BVwG W179 2115196-2

W179 2115196-2Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2015

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Regest

Anzeige, aufschiebende Wirkung, Bescheid, Bescheidcharakter,<br/>Bescheidqualität, Entgeltlichkeit, Fahrverbot, Gefahr für Leib und<br/>Leben, Gefahr im Verzug, Gefahrenabwehr, Gesundheitsrisiko,<br/>gravierender Nachteil, Interessenabwägung, Konkretisierung,<br/>Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit, Maßnahmenbeschwerde, normative<br/>Kraft, Offensichtlichkeit, öffentliches Interesse,<br/>Schifffahrtspolizeiliche Anordnung, Sicherheit, Umgehungsverbot,<br/>vorläufige Maßnahme, Zurückweisung, Zuverlässigkeit, Zwangsmaßnahme

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BVwG W179 2115196-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W179.2115196.2.00

Spruch

W179 2115196-2/ 2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen die schifffahrtspolizeiliche Anordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom XXXX, hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung, beschlossen:

A) Aufschiebende Wirkung

I. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 VwGVG wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 sowie § 22 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die aufschiebende Wirkung der hilfsweise erhobenen Bescheidbeschwerde wird nach § 31 Abs 1, § 28 Abs 2 und § 22 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, ausgeschlossen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass die deutsche Beschwerdeführerin ein früheres Gütertransportschiff umbauen und als Sportschiff - somit nicht als Fahrgastschiff - genehmigen ließ, XXXX, welche das Sichtfeld des Rudergängers beschränke, aufstellte, XXXX durchführt. Das Schiff XXXX "XXXX".

2. Am XXXX erließ erstmals die Schifffahrtsaufsicht Engelhartszell hinsichtlich des XXXX eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß § 38 Abs 3 Schifffahrtsgesetz zur Zl 253/2014 mit den Auflagen: "Die Fahrt bei Nacht und bei beschränkten Sichtverhältnissen/umsichtigen Wetter ist verboten. Für den Fall, dass die freie Rundumsicht des Rudergängers nicht gewährleistet ist, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. An Bord des Fahrzeuges muss ab Linz ein funktionstüchtiger AIS Transponder gemäß WVO § 14.01 Zf. 1, lit.b verfügbar sein."

3. Im XXXX befuhr das XXXX erneut die österreichische Donau. In diesem Zusammenhang erließ am XXXX die Schifffahrtsaufsicht Engelhartszell hinsichtlich des XXXX eine erneute schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß § 38 Abs 3 Schifffahrtsgesetz zur Zl XXXX mit nachstehendem Auflagen: "Die Fahrt bei Nacht und bei beschränkten Sichtverhältnissen/umsichtigen Wetter ist verboten. Für den Fall, dass die freie Rundumsicht des Rudergängers nicht gewährleistet ist, hat der Schiffsführer dafür zu sorgen, dass zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt ist. Während der Fahrt ist das Oberdeck freizuhalten. An Bord des Fahrzeuges muss ab Linz ein funktionstüchtiger AIS Transponder gemäß WVO § 14.01 Zf. 1, lit.b verfügbar sein. Die gewerbliche Beförderung von Fahrgästen ist verboten."

3.1. In dem zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin stattfindenden Kontakt gibt Letztere durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der XXXX XXXX XXXX XXXX XXXX

3.2. Als das XXXX am XXXX in Wien anlegte, erfolgte eine behördliche Prüfung desselben. In diesem Zusammenhang erließ am selben Tage die Schifffahrtsaufsicht Wien hinsichtlich des XXXX eine - ergänzende - schifffahrtspolizeiliche Anordnung gemäß § 38 Abs 3 Schifffahrtsgesetz zur Zl XXXX mit nachstehendem Inhalt: "Da kurzfristig nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ob auf dem österreichischen Abschnitt der Donau gewerbliche Beförderung von Fahrgästen durchgeführt werden, obwohl das Fahrzeug als Sportfahrzeug und nicht für die Beförderung von Fahrgästen zugelassen ist, ergeht in Ergänzung der schifffahrtspolizeiliche Anordnung Zl. XXXX der Schifffahrtsaufsicht Engelhartszell vom XXXX die Anordnung, alle Personen, die sich während einer Fahrt an Bord befinden und nicht zur Besatzung gehören (d.h. nicht über ein Schifferdienstbuch verfügen) mittels des beiliegenden schifffahrtspolizeiliche Hinweises nachweislich vor der Fahrt über die rechtliche Situation zu informieren. Die Zahl der Personen an Bord darf in keinem Fall die Anzahl der einzelnen Rettungsmittel gemäß Artikel 15.09 (vier) des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG überschreiten."

3.3. Mit E-Mail desselben Tages übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in der Anlage den zuvor genannten schifffahrtspolizeiliche Hinweis (nicht Anordnung!) zur Information über die rechtliche Situation der "Gäste" und gibt nochmals bekannt, die Zahl der Personen an Bord dürfe in keinem Falle die Anzahl der Einzelrettungsmittel gemäß Art 15.09 (4) des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG überschreiten. Der beigeschlossene, von den "Gästen" zu unterfertigende schifffahrtspolizeiliche Hinweis lautet:

"Das ¿XXXX¿ ist ein Sportfahrzeug und nicht für den gewerbsmäßigen Personentransport zugelassen, es verfügt nicht über die für Fahrgastschiffe vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen. Hinweis zur Kenntnis genommen: [Name], [Geburtsdatum], [Unterschrift]".

3.4. Laut Angaben der Beschwerdeführerin verließ das XXXX Österreich donauaufwärts mit Ende XXXX.

3.5. Mit E-Mail vom 15. Juli 2015 wandte sich die belangte Behörde an einen Möbel-Händler, der die im XXXX aufliegenden Decken verkauft, mit der Frage, ob diese Decken als "schwer entflammen" einzustufen seien und bat um Übermittlung dementsprechender Prüfberichte bzw -zertifikate. Der Möbel-Händler schrieb mit E-Mail desselben Tages zurück, dass die Produkte für den Heimgebrauch entwickelt würden, und somit für eine gewerbliche oder öffentliche Nutzung keine Brandschutzzertifikate erstellt würden, weil die Möbel für diesen Gebrauch nicht zugelassen seien.

3.6. Die belangte Behörde hielt im Verwaltungsakt unter anderem fest, dass an Bord des XXXX automatische Rettungswesten für die Crew bereitgehalten würden, diese jedoch keine Prüfplaketten aufwiesen und der Vertreter des Schiffseigenes dazu behaupte, dass diese Rettungswesten wartungsfrei seien. Die belangte Behörde stellte dazu Internet-Recherchen an und dokumentiert im Verwaltungsakt, dass diese Rettungswesten einmal im Jahr zu inspizieren seien von der zuständigen Servicestelle.

4. Mit der hiergerichtlich angefochtenen, gemäß § 25 Abs 3 Schiffstechnikverordnung erteilten schifffahrtspolizeilichen Anordnung vom XXXX, der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt, ordnete die belangte Behörde hinsichtlich des XXXX gemäß § 38 Abs 3 Schifffahrtsgesetzes ein Verbot der Fahrt auf österreichischen Gewässern an, solange die Anforderungen an die freie Sicht vom Steuerstand gemäß Art 7.02 Abs 1 und 3 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, welche Art. 7.02 (1) und (3) des Anhangs II der Richtlinie 2006/87/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 1006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entspreche, nicht erfüllt seien.

4. 1 Darüber hinaus werde unter der Voraussetzung der Behebung der das ausgesprochene Fahrverbot begründenden Mängel die schifffahrtspolizeiliche Anordnung erteilt, vor der nächsten Einreise des Fahrzeuges nach Österreich weitere - sieben - näher bestimmte Mängel zu beheben.

4.2. Für den Fall, dass auf dem Fahrzeug Arbeitnehmer beschäftigt würden, werde zusätzlich die schifffahrtspolizeiliche Anordnung erteilt, bis zur nächsten Einreise des Fahrzeuges nach Österreich - einen - näher bestimmten Mangel zu beheben.

4.3. Für den Fall, dass auf dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden sollten, werde zusätzlich die schifffahrtspolizeiliche Anordnung erteilt, vor der nächsten Einreise des Fahrzeuges nach Österreich weitere - zwölf - näher bestimmte Mängel zu beheben.

4.4. Die Behebung aller angeführten Mängel sei der belangten Behörde vor der nächsten Einreise des Fahrzeuges nach Österreich unter Beilage einer aussagekräftigen Dokumentation schriftlich anzuzeigen.

4.5. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die im Detail dargestellten Mängel seien im Hinblick auf die Bestimmungen über die freie Sicht vom Steuerstand aufgrund der erheblichen Einschränkung des Sichtfeldes des Rudergängers und die damit drastisch reduzierte Möglichkeit der Wahrnehmung der Verkehrssituation auf der Wasserstraße eine offenkundige Gefahr für die Schifffahrt im Sinne des § 25 Abs 1 Z 3 lit c der Schiffstechnikverordnung bzw im Sinne des Art 17 iVm Anhang VII, Art 2, der Richtlinie 2006/87/EG.

5. Mit Schreiben desselben Tages XXXX erstattete die belangte Behörde an das zuständige Magistratische Bezirksamt Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes begangener Verwaltungsübertretungen nach § 42 Abs 2 Z 11 sowie § 114 Abs 2 Z 2 und Z 8 des Schifffahrtsgesetzes:

5.1. Konkret zeigte die belangte Behörde näher bestimmte Verstöße gegen technische und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften an hinsichtlich 1. der freien Sicht (des Rudergängers), 2. des Schnellschlussventiles, 3. des Ankers, 4. der tragbaren Feuerlöscher, 5. der Rettungswesten, 6. der Anbringung des Namens und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer, 7. der Kennzeichnung des Beibootes, sowie 8. des Bordbuches.

5.2. Additional zeigte die belangte Behörde ihren Verdacht der Umgehung von näher konkretisierten Bestimmungen für gewerblich genutzte Fahrzeuge und somit Verwaltungsübertretungen nach § 114 Abs 2 Z 2, 4 und 5 des Schifffahrtsgesetzes an hinsichtlich 1. der Bestimmungen über die Abgasemissionen, 2. der Bestimmungen über die Sicherheit am Arbeitsplatz, sowie 3. der Reling am Oberdeck.

5.3. Schließlich zeigte die belangte Behörde ihren Verdacht der Umgehung von näher konkretisierten Bestimmungen für Fahrgastschiffe und somit Verwaltungsübertretungen nach § 114 Abs 2 Z 2, 4 u 5 des Schifffahrtsgesetzes an hinsichtlich 1. des Brandschutzes der Innenausstattung, 2. der Notausgänge des Innenraumes, 3. der Abmessungen des Einganges in den Innenraum, 4. des Stiegenabganges des Innenraumes, 5. des Stiegenaufganges zum Oberdeck, 6. des Geländers am Oberdeck, 7. der Hydrantenanlage, 8. der Feuerlöschanlage im Maschinenraum, sowie 9. der Sicherheitsrolle und des Sicherheitsplanes.

5.4. Dieser Anzeige schloss das belangte Behörde vier Beilage an, nämlich das vorläufige Gemeinschaftszeugnis des XXXX, Internetausdrucke zu den "XXXX-Gewinnspielen", die von den mit dem XXXX mitgefahrenen Personen unterfertigten schifffahrtspolizeilichen Hinweise, sowie das Schreiben von Mondelez vom XXXX zur Frage der Entgeltlichkeit der Mitnahme von Personen auf dem XXXX.

6. Gegen jene schifffahrtspolizeiliche Anordnung vom XXXX bringt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eine Maßnahmenbeschwerde, in eventu eine Bescheidbeschwerde, ein, und beantragt zugleich, das Bundesverwaltungsgericht wolle dieser Beschwerde gemäß § 22 Abs 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuerkennen.

7. Mit Schreiben vom XXXX bringt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die erhobene Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Beischluss der mitvorgelegten Anlagen ./ 1 bis ./7 zur Kenntnis und ersucht die belangte Behörde, den gesamten Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich vorzulegen. Dieses Schreiben wird der belangten Behörde am XXXX mit RSb zugestellt, der Beschwerdeführerin geht jenes in Kopie im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am XXXX zu.

7.1. Am XXXX informiert die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht, es habe zwar das genannte Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten, allerdings nicht die Beschwerde samt Anlagen.

7.2. Am XXXX geht der belangten Behörde eine erneute Ausfertigung des hiergerichtlichen Schreibens samt Beschwerde mit den Anlagen ./ 1 bis ./7 zu.

8. Die belangte Behörde legt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattet (vorerst) keine Gegenschrift.

9. Am XXXX bringt die belangte Behörde beim Bundesverwaltungsgericht eine Gegenschrift zur erhobenen Beschwerde zweifach (einmal per Post, einmal via ELAK) ein.

(Diese Gegenschrift wird im Rahmen der Hauptsache mit der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs unter der Geschäftszahl W179 2115196-1 (Folgeverfahren -1) zu erörtern sein und wurde dieser Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu Grunde gelegt, zumal die belangte Behörde zu diesem Antrag in der Gegenschrift "lediglich" ausführt, dieser Antrag sei aus ihrer Sicht unter Berücksichtigung der bisher bekannten Tour-Kalender für die Jahre XXXX irrrelevant, weil ohnedies von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache bis zum XXXX auszugehen sei und somit die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung höchstwahrscheinlich keine praktische Wirkung entfalten würde. )

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) Angefochtene Anordnung

Die angefochtene schifffahrtspolizeiliche Anordnung lautet in seiner Gesamtheit wortwörtlich wie folgt und enthält nachstehende Fotos:

XXXX b) Anzeige ans Magistratische Bezirksamt

Die von der belangten Behörde erstattete Anzeige an das zuständige Magistratische Bezirksamt hinsichtlich angenommener Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin lautet auszugsweise wortwörtlich wie folgt und enthält nachstehende Fotos:

XXXX c) Anzahl bisheriger "Gäste"

Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält eine Aktennotiz vom XXXX, wonach die Gesamtzahl der "Gäste" gemäß der an die XXXX übermittelten Listen über die Kenntnisnahme des schifffahrtspolizeiliche Hinweises beträgt: XXXX. Die entsprechenden unterfertigten Hinweis-Listen sind in Kopie im Akt enthalten.

2. Beweiswürdigung:

Der beschriebene Verfahrensgang und die erfolgten Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Tatsachen des hg vorliegenden Verwaltungsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

Nach Art 131 Abs 2 B-VG idgF erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG iVm Art 11 Abs 1 Z 6 B-VG ist die Vollziehung der Strom- und Schifffahrtspolizei hinsichtlich der Donau Bundessache. Da die angefochtene schifffahrtspolizeiliche Anordnung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zuzurechnen ist, wurde diese doch in seinem Namen ("für den Bundesminister") gesetzt, ist für die erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zuständig (vgl allgemein zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 29 [40ff]).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3. 2 Rechtsnormen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24 Abs 1, Abs 2 und Abs 4 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten wortwörtlich: "§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. Der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (...) (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen."

§ 22 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Aufschiebende Wirkung

§ 22. (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) (...)"

§ 25 Schiffstechnikverordnung, BGBl II Nr 162/2009, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"(1) (...)

(2) (...)

(3) Wenn bei einer zusätzlichen Überprüfung festgestellt wird, dass das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest an Bord fehlt oder dass das Fahrzeug eine offenkundige Gefahr darstellt, ist die Weiterfahrt so lange zu untersagen, bis die notwendigen Abhilfemaßnahmen getroffen sind. Abweichend davon kann die Behörde auch Maßnahmen vorschreiben, die es dem Fahrzeug - gegebenenfalls nach durchgeführter Beförderung - ermöglichen, bis zu einem Ort, an dem es überprüft oder instand gesetzt wird, ohne Gefahr weiterzufahren. Die Untersagung der Weiterfahrt, die Vorschreibung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Weiterfahrt und der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel erfolgen mit schifffahrtspolizeilicher Anordnung gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes. Die Behörde, die das Gemeinschaftszeugnis bzw. Rheinschiffsattest erteilt oder zuletzt erneuert hat, ist innerhalb von sieben Tagen über die festgestellten Mängel sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

(4) (...)"

§ 38 Schifffahrtsgesetz, BGBl I Nr 62/1997 idF BGBl I Nr 111/2010, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"(3) Die in Abs. 2 genannten Organe sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen und schwimmende Anlagen zu betreten und den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder auf Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Gewässer oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stilliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen abweichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden."

3. 3 Zu A) Aufschiebende Wirkung:

a) Bescheid vs Maßnahme

Die angefochtene schifffahrtspolizeilichen Anordnung vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt, die erhobene Beschwerde samt Antrag auf aufschiebende Wirkung ging beim Bundesverwaltungsgericht via "Upload" über dessen Homepage am XXXX, und somit binnen 5 Wochen ab Übernahme der Anordnung ein.

Somit ist die Rechtsmittelfrist von sechs Wochen zum Erheben einer Maßnahmenbeschwerde gewahrt und diese rechtzeitig erfolgt. Die hilfsweise erhobene Bescheidbeschwerde ist binnen einer Rechtsmittelfrist von vier Wochen zu erheben und wäre diese somit grundsätzlich zu spät eingebracht worden; allerdings weist diesfalls der Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung eine unrichtige Rechtsmittelfrist im Ausmaß von sechs Wochen auf, so dass auf dem Boden der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 61 Abs 3 AVG auch die Bescheidbeschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

Da nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz einem erlassenen Bescheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung, einer gesetzten Maßnahme eine solche jedoch nicht zukommt, ist zuvorderst zu klären, ob die in Beschwer gezogenen schifffahrtspolizeiliche Anordnung in Bescheidform erlassen, oder mit dieser eine Maßnahme gesetzt wurde:

Wenngleich die früheren hinsichtlich des XXXX getroffenen schifffahrtspolizeilichen Anordnungen verwaltungspolizeiliche Maßnahmen sind - wurden diese doch sofort vor Ort gesetzt und sogleich als einseitige Schriftstücke ausgehändigt, wobei diese weder Begründung noch Rechtsmittelbelehrung aufwiesen, sondern sich auf die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die getroffenen Auflagen beschränkten, und ist hier zumindest eine implizite Zwangsandrohung der allfälligen Hinderung der Weiterfahrt erkennbar -, trifft dies auf die angefochtene Anordnung nicht zu:

Die angefochtene Erledigung erfüllt zunächst die für jede Ausfertigung einer behördlichen Erledigung in § 18 Abs 4 AVG normierten Voraussetzungen, die nach § 58 Abs 3 AVG auch für Bescheide gelten, enthält sie doch die genaue Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung, den Namen des Genehmigenden und hier statt der Unterschrift eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG).

Zudem ist die angefochtene Erledigung eindeutig in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert.

Allerdings ist sie nicht als Bescheid bezeichnet. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl nur VwGH vom 23.10.2008, Zl 2008/03/0174, oder 30.05.2007, Zl 2007/03/0090, sowie den Beschluss eines verstärkten Senates vom 15.12.1977, Slg Nr 9458/A) kann auf die ausdrückliche Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinne auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.

Die belangte Behörde hat zweifelsfrei rechtsgestaltend und damit normativ eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden. Dafür spricht schon die Wortwahl, denn es "erteilt" der Bundesminister "ein Verbot der Fahrt auf österreichischen Gewässern". Zudem werden weitere Anordnungen zur Behebung näher bestimmter Mängel "erteilt". Daran vermag auch die Anrede "Sehr geehrte Damen und Herren!" diesfalls nichts zu ändern, zu eindeutig ist die normative Anordnung unter Berufung auf die jeweils einschlägigen gesetzlichen Grundlagen. Auch geht die belangte Behörde selbst nicht von einem reinen Informationsschreiben aus, will sie doch nicht über ihre Rechtsansicht, Tatsachen, auf Vorgänge des Verfahrens und dergleichen hinweisen, sondern rechtsgestaltend tätig werden, wobei sie letztendlich einen Bescheid erlässt.

Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass ihr die schifffahrtspolizeiliche Anordnung erst zwei Monate nach der am XXXX durchgeführten schiffstechnischen Überprüfung zugestellt wurde, kann ihr in diesem Punkte nicht entgegengetreten werden, spricht doch dieser Zeitraum zwischen dem Überprüfung des Fahrzeuges und dem Erteilen der Anordnung keinesfalls für das Setzen einer Maßnahme. Zudem tätigte die belangte Behörde hier weitere Ermittlungshandlungen, zB holte sie Auskünfte zur Brandgefährlichkeit der im Fahrzeug aufgelegten Decken oder Informationen zu den vorgesehenen Wartungsintervallen der im XXXX vorhandenen Rettungsschwimmwesten ein. Auch ist vor diesem Hintergrund schwerlich eine unmittelbare Zwangsandrohung erkennbar.

Inwieweit sich die belangte Behörde in der angefochtenen schifffahrtspolizeilichen Anordnung auf die Ergebnisse ihrer Ermittlungshandlungen stützte und hier die Parteienrechte der Beschwerdeführerin wahrte, wird im gesondert geführten Beschwerdeverfahren zu klären sein.

Schließlich kann aus dem in § 25 Abs 3 Schiffstechnikverordnung positiviertem Wort "Maßnahmen" nicht auf das Setzen einer Maßnahme durch die Behörde geschlossen werden, bezieht sich dieses Wort doch auf ein Tun der Beschwerdeführerin, welches ihr von der belangten Behörde vorgeschrieben wird, und nicht auf eine Handlung der belangten Behörde, die hiergerichtlich bekämpft wird. Vielmehr erschließt sich aus dem dort nachfolgend normierten Satz, dass der Auftrag zur Behebung der festgestellten Mängel mit "schifffahrtspolizeilicher Anordnung" gemäß § 38 Abs 3 Schifffahrtsgesetzes erfolgt. Damit wird jedoch nicht die Rechtsform des Verwaltungshandelns determiniert und spricht dies somit nicht gegen die Möglichkeit, eine solche Anordnung in Bescheidform zu treffen.

Zusammengefasst ist die angefochtene schifffahrtspolizeiliche Anordnung (entgegen den früheren Anordnungen) zweifelsfrei in Bescheidform ergangenen, daran vermag insbesondere auch die falsche Rechtsmittelbelehrung zu einer Maßnahmenbeschwerde nichts zu ändern.

b) Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 22 Abs 1 VwGVG

Der gestellte Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 VwGVG ist mangels gesetzter Maßnahme nicht zulässig, zumal der hilfsweise erhobenen Bescheidbeschwerde ausweislich § 13 Abs 1 VwGVG ohnehin eine aufschiebende Wirkung zukommt.

c) Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG

Mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Initiative zur Überprüfung der Frage der aufschiebenden Wirkung ergriffen und diese als Partei des Verfahrens an das Verwaltungsgericht herangetragen.

Zudem eröffnet § 22 Abs 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren die Möglichkeit, von Amts wegen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde durch Beschluss auszuschließen, knüpft doch der Wortlaut des § 22 Abs 2 VwGVG anders als dessen Abs 3 nicht an das Stellen eines Parteienantrages an (vgl zur Amtswegigkeit auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 22 VwGVG, K7; ebenso Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], § 22 VwGVG, Rz 11).

Schließlich ging die belangte Behörde von einer gesetzten Maßnahme und somit davon aus, dass einer allenfalls zu erhebenden Maßnahmenbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, sodass der hiergerichtliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG in diesem Punkte nur den Rechtszustand herstellt, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Verfahrens aus Sicht der belangten Behörde gegeben war. Es erfolgt sohin durch das hiergerichtliche Vorgehen in dieser Frage im Ergebnis keine Änderung der behördlichen Entscheidung.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs 2 VwGVG entsprechen jenen des § 13 Abs 2 VwGVG und sind nach denselben Voraussetzungen zu prüfen (vgl für viele Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 22 VwGVG, K8).

Was die angesprochenen Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs 2 VwGVG anbelangt, entsprechen diese großteils wiederum jenen, die § 64 Abs 2 AVG normiert (vgl Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zeigen, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet wurde (RV 2009 BlgNR XXIV. GP). Da der Judikatur zu § 64 Abs 2 AVG die Notwendigkeit einer Abwägung bei Gegenüberstellung öffentlicher Interessen und jener des Berufungswerbers ebenfalls zu entnehmen ist (siehe VwGH 03.07.2002, Zl 2002/20/0078), kann damit ohne Weiteres auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.

Nach dem Wortlaut des § 13 Abs 2 VwGVG (und des § 22 Abs 2 VwGVG) hat die zuständige Behörde (bzw das zuständige Verwaltungsgericht) eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte [2013], § 13 VwGVG K9), wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen. Nach der Rechtsprechung reicht das bloße Überwiegen öffentlicher Interessen aber nicht aus, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen; vielmehr muss dargetan werden, dass die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils notwendig ist (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K11ff.). Die Judikatur verlangt dabei eine sachverhaltsbezogene fachliche Begründung der Entscheidung (VwGH 22.03.1988, Zl 87/07/0108):

Das Interesse der Beschwerdeführerin an einer Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung liegt darin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit dem XXXX weiterhin auf der Donau fahren zu können, dies, ohne die aufgetragen Auflagen erfüllen müssen.

Demgegenüber stehen - zwingende - öffentliche Interessen, wie insbesondere die Sicherheit der Schifffahrt und die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums beteiligter und unbeteiligter Personen an einer allfälligen Fahrt des XXXX. Hier ist unter anderem an die körperliche Integrität der Menschen an Bord des XXXX, an Bord anderer Fahrzeuge, sowie Menschen in der Nähe von "Anlegestellen" zu denken.

Immerhin geht die belangte Behörde ua davon aus (Auszug!), dass die freie Sicht des Rudergängers nicht gewährleistet sei, die automatischen Rettungswesten nicht entsprechend den Herstellerangaben geprüft seien, an Oberdeck des Fahrzeuges eine Reling fehle und das dort vorhandene Geländer nicht den europäischen Normen entspreche, die Notausgänge aus dem Innenraum und der Stiegenabgang zu diesem ungenügend seien, im Steuerhaus kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender tragbarer Feuerlöscher vorhanden sei, die Schwerentflammbarkeit der verwendeten Oberflächenmaterialien, Belege und Textilmaterialien nicht nachgewiesen oder stattdessen nicht eine Druckwassersprühanlage eingebaut sei, ebenso die Schwerentflammbarkeit der verwendeten Decken und Wandverkleidungen nicht nachgewiesen oder stattdessen nicht eine Druckwassersprühanlage eingebaut sei, das Fahrzeug mit keiner Hydrantenanlage ausgerüstet sei sowie eine festeingebaute Feuerlöschanlage im Maschinenraum genauso wie ein Sicherheitsplan und eine Sicherheitsrolle mit behördlichen Sichtvermerke etc fehlen würden.

Eine Interessensabwägung kann somit nur ergeben, dass die genannten öffentlichen Interessen jedenfalls das beschriebene Interesse des Beschwerdeführers überwiegen. Denn das öffentliche zwingende Interesse an einer sicheren Schifffahrt sowie an der Unversehrtheit des Lebens und der Gesundheit beteiligter und unbeteiligter Personen an einer allfälligen Schifffahrt ist in jedem Falle und insbesondere vor diesem Hintergrund schwerwiegender, als das vorläufige Fahrverbot bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.

Dem öffentlichen Wohl würde vor diesem Hintergrund ein gravierender Nachteil bzw eine gravierende Gefahr konkret dadurch drohen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit mit dem XXXX in Österreich fahren könnte, ohne dass bereits in der Hauptsache geklärt wäre, ob die behördlich festgestellten Mängeln - in rechtlicher Hinsicht - tatsächlich vorhanden und zu beheben sind.

Dass diese Gefahr nicht nur konkret, sondern insbesondere sehr real ist, ergibt sich schon aus den von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegten, ausgefüllten schifffahrtspolizeilichen Hinweisen, aus denen sich erschließt, dass durchaus eine beträchtliche Anzahl von Personen (XXXX laut Aktenlage bisher; siehe Feststellungen) mit dem XXXX mitfährt. (Auf welcher Basis dies erfolgt und ob dies für eine Registrierung als Sportboot oder als Fahrgastboot spricht, ist Gegenstand des Hauptverfahrens, jedoch nicht dieses Verfahrens zur aufschiebende Wirkung.)

In diesem Zusammenhang ist auch auf den Inhalt der festgestellten, von der belangten Behörde beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt eingebrachte Anzeige zu von ihr angenommenen Verwaltungsübertretungen hinzuweisen, der die Annahme einer rein abstrakten Gefahr nicht gerade unterstützt.

Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall fraglich (und in der Hauptsache erst zu klären), inwieweit das "zu lenkende" Fahrzeug in sicherheitstechnischen Belangen "zuverlässig" ist, sodass das überwiegende und zwingende öffentliche Interesse am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend geboten ist, ist die Mitnahme von nicht zur Schiffbesatzung gehörenden Personen doch auf Grund der unterfertigten schifffahrtspolizeilichen Hinweise unzweifelhaft.

Soweit sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen die "erteilten Mängelbehebungsaufträge" wendet, ist sie auf das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache zu verweisen, in welchem zu klären sein wird, ob die von der Behörde angenommenen rechtlichen Vorgaben zur Ausstattung des Fahrzeuges auf das XXXX anwendbar sind und somit eine mangelhafte Ausstattung desselben gegeben ist.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die von der Behörde befürchteten Gefahren seien bereits durch die früheren schifffahrtpolizeilichen Anordnungen gebannt, ist entgegenzuhalten, dass die angefochtene Anordnung in ihrem Inhalt viel weitreichender als die früheren Anordnungen ist, sodass die seinerzeitigen Anordnungen keinesfalls gegen alle nun behördliche erkannten Mängel Abhilfe schaffen. Daran vermag auch das Unterfertigen des schifffahrtspolizeilichen Hinweises nichts zu ändern.

Soweit die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil durch die Aufrechterhaltung des Fahrverbotes und der beschwerdegegenständlichen Mängelbehebungsaufträgen moniert, so würde ihr die Erwerbsmöglichkeit in Österreich zur Gänze verwehrt und würden die Umbauarbeiten zur Umrüstung des Bootes zu einem Fahrgastschiff die Beschwerdeführerin zu unwirtschaftlichen Ausgaben zwingend, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie den behaupteten Nachteil bzw die anzunehmenden Ausgaben in keiner Weise beziffert und damit nicht konkretisiert, sowie sich die Notwendigkeit allfälliger Umbauarbeiten des XXXX erst aus einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache ergeben könnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend ist anzumerken, würde die angefochtene schifffahrtspolizeilichen Anordnung nicht als Bescheid, sondern als Maßnahme qualifiziert, wäre der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 1 VwGVG vor dem Hintergrund der zuvor getroffenen Erwägungen abzuweisen, wobei aufgrund der vorhandenen zwingenden öffentlichen Interessen das Durchführen einer Interessenabwägung ausweislich § 22 Abs 1 VwGVG nicht notwendig wäre.

d) Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:

Vor dem Hintergrund einer raschen Entscheidung über die Frage der Zuerkennung oder des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung war eine mündliche Verhandlung weder indiziert, noch wurden in der Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Bei diesem Ergebnis konnte und musste eine mündliche Verhandlung unterbleiben, um eine zeitnahe Entscheidung zu gewährleisten.

4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung - angesichts der maßgeblichen Aspekte des konkreten Falles - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.

Es war daher auch in diesem Punkte spruchgemäß zu entscheiden.

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