W118 2116974-1•BVwG W118 2116974-1
W118 2116974-1Tribunal Administrativo Federal17 de nov. de 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Neuberechnung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Sorgfaltspflicht,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W118 2116974-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599836, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Das streitgegenständliche Grundstück mit der Nr. 1077 wurde auf dem Feldstück (FS) 43 mit einer anteiligen Fläche von 3,77 ha beantragt.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118757152, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 10.772,50 gewährt. Dabei wurden 32,59 beantragte Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 32,49 ha, eine beihilfefähige Fläche von 32,28 ha sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 32,28 ha zugrunde gelegt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass sich die Differenz zwischen beantragter und beihilfefähiger Fläche aus dem Umstand ergab, dass auf den FS 11, 17, 45 und 48 Flächen beantragt wurden, die die Schlagmindestgröße unterschritten.
3. Mit Datum vom 11.04.2013 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Das streitgegenständliche Grundstück mit der Nr. 1077 wurde auf dem FS 43 nunmehr mit einer Fläche im Ausmaß 3,52 ha beantragt.
4. Mit Schreiben der AMA vom 27.10.2014 wurde dem BF seitens der AMA mitgeteilt, dass im Zuge eines EDV-mäßigen Abgleichs der Flächen der Jahre 2010- 2013 festgestellt worden sei, dass einzelne Grundstücke im Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. gar nicht mehr beantragt worden seien. Diese Grundstücksflächen seien mittels INVEKOS-GIS auf eine landwirtschaftliche Nutzung hin geprüft worden. Zur endgültigen Klärung des Sachverhalts habe der BF die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Plausible Begründungen würden es der AMA erlauben, von einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie Abstand zu nehmen, sofern der Antragsteller mit entsprechenden Nachweisen belegen könnte, dass die gegenständlichen Flächen bis zur Verringerung zu Recht als landwirtschaftlich genutzte Flächen beantragt worden seien. Erfolge keine Rückmeldung, müsse die AMA vom Vorliegen einer Übererklärung (= Beantragung von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche) ausgehen. Allfällige Erklärungen seien mit dem beiliegenden Formblatt, versehen mit einer Begründung und den jeweiligen Nachweisen bis zum 14.11.2014 bei der AMA einzubringen. Das Schreiben enthält einen Hinweis, dass es hinsichtlich des o.a. Grdst. zu einer Verringerung der beantragten Fläche gekommen ist.
Eine Reaktion auf dieses Schreiben ist - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Allerdings wurde im angeführten Schreiben der AMA die Differenzfläche offensichtlich fehlerhaft - nämlich zu gering - angegeben.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.07.2015, AZ II/4-EBP/12-126599836, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 wurde ein Betrag in Höhe von EUR 76,38 rückgefordert. Dabei legte die AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 32,49 ha eine beihilfefähige und ermittelte Fläche im Ausmaß von 32,04 ha zugrunde.
Begründend wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der Flächen der Jahre 2010 - 2013 Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Konkret sei hinsichtlich des FS 43 eine Reduktion ohne Sanktion im Ausmaß von 0,24 ha erfolgt.
Darüber hinaus wurde erneut auf die Unterschreitung der Schlagmindestgröße auf den FS 11, 17, 45 und 48 verwiesen.
6. Mittels Schreiben vom 19.08.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachte darin im Wesentlichen vor, mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 habe er auf dem FS 43 mehrere Korrekturen der FS-Außengrenzen vorgenommen. Dies sei geschehen, weil mit der neuen Hofkarte ein Luftbild aus dem Jahr 2010 eingespielt worden sei. Dieses Luftbild habe eine bessere Auflösung als jenes, das dem Antragsteller für die Antragstellung im Jahr 2012 zur Verfügung gestanden sei. Er sehe daher nicht ein, dass es aufgrund einer selbsttätigen Korrektur zu einer Rückforderung komme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 26.04.2012 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Das streitgegenständliche Grundstück mit der Nr. 1077 wurde auf dem FS 43 mit einer anteiligen Fläche von 3,77 ha beantragt.
Die gesamte beantragte beihilfefähige Fläche betrug im Antragsjahr 2012 32,49 ha. Dem BF standen für die Antragstellung 32,59 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Tatsächlich wurde das angeführte Grdst. im Jahr 2012 lediglich in einem Ausmaß von 3,52 ha landwirtschaftlich genutzt.
Die FS 11, 17, 45 und 48 wurden im Antragsjahr 2012 mit 0,09 ha, 0,09 ha, 0,02 ha und 0,01 ha, in Summe also mit 0,21 ha beantragt.
Daraus ergibt sich eine Abweichung der beantragten von der zu berücksichtigenden beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 0,45 ha.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Das Ausmaß der festgestellten Flächenabweichung wurde vom BF nicht bestritten. Der BF wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die ausgesprochene Rückforderung als solche.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.
[...].
(4) Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.
Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.
[...]."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht.
[...].
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage, die ein orthorektifiziertes Luftbild, den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke im Sinne des Vermessungsgesetzes (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) und die Feldstücksgrenzen eines Betriebes umfasst.
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
[...].
(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
[...]."
"Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle
§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.
Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ging die AMA nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens davon aus, dass der BF die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Antragsjahr 2012 um 0,25 ha überbeantragt hat. Vor diesem Hintergrund erfolgte gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien. Sanktionen gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 (Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz) wurden von vornherein nicht ausgesprochen.
Der BF wendet sich in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Rückforderung als solche. Mit dieser Beschwerde könnte der BF nur dann durchdringen, wenn die Voraussetzungen des Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 erfüllt wären. Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 regelt die Gewährung von Vertrauensschutz bei Rückforderungen im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) abschließend.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Gründe für die gänzliche oder teilweise Abstandnahme von einer Rückforderung im Rahmen des INVEKOS abgestuft geregelt wurden. Liegt die Abweichung unter 3 % oder 2 ha, brauchen gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 keine Sanktionen verhängt zu werden. Liegt die Abweichung darüber, weist der Antragsteller jedoch nach, dass ihn kein Verschulden an der Fehlbeantragung trifft, brauchen gemäß Art. 73 VO (EG) 1122/2009 keine Sanktionen verhängt zu werden. Liegt ein Irrtum der Behörde vor, der vom Antragsteller nicht erkannt werden konnte, kann die Rückforderung gemäß Art. 80 VO (EG) 1122/2009 - wie sonst nur im Fall der Verjährung - zur Gänze entfallen. Liegt ein offensichtlicher Irrtum bei der Antragstellung vor, kann der Antrag gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 auch nachträglich korrigiert werden.
Insgesamt gilt somit grundsätzlich: Je größer der Vorteil für den Antragsteller, desto strenger die Voraussetzungen für das Vorliegen des Ausnahme-Tatbestandes.
Anwendungsbeispiele für Art. 73 VO (EG) 1122/2009 wurden mit der Änderung der INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 249/2013, in § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V eingefügt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Regelungen des INVEKOS kraft Anordnung regelmäßig nicht für bereits abgelaufene Antragszeiträume gelten. Bei dieser Änderung ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich nicht auch auf bereits abgelaufene Antragszeiträume beziehen sollte.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 kann jedoch lediglich von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden. Solche wurden von der AMA aber von vornherein (aus seitens der AMA nicht näher dargelegten Gründen) nicht verhängt. Es ist davon auszugehen, dass die AMA in Anwendung der angeführten Bestimmung das Vorbringen des BF bereits dahingehend gewürdigt hat, dass die festgestellten Abweichungen zu keinen Sanktionen führen sollten.
Zum Argument des BF, er habe die FS-Außengrenzen erst auf den Luftbildern zur Antragstellung für das Antragsjahr 2013 besser erkennen können, ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten hat, dass etwa das nicht rechtzeitige Zur-Verfügung-Stellen von Luftbildern durch die AMA den Antragsteller nicht von seinen Sorgfaltspflichten befreit. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die korrekte Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln; vgl. zusammenfassend VwGH 09.09.2013, 2011/17/0215. Der VwGH hat dieses Argument in Zusammenhang mit dem möglichen Entfall von Sanktionen gebraucht und keinen Grund für den Entfall der Sanktionen gesehen. Umso weniger kann es für die vollständige Abstandnahme von der Rückforderung gelten.
Rechtsprechung des VwGH zu Art. 80 VO (EG) 1122/2009 liegt bis dato nicht vor. Allerdings hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 2. Juli 2015, Rs. C-684/13, Demmer, in den Rz. 81 ff. mit der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgänger-Bestimmung auseinandergesetzt. Der EuGH führte zum Anlassfall, der die Beantragung von Flächen auf einem Flughafen-Areal betraf, aus:
"81 Jedoch ist der Betriebsinhaber nach Art. 73 Abs. 4 dieser Verordnung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine zu Unrecht erhaltene Beihilfe zurückzuzahlen, wenn ihm diese in Folge eines Irrtums der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde gezahlt worden ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
82 Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist diese Ausnahme durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begründet.
83 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste und die zweite Frage, dass der Irrtum gegebenenfalls darin bestünde, dass die zuständige Behörde Herrn Demmer die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen entsprechende Beihilfe gezahlt hat, obwohl diese nicht beihilfefähig waren, da sie nicht zu seinem Betrieb gehörten und/oder nicht hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden.
84 Bei der Prüfung der Frage, ob ein solcher Irrtum erkennbar ist, ist zu berücksichtigen, dass von den Betriebsinhabern als Berufslandwirten erwartet werden kann, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 12 der Verordnung Nr. 796/2004, wonach es Aufgabe des Betriebsinhabers ist, im Rahmen seines Antrags auf Beihilfe nach der Betriebsprämienregelung die Richtigkeit der Angaben auf dem vorgedruckten Formular zu überprüfen. Aus diesem Artikel geht ferner hervor, dass diese Zahlungsregelung auf der Prämisse beruht, dass die Betriebsinhaber von den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nach den betreffenden Regelungen Kenntnis genommen haben.
85 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 eng auszulegen ist, da er eine Ausnahme von der Pflicht zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge vorsieht. Dies gilt umso mehr, als diese Pflicht den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union bezweckt.
86 Unter diesen Umständen und trotz der Schwierigkeiten, die bei der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen des Unionsrechts auftreten können, ist davon auszugehen, dass ein Betriebsinhaber in der Lage von Herrn Demmer grundsätzlich hätte billigerweise erkennen können, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen nicht beihilfefähig waren, weil sie die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 73/2009 insoweit nicht erfüllten, als sie nicht zu seinem Betrieb gehörten und/oder nicht hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wurden.
87 Im Rahmen dieser Beurteilung hat das vorlegende Gericht allerdings sämtliche Umstände des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen, und zwar insbesondere, ob in Dänemark vor der Revision des Verzeichnisses landwirtschaftlich genutzter Parzellen im Jahr 2008 eine Verwaltungspraxis dahin bestand, die Beihilfefähigkeit von Flächen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden systematisch anzuerkennen. In diesem Fall wäre nämlich davon auszugehen, dass Herr Demmer den in Rn. 83 des vorliegenden Urteils genannten Irrtum nicht hätte erkennen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Vonk Noordegraaf, C-105/13, EU:C:2014:1126, Rn. 50).
88 Hingegen kann ein Irrtum, der vom betreffenden Betriebsinhaber billigerweise hätte erkannt werden können, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil die zuständigen Behörden die Beihilfe für die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flächen gezahlt haben. Die vom vorlegenden Gericht in seinen Fragen angeführten Bestimmungen, insbesondere Art. 73 der Verordnung Nr. 796/2004, betreffen gerade Fälle, in denen eine Zahlung zu Unrecht erfolgt war, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Betriebsinhaber der Gefahr bewusst sind, dass Berichtigungen vorgenommen werden, und zwar auch nachdem ihnen die Beihilfe gezahlt worden ist.
89 Im Übrigen ist, wie sich aus dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 4 der Verordnung Nr. 796/2004 ergibt, bei der Beurteilung, ob ein der Beihilfezahlung zugrunde liegender Irrtum vom betreffenden Betriebsinhaber billigerweise hätte erkannt werden können, vom Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe auszugehen."
Aus den angeführten Ausführungen des EuGH ergibt sich, dass nicht jede fehlerhafte Prämiengewährung einen Irrtum der Behörde darstellt (vgl. Rz. 88). In diesem Fall würde potenziell jede Rückforderung unterlaufen. Werden Zahlungen antragsgemäß gewährt, obwohl tatsächlich die Förderungsvoraussetzungen nicht vorliegen, liegt somit noch nicht per se ein Irrtum i.S.d. Art. 80 VO (EG) 1122/2009 vor.
In der Literatur wurde in Zusammenhang mit der fehlerhaften Beantragung von Almflächen der Standpunkt in den Raum gestellt, dass seitens der Europäischen Kommission gerügte Mängel im System der Flächenerfassung, konkret in Zusammenhang mit der Festlegung der Referenzfläche (das ist die maximal beihilfefähige Fläche), in Österreich fehlerhafte Prämiengewährungen mit einem Mangel behaftet hätten, sodass in diesen Fällen von einem Behörden-Irrtum auszugehen wäre, vgl. Kahl/Müller, EU-Agrarbeihilfen - Wirtschaftsrechtliche Grundprobleme anhand des aktuellen Almflächenstreits, Almen, ZfV 2014/1, 1 (7 f.). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zur Festlegung der Referenzparzelle sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten richten; vgl. dazu ausführlich bereits BVwG 21.05.2014, W118 2007172-1. Darüber hinaus sind die Antragsteller - wie auch vom EuGH ins Treffen geführt - dazu verpflichtet, gegebenenfalls das Ausmaß der Referenzparzelle im Rahmen der Antragstellung zu korrigieren; vgl. Art. 12 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009. Ferner erfolgte die Festlegung der Referenzparzelle in der Vergangenheit unter verpflichtender Mitwirkung der Antragsteller; vgl. § 8 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011. Vor diesem Hintergrund fehlt es im vorliegenden Fall bereits an einem Irrtum der Behörde i.S.d. Art. 80 VO (EG) 1122/2009. Selbst wenn man von einem solchen Irrtum ausginge, hätte der Irrtum dem BF jedoch auffallen müssen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die angeführte Entscheidung des EuGH, insbesondere Rz. 87 zu verweisen. Es kann weder davon ausgegangen werden, dass dem BF seine Verpflichtung, die Flächen exakt zu bestimmen, nicht bekannt war, noch gibt es Hinweise dafür, dass die AMA in der Vergangenheit fehlerhafte Abgrenzungen der FS-Außengrenzen systematisch anerkannt hätte. Vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Art. 80 VO (EG) 1122/2009 kann somit auch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht ausgegangen werden.
Somit war die Beschwerde abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Zum einen handelt es sich bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche um eine rein technische Frage, zum anderen setzt der EuGH offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat; vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung wie o.a. von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - auf Ebene des EuGH - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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