BVwG W191 2114775-1

W191 2114775-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2015

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Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsberater,<br/>Verfahrenshilfe

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BVwG W191 2114775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W191.2114775.1.00

Spruch

W191 2114775-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2015, Zahl 1047939408-140276761, beschlossen:

A)

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40 VwGVG in Verbindung mit § 52 BFA-VG, jeweils in der geltenden Fassung, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und wurde am 11.12.2014 auf einem Feldweg im Gemeindegebiet von Mönchhof gemeinsam mit 14 Landsleuten im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle mangels gültigen Aufenthaltstitels aufgegriffen und vorläufig festgenommen. Er stellte einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 11.12.2014 ergab, dass der BF am 26.11.2014 im Zuge der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war.

1.2. In seiner Erstbefragung am 11.12.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Burgenland, Competence Center Eisenstadt, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei am XXXX geboren, stamme aus XXXX [Anmerkung: später im Verfahren gab er an, er stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Nangarhar], sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, sunnitischer Moslem und ledig. Er habe keine Schulbildung und habe zuletzt ein Geschäft geführt.

Seine Heimat habe er vor ca. vier Monaten per PKW illegal und schlepperunterstützt verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Bulgarien gebracht worden, wo er von der Polizei angehalten und für zwei Monate in einem Flüchtlingslager untergebracht worden sei. Ihm seien auch die Fingerabdrücke abgenommen worden. Dann sei er weiter nach Serbien gebracht und von dort in einem Wald mit 14 weiteren Person mit einem weißen Kastenwagen abgeholt und nach Österreich gebracht worden, wo sie nach ca. einer halben Stunde von der Polizei angehalten worden seien.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift, Schreibfehler im Original):

"Die Taliban lagerten in meinem Geschäft Waffen als ich mich wehrte wurde ich mit dem Tod bedroht. Um mein Leben in Sicherheit zu bringen ergriff ich umgehend die Flucht. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."

1.3. Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Bulgarien und der Angaben des BF teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) dem BF am 16.12.2014 nachweislich mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und Dublin-Konsultationen mit dem Mitgliedstaat Bulgarien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) über die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF zu führen.

Dem Akt ist jedoch die Führung von solchen Konsultationen nicht weiter zu entnehmen.

1.4. Laut Aktenvermerk vom 17.12.2014 (ausgefüllter Formularvordruck, Aktenseite 37) hatte das BFA aufgrund verschiedener Umstände Zweifel an der vom BF angegebenen Minderjährigkeit und veranlasste offenbar eine Vorprüfung.

Dem Akt liegt ein Schreiben von "XXXX" vom 07.01.2015 über das Ergebnis der "Bestimmung des Knochenalters" ein (Aktenseite 47).

Sodann veranlasste das BFA eine multifaktorielle Untersuchung am 13.02.2015 (körperliche Untersuchung, Röntgenbilder von Zähnen, Schlüsselbein, Handwurzel und Schienbein) durch einen medizinischen Sachverständigen. Den "Schlussfolgerungen/Gutachten" vom 20.02.2015 zufolge war der BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung und zum Zeitpunkt der Untersuchung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit volljährig. Er sei mindestens 20 Jahre alt, das angegebene Geburtsdatum XXXX widerspreche den radiologischen und medizinisch-diagnostischen Befunden.

1.5. Bei seiner Einvernahme am 03.03.2015 vor dem BFA, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost in Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren (als gesetzlicher Vertreter) nach vorheriger Rechtsberatung, wurde dem BF das Ergebnis der sachverständigen Altersschätzung zur Kenntnis gebracht, wozu dieser keine Stellungnahme abgab.

Das BFA hielt fest, dass der BF als volljährig anzusehen sei, was der BF und der anwesende Rechtsberater - ohne Einwand - zur Kenntnis nahmen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.6. Bei seiner Einvernahme am 07.05.2015 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Paschtu, wurde der BF näher zu seinen Lebensumständen und zu seinem Fluchtvorbringen einvernommen.

Bezüglich seiner Probleme mit den Taliban machte der BF nähere Angaben und brachte nun neu vor, dass er ihr Anbot, für Geld Waffen im Geschäft zu deponieren, abgelehnt hätte und deshalb von den Taliban mitgenommen und für ca. 15 Tage von ihnen angehalten worden sei. Aus Angst um sein Leben hätte er ihnen gesagt, dass er für sie doch die Waffen im Geschäft aufbewahre, woraufhin sie ihn freigelassen hätten und sein Onkel einen Schlepper zu seiner Ausreise aus Afghanistan organisiert hätte. Weiters gab der BF neu an, dass die Dorfbewohner zu Unrecht bei der afghanischen Nationalarmee gesagt hätten, dass er für die Taliban arbeite. Daher hätten auch die Soldaten der afghanischen Nationalarmee nach ihm gesucht.

Laut Niederschrift wurden dem BF "13,5 Seiten Länderfeststellungen ausgehändigt". Er habe die Möglichkeit, binnen drei Werktagen dazu Stellung zu nehmen. Dazu gab der BF an (Auszug aus der Niederschrift):

"Ich kann das nicht verstehen und nicht lesen, ich verzichte.

LA [Leiter der Amtshandlung]: Sie können damit ja beispielsweise zu einer NGO gehen?

VP [Verfahrenspartei]: Ich verzichte, ich nehme das nicht mit."

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für sein Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 21.08.2015 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.12.2014 [gestellt 11.12.2014] gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.08.2016 (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht.

Die vom BFA ins Verfahren eingebrachten und auch im Bescheid angeführten Länderfeststellungen beziehen sich zwar auf die relevanten Inhalte (allgemeine Lage, Sicherheitslage, Lage in der Herkunftsregion des BF u.a.m.), weisen jedoch nicht die erforderliche Aktualität auf.

Das Fluchtvorbringen beurteilte das BFA als unglaubhaft und begründete dies im Wesentlichen mit unglaubhaften Steigerungen, Unplausibiliäten, Unstimmigkeiten und der Art des Vortrages durch den BF (vage und unkonkret sowie oberflächlich und teilnahmslos).

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und der aktuellen instabilen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar sowie seiner individuellen Situation (keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in einer anderen Provinz Afghanistans) nicht ausgeschlossen werden könne.

Aus dem Verwaltungsakt lässt sich mittelbar erschließen, dass dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt worden ist.

1.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit offensichtlich von seinem Rechtsberater unterstützt erstelltem Schreiben ohne Datum, am 08.09.2015 per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" angefochten wurde.

Der BF beantragte, das BVwG möge

I. den angefochtenen Bescheid "zur Gänze" beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu

II. den angefochtenen Bescheid "zur Gänze" beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen

III. eine mündliche Verhandlung durchführen

IV. dem BF einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beigeben sowie in eventu

V. die ordentliche Revision zulassen.

In der weitwendigen Beschwerdebegründung wird zunächst das Fluchtvorbringen des BF im erstbehördlichen Verfahren knapp zusammengefasst wiederholt und sodann moniert, die Beweiswürdigung sei mangelhaft vorgenommen worden. Behauptet wurde, der BF habe "beispielsweise über seine Freilassung sehr umfangreich berichtet". Über die Frage der Waffenlagerung habe die Behörde Aussagen aufgrund subjektiver Einschätzung getroffen [Anmerkung: gemeint wohl: und somit nicht hinreichend Fragen dazu gestellt].

Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil der BF zu seiner Anhaltung nicht näher befragt worden sei. In der Beschwerdebegründung werden dann Ausführungen dazu getätigt, die wohl der BF seinem Rechtsberater angegeben hat.

Die Länderfeststellungen seien mangelhaft, weil sie unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich näher mit der Situation von Personen, die die Zusammenarbeit mit den Taliban verweigern, auseinanderzusetzen, um die Verfolgungsgefahr und die Asylrelevanz für den BF beurteilen zu können. Auch würden keine Informationen zum Spitzelwesen durch die lokale Bevölkerung für die Taliban bzw. für die afghanische Nationalarmee herangezogen. Es fänden sich auch keine Informationen zur Vorgehensweise der afghanischen Nationalarmee bei Verdacht der Unterstützung der Taliban, und anderes mehr.

Überdies seien die herangezogenen Länderberichte veraltet und teilweise nicht mehr aktuell. Der Großteil der zitierten Berichte sei über zwei Jahre alt und beziehe sich auf die Situation in Afghanistan im Jahr 2013. Unter Verweis auf die Judikatur des VfGH und auch des VwGH sei die Heranziehung von aktuellen Länderberichten geboten.

Schließlich folgten rechtliche Ausführungen und die Begründung des Antrages auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers.

1.9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 24.09.2015 beim BVwG ein.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 sind dann, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 08.09.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 24.09.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt A) I. der gegenständlichen Entscheidung (Zurückverweisung):

2.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht (VwG) den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Zur Anwendung der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 01.07.2008 der Asylgerichtshof (AsylGH) und mit 01.01.2014 das BVwG getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) mit Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der geltenden Fassung hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss eines VwG aufgehoben, weil das VwG in der Sache selbst hätte entscheiden müssen. In der Begründung dieser Entscheidung führte der VwGH unter anderem aus, dass die Aufhebung eines Bescheides durch ein VwG nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies werde jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen ließen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hätte, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden.

2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz hat das BFA unter Berücksichtigung von Länderfeststellungen zum Herkunftsland und der individuellen Lebenssituation des BF diese Frage positiv entschieden, und ist dieser Bescheidbestandteil in Rechtskraft erwachsen.

Bezüglich der Frage der Zuerkennung von Asyl hat das BFA das Fluchtvorbringen des BF als unglaubhaft erkannt und unter Zugrundelegung der genannten Länderfeststellungen den diesbezüglichen Antrag abgewiesen. Mögen auch die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA dazu weitgehend schlüssig und nachvollziehbar erscheinen, so war doch dem Beschwerdebegehren, dass diese vor dem Hintergrund aktueller und hinreichender Länderfeststellungen vorzunehmen seien, im Ergebnis zu folgen.

Zwar erscheinen die Beschwerdeausführungen vielfach überzogen (insbesondere, was die monierte Prüfung von speziellen hypothetischen Verhaltensweisen von verschiedenen Gruppen im Herkunftsstaat, wie etwa der Taliban oder der afghanischen Nationalarmee auf verschiedene Umstände anbelangt). Eine Prüfung der Frage der Einstellung und des Verhaltens der Taliban gegenüber nicht kooperationsbereiten Bewohnern in der Herkunftsregion des BF war jedoch - etwa durch Einholung einer (ausreichend aktuellen) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA - vorzunehmen.

Vor allem aber war nicht zu rechtfertigen, dass dem gegenständlich angefochtenen Bescheid aus dem September 2015 Länderberichte zugrunde gelegt wurden, die über zwei Jahre alt sind, und das BFA somit offensichtlich nicht einmal das zuletzt herausgegebene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation verwendet hat.

Gerade in Afghanistan, wo sich die Lage im Vergleich zu anderen Ländern derzeit oft sehr schnell ändert, waren jedenfalls zumindest die Berichte aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014, aktualisiert am 24.02.2015 heranzuziehen, wenngleich auch diese Berichte schon in einigen Punkten nicht mehr hinreichend aktuell erschienen. Für November 2015 ist laut BFA die Herausgabe eines neuen, aktuellen Länderinformationsblattes zu erwarten, vor dessen Hintergrund und auf dessen Grundlage dann das Fluchtvorbringen noch einmal zu überprüfen sein wird.

Die vom BFA aufgezeigten Gründe für die angenommene Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF reichen daher für sich alleine - ohne hinreichende geeignete Länderfeststellungen - nicht hin, um dem Fluchtvorbringen des BF die Glaubhaftigkeit ohne Zweifel abzusprechen.

Weiters wird es dabei auch zweckmäßig erscheinen, die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten angeblichen konkreteren Angaben des BF zu seiner Anhaltung durch die Taliban im Wege der Vornahme einer weiteren Einvernahme einer Überprüfung zu unterziehen, um so eine hinreichende Grundlage für die vorzunehmende Beweiswürdigung im neu zu erlassenden Bescheid zu erlangen.

Somit ist festzustellen, dass es bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes I. im Zuge des Verfahrens zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF und gekommen ist und die Vornahme einiger für eine ordnungsgemäße Entscheidung erforderlicher Maßnahmen - insbesondere die Berücksichtigung hinreichend aktueller und ausreichender Länderfeststellungen - unterblieben ist.

Die Ausführungen des BFA entsprechen somit nicht der vom VfGH geforderten hinreichenden Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, zumal diese (wie der Asylgerichtshof festgestellt habe) von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH 21.09.2012, U 883/12-15, VfGH 11.10.2012, U 677/12-17). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.

2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage jedenfalls bezüglich des Fluchtvorbringens (die Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz ist nach Rechtskraft nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens) nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben hat (insbesondere aktuelle Länderfeststellungen).

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde somit gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Im gegenständlichen Fall ist der in Spruchpunkt I. angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis daher so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind.

2.2.5. Das BFA wird sich daher - unter Einbringung aktueller und relevanter Länderberichte zum Herkunftsstaat - mit den angegebenen Fluchtgründen des BF genauer auseinanderzusetzen und - in Durchführung einer weiteren Einvernahme - zu prüfen haben, ob eine asylrelevante Verfolgung des BF glaubhaft ist.

Zu Spruchpunkt A) II. der gegenständlichen Entscheidung (Beigabe eines Verfahrenshelfers):

§ 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

§ 40 (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung

des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

(3) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(4) Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen.

(5) Die Bestellung eines Verteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(6) In Privatanklagesachen sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers auch gestellt werden kann, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist. Er kann frühestens gleichzeitig mit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde gestellt werden und ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(7) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.

In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:

"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP, 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hat die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).

Im vorliegenden Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater, der offensichtlich auch die Beschwerde verfasste, zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus den in der Beschwerde angeführten unionsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.

Der Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers war daher abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) zu Spruchpunkt A) I. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung in Spruchpunkt

A) II. ist nicht zulässig, weil diese Entscheidung ebenfalls nicht

von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die Rechtssprechung des VfGH dazu (siehe oben Punkt 2.2.5.) wird hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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