L506 1240775-2•BVwG L506 1240775-2
L506 1240775-2Tribunal Administrativo Federal18 de nov. de 2015
gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Misshandlung,<br/>Mitwirkungspflicht, non refoulement, Polizei, Übergangsbestimmungen
L506 1240775-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zl. 0706.069-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 16.01.2002 wurde der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger der VR China, vor der BPD XXXX , Sicherheitsbüro, im Zuge seiner Festnahme zu einer einer Straftat verdächtigen Person einvernommen und wurde gegen diesen wegen seines illegalen Aufenthaltes die Schubhaft verhängt. Der BF erklärte im Zuge dieser Einvernahme, er wolle weder zu seiner Person noch zu seiner Herkunft noch zu seiner Einreise in Österreich Angaben machen und bestreite er seinen Lebensunterhalt als Straßenverkäufer. Der BF erklärte ferner zumindest von März bis Juni 2001 in einer Wohnung in XXXX illegal gelebt zu haben.
2. Im Zuge einer Einvernahme vor der der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, am 21.01.2002 hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung/Abschiebung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass seine Einreise am 01.01.2001 zum Zwecke der Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Zudem führte er aus, er habe nie um Asyl angesucht, es sei auch kein Asylverfahren anhängig und werde er auch keinen Asylantrag stellen. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in China. An den Namen seiner Ehegattin könne er sich jedoch nicht mehr erinnern und sei er für ein Kind sorgepflichtig. In seiner Heimat habe der Beschwerdeführer fünf Jahre lang die Grundschule besucht und sei Hilfsarbeiter gewesen. In Österreich habe er keine Verwandten. Schließlich gab der Beschwerdeführer noch an, in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch iSd
§ 57 FrG verfolgt zu werden.
3. Am 13.02.2002 wurde der Beschwerdeführer vor der der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Vertretungsbehörde bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt habe, weshalb anzunehmen sei, dass seine Angabe zu seiner Identität nicht der Wahrheit entsprechen würden.
4. Am 08.03.2002 wurde der Beschwerdeführer erneut vor der der BPD
XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen und ihm mitgeteilt, dass noch immer kein Heimreisezertifikat für ihn eingelangt sei. Die Behörde gehe daher weiterhin davon aus, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Weiters wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Dauer der Schubhaft gemäß § 69 Abs 4 Z 3 FrG auf die maximal zulässige Dauer von sechs Monaten ausgedehnt werde.
5. Am 11.03.2002 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag. Nähere Ausführungen zu seinen Ausreisegrünen finden sich im schriftlichen Antrag nicht.
6. Am 15.03.2002 wurde der Beschwerdeführer neuerlich zur Identitätsfeststellung vor der BPD, Fremdenpolizeiliches Büro, einvernommen, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass eine Person mit den vom BF angegebenen ID-Daten in China nicht existent sei. Der Beschwerdeführer vermeinte, er könne sich das nicht erklären. An den Zeitpunkt und die Umstände seiner Ausreise könne er sich nicht mehr erinnern. Seine Eltern seien in China als Gemüsebauern tätig gewesen und nunmehr in Pension. Auch der Beschwerdeführer sei in China Gemüsehändler gewesen, an die Adresse seines Geschäftes könne er sich aber nicht mehr erinnern. Schließlich brachte er noch vor, er habe am 11.03.2002 beim Bundesasylamt auf Anraten seiner Schwester XXXX einen Asylantrag gestellt. Er sei jedoch keiner Verfolgung in China ausgesetzt und habe er auch keine strafrechtlichen oder politischen Probleme im Fall einer Rückkehr zu befürchten. Den Asylantrag habe er nur gestellt, weil er in Österreich bleiben wolle und seine Schwester ihm gesagt habe, dass dies mit einem Asylantrag gehe (AS 33).
7. Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 09.04.2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2002 aus der Schubhaft entlassen wurde und keine Abgabeadresse bekannt gegeben habe. Es habe keine Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt werden können, weshalb das Asylverfahren gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 eingestellt worden sei.
8. Am 10.05.2002 erfolgte vor der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu dessen Identität und Abschiebung. Dem Beschwerdeführer wurde dabei unter anderem mitgeteilt, dass sein Asylverfahren am 09.04.2002 eingestellt worden sei. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er davon keine Kenntnis habe und er wolle, dass über diesen Antrag entschieden werde.
9. Am 10.05.2002 teilte die BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt mit, dass sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befinde und dieser wolle, dass über seinen Asylantrag entschieden werde.
10. Mit Telefax vom 17.05.2002 teilte auch die Caritas dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer sich wieder in Schubhaft befinde.
11. Am 22.05.2002 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF vor der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro. Im Zuge dessen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt sei und er nur deshalb um Asyl angesucht habe, weil er weiterhin in Österreich leben und er wirtschaftlich weiterkommen wolle. Zudem sei er durch die Antragstellung krankenversichert. Den Antrag habe seine Schwester gestellt. An seiner Situation habe sich seither aber nichts geändert. Hätte er den Asylantrag nicht gestellt, wäre die Situation genauso für ihn, wie mit dem Asylantrag, weshalb er den Asylantrag zurückziehe (AS 59).
12. Am 30.09.2002 stellte der Beschwerdeführer persönlich vor dem Bundesasylamt seinen zweiten Asylantrag und wurde der Magistrat der Stadt XXXX noch am selben Tag ersucht, eine Untersuchung hinsichtlich einer eventuell vorliegenden Tuberkulose gemäß § 23 Abs 5 Tuberkulosegesetz 1968 durchzuführen.
13. Aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 06.11.2002 geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Zustelladresse bekanntgegeben habe und eine Zentralmeldeauskunft negativ verlaufen sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht geladen werden können, weshalb die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich gewesen und das Asylverfahren gemäß § 30 Abs 1 AsylG 1997 eingestellt worden sei.
14. Am 15.05.2003 teilte der Verein Menschenrechte dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer vor einer Woche in seiner Wohnung, wo er polizeilich gemeldet gewesen sei, festgenommen worden sei und ersuche der Beschwerdeführer, das eingestellte Asylverfahren wieder aufzunehmen.
15. Am 14.05.2003 wurde seitens der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt die Niederschrift vom 14.05.2003 übermittelt. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer nicht seinen richtigen Namen angegeben habe und dies auch nicht tun werde, zumal er in Österreich bleiben wolle. In weiterer Folge führte der Beschwerdeführer aus, dass er auch seinen nunmehrigen Asylantrag mit derselben Begründung wie beim ersten Asylantrag zurückziehe. Nach dem Vorhalt und der Erörterung des § 57 FrG führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch iSd § 57 FrG verfolgt werde.
Am 14.05.2003 hat der Beschwerdeführer seinen Asylantrag gemäß § 25 Abs 2 AsylG zurückgezogen.
16. Am 28.07.2003 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Ausland keine Verwandten habe. In China sei er von Juli 1999 bis August 1999 als Wachmann bei einer Privatfirma beschäftigt gewesen. Die übrige Zeit sei er arbeitslos gewesen. Er fühle sich wohl, könne die Fragen aber nur zum Teil beantworten, weil er Probleme mit seinem Gehirn habe. Er könne sich nicht alle Sachen merken. Viele chinesische Zeichen, welche er vorher gekannt habe, könne er nicht wiedergeben. Die Polizei in China habe ihn geschlagen und hänge dies mit seinem Fluchtgrund zusammen. Er habe
XXXX im September 1999 Richtung Peking verlassen, sei von dort nach Moskau und später in die Ukraine gereist. Den genauen Weg wisse er nicht mehr, jedoch sei er von Italien nach Kärnten gekommen und später nach XXXX . Die Reise habe ca. ein halbes Jahr gedauert und sei von einem Schlepper organisiert worden. Anfang 2000 sei er nach Österreich gekommen. Bei der Ausreise habe er keine Probleme gehabt. Er sei mit dem Schlepper mitgegangen und hätte bei seiner gesamten Reise bis nach Österreich keine Probleme gehabt. Er sei weder geschlagen noch verfolgt worden. Zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten am 24.07.1999 im Auftrag der Polizei (Bezirkspolizei von XXXX ) Mitglieder der "Falundafa" Bewegung festnehmen sollen. Die Festnahme von ca. vier Personen sei in XXXX in einem Park durchgeführt worden, an dessen Namen er sich nicht mehr erinnern könne, zumal sie sich auf die Personen konzentriert hätten. Diese Personen seien anschließend von der Polizei geschlagen worden. Er selbst habe diese Personen nicht geschlagen, sondern sie freigelassen. Dieser Vorfall habe sich am 27.07.1999 gegen 00:00 Uhr ereignet und sei er am nächsten Tag selbst geflüchtet. Aufgrund der Daten, welche bei seinem Arbeitgeber gespeichert worden seien, habe ihn die Polizei ausfindig machen können und sei er am 29.07.1999 in einer U-Bahn-Station festgenommen worden. Von der Polizei sei er dann gezwungen worden, die Aufenthaltsorte der festgenommenen Personen bekannt zu geben. Dabei sei er am 24.08.1999 so stark geschlagen und misshandelt worden, dass er ins Krankenhaus gekommen sei. An den Namen der U-Bahn-Station könne er sich nicht mehr erinnern. Festgenommen sei er von der Bezirkspolizei und angehalten in der Stadt XXXX worden. In XXXX sei er im Krankenhaus XXXX behandelt worden. Von der Polizei sei er zwei bis drei Tage festgehalten worden und sei er nur durch Beziehungen seiner Eltern frei gekommen. Diese hätten seine Bewacher bestochen. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer in das Krankenhaus gekommen sei, begann dieser zu weinen und merkte an, dass er sich viele Sachen nicht merken könne. Er sei geschlagen worden, bevor er ins Krankenhaus gebracht worden sei, deshalb könne er sich nicht mehr erinnern, was nach dem Vorfall gewesen sei. Dies sei sein einziger Ausreisegrund und habe er nach dem Krankenhausaufenthalt keine Probleme mehr gehabt. Für die Ausreise sei sein Schlepper zuständig gewesen und wisse er nicht, ob dieser gefälschte Dokumente benutzt habe. Seit den Misshandlungen habe er Probleme am Kopf und am Rücken. Er könne sich seither nichts mehr merken. Mit anderen Behörden habe er keine Probleme gehabt und sei er - außer in Österreich - auch nicht ein weiteres Mal inhaftiert gewesen. Im Falle einer Rückkehr nach China, befürchte er den Tod. Er habe in China kein Recht und dürfe auf keinen Fall zurück. Einen falschen Namen habe er bei der polizeilichen Einvernahme auch nicht angegeben. Er heiße seit seiner Geburt XXXX . Von der Polizei sei er beschuldigt worden, Führer der "Falundafa" freigelassen zu haben. Als Wachmann in einem Einkaufszentrum in China habe er aufpassen müssen, dass niemand Sachen stiehlt. Er habe sich ausschließlich im Einkaufszentrum aufgehalten. Der Auftrag der Polizei zur Festnahme der vier Personen hänge jedoch nicht mit seinem Beruf als Wachmann zusammen. Die Polizei in China gebe einem Geld, dass man jemanden festnimmt. In China gehe alles mit Geld. Der Beschwerdeführer habe von Kollegen erfahren, dass die Polizei Leute für diesen Auftrag brauche und habe er für jeden Einsatz 100 Yan erhalten. Er sei nur einmal für die Polizei tätig geworden. Bei der Polizei sei er festgebunden worden und hätten ihn zwei, drei Leute mit einer Stange und einer Peitsche geschlagen. Das Material der Stange und die genauen Körperstellen, wo er geschlagen worden sei, könne er nicht angeben. Die Verletzung am Rücken sei ihm vielleicht mit einem Messer zugefügt worden. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er vermute, dass die Verletzung auf seiner linken Schulter durch ein Messer verursacht worden sei. Eine weitere Narbe am Rücken sei durch "Feuer" entstanden. Seine linke Kopfhälfte sei über dem Ohr "weich" und vermute er, dass diese Verletzung durch eine Stange herbeigeführt worden sei. Er sei alles so schnell gegangen, dass er es nicht sehen habe können. Von den Polizisten sei er gleich am ersten Tag und auch am zweiten und dritten Tag der Festnahme geschlagen worden. Danach habe ihn die Polizei ins Krankenhaus gebracht und sei dort von dieser bewacht worden. Genau erinnern könne er sich an die Verletzungen mit der Stange, mit der sie ihn am Rücken verbrannt hätten. Daran, wie ihm die Verletzungen am Kopf und am oberen Rücken zugefügt worden seien, könne er sich nicht genau erinnern. Zu seinen Angaben vor der Fremdenpolizei, führte er aus, dass er sich damals nicht getraut habe, die Wahrheit zu sagen. Er habe nicht gewusst, ob die österreichische Polizei mit der chinesischen Polizei zusammenarbeite. Er sei Anfang 2000 nach Österreich gekommen, habe aber von der Möglichkeit, einen Asylantrag stellen zu können, erst durch seine Landsleute erfahren, weshalb er erst im September 2002 einen Asylantrag gestellt habe. Schließlich führte der Beschwerdeführer noch aus, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen Schmerzen im Kopf habe, jedoch kein Geld für eine Behandlung.
17. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2003 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China für zulässig erklärt.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen abstrakt und allgemein gehalten sowie keine detaillierten Angaben getätigt. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Namen des Parks zu nennen, in welchem er die Festnahmen durchgeführt habe. Zudem habe er nicht angeben können, wo er selbst festgenommen worden sei. Selbst die Art und Weise, wie ihm die Verletzungen durch die Polizei zugefügt worden seien, habe er nur unzureichend angeben können. Die behauptete Gedächtnisschwäche aufgrund der Misshandlungen könne aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers ebenfalls nicht als gegeben erachtet werden. Außerdem sei der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen, exakte Daten über den angeblichen Zeitpunkt des ihm erteilten Festnahmeauftrages, zu seiner eigenen Festnahme und zu seinen Misshandlungen anzugeben. Am 14.15.2003 habe der Beschwerdeführer vor der Fremdenpolizei behauptet, dass XXXX nicht seine wahre Identität sei, was er vor dem Bundesasylamt jedoch wieder bestritten habe. Folglich sei seine Person gänzlich unglaubwürdig und sei seinen vorgebrachten Fluchtgründen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen. Diese Erkenntnis werde noch dadurch bestärkt, dass er sein Vorbringen in wesentlichen Belangen widersprüchlich dargestellt habe. Einerseits habe er vor dem Bundesasylamt ausgeführt, dass er 1999 seine Heimatstadt XXXX verlassen habe und ein halbes Jahr später in Österreich eingereist sei. Andererseits habe er bei der Datenaufnahme zum Asylinformationssystem angegeben, dass der im Dezember 2000 in das Bundesgebiet eingereist sei. Zudem habe er bei der Fremdenpolizei ausdrücklich angegeben, dass er in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer habe auch erst ein Jahr nach seiner Einreise einen Asylantrag gestellt, obwohl er mit Landsleuten und karitativen Einrichtungen in Kontakt gestanden sei, welche bei einer allfälligen Rechtsunkenntnis behilflich sein hätten können. Beim Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr könne davon ausgegangen werden, dass innerhalb kürzester Zeit ein Asylantrag gestellt werde.
Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer kaum engagiert gewesen und habe einen zögernden, unsicheren Eindruck hinterlassen. Seine Angaben seien nur nach oftmaligem Nachfragen und dann nur bruchteilhaft erfolgt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.
Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer in der VR China keiner sonstigen Gefährdung, insbesondere iSd Art 2 oder 3 EMRK, unterliegen würde.
18. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.08.2003 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Im Detail wurde ausgeführt, dass seitens des Bundesasylamtes die Ermittlungspflichten nicht erfüllt worden seien, zumal es keine näheren Erkundungen zu den Fluchtgründen eingeholt habe. Das Verfahren sei daher mit Mangelhaftigkeit behaftet. Bei einem gesetzmäßigen Vorgehen hätte die Behörde zu einem anderen Spruchinhalt gelangen müssen. Die zur Begründung herangezogenen Tatsachen könne der Beschwerdeführer lückenlos und nachvollziehbar erklären. Er sei in der Haft gefoltert und schwer verletzt worden, weshalb er seither Gedächtnislücken habe. Dies sei bei einer näheren Untersuchung auch nachweisbar. Im Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte hinsichtlich der festgestellten Unglaubwürdigkeit aus, das diese seitens des Bundesasylamtes lediglich damit begründet worden sei, dass der Beschwerdeführer bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme etwas anderes behauptet habe, er manches Detail aufgrund der erlittenen Kopfverletzung nicht wisse und den Asylantrag erst spät gestellt habe. Bei der Fremdenpolizei habe er Angst gehabt, abgeschoben zu werden. Es falle ihm schwer, Vertrauen in Sicherheitsbehörden zu fassen. Erst nachdem ihm bewusst geworden sei, dass er den österreichischen Behörden vertrauen könne, habe er beim Bundesasylamt wahre Angaben getätigt. Seine Angst habe sich auch noch in den Angaben im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt geäußert, als er in Tränen ausgebrochen sei. Die Begründung für die mangelnde Glaubwürdigkeit könne daher nicht überzeugen. Dem Beschwerdeführer könne auch die verspätete Asylantragstellung nicht vorgeworfen werden, zumal er von der Möglichkeit, einen Asylantrag stellen zu können, nichts gewusst habe. Die bloße Vermutung, dass der Beschwerdeführer davon wissen hätte müssen, reiche nicht aus, um seine Unglaubwürdigkeit schlüssig begründen zu können. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn seiner Befragung auf seine Erinnerungslücken hingewiesen, weshalb seine Gedächtnisprobleme seit der Folter keine Schutzbehauptung darstellen würden. Gerade damit ließen sich seine Erinnerungslücken erklären. Die Schläge auf den Kopf hätten ihm dauerhaft Schäden zugefügt und seien auch andere Spuren an seinem Körper nachweisbar. Beantragt wurde schließlich unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
19. Am 31.01.2007 wurde von Dr. Georg XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates ein psychiatrisches Gutachten erstellt. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht in einem Zustand nach einem schweren Schädelhirntrauma befinde. Es finde sich ein Defekt des linken Schädelknochens (kleinhandflächengroß) temporal als mögliche Folge entweder einer Schädelfraktur oder einer durchgeführten operativen Sanierung. Als Folge würde ein Anfallsgeschehen auftreten, welches am ehesten sogenannten Jacksonanfällen mit nachfolgender Generalisierung zuzuordnen wäre. Es handle sich dabei um ein epileptisches Anfallsgeschehen, was durchaus als Folge der Schädel- und Gehirnverletzung als möglich zu erachten sei. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich Hinweise auf ein diskretes organisches Psychosyndrom, wobei der der klinische Befund unauffällig gewesen sei. Die erhöhte Vergesslichkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten wären als Folge einer möglichen Gehirnverletzung möglich. Eine Verhandlungsunfähigkeit sei jedoch nicht gegeben.
20. Am 17.04.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung durch. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er immer wieder an Kopfschmerzen leide, er der Verhandlung jedoch folgen könne, wenn langsam gesprochen werde. Danach wurde er zu seinem ersten und zweiten Asylantrag befragt und ob er diese Anträge zurückgezogen habe. Der Beschwerdeführer vermeinte, dass er den ersten Asylantrag zurückgezogen habe, den zweiten jedoch nicht. Von der Einstellung des zweiten Asylverfahrens wisse der Beschwerdeführer nichts, jedoch wisse er, dass das Verfahren am 15.05.2003 wieder eröffnet worden sei. Den Dolmetscher bei der Polizei habe er gut verstanden.
21. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2007, Zl. XXXX wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2003, Zl. 02 28.468-BAW gemäß § 66 Abs 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Begründend wurde ausgeführt, dass zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes § 23 Abs 3 AsylG noch nicht anzuwenden gewesen wäre, zumal das Bundesasylamt dem Bescheid am 05.08.2003 erlassen habe und daher mangels Sonderregelung des § 23 Abs 3 AsylG die Normen des § 13 Abs 7 AVG zur Anwendung hätten kommen müssen. Das Asylverfahren sei - abgesehen von den Sonderregelungen des § 9 AsylG - ein antragsbedürftiges Verfahren. Daher sei die Entscheidung über einen zurückgezogenen Antrag eine Verletzung des gesetzlichen Richters. Der Bescheid des Bundesasylamtes sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet und sei ersatzlos zu beheben gewesen.
22. Am 03. 07.2007 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Asylantrag und wurde hierzu am 04.07.2007 vor der PI Traiskrichen erstbefragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Heimat im Jahr 2000 mit einem Zug verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Seither habe er Österreich nicht mehr verlassen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in China als Sicherheitsorgan gearbeitet habe und vier Mitglieder der verbotenen Sekte Falungong aus der Anhaltestelle entlassen habe. Daraufhin sei er von der Polizei festgenommen und misshandelt worden. Als er im Krankenhaus behandelt worden sei, habe er flüchten können. In seiner Heimat werde noch immer nach ihm gefahndet und könne er deshalb nicht zurückkehren.
23. Am 10.07.2007 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dessen führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, den Fragen zu folgen. Seine persönlichen Daten hätten sich seit den vorherigen Asylverfahren nicht geändert. Lediglich der Wohnort seiner Eltern und deren Alter sei falsch festgehalten worden. Hinzu käme, dass er von Mai 1999 bis Juli 1999 in XXXX bei einem staatlichen Einkaufszentrum als Ordner beschäftigt gewesen sei. Nach seiner Ausreise von XXXX mit dem Zug sei er über Peking und Moskau in die Ukraine und von dort nach Italien gefahren, von wo aus er mit einem PKW im Juli 2000 nach Österreich gelangt sei. Seither habe er Österreich nicht mehr verlassen. Den dritten Asylantrag stelle er, weil ihm dies von einem Referenten des Unabhängigen Bundesasylsenates empfohlen worden sei. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Verfahren sehr kompliziert sei. Seine Fluchtgründe seien immer noch dieselben wie damals. Er habe keine neuen Asylgründe. Er wolle nicht nach China zurück, weil dort für ihn Lebensgefahr bestehe.
24. Am 31.03.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Befragt nach seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Österreich ausschließlich oberflächlichen Kontakt zu chinesischen Landsleuten habe. Zu österreichischen Staatsangehörigen habe er keinen Kontakt. In weiterer Folge gab er die Namen seiner Eltern bekannt und führte aus, dass er keine Geschwister habe. Er sei auch nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er spreche ganz wenig Deutsch, sei illegal nach Österreich gekommen und habe fünf Jahre lang die Grundschule und ein Jahr lang die Hauptschule besucht. In China sei er von Ende 1998 an ca. ein Monat lang Bewacher gewesen. Ansonsten habe er nichts gearbeitet. Ende Juli 1999 hab er China verlassen und sei seither nicht mehr dort gewesen. Er sei in China weder politisch, noch religiös tätig gewesen und habe auch keine strafbaren Handlungen begangen. Befragt nach seinen Ausreisegründen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von der Behörde beauftragt worden sei, Anhänger von Falungong festzunehmen. Aufgrund dessen habe er vier Anhänger in einem Park festgenommen, jedoch wieder freigelassen, weil er Mitleid mit diesen gehabt habe. Daraufhin sei er eingesperrt und schwer gefoltert worden. Als er in ein Krankenhaus gebracht worden sei, habe er flüchten können. Festgenommen sei er am 07.07.1999 in einer Busstation worden. Die Parkanlage, wo die Anhänger von Falungong festgenommen worden seien, befände sich in XXXX . Den Namen der Parkanlage kenne er nicht. Er habe vier Personen festgenommen und hätten ihm zwei bis drei Kollegen, deren Namen er vergessen habe, dabei geholfen. Die Festnahme sei um 10:00 Uhr vormittags erfolgt und die Freilassung am 05.07.1999 um 00:00 Uhr. Er selbst sei ungefähr acht bis zehn Tage in Haft gewesen. Von dort sei er in ein Krankenhaus (Volkskrankenhaus der Kreisstadt XXXX ) gebracht worden, wo er ca. zehn Tage geblieben sei, ehe er flüchten habe können. Wo sich das Krankenhaus befinde, wisse er nicht. Dass er seinen vorherigen Asylantrag zurückgezogen habe, habe er nicht gewusst. Er habe bloß einen Zettel bei einem Vertreter unterschrieben. Auf den Vorhalt, dass sich Widersprüche in seinem Vorbringen finden, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er oft Kopfschmerzen habe.
25. Mit Schreiben vom 14.04.2008 übermittelte das Bundesasylamt das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Dr. Georg XXXX vom 31.07.2007 an den chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion
XXXX und ersuchte um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer in der VR China einer dauerhaften medizinischen Behandlung bedürfe bzw. ein allfälliges Ausbleiben dieser Behandlung den Beschwerdeführer einer Gefahr des Todes bzw. einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder einem einer Folter gleichkommenden Zustand aussetzen würde. Im daraufhin ergangenen Schreiben der Sicherheitsdirektion Wien vom 21.04.2008 wurde zusammengefasst mitgeteilt, das beim Beschwerdeführer eine Epilepsie vorliege, welche mit Tabletten einzustellen sei. Es bedürfe einer dauerhaften medizinischen Behandlung, die in der VR China mit Sicherheit möglich sei. Es gebe aus medizinischer Sicht daher keine Hindernisse, ihn in seine Heimat zu transportieren.
26. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.04.2008, Zl. 07 06.069-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China abgewiesen. In Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Beweiswürdigend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig befinde. Der Beschwerdeführer habe im dritten Asylverfahren eine völlig geänderte Version hinsichtlich der Identität seiner Mutter vorgebracht sowie eine andere Wohnadresse und ein anderes Lebensalter seines Vaters. Seine Angaben differieren auch hinsichtlich seines Familienstandes und seinem beruflichen Umfeld und habe er die Existenz von Geschwistern in Abrede gestellt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nach der Behauptung, dass er in China keinerlei Verfolgung ausgesetzt sei, ein völlig anderes Verfolgungsmoment dargelegt. Letztendlich habe er auch behauptet, dass seine Erkrankung auf Misshandlungen seitens chinesischer Polizisten basieren würde.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen war, weshalb die behaupteten Fluchtgründe der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könnten.
Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Weiters habe es der Beschwerdeführer mit seinen Rückkehrbefürchtungen nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass er für den Fall seiner Rückkehr in die VR China einer Bedrohung oder drohenden Gefahr iSd § 50 1 FPG ausgesetzt wäre.
Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesasylamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
27. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.05.2008 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Konkret wurde moniert, dass aus der Begründung des Bundesasylamtes weder hervorgehe, was die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien, noch, inwieweit diese unbekannt bleibenden Ermittlungsergebnisse dem Vorbringen des Beschwerdeführers widersprechen würden. Eine derartige Begründung widerspreche der sich aus § 45 Abs 2 iVm § 60 AVG ergebenden Verpflichtung zur Bescheidbegründung. Die Argumente des Bundesasylamtes seien nicht nachvollziehbar, zumal sie aufgrund dem Akt nicht entnehmbaren Ermittlungsergebnissen getroffen worden seien (vgl. VwGH vom 18.12.1996, Zl. 95/20/0609). Der Bescheid enthalte keinerlei Feststellung bezüglich der individuellen Bedrohung des Beschwerdeführers und bleibe es völlig im Dunkeln, anhand welcher objektiven Berichte und daraus zu treffender Feststellungen das Bundesasylamt vermeine, die Glaubwürdigkeit bemessen zu können. Das Verfahren sei daher schwer mangelhaft. Das Bundesasylamt habe sich zudem nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und sei den Angaben des Beschwerdeführers von vornherein die Glaubwürdigkeit aufgrund von Widersprüchlichkeiten in Nebenumständen versagt worden. Die Argumentation, wonach sich der Beschwerdeführer wegen angeblicher Widersprüche nicht auf seine Erkrankung berufen könne sei ebenfalls unrichtig. Der Beschwerdeführer leide an epileptischen Anfallgeschehen und sei dies durch ein Gutachten festgestellt worden. Aus zahlreichen Quellen gehe auch hervor, dass ein Schädelhirntrauma oft mit Amnesie und neuropsychologischen Störungen verbunden sei. Insofern sei es völlig nachvollziehbar, das sich der Beschwerdeführer an bestimmte Einzelheiten nicht mehr erinnern könne. Dies habe er in den Einvernahm auch immer wieder vorgebracht. Die festgestellte Verhandlungsfähigkeit schließe Erinnerungslücken aufgrund eines Schädelhirntraumas keinesfalls aus und sei das gutachterlich festgestellte Schädelhirntrauma in keiner Weise gewürdigt worden. Der Feststellung des Polizeifacharztes, wonach die Epilepsie des Beschwerdeführers in China mit Sicherheit medikamentös behandelbar sei, sei entgegenzuhalten, dass aus dem Bescheid nicht hervorgehe, dass ein Polizeifacharzt der XXXX Sicherheitsdirektion Experte für die medizinische Versorgung in China sei oder woher diese Information bezogen werde. Es hätte im bekämpften Bescheid diesbezüglicher Feststellungen bedurft, zumal davon ausgegangen werde, dass eine dauerhafte ärztliche Behandlung in der VR China gewährleistet sei und deshalb eine Gefährdungssituation nach Art. 3 EMRK dezidiert ausgeschlossen worden sei. Auch der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer von sich aus nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen habe, sei unhaltbar. Er habe bereits am 27.07.2003 seine Fluchtgründe angegeben und habe detailliert dargelegt, dass er von der chinesischen Polizei schwer misshandelt und gefoltert worden sei. Er habe damals auch die näheren Umstände dargelegt, was in der Beweiswürdigung mit keinem Wort erwähnt worden sei. Selbst wenn der damals ergangene Bescheid aufgrund von formalen Mängeln behoben worden sei, sei die Einvernahme ein Faktum, dass entsprechend gewürdigt werden müsse.
Hinsichtlich der Zurückziehung des zweiten Asylantrages wurde angemerkt, dass dem Beschwerdeführer damals nicht bewusst gewesen sei, dass er mit seiner Unterschrift den Asylantrag zurückziehe. Er sei damals in Schubhaft gewesen und hätten ihm die Polizisten in Aussicht gestellt, aus der Haft entlassen zu werden, sollte er den vorgelegten Zettel unterschreiben. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und einer unzureichenden Aufklärung über die Folgen seines Handelns, sei er sich über die Konsequenzen seiner Unterschrift nicht bewusst gewesen. Dies zeige auch die Tatsache, dass er am darauf folgenden Tag mit Hilfe einer Hilfsorganisation versucht habe, die Zurückziehung rückgängig zu machen. Diese Tatsache sei im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.04.2007 angeführt.
Die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur VR China würden sich auch nicht auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers beziehen, sondern auf die Asylantragstellung im Ausland, die Strafbarkeit illegaler Ausreise und Hilfsorganisationen für Bedürftige, weshalb ein weiterer Feststellungsmangel vorliege.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer iSd Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt werde. Er sei von der chinesischen Polizei schwer misshandelt und gefoltert worden. Die Beurteilung der bereits gesetzten Verfolgungshandlungen sei für die Gefährdungsprognose umso mehr von Relevanz, als für das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung nicht notwendigerweise eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden haben muss. Hat jedoch - wie im Fall des Beschwerdeführers - bereits eine Verfolgungshandlung stattgefunden, so ist diese jedenfalls ein Indiz für die zukünftige Verfolgungsgefahr, sodass eine Beweiswürdigung der von mir geschilderten Ereignisse keinesfalls unterbleiben dürfe. Zudem sei entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen. Verhaftungen und Verfahren in Ländern, für welche nicht feststehe, dass sie nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden würden, seien in einem anderen Licht zu beurteilen als in demokratischen Rechtsstaaten. Es sei die Gesamtsituation des Beschwerdeführers zu beurteilen (VwGH 12.09.1996, Zl. 95/20/0288).
Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme ausführlich dargelegt, dass er bereits einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Unhaltbar sei daher die Auffassung, dass es sich dabei um keine Verfolgung iSd Konvention handle. Das Bundesasylamt verkenne, dass es sich bei der drohenden Verfolgung um den Staat zurechenbare Verfolgung iSd Konvention handle. Im Falle der Rückkehr seien die Freiheit, die körperliche Sicherheit sowie das Leben des Beschwerdeführers aus den genannten Grünen in großer Gefahr.
Auch die Abschiebung sei im bekämpften Bescheid unrichtigerweise als zulässig erkannt worden. Dem Beschwerdeführer würden im Falle seiner Abschiebung aus den oben genannten Gründen aber unmenschliche Behandlung und schwere Misshandlungen drohen, weshalb seine Abschiebung in die VR China gemäß § 8 Abs 1 AsylG unzulässig sei. Zudem sei die notwendige medizinische Behandlung in China keinesfalls sichergestellt.
Dadurch, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht abgewiesen worden sei, ergebe sich auch die Unzulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG.
Schließlich wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
28. Am 12.11.2008 (rechtskräftig seit 17.11.2008) wurde der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX gemäß § 50 Abs 1 / 2 WaffenG zur einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je € 2,-- (€ 80,--) verurteilt.
29. Am 29.10.2011 beantrage der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs 16 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 das amtswegig zur Seite Stellen eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG idF BGBl. Nr. 38/2011 zur Beratung und Unterstützung für das weiteren Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
30. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
31. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.03.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt, wo der betreffende Verwaltungsakt am 24.03.2015 einlangte.
32. Am 06.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.
33. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
34. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BAA erhobenen Beschwerde und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2015 sowie durch Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin
1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idF BGBl 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-G bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
1.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Vor seiner ersten Asylantragstellung war der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhältig und als Straßenhändler tätig.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.03.2002 im Stande der Schubhaft einen ersten Asylantrag. Nach der Haftentlassung wurde das Verfahren gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 wegen unbekanntem Aufenthaltsort des BF am 09.04.2002 eingestellt und am 10.05.2002 nach Ersuchen des Beschwerdeführers und neuerlicher Schubhaftverhängung wieder fortgeführt. Am 22.05.2002 zog der Beschwerdeführer den Asylantrag zurück.
Am 30.09.2002 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag, welches wiederum aus denselben Gründen wir das erste Verfahren am 06.11.2002 gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt und am 15.05.2003 fortgeführt wurde.
Am 14.05.2003 zog der Beschwerdeführer den Asylantrag wiederum zurück.
Das gegenständliche Asylverfahren resultiert aus dem dritten Asylantrag des Beschwerdeführers.
Die Identität des Beschwerdeführers, welcher Staatsangehöriger der VR China ist, steht nicht fest.
Dem BF kommt in Österreich kein anderes Aufenthaltsrecht, als ein solches nach dem Asylgesetz zu.
Am 12.11.2008 (rechtskräftig seit 17.11.2008) wurde der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht XXXX zu XXXX gemäß § 50 Abs 1 / 2 WaffenG zur einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je € 2,-- (€ 80,--) verurteilt.
Der Beschwerdeführer weist Narben am Rücken auf und leidet unter einem Schädel-Hirn-Trauma sowie an epileptischen Anfällen und ist der Beschwerdeführer diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Der Beschwerdeführer ist verhandlungsfähig.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund, wonach er wegen des Freilassens dreier Mitglieder der Flaungong-Sekte von der Polizei misshandelt wurde und nach wie vor von dieser gesucht wird, sind nicht als glaubwürdig zu qualifizieren.
Es kann weder festgestellt werden, dass der BF vor seiner Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, noch pro futuro einer solchen ausgesetzt sein wird.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die VR China in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.
Im Heimatstaat des BF lebt seine Mutter und hat der BF vor seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt und hat seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritten.
Die Erkrankung des Beschwerdeführers ist den hg.
Länderfeststellungen zufolge in China behandelbar.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die VR China einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht und spricht nicht deutsch, er geht keiner Arbeit in Österreich nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über keine entscheidungsrelevanten persönlichen Kontakte oder Beziehungen in Österreich.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
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Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.36 Milliarden Einwohnern (Stand Juli 2014) der bevölkerungsreichste Staat der Welt, bei einer Fläche von 9.596.960 km2 (CIA 22.6.2014). Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi, sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 3.2014a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 23.1.2014). Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 27.2.2014). Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 3.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).
An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt (AA 3.2014a).
Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird (FH 23.1.2014). Gemäß der Verfassung ist der NVK formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 3.2014a). Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 23.1.2014). Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 3.2014a). Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 3.2014a, vgl. FH 23.1.2014). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 27.2.2014). Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkung der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 3.2014a).
Quellen:
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Ländereien oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" soll 2012 bei ca. 200.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen. Die lokalen Behörden verfolgen in Reaktion zumeist eine Mischstrategie aus engmaschiger Kontrolle, die ein Übergreifen nach außen verhindern soll, gepaart mit einem zumindest partiellen Eingehen auf die Anliegen (AA 15.10.2014). Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Proteste auf 300-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 21.1.2014, vgl.: FH 23.1.2014a).
Nach den Massenkundgebungen der Demokratiebewegung in Hongkong ist noch keine Einigung mit den Behörden in Sicht (DW 7.10.2014). Auf dem Höhepunkt der Proteste hatten bis zu 100.000 Menschen in der früheren britischen Kronkolonie für mehr Demokratie demonstriert. Sie verlangen den Rücktritt von Verwaltungschef Leung Chun Ying. Zudem protestieren sie dagegen, dass die Regierung in Peking bei der 2017 anstehenden Wahl eines Nachfolgers nur vorab bestimmte Kandidaten zulassen will (TR 20.10.2014).
Quellen:
Eine unabhängige Strafjustiz existiert in China nicht. Strafrichter und Staatsanwälte unterliegen der politischen Kontrolle von staatlichen Stellen und Parteigremien (AA 15.10.2014). Die Kontrolle der Gerichte durch politische Institutionen ist ein verfassungsrechtlich verankertes Prinzip (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Die Kommunistische Partei hält weiterhin die Macht über alle richterlichen Institutionen und Mechanismen und koordiniert die Arbeit der Justiz über politische und rechtliche Komitees (HRW 21.1.2014). Die Gerichte sind auf jeder Ebene administrativ und institutionell den jeweiligen Einheiten des Nationalen Volkskongresses verantwortlich, von denen sie laut Verfassung auch errichtet werden. Jedes Gericht verfügt über ein Rechtskomitee, bestehend aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leiter jeder Abteilung des Gerichts. Aufgabe ist es, bei "wichtigen und komplizierten Fällen" Anleitung zu geben. Das Problem ist, dass ein Richter, der einen solchen "komplizierten" Fall betreut, vor dem Urteilsspruch an das Rechtskomitee berichten muss. Es kommt daher zu der Situation, dass Personen, die den Prozess nicht gehört haben, Einfluss auf das Urteil nehmen (ÖB 9.2013). Das 3. Plenum des Zentralkomitees hat im November 2013 Beschlüsse zu einer Justizreform verabschiedet. Neben der Abschaffung des Systems der "Umerziehung durch Arbeit" sind Kernthemen Fragen der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, nicht zuletzt im Interesse der Korruptions- und Missbrauchsbekämpfung, der Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte und Professionalisierung der Justizarbeit. Die Zahl der Straftaten, die die Todesstrafe nach sich ziehen, soll reduziert werden. Die durchaus ermutigenden Ansätze einer Verrechtlichung werden allerdings durch den fortbestehenden umfassenden Führungsanspruch der Partei relativiert (AA 15.10.2014). Trotz laufender Reformbemühungen gibt es, vor allem auf unterer Gerichtsebene, noch immer einen Mangel an gut ausgebildeten Richtern, was die unterschiedliche Rechtsqualität zwischen den Gerichten in den großen Städten und den kleineren Städten erklärt (ÖB 9.2013). Ein umfassender Regelungsrahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene soll "Fehlverhalten" von Justizbeamten und Staatsanwälten in juristischen Prozessen unterbinden. Das Oberste Volksgericht (OVG) unter seinem als besonders "linientreu" geltenden Präsidenten und die Oberste Staatsanwaltschaft haben in ihren Berichten an den Nationalen Volkskongress im März 2014 in erster Linie gefordert, "Falschurteile" der Gerichte zu verhindern, die Richterschaft an das Verfassungsverbot von Folter und anderen Zwangsmaßnahmen bei Vernehmungen zu erinnern und darauf hinzuweisen, dass Verurteilungen sich nicht allein auf Geständnisse stützen dürfen. Die Regierung widmet sowohl der juristischen Ausbildung als auch der institutionellen Stärkung von Gerichten und Staatsanwaltschaften seit mehreren Jahren große Aufmerksamkeit (AA 15.10.2014).
Am 1. Jänner 2013 trat eine Novelle des chinesischen Strafprozessgesetzes in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfassendste Reform des Strafrechts seit 16 Jahren. Neu aufgenommen wurde "die Hochachtung und der Schutz der Menschenrechte". So sind z. B. gemäß Art. 50 Folter und Bedrohung bzw. Anwendung anderer illegaler Methoden zur Beweisermittlung verboten. Gemäß Art. 83 sollen die Familien der Internierten innerhalb von 24 Stunden ab Strafarrest informiert werden, es sei denn es ist nicht möglich. Gemäß Art. 188 tragen Ehepartner, Eltern und Kinder keine Beweispflicht mehr. Die Rechte der Verteidigung wurden in einigen Bereichen gestärkt. Polizeibehörden können Verdächtige nicht mehr zwingen sich selbst zu bezichtigen; dies könnte zu einem Rückgang an Foltervorfällen durch Polizeiorgane führen. Der Schutz jugendlicher Straftäter wird erhöht (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013; AA 15.10.2014). Der Zeugenschutz wird gestärkt. Chinesische Experten gehen davon aus, dass die Durchsetzung dieser Regeln viele Jahre erfordern wird (AA 15.10.2014).
Das neue Gesetz sieht allerdings vor, dass "Staatsicherheit gefährdende" Verdächtige an einem "designierten Ort" bis zu 6 Monate unter "Hausarrest" gestellt werden können. Die Familie muss zwar formell innerhalb von 24 Stunden über die Festnahme informiert werden, nicht jedoch über den Grund der Festnahme oder über den Aufenthaltsort. Dieser Aufenthaltsort könnte auch außerhalb offizieller Einrichtungen sein. Rechtsexperten sehen darin eine signifikante Ausweitung der Polizeimacht, denn es ist zu befürchten, dass es an diesen geheimen Orten weiterhin zu Folterhandlungen kommen könnte (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a; AI 23.5.2013). Das chinesische Strafgesetz hat die früher festgeschriebenen "konterrevolutionären Straftaten" abgeschafft und im Wesentlichen durch Tatbestände der "Straftaten, die die Sicherheit des Staates gefährden" (Art. 102-114 chin. StG) ersetzt. Danach können vor allem Personen bestraft werden, die einen politischen Umsturz/Separatismus anstreben oder das Ansehen der VR China beeinträchtigen. Gerade dieser Teil des Strafgesetzes fällt durch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe auf. (AA 15.10.2014). Der Vorwurf der "Gefährdung der Staatssicherheit" oder des "Terrorismus" sind vage Begriffe, die oft als Vorwand von Maßnahmen gegen Dissidenten verwendet werden;
ährlich werden ca. 1000 Personen wegen des Verdachts auf "Gefährdung der Staatssicherheit" festgehalten (ÖB 9.2013; vgl. FH 23.1.2014a;
AI 23.5.2013). Häufig wurden Anklagen wegen "Gefährdung der Staatssicherheit", "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder "Preisgabe von Staatsgeheimnissen" erhoben und lang ährige Gefängnisstrafen gegen Personen verhängt, weil sie Internetblogs veröffentlicht oder als sensibel eingestufte Informationen ins Ausland weitergeleitet hatten. Der Staat benutzt somit das Strafrechtssystem dazu, seine Kritiker zu bestrafen (AI 23.5.2013). Prozesse, bei denen die Anklage auf Terrorismus oder "Verrat von "Staatsgeheimnissen" lautet, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Was ein Staatsgeheimnis ist, kann nach chinesischer Gesetzeslage auch rückwirkend festgelegt werden. Angeklagte werden in diesen Prozessen weiterhin in erheblichem Umfang bei der Wahrnehmung ihrer Rechte beschränkt. U.a. wird dem Beschuldigten meist nicht erlaubt, einen Verteidiger seiner Wahl zu beauftragen; nur in seltenen Ausnahmefällen wird ihm vom Gericht überhaupt ein Verteidiger bestellt (AA 15.10.2014).
Rechtsanwälte, die in kontroversen Fällen tätig wurden, mussten mit Drangsalierungen und Drohungen seitens der Behörden rechnen, und in einigen Fällen wurde ihnen die weitere berufliche Tätigkeit verboten. Dies hatte zur Konsequenz, dass der Zugang der Bürger zu einem gerechten Gerichtsverfahren sehr stark eingeschränkt war. Verstöße gegen das Recht von Angeklagten auf ein faires Gerichtsverfahren und gegen andere ihrer Rechte waren gängige Praxis, darunter der verwehrte Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen, Inhaftierungen über die rechtlich zulässige Zeitdauer hinaus sowie Folter und Misshandlung in Gewahrsam (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a).
Willkürliche Verhaftungen oder Hausarrest ("soft detention") ohne gerichtliche Verfahren kommen häufig vor. Personen werden oft über lange Zeit hinweg in ihrer eigenen Wohnung oder an anderen Orten ohne Zugang zur Außenwelt festgesetzt (AA 15.10.2014).
Quellen:
Zivile Behörden haben im Allgemeinen effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 27.2.2014). Die KPCh kontrolliert und leitet die Sicherheitskräfte auf allen Ebenen. 2013 dehnte die Partei ihren Apparat zur "Stabilitätserhaltung", mit dem Recht und Ordnung erhalten werden soll, allerdings auch friedlicher Protest unterdrückt und die Bevölkerung überwacht wird, weiterhin aus (FH 23.1.2014a). Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 3.2014a).
Für die innere Sicherheit sind zuständig:
(1) Polizei und Staatsanwaltschaften, die Rechtsverstöße des Normalbürgers verfolgen;
(2) Disziplinar-Kontrollkommission der KPCh, die gegen Verstöße von KP-Mitgliedern einschreitet;
(3) Einheiten des Ministeriums für Verwaltungskontrolle, die fu r Pflichtverletzungen im Amt zuständig sind (AA 15.10.2014).
Für den Bereich der Gefahrenabwehr ist primär das dem Staatsrat unterstehende Ministerium für Öffentliche Sicherheit (MfÖS) mit seinen Polizeikräften verantwortlich, das daneben auch noch für Strafverfolgung zuständig ist und in Teilbereichen mit nachrichtendienstlichen Mitteln arbeitet. Aufgaben der Polizei sind sowohl die Gefahrenabwehr als auch die Strafverfolgung, bei der ihr u. a. die Anordnung von Administrativhaft als Zwangsmaßnahme zur Verfügung steht. Im Bereich der Strafverfolgung ist sie für die Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren originär zuständig. Bei Delikten, die von Polizisten aufgrund ihrer Amtsstellung begangen werden können, ermittelt die Staatsanwaltschaft selbst, während sie sonst primär die Tätigkeit der polizeilichen Ermittlungsorgane beaufsichtigt und auf Grundlage deren Empfehlung über die Erhebung der Anklage entscheidet (AA 15.10.2014).
Das Ministerium für Staatssicherheit (MSS) ist u. a. zuständig für die Auslandsaufklärung sowie für die Überwachung von Auslandschinesen und von Organisationen oder Gruppierungen, welche die Sicherheit der VR China beeinträchtigen könnten. Es überwacht die Opposition im eigenen Land, betreibt aber auch Spionageabwehr und beobachtet hierbei vielfach auch die Kontakte zwischen ausländischen Journalisten und chinesischen Bürgern. Darüber hinaus verfügen auch die Streitkräfte über einen eigenen, sorgfältig durchstrukturierten Nachrichtendienst, die 2. Hauptverwaltung im Generalstab, die sich in Konkurrenz zum MSS und MfÖS sieht. Die elektronische Aufklärung wird vornehmlich durch die 3. Hauptverwaltung im Generalstab wahrgenommen. Zudem sind viele Arbeitseinheiten parallel mit der Beschaffung von Informationen bzw. mit Überwachungsaufgaben von in- und ausländischen Bürgern befasst. Vor allem das Internationale Verbindungsbüro unter der politischen
1. Hauptverwaltung des Generalstabs ist zuständig für Informationen aus dem Ausland, für die Entsendung von Agenten in Auslandseinsätze, meist unter diplomatischer "Tarnung", und für die Überwachung des eigenen diplomatischen Personals. Zahlreiche "Think tanks" sind für die Beschaffung von Auslandsinformationen zuständig (AA 15.10.2014).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
China ratifizierte 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet (AA 15.10.2014).
In den letzten Jahren wurden einige Verordnungen erlassen, die formell einen besseren Schutz vor Folter für Tatverdächtige im Ermittlungsverfahren bieten sollen. Ein großes Problem bleibt jedoch die mangelnde Umsetzung dieser Rechtsinstrumente, die Sicherheitsbehörden genießen weiterhin auch aufgrund des Mangels an Kontrolle und Transparenz einen großen Handlungsspielraum (ÖB 9.2013).
Das revidierte Strafverfahrensrecht schließt die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer Art. 53) und illegal erlangter Beweismittel (Art. 54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen (AA 15.10.2014). Die Anwendung von Folter zur Erzwingung von Geständnissen ist nach wie vor weit verbreitet (AI 23.5.2013; vgl. FH 23.1.2014a). Straffreiheit ist die Normalität, auch für verdächtige Todesfälle in Gefängnissen (FH 23.1.2014a). Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folterfälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe (AA 15.10.2014).
Quellen:
Bei der Polizei auf lokaler Ebene ist Korruption weit verbreitet, auch die Justiz wird durch Korruption beeinflusst. Die Sicherheitsmechanismen sind vage und unzureichend durchgesetzt. Es gibt Strafen für Korruption, doch dieses Gesetz wird nicht effektiv umgesetzt, sodass Staatsdiener häufig ungestraft korrupten Praktiken nachgehen können (USDOS 27.2.2014). Die Parteiführung erkannte den zunehmenden öffentlichen Unmut über dieses Thema. Die Bemühungen der Regierung die Korruption zu bekämpfen nehmen zu, doch die Verbreitung bleibt bestehen. Die Strafverfolgung ist sehr selektiv und undurchsichtig, sodass persönliche Netzwerke und interne Machtkämpfe innerhalb der KP die Zielpersonen und Ausgänge beeinflussen. 2013 wurden allerdings viele Staatsdiener auf niedriger und mittlerer Ebene aufgrund von Korruption diszipliniert, entlassen oder verurteilt, nachdem Blogger diese aufgedeckt hatten (FH 23.1.2014a). Im Jahr 2013 untersuchte die Zentrale Kommission für Disziplinaruntersuchungen 155.144 Fälle. Gegen 160.718 Personen wurden Disziplinarstrafen verhängt (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
8. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz aller Fortschritte im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos gegen jene vor, die als Bedrohung dieser Prioritäten angesehen werden, wie z. B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc). Nach dem Führungswechsel im März 2013 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Kritische Intellektuelle, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht, werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft (AA 15.10.2014).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihre Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu (AA 15.10.2014). Die chinesische Gesellschaft hat durch die soziale Dynamik, die durch die wirtschaftlichen Reformen ausgelöst wurde, in den letzten drei Jahrzehnten an Offenheit gewonnen. Seitdem haben sich die Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung deutlich verbessert und erlauben im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bereich ein deutlich höheres Maß an persönlicher Freiheit. Die Führung unternimmt Anstrengungen, das Rechtssystem auszubauen. Dem steht jedoch weiterhin der Anspruch der Kommunistischen Partei auf ungeteilte Macht gegenüber. Gewaltenteilung und Mehrparteiendemokratie werden weiterhin ausdrücklich abgelehnt. Von der Verwirklichung rechtsstaatlicher Normen und einem Verfassungsstaat ist China noch weit entfernt. Im Alltag sind viele Chinesen weiterhin mit Willkür und Rechtlosigkeit konfrontiert, neben sozialer Not eine der Hauptquellen von Unzufriedenheit in der chinesischen Gesellschaft (AA 3.2014a). Die Volksrepublik China erkennt de jure die grundlegenden Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an. Sie gehört einer Reihe von VN-Übereinkünften zum Schutz der Menschenrechte an und hat am 27.10.1997 den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und am 05.10.1998 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gezeichnet, letzteren allerdings bis heute nicht ratifiziert. Am 20.11.2000 hat die chinesische Regierung ein Memorandum of Understanding mit der damaligen VN-Menschenrechtshochkommissarin Mary Robinson unterzeichnet. Am 27.03.2001 hat die Volksrepublik den VN-Wirtschafts- und Sozialpakt ratifiziert, allerdings zum Recht auf die Bildung freier Gewerkschaften einen Vorbehalt eingelegt. Unabhängige Gewerkschaften sind nicht zugelassen (AA 3.2014a).
Es gibt weiterhin besorgniserregende Verletzungen rechtsstaatlicher Mindeststandards in ganz China. So gibt es immer noch Strafverfolgung aus politischen Gründen, Administrativhaft (Haftstrafe ohne Gerichtsurteil), Verletzung von allgemeinen Verfahrensgarantien im Strafverfahren (z.B. Unschuldsvermutung), sehr häufige Verhängung der Todesstrafe sowie Fälle von Misshandlungen und Folter. Daneben gibt es das Bekenntnis der Regierung zu einem an Recht und Gesetz ausgerichteten sozialen Regierungshandeln und vermehrt Reformbemühungen im Rechtsbereich. So gab es im März 2004 eine Verfassungsrevision, die nun u.a. das Recht auf Privateigentum und den Schutz der Menschenrechte festschreibt - allerdings wie alle Rechte in der chinesischen Verfassung für den Bürger nicht einklagbar. Bereits seit 2010 gelten strengere Bestimmungen zum Ausschluss von Beweismitteln, die durch Folter erlangt worden sind. Im Januar 2013 ist eine umfassende Revision des Strafprozessrechts in Kraft getreten. Ende 2013 wurde die Abschaffung der seit den 1950er Jahren existierenden Umerziehungslager ("Reform durch Arbeit") beschlossen; viele dieser Lager sowie andere Formen der Lagerhaft bestehen allerdings fort. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit sind stark eingeschränkt. Das öffentliche Infragestellen des Machtmonopols der Kommunistischen Partei Chinas wird weiterhin hart geahndet.
Menschenrechtsverteidiger sind starken Repressionen ausgesetzt. China geht mit besonderer Härte auch gegen Forderungen nach Unabhängigkeit oder größerer Autonomie, besonders in Tibet und Xinjiang vor. Die heutige chinesische Gesellschaft ermöglicht freie Meinungsäußerung im privaten Bereich, Mobilität und individuelle beruflich-wirtschaftliche Chancen. Insbesondere sogenannte soziale Medien im Internet haben sich in diesem Zusammenhang - trotz aller Kontrollversuche der chinesischen Regierung - zu besonders wichtigen Kommunikationsträgern entwickelt (AA 3.2014a; vgl. HRW 21.1.2014).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Beho rdenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 15.10.2014; vgl. AI 23.5.2013). Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black ail") eingewiesen (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 15.10.2014; vgl. FH 23.1.2014a; HRW 21.1.2014). Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und der Ruf nach Reformen immer lauter (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Es wird geschätzt, dass 3-5 Millionen Menschen in Hafteinrichtungen einsitzen. Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen hart, mit unzureichender Ernährung, regelmäßigen Misshandlungen und Entzug von medizinischer Hilfe (FH 23.1.2014a). Misshandlungen von Gefangenen durch Strafvollzugs- und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt. Diese, zusammen mit zum Teil schwierigen Haftbedingungen, führen bei den Gefangenen nicht selten zu gesundheitlichen Schwierigkeiten. Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maßnahmen als sogenannte Administrativhaft: "Haft zur Erziehung" (shourong iaoyu), "Haft zur Umerziehung" und " wangsmäßige Drogenrehabilitation in Isolation". Sie zielen häufig auf Prostituierte und Drogenabhängige, aber auch politisch missliebige Personen (z.B. Anti-Falun-Gong-Kampagne). Im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlich bewehrten rechtswidrigen Handlungen kann die Polizei zudem "Verwaltungsstrafen" verhängen. Diese Strafen reichen von Ermahnungen über Geldbußen bis hin zu einer "Verwaltungshaft" (ohne richterliche Entscheidung) von bis zu 15 Tagen. Der Aufenthalt in den offiziell nicht existenten schwarzen Gefängnissen kann zwischen wenigen Tagen und in einigen Fällen langjährigen Haftaufenthalten variieren. Das umstrittene System der "Umerziehung durch Arbeit" ("lao iao") wurde aufgrund entsprechender Beschlüsse des 3. Plenums des Zentralkomitees im November 2013 offiziell am 28. Dezember 2013 abgeschafft. Es ist derzeit unklar, ob die betroffenen Fälle in ein ordentliches gerichtliches Verfahren überführt werden. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach diese Haftanstalten lediglich umbenannt wurden, etwa in Lager für Drogenrehabilitation, rechtliche Erziehungszentren oder diese als schwarze Gefängnisse weiter genutzt werden. Bereits durch das seit Juni 2008 in Kraft getretene "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die " wangsrehabilitierung in Isolation" bestraft wurden, war die Zahl der (offiziell) in Laojiao befindlichen Personen stark zurückgegangen.
Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahmen weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bieten noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dienen. Vielmehr stehen der Freiheitsentzug und die Verrichtung unbezahlter Arbeit im Vordergrund. Zugleich haben nach offiziellen Angaben seit der landesweiten Einführung 2009 ca. 1,67 Mio. Menschen an so genannten "Community Correction Programs" teilgenommen (Stand: Oktober 2013). In diesen Programmen sollen primär verurteilte Straftäter in einem sozialen Umfeld wieder an die Gesellschaft herangeführt werden, u.a. durch "freiwillige" Arbeit (AA 15.10.2014).
Im Mai 2013 trat das neue "Mental Health Law" in Kraft. Psychiatrische Einweisungen als Bestrafung zu verwenden oder Behandlungen an Menschen ohne geistige Krankheiten sind demnach illegal und es werden für solche Praktiken auch Strafen festgelegt. Die Definitionen für die Voraussetzung für eine Einweisung - "schwere geistige Krankheit" und "Gefahr für sich selbst oder andere" - bleiben vage, sodass die Wahrscheinlichkeit für breitere Interpretationen bleibt. Das Gesetz bringt allerdings die Debatte um unrechtmäßige Verwahrung in psychiatrischen Anstalten vorwärts (Psychiatry online 1.6.2013). Missbräuchliche Einweisungen politisch missliebiger Personen (vor allem Petenten oder Dissidenten) in psychiatrische Anstalten ohne faires Gerichtsverfahren oder aufgrund falscher oder gefälschter medizinischer Gutachten kommen weiterhin vor (AA 15.10.2014). Die Polizei kann in solchen Anstalten Personen nach eigenem Gutdünken ohne zeitliche Begrenzungen festhalten (ÖB 9.2013).
Quellen:
China führt weiterhin weltweit in der Anzahl der Hinrichtungen. Experten schätzen sie auf 4.000 jährlich (HRW 21.1.2014; vgl. AA 15.10.2014). Seit 1. Januar 2007 müssen alle Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung vom Obersten Volksgericht überprüft werden. Dies hat Beobachtern zufolge zu einem Rückgang der Hinrichtungszahlen geführt, die jedoch weiterhin hoch bleiben. Offizielle Zahlen werden hierzu nicht veröffentlicht; Nichtregierungsorganisationen gehen von mehreren Tausend Hinrichtungen pro Jahr aus (AA 3.2014a). Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Die Zahl der Todesstrafen-Delikte soll nach Beschlüssen des 3. Plenums des Zentralkomitees vom November 2013 weiter reduziert werden. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt (AA 15.10.2014).
Es wird eine Ton- oder Videoaufzeichnung der Verhöre von Verdächtigen, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, zwingend vorgeschrieben. Die Gerichte, Anklagebehörden und die Polizei müssen die Rechtshilfebüros benachrichtigen, damit sie allen Straftatverdächtigen und Angeklagten, denen möglicherweise die Todesstrafe oder eine lebenslange Freiheitsstrafe droht und die noch keinen Rechtsbeistand beauftragt haben, einen Verteidiger zuweisen. Chinesische Juristen forderten, dass Rechtshilfe in allen Phasen des Strafverfahrens, in dem ein Todesurteil gefällt werden kann, gewährleistet sein sollte (AI 23.5.2013).
Quellen:
Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen:
In einigen Gegenden, vor allem in der Provinz Heilongjiang, ist auch die Russisch-Orthodoxe Kirche mit stillschweigender Billigung der Behörden aktiv (AA 15.10.2014).
Religiöse Praktiken werden auf offiziell genehmigte Moscheen, Tempel, Kirchen und Klöster beschränkt. Die Aktivitäten, Angestellten, Finanzen, Bestellung des religiösen Personals, Publikationen und Unterricht werden von der Regierung geprüft. Protestantische "Hauskirchen" oder andere nicht registrierte spirituelle Organisationen werden als illegal betrachtet, Mitglieder werden strafrechtlich verfolgt (HRW 21.1.2014).
Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "drei Bösen" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark. Es gibt immer wieder Berichte über den Abriss von angeblich "nicht genehmigten" Gotteshäusern, während andererseits einzelne "offizielle" Kirchen mit teils staatlichen Mitteln renoviert oder gar neu gebaut werden (AA 15.10.2014).
Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Gläubigen in China seit den 1980er Jahren stark gestiegen. 67,4 Prozent der Bevölkerung bekennen sich zu den fünf Hauptreligionen bzw. Konfessionen Taoismus, Buddhismus, Katholizismus, Protestantismus und Islam, die übrigen Gläubigen zu traditionellen chinesischen Volksreligionen. Die größte Anzahl machen Buddhisten mit geschätzten 100 Mio. Gläubigen aus. Aktuelle offizielle Angaben über die Zahl der Angehörigen einzelner Glaubensrichtungen gibt es nicht. Der Protestantismus gilt gegenwärtig als die am schnellsten wachsende Religionsgemeinschaft in China. Schätzungen gehen von bis zu 100 Mio. Gläubigen aus. Nach Angaben des Amts für religiöse Angelegenheiten sind unter der "Drei-Selbst-Bewegung" 16 Mio. Protestanten und mehr als 50.000 Kirchen registriert. Daneben wächst besonders die Zahl der Hauskirchen (Zusammenschlüsse chinesischer Protestanten, die sich nicht den offiziell zugelassenen protestantischen Organisationen anschließen wollen) stetig. Seit Ende 2011 wird der Pekinger Shouwang-Hauskirche die Abhaltung von Gottesdiensten in ihrem nicht als Kirche anerkannten Gebäude untersagt. Unter freiem Himmel abgehaltene Gottesdienste wurden durch Sicherheitskräfte auch 2013 unter Hinweis auf das Versammlungsverbot abgebrochen, Priester und Anhänger verhaftet und unter Hausarrest gestellt (AA 15.10.2014).
Seit dem Abbruch diplomatischer Beziehungen zwischen Peking und dem Vatikan in den 1950er Jahren ist die Katholische Kirche in China in die "Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholischen Kirche" (ca. 6-7 Mio. Mitglieder), die die religiöse Autorität des Papstes nicht anerkennt, und die katholische Untergrundkirche (geschätzt ca. 10-12 Mio. Gläubige) gespalten, die sich weiterhin in der Gefolgschaft des Papstes sieht. Die Trennlinie zwischen den Gruppierungen verläuft allerdings fließend, da viele Priester der "Patriotischen Vereinigung" auch die Weihen von Rom erhielten (teilweise mit Wissen offizieller Stellen). So sind bereits Untergrundbischo fe zur "Patriotischen Vereinigung" übergetreten (AA 15.10.2014).
In tibetischen Gebieten und in der Autonomen Region Xinjiang Uighur (XUAR) wurde eine zunehmende Einschränkung der religiösen Freiheit registriert (HRW 21.1.2014). Muslime sind immer wieder Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt, die Religionsausübung wird insb. bei den Uiguren stark reglementiert (AA 15.10.2014).
Bestimmte religiöse bzw. spirituelle Gruppen sind in China gesetzlich verboten. Das Gesetz definiert diese Gruppen ausdrücklich als "teuflische Sekten". In diese Kategorie fallen z.B. die Guanyin Method Sekte (Guanyin Famen, Zhong Gong), und Falun Gong. Deren Mitglieder sind dem Risiko von Einschüchterung, Schikanen und Verhaftungen ausgesetzt (USDOS 28.7.2014).
Quellen:
Angehörige der 55 nationalen Minderheiten machen insgesamt nur etwa 8% der Bevölkerung der VR China aus, bewohnen jedoch knapp die Hälfte des Staatsgebietes. Der größte Teil lebt in den fünf Autonomen Regionen (Provinzstatus). Art. 4 der Verfassung verankert die Gleichheit aller Nationalitäten in der VR China. Er garantiert die Benutzung ihrer Sprache in Wort und Schrift sowie den Erhalt ihrer Sitten und Gebräuche. Eine Diskriminierung und Unterdrückung ist verboten. Minderheiten kommen in den Genuss diverser positiv diskriminierender Bestimmungen (Quoten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, Befreiung von der Ein-Kind-Politik, vereinfachter Universitätszugang etc.). Zugleich ist der Staat zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet (AA 15.10.2014). Jedoch bleiben der Inhalt und die Umsetzung der Minderheitenpolitik schwach, und Diskriminierung von Minderheiten weit verbreitet (USDOS 27.2.2014). Kerninteressen der Staats- und Parteiführung sind Stabilität sowie territoriale Integrität und nationale Einheit Chinas. Daher sieht man sich zur Beschleunigung der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung von Minderheitengebieten verpflichtet. Zur Stabilitätswahrung hat die chinesische Regierung umfangreiche Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und sozialen Stabilität der von Minderheiten bewohnten Regionen auf den Weg gebracht, von denen die Minderheiten selbst aber nur eingeschränkt profitieren (AA 15.10.2014). Han-Chinesen profitieren überproportional von Regierungsprogrammen und dem wirtschaftlichen Aufschwung. Die Minderheitengruppen in den Grenz- aber auch in anderen Regionen haben weniger Zugang zu Bildung als Han-Chinesen, sind mit Diskriminierung bei Arbeitsplätzen zugunsten der Han konfrontiert und verdienen im Vergleich zu anderen Gebieten des Landes weniger. Die Entwicklungsprojekte der Regierung hemmen oft die traditionelle Lebensart und sind oftmals mit Zwangsumsiedlungen der Minderheiten verbunden. Die Regierung spielt im uge ihrer Herausbildung einer "harmonischen Gesellschaft" Rassismus und institutionelle Diskriminierung von Minderheiten herunter, welche aber Quelle von tiefer Verstimmung in der Autonomen Uigurischen Region Xinjiang, der Innermongolischen Autonomen Region und den tibetischen Gebieten ist (USDOS 27.2.2014).
Die Bedingungen in Xinjiang und Tibet bleiben stark repressiv (FH 23.1.2014a). Im vermeintlichen Kampf gegen Separatismus und Terrorismus ist zu beobachten, dass es in den Autonomen Regionen Xinjiang (Uiguren) und Xizang (Tibeter) immer wieder zur Ausübung von Repressionsmaßnahmen und Diskriminierungen kommt. Alle tatsächlichen oder vermeintlichen Bestrebungen, die den chinesischen Herrschaftsanspruch auf die von den Minderheiten bewohnten Gebiete in Frage stellen könnten, wie beispielsweise oppositionelle Meinungsäußerungen oder Autonomieforderungen, insbesondere in den Grenzregionen Tibet und Xinjiang, werden massiv verfolgt. Die Gesetze zum Schutz des Staates und seiner Einheit bieten hierzu umfangreiche Handhabe (AA 15.10.2014). Tibeter, welche verdächtigt werden kritisch gegenüber der Staatspolitik zu stehen, werden Ziel von Anklagen des "Separatismus" (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
Von 1982 an war basierend auf dem Hukou-System eine Inhaftierungspraxis des "Custody and Repatriation" in Kraft. Danach konnte die Polizei Personen ohne Wohn- oder Arbeitserlaubnis monatelang in Lagern internieren und zu schweren Arbeiten heranziehen, um sie dann in ihre Heimatstadt zurückzubringen.[4] Als es 2003 nach dem Tod des jungen Modedesigners Sun Zhigang zu heftigen Protesten kam, wurde diese Regelung aufgehoben.[5]
Das Hùkou-System ist die offizielle Wohnsitzkontrolle der Bevölkerung der Volksrepublik China. Daneben gibt es die Hukou-Bücher, die jede Familie in der Volksrepublik besitzt und in die alle wichtigen Ereignisse (zum Beispiel Geburt, Hochzeit) einzutragen sind.
Nachdem es in den boomenden Ballungsräumen in den Küstenregionen zu einem sehr großen Bedarf an Arbeitskräften kam, wurde zum ersten Mal ländlichen Arbeitssuchenden in größerer Zahl gestattet, in den Städten zu arbeiten, wenn auch nur vorübergehend. In einigen Provinzen wird das Hukou-System bereits reformiert, wie zum Beispiel in Guangdong.
Die Stadtregion Shenyang im nordöstlichen Liaoning , die auch erhebliche ländliche Gebiete umfasst, hat Anfang 2010 als erste Großstadt die Unterscheidung zwischen städtischem und ländlichem Hukou abgeschafft und damit auch der ländlichen Bevölkerung Zugang zu besserer städtischer Bildung, Krankenversorgung und Sozialversicherung verschafft.
In der Großstadt Chongqing wurden zwischen Mitte 2010 und Ende 2011 die Einwohnerrechte auf rund 3 Millionen Migranten aus dem ländlichen Hinterland ausgedehnt. Chengdu hob bis Ende 2012 alle Unterschiede zwischen Einwohnern der Stadt und der ländlichen Region innerhalb seines Zuständigkeitsgebietes auf. Diese Reformen schaffen das Hukou nicht ab, erweitern die Privilegien aber auf alle Einwohner der Region.[7]
Im Januar 2013 kündigte die neue Regierung an, eine landesweite Reform des Hukou-Systems einzuführen, durch die "die Mehrheit der Wanderarbeiter eine Heimat finden und sowohl in Städten, wie auf dem Land gut leben können" soll.
Ende Juli 2014 wurde eine Neuordnung des Systems vorgestellt, die bis 2020 umgesetzt werden soll. In Gemeinden und Städten mit weniger als einer Million Einwohnern wird die Anmeldung als Bürger freigegeben. Wer in diese Orte zieht, kann sich anmelden und alle kommunalen Leistungen in Anspruch nehmen. In Städten zwischen einer Million und drei Millionen Einwohnern werden geringe Anforderungen an Neuanmeldungen gestellt, eine Übergangsperiode soll sicherstellen, dass die Verwaltungen nicht mit leistungsberechtigten Neubürgern überfordert werden. In Städten zwischen drei und fünf Millionen Einwohnern sollen Neuanmeldungen in "angemessenem" Umfang möglich werden. Nähere Informationen wurden zunächst nicht veröffentlicht. Für die Mega-Städte Beijing und Shanghai wird ein Punkte-System eingeführt; Anmeldungen werden nur in streng reglementierter Zahl angenommen, die Bürger müssen sich nach Beschäftigungsdauer, Wohnverhältnissen und sozialer Absicherung qualifizieren.
Wanderarbeiter in China verdienen überdurchschnittlich gut und gibt es auch Einrichtungen zur Integration von Wanderarbeiterkindern. Der Bildungsgrad der Wanderarbeiter steigt und ist deren Schicksal eng mit Chinas fortschreitender Verstädterung verknüpft. Die Integration verläuft schleppend weil die Wanderarbeiter am neuen Ort keine offizielle Haushaltsregistrierung erhalten (Hukou), ohne diese ihnen viele Rechte verwehrt sind. Theoretisch können sie in den Städten Anrechte auf Renten und andere Sozialleistungen erwerben. In der Praxis ist das jedoch nur mit Abschlägen bei dem Bezügen möglich. Die geplante Modernisierung des Hukou Systems verläuft schleppend. (Frankfurter Allgemeine Wirtschaft, Montag 24.08.2015).
Quellen:
1. FAN, Cindy C. "China on the move", p. 1
2. Hemme, Michaela: Sektorale Wirtschaftsstruktur als Wachstumsbremse? Eine Analyse für die Volksrepublik China. Diplomarbeit an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau, 2008, S. 22ff.
3. Attention OECD-PISA: Your Silence on China is Wrong, 12 Dezember 2013
4. Marco Pannella: China - als "Custody and repatriation" umschriebene Inhaftierungspraxis Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, 15. Oktober 1999
5. Li Li: Der Unabhängigkeit der Justiz soll der Vorrang gegeben werden Bejing Rundschau, 2005
7. The Economist: Changing migration patterns - Welcome home, 25. Februar 2012
8. Xinhua: China to advance household registration reforms, 7. Januar 2013
9. Xinhua: China Focus: Hukou reforms to help 100 mln Chinese, 30. Juli 2014
15. Grundversorgung/Wirtschaft
2013 lag das Wachstum der chinesischen Volkswirtschaft bei 7,7% und damit im internationalen Vergleich weiterhin sehr hoch, auch wenn nicht mehr die zweistelligen Wachstumszahlen vergangener Jahre erreicht werden konnten. Der langfristige Wachstumstrend wird sich aufgrund der demographischen Entwicklung allerdings abschwächen. Chinas Ein-Kind-Politik führt auch dazu, dass weniger Menschen auf den Arbeitsmarkt drängen werden. Es wird geschätzt, dass das Wachstumspotenzial der chinesischen Volkswirtschaft mittel- und langfristig daher um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr niedriger ausfallen wird. Das chinesische Wirtschaftsmodell ist nach wie vor stark investitionsgetrieben. Staatliche Investitionen bilden einen wesentlichen Wachstumsmotor. Auch 2013 trugen Investitionen mehr zum Wachstum bei als der heimische Konsum. Die chinesische Regierung will den Umbau der Wirtschaft durch strukturelle Reformen vorantreiben. Eine stärkere Marktorientierung und ein schrittweiser Rückzug staatlicher Stellen von der bisherigen Mikrosteuerung in Wirtschaftsfragen sind Leitgedanken der anstehenden Reformen (AA 3.2014b).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit (AA 15.10.2014). Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und hat zu zunehmender Arbeitslosigkeit geführt. Das durchschnittliche jährliche pro-Kopf-Haushaltseinkommen der Landbevölkerung betrug 2013 8896 RMB (ca. 1070 Euro); die in den Städten lebenden Chinesen hatten ein durchschnittliches jährliches pro-Kopf- Haushaltseinkommen von 29547 RMB (ca. 3520 Euro). Die Zahl der in den Städten registrierten Arbeitslosen wurde 2013 genauso wie im Vorjahr mit 4,1 Prozent angegeben. Der vom Nationalen Volkskongress verabschiedete 12. Fünfjahresplan (2011-2015) betont die Bedeutung des Übergangs von extensivem zu intensivem, nachhaltigerem Wachstum sowie sozial und ökologisch verträglicher Urbanisierung (AA 3.2014a).
Noch leben mehr als 46% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 269 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 166 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich jedoch erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle (AA 15.10.2014).
Mit dem 2011 in Kraft getretenen Sozialversicherungsgesetz verfügt China erstmals über eine einheitliche, landesweit verbindliche Rahmengesetzgebung für die wesentlichen Zweige der Sozialversicherung. Das Gesetz umfasst die Renten-, Arbeitslosen-, Arbeitsunfall-, Kranken- und Mutterschutzversicherung sowie den Aufbau der ländlichen Basisaltersversorgung. Auf dieser Grundlage hat der Staatsrat Anfang des Jahres entschieden, die Alterssicherung für die Stadt- und Landbevölkerung zusammenzulegen und ein flächendeckendes Netz der Basisalterssicherung aufzubauen (AA 3.2014b).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen:
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene entspricht nicht europäischen Vorstellungen (AA 22.10.2014).
Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 15.10.2014).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013). Von dem neu eingeführten kooperativen medizinischen Versorgungssystem auf dem Lande wurden Ende 2013 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 99,0% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Auch wer in einer städtischen Krankenversicherung versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 15.10.2014).
Quellen:
Epilepsie
Epilepsie ist in China behandelbar. Nach Meinung der China Association gegen Epilepsie (CAAE) bzw. dessen Präsidenten Li Shizhuo, hat China schätzungsweise neun Millionen Menschen, die an dieser Krankheit leiden. Etwa 60 bis 70 Prozent der Erkrankten können die Erkrankung unter Kontrolle bringen, sofern die Familie ausreichend informiert ist und fachkundige Ärzte die Patienten medizinisch betreuen (Quelle: Epilepsie in Peking, Xinhua, Redaktion: schwarzfarbig.com, 15.08.2013, Rubrik Medizin).
Um Epilepsie stärker vorzubeugen, haben zuständige medizinische Einrichtungen und soziale Gruppen in China aktive Maßnahmen ergriffen.
Lt. Dr. Wu Liwen vom Epilepsie-zentrum der Nervenabteilung im Bejinger Union Medical College Hospital kann ein Großteil der Epilepsiepatienten durch medikamentöse Behandlung geheilt werden. Das chinesische Gesundheitsministerium hat zusammen mit der WHO ein Vorzeigeprojekt für die Vorbeugung und die Vorgehensweise bei Epilepsie in chinesischen ländlichen Gebieten gestartet und wurde das Projekt an mehr als 40 Mio. Einwohnern in 15 Provinzen durchgeführt. Bislang sind 60.000 Epilepsiepatienten untersucht und über 30.0000 von ihnen kostenlos behandelt worden Die meisten bekommen effektive Kontrolluntersuchungen zur Verfügung gestellt (Quelle: Mehr Verständnis für Epilepsie-Patienten in China - Radio China International, 03.08.2009; China startet Epilepsie Pflegeprogramm, chinadaily.com.cn, 19.03.2013).
Am 24.10.2011 wurde in Peking das erste Zentrum zur Behandlung von Epilepsiepatienten in China eingeweiht (Flanderninfo.be). Die Behandlungskosten Pro Jahr und Patient mit Antiepileptika betragen US $ 243; (Quelle: Zeitung Epilepsia 2009)
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die Deutsche Botschaft Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach Art. 322 chin. StG droht bei Vorliegen schwerwiegender Tatumstände Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich eine Geldstrafe. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet (AA 15.10.2014).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen. Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere:
Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 15.10.2014). Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).
Quellen:
In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung gefälschter oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem der Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht (AA 15.10.2014).
Quellen:
Der behördliche Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und sind in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesasylamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der allgemeinen Situation des Beschwerdeführers gebracht.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes (BAA), nunmehr des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu den vorhergehenden Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der BF vor seinen Asylantragstellungen als Straßenhändler in Österreich tätig war, ist seiner diesbezüglichen Angabe in der Einvernahme vor der BPD XXXX vom 16.01.2002 zu entnehmen.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Auch divergieren die diesbezüglichen Angaben des BF und erklärte dieser in der Einvernahme vor der BPD XXXX am 14.05.2003 dezidiert, dass er nicht seinen richtigen Namen angegeben habe und dies auch nicht tun werde, da er in Österreich bleiben wolle.
Am 15.03.2002 wurde der BF auch zur Feststellung seiner Identität einvernommen und diesem mitgeteilt, dass nach einer diesbezüglichen Überprüfung in China eine Person mit den seitens des BF angegebenen Identitätsdaten nicht existent sei, woraufhin der BF entgegnete, er könne sich dies nicht erklären.
In der hg. Verhandlung führte der BF dazu aus, seine dem Verfahren zugrunde gelegte Identität sei richtig und bekräftigte, er habe immer XXXX geheißen. Über Vorhalt seiner Angabe am 14.05.2003 vor der Fremdenpolizei, wonach dies nicht seine richtige Identität sei, antwortete der BF lediglich, er wisse dies nicht.
Zu den divergierenden Angaben des BF hinsichtlich seiner Identität und den Ermittlungsergebnissen der BPD XXXX , aufgrund derer die diesbezüglichen Angaben des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren und in weiterer Folge von einer Täuschungsabsicht des BF hinsichtlich seiner Identität auszugehen ist, ist auf nachstehende höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, welche auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangt:
Die vorliegende Beweiswürdigung, in welcher in erster Linie ausgehend von der Absicht des Beschwerdeführers, die Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität bzw. seiner früheren Aufenthalte in Europa zu täuschen, auf eine Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe des BF geschlossen wird, kann nicht als unschlüssig erkannt werden (VwGH 15.02.2001, 98/20/0594).
Ebensowenig können Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF getroffen werden, da auch seine diesbezüglichen Angaben erheblich widersprüchlich sind. So führte der BF vor der BPD XXXX am 21.01.2002 an, seine Familie lebe in China, jedoch könne er sich nicht an den Namen der Ehegattin erinnern und sei er auch für ein Kind sorgepflichtig.
In der Einvernahme vor dem BAA am 31.03.2008 gab der BF hingegen an, er sei nicht verheiratet und hätte keine Kinder.
In der hg. Verhandlung dazu befragt, erklärte der BF, das stimme nicht und habe er weder Frau noch Kind.
Auch hatte der BF in der Einvernahme vor der BPD XXXX am 15.03.2002 erklärt, er hätte den Asylantrag lediglich auf Anraten seiner Schwester XXXX gestellt. In der Einvernahme vor dem BAA am 31.03.2008 hatte der BF hingegen angegeben, keine Geschwister zu haben und bekräftigte in der hg. Verhandlung, niemals Geschwister gehabt zu haben; XXXX habe er nur als seine Schwester benannt, da sie sehr nett zu ihm gewesen sei.
Auch konnte nicht festgestellt werden, welchen Beruf der BF vor seiner Ausreise aus China ausgeübt hat und sind auch die diesbezüglichen Ausführungen inkonstant.
So hatte der BF in der Einvernahme vor der BPD XXXX am 21.01.2002 angegeben, als Hilfsarbeiter tätig gewesen zu sein; vor der BPD XXXX hatte er am 15.03.2002 angegeben, als Gemüsehändler tätig gewesen zu sein, jedoch könne er sich an die Adresse seines Geschäftes nicht mehr erinnern. Vor dem BAA hatte er hingegen in der Erstbefragung (AS 3) angegeben, zuletzt als Verkäufer gearbeitet zu haben. In der hg. Verhandlung erklärte der BF auf die Frage, ob er einen Beruf erlernt habe, er habe als "Wache" gearbeitet und habe als solche bei privaten Firmen oder Hotels auf die Sicherheit achten müssen; er habe diese Tätigkeit kein ganzes Jahr ausgeübt und sei sonst keinen Tätigkeiten nachgegangen. Über Vorhalt seiner diesbezüglichen Angaben im behördlichen Verfahren bestritt der BF diese und bekräftigte, immer so ausgesagt zu haben wie in der hg. Verhandlung.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF resultieren aus dessen Sprach- und Ortskenntnissen. Der festgestellte Gesundheitszustand und die festgestellte Verhandlungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem fachärztlichen Gutachten vom 31.01.2007 von Dr. med. Georg XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie. Die Feststellungen hinsichtlich der Narben am Oberkörper des BF resultieren aus den Ausführungen des im behördlichen Verfahren beigezogenen Gutachters.
Dass der BF jedoch vor seiner Ausreise bei seiner Familie gelebt hat, zumindest seine Mutter nach wie vor in China lebt und er seinen Lebensunterhalt in China aus eigenem bestritten hat, ist als glaubwürdig zu bezeichnen.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Verurteilung des BF resultiert aus der Strafregisterauskunft vom 07.09.2012.
3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Rückkehrfall beruht auf dessen Angaben in den drei Asylverfahren sowie im behördlichen Verfahren vor der BPD XXXX und seinen Angaben im Zuge der Befundaufnahme vor dem im Verfahren beigezogenen Facharzt und auf seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung am 06.10.2015.
Der BF hat zu den Gründen für seine Ausreise im Wesentlichen bereits erfolgte und pro futuro befürchtete Probleme mit den chinesischen Behörden aufgrund seiner Freilassung von Mitgliedern der Falungong-Sekte in seiner Funktion als Wache vorgebracht.
3.3.1. Zu den seitens des BF geschilderten ausreisekausalen Vorkommnissen:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die erkennende Richterin im Ergebnis das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubwürdig und bestätigt, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Verfolgung im Sinne der GFK bzw. keine Furcht vor einer solchen hinsichtlich seiner Person glaubhaft gemacht hat.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).
Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).
Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).
Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.
Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).
Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung:
Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191 Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG), worin folgende Faktoren angeführt werden:
Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.
Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.
Die in das hg. Erkenntnis aufgenommene Beweiswürdigung (S.7 des gegenständlichen Erkenntnisses) des BAA ist grundsätzlich schlüssig und plausibel und schließt sich die erkennende Richterin den diesbezüglichen Ausführungen des BAA an, soweit diese auf Divergenzen im Vorbringend es BF bezug nehmen.
In der hg. Verhandlung wurde der BF erneut zu den von ihm geltend gemachten ausreisekausalen Vorfällen befragt und kam es im Zuge dessen zu weiteren eklatanten Widersprüchen, welche sich auf zentrale Punkte des Vorbringens des BF beziehen.
Der BF führte in der hg. Verhandlung zwei genaue Daten hinsichtlich der vorgebrachten Verhaftung der Falungong Mitglieder und hinsichtlich seines Verlassen Chinas an und erklärte über diesbezügliches Nachfragen der erkennenden Richterin, warum er diese Daten so genau einordnen und benennen könne, er kenne diese Daten besonders gut, da er auch geschlagen und stark verletzt worden sei.
Über Vorhalt, dass er vor dem BAA diesbezüglich andere Daten genannt habe, entgegnete der BF, er habe vielleicht da und dort nicht die richtigen Angaben gemacht, da er es nicht mehr genau gewusst habe. Manche Daten könne er eben genau benennen und andere nicht.
Der BF führte auch aus, der Vorfall, bei dem er die festgenommenen Personen habe laufen lassen, sei am 04.07.1999 gewesen und sei er selbst am 08.07.1999 festgenommen worden.
Wo er zwischen 04. und 08.07.1999 gewesen sei, wisse er nicht mehr genau und revidierte der BF seine Angaben dahingehend, dass er die Personen am 04.07.1999 festgenommen und erst am 07.07.1999 freigelassen habe.
Die zeitlichen Divergenzen in den Angaben des BF lassen nach hg. Ansicht den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des BF zu, wobei ausdrücklich zu betonen ist, dass ohne konkrete Anhaltspunkte im Regelfall nicht davon auszugehen ist, dass der BF Daten exakt erinnert, jedoch kann im Gegensatz dazu sehr wohl davon ausgegangen werden, dass der BF bestimmte Zeitspannen hinsichtlich gravierender Ereignisse, wie sie der BF schilderte (Zeitspanne zwischen Verhaftung und Freilassung der Flaungong-Mitglieder; ungefähre Dauer der eigenen Haft), sehr wohl erinnern kann.
Der BF führte auch aus, einen Tag in Haft gewesen und dann aufgrund seiner starken Verletzung sofort ins Krankenhaus gebracht worden zu sein.
Aufgrund der Schläge mit einer Eisenstange am Kopf und am Oberkörper sei er ohnmächtig geworden, sodass er sich nicht mehr an die anderen Misshandlungen erinnern könne. Er sei erst am 15.07.1999 wieder aufgewacht.
Diese Ausführungen des BF in der hg. Verhandlung divergieren jedoch mit seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BAA (AS 37), wonach er am 24.08.1999 geschlagen und misshandelt worden sei und sich 8-10 Tage in Haft befunden habe und erklärte der BF dazu vor der erkennenden Richterin lediglich, diese Aussagen vor der Behörde würden nicht stimmen ohne dies näher zu begründen.
Die Angaben des BF in der hg. Verhandlung, wonach er mit einer Eisenstange am Kopf und am Oberkörper geschlagen worden und dann ohnmächtig geworden sei, entsprechen auch nicht dessen Ausführungen vor dem BAA, denen zufolge man ihn mit einem Messer und einer Peitsche misshandelt habe.
Über Vorhalt der stark divergierenden Angaben des BF zur Haftdauer (EV am 28.07.2003: 2-3 Tage; EV am 31.03.3008: 8-10 Tage; hg.
Verhandlung: 1 Tag) erklärte der BF, er würde es nicht wissen.
Da vor allem Ereignisse, die mit massiven Emotionen verknüpft sind bzw. die dazugehörigen Bilder sehr nachhaltig im Gedächtnis haften, ist hier ein normalpsychologisches Vergessen als Erklärung für die divergierenden und nicht kompatiblen Angaben keine wahrscheinliche Erklärung (Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Gutachten vom 24.04.2014 zu L506 1420860; nach hg. Ansicht hat diese gutachterliche Feststellung Allgemeingültigkeit und kann auch auf das gegenständliche Verfahren umgelegt werden).
Zum Vorhalt der Richterin, wonach er in den Einvernahme vor dem BAA und der BPD XXXX äußerst widersprüchliche Angaben zu seinen Ausreisegründen getroffen habe führte der BF aus, was er heute in der Verhandlung angebe, stimme.
So habe er sicher nie gesagt, dass er in China keine Probleme gehabt habe und den Asylantrag nur deshalb gestellt zu haben, um in Österreich leben und arbeiten zu können.
Über Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Befunderhebung durch den psychiatrisch-neurologischen Gutachter, wonach er im Jahr 2001 noch in China gewesen sei (AS 139), sich 6 Monate in Haft befunden habe (AS 141), noch im Gefängnis am Kopf operiert worden sei (AS 141), und gegen Bezahlung von Schleppern aus dem Gefängnis geholt worden sei, entgegnete der BF (wörtl. Zitat): "Das weiß ich nicht, aber es kann sein, dass ich hin und wieder vergessen oder falsch angegeben habe. Ich habe nie einen Dolmetscher beauftragt, für mich zu dolmetschen."
Hinsichtlich des Einreisedatums hatte der BF im ersten Asylverfahren vor der BPD XXXX jedoch angegeben, am 01.01.2002 bereits in Österreich eingereist zu sein und in weiterem Widerspruch dazu in seiner Einvernahme vor dem BAA am 28.07.2003 erklärt, Anfang 2000 nach Österreich gekommen zu sein.
Zu diesem gravierenden Widerspruch führte der BF aus, er glaube, er habe immer die Wahrheit gesagt, es seien jedoch Daten vertauscht worden.
Auch die zeitlichen Divergenzen hinsichtlich seiner Einreise in Österreich - der BF benannte hier einmal das Jahr 2000, einmal das Jahr 2002 und erklärte andererseits, im Jahr 2001 noch in China gewesen zu sein - sprechen nicht für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben.
In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass der BF erstmals am 11.03.2002 einen Asylantrag stellte und erstmals am 16.01.2002 vor der BPD XXXX einvernommen wurde und ist den Angaben des BF in der do. Einvernahme zu entnehmen, von März bis Juni 2001 im 6. XXXX Gemeindebezirk gewohnt zu haben.
Wie lange der BF zuvor bereits im Bundesgebiet aufhältig war, kann nicht festgestellt werden, doch ist diesbezüglich der Asylmissbrauch im gegenständlichen Fall klar erkennbar. In diesem Zusammenhang ist auf die Position des UNHCR (siehe European Series, Der Schutz von Flüchtlingen in Westeuropa: Tendenzen in der Gesetzgebung und die Position von UNHCR, deutsche Fassung Nr. 3 April 1996) zu verweisen, wonach Asylanträge eindeutig als in missbräuchlicher Absicht gelten, wenn der Antrag erst gestellt wird, um einer drohenden Ausweisung zuvorzukommen, dies allerdings nur dann, wenn der Asylantragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen und keine Erklärung für die Verzögerung angeben kann.
Auch die Vorgehensweise des BF hinsichtlich seiner Asylantragstellungen lässt eindeutige Rückschlüsse darauf zu, dass seine Angaben nicht den Tatsachen entsprechen und er die jeweiligen Asylanträge aus taktischen Gründen stellte.
So hat der BF nach der über ihn verhängten Schubhaft und einer Einvernahme vor der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro, hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. einer Ausweisung/Abschiebung in weiterer Folge seinen ersten Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer hatte vor der ersten Asylantragstellung anlässlich der Niederschrift vor der BPD XXXX am 21.01.2002 ausdrücklich erklärt, er sei zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich eingereist und stelle er auch keinen Asylantrag, da er in seiner Heimat weder strafrechtlich noch politisch verfolgt werde (AS 17).
Der BF erklärte in einer weiteren Einvernahme vor der BPD XXXX am 15.03.2002, er habe zwar auf Anraten seiner Schwester einen Asylantrag gestellt, doch sei er in China keiner Verfolgung ausgesetzt und habe er keine strafrechtlichen oder politischen Probleme im Rückkehrfall zu befürchten (AS 33). Am 22.05.2002 erfolgte erneut eine Einvernahme des BF vor der BPD XXXX , Fremdenpolizeiliches Büro. Im Zuge dessen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Heimat keiner Verfolgung ausgesetzt sei und er nur deshalb um Asyl angesucht habe, weil er weiterhin in Österreich leben und er wirtschaftlich weiterkommen wolle. Zudem sei er durch die Antragstellung krankenversichert. Den Antrag habe seine Schwester gestellt. An seiner Situation habe sich seither aber nichts geändert. Hätte er den Asylantrag nicht gestellt, wäre die Situation genauso für ihn, wie mit dem Asylantrag, weshalb er den Asylantrag zurückziehe (AS 59).
In weiterer Folge stellte der BF erneut am 30.09.2002 einen weiteren Asylantrag, welchen er am 14.05.2003 zurückzog und stellte schließlich am 03.07.2007 seinen dritten Asylantrag.
Für seine Unglaubwürdigkeit spricht daher auch, dass davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205), womit die soeben beschriebene Vorgehenseise des BF hinsichtlich seiner Asylantragstellungen und Zurückziehungen keinesfalls vereinbar ist.
In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass das Asylverfahren des BF zweimal eingestellt wurde, da der BF seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachkam und dem BAA keine Zustelladresse bekanntgab, was ebenfalls gegen ein tatsächlich bestehendes Interesse des BF an der Führung eines Asylverfahrens spricht und woraus in weiterer Folge einmal mehr geschlossen werden kann, dass im Falle des BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK existent ist, da der BF diesfalls eine andere Vorgehensweise gewählt hätte, indem er unmittelbar nach seiner Einreise in Österreich einen Asylantrag gestellt und sich nicht zweimal dem Verfahren entzogen bzw. auch nicht den Antrag wieder zurückgezogen hätte.
Mit dem BF wurde diese Vorgehensweise auch in der hg. Verhandlung erörtert und dieser dezidiert gefragt, warum er die später behauptete Verfolgung den österreichischen Behörden nicht früher mitgeteilt habe, woraufhin der BF erklärte, er habe damals noch nicht gewusst, dass man sich bei der Behörde melden solle und habe er die Gesetze in Österreich nicht gekannt, wonach er durch einen Asylantrag hier bleiben könne, weshalb er anfangs seine Probleme nicht erwähnt habe.
Im Lichte der obzitierten Vorgehensweisen und Angaben des BF, wonach er keine Asylgründe habe und keiner strafrechtlichen oder politischen Verfolgung ausgesetzt sei, stellt diese Antwort jedoch keine plausible Erklärung für das Verhalten des BF dar und vermag sohin nicht die daraus abzuleitende Unglaubwürdigkeit zu den ins Treffen geführten ausreisekausalen Vorfällen auszuräumen.
Letztendlich ist festzuhalten, dass sämtliche Angaben des BF in den entsprechenden Einvernahmeprotokollen der BPD XXXX und des BAA enthalten sind und wurden vom BF nach deren Rückübersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. Den Protokollen kann auch nicht entnommen werden, dass der BF nicht in der Lage gewesen ist, sich zu erinnern, das Erinnerte wiederzugeben oder die Fragen nicht verstanden zu haben, sodass aus den im Verfahren geltend gemachten Konzentrationsstörungen, nichts hinsichtlich der Angaben des BF im asylbehördlichen Verfahren zu gewinnen ist. Diesbezüglich wird auch auf den Befund des Gutachters vom 17.01.2007 verwiesen (AS 119), wonach die Konzentrationsleistungen des BF diskret herabgesetzt seien und die Intelligenzleistungen des BF gut durchschnittlich seien. Ferner wurde die geistige Leistungsfähigkeit als ausreichend festgestellt, sodass der BF einer Verhandlung folgen könne und seinen Standpunkt in einer Verhandlung vertreten kann.
Gem. § 15 AVG liefert eine gem. § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und über den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Beweises zulässig bleibt. Mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Argumenten gelingt es ihm mangels Substantiiertheit nicht, den vollen Beweis der gegenständlichen Niederschriften zu entkräften. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher - wie auch schon das Bundesasylamt - keine Zweifel am vollen Beweis der Niederschriften.
Dem BF ist es nicht gelungen, die aufgezeigten gravierenden Widersprüche in seinem Vorbringen in der hg. Verhandlung auszuräumen, sondern änderte er seine Ausführungen durch seine hg. Angaben wiederum in einigen wesentlichen Punkten erneut ab, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
Zumal das Vorbringen des BF in den nunmehr aufgezeigten essentiellen Punkten mit gravierenden Widersprüchen belastet ist, war diesem im Lichte der obzitierten höchstgerichtlichen Judikatur und Richtlinien insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Auch der persönliche Eindruck, den der BF in der hg. Verhandlung vermittelte, untermauerte die Ansicht der erkennenden Richterin.
Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Geschehnisse es diesem ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten der erkennenden Richterin und werden gerade freie, emotionale Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details auch als sog. "Realkennzeichen" einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik "Glaubwürdigkeitsprüfung", welche die entscheidende Richterin besuchte, genannt.
Der BF wies solche Kennzeichen in der hg. Verhandlung nicht auf und war auch nicht in der Lage, sein Vorbringen eigeninitiativ zu schildern, sondern erschöpften sich seine Antworten auf die ihm gestellten Fragen in wenigen Sätzen.
Die Art und Weise des Vorbringens des Beschwerdeführers ist per se nicht geeignet, einem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, doch ist dieses im konkreten Fall bei Gesamtbetrachtung der bereits dargelegten Faktoren sehr wohl geeignet, ein zusätzliches Argument für die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu bilden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Wenn der BF nun Narben am Oberkörper aufweist und bei ihm ein Schädel-Hirn-Trauma festgestellt wurde, so ist dazu festzuhalten, dass dies unbestritten den Tatsachen entspricht, doch ist ein Kausalitätszusammenhang zwischen den seitens des BF geschilderten Vorfällen und den dem BF zugefügten Verletzungen aufgrund des absolut unglaubwürdigen Vorbringens des BF entschieden zu verneinen.
Dem Sachverhalt, den der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der von ihm behaupteten Misshandlungen während einer polizeilichen Anhaltung bzw. Haft ins Treffen führte, ist die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen, sodass ein Kausalitätszusammenhang zwischen diesen Vorfällen, auf denen der BF auch in der hg. Verhandlung trotz massiver Widersprüche beharrte, und Narben und dem Schädel-Hirn Trauma bzw. des Defektes des linken Schädelknochens, die der BF unbestritten aufweist, nicht existent ist und dieses Vorbringen zu den Vorfällen, die lt. BF zu seiner Haft und den Misshandlungen geführt haben, der rechtlichen Würdigung nicht zugrunde gelegt wird (zum Erfordernis der näheren Begründung zur Verneinung eines Kausalitätszusammenhanges zwischen der behaupteten Folter und den sichtbaren Narben vgl. auch VwGH 17.12.1996, 95/01/0434).
Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, welches zu dem Schluss kommt, dass der BF an einem Schädel-Hirn-Trauma und in weiterer Folge an epileptischen Anfällen leidet, kommt im Zuge der Beweiswürdigung hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe sohin lediglich untergeordnete Bedeutung zu, da dieses an der hg. Beweiswürdigung hinsichtlich der ausreisekausalen Angaben des BF nichts zu ändern vermag. Das Gutachten kann und darf naturgemäß die Gründe bzw. Auslöser für die behaupteten Verletzungen nicht eruieren.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, auf den in der Beweiswürdigung Bedacht zu nehmen ist (vgl. dazu VwGH 28.04.2011, 2011/01/0028VwGH 2011/01/0028 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2011/01/0028 - Erkenntnis (Rechtssatz) -6; VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080VwGH 2005/01/0080 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2005/01/0080 - Erkenntnis (Rechtssatz) VwGH 2005/01/0080 - Erkenntnis (Rechtssatz) VwGH 2005/01/0080 - Erkenntnis (Rechtssatz) VwGH 2005/01/0080 - Erkenntnis (Rechtssatz) ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zwar laut Gutachten vom 31.01.2007 ein Schädel-Hirn-Trauma und in weiterer Folge ein Leiden an epileptischen Anfällen diagnostiziert wurde, die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aber bejaht wurde. Der Beschwerdeführer wurde als bewusstseinsklar, persönlich, zeitlich, örtlich und situativ orientiert mit klarer Sprache beschrieben, wobei der Sprach- und Gedankengang als kohärent und zielführend qualifiziert und inhaltlich und formal keine Auffälligkeiten fassbar waren. Die mnestischen Leistungen betreffend Langzeitgedächtnis und Kurzzeitgedächtnis wurden als subjektiv herabgesetzt und die Konzentrationsleistungen als diskret herabgesetzt bezeichnet und war keine Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung fassbar. Die Aufmerksamkeitsbelastbarkeit, die Überblicksgewinnung und der Realitätsbezug wurden als entsprechend und die Intelligenzleistungen als gut durchschnittlich bezeichnet (AS 119).
Auch, wenn im Gutachten die subjektiv empfundene Vergesslichkeit und Konzentrationsstörung als möglich erachtet wird, so wird seitens des Gutachters, eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, dennoch deutlich festgehalten, dass die psychische Beeinträchtigung nicht eine derartige ist, dass der BF verhandlungsunfähig wäre. Es ist dem Gutachten zufolge eine ausreichende geistige Leistungsfähigkeit fassbar, sodass der BF einer Verhandlung folgen kann und entsprechend seinen Standpunkt in einer Verhandlung vertreten kann (AS 123-125).
Danach kann und darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, wozu er aber nicht in der Lage war.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem eingeholten Gutachten des genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welcher gleichzeitig allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist.
Die umfangreichen Ausführungen im Gutachten gingen fundiert auf die jeweiligen Fragestellungen an den Gutachter ein. Das in sich stimmige Gutachten beruht auf dem Studium der vorliegenden Unterlagen (Aktenauszug aus dem Asylverfahren), einer psychiatrischen und neurologischen Untersuchung des Beschwerdeführers sowie auf einer Befunderhebung mit dem BF.
Eingangs der hg. Verhandlung wurde der BF nach seinem Gesundheitszustand und seiner Verhandlungsfähigkeit gefragt und erklärte dieser, er sei in ärztlicher und medikamentöser Behandlung und sei in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen und dieser zu folgen.
An dieser Stelle sei betont, dass in Anbetracht der Beeinträchtigung des BF (Schädel-Hirn-Trauma) und der daraus möglichen Konzentrationsschwierigkeiten, die lt. Gutachten jedoch nicht zu einer Verhandlungsunfähigkeit des BF führten, die erkennende Richterin nicht auf Widersprüche im Vorbringen bezug nimmt, welche sich auf Details oder Nebenumstände beziehen, sondern wird die Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aus gravierenden Divergenzen abgeleitet, welche sich auf zentrale Punkte des Vorbringens des BF beziehen.
Der BF ist auch in der hg. Verhandlung dabei geblieben, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle seinen Ausführungen entsprechend ereignet haben und insistierte trotz Vorhalt der gravierenden Widersprüche in seinem Vorbringen, was jedoch nicht mit der hg. Ansicht hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF vereinbar ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, welche Ereignisse tatsächlich zu den Verletzungen und Narben beim BF geführt haben. Ein asylrelevanter Konnex konnte jedoch im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF nicht festgestellt werden und war auch sonst nicht ersichtlich und von Amts wegen aufzugreifen.
Anderweitige Gründe von Asylrelevanz sind dem Vorbringen des BF sohin nicht zu entnehmen.
Dem ist noch hinzuzufügen, dass sich die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevanten Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445).
Dass der Beschwerdeführer Tatsachen, die ihm nicht zum Vorteil gereichen, bewusst verschweigt bzw. diese tatsachenwidrig darstellt, wird auch dadurch ersichtlich, dass er in der hg. Verhandlung ausdrücklich erklärte, abgesehen wegen des Straßenverkaufes von Kleinwaren keine Probleme mit den österreichischen Behörden gehabt zu haben, was jedoch klar seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das BG XXXX vom 12.11.2008 wegen § 50 Abs. 1, 2 WaffG (unerlaubter Waffenbesitz) zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu €2,-
widerspricht. Der BF erklärte gegenüber der erkennenden Richterin, er habe lediglich Spielzeugwaffen verkauft, jedoch keine echten Waffen.
Zusammengefasst ist nochmals festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund seiner Unglaubwürdigkeit keine Asylrelevanz erkennen lässt und ist zu den Narben am Rücken des BF sowie zu seinem Schädel-Hirn-Trauma festzuhalten, dass deren Entstehung bzw. der Grund für die Zufügung der Verletzungen als ungeklärt zu bezeichnen ist und nicht jedem Eingriff in die körperliche Integrität per se Asylrelevanz zukommt. Im übrigen wird hinsichtlich des Schädel-Hirn-Traumas und des Defektes des linken Schädelknochens in dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten festgehalten, dass diese mögliche Folgen einer Schädelfraktur oder einer durchgeführten operativen Sanierung einer Hirnblutung sein können.
Bei Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers und der hier dargelegten Beweiswürdigung, welche in Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen aktuellen Judikatur steht, war daher von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen auszugehen.
3.4. Die hg. getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.
Dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter wurde in der hg. Verhandlung die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt, eine solche langte jedoch bis dato nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.
Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrunde gelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (vgl. vormals: § 60 Abs. 2 AsylG, seit 01.01.2014: § 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.
Der BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch in der hg. Verhandlung, noch durch die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme den aktuellen Feststellungen zur Situation in der VR China und speziell zur individuellen Situation des BF substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage und zur speziellen Situation des BF im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Insofern in der Beschwerde auf das ausreiskausale Vorbringen des BF bzw. auf dessen Beeinträchtigung durch ein Schädel-Hirn-Trauma bezug genommen und eine asylrelevante Gefährdung des BF bzw. eine Rückkehrgefährdung geltend gemacht wird, ist auf das Ergebnis der hg. Beweiswürdigung, wonach die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig sind, zu verweisen, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, nicht weiter auf die diesbezüglichen Ausführungen des BF eingegangen wird; selbiges gilt für die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Zurückziehung seines zweiten Asylantrages.
Insofern der BF dazu ausführt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er diesen zurückziehe, ist festzuhalten, dass der BF schon den ersten Asylantrag zurückzog und mehrmals dezidiert erklärte, im Rückkehrfall keine asylrelevante Verfolgung oder Strafverfolgung zu gewärtigen zu haben, weshalb das in der Beschwerde angeführte Argument, die Zurückziehung des zweiten Asylantrages sei ihm nicht bewusst gewesen, auch im Lichte dieser Tatsachen und der weiteren hg. Beweiswürdigung ins Leere geht.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).
4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin sind im Falle des Beschwerdeführers die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.
Das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm geltend gemachte Nachfluchtgrund der Konversion war in seiner Gesamtheit - wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
4.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
4.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berufen hat, im Falle einer Abschiebung in seine Heimat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erläutert - die mangelnde Glaubhaftmachung und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für der Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
4.3.3. Weder unter Berücksichtigung der Ergebnisse des asylbehördlichen und hg. Ermittlungsverfahrens, welchem der in der hg. Beschwerdeverhandlung vertretene Beschwerdeführer trotz zweiwöchiger schriftlicher Stellungnahmemöglichkeit nach der hg. Verhandlung nicht entgegen getreten ist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er im Falle seiner Rückkehr in die VR China in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.3.4. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.
Der BF ist in Österreich aber auch in der VR China in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen und ist mangels Exponiertheit des BF auch nicht davon auszugehen, dass dieser seitens der chinesischen Behörden in Österreich überwacht wird.
Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht in der VR China nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.
Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet.
Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.
Die aktuelle Lage in der VR China stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist.
4.3.5. Der Beschwerdeführer ist ein neununddreißigjähriger, abgesehen von seinen epileptischen Anfällen grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann, verfügt über seine Mutter in China und hatte auch von Österreich aus Kontakt zu den Angehörigen seiner Kernfamilie. Der BF hat vor seiner Ausreise in der Wohnung seiner Familie gelebt und ist nicht ersichtlich, warum ihm die Familie im Rückkehrfall nicht bei Bedarf die notwendige Unterstützung zukommen lassen sollte.
Der BF hat in der hg. Verhandlung angegeben, aufgrund seines Schädel-Hirn-Traumas an epileptischen Anfällen zu leiden, und müsse daher alle drei Monate einen Arzt aufsuchen und Medikamente einnehmen. Der BF hat vor seiner ersten Asylantragstellung in Österreich über einen nicht feststellbaren Zeitraum illegal als Straßenhändler gearbeitet und davon seinen Lebensunterhalt bestritten, sodass nicht ersichtlich ist, warum der BF im Rückkehrfall nicht auch in China einer Arbeit nachgehen kann.
In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.
Da (notfalls) von einer Unterkunftnahme des BF bei seiner Mutter, wo er auch vor seiner Ausreise lebte, oder anderen Verwandten des BF ausgegangen werden kann, stellt sich in casu die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
4.3.6. Der BF hat im Zuge seines Asylverfahrens angegeben, an epileptischen Anfällen zu leiden und sind diese Anfälle auch durch das im Akt einliegende fachärztliche Gutachten belegt.
Aktuell führte der BF in der hg. Verhandlung zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand aus, er nehme deshalb regelmäßig Medikamente und müsse alle drei Monate zum Arzt.
Den Länderfeststellungen zufolge ist die Behandlung von Epilepsie in der VR China möglich und hat der BF grundsätzlich auch Zugang zu einer solchen. Ein Teil der Epilepsiepatienten in China wurde auch kostenlos behandelt und bekommen die meisten effektive Kontrolluntersuchungen zur Verfügung gestellt und hat das chinesische Gesundheitsministerium zusammen mit der WHO ein Vorzeigeprojekt für Epilepsiepatienten gestartet.
Darüber hinaus ist auszuführen:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die VR China nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
Hierzu ist nochmals klarzustellen, dass eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers im Verfahren keinesfalls hervorgekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab:
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des BF im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in die VR China und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung in die VR China gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall nicht vor.
Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in China jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in China den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Auch wurde seitens des BF nicht belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen sowie den Ergebnissen des ergänzenden Erhebungsersuchens nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass der BF keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in der VR China hat.
In Bezug auf den Gesundheitszustand des BF ergibt sich somit vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR auch nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Fallbezogen erreicht die festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung des BF nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.
Wie sich auch aus den weiteren aktuellen Länderberichten zur VR China ergibt, ist dort die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und kann dort auch das epileptische Anfallsgeschehen des BF behandelt werden.
Dass der Beschwerdeführer an einer schweren Erkrankung leidet, welche in der VR China nicht behandelbar ist oder dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung in die VR China in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Nach der einschlägigen Judikatur des EGMR kann in diesem Zusammenhang prinzipiell nur ein schwerer Leidenszustand bei fehlender medizinischer Versorgung im Zielstaat gemäß Art. 3 EMRK relevant sein. Bei körperlichen Erkrankungen sind im Allgemeinen nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand bedeutsam.
Der Beschwerdeführer leidet zum hg. Entscheidungszeitpunkt sohin unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von
Artikel 3 EMRK darstellen würde.
4.3.7. Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die VR China dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise berufstätig und ist aus der Reise des Beschwerdeführers nach Österreich ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren.
Überdies besteht auch die Möglichkeit einer Rückkehrhilfe und existieren auch Hilfsorganisationen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum dem BF eine Existenzsicherung in der VR China nicht zumutbar sein sollte.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a Abs. 4 BFA-VG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat des BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
4.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
4.4.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
4.4.2. Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde sowie aus der hg. Verhandlung ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten, keine Lebensgefährtin oder sonstige ihm nahestehende Bezugspersonen. Der BF erklärte diesbezüglich lediglich und allgemein, in Österreich über chinesische Freude zu verfügen, die er auf der Straße kennenlerne.
Der BF lebt seit ca. vierzehn Jahren in Österreich und befindet sich in staatlicher Grundversorgung, geht, abgesehen von Aushilfsarbeiten am Caritas-Flohmarkt, keiner beruflichen Tätigkeit nach, spricht nicht Deutsch und hat auch keinen Deutschkurs besucht.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind den Angaben des BF zufolge sohin nicht erkennbar. So konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über besondere Deutschkenntnisse verfügt. Insofern der in der hg. Verhandlung anwesende Vertreter des BF die mangelnden Deutschkenntnisse des BF auf dessen gesundheitliche Beeinträchtigung zurückführt, ist festzuhalten, dass darin und in der festgestellten Herabsetzung der Konzentrationsfähigkeit des BF durch sein Schädel-Hirn-Trauma durchaus eine Ursache für die Beeinträchtigung der Lernfähigkeit des BF erblickt werden kann, doch sind im Hinblick auf den Aufenthalt des BF in Österreich zumindest seit dem Jahr 2001 seine in der hg. Verhandlung dargelegten deutschen Sprachkenntnisse als kaum bis nicht vorhanden zu bezeichnen, was nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch nicht ausschließlich auf die Beeinträchtigung des BF zurückgeführt werden kann und ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass im eingeholten Gutachten die Intelligenzleistungen des BF als gut durchschnittlich bezeichnet werden (AS 119).
Aber selbst Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Auch übersieht die erkennende Richterin nicht, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des BF dessen Möglichkeiten der Integrationsleistungen vielleicht herabzusetzen doch - folgt man den Ausführungen im eingeholten Gutachten - nicht auszuschließen vermag, jedoch sind selbst unter Beachtung dieser Komponente in casu auch im Zuge der mündlichen Verhandlung keinerlei Integrationsmomente oder zumindest dahingehende Bemühungen des BF hervorgekommen, die eine im Lichte der hg. Entscheidung zu berücksichtigende Bindung des BF zu Österreich darstellen würden.
Der BF geht auch keiner Beschäftigung nach, sondern lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Dass der BF gänzlich arbeitsunfähig ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht, sondern ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführerin Österreich vor der Stellung seines Asylantrages seinen Angaben zufolge als Straßenhändler tätig war und kann daraus geschlossen werden, dass er daraus auch seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte.
Der BF konnte in der hg. Verhandlung weder nennenswerte integrationsbegründende Aktivitäten oder diesbezügliche Bemühungen seinerseits ins Treffen führen, noch - abgesehen von der Beziehung zu einer chinesischen Staatsbürgerin, welche jedoch vor Jahren nach China abgeschoben wurde, und chinesischen Bekannten (BF in der hg.
Verhandlung: "Ich habe Freunde, die ich auf der Straße kennenlerne, sie sind chinesische Staatsbürger.") - sonstige nennenswerte private persönliche Bindungen in Österreich geltend machen.
Der Beschwerdeführer stellte vielmehr erst nach vorherigem illegalen Aufenthalt in Österreich nach der Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, zog diesen wiederum zurück, stellte einen zweiten Asylantrag und zog diesen erneut zurück, um schließlich gegenständlichen, dritten Asylantrag zu stellen. Die beiden ersten Verfahren wurden jeweils einmal eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war.
Im zweiten Asylverfahren des BF wurde ein Bescheid des Bundesasylamtes, in dem der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China für zulässig erklärt wurde, am 05.08.2003 an diesen zugestellt und erhob der BF dagegen Berufung. Auch wenn diese Entscheidung des BAA aufgrund der Zurückziehung des Asylantrages durch den BF rechtswidrig erfolgte, so musste dem BF jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt - wenn nicht schon zuvor aufgrund der Verhängungen der Schubhaften - klar sein, dass er im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt in Österreich auszugehen hatte, auch, wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte.
In diesem Zusammenhang ist auf das höchstgerichtliche Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2010, 2010/21/0085 zu verweisen, in dem die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, seitens des VwGH vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht beanstandet wurde, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung im Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand.
Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.06.2010, 2010/18/0209; ähnlich auch VwGH 13.04.2010, 2010/18/0087).
Auch der Verfassungsgerichtshof hatte etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde. Zum gleichen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof im Fall eines russischen Asylwerbers, der sich ebenfalls rund 11 Jahre (ohne jegliche Familienangehörige) in Österreich aufgehalten hatte und bereits jahrelang einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, jedoch über nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügte und seinen Asylantrag zunächst unter Nennung einer falschen Identität und falschen Staatsangehörigkeit, die er erst 10 Jahre danach berichtigte, eingebracht hatte und gegen den überdies ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot aufgrund von drei strafgerichtlichen Verurteilungen, die im Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung bereits getilgt waren, erlassen worden war (VfGH 9.10.2010, U 609/10).
Auch der Beschwerdeführer gab seine tatsächliche Identität im Verfahren nicht bekannt, was er auch einmal dezidiert erklärte ("Zu meiner Person bzw. meiner Herkunft und meiner Anreise nach Österreich möchte ich keinerlei Angaben machen." wörtl. Zitat des BF vor der BPD XXXX am 16.01.2002) und war für diesen auch kein Heimreisezertifikat unter den von ihm angegebenen diesbezüglichen Identitätsdaten erhältlich. Der BF erklärte auch in einer weiteren Einvernahme vor der BPD XXXX am 14.05.2003, dass der Name XXXX nicht sein richtiger Name sei und werde er den richtigen Namen nicht angeben, da er in Österreich bleiben wolle.
Auch diese Vorgehensweise, sohin die Verschweigung seiner tatsächlichen Identität, und die Straffälligkeit des BF in Österreich - der BF wurde am 12.11.2008 vom BG XXXX wg. § 50 Abs. 1, 2 WaffG (unerlaubter Waffenbesitz), rechtskräftig seit 17.11.2008, zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je € 2,- verurteilt - wirken sich im Zuge einer Interessensabwägung zum Nachteil des BF aus.
Das nunmehrige Beschwerdeverfahren ist seit gut sieben Jahren anhängig, was jedoch in Anbetracht sämtlicher Gegebenheiten im gegenständlichen Fall auch keine Auswirkungen, die dem BF zum Vorteil gereichen, haben kann, hat er doch weder diesen Zeitraum noch den mehrjährigen Zeitraum davor für integrationsbegründende Schritte in keiner Weise genützt, sodass aus dem unbestritten langen Beschwerdeverfahren, welches dem BF zwar nicht anzulasten ist, mangels integrationsbegründender Aktivitäten des BF für diesen nichts zu gewinnen ist.
Dazu sei auf das Urteil des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen, welches auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist:
"Staatliche Maßnahmen sind ein Eingriff in Art. 8 EMRK, wenn jemand im Aufenthaltsstaat ausreichend starke persönliche bzw. Familienbindungen hat, die durch eine Abschiebung beeinträchtigt werden. Eine derartige "Verwurzelung" folgt noch nicht aus der Dauer eines Aufenthalts, auch nicht eines langjährigen (hier: 20 Jahre). Zum langen Aufenthalt muss eine überdurchschnittlich gute Integration hinzutreten; eine normale reicht nicht. Gegen eine solche tiefgreifende Integration spricht etwa eine private Bindung zu einem nicht daueraufenthaltsberechtigten Ausländer. Gleiches gilt für eine Einreise als Erwachsener, zumal wenn der prägende Teil des Lebens, Kindheit und Jugend, in der Heimat verbracht wurde und es schon deshalb grundsätzlich zumutbar ist, sich dort wieder zurecht zu finden. Anhaltspunkte für eine mangelnde "Verwurzelung" sind auch fehlende/geringe Zeiten einer Erwerbstätigkeit, Nichtabsolvierung einer Ausbildung und der Bezug öffentlicher Fürsorgeleistungen im Aufenthaltsstaat. Im Rahmen des Art. 8 EMRK sind darüber hinaus die Umstände zu berücksichtigen, weshalb ein längerer Aufenthalt zustande kam. Wer die Verpflichtung, in sein Herkunftsland zurückzukehren, unterläuft (hier: falsche Angaben, Vorenthaltung von Papieren), handelt grundsätzlich rechtsmissbräuchlich. Ihm ist deshalb auch das Argument verwehrt, er habe auf seinen weiteren Aufenthalt vertraut, weil seit geraumer Zeit keine Vollzugsbemühungen mehr erfolgten." (BVerwG Schweiz: U.v. 21.11.2013 - E-2676/2013 u.a.)
Zur Zulässigkeit der Ausweisung trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Auch werden die Interessen des Beschwerdeführers bereits dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen - wie sich im Verfahren zeigte - unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Dier erkennende Richterin verkennt auch nicht, dass nach der höchstgerichtlichen Judikatur grundsätzlich bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt eine Ausweisung regelmäßig als unzulässig erachtet wurde.
Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise auch Ausweisungen nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.05.2011, 2011/18/01100 - der Beschwerdeführer hatte sich im zugrunde liegenden Fall trotz eines Aufenthalts von elfeinhalb Jahren keine Deutschkenntnisse und keine berufliche Integration nachweisen können).
Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin vor und gelangt diese daher zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie an der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, die privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich deutlich überwiegen (vgl. dazu insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 [öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens], VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 [öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften], VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 [illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt], VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 [wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen]).
Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen "Glaubwürdigkeitsprüfung" "wohlbegründete Furcht" "Verfolgung" und "Glaubhaftmachung" auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und zu seiner behaupteten Konversion ist festzuhalten, dass es sich hiebei um eine Frage der hg. Beweiswürdigung handelt und nicht um eine solche rechtlicher Natur.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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