BVwG W175 2117079-1

W175 2117079-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2015

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Regest

Behebung der Entscheidung, Entbindung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, Schwangerschaft, Versorgungslage

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BVwG W175 2117079-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W175.2117079.1.00

Spruch

W175 2117079-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zahl: 1073501601/ 150670939, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1) und XXXX (BF2) reisten am 14.06.2015 von Italien kommend illegal in das Bundesgebiet ein und brachten am selben Tag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 (AsylG) ein.

Am 14.06.2015 fanden die Erstbefragungen der beiden BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Tirol, PI Spielfelg, AGM, statt. Am 21.08.2015 fanden vor dem BFA, EAST-West, niederschriftliche Einvernahmen der BF im Zulassungsverfahren statt.

EURODAC-Abfragen ergaben keine Treffer.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 14.06.2015 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er ägyptischer Staatsangehöriger und mit der BF2 verheiratet sei. Sie wären von Syrien aus über Ägypten schlepperunterstützt nach Italien gelangt, wo sie am 30.05.2015 eingetroffen wären. Dort wären sie von der italienischen Polizei beamtshandelt worden. Erkennungsdienstliche Behandlung habe keine stattgefunden. Sie hätten Papiere der zuständigen Questura bekommen und sich zwei Tage in einem Camp aufhalten müssen. Danach hätten sie das Lager verlasen dürfen. Der BF1 wolle nicht nach Italien, dort würden dramatische Zustände herrschen und er wolle nicht, dass sein Kind dort aufwachse.

Als Fluchtgrund führte er den Krieg in Syrien an (der BF1 hatte in Italien angegeben, syrischer Staatsangehöriger zu sein). Er würde in Syrien als Verräter gelten, weil er das Land verlassen habe.

Für die BF2 wurden die Angaben des BF1 im Protokoll offensichtlich einfach übernommen.

Die BF legte dem BFA einen Mutter-Kind-Pass vor, wonach sie schwanger sei. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.

I.3. Das BFA richtete an Italien am 17.06.2015 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)

Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Aufnahmeersuchen betreffend die BF. Dabei wurden sie als (im Gegensatz zu den Bescheiden) als Ehepaar geführt. Die Schwangerschaft der BF2 wurde Italien nicht mitgeteilt.

I.4. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 18.06.2015 (übernommen am selben Tag) wurde den BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, und dass Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden wären.

I.5. Mit Schreiben vom 29.07.2015 (eingelangt am selben Tag), stimmten die italienischen Behörden der Aufnahme der BF2 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 28.07.2015 (eingelangt am selben Tag) lehnten die italienischen Behörden die Aufnahme des BF1 nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ab, da dieser dort unbekannt sei.

Mit Schreiben vom 31.07.2015 verlangte Österreich eine neuerliche Prüfung des Gesuchs vom 17.06.2015 gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 zur Dublin III-VO und übermittelte zwei "italienische Dokumente", wobei sich aus den chronologisch nicht nachvollziehbaren Akten lediglich vermuten lässt, um welche Unterlagen es sich handelte.

Mit Schreiben vom 31.07.2015 (eingelangt am selben Tag) stimmte Italien einer Aufnahme des BF1 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.6. Anlässlich der Einvernahme am 21.08.2015 gab der BF1 zusammengefasst an, dass sich ihre Heiratsurkunde in Syrien befände. Sie wären im Italienischen Lager schlecht versorgt worden, er selbst sei misshandelt worden.

Die BF2 gab an, dass sie in Syrien geheiratet hätten, wobei der BF1 nicht anwesend gewesen sei, er sei in Ägypten gewesen. Sie hätte die Heiratsurkunde während der Überfahrt nach Italien verloren. Zu ihrem Aufenthalt in Italien machte sie ähnliche Angaben wie der BF1.

Insgesamt widersprechen sich die BF sowohl gegenseitig als auch gegenüber den eigenen Angaben in der Erstbefragung in wesentlichen Details.

I.7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA, EAST-West, mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 21.10.2015, Zahlen: 1073501710/150670947 (BF1) und 1073501601/ 150670939 (BF2), übernommen am 29.10.2015.2015, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 13

Abs. 1 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) ), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Beweiswürdigend wurde in den Bescheiden der BF hervorgehoben, dass ihre Angaben zu ihrem Italienaufenthalt widersprüchlich seien. Im Bescheid der BF2 wird angeführt, dass die italienischen Behörden auch von ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft informiert werden würden. Die BF2 wurde als vulnerable Person eingestuft.

I.8. Am 05.11.2015 stellte das BFA den BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 84/2015 (BFA-VG) einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) amtswegig zur Seite.

I.9. Mit Schreiben vom 02.11.2015 (laut Auskunft der Post am 05.11.2015 eingebracht) brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden.

Es sei nicht korrekt, dass die BF2 angegeben habe, der BF2 sei bei der Eheschließung nicht anwesend gewesen (Kopien einer Heiratsurkunde und Fotos wurden vorgelegt), dies sei falsch übersetzt worden. Weiters liege keine individuelle Zusicherung Italiens vor, dass die BF bei Überstellung angemessen untergebracht und versorgt würden. Auf den Geburtstermin am XXXX wurde verwiesen. Weiters lägen in Italien grundlegende systemische Mängel im Asylverfahren und in der Behandlung der Asylsuchenden vor, die letztlich zum Selbsteintritt Österreichs führen müssten.

I.12. Die Beschwerdevorlagen an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 13.11.2015.

II. Das BVwG hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

II.2. Feststellungen:

II.2.1. Der BF1 ist ägyptischer Staatsangehöriger, die BF2 ist staatenlos.

II.2.2. Die BF reisten über Ägypten schlepperunterstützt illegal mit einem Boot nach Italien, wo sie am 30.05.2015 eintrafen. Am 14.06.2015 reisten sie weiter nach Österreich.

II.2.3. Am 17.06.2015 richtete das BFA aufgrund der Angaben der BF ein Aufnahmeersuchen an Italien, das mit am 29.07.2015 beziehungsweise mit am 31.07.2015 eingelangten Schreiben der Aufnahme der BF gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.

II.2.4. Die BF2 ist im siebenten Monat schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Aufhebung der angefochtenen Bescheide:

II.3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Erging seitens der Behörde, wie im vorliegenden Fall, eine den Antrag auf internationalen Schutz zurückweisende Entscheidung, so ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der erfolgten Zurückweisung; der diesbezügliche Abspruch ist sohin als ein meritorischer, in Form eines Erkenntnisses zu erledigender, anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist in derartigen Fällen ein Abspruch in der Sache über den zugrundeliegenden Antrag verwehrt, sondern hat es im Falle der Stattgabe der Beschwerde infolge Rechtswidrigkeit der behördlichen Zurückweisung den angefochtenen Bescheid aufzuheben, wofür § 21 Abs. 3 BFA-VG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage normiert. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang zuletzt in seinem Erkenntnis vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172, ausdrücklich darauf hin, dass die für das Zulassungsverfahren anwendbare Sonderbestimmung nicht mit dem allgemein auf zurückverweisende Entscheidungen infolge schwerwiegender Ermittlungsmängel anzuwenden § 28 Abs. 3 VwGVG gleichzusetzen ist (vgl. auch 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Eine Zurückverweisung, im Kontext wie vorliegend, ist insofern eine Entscheidung in der Sache.

Zu § 21 Abs. 3 BFA-VG wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage der genannten Bestimmung, neben Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu(ver)weisen hat. Das Verfahren wird dadurch ex lege zugelassen. Diese Zulassung steht allerdings gemäß § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 einer allfälligen - auf geeignete Feststellungen gestützten - späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

II.3.1.3. Im vorliegenden Fall ist gemäß ihrem Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

...........

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

II.3.1.4. Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.3.2. Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt grundsätzlich die Zuständigkeit Italiens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen der Art. 7 iVm. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.

II.3.3. Dennoch geht das BVwG davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung der BF nach Italien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei den BF handelt es sich augenscheinlich um eine Familie mit einem (noch) ungeborenen Kind. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014, Case of XXXX, festgestellt hat, stellt es eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte dar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat vor einer Rücküberstellung einer Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien keine Einzelfallzusicherung eingeholt hat, die Familie bei Rückkehr nicht zu trennen und für eine dem Alter der Kinder entsprechende Unterbringung zu sorgen.

Dies wird aus Überlegungen betreffend die Behandlung von vulnerablen Personen im allgemeinen auch für eine Familie gelten, deren Kind kurz vor der Geburt steht, da auch in diesem Fall die Familie im Hinblick auf das zu erwartende Kind entsprechend untergebracht werden muss beziehungsweise für eine möglichst rasche medizinische Betreuung der Schwangeren Vorsorge zu treffen sein wird.

Gegenständlich wurde es von der Behörde unterlassen, eine - den Anforderungen des Urteils XXXX entsprechende - Einzelfallzusicherung Italiens zu erwirken, wonach die Familie bei ihrer Rückkehr nach Italien (auch nicht vorübergehend) getrennt wird und die Unterbringung dem Alter der minderjährigen Kinder entspricht.

Dazu ist festzuhalten, dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 08.06.2015 generell zugesichert hat, dass vulnerable Personen, insbesondere Familien mit minderjährigen Kindern, jedenfalls entsprechend untergebracht und versorgt würden. Eine Zusicherung im Einzelfall sei daher nicht mehr notwendig. Abweichende Erfahrungen sind derzeit auch nicht amtsbekannt. Dieses Schreiben wurde jedoch nicht in die Beurteilungen miteinbezogen und findet sich auch nicht in den gegenständlichen Akten. In einem vorhergehenden Schreiben (Februar 2015) wurde seitens des italienischen Innenministeriums darauf hingewiesen, dass diesbezüglichen Anfragen mindestens 15 Tage vor der Überstellung stattzufinden hätten, um die Unterbringung der Familien mit minderjährigen Kinder zu garantieren.

Im vorliegenden Fall wurden jedoch beide BF gemeinsam als Ehepartner angefragt (obwohl das BFA ohne nähere Befassung mit der Problematik in den Beschieden davon ausging, dass die Eheschließung in Österreich keine Bestand habe), jedoch von den italienischen Behörden offensichtlich (vorerst) nicht als solche wahrgenommen. Erst auf Nachfrage wurde die Zustimmung der Aufnahme für den BF1 gesondert erteilt. Ob dadurch sichergestellt ist, dass die BF in Italien nicht getrennt werden, ist bereits fraglich.

Unabhängig davon wurde den italienischen Behörden bis dato nicht mitgeteilt, dass die BF2 im siebenten Monat schwanger ist. Da dies jedoch mindestens 15 Tage im Voraus mitzuteilen wäre, um die erforderliche Unterbringung zu ermöglichen, würde sich die Überstellung um diese Zeit jedenfalls verzögern, sodass eine Überstellung erst nach dem XXXX möglich wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120) ist in diesen Verfahren aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage der betroffenen Beschwerdeführer zu erfolgen hat.

Bereits der Asylgerichtshof und daran anschließend auch das BVwG haben unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Durchführung einer Ausweisung (beziehungsweise Rückkehrentscheidung oder Anordnung einer Außerlandesbringung) im Falle einer vorliegenden Schwangerschaft folgendes ausgeführt:

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idgF, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des Gerichts auch auf Rückkehrentscheidungen im Asylrecht übertragbar (z.B. AsylG 23.02.2010, S13 306.762-4/2010/2E; BVwG 28.04.2014, W212 2006959-1; 30.04.2014, L518 2006411-1; 30.06.2015, W212 2107993-1).

Bei der BF1 wurde als voraussichtlicher Geburtstermin für ihr ungeborenes Kind im - insofern unbedenklichen - Mutter-Kind-Pass der XXXX errechnet. Dieser Termin liegt zum Zeitpunkt einer möglichen Überstellung unter Einhaltung aller notwendigen Fristen bei vulnerablen Personen innerhalb des oben angeführten 8-wöchigen Zeitraums eines absoluten Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlass besteht, ist daher bei der BF1 und dem ungeborenen Kind jedenfalls von einem besonderen Schonungsbedarf auszugehen, der der Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs entgegensteht.

Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren nach Ablauf der Mutterschutzfrist nach der Geburt jedenfalls die Frage noch offener Überstellungsfristen, der Zuständigkeit Italiens auch für das Kind, weiters den dann aktuellen Gesundheitszustand von Mutter und Kind, beziehungsweise die Frage der gesicherten Übernahme der BF als Familie prüfen müssen, wobei auch die von den BF in der Beschwerde aufgeworfene Behauptung, sie würde im Falle einer Rückkehr nach Italien keine adäquate Versorgung erhalten, einer Klärung zugeführt werden müsste.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und Abs.7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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