L511 2108537-2•BVwG L511 2108537-2
L511 2108537-2Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2015
Beschwerdegegenstand, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose<br/>Behebung, Identität
L511 2108537-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. ZORN, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.05.2015, Zahl: XXXX , mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2015 zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 18.05.2015, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.03.2015, Zahl: XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice XXXX [AMS]
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 15.12.2014, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 239,32 verpflichtet (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2/39-40).
1.1.1. Die Rechtsmittelbelehrung weist darauf hin, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung (=Berufungsfrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Berufung eingebracht werden kann (AZ 2/40).
1.1.2. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 23.02.2015 (AZ 2/34).
1.2. Mit weiterem, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden, Bescheid des AMS vom 03.03.2015, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von EUR 239,32 verpflichtet (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] 2/5-6).
1.2.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus den übermittelten Aktenteilen nicht ersichtlich.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen beide oben bezeichneten Bescheide fristgerecht am 09.03.2015 Berufung [gemeint wohl Beschwerde], worin inhaltsgleich ausgeführt und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird (AZ 2/23-30).
1.3.1. Die Beschwerden langten am 10.03.2015 beim AMS ein.
1.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015, Zahl: XXXX , wies das AMS die Beschwerde vom 15.12.2014 [gemeint wohl Beschwerde vom 09.03.2015 gegen den Bescheid vom 15.12.2014] ab, schrieb einen Sonderbeitrag idH von EUR 282,96 (sic!) vor und schloss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (AZ 1/12-23).
1.5. Mit weiterer gegenständlich bekämpfter Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015, Zahl: XXXX (sic!), wies das AMS die Beschwerde vom 09.03.2015 gegen den Bescheid vom 09.03.2015 [gemeint wohl Bescheid vom 03.03.2015] wegen entschiedener Sache zurück, da mit Bescheid vom 18.05.2015 bereits in der selben Sache aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.12.2014 entschieden worden sei. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (AZ 1/24-35).
1.6. Die Zustellung beider Bescheide erfolgte mit 19.05.2015 (AZ 1/36).
1.7. Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer in beiden Verfahren fristgerecht jeweils einen Vorlageantrag in dem er beantragte, das Rechtsmittel gegen den Bescheid des AMS vom 15.12.2014, Zahl: XXXX , (AZ 2/3; OZ 3) und das Rechtsmittel gegen den Bescheid des AMS vom 03.03.2015, Zahl: XXXX , (AZ 2/1-2) dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzendes Vorbringen wurde nicht ausgeführt.
1.8. Die belangte Behörde legte am 15.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1 [=AZ 1-9]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 12.08.2015, GZ L511 2108537-1/13Z, jenen Spruchpunkt des Bescheides des AMS vom 18.05.2015, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wurde (OZ 13).
2.1.1. Die Behebung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung keine Interessensabwägung im Einzelfall vorangegangen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit Bescheid vom 15.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ein Sonderbeitrag idH von EUR 239,32 vorgeschrieben, weil am 13.11.2014 Herr XXXX , SVNR: XXXX bei Tätigkeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei.
1.1.1. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte auf Grund von Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers erst am 23.02.2015. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 09.03.2015 eine Beschwerde, welche das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015 abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.
1.1.2. Das Verfahren ist beim BVwG noch anhängig.
1.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Bescheid vom 03.03.2015 zu Grunde, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG ein Sonderbeitrag idH von EUR 239,32 vorgeschrieben wurde, weil am 13.11.2014 Herr XXXX , SVNR: XXXX bei Tätigkeiten für den Beschwerdeführer betreten worden sei.
1.2.1. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist vom AMS mit der gegenständlich bekämpften Beschwerdevorentscheidung zurückgewiesen worden.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere
2.1.2. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
2.2. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt.
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
3.2. Beschwerdeverfahrensgegenstand
Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung), wobei § 27 sinngemäß anzuwenden ist (§ 14 Abs. 1 VwGVG). Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (§ 15 Abs. 1 VwGVG).
3.2.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid,
Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (RV 2009 BlgNR. XXIV.GP, S5; in diesem Sinne auch VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.2.1.1. In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
3.2.2. Gegenständlich hat das AMS im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde jedoch keiner meritorischen Entscheidung zugeführt, sondern diese zurückgewiesen, womit der mit der Beschwerde angefochtene (erste) Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand bleibt (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ21).
3.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Erkenntnissen zu der durch das VwGVG neu geschaffenen Rechtslage (insbesondere im Hinblick auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014) ausgeführt, dass in jenen Fällen in denen die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 und 0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153).
3.2.2.2. Nichts anderes kann jedoch für den vorliegenden Fall, in dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde, gelten. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025), welche sich gegenständlich als verfahrensrechtlicher Bescheid darstellt. Das BVwG hat daher (zunächst nur) zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Beschwerde rechtmäßig ist.
Zu A) Aufhebung der bekämpften Bescheide
3.2.3. Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
3.3.1. Aus den entscheidungswesentlichen Feststellungen ergibt sich, dass im Bescheid vom 15.12.2014 sowie im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 03.03.2015 jeweils der selbe Sonderbeitrag für die selbe Betretung vorgeschrieben wurde. Es wurde somit am 15.12.2014 bindend über den auslösenden Vorfall und sodann am 03.03.2015 nochmals über ein- und dieselbe Sache abgesprochen.
3.3.1.1. Aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheides folgt, dass nach dessen Erlassung - außerhalb von Rechtsmitteln und gesetzlich genau festgelegten Ausnahmen - kein weiterer Bescheid in ein- und derselben Sache ergehen darf. Ergeht dennoch in der erledigten Sache ein neuer Bescheid, so ist dieser inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig und somit im Rechtsmittelwege oder falls ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, durch Wiederaufnahme des Verfahrens nach §69 Abs. 1 Z4 AVG zu beseitigen (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], RZ 462; Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §68 RZ 49; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 218). Eine Derogation des ersten Bescheides erfolgt - im gegenständlich nicht gegebenen Fall - nur bei widersprüchlichen Bescheiden in ein- und derselben Sache (VwGH 22.05.2014, Ro 2014/15/0008; 20.12.2002, 2002/05/0924).
3.3.1.2. Der gegenständlich gleichlautende Bescheid vom 03.03.2015 ist somit rechtswidrig ergangen und daher - auch wenn der erste Bescheid vom 15.12.2014 formell noch nicht rechtskräftig ist, da er sich noch im Beschwerdeverfahren befindet - zu beheben.
3.3.2. Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde zurückgewiesen, da in der Sache bereits entschieden worden sei. Diese Zurückweisung der Beschwerde belässt jedoch den (ursprünglichen) Bescheid vom 03.03.2015 weiter im Rechtsbestand (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ21). Richtigerweise hätte der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid vom 03.03.2015 wegen entschiedener Sache behoben werden müssen.
3.3.3. Ausgehend davon erweist sich somit die Zurückweisung der Beschwerde aber als rechtswidrig, weshalb der zurückweisende Bescheid (die Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2015) spruchgemäß zu beheben ist.
3.4. Da es sich bei der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung um eine prozessuale Entscheidung handelte, welche den ersten Bescheid unberührt und somit auch im Rechtsbestand beließ, liegt nach Behebung der Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf den Bescheid vom 03.03.2015, Zahl: GZ XXXX , ein offenes Beschwerdeverfahren vor.
3.4.1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob in einem derart gelagerten Fall der Behörde erneut die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung zukommt, da gegenständlich die gemäß § 56 Abs. 2 AlvG 10-wöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ausgehend vom Einlangen der Beschwerde am 10.03.2015 bei der belangten Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]) gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 19.05.2015 geendet hat.
3.4.2. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMS vom 03.03.2015 liegt somit beim BVwG (vgl. dazu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2015, §14 RZ13).
3.5.1. Wie bereits ausführlich unter Spruchpunkt I dargelegt, stellt der Bescheid des AMS vom 03.03.2015 eine Entscheidung in der selben Sache dar, über die bereits mit Bescheid vom 15.12.2014 bindend abgesprochen worden war.
3.5.1.1. Aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheides folgt, dass eine neuerliche Entscheidung der Behörde über ein- und dieselbe Sache unzulässig ist. Dies gilt auch, wenn der erste Bescheid, gegenständlich jener vom 15.12.2014, formell noch nicht rechtskräftig ist, da er sich noch im Beschwerdeverfahren befindet.
3.5.1.2. Die Herstellung des dem Recht entsprechenden Zustandes erfordert gegenständlich - wie bereits unter Spruchpunkt I ausführlich dargelegt - die ersatzlosen Behebung des rechtswidrig ergangenen Bescheides (zur Sachentscheidung in Form der ersatzlosen Behebung: VwGH 28.04.2011, 2009/07/0124 mit Verweis auf GRS 20.11.2007, 2005/05/0161), weshalb der Bescheid vom 03.03.2015 spruchgemäß zu beheben ist, was zur Folge hat, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlichen entscheiden darf (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
4.1. Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
5.1. Zur gegenständlichen Rechtsansicht, dass eine Behörde nicht zweimal in ein- und derselben Sache entscheiden darf, besteht eine umfangreiche und einheitliche (oben unter 3.3 zitierte) höchstgerichtliche Rechtsprechung, die dem Erkenntnis zu Grunde gelegt wurde.
5.1.1. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
5.1.2. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
5.1.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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