W178 1436551-1•BVwG W178 1436551-1
W178 1436551-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Minderjährigkeit, soziale<br/>Gruppe, subsidiäre Schutzgründe
W178 1436551-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX afghanischer Staatsangehöriger, vertreten Jugendwohlfahrt Baden, diese vertreten durch XXXX Diakonie Flüchtlingsdienst, XXXX gegen den Spruchpunkt I des Bescheides des (vormals) Bundesasylamtes vom 27.06.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. 1 XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.11.2012 den einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf der am 26.11.2012 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, er sei im Jahr XXXX geboren, er wisse das Geburtsdatum nach dem afghanischen Kalender nicht, er sei noch sehr klein gewesen, als er mit seiner Mutter nach Pakistan gegangen sei. Dort rechne man nach einem anderen Kalender. Er wisse nur, dass er am ersten Tag des Jahres XXXX geboren worden sei. Dies habe er von seiner Mutter erfahren, Dokumente gebe es keine.
Der Beschwerdeführer sei in XXXX, Jaghori, Ghazni, in Afghanistan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise nach Pakistan gelebt. Seine Mutter heiße XXXXSein Vater sei ca. 45 Jahre alt, er habe im Jahr 2002 Pakistan verlassen und habe sich auf den Weg nach Australien gemacht. Ob er dort angekommen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe keinen Kontakt. Seine Mutter, ca. 40 Jahre alt, lebe in Quetta, XXXX mit ihr leben ein Bruder sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe zwischen dem Jahr 2003 und 2008 in Quetta eine Grundschule besucht, er habe keine Berufsausbildung. Zuletzt (zwischen 2009 und 2012) habe er als Kellner im XXXX in Quetta gearbeitet.
Der Beschwerdeführer habe seine Reise vor ca. sechs Monaten aus Pakistan aus angetreten, er habe Afghanistan verlassen, als er ca. zwei Jahre alt gewesen sei.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter habe gesagt, dass es in Afghanistan unsicher gewesen sei. Daher seien sie damals aus Afghanistan geflüchtet. In Quetta habe er illegal gearbeitet und gelebt. Vor sechs Monaten habe seine Mutter gesagt, dass er aus Pakistan flüchten solle, da dort viele Balutschen und Taliban seien. Sie würden ihn für die Kriege entführen. Er sei der ältere Sohn und seine Mutter wollte ihn nicht verlieren, daher habe sie seine Flucht organisieren lassen. Sein Vater sei vor zehn Jahren nach Australien gegangen. Aus Angst um sein Leben sei der Beschwerdeführer dann auch weggegangen. Er habe in seiner Heimat keine Angehörigen mehr und keine Existenz. Die Lage dort sei unsicher und es herrsche Krieg.
1.2. Mit einer Vollmacht vom 10.01.2013 beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Baden als regionale Organisationseinheit des Landes Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger die Diakonie - Flüchtlingsdienst GmbH mit der Pflege und Erziehung des minderjährigen Beschwerdeführers.
1.3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.03.2013 gab der Beschwerdeführer an, er besuche seit 2 Wochen die 4. Klasse der Hauptschule in XXXX, wo er auch wohne. Dort habe er auch eine Woche Deutschkurs absolviert. In seiner Freizeit spiele der Beschwerdeführer Fußball und mache seine Hausaufgaben. Er sei gesund.
In Pakistan habe er eine Lehre als Kellner gemacht, er war Lehrling im Restaurant XXXX in Quetta, XXXX. Auf Vorhalt der anderslautenden Angabe in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er habe auch dort Restaurant XXXX angegeben. Er habe in der Ersteinvernahme Angst gehabt, ihm sei es nicht gut gegangen.
In Pakistan habe die Familie illegal gelebt, sein Vater sei nach Australien gegangen und wollte sie nachholen. Er muss irgendwo ertrunken sein, auf dem Weg. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er vermutlich ertrunken sei. Als er weggegangen sei, habe der Vater ihnen ein Haus angemietet und sie dem Nachbarn, der aus ihrer Region in Afghanistan stamme, anvertraut. Seine Mutter und seine Schwester haben Stickereien hergestellt, von diesem Verkauf haben sie gelebt. Seine Mutter habe mit diesen Stickereien teilweise die Schule finanziert, nachdem es sich nicht mehr ausgegangen sei, habe der Beschwerdeführer die Schule abgebrochen.
Die Familie stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori, Dorf XXXX. Die Eltern seiner Mutter leben in Jaghori, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo der Onkel und die Tante mütterlicherseits Leben.
Auf die Frage, wie sich der Beschwerdeführer ca. € 4500 für die Ausreise leisten habe können, gab dieser an, als sein Vater vorgehabt habe, nach Australien zu gehen, habe er für seine Reise Geld gespart und dieses Geld habe er einem Nachbarn, der ihn nach Australien hätte bringen sollen, in Quetta anvertraut. Nachdem er nicht in Australien angekommen sei, habe der Nachbar das Geld nicht an den Schlepper gezahlt, sondern habe es seiner Mutter zurückgegeben. Dieses Geld habe sie dann dem Beschwerdeführer für seine Ausreise gegeben.
In Griechenland habe der Beschwerdeführer einen falschen Namen angegeben, seine Freunde hätten ihm das geraten. Er habe keinen Kontakt mit der Mutter, sie habe kein Telefon und der Beschwerdeführer auch nicht.
Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2000, als sie Afghanistan verlassen haben, sei Krieg in ihrer Region gewesen. Deshalb haben sie das Land verlassen. Pakistan habe er verlassen, weil es dort Taliban gebe. Es gebe eine Gruppe mit dem Namen Lashkar e Jangi, diese haben Schiiten immer angegriffen. Der Beschwerdeführer sei nicht persönlich angegriffen worden, es habe mehrmals Angriffe auf die Schule gegeben, auch in dem Restaurant, wo der Beschwerdeführer gearbeitet habe, habe es einen Selbstmordanschlag gegeben.
Seine Mutter sei nicht zu den Eltern und Geschwistern nach Afghanistan zurückgekehrt, da sie niemanden gehabt habe, der sie dorthin bringen hätte können. Auf den Vorhalt, sie hätte das Geld für die Ausreise des Beschwerdeführers für die Rückreise nach Jaghori verwenden können, gab der Beschwerdeführer an, sie habe wahrscheinlich niemanden gefunden. Sie habe dem Beschwerdeführer hierher geschickt, damit er sein Leben in Ordnung bringen solle. Dann solle er sie und seine Geschwister nachholen.
1.4. Aufgrund eines Suchantrages an das UNHCR-Büro in Österreich vom 04.04.2013 wurde von diesem in einem Schreiben vom 17.07.2013 mitgeteilt, dass es dem UNHCR-Büro in Canberra, Australien, nicht möglich gewesen sei, auf Grundlage der vorhandenen Informationen den Vater des Beschwerdeführers ausfindig zu machen.
1.5. Mit einer E-Mail-Eingabe vom 26.06.2013 wurden vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers Unterlagen übermittelt: Eine Deutschkursbestätigung im Zeitraum vom 08.01.2013 bis zum 31.01.2013 sowie einen sozialen Bericht vom 26.06.2013 der Diakonie Flüchtlingsdienst in XXXX. In diesem wird erläutert, dass der Beschwerdeführer regelmäßig den hausinternen Deutschkurs für Anfänger und seit dem 12.02.2013 die 4. Klasse der Hauptschule XXXX besuche. Er habe auch österreichische Freunde gefunden und haben sich seine Deutschkenntnisse sehr verbessert. Er sei im Haus sehr gut integriert. Er sei auch den Betreuern gegenüber stets höflich und zuvorkommend, seine ruhige und freundliche Art komme ihm dabei zu Gute. Er sei bisher überwiegend positiv aufgefallen. Auch erledige er seine Pflichten im Haus stets zuverlässig. Sein nächstes Ziel sei der Hauptschulabschluss. In der Freizeit spiele er gerne Fußball in XXXX und auch Kricket.
Weiters wurde in diesem E-Mail Schreiben zur Lage in Afghanistan Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer aus der besonders gefährlichen Provinz Ghazni stamme.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das (vormals) Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II). Die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer bis zum 27.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).
Zur Person wurde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Aufgrund seiner Angaben führe er den Namen XXXX, sei 15 Jahre alt, und stamme aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori in Afghanistan. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache sei Dari. Im Kleinkindalter sei er mit der gesamten Familie nach Quetta in Pakistan übersiedelt. Er verfüge in Afghanistan über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer sei jung, im fast erwerbsfähigen Alter, männlich, gesund, in Bundesbetreuung untergebracht und werde vom Staat versorgt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich kein Verbrechen begangen. Er habe in der Betreuungseinrichtung mehrmonatige Deutschkurse besucht und spreche sehr gut Deutsch. Seit vier Monaten besuche er die Hauptschule in XXXX. Es liege eine Integration seiner Person im besonderen Ausmaß vor.
Die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers für seine Ausreise aus Afghanistan bzw. aus Pakistan seien glaubhaft, haben aber keine Asylrelevanz.
Nach Anführung der Feststellungen zur Lage in Afghanistan führte die belangte Behörde zum Spruchpunkt I aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK betreffend seine Person glaubhaft machen können. Eine asylrelevante Bedrohungssituation lasse sich auch nicht damit begründen, dass der Beschwerdeführer einer verfolgungsgefährdeten sozialen Gruppe der "alleinstehenden Minderjährigen" angehöre. Auch habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Pakistan gelebt und dort seinen Lebensunterhalt durch Hilfsarbeiten bestritten. Bezüglich der Benachteiligungen, die der Beschwerdeführer zur Zeit seines Lebens in Pakistan zu erdulden gehabt habe, werde darauf verwiesen, dass diese Gründe dahingehend nicht berücksichtigt werden können, zumal sie diese nicht in seinem Heimatland Afghanistan zugetragen haben.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes gehe die belangte Behörde davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben seien.
1.7. In der gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan wäre er als alleinstehender Minderjähriger erhöhter Gefahr ausgesetzt, Verletzung seiner körperlichen Unversehrtheit zu erleiden und hätte er keinerlei Lebensgrundlage. Dies komme einem als asylrelevant zu qualifizierenden Entzug seiner Lebensgrundlage wegen Fehlens eines familiären Netzwerks und der damit verbundenen Lebensgefahr im Hinblick auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (alleinstehende Minderjährige) gleich. Er wäre völlig auf sich allein gestellt und würde ihn daher alle spezifischen Gefahren alleinstehender Minderjähriger treffen.
Die belangte Behörde betrachte seine Eigenschaft als alleinstehender Minderjähriger nicht einer sozialen Gruppe zugehörig. Hierzu zitierte der Beschwerdeführer zwei Entscheidungen des UBAS.
Die Bedrohungssituation richte sich individuell gegen den Beschwerdeführer, da ihn die in Afghanistan drohenden Gefahren alleinstehender Kinder direkt betreffen und der Staat nicht in der Lage bzw. Willens sei geeignete Maßnahmen zum Schutze Minderjähriger zu treffen, wodurch er aufgrund der höchst gefährlichen Lage praktisch ständig mit Leib und Leben bedroht wäre. Für eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung sei es auch nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien; sie sei vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten seien.
Der bereits festgestellte Entzug der Lebensgrundlage wiege auch für sich genommen so schwer, dass sich auch deshalb in der Gesamtsituation Asylrelevanz manifestierte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen der Verlust oder Schwierigkeiten bei Beschaffung eines Arbeitsplatzes nicht aus, um eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch bei seiner Rückkehr nach Afghanistan mit sicherheitsgänzlichem Entzug der Lebensgrundlage ausgesetzt. Der Staat nehme die schlechte Lage alleinstehender Minderjähriger hin und sehe weder Schutzvorkehrungen noch -einrichtungen vor.
Die Fluchtgründe stellen jedenfalls ein relevantes Intensitätsausmaß dar, das insgesamt einer Verfolgung im Sinne der GFK und unmenschlicher, erniedrigender einer Strafe gleichkommender Behandlung gleich komme.
1.8. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in teilweiser Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari ausführlich befragt. Er bestätigte sein Vorbringen hinsichtlich der Gründe, aus denen seine Eltern etwa im Jahr 2000 Afghanistan verlassen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vom folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus:
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist nach afghanischer Staatsangehöriger, minderjährig, ledig, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Die Familie des Beschwerdeführers hat ursprünglich in der Provinz Ghazni, im Distrikt Jaghouri gelebt, als der Beschwerdeführer ein Kleinkind war, übersiedelte die Familie nach Pakistan. Dort lebe seine Mutter mit drei Geschwistern nach wie vor. Der Vater der Familie ist ca. 2002 aufgebrochen, um nach Australien zu gehen; seither hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu ihm. Eine Suchaktion des UNHCR hat kein Ergebnis gebracht.
Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang eine Grundschule in Pakistan, kann aber in Dari und Urdu nicht lesen und schreiben.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen (Beilage 1 zur Niederschrift). Er spricht fließend Deutsch und versteht es auch gut.
3.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Die Islamische Republik Afghanistan liegt in Zentralasien, grenzend an Turkmenistan, Tadschikistan, Usbekistan (im Norden), China und Pakistan (im Osten und Süden), Iran (im Westen). Die Fläche beträgt 652.000 km2, die Einwohnerzahl 30,6 Millionen (geschätzt 2013). 23% der Bewohner leben in Städten (geschätzt 2011). Ethnische Aufteilung der Bevölkerung (geschätzt 2011): Paschtunen ca. 42%, Tadschiken ca. 27%, Hazara und Usbeken je ca. 9%, zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak ca. 4%, Turkmenen ca. 3%, Baluchi 2%, sowie Nuristani und andere). Bevölkerungswachstum: 2,2% (geschätzt 2013).
Durchschnittsalter der Bevölkerung: 18,2 Jahre (geschätzt 2011). 42,3% der Bevölkerung sind jünger als 15; nur 2,5% sind über 64. Geburtenrate 37,8 pro 1000 Einwohner (geschätzt 2014). Die Hauptstadt ist Kabul und hat ca 4,5 Millionen Einwohner (geschätzt 2011).
Es gibt zwei offizielle Landessprachen: Dari (50%) und Paschtu (35%); daneben Turksprachen (insb. Usbekisch und Turkmenisch) 11% und zahlreiche weitere Sprachen. Viele Bürger sind zweisprachig.
99% der Bevölkerung sind Muslime (80% Sunniten und 19% Schiiten), 1% der Bevölkerung sind sonstigen Religionsbekenntnisses (geschätzt 2012).
Staatsoberhaupt und Regierungschef ist Mohammad Ashraf Ghani, Regierungsvorsitzender (CEO): Abdullah Abdullah (beide seit 29. September 2014 im Amt). Der Präsident und zwei Vizepräsidenten werden auf fünf Jahre vom Volk direkt gewählt (Wiederwahl nur für eine weitere Amtszeit möglich).
Das Parlament ("Nationalversammlung") besteht aus zwei Kammern: das Unterhaus oder Volksvertretung ("Wolesi Jirga") mit 249 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat ("Meshrano Jirga") mit 102 Abgeordneten. Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt.
Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Provinzgouverneure und Distriktchefs werden von der Zentralregierung ernannt. Jede Provinz verfügt über einen Provinzrat. Die letzten Provinzratswahlen fanden zeitgleich mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 statt, das Ergebnis wurde am 25.10.2014 verkündet. Unter den 458 gewählten Provinzräten sind auch 97 Frauen. Damit wurde die gesetzlich verankerte Zwanzig-Prozent-Quote leicht übertroffen. (Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) Länderinformation, Afghanistan, Stand August 2015)
3.3. Sicherheitslage in der Provinz Ghazni:
Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul):
Mindestens 47 Taliban wurden innerhalb von 24 Stunden im Zuge einer Antiterror-Operation getötet und 26 weitere verletzt. Laut Innenministerium führte die afghanische Nationalpolizei gemeinsam mit der afghanischen Nationalarmee und dem NDS mehrere Antiterror-Operationen durch, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien. Die Operationen wurden in den Provinzen (Maidan) Wardak, Paktia, Paktika, Ghazni, Laghman, Kunar und Helmand durchgeführt. Der Großteil der toten Taliban war im Ajristan Bezirk in Ghazni zu verzeichnen (Khaama Press 30.9.2014; vgl. MoI 30.9.2014).
Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Die Provinz ist in achtzehn Distrikte unterteilt: der Hauptstadt Ghazni, Andar, Muqur, Qara Bagh, Gilan, Waghiz, Giro, Deh Yak, Nawar, Jaghori, Malistan, Rashidan, Ab Band, Khugiani, Nawa, Jaghato, Zankhan, Ajeristan and Khwaja Omari (Pajhwok o.D.a).
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 14.9.2014; vgl. Khaama Press 3.9.2014). Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiterInnen ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind (Khaama Press 3.9.2014). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 28.10.2014; vgl. Khaama Press 20.10.2014; Peninsula 16.10.2014; Paninsula 30.9.2014).
(Quelle: Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, S 57, 60 ff)
Am 15. März hielten Bewaffnete zwei Autos in Ghazni, Jaghori Bezirk, einem überwiegend Hazara-Gebiet, an und entführten acht Passagiere. Alle bis auf einen wurden schnell freigelassen, aber der Vorfall kam nur wenige Wochen nach einem Überfall auf zwei Busse in der Provinz Zabul, bei dem ca 30 Hazara von maskierten Bewaffneten als Geisel genommen wurden. Trotz laufender Rettungsaktion von afghanischen Sicherheitskräften konnte keine der Geiseln befreit werden. Letzte Woche versammelten sich Hunderte von Demonstranten in der Hauptstadt von Ghazni und forderten die Freilassung von den Geiseln. Obwohl sich niemand zu den Angriffen bekannt gab, halten viele der befragten Demonstranten den IS für verantwortlich.
"Daish" (so nennt sich die in diesem Gebiet agierende maskierte IS-Gruppe) ist ein sehr gefährliches Phänomen", sagte Demonstrant Ahmad Ali.
Die allgemeine Angst führte bis zu den Ghazni Hazara-Ältesten - aus drei Dörfern im Jaghori Distrikt - um ein ungewöhnliches Treffen mit den lokalen Taliban-Kommandeuren zu arrangieren. "Die Taliban haben unsere Hazara-Brüder auch in der Vergangenheit nicht entführt und wir wissen, dass sie diese neue Gruppe, Daish, auch bekämpfen", sagte Hasan Reza Yousufi, Mitglied des Provinzrates von Ghazni. Die Taliban erklärten sich bereit zu helfen.
Menschen, welche vom Kabuls Ortsrand entlang der gefährlichen Straßen außerhalb der Stadt mit dem Bus fahren (welche ständigen Angriffen der Taliban ausgesetzt waren) fürchten sich jetzt vor Entführungen. "Seit den Entführungen haben wir weniger Hazara-Passagiere" sagte der Busfahrer Mohammad Jan.
(Reuters, 22.03.2015, Fearing Islamic State, some Afghan Shi'ites seek help from old enemies,
http://www.reuters.com/article/2015/03/22/us-afghanistan-islamic-state-dUSKBN0MI03N20150322, reporting by Mustafa Andalib in Ghazni and Mirwais Harooni in Kabul; Editing by Raju Gopalakrishnan)
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Ghazni, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 1.257 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Der volatilste Distrikt war Ghazni.
(Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation vom 19.11.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 24.02.2015; EASO Country of Origin Information Report "Afghanistan - Security Situation" vom Jänner 2015.)
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
4.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person (Namen, Geburtsdatum), Herkunft (Geburtsort), Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten übereinstimmenden Angaben.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgeschichte war bei allen Einvernahmen konsistent und übereinstimmend.
Der Beschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung einen besonders seriösen und glaubhaften Eindruck.
4.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Ghazni beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 95/19/0041; 94/20/0836; 99/20/0208; 99/20/0509 99/20/0505; 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Der Beschwerdeführer, der schon als Kleinkind Afghanistan verlassen hat, hat keinen Grund für das Verlassen des Heimatlandes durch seine Familie vorgebracht, der aufgrund der Flüchtlingskonvention als asylrelevant gelten könnte. Die allgemein schlechte Sicherheitslage in der Provinz Ghazni ist - wie auch der oben angeführten Judikatur entnommen werden kann - nicht asylrelevant.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde eine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Minderjährigen geltend macht, ist festzuhalten, dass der Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nur zutrifft, wenn die Verfolgung immer wegen bestehender Gruppenzugehörigkeit erfolgt, weshalb sich jene, die erst durch die Verfolgung zu einer Gruppe werden, nicht auf jenen Grund berufen können. Verfolgung aus diesem Konventionsgrund ist daher nur dann zu bejahen, wenn die Repression nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen (d.h. sie würden nicht verfolgt, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten) und sich die Anknüpfung an dieses Merkmal oder die auf dem Merkmal basierende konkrete Art der Unterscheidung nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, sondern illegitim erscheint (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 105). Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan aber nicht nur Minderjährige, sondern auch auch junge Erwachsene, die ohne einen bestehenden Familienverband im Heimatstaat wieder zurückkehren.
Es ist zwar davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass Minderjährige Opfer von Kriminalität oder Zwangsrekrutierung werden - eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung allerdings nicht zu sehen. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Stellung als Minderjähriger, sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger. Das ist aber nicht asylrelevant, sondern ist lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen:
Eine mögliche Gefährdung des minderjährigen Beschwerdeführers aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Afghanistan bzw. durch das Fehlen einer hinreichenden Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesasylamt Rechnung getragen.
Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.