BVwG W145 2115141-1

W145 2115141-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2015

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Regest

Aussetzung, Beschwerdevorlage, Grenzgänger, Strafanzeige,<br/>Zuständigkeit

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BVwG W145 2115141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2115141.1.00

Spruch

W145 2115141-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , SVNR XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Hollabrunn (im Folgenden: AMS) vom 30.06.2015 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), SVNR XXXX , auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 20.04.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 AlVG und gemäß Artikel 1 lit. f iVm Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma XXXX seit 03.03.2015 einen Hauptwohnsitz in Österreich begründet habe. Die Dauer der Wohnsitzmeldung dauere noch keine 28 Wochen an. Daher könne von keiner Kontinuität der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ausgegangen werden. Die Ermittlungen hätten weiters ergeben, dass sich die Familie der Beschwerdeführerin in Znaim aufhalte. Die Beschwerdeführerin sei daher als echte Grenzgängerin zu qualifizieren und sei für die Leistungsgewährung gemäß Artikel 1 lit. f iVm § 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 ihr Wohnsitzstaat zuständig.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.07.2015, einlangend am 13.07.2015, fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr ab 20.04.2015 Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zuzuerkennen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei, zumal die Beschwerdeführerin tatsächlich am 03.03.2015 von XXXX Jetzelsdorf nach Hollabrunn übersiedelt sei. Sie habe seit 1993 ihren Hauptwohnsitz in Österreich. Dass sie keine Grenzgängerin im Sinne der EG-Verordnung Nr. 883/2004 sei, habe sie in der Niederschrift vom 03.07.2015 ausführlich dargestellt und lege sie der Beschwerde diese Niederschrift als Beweis bei.

3. Mit Bescheid des AMS vom 31.08.2015 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 09.07.2015 gemäß § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: XXXX , ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid des AMS vom 24.10.2014 der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 15.05.2013 bis 31.07.2014 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG € 9.604,24 rückgefordert worden seien, weil die Beschwerdeführerin laut zeugenschaftlicher Aussage von Frau XXXX bei der Finanzpolizei vom 27.08.2014 ihren gemeldeten Hauptwohnsitz als solchen nicht verwendet habe. Das AMS habe die Beschwerde vom 04.11.2014 gegen diesen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2015 abgewiesen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung bezüglich ihres Aufenthalts in Österreich vorgelegt, welche eine idente Unterschrift von Frau XXXX mit einer von ihr unterfertigten Zahlungsbestätigung enthalten habe. Frau XXXX habe gegenüber dem AMS die Unterfertigung dieser Aufenthaltsbestätigung bestritten. Da deshalb der Verdacht der Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB vorgelegen sei, habe das AMS Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg eingebracht. Zumal die Beschwerdeführerin einen Vorlagenantrag gestellt habe, sei der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden und habe das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 01.04.2015 das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, ausgesetzt. Im gegenständlichen Verfahren stelle die Frage des tatsächlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ab 15.05.2013 - insbesondere die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben - und in diesem Zusammenhang, ob die im Verfahren zu der Beschwerde vom 04.11.2014 vorgelegten Urkunden gefälscht oder verfälscht sind, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Die Beschwerdeführerin habe bis dato nicht nachweisen können, dass sie sich vor dem 03.03.2015 tatsächlich in Österreich aufgehalten habe. Das AMS habe im Verfahren zur Beschwerde vom 04.11.2014 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin laut Kurzbrief des Bundesministeriums für Inneres vom 30.09.2014 in der Republik Tschechien einen Wohnsitz gemeldet habe. Laut diesem Schreiben sei kein PKW auf sie in Tschechien zugelassen; sie scheine jedoch als Nutzungsberechtigte des auf Frau XXXX zugelassenen Fahrzeugs auf. Frau XXXX habe in ihrer durch die Finanzpolizei am 28.08.2014 durchgeführten Zeugeneinvernahme bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin mit einem Skoda mit tschechischem KFZ-Kennzeichen unterwegs sei. Weiters beantworte die Mutter der Beschwerdeführerin Telefonanrufe des AMS auf dem Handy der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin habe dem AMS bekannt gegeben, dass sie seit ihrem 19. Lebensjahr keinen Kontakt zu ihren Eltern habe. Diese Aussage werde durch die vorhergehenden Sachverhalte eindeutig widerlegt. Aufgrund der Vorakte liege der Verdacht nahe, dass die Beschwerdeführerin auch den Aufenthalt ab 03.03.2015 in Österreich unter Angabe falscher Tatsachen erschlichen habe. Da für die Beurteilung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben und diesbezüglich die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, GZ: XXXX , eine Vorfrage darstelle, werde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens, ausgesetzt.

4. Mit Schreiben vom 09.09.2015, beim AMS am 11.09.2015 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid des AMS vom 31.08.2015 und stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihr ab 20.04.2015 Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zuzuerkennen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 1991 in Österreich wohne und arbeite. Sie habe seitdem immer einen Hauptwohnsitz in Österreich gehabt und regelmäßig verwendet. Ihre Dokumente seien in Ordnung; sie habe keine Urkunden gefälscht oder verfälscht. Sie sei am 03.03.2015 von Jetzelsdorf nach Hollabrunn übersiedelt, wo ihr jetziger Hauptwohnsitz sei. Sie brauche diesen Hauptwohnsitz, da sie in Österreich arbeite. Seit 1993 habe sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich.

5. Die Beschwerde vom 09.09.2015 wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 01.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 15.09.2015 zu Zl. XXXX , teilt diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass gegen die Beschwerdeführerin beim Landesgericht Korneuburg Strafantrag wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB eingebracht wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Aussetzungsbescheid vom 31.08.2015 nicht substantiell entgegengetreten, sondern hat ein inhaltliches Vorbringen gegen den Bescheid vom 30.06.2015 erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Verfahrensgegenständlich beschränkt sich nach Ansicht der erkennenden Richterin der Prüfumfang auf die Beschwerde vom 09.09.2015 gegen den Aussetzungsbescheid des AMS vom 31.08.2015.

Das AMS hat im Verfahren über die Beschwerde vom 09.07.2015 noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Das AMS hat sohin nach Ansicht der erkennenden Richterin in der Beschwerdevorlage vom 01.10.2015 die Beschwerde vom 09.09.2015 fälschlich als Vorlageantrag, welcher sich auf den Bescheid des AMS vom 31.08.2015 beziehe, gewertet. Gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz kann sich ein Vorlageantrag nur auf eine Beschwerdevorentscheidung beziehen. Somit ist die Beschwerde vom 09.09.2015 als Beschwerde gegen den Aussetzungsbescheid des AMS vom 31.08.2015 zu qualifizieren; denn völlig richtig hat das AMS im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Beschwerdevorentscheidung am 31.08.2015 diesen Aussetzungsbescheid erlassen. Das bedeutete, dass nach Klärung der Vorfrage es dem AMS offen steht, entweder - zumal das AMS nicht ausdrücklich auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet hat - innerhalb der durch die Verfahrensaussetzung gehemmten Entscheidungsfrist eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen oder den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vom 09.07.2015 vorzulegen.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellt die Frage des tatsächlichen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich ab 15.05.2013 und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die beim AMS im Verfahren zur Beschwerde vom 04.11.2014 vorgelegten Urkunden echt, gefälscht oder verfälscht ist, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren, in dem beurteilt wird, ob genug Substrat für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin besteht, ist von der Staatsanwaltschaft zu führen. Sollte es zu einer strafgerichtlichen Verfolgung kommen, hat das Strafgericht über die Echtheit der Urkunde als Hauptfrage zu entscheiden.

Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben. Das AMS hat daher zu Recht mit Bescheid vom 31.08.2015 das anhängige Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 09.07.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 30.06.2015 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens ausgesetzt.

Die Beschwerde vom 09.09.2015 gegen den Aussetzungsbescheid des AMS vom 31.08.2015 war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Ausgang des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft respektive des strafgerichtlichen Folgeverfahrens stellt für gegenständliches Verfahren eine essentielle und präjudizielle Vorfrage dar. Die Beurteilung, ob eine Vorfrage vorliegt oder nicht, ist eine rein rechtliche. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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