrolle der Al Shabaab stehen würden, wie zB in Merka, während eine internationale NGO meinen würde, dass Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab nur mehr in den von ihnen zur Gänze kontrollierten Gebieten stattfinden würden. (Seite 88)

Die Rekrutierung funktioniere heute meistens über Schulen (Madrasas), durch Dorfälteste oder überhaupt freiwillig. Häufig würden sich junge Männer Al Shabaab freiwillig anschließen, um erst im Laufe der Zeit die Anwendung von Zwang wahrzunehmen. (Seite 87)

Desertionen würden ansteigen. Manche Quellen würden meinen, dass einfache Fußsoldaten nicht verfolgt würden, während Deserteure höherer Ränge sehr wohl verfolgt werden könnten. Dass das Reintegration Camp für frühere Al Shabaab Kämpfer noch nie angegriffen worden sei, würde für diese Annahme sprechen. Dennoch, selbst wenn die meisten Al Shabaab Deserteure die Aufmerksamkeit der Organisation nicht erregen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Deserteur auch ohne jede spezielle Funktion innerhalb der Al Shabaab ausgeforscht werden könne. Es habe bereits im Jahr 2013 Berichte gegeben, dass die Jagd auf Deserteure eine prioritäre Aufgabe geworden sei. (Seite 89f).

Insbesondere zu Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus dem Westen führt der EASO Bericht auf Seite 106 aus, dass nach dem niederländischen Außenministerium Somalier_innen, die aus dem Westen zurückkehren, verdächtigt werden können, für SFG oder SFG Alliierte zu spionieren. Sie vermeiden für gewöhnlich in von Al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren, selbst wenn ihr Clan in der Gegend lebt. Somalier_innen, die aus der Diaspora zurückkehren, können einem Risiko gezielter Anschläge ausgesetzt sein, insbesondere solche, die "sichtbar sind und sich nicht anpassen".

2.3. Clans

2.3.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in XXXX ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in XXXX nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in XXXX ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In XXXX hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Ethnische Minderheiten

Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).

Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).

Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und XXXX. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).

Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa XXXX durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in XXXX verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in XXXX Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in XXXX heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach XXXX die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

2.3.2. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Sheikhal sei eine Bezeichnung für Abstammungen mit einem ererbten religiösen Status, die verteilt in ganz Somalia leben würden. Die Sheikhal seien eng mit den Hirab aus dem Hawyie Clan assoziiert, was ihnen erlaubt habe, wirtschaftlichen Einfluss zu erlangen und sogar im somalischen Parlament vertreten zu sein. Wie die Ashraf seien die Sheikhal traditionell als Streitschlichter eingesetzt und von den Clans respektiert und beschützt worden, mit denen sie gelebt haben. In den 1990er Jahren haben sie diesen traditionellen Schutz verloren. (Seite 46f)

Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in XXXX. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in XXXX dominant sei, sei wichtiger.

Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in XXXX abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus XXXX, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von XXXX sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In XXXX unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

2.3.3. Analyse der Staatendokumentation: Sheikhal, 19.08.2011:

Auszüge:

Der gesamte Bericht inklusive der dort genannten Quellen kann auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

"Der "Clan" der Sheikhal taucht in der Literatur in unterschiedlichen Variationen auf: Sheikal, Shiqal, Shekal, Shiiqhaal, Sheikash, um nur einige zu nennen. Wie diese heterogene Namensgebung bereits vermuten lässt und anhand untenstehender Analyse verifiziert wird, handelt es sich bei dieser somalischen Gruppe keineswegs um einen homogenen Block, sondern vielmehr um mehrere Teilgruppen mit größtenteils einheitlichem Herkunftsmythos.

Dementsprechend ist es durchaus sinnvoll, einen Sheikhal nicht durch die bloße Zuteilung zu dieser Gruppe, sondern mittels Hinterfragung des persönlichen, geographischen und sozialen Hintergrunds sowie der Eruierung der Verortung des Individuums innerhalb der somalischen Clanstruktur zu definieren.

Die bloße Behauptung der Zugehörigkeit zu den Sheikhal unterminiert die Glaubwürdigkeit einer Person. Wie weiter unten zu sehen ist, sollte dieser Zugehörigkeit die Verortung in oberen Clanhierarchien (Hawiye, Hirab) und/oder einer allfälligen Subgruppe (etwa Gendershe) hinzugefügt werden."

"Verbreitung

Über die Verteilung der Sheikhal gibt es unterschiedliche Angaben.

Nur folgende Fakten können als insgesamt gültig bezeichnet werden:

Sheikhal existieren in allen Teilen Somalias, und es gibt keine Region, in welcher sie die Bevölkerungsmehrheit stellen.

Größere Konzentrationen von Sheikhal gibt es in der äthiopischen Ogaden-Region und in den somalischen Regionen Benadir, Shabelle Dhexe (v.a. Jowhar), Galguduud/Mudug (Hobyo), Juba Dhexe (Jilib), Juba Hoose (Kismayo), Gedo (Luuq) und Hiraan (Beledweyn). In Lower und Middle Juba werden sie zu den größten Gruppen gerechnet. In Juba Hoose werden die Sheikhal ökonomisch als Landwirte und sozial den Hawiye zugehörig erachtet.

Ganz offensichtlich sind die Sheikhal im und vor dem Bürgerkrieg nach Süden expandiert, speziell in das Umland und die Städte von Kismayo und Jilib. Im Konflikt von ‚Jubaland' waren und sind die Sheikhal ein relevanter Akteur. Die Hawiye-Hirab (siehe weiter unten) haben dort die vorher relevanten Benadiri und Biymaal abgelöst.

Speziell den Sheikhal zugeschrieben werden die Orte Gendershe (Lower Shabelle) und Jazeera (Benadir). Siehe dazu weiter unten.

Nord- und Nordostsomalia finden in Zusammenhang mit den Sheikhal vor allem bezüglich der Aw Qutb Erwähnung. Offensichtlich existieren auch in dieser Region Sheikhal-Gemeinden."

"Unterschiedliche Gruppen der Sheikhal

Wie weiter oben bereits erwähnt, sind die einzigen Gemeinsamkeiten der unterschiedlichen Sub-Gruppen der Sheikhal, der Gendershe, Lobogi und Aw Qutb, der Herkunftsmythos und die mit dem Clannamen konnotierte Religiosität.

Insgesamt geben sich die Sheikhal also sehr vielfältig. Dies betrifft einerseits die ethnische Definition, die geographische Verortung und andererseits die Art der Lebensführung. Einige Sheikhal sind Nomaden, andere leben im Küstenland um Gendershe. Ein drittes Clan-Segment lebt in Ostäthiopien. Virginia Luling geht davon aus, dass es sich bei den Sheikhal nicht um eine, sondern um mehrere Gruppen handelt, die nicht notwendigerweise in Verbindung stehen.

Grundsätzlich lebten die Sheikhal in kleineren Gruppen geographisch verstreut bei größeren Clans, von denen sie adoptiert wurden. Dabei kam ihnen auch aufgrund ihres Status als Wadaad eine Sonderrolle zu:

"They existed more as sections of Somali culture rather than as sub-clans, and live within most of the sub-clans."

Dabei waren sie von dem Gastgeberclan sicherheitspolitisch abhängig, vor allem in der Beziehung zu anderen Clans. Gleichzeitig übernahmen sie auch den Status des Gastgeberclans - allerdings unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der privilegierten Rolle des Wadaad.

Wie eng die Bindung zwischen den Sheikhal und ihrem Gastgeberclan wurde, war unterschiedlich. Wenn keine Mischehe vorkam, entwickelte sich eine separate Gruppe mit eigenem Stammbaum. Kamen Mischehen vor, wurden die Sheikhal enger an die Gastgeber gebunden. Oft aber blieb die Gruppe der Wadaad auch gegenüber den Gastgebern autonom."

"Die Sheikhal Lobogi als Teil der Hawiye

Interessant ist die Einbindung der Sheikhal in das Imamat der Hiraab im 16. Jahrhundert vor allem bezüglich der Inklusion dieser Gruppe in eine Clan-Allianz. Der Verbund der Hiraab - eindeutig den Hawiye zugeordnet - umfasst Gruppen unterschiedlicher Abstammung und Herkunft (siehe Kasten nächste Seite). Dementsprechend spielt die Frage der ethnischen Zugehörigkeit offensichtlich keine Rolle, wenn ein Clan einer Allianz beitritt bzw. adoptiert wird. Dies belegt z. B. auch die Adoption, Integration und Assimilierung von Bantu/Jareer durch Sheikhal.

Außerdem zeigt das Beispiel des Imamats eindeutig, dass es schon frühe Beziehungen zwischen Sheikhal und Hawiye gegeben hat und diese Gruppen nicht erst seit Ausbruch des Bürgerkrieges in ein Naheverhältnis kamen.

Lewis definiert die Verortung der Sheikhal Lobogi bei den Hawiye folgendermaßen: "The Sheikhal Lobogi are a priesterly group scattered among the Hawiya generally, sometimes appearing as autonomous sections in other tribes, as for instance in the Herab."

Und: Die Sheikhal Lobogi seien die "priesterly section of the Herab tribe of the Hawiya confederacy".

Dies bedeutet, dass Sheikhal Lobogi sowohl - in traditioneller Form - als adoptierte Teile bei diversen Subclans der Hawiye leben, andererseits aber auch ganze Sub-(sub)Clans bilden können - wie etwa bei den Hirab.

Insgesamt sind die Sheikhal Lobogi bei den Hawiye relevante Akteure und sicher nicht ein kleiner oder kleinster Clan, wie manchmal dargestellt wird. Lewis, aber auch Prendergast nennen sie in einem Atemzug mit den Habr Gedir und den Abgaal, und auch andere bewerten ihre Stellung hoch.

Wie genau es zur - auch in Herkunftslinien verankerten - Einbindung der Sheikhal ins System der Hawiye kam, ist nicht ganz klar. Nach dem Imamat der Hirab wurde die mündliche Geschichtsüberlieferung der Hawiye von der somalischen Mythologie zugedeckt, bis sie gegen Ende des 20. Jahrhunderts während der Rebellion gegen Diktator Siad Barre eine Renaissance erlebte. Beträchtliche Teile der Geschichte der zentralsomalischen Hawiye-Stämme wurden revidiert. Darunter fällt auch die Inklusion der Sheikhal, bis dahin als mittelmäßig und ethnisch neutral erachtete religiöse Vermittler. Für die neue Genealogie gibt es keine Belege - ein neuer Mythos entstand.

Vieles hängt sicherlich mit der alten Hirab-Allianz zusammen. In dieser Allianz wurden ‚von Außen' kommende Stämme im Subclan der Martile Hirab zusammengefasst. Die Bedeutung dieses Namens entspricht ‚Gäste der Hirab'.

Von manchen Autoren wird behauptet, dass dieser enge Zusammenhang mit den Hawiye in den frühen Jahren des Bürgerkriegs von Führern der Sheikhal Lobogi (etwa General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato) konstruiert worden sei, um nicht nur Schutz zu erhalten, sondern selbst Macht zu erlangen. Der Grundtenor lautet, dass die Sheikhal bis zum Bürgerkrieg kaum als Hawiye identifiziert worden waren.

Wie dem auch sei, falls die neue Identität der Sheikhal einer machtpolitischen Planung unterlag - was unwahrscheinlich ist, da auch in älteren Quellen die Sheikhal den Hawiye zugeordnet werden - so war diese erfolgreich. Einerseits profilierte sich eine eigene Sheikhal-Miliz, andererseits wurden den Sheikhal Lobogi auch Sitze der Hawiye in den unterschiedlichen Übergangsparlamenten zugeteilt (Transitional National Assembly 2000-2004, 3 von 49 Hawiye-Abgeordneten; Transitional Federal Parliament 2004 - heute, 3 von 61 Hawiye-Abgeordneten).

"Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen."

Jedenfalls verdecken die Sheikhal Lobogi und ihre Aktivitäten während des Bürgerkrieges das heterogene Gesamtbild, welches eine nähere Analyse der Sheikhal ergibt. Dementsprechend werden die Sheikhal als Gesamtheit oberflächlich von vielen Autoren den Hawiye zugeordnet. Auch die UK Border Agency wertet die Sheikhal in ihrer Clanhierarchie als seit dem Jahr 2000 gänzlich (als Subclan) in den Hawiye aufgegangen.

Trotz aller Macht, welche eine Zugehörigkeit zu den Hawiye vermuten ließe, muss hinzugefügt werden, dass dieser große Clan einerseits untereinander zerstritten ist (dies gilt auch für die Hirab) und andererseits auch innerhalb einer Clanallianz wie den Hawiye das Recht des Stärkeren gilt. Gleichzeitig können innerhalb der Allianz wechselnde Bündnisse entstehen, deren geschickte Nutzung auch kleineren Subclans zum Vorteil verhelfen kann."

"Die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg

Neben der Einflussnahme in Bildung und Ökonomie wendeten die Sheikhal Lobogi im Bürgerkrieg also eine zweite ‚Überlebensstrategie' an, indem sie sich eng an die Hawiye ketteten. Dies führte schlussendlich soweit, dass sie von unzähligen Autoren nunmehr als Gesamtheit den Hawiye zugerechnet werden.

Offensichtlich ist, dass die Sheikhal aber auch offensiv vorgingen. Sie gründeten, finanzierten und bewaffneten ihre eigenen Milizen, nicht zuletzt, um Territorium in Südsomalia zu erobern. Diese Milizen wurden Kutuba xoor ("die mit dem heiligen Buch werfen") oder Aakharo moog ("die das Paradies kennen") genannt. Diese ursprünglich respektlos gemeinten Bezeichnungen drücken umso mehr aus, dass Wadaad den Status von Waranle (den Kämpfern; ‚Speerträger') einnehmen konnten.

Hauptakteur und Motor der Sheikhal-Miliz war der Warlord General Mohamed Ibrahim Liiqliiqato, dem unterstellt wird, für die endgültige Eliminierung des Wadaad-Bonus der Sheikhal verantwortlich zu sein. Er forcierte eine enge Bindung an den - im Westen berüchtigten - General Mohammed Aideed, und stellte sich mit seinen Kämpfern unter das Dach des United Somali Congress (USC). Auch nach dem Tod von Aideed dauerte das Bündnis mit dessen Sohn weiter an. Die Sheikhal kämpften also gemeinsam mit einigen anderen Hawiye-Clans, mit den Mohamed Zubeir, Galgaal und Habr Gedir.

Im Jahr 1996 wurde der Sheikhal-Warlord Liiqliiqato sogar als möglicher Kompromisskandidat für die Führung des USC genannt. Der USC ist ursprünglich eine Hawiye-Allianz, die sich in unterschiedliche pro- und contra-Aideed-Fraktionen aufspaltete. Im Juni 1999 wiederum wurde der Sheikhal Mahomed Haji "Lugadheere" zum Vizevorsitzenden des Hawiye Political Committee ernannt.

Dass auch die Sheikhal im Bürgerkrieg Schuld auf sich geladen haben, ist dementsprechend unumgänglich. Berichtet wird etwa von der Plünderung von Bantu-Dörfern im Juba-Tal 1995. Sie beteiligten sich an der Besetzung und Okkupation fruchtbarer Landstriche, insbesondere in Lower Juba, das über lange Zeit von der Hirab-Allianz (Abgaal, Murosade, Sheikhal, Mudulod, Habr Gedir/Ayr, Gugundabe und Dudble) kontrolliert wurde, welche die Biymaal und Benadiri als relevante Akteure abgelöst hatten.

Berichte über Kämpfe unter Beteiligung von Sheikhal-Milizen gibt es auch aus Lower Juba (Jamaame; gegen die Biymaal; Kismayo - gegen die Galj'el; Gesgud - gegen die Galj'el; Jilib - gegen die Galj'el; Jilib - gegen Habr Gedir Hawiye; Juba-Tal - gegen Tunni), XXXX (innerhalb der Sheikhal), Middle Juba (gegen die Suleiman), Lower Shabelle (Jilib bis Brava - gegen die Juba Valley Alliance) und Hiraan (Beletweyn - gegen die Hawaadle).Dabei dürften die Allianzen fliegend gewechselt worden sein. Während aus Kismayo von Kämpfen gegen die Galj'el berichtet wurde, scheinen die Sheikhal in Beletweyn mit ebendiesen verbündet gewesen zu sein. Und während Gebiete der Bantu besetzt wurden, wandte man sich gemeinsam auch gegen Feinde."

"Die Sheikhal von Gendershe und Jazeera

Vorweg bleibt anzumerken, dass dieser speziellen Subgruppe der Sheikhal, welche an der Küste des Benadir und Lower Shabelle beheimatet sind, vor allem in der Flüchtlingsliteratur Aufmerksamkeit geschenkt wird. Rein wissenschaftliche Quellen geben kaum Auskunft über diese Subclans und dementsprechend kann angenommen werden, dass es sich um zahlenmäßig kleine Gruppen handelt. Ihre Hauptaufgabe ist die Verbreitung religiöser Lehren.

Gleichzeitig besteht eine große Diskrepanz bei der geographischen Verortung von Gendershe: Eine UN-Quelle berichtet von einem Dorf südlich des Bezirks Medina in XXXX, eine somalische Doktorandin von einem armen Küstendorf bei XXXX. Der geachtete Somalia-Spezialist Cassannelli bestätigt diese Version. Hingegen sprechen anderen Quellen gegen diese Lokalisierung und verorten Gendershe in der Region Lower Shabelle. Dies gilt etwa für den - ebenfalls als Somalia-Experten bekannten - Professor Samatar. Das Asylum and Immigration Tribunal wiederum verortet beide - Gendershe und Jazeera - zwischen XXXX und Merka.

Tatsächlich dürfte mit dem Ort direkt südlich von XXXX nicht Gendershe, jedoch Jazeera gemeint sein, wo sich offensichtlich zahlreiche Sheikhal Gendershe aufhalten. Gendershe hingegen wird nicht zuletzt auch auf Karten der WHO etwa auf zwei Drittel des Weges von XXXX nach Merka an der Küste gezeigt.

Wahrscheinlich ist, dass im Zuge des Bürgerkrieges Bewegungen zwischen den Orten, aber auch bis nach XXXX hinein stattgefunden haben. Offensichtlich wurden die Sheikhal Gendershe seit Beginn des Bürgerkrieges auf ihren traditionellen Wohngebieten von Invasoren (v. a. Hawiye) bedroht. Einige wurden auch von ihrem Land vertrieben. Die Sheikhal Gendershe waren nicht in der Lage bzw. war es ihnen aufgrund ihrer spirituellen Identität versagt, sich zu bewaffnen und eine Miliz zu gründen. Dementsprechend wurde diese Gruppe als gefährdeter Minderheitenclan erachtet, der sich bemühte, mit den dieses Gebiet besetzenden Hawiye Schutzabkommen einzugehen.

Dieser Status als Minderheitenclan gewinnt insofern an Format, als einige Faktoren die Annahme untermauern. Erstens kann die Einstufung als Minderheit Gültigkeit erlangen, da es sich um eine zahlenmäßig kleine Gruppe handelt. Zweitens wird der Stamm nicht zwingend den Hawiye, sondern auch den Geledi (wahlweise Rahanweyn oder Benadiri) zugerechnet. Und drittens erachtet die Expertin Virigina Luling die Sheikhal Gendershe als ethnisch den hellhäutigen Benadiri arabischer Abstammung zugehörig.

Allerdings darf trotz dieser Einstufung nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei den Sheikhal Gendershe aus soziologischer Sicht um keine Unberührbaren handelt, also um keine Angehörigen einer niedrigen Kaste, und dass ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit als spirituelle Lehrer grundsätzlich ein privilegierter Status zukommt. Allerdings ist dieser im Zuge des Bürgerkriegs einerseits aufgrund machtstrategischer Überlegungen (als Teil der Hawiye) und andererseits aufgrund ideologischer Differenzen (mit der al Shabaab) sicherlich erodiert."

"Die Sheikhal Aw Qutb

Über diesen Subclan ist nur wenig bekannt. Ganz offensichtlich zählen sie sich keineswegs zu den Hawiye und sind eher in Nordsomalia lokalisiert. Burton beschreibt die Sheikash oder Aw Qutb als Abkommen des Aw Qutb ibn Faqih 'Umar, der mit seinen sechs Söhnen Umar der Ältere, Umar der Jüngere, zwei Abdillahs, Ahmed und Siddik von Arabien nach Somaliland gekommen sei - also genau jener Mannes, den alle Sheikhal als Urvater angeben.

Es kann angenommen werden, dass die Aw Qutb noch am ehesten das ursprüngliche, traditionelle Leben der Sheikhal führen und als Wadaad in kleinen Gruppen bei Gastgeberclans leben, deren Schutz sie genießen.

Allerdings kann ob des Namens auch nicht ausgeschlossen werden, dass ‚Aw Qutb' nichts anderes als ein weiterer Name für die Sheikhal als Gesamtheit ist."

"Situation heute

Bedrohungslage

Es ist ein simples Fazit, dass sich aus dem fest in der Sufi-Tradition (also eines gemäßigten, mythischen Islams) verankerten religiösen Status bzw. den Praktiken der Sheikhal und der radikal-islamischen Ideologie der Al Shabaab (AS) eine erhebliche (ideologische) Diskrepanz ergibt. Tatsächlich bedeutet dies aber keineswegs, dass damit eine generelle Verfolgungshandlung der AS gegen Angehörige der Sheikhal verbunden ist. Es gibt keinerlei Berichte über diesbezügliche Zusammenhänge und Vorfälle.

Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass AS im Falle von priesterlichen Angehörigen der Sheikhal, welche in ihrer Funktion als Wadaad etwa der Ideologie der AS widersprechende Predigten halten, sicherlich Einhalt gebieten würden. Dies gilt allerdings nicht nur für Sheikhs und Wadaad der Sheikhal, sondern allgemein für Ausübende religiöser Berufe und Funktionen in von AS gehaltenen Gebieten.

Einem Sheikhal hingegen, der einem weltlichen Beruf nachgeht, hängt nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit kein irgendwie geartetes erhöhtes Risiko in AS-Gebieten an.

Die Sheikhal Gendershe profitieren unter Umständen wie auch Angehörige von Minderheitenclans insofern von der Anwesenheit der AS, als diese die Unterschiede zwischen den diversen Gruppen innerhalb der somalischen Bevölkerung zu nivellieren sucht.

Außerdem muss festgehalten werden, dass es eine irrige Annahme ist, dass sich die Sheikhal aufgrund ihrer Geschichte ganz dem traditionellen mythischen Sufismus des somalischen Islam verpflichtet hätten. Dies belegt unter anderem die Kooperation von Sheikhal-Teilen mit al Shabaab und die Tatsache, dass mit Moheddin Mahamed 'Umar ein Sheikhal auch eine der höchsten Positionen innerhalb der radikal-islamischen Organisation besetzt.

Auch in Somaliland wurde der bekannte religiöse Führer, Sheikh Mohammed Sheikh Ismael - ein Sheikhal - aufgrund vermuteter radikalislamischer Aktivitäten im Jahr 2005 verhaftet und verurteilt.

Insgesamt gesehen ist bei Sheikhal Lobogi kaum von einer Verfolgungsgefahr auszugehen, da diese nunmehr traditionell-rechtlich, politisch und sozial den Hawiye zugerechnet werden. Dies bedeutet auch Schutz innerhalb der Gemeinschaft dieser Clan-Allianz (allerdings kommt es selbstredend auch zu rechtlichen und militärischen Auseinandersetzungen innerhalb der Allianz).

Auch die Sheikhal Gendershe werden ein gewisses Maß an Schutz von den Hawiye erhalten, jedoch ist dies in von der al Shabaab besetzten Gebieten von geringerer Relevanz. Der Schutz durch den Gastgeberclan betrifft insbesondere auch die Aw Qutb, diesbezügliche Problemlagen konnten in keinerlei Berichten gefunden werden."

"Minderheitenstatus

Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung ‚Minderheit'. Dieses in der westlichen Hemisphäre wohl definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede - etwa Bantu und aus dem Mittleren Osten stammende Benadiri - doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welche den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegen.

Neben der Frage der ethnischen Zugehörigkeit existieren noch folgende maßgebliche Merkmale: Adoption durch einen Clan (und freilich durch welchen Clan) und/oder Kastenzugehörigkeit (Waranle, Wadaad, Waable) und/oder Lebensführung/Beruf.

Wie gezeigt wurde, lassen sich die zahlenmäßig relevanten Sheikhal Lobogi keineswegs als klassische Minderheit identifizieren. Vielmehr scheint mittlerweile universell zur Kenntnis genommen worden zu sein, dass sie sich als eigener Clan in die Hawiye/Hirab/Martile assimiliert haben.

Wenn also von Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen an den Sheikhal die Sprache ist, und diese gar als Minderheit bezeichnet werden, so kann gemeinhin nur die Gruppe der Sheikhal Gendershe gemeint sein. Dass damit - also mit dem Status als Minderheit im westlichen Sinne - eine generelle Verfolgungshandlung verbunden ist, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr scheinen die Sheikhal als solche Zugang zu traditionellem und islamischem Recht zu haben, das sie als Quadi ja selbst vertreten. Freilich gilt zu beachten, dass beide Rechtsformen diskriminierende Faktoren umfassen, welche vor allem gegen den im Zweifel Schwächeren gerichtet werden können (siehe Artikel vorige Seite)."

"Conclusio

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen.

Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität.

Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches."

2.3.4. United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in XXXX Verfolgung fürchten müssen.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in XXXX oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in XXXX, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

2.4. Versorgungslage und Rückkehrer_innen

2.4.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Grundversorgung/Wirtschaft

Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:

Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).

In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).

Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).

In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).

Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).

Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).

XXXX selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in XXXX Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in XXXX wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).

Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).

In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).

In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).

Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)

Quellen:

"Medizinische Versorgung

Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in XXXX und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).

Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).

In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in XXXX. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)

Quellen:

"Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von XXXX und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach XXXX zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in XXXX sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus XXXX stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)

Quellen:

2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in XXXX zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach XXXX zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).

2.4.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014

"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.

Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in XXXX können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da XXXX für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)

Quelle: UN OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia, 19. Sep. 2014 :

http//fts.unocha.org

"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in XXXX gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médecins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).

Quelle: MSF hat seine Aktivitäten im August 2013 aufgrund anhaltender Angriffe auf seine MitarbeiterInnen mit sofortiger

Wirkung eingestellt und diese Entscheidung wie folgt begründet:

"Humanitarian action requires a minimum level of recognition of the value of medical humanitarian work and therefore the acceptance by all warring parties and communities to allow the provision of medical assistance, as well as the operational principles of independence and impartiality. Furthermore, these actors must demonstrate the capacity and willingness to uphold negotiated minimum security guarantees for patients and staff. This acceptance, always fragile in conflict zones, no longer exists in Somalia today."

www.msf.org/article243/msf-forced-close-all-medical-programmes-somalia

Allgemeine Sicherheitslage in XXXX

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014, letzte Kurzinformation vom 06.07.2015)

KI vom 6.7.2015: AMISOM in der Defensive (betrifft: Abschnitte 3.1 / Sicherheitslage Süd-/Zentralsomalia)

Bis dato war es die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), welche der al Shabaab - militärisch - einen Schlag nach dem anderen versetzt hatte. Am 26.6.2015 gelang al Shabaab ein Gegenschlag. Bei einem Angriff auf den mit 120 burundischen Soldaten besetzten Posten der AMISOM in der Kleinstadt Leego setzte al Shabaab 500-1.500 Mann ein. Fazit: Mindestens 50 AMISOM-Soldaten wurden getötet (VOA 1.7.2015), möglicherweise auch mehr als 60 (Dalsan 2.7.2015) oder sogar 70 (Xinhua 4.7.2015). Erst nach zwei Tagen trafen ugandische Einheiten der AMISOM im Ort ein, al Shabaab hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits zurückgezogen (VOA 1.7.2015).

Gerüchten zufolge habe sich AMISOM nicht nur aus kleineren, vorgeschobenen Stützpunkten wie Aw Dheegle, Tortoorow, Mubarak und Bariire (alle: Lower Shabelle) zurückgezogen (Xinhua 4.7.2015), sondern sogar aus der strategisch wichtigen Stadt Qoryooley (Dalsan 2.7.2015; vgl. Xinhua 4.7.2015). Allerdings stimmt letzteres nur insofern, als AMISOM die zwei in Qoryooley vorhandenen Stützpunkte zu einem zusammengelegt hat (SAO 2.7.2015; vgl. Mareeg 2.7.2015). Auch der Außenposten in Buufow Garow wurde geräumt und mit dem Stützpunkt in Shalambood vereint (SAO 2.7.2015).

Tatsächlich versucht die AMISOM mit einer Reorganisation auf die eigene Verwundbarkeit zu reagieren (Xinhua 4.7.2015). Wichtige Garnisonen sollen durch zurückbeorderte Kräfte verstärkt werden (SAO 2.7.2014).

Aw Dheegle und andere Orte waren nach Rückzug der AMISOM durch al Shabaab besetzt worden (Xinhua 4.7.2015). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyne befand sich am 4.7.2015 vorübergehend in der Hand der al Shabaab, nachdem sich somalische Truppen von dort zurückgezogen hatten (offenbar gab es dort keine Garnison der AMISOM). Al Shabaab verließ den Ort nach einigen Stunden wieder (SAO 2.7.2015).

Die Ereignisse markieren die Schwächen von AMISOM und somalischer Armee, dass nämlich einerseits die Mannzahl von 22.000 bei AMISOM für eine Kontrolle von Süd-/Zentralsomalia nicht adäquat ist; und dass Kapazitäten zur schnellen Reaktion (gemeinsame Führung, Luftlandekapazitäten u.Ä.) fehlen. Es ist sehr schwierig für AMISOM, Kampfeinheiten der al Shabaab zu zerstören. Vielmehr kommt es eher zu einer Vertreibung. Eigentlich sollten somalische Kräfte die AMISOM an vielen Orten ablösen. Da der Aufbau der somalischen Armee aber nur schleppend vorankommt, ist dies an vielen Orten nicht geschehen. Auch daher rührt die Überdehnung des AMISOM-Kontingentes (VOA 1.7.2015).

Quellen:

"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)

Quellen:

"XXXX

In XXXX gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).

Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist XXXX sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach XXXX zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).

Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in XXXX. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).

Al Shabaab wählt Ziele in XXXX sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in XXXX nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).

Es gibt de facto keine Gebiete in XXXX, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner XXXXs besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)

Quellen:

  • 2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)

  • Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/539193314.html

  • Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in XXXX.

  • Die Randgebiete XXXXs seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle:

UNDSS).

  • Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier_innen betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in XXXX die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in XXXX keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").

  • Die Sicherheitssituation in XXXX habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").

  • Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.

  • In XXXX gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

Der Bericht kann abgerufen werden unter:

http://www.refworld.org/docid/52d7fc5f4.html

  • Seit August 2011 stehe XXXX nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al Shabaab haben (Seite 4ff).

  • . EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

  • Der Bericht kann abgerufen werden unter:

https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/COI-Report-Somalia.pdf

  • Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und XXXX (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass XXXX in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.

  • Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)

  • Clans

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in XXXX ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).

Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).

  • Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).

  • Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.

  • Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).

  • Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.

  • Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in XXXX nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in XXXX ist relevanter (EASO 8.2014).

Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In XXXX hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).

Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).

Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).

Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35 ff)

Quellen:

"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen"

Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).

Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).

Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).

Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).

Die wichtigsten Gruppen sind:

  • Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

  • Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)

Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).

Quellen:

"Aktuelle Situation

Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).

Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:

Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).

Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa XXXX durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).

Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).

Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in XXXX verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in XXXX Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).

Andererseits gibt es in XXXX heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach XXXX die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).

Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)

Quellen:

  • EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014

Berufskasten: Berufskasten stehen auf der untersten Ebene der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Ethnisch oder kulturell unterscheiden sie sich nicht von der Mehrheit der Bevölkerung, doch sind sie traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als unrein oder unehrenhaft angesehen werden. Diese Berufe sowie andere Praktiken gelten auch als unislamisch (haram). Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Ahnenreihe nicht bis zum Propheten Mohammed zurückverfolgen. Im Allgemeinen sprechen Berufskasten das gleiche Standard-Somali wie die Mehrheitsclans, mit denen sie leben, doch haben sich einige einen besonderen Somali-Argot erhalten, den die Mitglieder der Mehrheitsclans nicht verstehen. Diese Dialekte werden von der jüngeren Generation immer weniger gesprochen und sind nunmehr praktisch verschwunden. Ihr Anteil an der somalischen Bevölkerung ist unbekannt. Er wird auf rund 1 % geschätzt.

Diese Kasten werden üblicherweise als Waable, sab (nicht zu verwechseln mit den Saab), Midgaan oder Madhibaan bezeichnet. Zwischen den Bezeichnungen und ihrer Bedeutung bestehen regionale Unterschiede. Sie sind über ganz Somalia verstreut. Je nach Faktoren wie Berufen und Region werden für die verschiedenen Waable-Gruppen unterschiedliche Bezeichnungen verwendet. Traditionelle Berufe dieser Kasten sind unter anderem Friseur, Schmied, Schlosser, Gerber, Schuhmacher, Töpfer und Zimmermann. Waable sind auch tätig in Jagd, Viehhaltung und Landwirtschaft, nehmen Beschneidungen vor und wirken als Hebammen. Aufgrund der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten sich die Waable neue Tätigkeitsfelder in den Städten suchen und damit ihre wirtschaftliche Bedeutung steigern.

Nachstehend die wichtigsten Berufskasten:

Midgaan (Madhibaan, Gabooye) ist eine Bezeichnung, die mitunter als Oberbegriff für alle Kasten verwendet wird, obwohl sie eigentlich nur eine Gruppe innerhalb der Waable bezeichnet. Eine genaue Bestimmung des Begriffs ist daher schwierig. Da er oft mit "unberührbar" oder "ausgestoßen" übersetzt wird, ziehen einige Midgaan es seit einiger Zeit vor, als Madhibaan bezeichnet zu werden; das bedeutet "harmlos". Es werden aber noch viele andere Begriffe verwendet. Die Midgaan, die früher Jäger waren, werden auch mit Gerberei, Lederverarbeitung, Schuhmacherhandwerk und vielen anderen Berufen in Verbindung gebracht. Sie leben überall in Somalia.

Die Tumaal werden traditionell mit dem Beruf des Schmieds assoziiert. Heute arbeiten viele Tumaal in anderen Berufen, während andere Waable als Schmied tätig sind. Sie leben in Nord- und Zentralsomalia und einigen städtischen Orten im Süden Somalias.

Die Yibir sind eine kleine Gruppe, der ein jüdischer Hintergrund nachgesagt wird, obwohl sie praktizierende Muslime sind und nicht über Kenntnisse jüdischer Traditionen verfügen. Ihnen werden übernatürliche Kräfte zugeschrieben, und sie leben hauptsächlich in der Mitte und im Norden Somalias sowie in einigen städtischen Orten in Südsomalia. Traditionell sind sie Spezialisten für Rituale.

Es gibt noch viele weitere kleinere Berufskasten, deren Bezeichnungen sich mitunter überschneiden. Dazu gehören Galgale (rund um XXXX), Gaheyle (in Sanaag), Yahhar (traditionell Weber), Jaaji (Fischer in Zentral- und Nordsomalia), Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch Boni und Eyle gelten manchmal als Berufskasten. Einige von ihnen verfügen über ein den Mehrheitsclans ähnliches Clan-System. (Seite 50f der deutschen Fassung).

  • Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)

  • Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)

  • Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in XXXX. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in XXXX dominant sei, sei wichtiger.

  • Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräften und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.

  • Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in XXXX abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.

  • Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus XXXX, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.

  • In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von XXXX sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In XXXX unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)

  • . United Kingdom Home Office, Country Information and Guidance; South and central Somalia: Majority clans and minority groups, März 2015

Dieser sehr aktuelle Bericht zu Mehrheitsclans und Minderheiten in Süd- und Zentralsomalia führt unter anderem auszugsweise in der "policy summary" aus:

Es ist unwahrscheinlich, dass Mitglieder von Minderheitenclans oder Minderheiten alleine wegen ihrer Ethnie oder sozialen Gruppe in XXXX Verfolgung fürchten müssen.

Minderheitenangehörige, die IDPs in irgendeinem Teil Süd- und Zentralsomalias werden und die keine Wahl haben, als in einem IDP Camp zu bleiben, sind wahrscheinlich von einem echten Risiko einer Verfolgung wegen ihrer Ethnie oder ihrer Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe betroffen und haben wahrscheinlich Anspruch auf die Zuerkennung von Asyl.

Grundsätzlich sind weder Mehrheitsclan- noch Minderheitenangehörige in der Lage, Schutz durch den Staat zu erhalten.

Innerstaatliche Neuansiedlung in XXXX oder in anderen Gebieten von Süd- und Zentralsomalia, die nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen, kann, je nach den Einzelheiten des individuellen Falles, eine Option sein. Die Neuansiedlung einer Person in XXXX, die weder Unterstützung durch den Clan, noch durch die Familie, noch Unterstützung aus dem Ausland erhält und keine Aussicht auf die Erwirtschaftung eines Lebensunterhalts in der Stadt hat, ist wahrscheinlich unzumutbar.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Somaliland und Puntland ist nur denkbar für frühere Aufenthaltsberechtigte und Mitglieder lokaler Minderheiten.

Der gesamte Bericht mit ausführlichen Quellenangaben kann unter https://www.gov.uk/government/publications/somalia-country-information-and-guidance abgerufen werden.

  • 2.3. Rückkehrer_innen

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)

"Rückkehr

Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).

Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von XXXX und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach XXXX zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).

Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).

Der UNHCR geht davon aus, dass es in XXXX sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus XXXX stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).

Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).

Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).

Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Herauszuheben ist, dass insbesondere im vorliegenden Fall der Clanzugehörigkeit besonderes Augenmerk geschenkt wurde und ergibt sich aus den übereinstimmenden Quellen, dass Angehörige der Benadiri bei Rückkehr nicht einer systematischen Verfolgung aufgrund der Clanzugehörigkeit ausgesetzt sind.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Ihre Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

2.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31).

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Behörde erster Instanz durch mehrfache niederschriftliche Einvernahme zu dem Ergebnis kam, dass dem Vorbringen der Antragstellerin zu Ereignissen im Herkunftsstaat, welche Ihrer Darstellung nach zu Ihrer Ausreisemotivation geführt haben, nicht realen Gegebenheiten entsprechen. In diesem Zusammenhang wird auf die obig dargestellte Beweiswürdigung durch die Behörde erster Instanz verwiesen und wird diese zum integralen Bestandteil der gegenständlichen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes erklärt. Die vorgenommene Beweiswürdigung ist vor dem Hintergrund der Betrachtung der unterschiedlichen Angaben der Antragstellerin zum Sachverhalt bzw. zu den Sachverhaltsabläufen als schlüssig zu qualifizieren und kann dieser nicht entgegengetreten werden. Im Rahmen der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wäre der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten gewesen, ergänzendes Vorbringen zu erstatten bzw. allenfalls aufgetretene Widersprüchlichkeiten durch persönliche Erklärung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dieses Rechtes hat sich die Beschwerdeführerin aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit bei der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung aus eigenem begeben. Es war daher vom Sachverhalts- und Aussagestand laut Aktenlage auszugehen. Mangels an die Hand gegebener Fakten für eine Andersbewertung der widersprüchlichen Angaben der Antragstellerin bzw. des gesamten Sachverhaltes war dem Vorbringen der Antragstellerin keine Glaubhaftigkeit beizumessen.

2.4. Zu ihrer Rückkehrsituation:

Wie sich aus den Länderberichten ergibt, gibt es in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit 2012 (nach der Machtübernahme durch AMISOM im August 2011) bedeutend gebessert, dennoch ist die Lage in manchen Bezirken vor allem in der Nacht schlecht und verlegte sich die Al Shabaab auf Guerillakampfhandlungen. Es gibt in XXXX keine Gebiete, die als absolut sicher eingestuft werden können und im Jahr 2013 gab es auch Rückschläge bei der Sicherheitslage in XXXX.

Die Versorgungslage in Somalia ist anhaltend schlecht und Mitte 2014 stieg die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million an. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in XXXX möglicherweise Vorteile, weil sie als gebildet und einfallsreich erachtet werden. Die medizinische Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden angesehen werden; durchgehende Versorgung ist nur in XXXX und den Flüchtlingslagern an der kenianischen Grenze gesichert. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. UNHCR geht davon aus, dass es in XXXX sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie.

Gerade alleinstehende Frauen sind besonders von der mangelhaften Sicherheitslage und der schlechten Versorgungssituation betroffen, da sie nicht auf die notwendige männliche Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte zurückgreifen können. Auch wenn die Beschwerdeführerin einem der Hauptclans angehört, ergibt sich aus den Länderberichten, dass für das wirtschaftliche Überleben vor allem auch die Kernfamilie nötig ist.

a. 3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesasylamt einzubringen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführerin] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.3. dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Insbesondere ist aktuellen Länderdokumentationsunterlagen bei detaillierter Betrachtung nicht entnehmbar, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Volksgruppen- oder Clanzugehörigkeit einer systematischen Verfolgung aus einem der Schutzgründe ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Gerade alleinstehende Frauen sind besonders von der mangelhaften Sicherheitslage und der schlechten Versorgungssituation betroffen, da sie nicht auf die notwendige männliche Unterstützung zur Durchsetzung ihrer Rechte zurückgreifen können. Auch wenn die Beschwerdeführerin einem der Hauptclans angehören würde, ergibt sich aus den Länderberichten, dass für das wirtschaftliche Überleben die Kernfamilie nötig ist.

Aufgrund der langjährigen Abwesenheit der Beschwerdeführerin ist ihr zuzumessen, dass eine Rückkehr unter gegebenen Bedingungen als nicht zumutbar erachtet wird.

Es kann demnach nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Somalia dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der Beschwerdeführerin nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach XXXX geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Z 1 und Z 2) und die Beschwerdeführerin andererseits unbescholten ist (Z 3).

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit gegenständlichem Erkenntnis den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der Dauer von einem Jahr, beginnend mit der rechtskräftigen Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses, zu erteilen ist.

Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung) ersatzlos zu beheben.

i. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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