W124 2110713-1•BVwG W124 2110713-1
W124 2110713-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2015
allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>wirtschaftliche Gründe
W124 2110713-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ,
Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sunnitischen-moslemischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass die Taliban seinen Vater vor etwa sechs Jahren getötet hätten. Er sei Direktor in der Distriktverwaltung in XXXX gewesen. Den Beschwerdeführer hätten die Taliban wegen seiner Tätigkeit in einem Bauunternehmen mit dem Tode bedroht. Dieses habe viele Aufträge von den Amerikanern erhalten. Der Beschwerdeführer sei sowohl telefonisch als auch brieflich bedroht worden. Die Taliban hätten ihn aufgefordert seine Arbeit niederzulegen. Man habe sogar Handgranten in deren Haus hineingeworfen.
2. Anlässlich der Einvernahme vom XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) gab der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger an, der Volksgruppe der Tadschicken und dem muslimischen Glauben anzugehören.
Die letzten fünf Monate seines Aufenthaltes in Afghanistan habe er an verschiedenen Orten in XXXX gelebt. Davor habe er in XXXX gelebt. In XXXX sei ihr Dorf gewesen und der Beschwerdeführer dort aufgewachsen. Nachdem er Schwierigkeiten bekommen habe, sei er aus XXXX weggegangen.
In der Zeit von XXXX sei er in die Schule gegangen und habe im Abrechnungsbereich eines Gemüsebazars von XXXX bis zum XXXX gearbeitet. In der Zeit vom XXXX habe er bis zum XXXX bei der Baufirma XXXX gearbeitet. Ab dem XXXX habe er bis zu seiner Flucht aus Afghanistan bei der Firma XXXX in XXXX gearbeitet. Finanziell sei es dem Beschwerdeführer sehr gut gegangen. Das Hauptbüro der Firma habe sich in XXXX befunden und seien sie in verschiedenen Provinzen unterwegs gewesen. Aufträge hätten sie von den Amerikanern erhalten. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, im Zeitraum von XXXX in der Provinz XXXX gearbeitet zu haben, gab dieser an gesagt zu haben in diesem Zeitraum in XXXX gearbeitet zu haben.
Der Beschwerdeführer habe den Ort der Arbeit bzw. Ausübung dessen nicht wechseln können, da ihm die Taliban vorgeworfen hätten, dass er ein Spion gewesen sei. Er sei in deren Augen ein ungläubiger Mensch gewesen. Egal wohin er gegangen wäre, hätte man ihn töten können. Nachdem sein Vater getötet worden sei, habe er mit der Arbeit aufgehört. Sie hätten aber deren Haus angegriffen und eine Granate ins Haus geworfen. Sie hätten ebenso einen Minibus verbrannt. Es habe sich dabei um einen Linienbus zwischen ihrem Heimatdorf und dem Zentrum der Provinz gehandelt. Er habe ihnen gehört und hätte ein Fahrer für sie gearbeitet. In der Nacht sei der Linienbus auf einem Parkplatz verbrannt worden, wobei dem Fahrer nichts passiert sei. Der Beschwerdeführer glaube, dass diese auch seinen Bus angezündet hätten, als sie damals von den Taliban bedroht worden seien. Er sei damals telefonisch bedroht worden und habe den Chef der Taliban beschimpft.
Bei dem Bauunternehmen habe es sich um eine große Firma, mit einem Hauptbüro in Washington, Katar und Kabul gehandelt. Sie hätten den Auftrag gehabt sowohl für die Amerikaner als auch für die afghanische Regierung zu arbeiten. Im Bereich der Tätigkeit, die vom Beschwerdeführer gemacht worden sei, hätten ca. 10 Personen gearbeitet. Einer seiner Kollegen sei umgebracht worden. Auf dem Weg von XXXX sei dieser ermordet worden, als er nach Hause gehen habe wolle.
Die Aufträge hätten sie von einer Firma mit dem Namen XXXX bekommen, welche diese wiederum von Amerika erhalten habe. Ein anderer Kollege sei ebenfalls spurlos verschwunden, sie würden nicht wissen, ob dieser noch am Leben sei. Ob es konkrete Bedrohungen, zum Beispiel mit Briefen oder Telefonaten gegeben habe, könne der Beschwerdeführer nicht sagen. Sie hätten darüber gesprochen er habe auch anderen Kollegen erzählt was passiert sei. Daraufhin hätten alle Kollegen den Job gekündigt, weil sie auch Angst gehabt hätten. Auf Nachfrage gab dieser an, dass einige gekündigt hätten und viele in Amerika und anderen Ländern um Asyl angesucht hätten.
Der Beschwerdeführer sei nicht dabei gewesen, als man seinen Vater getötet habe. Er habe aber von seiner Mutter erfahren, dass in einer Nacht um ca. 20:00 Uhr jemand an ihrer Tür geklopft habe, sein Vater hingegangen sei und aufgemacht habe. Sein Vater habe mit jemanden gesprochen und habe diese Person dann angefangen auf ihn zu schießen. Der Brustkorb und Oberteil des Körpers sei mit vielen Schüssen versehen gewesen. Auch die Mutter des Beschwerdeführers sei von den Taliban bedroht worden, würde aber noch immer im Dorf leben. Gesundheitlich würde es ihr allerdings sehr schlecht gehen, da ihr Ehegatte, Vater des Beschwerdeführers, getötet worden sei und ihre Tochter gestorben sei. Darüber hinaus sei deren Haus zerstört worden, weshalb sie beim Bruder des Beschwerdeführers leben müsse. Zum Zeitpunkt, als das Elternhaus des Beschwerdeführers zerstört worden sei, habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt. Der Vater des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt schon tot gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe sich im Krankenhaus befunden, so dass niemand zuhause gewesen sei. Unbekannte Personen hätten das Haus durchsucht, alle wertvollen Gegenstände mitgenommen und danach mit einer Handgranate zerstört.
Hinsichtlich der Täter dieses Vorfalls gab der Beschwerdeführer an, dass im Dorf ca. 5000 Familien leben würden und in Afghanistan ca. 70 % einer extremistischen Gruppierung angehören würden. Er vermute, dass die Taliban diese Tat ebenfalls begangen hätten. Er sei damals hinsichtlich dieser Angelegenheit zum Gouverneur gegangen und habe diesem den Vorfall geschildert. Die Regierung habe ihnen daraufhin ein Grundstück angeboten, welches aber nicht in einem sicheren Gebiet gelegen sei. Daraufhin hätten sie dieses Anbot abgelehnt. In Afghanistan würde es kein sicheres Gebiet geben, wo man sich aufhalten könne. Der Beschwerdeführer habe in ständiger Angst gelebt getötet zu werden. Aus diesem Grunde habe er offene Beträge aufgeschrieben, damit seine Familie wissen würde, was er noch besitzen würde.
Am XXXX habe der Beschwerdeführer bei der Firma zu arbeiten angefangen. Fünf Monate später habe er Drohungen bekommen und sein Vater sei in dieser Zeit getötet worden. Nachdem sein Vater getötet worden sei, habe der Beschwerdeführer versucht aus Afghanistan herauszukommen. Am XXXX sei der Vater des Beschwerdeführers getötet worden. Der Beschwerdeführer sei nicht sofort geflüchtet, weil er nicht gewusst habe, wie er es machen solle und habe sich darin nicht ausgekannt. Der Beschwerdeführer habe dann mit seinem Cousin gesprochen und ihm dieser einen Schlepper organisiert, der alles gemacht habe. Auf Vorhalt, dass die Ausstellung eines Visums für die legale Flucht aus Afghanistan eine Zeit lang dauern würde und der Beschwerdeführer der ständigen Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei, gab dieser an, dass er versteckt gelebt habe, seinen Aufenthaltsort ständig verändert und zu niemanden Kontakt gehabt habe. Die Reise nach Europa habe den Beschwerdeführer ca. $ 13.000 gekostet. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer deren Grundstück um $ 13.000 verkauft. Es habe sich dabei nicht um das Grundstück des Hauses sondern eines anderen Grundstückes gehandelt. Überdies würde der Beschwerdeführer noch ein weiteres Grundstück und das zerstörte Haus in Afghanistan besitzen.
Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden, als ihm die Taliban vorgeworfen hätten, dass er ein Spion sei und sie dies glauben würden, weil er Afghanistan verlassen habe. In Amerika habe der Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht, weil die Amerikaner nur Dolmetscher mitgenommen hätten. Davon aber auch nur jene, die ihnen Recht gewesen wären. Hinsichtlich der Kollegen, von denen der Beschwerdeführer behauptet habe, dass diese in Amerika um Asyl angesucht hätten, gab dieser an nicht zu wissen wie dies möglich gewesen sei. Sie hätten dies nur am Rande mitbekommen.
3. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht feststehen würden. Er habe keine Tazkira oder unbedenkliche afghanische Reisedokumente vorlegen können. Aufgrund seiner Sprach-, und Landeskenntnisse sei es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehörige sei. Seine Angaben hinsichtlich seiner Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion seien ebenfalls schlüssig und somit glaubhaft. Seine sonstigen behaupteten Lebensverhältnisse und familiären Gegebenheiten hätten sich als glaubhaft dargestellt und würden der Entscheidung des BFA zugrunde gelegt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers gehe das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer gesund sei und weder an einer schweren Krankheit leiden würde noch ein längerfristiger Pflege oder Rehabilitationsbedarf bestehen würde. Betreffend den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Afghanistan aus wohl begründeter Furcht verlassen habe. So habe dieser angegeben von den Taliban verfolgt und bedroht worden zu sein, während eine Verfolgung durch den Staat von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund seien in den Details nicht plausibel, zeitlich nicht übereinstimmend und in überwiegenden Teil nicht glaubhaft. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit dem Wunsch auf Migration nach Europa gereist sei, um hier ein besseres Leben zu haben. Nicht glaubhaft sei die Behauptung des Beschwerdeführers von den Taliban einen Drohbrief erhalten zu haben, wobei die Echtheit des vorgelegten Schriftstücks von der Behörde angezweifelt werden würde. Basierend auf diesem Drohbrief der Taliban, habe der Beschwerdeführer eine übersteigerte Fluchtgeschichte entwickelt, welche der Asylerlangung dienen habe sollen.
Insbesondere aufgrund folgender Widersprüche habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden können. So habe dieser in der Erstbefragung am XXXX angegeben, dass sein Vater vor sechs Jahren von den Taliban getötet worden sei. Bei der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sein Vater am XXXX getötet worden sei. Dieser sei bereits vorher von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für die erwähnte Baufirma mit dem Umbringen bedroht worden. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er am XXXX bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen und etwa fünf Monate später die ersten Drohungen der Taliban erhalten habe. Der Vater des Beschwerdeführers sei in diesem Zeitraum von fünf Monaten getötet worden. Der Beschwerdeführer habe nicht nur im Hinblick auf die Erstbefragung am XXXX und der niederschriftlichen Befragung am XXXX divergierende Aussagen zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters gemacht, sondern auch in der niederschriftlichen Befragung zwei verschiedene Zeitpunkte zum Tode seines Vaters bekannt gegeben. Diese widersprüchlichen Aussagen habe der Beschwerdeführer nicht nur im Hinblick auf den Zeitpunkt des Todes seines Vaters, sondern auch in Bezug auf den möglichen Grund des Todes seines Vaters gemacht. In der Erstbefragung habe dieser dazu angeführt, dass sein Vater Direktor in der Distriktverwaltung in XXXX gewesen und von den Taliban getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Hinweise dahingehend abgegeben, dass sein Vater wegen ihm getötet worden sei. Erst in der niederschriftlichen Befragung vom XXXX habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen dessen Tätigkeit für die Baufirma bedroht und ermordet worden sei. Hinsichtlich der Angaben zum Grund des Todes bzw. Todeszeitpunkt seines Vaters habe dieser auf Grund der mangelnden Übereinstimmung zwischen der Erstbefragung und der Niederschrift beim BFA kein Glauben geschenkt werden können.
In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er wegen seiner Tätigkeit in der Baufirma XXXX und auf Grund der Tatsache, dass diese Firma auch von den Vereinigten Staaten Aufträge annehmen würde, zweimal telefonisch und auch brieflich mit dem Tod bedroht worden sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer aufgefordert seine Arbeit niederzulegen und ihm sogar eine Handgranate in sein Haus geworfen. In der Niederschrift vor dem BFA habe der Beschwerdeführer zum Vorfall mit der Handgranate angegeben, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits in XXXX gelebt habe. Seine Mutter sei an diesem Tag im Krankenhaus und sein Vater bereits tot gewesen. Unbekannte hätten das Haus durchsucht, die wertvollen Gegenstände mitgenommen und danach eine Handgranate durch das Fenster geworfen. Dadurch sei das ganze Haus zerstört worden. In der ersten Einvernahme sei von Handgranaten (Mehrzahl) die Rede gewesen, in der Niederschrift beim BFA von einer Handgranate (Einzahl). Auch würde dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt, dass durch das Werfen einer einzigen Handgranate das ganze Haus zerstört und somit unbewohnbar werden würde.
In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, selbst den Schlepper organisiert zu haben und dies drei Monate vor seiner Flucht. Auf die Frage nach dem Entschluss zur Ausreise aus seinem Heimatland habe der Beschwerdeführer angegeben, die Entscheidung zur Flucht vor einem Jahr, im XXXX , getroffen zu haben. In der Befragung beim BFA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Organisation des Schleppers durch seinen Cousin bereits im Jahr XXXX erfolgt sei. Den Entschluss zur Ausreise und zur Organisation eines Schleppers habe der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Tod seines Vaters, im Zeitraum von fünf Monaten nach seinen Arbeitsbeginn am XXXX , bei der Firma XXXX getroffen. Hinsichtlich der divergierenden Angaben, der Organisation des Schleppers den Entschluss zur Flucht betreffend, habe dem Beschwerdeführer von Amts wegen kein Glauben geschenkt werden können.
Rechtlich folgerte das BFA daraus, dass eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft gemacht werden hätte können. Vielmehr habe der Beschwerdeführer sein Heimatland aus persönlichen Gründen verlassen und diese keinen Zusammenhang mit einer relevanten Verfolgung im Sinne der GFK. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würde keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können und sei es auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es sei folglich davon auszugehen dass eine asylrelevante Verfolgung pro futuro nicht existiere.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das BFA darauf, dass sowohl die Ausführungen des Beschwerdeführers als auch die derzeitige Lage in Afghanistan die Behörde zum Schluss bringen würde, dass in diesem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen würde und dem Beschwerdeführer somit objektiv gesehen die Lebensgrundlage
Im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid des BFA in Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er Staatstangehörige von Afghanistan sei und sein Heimatland aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Daher sei er Flüchtling iSd der GFK. Die afghanischen Sicherheitsbehörden seien nicht gewillt bzw. nicht im Stande dem Beschwerdeführer den notwendigen Schutz zu bieten. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Situation geraten und sein Leben würde aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Gefahr sein. Er habe bei jeder Befragung und Einvernahme zu den Asylgründen Stellung genommen. Auf konkrete Fragen habe er konkret geantwortet. Wie bereits in den bisherigen Einvernahmen vorgebracht, habe er in Afghanistan bei der XXXX gearbeitet. Bei dieser Firma habe es sich um eine Baufirma gehandelt, die von verschiedenen internationalen Akteuren finanziert worden sei. Dieses Unternehmen habe in Afghanistan zahlreiche Bauaufträge für Kasernen, Schulen und Anlagen für die US-Armee übernommen. Die Beweise für seine berufliche Tätigkeit habe er in der Einvernahme vor der Erstbehörde vorgelegt. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für dieses Unternehmen sei der Beschwerdeführer in das Visier der Taliban geraten. Die Angriffe der Taliban gegen internationale "westliche" Unternehmen seien mittlerweile amtsbekannt. Die Taliban würden dem Beschwerdeführer unterstellen eine politische "pro westliche" Gesinnung zu haben, da er für dieses Unternehmen tätig gewesen sei. In Afghanistan sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sich dagegen zu wehren. Er sei diesbezüglich bereits beim Ältestenrat seines Dorfes gewesen und habe ihm dieser bestätigt, dass er dort nicht mehr sicher leben könne. Aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage sei es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar in Afghanistan zur Polizei zu gehen, um sich gegen die Taliban zu wehren. Hätte die Erstbehörde dahingehend weitere Ermittlungen angestrengt wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer "Asylberechtiger" gewesen sei. In der Beweiswürdigung des Bescheides würde sich die Erstbehörde lediglich auf die Unstimmigkeiten zwischen der Erstbefragung und Einvernahme vor dem BFA beziehen. Dazu wolle der Beschwerdeführer angeben, dass die Erstbefragung den Sinn und Zweck habe den Reiseweg zu erfragen. Auch sei dem Beschwerdeführer von den Beamten mitgeteilt worden, dass er nicht all seine Asylbegründe aufzählen solle, da dieser später eigens dazu vom BFA befragt werden würde.
5. Am XXXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari, der Muttersprache des Beschwerdeführers, an der der Beschwerdeführer teilnahm, statt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:
"[...]
R legt den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar.
[...]
R: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Dari
R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer?
D: Dari.
R befragt die Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht.
R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Der BF gibt, an keinen Krankheiten zu leiden, die ihm an der Teilnahme der Verhandlung hindern würden.
Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er die Wahrheit sagen wird.
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF legt eine AMS-Bestätigung, welche als Beilage./A in Kopie zum Akt genommen wird. Beilage./B werden in Kopie ein Radiologischer Bericht vom 10.06.2015, 15.06.2015 und ein Beiblatt von XXXX zum Akt genommen. Als Beilage C ein Einweisungsbegleitschreiben.
R: An welcher Krankheit leiden Sie?
BF: Diese Untersuchungen wurden gemacht. Ich soll einer Operation unterzogen werden.
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja, es entspricht alles der Wahrheit. Ich möchte dazu sagen, dass ich bei der Erstbefragung sehr müde und unkonzentriert gewesen bin. Ich hatte Schwierigkeiten, die mir gestellten Fragen zu verstehen.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
R: Wie ist Ihr Name? Schreiben Sie diesen bitte auf!
BF: XXXX (Vorname) XXXX (Familienname).
R: Wo haben Sie in Afghanistan genau gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Bitte geben Sie chronologisch Ihre Adressen an.
BF: Ich habe in XXXX gelebt. Ich musste mich in XXXX versteckt halten. Ich habe mich an unterschiedlichen Adressen aufgehalten. Ich war in den Stadteilen Karte XXXX aufhältig.
R: Wie lange waren Sie dort aufhältig?
BF: Ich habe mich an diesen zwei Orten insgesamt ca. 6 Monate lang aufgehalten.
R: Bei wem haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich habe mir dort ein Zimmer gemietet.
R: Haben Sie auch an einer anderen, als der von Ihnen jetzt angegebenen Adresse gewohnt?
BF: Nein.
R: Wo haben Sie vor diesen 6 Monaten noch gelebt?
BF: Zuvor war ich berufstätig und habe in XXXX gelebt.
R: Haben Sie an dieser, jetzt angegeben Adresse, seit Ihrer Geburt gelebt?
BF: Ich bin in XXXX (Distrikt) geboren und habe dort die 12. Schulklasse abgeschlossen. Im Jahr XXXX bin ich nach XXXX gegangen. Dort habe ich am Gemüsemarkt XXXX gearbeitet, im Stadtteil XXXX . Ich war bis XXXX berufstätig und bin am XXXX nach XXXX gegangen, wo ich einen Arbeitsauftrag übernommen habe. Später bin ich berufsbedingt nach XXXX gegangen, wobei unser Hauptbüro in XXXX war. Danach bin ich nach XXXX gegangen, wo ich mich ca. 6 Monate lange versteckt gehalten habe.
R: Welche Tätigkeit haben Sie bis XXXX ausgeübt?
BF: Ich war im Großhandel tätig und habe im Rechnungswesen gearbeitet.
R: Was haben Sie da genau gemacht?
BF: Wenn Gemüse nach Afghanistan eingeliefert wurde, dann musste ich die Sorte und die Menge auflisten. Wenn ein Teil vor Ort im Großhandel verkauft wurde, dann musste ich mitrechnen, wie viel Gewinn wir dabei gemacht haben. Das restliche Geld musste ich zur zuständigen Stelle schicken.
R: Was haben Sie in XXXX gemacht bzw. gearbeitet?
BF: In XXXX war ich für ein Bauunternehmen tätig. Ich habe mich im Lagerraum aufgehalten und habe von dort aus das gebrauchte Material, z. B. Fliesen, zur Verfügung gestellt.
R: Wie hat das Bauunternehmen in XXXX geheißen?
BF: XXXX .
R: Wo haben Sie im Anschluss an diese Firma gearbeitet?
BF: Danach bin ich zur Baufirma XXXX in XXXX gewechselt. Bei dieser Firma handelt es sich um eine ausländische Baufirma.
R: Wer war der Inhaber dieser Firma?
BF: XXXX .
R: Was meinen Sie mit ausländischer Baufirma?
BF: Die Firma wurde von Ausländern finanziert. Sie haben in erster Linie Militärbasen gebaut. Ich persönlich habe meine Firma XXXX , die mit dieser Firma zusammengearbeitet hat, bekommen.
R: Wem gehörte die Firma?
BF: Sie gehörte Amerikanern.
R: Sind Sie verheiratet?
BF: Ich bin ledig.
R: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Afghanistan noch Verwandte?
BF: Ich habe lediglich eine Mutter, die noch zu meiner Familie gehört. Sie lebt bei meinem Onkel mütterlicherseits, der nicht mehr zum engsten Familienkreis gehört. Ich habe eine Schwester die vor ca. 7 Monaten verstorben ist, und einen Bruder, der im Iran aufhältig ist.
R: Wo hat Ihre Schwester gelebt?
BF: In XXXX , in der Provinzhauptstadt XXXX .
R: Wo lebt Ihre Mutter?
BF: Im Haus meines Onkels in XXXX .
R: Wo liegt XXXX ?
BF: In der Provinz XXXX .
R: Warum haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Mein Vater wurde von "ihnen" getötet. Unser Haus haben "sie" mit einer Bombe angegriffen und es anschließend geplündert. Unser Auto haben "sie" verbrannt.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe für die ausländische Firma gearbeitet. Ich wurde als Spion bezeichnet. Man sagte, dass ich den Amerikanern dienen würde. Sie haben meinen Vater mehrmals aufgefordert, mich zu warnen und mir mitzuteilen mit meiner Arbeit mit den Amerikanern aufzuhören. Sie sind eines Abends zu unserem Haus gegangen und haben angeklopft. Mein Vater hat die Türe geöffnet. Sie haben meinen Vater mit einer Kalaschnikow im Brustbereich getötet.
R: Wann wurde Ihr Vater getötet?
BF: Am XXXX .
R: Sie haben zuerst gesagt, man hätte Sie als Spion bezeichnet. Von wem wurde Sie als Spion bezeichnet?
BF: Von den Taliban.
R: Woher wissen Sie, dass die Taliban Sie als Spion betrachtet haben?
BF: Sie haben meinem Vater Brief gegeben, hinterlassen.
R: Wie hat Ihr Vater seinen Lebensunterhalt bestritten?
BF: Mein Vater war berufstätig. Er hat in einem Amt gearbeitet. Außerdem hatten wir ein Auto, Grundstücke. Ich habe ebenfalls gearbeitet.
R: Wie hat sich, chronologisch betrachtet, alles abgespielt?
BF: 5 Monate nach Beginn meiner Arbeit für die Amerikaner haben die Taliban davon erfahren. Sie haben meinem Vater Briefe zukommen lassen, in denen ich aufgefordert wurde, meine Arbeit aufzugeben. Ich dachte immer, dass lediglich ich gefährdet gewesen bin und war der Meinung, dass ich aufgrund meines Aufenthaltes außerhalb der Heimatprovinz in Sicherheit bin. Ich hatte nicht damit gerechnet, dass mein Vater ebenfalls gefährdet sein könnte. Die Taliban haben meinen Vater getötet.
Nach dem Tod meines Vaters war ich gezwungen, meine Arbeit aufzugeben und ich bin nach XXXX gegangen, wo ich mich verstecken wollte und während dessen einen Ausweg suchen musste. In dieser Zeit haben "sie" wieder einen Brief hinterlassen. Später wurde ich von "ihnen" angerufen. Ich habe meine Nerven und die Kontrolle über mich verloren und habe mit dem Anführer der Taliban gesprochen, in dem ich ihn und die Taliban beschimpft und beleidigt habe. Eines Tages als meine Mutter im Krankenhaus war, haben sie unser Haus angegriffen. Sie haben es geplündert und alles zerstört. Sie haben unser Auto in Brand gesetzt.
R: Was ist passiert, bis Ihr Vater getötet wurde?
BF: In dieser Zeit haben die Taliban meinen Vater sowohl telefonisch als auch schriftlich gewarnt.
R: In welchem Zeitraum? Was ist passiert? Machen Sie bitte genaue Angaben.
BF: Nachdem die Taliban von meiner Arbeit erfahren haben, hat mein Vater immer wieder Drohbriefe und Drohanrufe bekommen. Er ist in der Früh von zu Hause weggegangen und hat alle 10 bis 20 Tage einen Drohbrief vor unserem Haustor vorgefunden. Er hat mehrmals Anrufe bekommen. Man hat ihm mitgeteilt, dass sein Leben in Gefahr wäre und dass die Taliban verpflichtet wären, ihn zu töten, weil sein Sohn ungläubig geworden und als Spion tätig wäre. Ich habe immer angenommen, dass die Taliban lediglich mir Angst machen wollten und dass nur ich gefährdet wäre. Meine Annahme war jedoch falsch. Sie haben meinen Vater getötet.
R: In welchem Zeitraum hat sich die von Ihnen jetzt geschilderte Bedrohung der Taliban abgespielt?
BF: Das begann 5 Monate nach Beginn meiner Arbeit und dauerte bis XXXX an.
R: Wann haben Sie zu arbeiten begonnen?
BF: Am XXXX .
R: Hat Sie Ihr Vater von den Drohungen der Taliban informiert?
BF: Ja, er hat es mir immer mitgeteilt.
R: Was hat er Ihnen mitgeteilt?
BF: Meine Eltern haben mir immer gesagt, dass ich mit meiner Arbeit aufhören soll, weil ich nicht nur mich, sondern die ganze Familie in Gefahr bringen würde. Sie haben gesagt, dass die ganzen Drohungen sie quälen würden.
R: Wie haben Sie auf diese Mitteilung reagiert?
BF: Ich habe versucht, sie zu beruhigen und habe ihnen gesagt, dass die Taliban mich vermutlich auch töten werden, wenn ich die Arbeit verlasse. Ich habe meinen Eltern erklärt, dass die Taliban mich haben wollen und meinem Vater und ihr nichts antun würden.
R: Wann ist die erste Drohung ergangen?
BF: 5 Monate nach Beginn meiner Arbeit.
R: Wie oft ergingen in diesem Zeitraum, bis Ihr Vater getötet wurde, Drohungen der Taliban?
BF: Er hat mehrere Drohungen bekommen. Er hat mich einmal im Monat angerufen und mich jedes Mal angefleht, mit meiner Arbeit aufzuhören. Ich kann keine Angaben zu einer genauen Anzahl von Drohungen machen.
R: Was war die konkrete Forderung der Taliban an Ihren Vater?
BF: Sie haben meinen Vater aufgefordert, mich davon zu überzeugen, mit meiner Arbeit aufzuhören und mich einmal zu den Taliban zu bringen.
R: Was ist passiert, nachdem Ihr Vater Sie nicht zu den Taliban gebracht hat?
BF: Dann haben sie meinen Vater getötet.
R: Ich meine nach der ersten. Laut Ihrer Aussage, gab es mehrere Drohungen. Die Forderung der Taliban war, dass Sie mit dieser Arbeit aufhören sollten und Sie Ihr Vater zu den Taliban bringen sollte. Wie war die Reaktion, nach der ersten Drohung durch die Taliban?
BF: Die Taliban haben das wiederholt von meinem Vater verlangt. Viele der Bewohner meines Heimatdorfes sind Anhänger der Taliban. Im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan sympathisiert ein Großteil der Bevölkerung mit den Taliban. Die Taliban meines Heimatdorfes waren sehr geduldig.
R: Wie war die Reaktion, nachdem Ihrem Vater gedroht wurde?
BF: Die Taliban haben meinem Vater gegenüber telefonisch ernste Drohungen ausgesprochen. Sie haben darauf bestanden, dass mein Vater mich einmal zu ihnen bringt.
R: Sie haben zuerst gesagt, die Drohungen wären über einen relativ langen Zeitraum gegangen. Was war die Reaktion der Taliban, nachdem Ihr Vater Sie nicht zu ihnen gebracht hat?
BF: Nachdem mein Vater den Taliban ganz klar mitgeteilt hat, dass ich nicht dorthin gehen würde und mein Vater mich nicht überzeugen könnte, haben die Taliban meinen Vater getötet.
R: Vorhalt: Sie haben zuerst geschildert, dass es mehrere Drohungen in einem relativ langen Zeitraum gegeben hat. Wie war die Reaktion, nachdem Ihr Vater Sie nicht zu den Taliban gebracht hat?
BF: Die Taliban haben während dieser Zeit darauf gewartet und auch damit gerechnet, dass mein Vater mich zu ihnen bringt. In ihrer letzten Drohung haben sie meinem Vater gesagt, dass die Taliban nun berechtigt wären, ihn zu töten. Die meisten Taliban stammten aus meinem Heimatdorf. Ich war nicht dort, daher haben sie meinen Vater unter Druck gesetzt.
R: Hat es schon ähnliche Vorfälle im Zusammenhang mit Mitarbeitern gegeben, die für amerikanische Firmen gearbeitet haben?
BF: Natürlich, die meisten afghanischen Mitarbeiter von ausländischen Firmen waren Gefahren ausgesetzt, insbesondere Dolmetscher. Daher sind viele von ihnen nach Amerika oder in andere Länder geflüchtet.
R: Ich meine keine Dolmetscher, sondern Mitarbeiter Ihresgleichen.
BF: Einer unserer Mitarbeiter wurde getötet. Ein weiterer ist bis dato verschollen.
R: Wann wurde dieser Mitarbeiter getötet?
BF: Während ich für diese Firma tätig war. Ich schätze, dass er XXXX getötet wurde.
R: War Ihnen bekannt, dass auch zuvor Mitarbeiter Ihresgleichen in ähnlichen Firmen von den Taliban getötet wurden?
BF: Ja, über den Tod meines Arbeitskollegen wurde ich informiert. Er wurde nämlich auf dem Heimweg nach XXXX getötet.
R wiederholt die Frage.
BF: Während meiner Arbeit habe ich das mitbekommen, nämlich als ich bedroht wurde, habe ich angenommen, dass auch andere vermutlich Drohungen bekommen haben könnten.
R: Wen meinen Sie mit die anderen?
BF: Damit meine ich meine Arbeitskollegen. Über die Mitarbeiter anderer Baufirmen, ob diese auch betroffen waren, kann ich nichts sagen.
R wiederholt neuerlich die Frage.
BF: Vor dem Beginn meiner Arbeit für die letzte Baufirma wusste ich nicht, dass es diese Schwierigkeiten für Mitarbeiter von ausländischen Firmen gibt. Erst nachdem ich die Drohungen bekommen habe, bin ich davon ausgegangen, dass auch andere Mitarbeiter dieser Firma betroffen sein könnten.
R: Warum haben Sie die Arbeit, nachdem die erste Drohung an Ihren Vater erging, nicht niedergelegt?
BF: Ich habe angenommen, dass sie meinen Vater lediglich die Drohungen geschickt haben, aber eigentlich ich, ihre Zielperson gewesen bin und sie daher meinem Vater nichts antun würden.
R: Haben die Taliban gewusst, welche Tätigkeit Sie ausüben?
BF: Ja, sie wussten von meiner Tätigkeit und aus diesem Grund haben sie mir gedroht. Andernfalls wäre das nicht passiert.
R: Wie wurde Ihnen gedroht?
BF: Ich wurde über meinen Vater bedroht.
R: Wurde Ihrem Vater oder Ihnen gedroht?
BF: Ich war ihre Zielperson. Sie haben meinem Vater gedroht, mich an sie zu übergeben.
R: Warum sind Sie der Aufforderung der Taliban nicht gefolgt?
BF: Was hätte ich tun sollen? Hätte ich mich ihnen anschließen sollen?
R: Woher wussten die Taliban, dass Sie bei dieser amerikanischen Firma arbeiten?
BF: In der afghanischen Kultur und Tradition ist es üblich, dass man im Dorf über alles spricht. Die Taliban könnten das auf diese Art von Freunden und Bekannten bei solchen Gesprächen erfahren haben.
R: Von wem hätten sie das erfahren können?
BF: Vermutlich von Verwandten und Stammesangehörigen.
R: Von welchen Verwandten?
BF: Vermutlich von Cousins und Großcousins von väterlicher oder mütterlicher Seite.
R: Wurden Sie während Ihrer Tätigkeit bei dieser amerikanischen Firma von den Taliban jemals direkt bedroht?
BF: Nein, ich wurde nicht direkt von ihnen bedroht.
R: Können Sie sich vorstellen, warum die Taliban von einer solchen direkten Bedrohung Ihnen gegenüber abgesehen haben?
BF: Sie konnten nicht dorthin kommen, weil ich dort beschützt war und sie keinen Zugang zu mir hatten. Wenn ich nach Hause gegangen wäre, dann hätten sie mich bestimmt, direkt bedroht.
R: In wie fern, waren Sie dort geschützt?
BF: Es gab dort viele Leibwächter.
R: Hatten Sie einen Leibwächter?
BF: Nein, persönlich hatte ich keinen eigenen Leibwächter. Aber es gab in dieser Firma Leibwächter, die uns begleitet und beschützt haben.
R: Wen meinen Sie mit "uns"?
BF: Damit meine ich die Mitarbeiter des Büros, meine Kollegen.
R: Hatten Sie Leibwächter ja oder nein?
BF: Ich persönlich hatte keinen Leibwächter.
R: Warum nicht?
BF:Es war nicht notwendig, weil unser Arbeitsplatz ohnehin von Leibwächtern bewacht wurde.
R: Warum hatten die einen Mitarbeiter Leibwächter und Sie hatten keine Leibwächter?
BF: Das habe ich so nicht gesagt. Die Leibwächter waren für alle Mitarbeiter zuständig.
R: Was heißt das?
BF: Die Straße, auf der sich mein Arbeitsplatz befand, war auf beiden Seiten gesperrt. Jeder der diesen Bereich betreten wollte, wurde durchsucht. Ich hatte eine Berechtigung diesen Bereich zu betreten. Es konnte nicht jeder dorthin kommen. Auf diese Art wurde uns dort Schutz gegeben.
R: Waren Sie dort vor den Taliban sicher?
BF: Ja.
R: Warum sind Sie nicht dort geblieben?
BF: Ich wollte meine Freiheit nicht aufgeben. Nachdem sie meinen Vater getötet haben, habe ich Angst bekommen, dass sie mich eines Tages, wenn ich z. B. ins Krankenhaus oder hinausgehe, erwischen und töten würden.
R: Was meinen Sie damit: Sie wollten Ihre Freiheit nicht aufgeben?
BF: Sie haben meinen Vater meinetwegen getötet. Dadurch wurde für mich die Welt noch kleiner. Ich bin davon überzeugt, dass sie auf die Gelegenheit gewartet haben, mich ebenfalls zu töten.
R: Standen Sie unter Beobachtung der Taliban?
BF: Ja.
R: Wo haben Sie sich aufgehalten, als Ihr Vater umgebracht wurde?
BF: Zum Zeitpunkt der Ermordung meines Vaters war ich in der Arbeit. Wir waren verpflichtet ein Monat vorher zu kündigen. Nach dem Tod meines Vaters war ich noch ca. 7 oder 8 Tage offiziell tätig. Ich war im Finanzbereich tätig und habe innerhalb von 15 Tagen meine ganze Arbeit erledigt. Offiziell habe ich dann bis zum XXXX dort gearbeitet.
R: Wo hat Ihre Firma, in der Sie gearbeitet haben, Ihren Sitz gehabt? Wo war diese ansässig?
BF: Die Leitstelle dieser Firma befand sich in XXXX .
R: Wo haben Sie gearbeitet?
BF In XXXX .
R: Wo genau?
BF: In Karte XXXX , ein Stadtteil von XXXX . An der Straße neben dem 13stöckigen Gebäude.
R: Hat XXXX keine Straßennamen?
BF: Die Straße heißt XXXX .
R: Wo haben Sie in der Zeit, als Sie in XXXX gearbeitet haben, gelebt. Geben Sie bitte die genaue Adresse an.
BF: Ich habe nachts in der Firma geschlafen. Ich hatte ein Zimmer zur Verfügung.
R: Wo haben Sie dort eingekauft?
BF: Ich habe in der Stadt XXXX eingekauft.
R wiederholt die Frage.
BF: In XXXX habe ich eingekauft.
R: Ist das ein Markt bzw. ein Bazar? Was ist das?
BF: Das ist eine Gebetsstätte im Zentrum von XXXX . Rundherum befinden sich die Märkte und Bazars.
R: Was haben Sie in Ihrer Freizeit in - XXXX gemacht?
BF: Wir hatten im Monat 4 Tage frei. Diejenigen die nicht weggefahren sind, haben diese 4 Tage ausbezahlt bekommen. Außerdem konnten die Mitarbeiter in ihrer Freizeit, manchmal zusammen ins Zentrum in die Nähe der Gebetsstätte gehen und dort etwas unternehmen.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe versucht, die meiste Zeit drinnen in der Firma zu bleiben. Manchmal konnte ich mit meinen Arbeitskollegen ins Zentrum gehen. Ich bin im Rahmen von Projekten nach XXXX gefahren.
R Was haben Sie in Ihrer Freizeit im Rahmen der Projekte gemacht?
BF: Wir sind offiziell zum Arbeiten dorthin gefahren und danach wieder zurück.
R wiederholt zum zweiten Mal, die Frage nach der Freizeit.
BF: Ich habe in meinem Zimmer am Computer gespielt oder mit den anderen Kollegen Karten oder auch Schach gespielt.
R: Kennen Sie sich in XXXX aus?
BF: Ich kenne mich lediglich in der Gegend aus, in der ich gearbeitet habe.
R: Was kennen Sie von dieser Gegend?
BF: Dort gibt es den XXXX und das Hotel. Außerdem gibt es den XXXX , die sehr beliebt sind und die Leute sogar bis in der Früh dort bleiben. In XXXX gibt es außerdem noch den Distrikt XXXX , wo es ebenfalls Möglichkeiten gibt, die Freizeit zu verbringen.
R: Wie oft haben Sie sich dort aufgehalten?
BF: Ich war nicht oft dort unterwegs. Ich schätze, dass ich nur ein oder zwei Mal in den Parks gewesen bin. Meine anderen Kollegen sind immer wieder in diese Parks gegangen.
R: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Am XXXX .
R: Wo haben Sie sich während des Zeitraumes von der Ermordung Ihres Vaters bis zu Ihrer ausreise aufgehalten?
BF: Ich war in XXXX .
R: Haben Sie den Mitarbeitern Ihrer Firma erzählt, dass Ihr Vater getötet wurde?
BF: Ja, ich habe einmal mit ihnen darüber gesprochen. Sie hatten Angst um sich selbst und haben mit mir nicht über dieses Thema gesprochen.
R: Warum wussten Sie, dass Sie von den Taliban unter Beobachtung gestanden sind?
BF: Weil ich bedroht wurde, und weil mein Vater bedroht und getötet wurde. Deshalb wusste ich, dass die Taliban mich beobachten.
R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
BF: Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werde ich bestimmt getötet. Während der letzten Monate, in denen ich noch in Afghanistan war, habe ich nachts meine Gedanken aufgeschrieben, weil ich immer damit gerechnet habe, dass ich am nächsten Tag getötet werden könnte. Nachdem ich den Anführer der Taliban beschimpft habe, bin ich davon überzeugt, dass die Taliban mich nicht verschonen werden. Sie sind der Meinung, dass sie das Recht hatten, mich zu töten. Abgesehen davon, haben mich die Taliban als einen Spion betrachtet. Nachdem ich Zeit im Ausland verbracht habe, sind sie in ihrer Annahme bestärkt und werden mich bei einer Festnahme töten.
R: Wie hieß der Führer der Taliban, den Sie beschimpft haben?
BF: Ich habe den Hauptanführer der Taliban XXXX , im Allgemeinen alle Anführer der Taliban beschimpft.
R: Aus welchem Anlass, haben Sie den Anführer beschimpft?
BF: Nachdem sie meinen Vater getötet haben und mich wieder bedrohten, habe ich alle beschimpft.
R: Wo hat die Beschimpfung stattgefunden?
BF: In XXXX .
R: Wo in XXXX genau?
BF: In XXXX .
R: Wie hat der Taliban-Anführer auf Ihre Beschimpfungen reagiert?
BF: Ich habe nicht persönlich mit einem Anführer gesprochen. Ich habe mit einem Taliban-Anhänger gesprochen und im Zuge des Gesprächs alle Taliban-Führer beschimpft. Sie haben ebenfalls mich und meine Familie beschimpft und mir gedroht. Später haben sie alles getan, was sie konnten.
R: Haben Sie den Taliban, den Sie im Zuge des Gespräches beschimpft haben bzw. dessen Führer gekannt?
BF: Nein, ich kannte ihn nicht.
R: Wie hat der Talib auf Sie reagiert?
BF: sie haben unser Auto in Brand gesetzt und unser Haus geplündert. Einen Teil unseres Hauses haben sie mit Handgranaten zerstört und die teuren Gegenstände, die sie nicht mitnehmen konnten, haben sie ebenfalls zerstört.
R: Wie hat der Talib Ihnen gegenüber reagiert?
BF: Er hat zurückgeschimpft und gesagt, dass sie meinen jüdischen Vater getötet hätten und ich soll mich ihnen stellen.
R: Wieso haben Sie die Taliban der Spionage bezichtigt?
BF: Sobald jemand mit Ausländern zusammenarbeitet, gehen die Taliban davon aus, dass man Informationen über sie den Ausländern gibt und man Spionage betreibt.
Dem BF werden die aktuellen Zusammenfassungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Länderfeststellungen
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Sicherheitslage Kabul:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Sicherheitslage in XXXX
Die Sicherheitslage in XXXX hat sich aufgrund der Kämpfe zwischen den Taliban und der Nationalarmee und der Einnahmen von verschiedenen Gebieten in Nordostafghanistan, z. B. in Baghlan, in Kunduz und in Badakhshan, sowie in Faryab, durch die Taliban, besonders seit Ende April 2015, auch in den Großstädten in Nordafghanistan, wie XXXX , verschärft. Außerdem werde von Selbstmordanschlägen der Taliban in XXXX berichtet. Es würden auch nächtliche politisch motivierte Überfälle von bestimmten Personen in ihren Häusern in XXXX gemeldet. Außerhalb der Stadt XXXX usw. seien die Taliban aktiv und die meisten der Dörfer dieser Distrikte würden sich unter dem Einfluss der Taliban befinden. Vor einiger Zeit hätten die Taliban die Mitarbeiter einer tschechischen Hilfsorganisation in XXXX überfallen und alle getötet.
Aufgrund der Kämpfe in Faryab und anderen Distrikte in der Provinz Kunduz und Baghlan, würden derzeit tausende Familien nach XXXX flüchten. Diese Situation stelle eine Verschlechterung der Versorgungslage auch in XXXX dar.
Aufgrund der fortdauernden Verschlechterung der Sicherheitslage in Nord-Afghanistan haben sich der Gouverneur der Provinz XXXX , mit dem Sitz in XXXX , XXXX , der erste stellvertretende Staatspräsident, der auch aus dem Norden stammt, zusammengetroffen und wollen gemeinsame Maßnahmen ergreifen, Nord-Afghanistan von den Taliban zu "säubern" und die Taliban von Eroberten Gebieten zu vertreiben. Diese schlechte Sicherheitslage in Nordafghanistan werfe seine Schatten auf XXXX . Daher könne man nicht XXXX derzeit als sichere Stadt für die Rückkehrer bezeichnen. Hierzu sei auf die folgenden Internetquellen hinzuweisen:
http://www.bbc.com/news/world-asia-322303
http://www.triplecanopy.com/fileadmin/user_upload/Reports/Afghan_Report_06_18_2015.pdf
Dr. Rasuly, länderkundiger Sachverständiger, Juli 2015
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
R: Wollen Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF: ich nehme die mir vorgelesenen Länderfeststellungen zur Kenntnis und gebe lediglich dazu an, dass meine Heimat für mich mein zu Hause gewesen ist. Ich konnte dort jedoch nicht in Sicherheit leben. Aufgrund der schlechten Sicherheitslage musste ich jeden Tag damit rechnen, getötet zu werden. Afghanistan ist ein Land, in dem Väter wegen der Arbeit ihrer Söhne getötet werden. Die Sicherheitslage in Afghanistan wird sich nicht bessern. Die afghanische Bevölkerung befindet sich in permanenter Gefahr, ich träume sogar manchmal nachts von der Gewalt und den Gefahren in Afghanistan.
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Der BF merkt ergänzend an, dass der Gouverneur von XXXX über die Schwierigkeiten und Gefahren, die Bedrohung und Zerstörung unseres Gutes informiert war.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Lage in Afghanistan werden aufgrund der in der Verhandlung herangezogenen Quellen, welche dem Beschwerdeführer auch zur Stellungnahme vorgehalten wurden, und die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er stammt aus einem Dorf in der Provinz XXXX , wo er bis im Jahr XXXX lebte, bevor er nach XXXX umzog. Später hielt er sich in der Provinz XXXX und danach in XXXX auf. Von dort aus kehrte er nach XXXX zurück.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals auf Grund seiner Tätigkeit in das Visier der Taliban geraten ist bzw. dessen Vater als Sanktion für die Tätigkeit des Beschwerdeführers ermordet worden ist. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass dieser der Verfolgung durch die Taliban auf Grund seiner Tätigkeit bei einer ausländischen Firma ausgesetzt ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs-, und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben:
2.1. Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden. Sie wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und er ist diesen nicht entgegengetreten, sondern hat ihnen vielmehr zugestimmt.
2.2. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragstellung ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.
2.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, ist nicht glaubhaft:
Das erkennende BVwG geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung vom XXXX bzw. aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes nicht davon aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, dass der Vater des Beschwerdeführers als Sanktion dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer ausländischen Firma gearbeitet und von dieser Tätigkeit trotz entsprechender Drohungen gegenüber seinem Vater nicht Abstand genommen hat, getötet wurde.
Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geschilderten Ermordung seines Vaters in Afghanistan wiesen zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn das BVwG dem Beschwerdeführer einräumt, dass sich das von ihm behauptete Fluchtgeschehen bereits vor zwei Jahren ereignet haben soll, so haben sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG selbst im Kernbereich hinsichtlich der Beschreibung des Zeitraumes, an dem der Vater des Beschwerdeführers getötet worden sein soll, eklatante Widersprüche ergeben. So führte der Beschwerdeführer, wie auch das Bundesasylamt in seiner Begründung bereits richtiger Weise ausgeführt hat an, dass dieser in der Erstbefragung vom XXXX noch angab, dass sein Vater bereits vor sechs Jahren verstorben sei, während er in der mit dem Beschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift ausführte, dass dieser erst am XXXX getötet worden sei, was wiederum mit den Ausführungen, dass der Beschwerdeführer am XXXX bei der Firma XXXX zu arbeiten begonnen habe, die Drohungen nach fünf Monaten der Arbeitsaufnahme begonnen hätten und sein Vater in diesem Zeitraum getötet worden sei, nicht in Einklang zu bringen sind. In der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX stellte der Beschwerdeführer dann in Widerspruch im Rahmen seiner ursprünglichen Darstellung seiner Verfolgung diesen Umstand so dar, dass die Drohungen fünf Monate nach seiner Arbeitsaufnahme begonnen und bis zum XXXX angedauert hätten und der Vater des Beschwerdeführers erst zu diesem Zeitpunkt getötet worden sei.
Ungereimtheiten ergeben sich aber auch hinsichtlich der Einschätzung der Gefahr der vom Beschwerdeführer bei einer ausländischen Firma aufgenommenen Tätigkeit. Einerseits geht aus dessen Aussagen in der Verhandlung vor dem BVwG hervor, dass er sich der Gefahr einer solchen Tätigkeit bewusst sein musste, als dieser dazu zunächst ausführte, dass die meisten solcher afghanischen Mitarbeiter, insb. Dolmetscher, einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt und ihm auch bekannt gewesen sei, dass Mitarbeiter seinesgleichen in ähnlichen Firmen von den Taliban getötet worden wären. Im Laufe der Verhandlung gab dieser dann allerdings in Widerspruch dazu wiederum an, dass er vor dem Beginn seiner Arbeit für die letzte Baufirma nicht gewusst habe, dass es Schwierigkeiten für Mitarbeiter von ausländischen Firmen gegeben habe.
Unabhängig davon ist es unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten nicht glaubhaft, dass die Taliban über mehrere Monate lang von der Verwirklichung ihrer Drohung Abstand genommen hätten, nachdem der Beschwerdeführer der an seinen Vater mehrfach gerichteten Forderung die Tätigkeit in der amerikanischen Baufirma zu beenden nicht nachgekommen ist. Insofern kann die Behauptung, dass die im Dorf des Beschwerdeführers lebenden Taliban geduldig gewesen wären, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Unter diesen Umständen ist es für das BVwG überdies auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon früher von seiner Tätigkeit Abstand genommen haben will, als die Taliban zuvor mehrfach versucht haben sollen den Vater des Beschwerdeführers entsprechend unter Druck zu setzen.
Der Beschwerdeführer gibt in der Verhandlung in diesem Zusammenhang zwar an, dass er davon ausgegangen ist, dass nicht sein Vater, sondern er selbst auf Grund seiner Tätigkeit zur Zielperson der Taliban geworden wäre. Unter diesen Umständen ist es in der Folge aber nicht erklärbar, weshalb die Taliban dann nicht direkt gegen den Beschwerdeführer vorgegangen sind, als dieser seinen eigenen Angaben nach unter entsprechender Beobachtung von diesen gestanden sein soll. Zwar führt der Beschwerdeführer aus, dass es in der Firma Leibwächter gegeben hätte, die für die Sicherheit der Mitarbeiter im Büro gesorgt hätten, doch räumte der Beschwerdeführer in der Verhandlung in der Folge selbst ein das Bürogebäude verlassen zu haben, als er in die Stadt XXXX , zu einer Gebetsstätte, in der sich viele Märkte und Bazars befunden hätten, gegangen sei, um etwas einzukaufen. Darüber hinaus sei er auch des öfteren mit seinen Arbeitskollegen in das Zentrum der Stadt XXXX gegangen, sodass dieser leicht zum Opfer eines konkreten Anschlages der Taliban werden hätten können, wenn dieser tatsächlich im Visier der Taliban gestanden wäre.
Im Übrigen ist es aber für das BVwG nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer nach der Ermordung seines Vaters seinen relativ sicheren Aufenthaltsort in XXXX aufgegeben haben will. Der Beschwerdeführer gibt in diesem Zusammenhang als Rechtfertigung dafür an einerseits seine Freiheit nicht aufgeben haben zu wollen und andererseits Angst gehabt zu haben beim zufälligen Hinausgehen von den Taliban getötet zu werden, doch ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Gefahr umso größer gewesen, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich von seinem Arbeitsplatz entfernt und in der Zeit vom XXXX bis zum Verlassen Afghanistans am XXXX ohne entsprechenden Schutz in XXXX aufgehalten hätte.
Unstimmigkeiten ergeben sich überdies in der Schilderung der nach seiner Flucht nach XXXX vorgefallenen Bedrohungen gegenüber dem Beschwerdeführer, als dieser am Beginn der Verhandlung noch behauptete von den Taliban dort angerufen worden zu sein und dabei mit dem Anführer der Taliban gesprochen zu haben, indem er diesen und die Taliban allgemein beschimpft und beleidigt habe. Am Schluss der Verhandlung gab dieser dann in Widerspruch dazu an kein persönliches Gespräch mit dem Anführer der Taliban geführt zu haben, sondern lediglich mit einem Anhänger der Taliban und dabei den Hauptanführer von diesen beschimpft zu haben. Abgesehen von diesen Widersprüchlichkeiten ist es für das BVwG nicht nachvollziehbar, weshalb die Taliban nunmehr von einem Vorgehen gegen den Beschwerdeführer absehen hätten sollen, als diesen offensichtlich der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in XXXX bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.
Im Übrigen haben sich aber auch, wie das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides richtiger Weise dargelegt hat, hinsichtlich der Darstellung des Entschlusses des Beschwerdeführers Afghanistan zu verlassen Unstimmigkeiten ergeben, als dieser in der Erstbefragung noch ausführte die Entscheidung zur Flucht ca. im XXXX getroffen zu haben, während er vor dem BFA den Entschluss zur Ausreise auf fünf Monate nach seinem Arbeitsbeginn am XXXX eingrenzte. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde zwar, dass das BFA lediglich Widersprüchlichkeiten aufgezählt habe, die sich aus der Einvernahme vor dem BFA und der Erstbefragung ergeben hätten und verweist in diesem Zusammenhang auf § 18 AsylG, wonach die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hätte, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht bzw. lückenhafte Angaben vervollständigt werden, doch geht auch das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest hinsichtlich seines Entschlusses Afghanistan zu verlassen, eine widerspruchsfreie Angaben machen hätte können.
Seinem Vorbringen zum Fluchtgrund kann somit auf Grund von den zahlreichen Widersprüchlichkeiten im Kernbereich des Fluchtvorbringens bzw. nicht plausiblen Ausführungen, insbesondere auch wegen der erheblichen Abweichungen im Kern des Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Unter diesen Umständen ändert auch das vom Beschwerdeführer an den Gouverneur gerichtete Schreiben nichts, als dieses im gegenständlichen Fall nicht geeignet ist, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu entkräften. Insofern ist im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt wäre.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. 12013/33 i.d.F. BGBl. 1 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. 1 Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 05.09.2014 gestellt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
3.2. Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, ZI. 99/01/0334; vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, ZI. 93/01/0284; vom 15.03.2001, ZI. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrefevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, ZI. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, ZI. 98/20/0233).
Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr' dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, ZI. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, ZI. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen-nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. FranklAnerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.2.2. Der Beschwerdeführer konnte - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.
3.2. 3 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, und es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung verwiesen.
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