BVwG W145 2107776-1

W145 2107776-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2015

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Arbeitslosengeld, Vereitelung, wichtiger Grund

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BVwG W145 2107776-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2107776.1.01

Spruch

W145 2107776-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Sonja Parzmayr als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Matthias Voges als Beisitzer in der Beschwerdesache wegen Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG idgF von XXXX , SVNR XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom 02.02.2015 (samt Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2015) wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , stellte am 15.09.2014 beim Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. In der zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 02.12.2014 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art bzw. Reinigungsarbeiter im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Bezirk St. Pölten, Bezirk Melk und Bezirk Krems sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW zur Verfügung. Insbesondere wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer am vereinbarten Kurs " XXXX " mit Infotag am 22.12.2014 teilnehme.

3. Am 02.12.2014 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS der Kursbesuch "Deutsch Level A2" beim Kursträger XXXX mit dem Kursbeginn am 07.01.2015, Kursdauer 07.01.2015 bis 14.04.2015, jeweils Montag bis Freitag von 11:00 bis 14:00 Uhr, niederschriftlich vereinbart. Aus der Niederschrift vom 02.12.2014 geht hervor, dass der Informationstag für den Deutschkurs am 22.12.2014 um 09:00 Uhr stattfindet. Über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG wurde der Beschwerdeführer belehrt.

4. Bei der am 22.01.2015 vor dem AMS wegen der Weigerung des Beschwerdeführers an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, weil seine Frau bei der XXXX einen Deutschkurs vom 12.01.2015 bis 26.03.2015, jeweils 08:30 bis 12:30 Uhr, besuche. Er habe daher seinen Deutschkurs nicht beginnen können, weil sie sonst keine Kinderbetreuung hätten. Seine Frau sei nicht beim AMS vorgemerkt und beziehe auch keine Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer beziehe seit 01.11.2014 auch Kinderbetreuungsgeld, habe das aber bisher nicht beim AMS gemeldet. Als berücksichtigungswürdige Gründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er am 07.01.2015 im Kursinstitut im XXXX gewesen sei und dort eine Frau gefragt habe, ob es einen Nachmittagskurs gebe. Er wisse deren Namen aber nicht mehr und könne auch nicht sagen, wie sie ausgesehen habe.

5. Mit Bescheid des AMS vom 02.02.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 07.01.2015 bis 17.02.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt " XXXX Deutschkurs Level A2" bei XXXX mit Maßnahmenbeginn 12.01.2015 verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.02.2015 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass er am 23.12.2014 mit der Verantwortlichen bei XXXX das Gespräch gesucht habe, weil folgendes Problem vorgelegen sei: Die Frau des Beschwerdeführers sei im Dezember informiert worden, dass sie zeitgleich mit dem Deutschkurs des Beschwerdeführers bei XXXX einen Deutschkurs im Bildungszentrum der XXXX bekomme. Leider sei es nicht möglich gewesen, eine leistbare Kinderbetreuung für ihr gemeinsames jüngstes Kind zu finden. Da die Frau des Beschwerdeführers kaum Deutsch spreche, hätten sie entschieden, dass es für sie wichtig sei, zumindest Basiskenntnisse zu erwerben. Der Beschwerdeführer habe daher das XXXX aufgesucht und gefragt, ob er seinen Kurs zu einem späteren Termin besuchen könne. Er habe die Information erhalten, dass dies möglich sei, habe gedacht, dass die Angelegenheit damit erledigt sei und habe nicht verstanden, dass er trotzdem seinen Berater beim AMS aufsuchen hätte sollen um die Sache zu besprechen. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er finanziell von seinem Arbeitslosengeld abhängig sei. Er wohne mit seinen drei Kindern und seiner Frau in einer Mietwohnung und beziehe bedarfsorientierte Mindestsicherung in der Höhe von € 850.- und seine Frau Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von € 436.-. Das Familieneinkommen betrage somit € 1.286.-/Monat; davon müsse er allein für Miet- und Energiekosten € 764.- aufbringen. Aufgrund der schwierigen finanziellen Situation hätte die Frau des Beschwerdeführers auf ihren Deutschkurs verzichtet, wenn sie gewusst hätte, dass ihre Teilnahme eine Sperre des Arbeitslosengeldbezuges nach sich ziehe.

7. Mit Schreiben des AMS vom 26.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert.

8. Am 07.04.2015 langte beim AMS eine mit 07.04.2015 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass der Umstand, dass seine Frau noch gar nicht Deutsch spreche, nach Auffassung des AMS keinen Nachsichtgrund bewirke; es sei jedoch für die Flexibilität des Beschwerdeführers für den Arbeitsmarkt unerlässlich, dass seine Frau eigenständig Behörden- und Arztwege sowie Gespräche mit den Lehrern der Kinder erledigen könne. Ohne ausreichende Deutschkenntnisse sei sie auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, was seine Flexibilität für eine Arbeitsaufnahme massiv einschränke. Es sollte auch ein Anliegen des AMS sein, dass auch Frauen, die (noch) nicht beim AMS gemeldet seien, die Landesprache lernen. Weiters sei im Schreiben des AMS vom 26.03.2015 festgehalten worden, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur regionalen Geschäftsstelle aufgenommen habe. Es habe sich hierbei um ein Missverständnis gehandelt. Zumal der Beschwerdeführer es so verstanden habe, dass Frau XXXX vom XXXX , mit der er gesprochen habe, direkt mit der regionalen Geschäftsstelle Kontakt aufnehme und ihn für den folgenden Deutschkurs anmelde, habe er die Notwendigkeit nicht gesehen, nochmal selbst beim AMS vorzusprechen. Ihm fehle einfach das notwendige Hintergrundverständnis für die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldbezugs.

9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.04.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Im Spruchpunkt I.) wurde festgestellt, dass der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AlVG erfüllt wurde. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach dem Infotag am 22.12.2014 das Gespräch mit Frau XXXX vom XXXX gesucht und gefragt habe, ob er einen späteren Kurs erhalten könne, da seine Ehefrau zur selben Zeit einen Deutschkurs besuche. Die ursprüngliche Angabe des Beschwerdeführers, wonach er am 07.01.2015 im Kursinstitut gewesen sei, sei nicht korrekt. Im Rahmen des Gespräches nach dem Infotag habe Frau XXXX den Beschwerdeführer darüber informiert, dass es einen später beginnenden Kurs gebe, der Beschwerdeführer dies jedoch mit dem AMS abklären müsse. Frau XXXX habe angegeben, dass sie mit Kursteilnehmern solche Vereinbarungen nicht treffen könne, da die Entscheidung hier beim AMS liege. Der Beschwerdeführer hätte im Hinblick auf die Tatsache, dass er bezüglich seines Kinderbetreuungsgeldbezuges ab dem 01.11.2014 seine Ehefrau als Betreuungsperson ab diesem Zeitpunkt angegeben habe, den vereinbarten Kurs jedenfalls antreten müssen. Dass seine Ehefrau noch gar nicht Deutsch spreche und den Kurs dringender brauche als der Beschwerdeführer, könne keinen Nachsichtgrund bewirken. Der Beschwerdeführer hätte sich jedenfalls selbst bei der regionalen Geschäftsstelle St. Pölten melden müssen um abzuklären, ob ein späterer Kursbeginn möglich sei. Dies sei unstrittigerweise nicht erfolgt. Mit seinem Verhalten, nicht am vereinbarten Deutschkurs teilzunehmen, habe der Beschwerdeführer den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht, der den Verlust des Leistungsanspruches für sechs Wochen rechtfertige. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen. Da der Beschwerdeführer von 25.01.2015 bis 13.02.2015 volles Krankengeld bezogen habe, verlängere sich die Ausschlussfrist um 20 Tage, das heißt nunmehr vom 07.01.2015 bis 09.03.2015.

10. Mit Ausbildungsplan des XXXX vom 23.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Kurs "Deutsch Level A2" mit dem Kursbeginn am 16.04.2015, Kursdauer 16.04.2015 bis 30.07.2015, jeweils Montag bis Freitag von 8:00 bis 11:00 Uhr, eingeladen.

11. Mit Schreiben vom 06.05.2015, beim AMS am 07.05.2015 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm entsprechende Leistungen zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Beschwerde und seine Stellungnahme vom 07.04.2015 dem Vorlagenantrag beiliegen würden. Mehr habe er nicht zu sagen, außer, dass man ihm beim XXXX offenbar etwas Falsches gesagt habe oder es zu einem für ihn folgenschweren Missverständnis gekommen sei.

12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 28.05.2015 vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.2015, Zl. XXXX , wurde dem als Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu wertenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 31 Abs. 1 iVm §§ 13 und 15 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt II.) der Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2015 behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und lebt seit Jänner 2009 in Österreich. Zuletzt war er von 26.06.2013 bis 09.09.2014 bei der Firma XXXX GmbH als Reinigungskraft vollversichert beschäftigt. Von 10.09.2014 bis 25.09.2014 bezog er eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Beschäftigungsverhältnis. Seit 08.10.2014 steht der Beschwerdeführer durchgehend im Arbeitslosengeldbezug.

Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 02.02.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 07.01.2015 bis 17.02.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 28.04.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat von 12.11.2012 bis 31.10.2014 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Sie steht in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist beim AMS nicht arbeitssuchend gemeldet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers besuchte ab 12.01.2015 bis 26.03.2015, jeweils von Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12:20 Uhr einen Deutschkurs Level A1.

Da seine Deutschkenntnisse für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt noch nicht ausreichend waren, wurde der Beschwerdeführer vom AMS ein Deutschkurs beim XXXX zugewiesen. Am 02.12.2014 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS der Kursbesuch " XXXX Deutsch Level A2", Kursbeginn am 07.01.2015 um 08:00 Uhr, vereinbart. Am 22.12.2014 erschien der Beschwerdeführer vereinbarungsgemäß zum Informationstag. Er hat dort eine Einladung zum Kursstart bekommen und wurde darüber informiert, dass der Deutschkurs von 07.01.2014 bis 14.04.2015 dauert und die Kurszeiten jeweils Montag bis Freitag von 11:00 bis 14:00 Uhr sind. Gleich nach dem Informationstag suchte der Beschwerdeführer Frau XXXX vom XXXX auf und erklärte, dass seine Ehefrau für dieselbe Zeit eine Zusage für einen Deutschkurs im Integrations- und Bildungszentrum der XXXX erhalten hat. Er fragte nach, ob er einen später beginnenden Deutschkurs besuchen könne, da ein gleichzeitiger Kursbesuch von ihm und seiner Frau aufgrund der notwendigen Betreuung des jüngsten gemeinsamen Kindes nicht möglich sei. Frau XXXX informierte den Beschwerdeführer, dass es einen solchen später beginnenden Kurs gebe, der Beschwerdeführer dies aber mit dem AMS abklären müsse. Der Beschwerdeführer hat es jedoch unterlassen, mit dem AMS über einen eventuellen späteren Antritt seines Deutschkurses zu sprechen und hat den Kurs am 07.01.2015 - ohne das AMS darüber zu informieren - nicht angetreten.

Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.

Von 16.04.2015 bis 30.07.2015 besuchte der Beschwerdeführer den Deutschkurs Level A2 im XXXX St. Pölten.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den Kurs am 07.01.2015 nicht angetreten hat.

Der vom Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem AMS am 22.01.2015 getätigten Aussage, wonach er am 07.01.2015 im Kursinstitut gewesen sei und nachgefragt habe, ob es einen Nachmittagskurs gebe, kann nicht gefolgt werden, zumal es für den 07.01.2015 keinen ersichtlichen Vermerk gibt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag im Kursinstitut gewesen ist. Vielmehr war festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits gleich nach dem Informationstag am 22.12.2015 beim XXXX gewesen ist und bezüglich eines später beginnenden Kurses nachgefragt hat. Dies geht auch aus einem Aktenvermerk von Frau XXXX vom 23.03.2015 unzweifelhaft hervor. Auch hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde richtig gestellt, dass er bereits am 23.12.2014 mit Frau XXXX bezüglich eines später beginnenden Kurses gesprochen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

Arbeitswilligkeit

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) -(7)...

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

3.6. Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

"Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen - wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person.

Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210).

Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn

1. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,

2. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und

3. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und

4. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.

5. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt.

Der Gesetzgeber hat durch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 (mit Wirkung vom 1. Jänner 2008) angefügte Zumutbarkeitsregelung im § 9 Abs. 8 AlVG ausdrücklich festgehalten, dass das AMS bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben hat, die eine Teilnahme einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände, wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits im Betreuungsplan erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als bekannt angenommen werden können. Damit kann in jenen Fällen, in denen die Erforderlichkeit einer Maßnahme zur Wiedereingliederung offenkundig ist, die an sich für das AMS bestehende Begründungspflicht unmittelbar vor der Zuweisung entfallen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS am 02.12.2014 betreffend Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme gemäß den gesetzlichen Bestimmungen belehrt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 10 AlVG die Nichtteilnahme an dieser Maßnahme ohne wichtigen Grund oder die Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer hinreichend über die Defizite und die Gründe für die Zuweisung aufgeklärt.

Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen.

Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen.

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln. (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042)

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Frau XXXX vom XXXX gemeldet, dass er den Deutschkurs ab 07.01.2015 nicht antreten könne, sondern einen solchen Kurs erst zu einem späteren Zeitpunkt absolvieren wolle. Es hat es unterlassen, das Einverständnis des AMS für sein Vorgehen einzuholen und hat dadurch eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs am 07.01.2015 nicht angetreten hat.

In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat und davon etwa unter dem auch im vorliegenden Fall offenkundigen Gesichtspunkt der Nachholbarkeit der Maßnahme gerade dann, wenn es nur um die Festlegung des Termins für die Teilnahme geht, ohne Anlegung allzu strenger Maßstäbe Gebrauch zu machen ist. Somit können familiäre Betreuungspflichten ohne die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 AlVG berücksichtigt werden (vgl. VwGH vom 18.10.2000; Zl. 99/08/0027). Es ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich beim Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Maßnahmen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen und die Teilnahme an solchen Maßnahmen in der Regel nach Belieben nachholbar ist, wodurch sie sich von der Annahme einer vom AMS vermittelten Beschäftigung in der Regel sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll, so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den ihm zugewiesen Deutschkurs ab 07.01.2015 nicht angetreten, weil seine Frau die Zusage für einen Deutschkurs, der zur selben Zeit stattgefunden hat, erhielt, ein gleichzeitiger Kursbesuch von ihm und seiner Frau aufgrund der notwendigen Betreuung des jüngsten gemeinsamen Kindes jedoch nicht möglich war. Es ist nicht einzusehen, warum der Wunsch des Beschwerdeführers, den Kurs im Hinblick auf die Überschneidung mit dem Deutschkurs seiner Frau, welche diesen Basis-Deutschkurs dringend für das tägliche Leben (Einkäufe, Behörden-/Arztwege, Lehrergespräche, etc.) benötigte, und den vorliegenden Betreuungspflichten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu besuchen, keine Beachtung verdient hätte. Zudem ist im vorliegenden Fall die Nachholbarkeit der Maßnahme gegeben, da der Beschwerdeführer in der Folge den Deutschkurs Level A2 ab 16.04.2015 besuchte. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit nicht gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 auszugehen ist.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid vom 02.02.2015 (samt Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2015) aufzuheben.

3.7. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zudem liegt gegenständlich eine reine Rechtsfragenbeurteilung, nämlich, die Beurteilung der Frage, ob die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der vom AMS zugewiesenen Maßnahme durch den parallel stattfindenden und nachgewiesen Deutschkurs seiner Ehefrau als wichtiger Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 qualifiziert werden könne, vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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