BVwG W105 1430880-1

W105 1430880-1Tribunal Administrativo Federal16 de nov. de 2015

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W105 1430880-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W105.1430880.1.00

Spruch

W105 1430880-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.11.2012, Zl. 11 15.671-BAI, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG stattgegeben und XXXXder Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. XXXX wird gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.11.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der Abgaal an. Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 27.12.2011 die Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 29.12.2011 führte der Antragsteller, befragt nach dem Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wörtlich aus:

"In Somalia herrscht seit Jahren Krieg. Es gibt dort keine Gesetzte und keinen Schutz durch die Polizei. Ich wurde von Al-Shabaab bedroht und sie wollten mich töten. Sie waren dagegen, dass ich dem Verein - der behinderten Menschen hilft - meine Hilfe anbot. Diese Personen haben auch den Mann meiner jetzigen Frau getötet, sowie die Vorsitzende diesen Vereins. Sie war Schweizerin. Sie drohen nicht nur, sondern setzen auch ihre Drohungen in die Tat um. Aus Angst, dass ich auch getötet werde, habe ich das Land verlassen. Das sind meine Gründe."

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Antragsteller getroffene Feststellungen zur allgemein Situation in Somalia zur Kenntnis gebracht. Mit Befundbericht der XXXX für allgemeine Psychiatrie und Sozialpsychiatrie der XXXX vom 23.05.2012 wurde dem Antragsteller eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 23.08.2012 bekräftigte der Antragsteller auf Nachfrage er habe psychische Probleme. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Antragsteller zentral zu Protokoll, er habe in Somalia bei einer NGO namens "XXXX" gearbeitet und habe der verstorbene Mann seiner Frau ebenfalls dort gearbeitet und sei dieser von den Al-Shabaab getötet worden. Die Familie des verstorbenen Mannes seiner nunmehrigen Frau habe jedoch gemeint, dass er selbst diesen Mann umgebracht hätte um seine Frau ehelichen zu können. Ende 2010 seien der Onkel des verstorbenen Mannes und der Bruder des verstorbenen Mannes gekommen, habe er sich zu diesem Zeitpunkt in einem Teehaus aufgehalten. Der Onkel habe ein Holzstück genommen und sei auf ihn losgegangen und sei er bewusstlos geworden und habe man ihn in ein Spital gebracht. Einige Tage später habe er einen Anruf von Al-Shabaab erhalten und hätten diese ihm gedroht ihn zu töten, wenn man ihn auf der Straße sehen würde. Der Anrufer habe ihn aufgefordert mit den Al-Shabaab zusammen zu arbeiten, ansonsten er getötet werde. Die weiteren niederschriftlichen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gestalteten sich wie nachstehend:

"F: Wann genau hat man den ersten Mann Ihrer Frau getötet?

A: Das war im Jänner 2008.

F: Woher wissen Sie, dass die Al Shabaab ihn getötet haben?

A: Sie haben auch von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeiten sollte. Deshalb glaube ich, dass die Al Shabaab ihn getötet haben.

F: Wissen Sie mit Sicherheit, dass es die Al Shabaab waren?

A: Ich bin mir sicher.

F: Haben Sie die Leiche des ersten Mannes Ihrer Frau gesehen?

A: Ja.

F: Wo hat man ihn umgebracht und wie?

A: Das weiß ich nicht.

F: Warum hat die Familie des getöteten Mannes Ihrer Frau Sie verantwortliche gemacht?

A: Nachdem ich meine Frau geheiratet habe und sie von mir schwanger wurde, hat die Familie des getöteten Mannes behauptet, dass ich ihn umgebracht hätte, um die Frau zu heiraten.

F: Hat die Familie des Mannes jemals einen konkreten Verdacht geäußert?

A: Der Onkel hat mir das gesagt.

F: Warum haben Sie diese Frau überhaupt geheiratet bzw. wie war das möglich?

A: Ich weiß es nicht.

F: Warum hat die Familie des getöteten Mannes die Hochzeit überhaupt zugelassen?

A: Wir haben heimlich geheiratet.

F: Wann und wie hat die Familie des getöteten Mannes dann davon erfahren?

A: Erst als sie schwanger wurde.

F: Warum haben sie heimlich geheiratet?

A: Ich konnte mir keine große Hochzeit leisten.

F: Wann genau kam es zu dem Übergriff durch den Onkel und den Bruder des getöteten Mannes?

A: Ich weiß es nicht, es war entweder August, September oder Oktober 2010.

F: Wie heißen der Onkel und der Bruder des getöteten Mannes?

A: Der Onkel heißt XXXX, der Bruder heißt XXXX.

F: Wo genau kam es zu diesem Vorfall?

A: Das war ein Teehaus in der Nähe meiner Wohnung.

F: Was ist damals genau passiert?

A: Der Onkel kam in das Teehaus, er sagte zu mir, dass ich seinen Neffen getötet hätte und seine Frau geheiratete hätte. Dann ist er auf mich losgegangen.

F: Wie konnten Sie die Eheschließung so lange verheimlichen?

A: Ich weiß es nicht, ich kann das nicht erklären.

F: Wie hat man Sie dann misshandelt bzw. verletzt?

A: Er ist mit dem Holzstück auf mich losgegangen.

F: Welche Verletzungen hatten Sie?

A: Ich konnte meinen Hals nicht mehr bewegen.

F: In welchem Krankenhaus waren Sie dann?

A: Im Krankenhaus XXXX, das ist nur so eine Art Krankenhaus.

F: Was heißt nur so eine Art Krankenhaus?

A: Dort wird man traditionell behandelt.

F: Wo liegt XXXX?

A: Im Bezirk XXXX.

F: Wie hat man Sie dort behandelt?

A: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern.

F: Wie lange waren Sie dort?

A: Ich habe einmal dort übernachtet.

F: Was ist das für ein Verein, für den Sie gearbeitet haben?

A: Das ist eine Schweizer NGO.

F: Was haben Sie für diese NGO gemacht?

A: Ich war Schreibkraft.

Vorhalt: Bei der Datenaufnahme haben Sie "Behindertenbetreuer" angegeben!

A: Diese NGO hat Waisenkindern und behinderten Kindern geholfen, deshalb habe ich damals Behindertenbetreuer angegeben.

F: Von wann bis wann haben Sie das gemacht?

A: Von 2006 bis 2010.

F: Warum haben Sie bei der Datenaufnahme 2006 bis 2007 angegeben?

A: 2006 habe ich bei der NGO angefangen, 2007 habe ich die Tätigkeit für ein paar Tage abgebrochen.

F: Wo ist der Sitz dieser NGO?

A: In XXXX.

F: Wie sind Sie zu dieser Tätigkeit gekommen?

A: Der verstorbene Freund hat mich dazu gebracht.

F: Haben Sie sonst einmal eine andere Tätigkeit ausgeübt?

A: Nein.

F: Wann genau wurden Sie von den Al Shabaab bedroht?

A: 2008.

F: Wann genau?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie oft hat man Sie bedroht?

A: Ca. fünf oder sechs Mal wurde ich angerufen.

F: War das immer die gleiche Person, die Sie angerufen hat?

A: Nein, das waren verschiedene Personen.

F: Was hat man dann jeweils genau zu Ihnen gesagt?

A: Sie haben immer gesagt, dass ich aufhören soll, für diese NGO zu arbeiten.

F: Schildern Sie einen genauen Gesprächsinhalt!

A: Sie haben gesagt, dass ich aufhören soll, für diese NGO zu arbeiten. Ich habe gefragt, wer er sei, er hat gesagt, dass er zu den Al Shabaab gehöre. Dann habe ich aufgehört, zwei Monate später wurde ich wieder angerufen, da hat man mir gesagt, dass ich getötet würde wie mein Freund, wenn ich nicht aufhören würde, für diese NGO zu arbeiten.

F: Haben Sie dann aufgehört, für diese NGO zu arbeiten?

A: Nein.

F: Haben Sie jemandem aus dieser NGO von den Drohungen erzählt?

A: Ich habe es nur einem alten Mann erzählt, der auch für diese NGO gearbeitet hat.

F: Warum haben Sie weiter für diese NGO gearbeitet, wenn Sie schon davon überzeugt waren, dass die Al Shabaab Ihren Freund getötet haben?

A: Ich musste meine Familie versorgen.

Vermerk: Der Antragsteller bringt zwei Bestätigungsschreiben des XXXXsowie ein Foto seiner Frau und des gemeinsamen Sohnes in Vorlage, werden in Kopie zum Akt genommen.

F: Was sind das für Schreiben und was wollen Sie damit beweisen?

A: Falls man glaubt, dass ich nicht für diese Organisation gearbeitet habe.

F: Das sind Schreiben des XXXX, Sie gaben an, für eine Schweizer NGO gearbeitet zu haben!

A: Das XXXX ist der Auftraggeber, die Chefin des XXXX war Schweizerin.

F: Wofür steht "XXXX"?

A: Das ist der Name der Schweizer Chefin.

Vermerk: Pause von 11:30 bis 12:00 Uhr.

F: Wann genau und von wem haben Sie diese Bestätigungen bekommen?

A: Ein Kollege hat sie mir per Internet geschickt.

F: Wann war das?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wie heißt dieser Kollege?

A: XXXX.

F: Wie ist XXXX hinter diese Bestätigungen gekommen?

A: XXXX stellt diese Bestätigungen aus.

F: Wer ist XXXX?

A: Er ist der Leiter.

F: Kennen Sie ihn?

A: Ja.

F: Warum haben diese Bestätigungen keine Unterschrift?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wo wurden die Bestätigungen ausgestellt?

A: In unserer Filiale in XXXX.

F: Wie heißt XXXX mit vollem Namen?

A: Ich kenne nur den Namen XXXX.

F: Sind die Al Shabaab auch jemals körperlich an Sie herangetreten, oder wurden Sie nur bedroht?

A: Nein, Sie haben mich nur telefonisch bedroht.

Vorhalt: Warum steht auf einer der Bestätigungen, dass die Al Shabaab Sie auch einmal angegriffen hätten?

A: Sie haben mich nie angegriffen, warum das da steht, kann ich mir nicht erklären.

Vorhalt: Warum steht in einer der Bestätigungen, dass Sie von einem größeren Stamm angegriffen worden seien? Sie selbst haben davon nichts gesagt!

A: Das bezieht sich auf den Onkel des getöteten Mannes, der gehört zu den Haber Gedir.

Vorhalt: In der Bestätigung steht aber, dass auf Sie geschossen worden sei! Sie haben von einem Holzstück gesprochen!

A: Ja, es stimmt, einen Monat nach dem Angriff mit dem Holzstück hat der Onkel auch auf mich geschossen.

F: Warum haben Sie das dann bis jetzt nicht erwähnt?

A: Bei der Polizei sollte ich nur kurz erzählen.

F: Wann und wo soll der Onkel des verstorbenen Mannes Ihrer Frau auf Sie geschossen haben?

A: Das war im September 2010, es war in unserer Wohnung.

Vorhalt: In der freien Erzählung haben Sie gesagt, dass der Vorfall mit dem Holzstück Ende 2010 gewesen sei, wie kann es dann sein, dass der Onkel im September 2010 auf Sie geschossen hätte, wenn das nach dem Vorfall mit dem Holzstück gewesen sein soll?

A: Alles ist Ende 2010 passiert.

F: Warum haben Sie sich nicht selbst derartige Bestätigungen organisiert?

A: Ich wollte nur nachträglich Beweismittel beschaffen.

F: War Ihnen bei der Flucht aus Somalia nicht auch schon klar, dass Sie Beweise brauchen würden, bzw. dass diese dienlich sein würden?

A: Damals hatte ich Angst um mein Leben.

F: Wenn Sie Angst um Ihr Leben gehabt haben, warum haben Sie die Tätigkeit dann nicht aufgegeben?

A: Ich musste meine Familie versorgen.

F: Warum haben Sie die Familie dann alleine zurückgelassen?

A: Wir hatten nicht das Geld, dass wir alle ausreisen.

F: Wo leben XXXX und XXXX jetzt?

A: XXXX ist jetzt in Australien,XXXX ist in XXXX.

F: Wann haben die Al Shabaab dann versucht, Sie zu rekrutieren?

A: Das war in einem der Telefongespräche.

F: Wann genau?

A: Daran erinnere ich mich nicht mehr.

F: Haben Sie immer in XXXX XXXX gearbeitet?

A: Meistens ja, manchmal wurde ich auch nach XXXX geschickt.

F: Was haben Sie dort gemacht?

A: Was gerade vonnöten war.

F: Warum schickt eine NGO Ihre Leute in ein Gebiet, das von den Al Shabaab beherrscht ist?

A: Das weiß ich nicht.

F: Ist die NGO XXXX noch tätig?

A: Ich weiß es nicht.

F: Was ist mit den anderen Mitarbeitern der NGO passiert?

A: Die Mitarbeiter, denen die Flucht gelungen ist, haben das Land verlassen, was mit den anderen ist, weiß ich nicht. Einer, XXXX, wurde von den Al Shabaab getötet.

F: Warum haben Sie die Angriffe der Familie des getöteten Mannes vor der Polizei nicht erwähnt?

A: Damals sollte ich mich kurz fassen.

F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise für diese NGO gearbeitet?

A: Ja.

F: Wann genau sind Sie ausgereist?

A: Im Oktober 2010.

F: Wie kann es dann Ende 2010 zu den Übergriffen durch die Familie des verstorbenen Mannes gekommen sein und später zu den Drohungen durch die Al Shabaab?

A: Die Geschichte hat sich zwischen Juli und Oktober 2010 ereignet, das meinte ich mit Ende 2010.

Vorhalt: Laut den dem BAA zur Verfügung stehenden Länderberichten wurden die Al Shabaab aus XXXX weitestgehend zurückgedrängt, und die AMISOM und die Übergangsregierung haben die Stadt unter Kontrolle.

F: Was sagen Sie dazu?

A: Sie sind zwar entmachtet worden, sie können in XXXX aber immer noch tun, was sie wollen.

F: Was sollten die Al Shabaab Ihnen jetzt noch antun können?

A: Sie sind immer noch in XXXX, sie sind bewaffnet.

F: Gab es jemals Übergriffe auf Ihre Frau oder Ihre Kinder?

A: Nein.

F: Gab es Drohungen gegen Ihre Familie?

A: Nein.

F: Ist die Familie des verstorbenen Mannes an Ihre Frau herangetreten, weil sie den vermeintlichen Mörder geheiratet hat?

A: Sie haben sie zwar nach dem Grund für die zweite Heirat gefragt, angetan haben sie ihr aber nichts.

F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?

A: Nein.

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Gab es abgesehen von den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?

A: Nein, ansonsten ist nichts passiert.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Somalia ist immer noch kein sicheres Land, ich hätte Angst um mein Leben.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich wäre nirgends sicher."

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, mit speziell nachstehender

Fragestellung:

Hintergrundinformationen:

Der Antragsteller gab an, ab 2006 bei der NGO "XXXX" als Sekretär gearbeitet zu haben, dabei sei er in XXXX, Bezirk XXXX, und XXXX tätig gewesen. Diese NFO sei von einer Schweizerin geführt worden, der Auftraggeber dieser NGO "XXXX" sei das XXXX gewesen. Wegen dieser Tätigkeit sei der Antragsteller von den Al-Shabaab bedroht worden. "XXXX" sei der Name der Schweizer Chefin gewesen, diese sei auch umgebracht worden.

Weiters gab der Antragsteller an, dass ein Freund von ihm ebenfalls die für NGO "XXXX" gearbeitet habe und von den Al-Shabaab getötet worden sei. Dabei habe es sich um den ersten Mann der jetzigen Frau des Antragstellers gehandelt, die Familie des Getöteten habe den Antragsteller des Mordes am ersten Mann seiner jetzigen Frau verdächtigt.

Wortlaut der konkreten Anfrage(n):

  1. Gibt bzw. gab es tatsächlich eine NGO namens "XXXX"?

  2. War der Antragsteller tatsächlich für eine NGO namens "XXXX" tätig, welche von XXXX geführt worden sei bzw. mit diesem zusammengearbeitet habe?

  3. Haben die in der Bestätigung angeführten Personen für die NGO "XXXX" gearbeitet, und wurden diese tatsächlich umgebracht?

  4. Werden derartige Bestätigungen tatsächlich von XXXX ausgestellt?

  5. Wenn ja, auf welcher Grundlage erfolgt die Ausstellung?

  6. Kann eruiert werden, ob die vorliegende Bestätigung tatsächlich von XXXX (XXXX) bzw. Salaad Afdheere (XXXX) ausgestellt wurden?

  7. Sind diese Personen, welche die Bestätigung ausgestellt haben sollen, dem XXXX bekannt?

Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.11.2012 wurde zentral beauskunftet, dass die genannte NGO "XXXX" nicht verifiziert werden konnte, sowie arbeite der Absender des vorgeblichen XXXX-Briefes (namentlich genannt) nunmehr in Skandinavien und sei die e-Mailadresse keine XXXX-Adresse und daher die Verwendung des genannten Logos auch problematisch. Keiner der Anwesenden könne sich an eine NGO namens "XXXX" erinnern. Die Arbeit mit Waisen und behinderten Kindern liege überdies nicht im direkten Arbeitsbereich des XXXX.

Dem Antragsteller wurde das Rechercheergebnis zur Stellungnahme übermittelt und bezog der Antragsteller mit Schreiben vom 07.11.2012 dergestalt Stellung, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in wesentlichen Punkten mangelhaft sei, da nicht ersichtlich wäre welche Personen befragt worden wären. Das sich keiner der Anwesenden XXXX an die NGO "XXXX" erinnern könne bedeute nicht, dass diese NGO diesen Namens nicht existiere.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.11.2012 gegenständlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.12.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, und ihn unter einem gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen.

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller von staatlicher Seite wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung verfolgt worden wäre. Auch sei er wegen seiner Stammeszugehörigkeit keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen. Im Übrigen seien die zur Begründung seines Antrages vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft: es habe insbesondere nicht festgestellt werden können, dass er in der Heimat für eine NGO namens "XXXX" gearbeitet habe und habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Al-Shabaab mit diesen zusammen zu arbeiten. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die Familie des angeblich getöteten ersten Ehemannes seiner nunmehrigen Ehegattin ihn für dessen Tod verantwortlich gemacht hätte.

Im Einzelnen führte das Bundesasylamt aus:

"Abgesehen von dem dargelegten Widerspruch bzw. der Steigerung Ihres Vorbringens im Laufe Ihres Verfahrens erschien Ihr Vorbringen aber auch in maßgeblichen Punkten vage, oberflächlich und wenig anschaulich, was die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung letztlich zu dem Befinden gelangen ließ, dass Ihre Angaben nicht mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen, und dass Sie das Geschilderte nicht selbst durchlebt haben.

So konnten Sie sich beispielsweise auf die Frage woher Sie wüssten, dass die Al-Shabaab den ersten Mann Ihrer jetzigen Frau getötet hätten, nur in vager und mutmaßender Weise zu Protokoll geben, dass sie auch von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite, deshalb würden Sie glauben, dass die Al-Shabaab ihn getötet hätten.

Weiters bejahten Sie zwar die Frage, ob Sie die Leiche des ersten Mannes Ihrer Frau gesehen hätten, jedoch konnten Sie keine Antwort auf die Frage geben, wo und wie man diesen umgebracht habe.

Aus Ihren Angaben vor der Außenstelle XXXX ging schließlich auch hervor, dass die Familie des verstorbenen ersten Mannes Ihrer Frau Sie für den Tod des Mannes verantwortlich gemacht hätte.

In diesem Zusammenhang konnten Sie jedoch selbst auf die einfache Frage, warum Sie diese Frau geheiratet hätten bzw. wie das möglich gewesen sei, nur lapidar zu Antwort geben, das nicht zu wissen. Dass Sie nicht einmal diese Fragestellung nach dem Beweggrund für die Hochzeit mit dieser Frau beantworten konnten, spricht für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens. Dass Sie nicht einmal eine Antwort auf die Frage geben konnten, warum Sie eine Witwe heiraten, obwohl Sie von der Familie des angeblich ermordeten Mannes bedroht worden seien, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Indiz für den wenig glaubhaften Charakter Ihrer Angaben zu werten.

Sie brachten weiters vor, dass Sie Ihre jetzige Frau heimlich geheiratet hätten, die Familie des getöteten Mannes habe davon erst erfahren, als Ihre Frau von Ihnen schwanger geworden sei.

Jedoch konnten Sie auch an dieser Stelle auf die Frage, wie Sie die Eheschließung so lange verheimlichen hätten können, keine Antwort geben, sondern räumten selbst an, dass Sie das nicht erklären könnten.

Aus Ihren Angaben ging auch hervor, dass der Onkel und der Bruder des angeblich ermordeten ersten Mannes Sie auch körperlich angegriffen hätten, auf die Frage, wann genau es zu diesem Übergriff gekommen sei, konnten Sie sich jedoch nur in wenig konkret und nicht hinreichend detaillierter Weise dahingehend äußern, dass es Sie nicht wüssten, es sei entweder August, September oder Oktober 2010 gewesen.

Sie konnten diesen angeblichen Übergriff auch nur wenig anschaulich und kaum plastisch dahingehend beschreiben, dass der Onkel in das Teehaus gekommen sei, er habe zu Ihnen gesagt, dass Sie seinen Neffen umgebracht und seine Frau geheiratet hätten, dann sei er auf Sie losgegangen.

Auf weitere Frage, wie man Sie misshandelt bzw. verletzt habe, konnten Sie auch nur oberflächlich und zu wenig konkret zu Protokoll geben, dass er mit einem Holzstück auf Sie losgegangen sei.

Auch auf die Frage nach den erlittenen Verletzungen konnten Sie nur vage und wenig konkret angeben, dass Sie Ihren Hals nicht mehr hätten bewegen können. Sie gaben weiters an, dass Sie im Krankenhaus XXXX im Bezirk XXXX behandelt worden seien, jedoch konnten Sie keinerlei Angaben dazu machen, wie man Sie dort behandelt habe, sondern sagten Sie diesbezüglich aus, dass Sie sich daran nicht mehr erinnern könnten.

Ihre Angaben in Bezug auf die angebliche Bedrohung durch die Familie des verstorbenen Mannes Ihrer Frau waren somit insgesamt zu vage, zu oberflächlich und zu spekulativ, als dass dieses Vorbringen in einem glaubhaften Licht erschienen wäre, zudem spricht es für den wenig glaubhaften Charakter Ihres diesbezüglichen Vorbringens, dass Sie derartige Umstände im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung nicht einmal erwähnten.

Aber auch Ihr übriges Vorbringen eine angebliche Tätigkeit für eine NGO namens "XXXX" betreffend konnte im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht als glaubhaft gewertet werden.

Diese Schlussfolgerung stützt sich zum Großteilt auf die Aussagen in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.11.2012. Aus dem Wortlaut der Anfragebeantwortung geht nämlich hervor, dass keinerlei öffentlich verfügbare Information hinsichtlich einer NGO "XXXX" gefunden werden konnten.

Weiters ist in der zitierten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch angeführt, dass der Absender des von Ihnen vorgelegten angeblichen Schreibens des XXXX - XXXX - zwar von 2008 bis 2009 für das XXXX arbeitete, jedoch nun in Skandinavien lebt und nicht - wie in der in dem vorgelegten Schreiben aufscheinend und von Ihnen behauptet - in XXXX, Kenia, aufhältig ist.

Zudem haben die Recherchen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes ergeben, dass es sich bei der angegebenen E-Mail-Adresse - XXXXXXXX - um keine XXXX-Adresse handelt.

Für die erkennende Behörde stellte die vorgelegte E-Mail-Bestätigung somit keinen hinreichenden Nachweis dafür dar, dass Sie tatsächlich für eine NGO namens "XXXX" gearbeitet hätten und deshalb von den Al-Shabaab bedroht worden seien.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um eine E-Mail handelt, welche aus irgendwelchen Quellen bezogen werden kann, sodass für die erkennende Behörde die Schlussfolgerung naheliegt, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches Ihnen von wem auch immer ausgestellt wurde. Auch erscheint es durchaus möglich und denkbar, das abgebildete Logo des XXXX missbräuchlich zu verwenden bzw. zu fälschen, sodass auch das in der E-Mail aufscheinende LOGO des XXXX keinen hinreichend verlässlichen Nachweis dafür bietet, dass es sich tatsächlich um eine offizielle Bestätigung von einem ehemaligen Mitarbeiter des XXXX handelt.

Für die Annahme, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, spricht schließlich auch der Umstand, dass nicht einmal ein Datum auf dem Schreiben angeführt ist, ebenso findet sich auf keinem der beiden Schreiben eine eigenhändige Unterschrift.

Weiters ist in dem vorgelegten E-Mail-Schreiben die Rede davon, dass Sie auch von einem der größten Clans in XXXX angegriffen worden seien. Ein derartiges Vorbringen haben Sie selbst jedoch zu keinem Zeitpunkt erstattet, sodass es für die erkennende Behörde naheliegt, dass es sich eben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welches auch dermaßen allgemein gehalten ist, dass es allein mit Austausch des Namens auf viele somalische Asylwerber anwendbar wäre bzw. für viele somalische Asylwerber ausgestellt werden könnte.

Aus den angeführten Gründen liegt für die erkennende Behörde eben die Annahme nahe, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, welches Sie sich aus welcher Quelle auch immer besorgt haben, dieses jedoch keine tatsächlichen Begebenheiten widergibt. Aufgrund des derart allgemein und z.T. widersprüchlich zu Ihren eigenen Angaben gehaltenen Aussagen ist es naheliegend, dass es sich um ein allgemeines Schreiben handelt, welches nur durch den Austausch des Namens auch auf andere somalische Asylwerber Anwendung finden könnte.

Zudem ist dem Wortlaut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch ausdrücklich zu entnehmen, dass sich keiner Anwesenden (des XXXX) an eine NGO "XXXX" erinnern könne. Diese habe laut Ihren Angaben mit dem XXXX zusammengearbeitet bzw. sei vom XXXX geführt worden. Dass sich jedoch keiner der Befragten Mitarbeiter des XXXX an eine NGO namens "XXXX" erinnern konnte, spricht für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben.

Zudem geht aus der Anfragebeantwortung auch hervor, dass die Arbeit mit Waisen und behinderten Kindern - welche laut Ihren Angaben die Hauptaufgabe von "XXXX" gewesen sein soll - nicht im direkten Arbeitsbereich des XXXX liegt.

In Bezug auf die zweite vorgelegte E-Mail Bestätigung ist auszuführen, dass diese von einem angeblichen Mitarbeiter der NGO "XXXX" ausgestellt worden sein soll, über welche jedoch - wie eben angeführt - keinerlei Informationen gefunden werden konnten bzw. von deren tatsächlicher Existenz keine Spur gefunden werden konnte.

Bereits vor dem Hintergrund, dass die tatsächliche Existenz der behaupteten NGO "XXXX" äußerst zweifelhaft erscheint und nicht nachgewiesen werden konnte, kann dem vorgelegten Bestätigungsmail eines angeblichen Mitarbeiters der NGO "XXXX" keine maßgebliche Beweiskraft zugesprochen werden.

Für die erkennende Behörde erscheint es auch in diesem Zusammenhang vielmehr wahrscheinlich, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben von wem auch immer handelt. Die Fälschung bzw. Produktion eines derartigen angeblichen Bestätigungsmails erscheint ohne größere Probleme möglich, sodass die vorgelegte angebliche Bestätigungsmail keinen hinreichend sicheren Nachweis dafür liefern kann, dass Sie tatsächlich für eine NGO namens "XXXX" tätig gewesen und deshalb von den Al-Shabaab bedroht worden seien.

Auch die zweite Bestätigungsmail enthält kein Datum, und ist auch dieses zweite Schreiben derart allgemein gehalten, dass es allein durch den Austausch Ihres Namens auf eine Vielzahl von Personen anwendbar wäre, sodass für die erkennende Behörde eben der Schluss naheliegt, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt.

Widersprüchlich erscheint es in diesem Zusammenhang auch, dass Sie selbst davon sprachen, von den Al-Shabaab nur mehrmals telefonisch bedroht worden zu sein, wohingegen dem Wortlaut der angeblichen Bestätigungsschreiben zu entnehmen ist, dass die Al-Shabaab Sie auch angegriffen hätten.

Sie selbst vermochten diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern mussten Sie auf entsprechenden Vorhalt einräumen, dass Sie sich das nicht erklären könnten.

Wenn in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation angeführt wird, dass die im zweiten Brief genannten Namen und Vorfälle gemäß der Aussage eines Kollegen korrekt zu sein scheinen, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Aussage vor dem Hintergrund, dass die Existenz einer NGO namens "XXXX" gar nicht nachgewiesen werden konnte, nicht nachvollziehbar erscheint. Wenn in dem Schreiben schließlich auch angeblich ermordete Mitarbeiter des XXXX erwähnt werden, ist diesbezüglich auszuführen, dass es durchaus den Tatsachen entsprechen kann, dass Mitarbeiter zu Tode gekommen sind, jedoch vermag dies keinen hinreichenden Beleg dafür zu liefern, dass Sie auch selbst bedroht wurden.

Zudem ist zu befinden, dass Ihr Name in der Anfrage geschwärzt wurde, sodass Befragte in Somalia wohl keinen gesicherten Rückschluss auf Ihre Person ziehen haben können, sodass die von Ihnen behaupteten Umstände auch vor diesem Hintergrund durch die vorgelegten Schreiben keinen hinreichend sicheren Beleg erfahren. Wie bereits ausgeführt, kann es zwar durchaus sein, dass Mitarbeiter von NGOs zu Tode gekommen sind, jedoch kann der von Ihnen vorgebrachte Zusammenhang mit Ihrer eigenen Person und die Sie persönlich treffende Bedrohung nicht als hinreichend gesichert angenommen werden, zumal - wie bereits ausgeführt - das zweite Schreiben von einem Mitarbeiter einer angeblichen NGO stammen sollte, von deren tatsächlicher Existenz keine Spur gefunden werden konnte, was dieses zweite Schreiben in einem äußerst zweifelhaften Licht erscheinen lässt.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 wurde Ihnen der Wortlaut der Anfragebeantwortung zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Mit Eingabe vom 07.11.2012 führten Sie ins Treffen, dass nicht ersichtlich sei, welche Personen befragt worden seien, und wer die in der Anfragebeantwortung genannten Anwesenden seien, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Recherchen durchgeführt worden seien.

Dazu ist zu sagen, dass es sich bei der eingeholten Anfragebeantwortung bzw. Vor-Ort-Recherche nicht um einen Beweis durch Sachverständige, sondern um ein Beweismittel eigener Art handelt, welches nicht denselben Anforderungen zu entsprechen hat wie ein Sachverständigenbeweis.

Zum einen entziehen sich Ermittlungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers, insbesondere über einen Vertrauensanwalt, in großem Ausmaß der Kontrolle der erkennenden Behörde.

Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei derartigen Recherchen im Herkunftsstaat über einen Vertrauensanwalt nicht um einen Beweis durch Sachverständige iSd § 52 AVG handelt, sondern um ein Beweismittel eigener Art (Hinweis Erkenntnisse vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0488, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0470) (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0249). Vor diesem Hintergrund können die Maßstäbe, welche an den Sachverständigenbeweis gelegt werden, nicht gänzlich auf das Beweismittel der Recherche durch einen Vertrauensanwalt übertragen werden.

Vor diesem Hintergrund sowie auch unter Wahrung der Geheimhaltung der Identität der befragten Personen zu deren eigenem Schutz erachtet die erkennende Behörde es nicht für notwendig und nicht für geboten, eine namentliche Erwähnung der befragten Personen zu tätigen, zumal dadurch auch deren Sicherheit gefährdet werden könnte.

Offensichtlich und unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Recherchen bei Mitarbeitern des anerkannten und renommierten XXXX gemacht wurden, sodass die erkennende Behörde auch keine Bedenken hegt, sich auf das vorliegende Rechercheergebnis zu stützen. Inwiefern eine tatsächliche namentliche Erwähnung der Namen der Befragten zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würde bzw. geboten wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich eben um ein Beweismittel eigener Art und nicht um einen Sachverständigenbeweis handelt.

Auch wenn Sie in der Stellungnahme vom 07.11.2012 anführten, dass nicht erkennbar sei, woraus der Schluss gezogen worden sei, dass die E-Mail-Adresse von XXXX keine XXXX-Adresse sei, und dass Fakt sei, dass Sie Angestellter des XXXX gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei Ihrer Aussage, dass Sie sehr wohl Angestellter des XXXX gewesen seien, um eine reine Behauptung handelt, welche Sie jedoch durch kein weiteres Bescheinigungsmittel untermauern konnten. Die Aussage, wonach es sich bei der angegebenen Adresse um keine offizielle XXXX-Adresse handle, beruht auf der Aussage eines unabhängigen Mitarbeiters des XXXX, welcher - im Gegensatz zu Ihnen - kein Interesse am Verfahrensausgang hat, sodass nicht daran gezweifelt werden kann, dass diese Aussage, wonach es keine offizielle XXXX-Adresse sei, den Tatsachen entspricht, zumal wohl ein Mitarbeiter des XXXX am besten zur Abgabe einer derartigen Beurteilung in der Lage ist.

In der Stellungnahme vom 07.11.2012 führten Sie weiters nur lapidar aus, dass der Umstand, dass sich keiner an die NGO "XXXX" erinnern könne, nicht bedeute, dass diese nicht existiere, die Befragung einzelner Personen stelle keinen tauglichen Beweis für das Nichtbestehen dieser NGO dar.

Bei dieser Aussage handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung von Ihnen, aus welcher jedoch für Sie kein Mehrwert zu gewinnen ist. Weitere Bescheinigungsmittel für die tatsächliche Existenz der angeblichen NGO haben Sie nicht vorgebracht, sondern beschränkten sich Ihre Angaben bis zum Schluss eben auf reine Behauptungen. Zudem ist zu befinden, dass nicht nur die Befragung einzelner Mitarbeiter des XXXX die Existenz von "XXXX" nicht belegen konnten, sondern auch keine anderen öffentlich verfügbaren Informationen über "XXXX" verfügbar waren, sodass insgesamt kein hinreichend sicherer Hinweis für das tatsächliche Bestehen von "XXXX" hervorkam.

Schließlich kann auch aus Ihrer Aussage, wonach die Arbeit mit Weisen und Kindern durchaus im Aufgabenbereich von "XXXX" liege, wenn auch nicht im Aufgabenbereich des XXXX, kein Mehrwert gewonnen werden. Auch dabei handelt es sich um eine reine unsubstantiierte und von Ihnen in den Raum gestellte Behauptung, ohne dass Sie dadurch in der Lage gewesen wären, Ihrem Vorbringen einen erhöhten Grad an Glaubhaftigkeit zu verleihen.

Zudem vertritt die erkennende Behörde die Ansicht, dass es wohl wahrscheinlich erscheint, dass sich einer der Mitarbeiter des XXXX an die Zusammenarbeit mit einer auf Waisen und Behinderte spezialisierten NGO erinnern würde, sollte dies tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Dass sich aber eben niemand an eine NGO namens "XXXX" erinnern konnte und offensichtlich auch niemand Aussagen darüber treffen konnte, dass das XXXX mit einer auf Waisen und Behinderte spezialisierten NGO zusammengearbeitet hätte, spricht nach Ansicht der erkennenden Behörde für den nicht glaubhaften Charakter Ihrer Angaben.

Insgesamt waren Sie mit Ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 07.11.2012 nicht in der Lage, den Wortlaut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu entkräften, aus welchem zusammengefasst mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden kann, dass es die erwähnte NGO "XXXX" nicht gibt, da sich keiner der Mitarbeiter des XXXX an eine derartige NGO erinnern konnte und auch sonst keine öffentlich zugänglichen Informationen über "XXXX" aufgefunden werden konnten.

Ihre Angaben konnten somit in den Vor-Ort-Recherchen keine Deckung finden, und die erkennende Behörde hegt auch keine Bedenken, sich auf die beim anerkannten und renommierten XXXX vorgenommenen Ermittlungen zu stützen und diese der Beweiswürdigung zugrunde zu legen.

Abgesehen davon, dass Ihre Angaben keine Deckung im Wortlaut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 05.11.2012 fanden, waren auch Ihre eigenen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 23.08.2012 widersprüchlich und in maßgeblichen Teilen zu wenig konkret, als dass die erkennende Behörde sich imstande gesehen hätte, Ihren Ausführungen Glauben zu schenken.

So erschien es beispielsweise widersprüchlich, dass Sie am 23.08.2012 angaben, für die NGO "XXXX" von 2006 bis 2010 gearbeitet zu haben, wohingegen Sie bei der Datenaufnahme als maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2007 angaben.

Auf entsprechenden Vorhalt konnten Sie sich am 23.08.2012 auch nur wenig nachvollziehbar dahingehend erklären, dass Sie 2007 diese Tätigkeit für ein paar Tage abgebrochen hätten, womit Sie jedoch nicht in der Lage waren, den zu Tage getretenen Widerspruch nachvollziehbar zu erklären.

Auch in Bezug auf die angebliche Bedrohung durch die Al-Shabaab konnten Sie im Hinblick auf den Zeitpunkt nur vage davon sprechen, dass es 2008 gewesen sei, die Frage nach dem genauen Zeitpunkt vermochten Sie jedoch nicht zu beantworten.

Ebenso äußerten Sie sich auf die Frage, wie oft Sie bedroht worden seien, nur vage und wenig konkret, dass Sie ca. fünf oder sechs Mal angerufen worden seien.

Auch den Inhalt dieser angeblichen Telefonate konnten Sie nur oberflächlich dahingehend wiedergeben, dass sie immer gesagt hätten, dass Sie aufhören sollten, für diese NGO zu arbeiten.

Auch auf wiederholte Aufforderung, den Gesprächsinhalt genau zu schildern, konnten Sie nur wenig konkret zu Protokoll geben, dass sie gesagt hätten, dass Sie aufhören sollen, für diese NGO zu arbeiten. Sie hätten gefragt, wer er sei, er habe gesagt, dass er zu den Al-Shabaab gehöre. Dann hätten Sie aufgehört, zwei Monate später seien Sie wieder angerufen worden, da habe man Ihnen gesagt, dass Sie getötet würden wie Ihr Freund, wenn Sie nicht aufhören würden, für diese NGO zu arbeiten.

Aus Ihren weiteren Angaben ging hervor, dass Sie trotz der Drohungen Ihre Tätigkeit für die NGO fortgesetzt hätten, was für die erkennende Behörde wenig nachvollziehbar erscheint, wenn man bedenkt, dass Sie - laut Ihren Angaben - davon überzeugt gewesen seien, dass die Al-Shabaab Ihren Freund bzw. den früheren Mann Ihrer Frau umgebracht hätten.

Auch in Bezug auf die angebliche NGO "XXXX" waren Ihre eigenen Angaben derart vage und oberflächlich, dass es für die erkennende Behörde letztlich nicht glaubhaft war, dass Sie tatsächlich für eine derartige NGO gearbeitet hätten.

Auf die Frage, wofür der Name "XXXX" stehe, gaben Sie nur an, dass das der Name der Schweizer Chefin sei.

Sie konnten auch nicht einmal angeben, wann Ihnen die vorgelegten E-Mail-Bestätigungen zugekommen seien.

Sie vermochten auch keine Erklärung dafür zu liefern, weshalb die angeblich an Sie persönlich adressierten Bestätigungsschreiben keine eigenhändige Unterschrift der angeblichen Aussteller aufweisen.

Laut Ihren Angaben wurde eine der Bestätigungen von einer Person namens XXXX ausgestellt, Sie konnten jedoch den weiteren Namen dieser Person nicht nennen, obwohl sogar auf dem angeblichen Bestätigungsschreiben ein Nachname angeführt ist.

Weiters ist nicht nachvollziehbar, weshalb in einer der angeblichen Bestätigungen steht, dass Sie von einem größeren Stamm angegriffen worden seien, wohingegen Sie selbst derartige Umstände nie erwähnten. Auf entsprechenden Vorhalt gaben Sie an, dass sich dies auf den Onkel des getöteten Mannes bezogen habe, dieser gehöre zu den Haber Gedir. Aber selbst in diesem Fall ist nicht ersichtlich, weshalb in der Bestätigung die Rede davon ist, dass auf Sie geschossen worden sei, wohingegen Sie selbst davon sprachen, dass der Onkel des getöteten Mannes Sie mit einem Holzstück angegriffen habe.

Auf entsprechenden Vorhalt räumten Sie schließlich plötzlich ein, dass einen Monat nach dem Angriff mit dem Holzstück der Onkel des getöteten Mannes auch auf Sie geschossen habe, ohne einen derartigen Vorfall bis zum entsprechenden Vorhalt jemals auch nur ansatzweise erwähnt zu haben, was ebenfalls als Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens zu werten war.

Laut Ihren Angaben soll sich dieser Vorfall (Schuss auf Sie) im September 2010 ereignet haben, was jedoch mit Ihren übrigen Angaben, wonach es zu dem Vorfall mit dem Holzstück Ende 2010 gekommen sei, nicht vereinbar ist. Laut Ihren Angaben soll sich der Schuss etwa einen Monat nach dem Angriff mit dem Holzstück ereignet haben, sodass Ihre Angaben zeitlich in keine chronologische Reihenfolge gebracht werden können und deshalb wenig glaubhaft erscheinen.

In diesem Zusammenhang ist es auch nicht nachvollziehbar, wie es - wie Ihren Angaben zu entnehmen war - Ende 2010 zu Übergriffen gekommen sein kann, wenn Sie im Oktober 2010 ausgereist seien.

Sie konnten schließlich auch keine Angaben dazu machen, wann die Al-Shabaab versucht hätten, Sie zur Zusammenarbeit zu bewegen, sondern mussten Sie auf entsprechende Frage einräumen, sich daran nicht mehr zu erinnern.

Sie konnten schließlich auch auf die Frage, was Sie [für die NGO "XXXX"] gemacht hätten, nur wenig konkret und kaum anschaulich angeben "was gerade vonnöten war".

Sie konnten auch nicht einmal die Frage beantworten, ob die erwähnte NGO jetzt noch tätig sei.

Sollten Sie die geschilderten Ereignisse tatsächlich selbst durchlebt haben, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen und zu erwarten, dass Sie auch in der Lage wären, detaillierte und konkretere Schilderungen und Beschreibungen zu liefern, jedoch ließen Ihre oberflächlichen und wenig anschaulichen Angaben die Schlussfolgerung zu, dass die von Ihnen ins Treffen geführten Umstände nicht den Tatsachen entsprechen.

Schließlich kann nach Ansicht der erkennenden Behörde auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer von den Al-Shabaab ausgehenden künftigen Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, da sich diese in jüngster Vergangenheit aus XXXX zurückgezogen haben, wie den aktuellen Feststellungen zur Situation in Somalia entnommen werden kann:

Nach dem Abzug der Al-Shabaab aus XXXX im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach XXXX kann ausgeschlossen werden.

Allerdings versucht Al-Shabaab weiterhin mit Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. Auch Undiszipliniertheiten von Regierungssoldaten und mit der Regierung verbündeten Milizionären sind einer vollständigen Befriedung abträglich. Allerdings hält sich die Intensität insgesamt in Grenzen und ist in einigen Bezirken rückläufig. In den meisten der 16 Bezirke (Ausnahmen: Dayniile, Karaan und Heliwaa) finden so gut wie keine direkten Kampfhandlungen mehr statt. Damit ist die somalische Hauptstadt von einem Frontbereich zu einer Stadt im Hinterland mutiert.

Folglich zeichnen somalische und internationale Medien ein verhalten optimistisches Bild von XXXX. Dieses umfasst eine Verbesserung des Alltagslebens in der Hauptstadt, eine langsame Normalisierung von Ökonomie, Infrastruktur und öffentlichem Leben. Die persönliche Freiheit der Menschen generell und die Bewegungsfreiheit im Speziellen haben sich demnach in XXXX verbessert. Dementsprechend sind viele Menschen in ihre angestammten Bezirke zurückgekehrt.

Den wesentlichen Unterschied zu vergangenen Phasen der Entspannung machen die Truppen der AMISOM. Die afrikanischen Friedenstruppen nahmen bei den bisher geführten Offensiven hohe Verluste in Kauf und werden von den Hauptstadtbewohnern weitgehend akzeptiert - ein Gegensatz zu vorangegangenen Friedensmissionen von Äthiopien, USA und UNO. Die AMISOM ist Garant und Träger von jenem Maß an Frieden und Stabilität, das derzeit in XXXX vorherrscht. Diese Feststellung ist freilich auch ein Indikator für die personelle Schwäche der Sicherheitskräfte der Übergangsregierung.

Die Gefahr einer neuerlichen Zersplitterung XXXX in Clangebiete ist eine Frage der Politik und staatlicher (Sicherheits)Ressourcen. Bisher scheinen sich TFG und AMISOM durch Einbindung bzw. Disziplinierung alliierter Milizen erfolgreich behaupten zu können.

Fazit: Auch wenn das Ausmaß staatlicher Ordnung in XXXX noch begrenzt bleibt, hat sich die Lebenssituation der ansässigen Bevölkerung in den letzten Monaten wesentlich verbessert. Die Zukunftsprognose fällt positiv aus.

(BAA: Analyse der Staatendokumentation zu Somalia - Sicherheitslage XXXX, 14.3.2012)

Die Feststellungen sprechen schließlich auch davon, dass auch eine Verbesserung der Lage in den übrigen Teilen von Zentral- und Somalia erkennbar ist und die Al-Shabaab auch in den Landesteilen außerhalb von XXXX sukzessive zurückgedrängt werden.

Auch vor dem Hintergrund der solchermaßen dokumentierten aktuellen Länderberichte erscheint eine von den Al-Shabaab ausgehende Gefährdung nicht hinreichend wahrscheinlich.

Auch Sie selbst konnten auf die Konfrontation mit der Aussage, dass nach dem Amtswissen der Behörde die Al-Shabaab aus XXXX vertrieben worden seien, und die AMISOM und die Übergangsregierung die Hauptstadt weitestgehend unter Kontrolle hätten, nur pauschal und vage angeben, dass sie zwar entmachtet worden seien, sie könnten in XXXX aber immer noch tun, was sie wollen. Mit diesen pauschalen und oberflächlichen Behauptungen waren Sie jedoch weder in der Lage, die Feststellungen der Behörde betreffend die Zurückdrängung der Al-Shabaab aus XXXX zu entkräften, noch vermochten Sie, eine von den Al-Shabaab ausgehende Verfolgungsgefahr in Ihrem Fall wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Gegen eine drohende Verfolgungsgefahr von Seiten der Al-Shabaab spricht es schließlich auch, dass Sie selbst die Frage, ob es Übergriffe oder Drohungen gegen Ihre Frau bzw. Ihre Kinder gegeben habe, verneinten.

Ihre Angaben erschienen insgesamt in den Kernaussagen widersprüchlich, oberflächlich und zu wenig konkret, als dass sich die erkennende Behörde imstande gesehen hätte, Ihrem Fluchtvorbringen die erforderliche Glaubhaftigkeit zuzusprechen, zudem fanden Ihre Angaben auch in dem Wortlaut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation keine Deckung.

Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass Ihre Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, vielmehr aus der Geschichte geschlossen werden kann, dass Sie Ihren Asylantrag nur aus Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.

Insgesamt vermochten Sie so nicht, eine asylrelevante Verfolgung bzw. künftige Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen."

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes führte der Antragsteller aus, dass die Erstbehörde seinem Vorbringen zu den Fluchtgründen zur Gänze die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe und sei ihm vorgeworfen worden, dass er eine Verfolgungshandlung in der Heimat nicht habe darlegen können, sowie sei sein Vorbringen vage und widersprüchlich dargestellt worden. Er sei jedoch im Rahmen der Erstbefragung in XXXX fast ausschließlich zum Reiseweg und zur Identität befragt worden, sowie relativ kurz zu den Fluchtgründen weshalb er auch nicht die Möglichkeit gehabt hätte für eine ausführliche Stellungnahme. Kurz zusammengefasst könne man sagen, dass er deshalb geflohen sei, weil er von Al-Shabaab hätte Zwangsrekrutieren werden sollen und habe er sich diesen nicht anschließen wollen; außerdem seien sie dagegen gewesen, dass er für eine ausländische Firma arbeite. Er habe dort gut verdient und diese Arbeit nicht aufgeben wollen. Er sei aber nicht nur von den Al-Shabaab verfolgt worden, sondern habe auch Probleme mit Angehörigen des Clans Habar Gedir gehabt. Seine Frau sei in erster Ehe mit einem Bekannten von ihm verheiratet gewesen, der von den Al-Shabaab getötet worden sei, nachdem er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Als er später seine nunmehrige Frau geehelicht habe, hätten Onkel und Bruder vom Verstorbenen nach Kenntnisnahme von der Ehe ihn für den Tod verantwortlich gemacht. Er stamme ja schließlich von den Abgaal und seien die Clans eigentlich verfeindet. Die Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass in vielen Teilen Somalias nach wie vor männliche Jugendliche und junge Erwachsene verstärkt Opfer von Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab seien. Wer sich weigere sich ihnen anzuschließen, müsse mit strengen Sanktionen bis hin zum Tod rechnen. Besonders in der südlichen Region rund um die Hauptstadt XXXX sei die Aktivität von Al-Shabaab sehr stark. Er habe bei den Einvernahmen nie versucht, eine außergewöhnliche Bedrohungssituation zu konstruieren, sondern sei er immer bei der Wahrheit geblieben. Bei der Einvernahme sei auf die jetzt verbesserte Sicherheitslage in XXXX eingegangen worden, jedoch nicht darauf, dass seine Probleme schon zu einer Zeit entstanden seien, als die AMISOM dort nicht einige Bezirke kontrolliert hatten. Auch seien keine ausreichenden Recherchen durchgeführt worden was die Existenz der Firma "XXXX" anbelange. Diese NGO sei von XXXX unterstützt worden. Sein direkter Vorgesetzter (namentlich genannt) habe Somalia ebenfalls verlassen, weil auch er von Al-Shabaab verfolgt wurde, da er Projektleiter der NGO gewesen sei. Er sei nun in XXXX und sei "XXXX" Ende 2010 ausgelöst worden. Das sei wahrscheinlich der Grund, warum sich die Befragten nicht an die NGO erinnern könnten. Weiterhin nahm der Antragsteller auf eine mangelnde Rückkehrmöglichkeit nach XXXX anhand vorliegender Informationen aus dem Jahre 2012 Bezug.

Weiteren behördlichen Unterlagen des Bundesministeriums für Inneres ist entnehmbar, dass der Antragsteller sich offenbar in weiterer Folge in der Bundesrepublik Deutschland und Schweden aufgehalten hat und ist den genannten Unterlagen eine Rücküberstellung von Schweden nach Österreich entnehmbar. Aufgrund Abwesenheit des Antragstellers wurde das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Asylgerichtshofes - als vormals zuständiger berufungsinstanz nach dem Asylgesetz 2005 - vom 22.04.2013 gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Wiedereinreise des Antragstellers am 29.04.2013 über XXXX wurde das eingestellte Beschwerdeverfahren auf Antrag fortgesetzt. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer im Jänner 2014 schriftliche Unterlagen wonach die ins Treffen geführte Ehegattin des Beschwerdeführers sich mittlerweile in den USA aufhält. Mit Schreiben vom 23.03.2015 bezog der Antragsteller Stellung zur aktuellen Sicherheitslage in XXXX bekräftige er hiebei, dass die Al-Shabaab nach wie vor in den Teilen des Landes, die unter der Kontrolle der Regierung stünden im Untergrund aktiv sei und würden diese gezielte Attentate verüben. Versorgung für Rückkehrer nach Somalia die nicht über eigenes Vermögen verfügen würden sei überdies äußerst schwierig, insbesonders bei mangelnden sozialen Netzwerken. Seine Ehegattin sei mittlerweile mit dem gemeinsamen Sohn in XXXX/USA aufhältig.

Mit Schreiben vom 23.04.2015 überreichte der Antragsteller einen Medienbericht betreffend einen erfolgten Anschlag der Al-Shabaab Milizen in Somalia.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 wurde dem Antragsteller ein Abriss der aktuellen Lageentwicklung in Somalia anhand vorliegender aktueller Dokumente übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2015 bezog der Antragsteller Stellung zur aktuellen Beweisaufnahme und führte der Antragsteller aus, er habe bereits in der Beschwerde erwähnt, dass von Al-Shabaab Kämpfern aufgrund seiner Tätigkeit bei einer NGO in XXXX verfolgt worden sei. Die Al-Shabaab sei nach wie vor auch in den Teilen des Landes die unter der Kontrolle der Regierung stünden, im Untergrund aktiv und würden sie gezielte Attentate verüben. Die Sicherheitslage in XXXX sei immer noch problematisch. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, sei die Situation für Rückkehrer nach Somalia unter Umständen prekär und verfüge er über keinerlei familiäres Netzwerk mehr. Außerdem habe er Probleme mit Angehörigen des Clans der Habar Gedir, da er heimlich seine Frau geheiratet habe, die diesem Clan nicht angehöre. Er könnte im Rahmen der Familienzusammenführung auch zu seiner bereits in Amerika aufhältigen Ehegattin emigrieren und würde er zumindest um subsidiäre Schutzgewährung ersuchen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia und Angehöriger der Volksgruppe bzw. des Clans der Abgaal und beantragte er am 27.12.2011 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet die Gewährung des internationalen Schutzes.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Somalia noch über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF sein Heimatland aus den von ihm genannten Gründen, konkret wegen seiner Tätigkeit für eine internationale Hilfsorganisation und der daraus resultierenden Bedrohungen durch die Gruppe Al-Shabaab, verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:

Nach dem Abzug der Al-Shabaab aus XXXX im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach XXXX kann ausgeschlossen werden.

Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von XXXX hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im AfgooyeXXXX-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in XXXX wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.

Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der Al-Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.

Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.

XXXX selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden (- für XXXX bedeutet dies laut aktueller Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge) wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 10f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013, ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014)

Der UNHCR erklärt in seiner Stellungnahme von Jänner 2014, dass die Sicherheitslage in der somalischen Hauptstadt noch immer äußerst instabil ist und spricht von einer Zunahme der Zahl der Anschläge im Jahr 2013. XXXX steht seit August 2011 unter der Kontrolle der Regierung, unterstützt durch die Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation hat sich seitdem verbessert, einhergehend mit einem Rückgang an offenen Kampfhandlungen sowie der Wiederaufnahme des wirtschaftlichen Treibens. Dennoch wird die Stadt regelmäßig von tödlichen Anschlägen der Al Schabaab, auch in den schwer bewachten Teilen der Stadt, erschüttert. Die Opfer dieser Anschläge sind in vielen Fällen Zivilisten. Wie Beobachter berichten, kommt es wöchentlich zu gezielten Anschlägen. Die somalische Regierung ist nicht in der Lage dem Großteil seiner Bevölkerung Schutz zu bieten. Grund dafür ist, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle hat und an einem Autoritäts-, bzw. Disziplinmangel leidet. Ziele dieser Anschläge sind sowohl Regierungsinstitutionen als auch öffentliche Plätze, wie etwa Märkte, Restaurants und Hotels. Analysten berichten sowohl von komplexen Anschlägen, wie etwa Selbstmordanschlägen als auch von allgemeine Einschüchterungen, Vergewaltigungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten. Es wird berichtet, dass es neben der Al-Shabaab weitere bewaffnete Gruppierungen gibt, welche gewaltsame Anschläge verüben, jedoch in seltenen Fällen Zivilisten und Soldaten zum Ziel haben. Diese haben oft denselben ideologischen Hintergrund wie Al-Shabaab oder von kleineren lokalen Milizenführern.

Im Bericht vom März 2014 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitslage in XXXX als weiterhin sehr unbeständig. Die Al-Shabaab setzt sowohl auf Guerillataktik als auch auf Terrorismus, deren Opfer überwiegend Zivilisten sind, mit dem Ziel die Autorität der Regierung zu untergraben und internationale Partner einzuschüchtern. Beinahe wöchentlich kommt es zu bewaffneten Anschlägen gegen die Truppen der Afrikanischen Union und die somalische Armee (SNA). In den Außenbezirken von XXXX kommt es fast täglich zu kleineren Angriffen sowie gezielten Hinrichtungen. Es wird angenommen, dass ein Teil dieser Angriffe auf Kriminalität und Claneinfluss zurückzuführen ist.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

Einfluss der Al-Shabaab und Zwangsrekrutierung:

"Die meisten Analysten stellen fest, dass die innere Kluft bei Al-Shabaab tiefer wird. Dies wurde zuletzt durch die von der AS-Führung angeordnete Tötung zweier hochrangiger AS-Mitglieder bestätigt. Bis jetzt ist es den Anti-AS-Kräften jedoch nicht gelungen, aus diesem internen AS-Konflikt einen Vorteil zu ziehen. Andererseits verloren die Islamisten mit dem Hafen von Kismayo eine wertvolle Quelle finanzieller Ressourcen. Die Hauptkräfte der Al-Shabaab befinden sich im Jubba-Tal (ca. 3.000), in den Regionen Bay und Bakool (ca. 1.000-2.000) und im Großraum XXXX(ca. 1.500). Die nördliche Front vis-à-vis der Miliz von Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) bleibt hingegen nur von ca. 500-800 Kämpfern besetzt.

Das Sicherheits- und Stabilitätsniveau für die Bewohner jener Teile Somalias, die sich noch unter der Kontrolle von Al-Shabaab befinden, ist am schlechtesten. Je mehr die Islamisten unter Druck geraten, desto gewalttätiger und brutaler gehen sie mit der Bevölkerung um. Folglich sind die Gebiete von AS als destabilisiert (‚null') zu bewerten (Seite 13)."

"Die militärischen Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich (laut Kurzinfo der Staatendokumentation vom Juni 2014) in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung XXXX, insbesondere XXXX (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen XXXX

Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Als gegenwärtig zentrales Gebiet (inkl. Kommandostrukturen) der Al-Shabaab gilt das Dreieck Jilib-Diinssor-Baraawe (TA 18.6.2014).

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al-Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und XXXX. Für XXXX bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge; hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al-Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).

Al-Shabaab wird auch weiterhin militärisch unter Druck bleiben, die Truppen der Afrikanischen Union und der somalischen Armee werden weitere Städte einnehmen (TA 18.6.2014). Eine weitere Offensive ist angeblich für August 2014 angesetzt (BFA 10.6.2014). Mögliche Ziele sind dann Baardheere, Diinsoor, Baraawe und Jalalaqsi (Andererseits wird die Zahl an Guerilla-Aktivitäten der Al-Shabaab hoch und der Terrorismus in Somalia verankert bleiben (TA 18.6.2014)."

Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt, jedoch werden Zwangsrekrutierungen massiv von den Al-Shabaab und deren Untergruppen durchgeführt. Im Fall von Desertionen aus den Rängen der Al-Shabaab drohte in der Vergangenheit die Hinrichtung. Hauptrekrutierungsbereich von Al-Shabaab ist Süd/Zentralsomalia.

Zwangsrekrutierungen von Kindern sind weiterhin ein großes Problem, dessen Ausmaß sich im Jahr 2012 verdoppelt hat. Es gibt weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der Sicherheitskräfte. Der Mangel an Geburtsregistrierungen macht es manchmal nicht leicht, das tatsächliche Alter von Rekruten festzustellen. Allerdings versucht die Armee durch Überprüfungen den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden. Auch bei Ausbildungslehrgängen im Ausland erfolgt ein genaues (u.a. medizinisches) Screening.

Al-Shabaab setzt weiterhin Kindersoldaten ein. Dies gilt auch für Kampfeinsätze direkt an der Front und für den Einsatz als Selbstmordattentäter. Außerdem werden Kinder als Träger, Sanitäter, Spione und Wachen eingeteilt. Dabei rekrutiert AS Kinder schon ab einem Alter von acht Jahren. Kinder, die einen Kampfeinsatz verweigern, werden mit dem Tod bedroht. Im Zuge von Rekrutierungsmaßnahmen werden Kinder entführt, z.B. am 22.1.2012 200 Buben in Afgooye.

Es gibt nach wie vor Berichte über die Verwendung von Kindersoldaten durch Clan- und andere Milizen. Die Ahlu Sunna Wal Jama'a betreibt gemeinsam mit UNICEF ein Programm, um mutmaßliche Kindersoldaten aus den eigenen Reihen auszugliedern und Rehabilitierungsmaßnahmen zuzuführen.

Ein Ziel von Attentaten durch Al-Shabaab sind Deserteure. Wie auch im Falle von Angehörigen der Sicherheitskräfte ist ihr Risiko, von AS - und speziell von Mitgliedern des Amniyat - getötet zu werden, im Steigen begriffen. Dies gilt nicht nur für Deserteure der oberen Ränge, sondern auch für einfache Fußsoldaten, die aus anderen Regionen nach XXXX geflohen sind.

Deserteure der Al-Shabaab werden seitens der Regierung unterschiedlich behandelt. Wenn sie überlaufen, sind sie willkommen und können dem Geheimdienst (NSA) beitreten. Wenn sie in einem Versteck gefunden werden, kommen sie ins Gefängnis. (Seite 21f)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013) ergänzt durch die Kurzinformation des Staatendokumentation vom 23.6.2014

Clans/Minderheiten:

"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia.

Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten.

Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen.

Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und XXXX, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (Seite 30f)

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Minderheiten und kleine Clan-Gruppen:

"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan.

Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten.

Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen (Seite 33f)."

"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten.

Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. In XXXX ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. Es gibt in XXXX keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur.

Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört.

Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von XXXX kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können.

Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann.

In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (Seite 35ff)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Bewegungsfreiheit:

"Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - in bestimmten Gebieten ergeben können. (ÖBN 8.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten umher, die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen, und überschreiten deshalb die Ländergrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt. Flugverbindungen gibt es in einige afrikanische Nachbarländer sowie auf die arabische Halbinsel, wo insbesondere Dubai eine häufig von Somalis auch für eine eventuelle Weiterreise in westliche Länder genutzte Drehscheibe ist. (AA 12.6.2013)

Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. (ÖBN 8.2013) Relativ sichere Zufluchtsgebiete gibt es vor allem in den nördlichen Landesteilen, in der Republik Somaliland und in Puntland, wo weitgehend Bewegungsfreiheit für Angehörige aller Clans herrscht, sowie in denjenigen Teilen Zentral- und Südsomalias, die nicht direkt von Kampfhandlungen, Willkürmaßnahmen unterschiedlicher Milizen und Verfolgungsmaß-nahmen lokal dominierender gegenüber anderen Clans betroffen sind. (AA4212.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Die Hauptstadt XXXX beherbergt viele tausende Flüchtlinge aus dem ganzen Land. (ÖBN 8.2013)

Allerdings ist es häufig schwierig oder unmöglich, solche Gebiete tatsächlich zu erreichen. Außerdem ist die Aufnahmekapazität der Zufluchtsgebiete begrenzt und bereits jetzt äußerst angespannt - u. a. durch deutlich mehr als eine Million Binnenvertriebene, deren wirtschaftliche und soziale Situation extrem prekär ist und die vor allem unter einem Mangel an Nahrungsmitteln sowie an medizinischer und schulischer Versorgung leiden. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Es besteht für die Flüchtlinge keine Grundversorgung, außer jener durch internationale Organisationen (v.a. in Puntland, Somaliland). (ÖBN 8.2013)

Für Reisen im Inland benötigen Somalier keine Papiere. In den von Al-Shabaab gehaltenen Gebieten machen sich Personen, welche Papiere bei sich tragen, sogar verdächtig, mit der Übergangsregierung zusammenzuarbeiten. Zwar existieren im ganzen Land zahlreiche Straßensperren, an welchen auch Personenkontrollen stattfinden. Dabei werden aber vor allem der Dialekt und die Clanzugehörigkeit abgefragt. In den von Al-Shabaab gehaltenen Gebieten kommt es häufig vor, dass der Inhalt des Mobiltelefons überprüft wird. (BFM 30.5.2011)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Binnenflüchtlinge:

"Laut UNHCR ging die Zahl an IDPs in Somalia auf ca. 1,1 Millionen

zurück, bleibt damit aber weiterhin auf hohem Niveau. [ ... ]

Es ist zu erwarten, dass in XXXX weitere IDPs aus Regierungsgebäuden, in welchen sie Zuflucht gesucht hatten, vertrieben werden. Viele wurden bereits von regierungseigenem Land oder aus Gebäuden vertrieben. Es gibt diesbezüglich keine klare Politik und die Regierung ist noch zu schwach, um sich angemessen des Problems anzunehmen. Allerdings scheint die Regierung bereit, den IDPs Land zuzuweisen. Hinsichtlich der derart neu entstandenen und entstehenden IDP-Lager gibt es Projekte von XXXX, NRC, UN OCHA und UNHCR. Projekte bzw. Hilfe gibt es auch für IDPs, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren wollen. Gemäß UNHCR ist die Regierung sehr kooperativ, die Zusammenarbeit wird als positiv bewertet. (DIS 5.2013)

Die IDPs in XXXX müssen nach wie vor als vulnerable Gruppe erachtet werden. 30 Prozent der IDPs in XXXX stammen aus der Stadt selbst, viele wurden bereits mehrfach vertrieben. Ein großes Problem sind auch die Straßenkinder, deren Zahl auf über 5.000 geschätzt wird. Ernst ist auch die Lage für IDP-Frauen und -Mädchen - selbst in von der Regierung betriebenen IDP-Lagern. Laut einer UN-Agentur genießt die Polizei hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt absolute Straffreiheit. (DIS 5.2013)

Aus dem Ausland kehren Menschen auf dem Land- oder Luftweg nach XXXX zurück. Außerdem gibt es IDPs, die aus XXXX in andere Regionen Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (etwa nach Bay oder Middle und Lower Shabelle). Die aus Kenia nach XXXX Zurückkehrenden leben teils bei ihrer Familie, teils mussten sie in IDP-Lager ausweichen. Diese Personen kehrten z.T. aufgrund des Drucks seitens der kenianischen Regierung nach Somalia zurück. (DIS 5.2013) UNHCR unterstützt die organisierte Rückkehr von Binnenvertriebenen in Somalia, in erster Linie in die Regionen Shabelle und Bay. Bis Mitte 2013 konnten insgesamt 3.500 Familien im Rahmen von UNHCR-Programmen wieder in ihre Dörfer zurückkehren. (ÖBN 8.2013; vgl. UNSC 31.5.2013) Im Rahmen dieser Programme wird auch vorab durch die Entsendung von IDP-Führern die Lage im Herkunftsgebiet erhoben, um die Bedingungen für eine mögliche Rückkehr festzustellen. (UNSC 31.5.2013) Die Zahl von spontanen - also nicht durch UNHCR unterstützten - Rückkehrern im gleichen Zeitraum wird auf 18.000 geschätzt. (ÖBN 8.2013) Aus Nachbarländern (Kenia, Äthiopien, Saudi Arabien, Jemen) und aus der Diaspora kehrten in den ersten Monaten des Jahres 2013 ca. 16.000 Menschen freiwillig nach Somalia zurück. Humanitäre Akteure unterstützen die freiwillige Rückkehr von Vertriebenen mit eigenen Programmen. (UNSC 31.5.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Medizinische Versorgung:

"Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft bzw. nur rudimentär vorhanden. (AA 12.6.2013; vgl. ÖBN 8.2013) Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Im Süden mussten Versorgungs- und 46

Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden. (AA 12.6.2013) Die sofortige Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Medecins sans frontières (MSF)" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage bedeutet. (ÖBN 8.2013)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

Versorgungslage und Rückkehrer:

"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungs-systeme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch."

"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus XXXX und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, XXXX und dem Mittleren Osten nach XXXX sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach XXXX zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).

Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer XXXX. Außerdem gibt es auch IDPs, die von XXXX in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in XXXX bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 46)"

(Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013)

In Somalia sind laut UN mehr als eine Million Menschen von einer Hungersnot bedroht. Laut dem UNO-Büro für Lebensmittelsicherheit und Ernährungsanalyse sowie der US-Organisation Fews Net sind in dem ostafrikanischen Land fast 220.000 Kinder unter fünf Jahren akut unterernährt. "Die Situation wird sich wahrscheinlich weiter verschlechtern", erklärten die UNO-Experten.

Die Zunahme der Zahl der Hungernden um ein Fünftel seit Jänner weckt Befürchtungen vor einem neuen Massensterben in Somalia. Im Jahr 2011 waren in dem vom Bürgerkrieg gebeutelten Land mehr als 250.000 Menschen verhungert. Als Ursachen für die neue Not nannten die UNO-Experten am Dienstag ausbleibenden Regen, anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen.

(Internetausgabe Kleine Zeitung vom 2.9.2014, ebenso ORF 2, ZiB 2 vom 2.9.2014)

Aufgrund der steigenden Stabilität in XXXX war seit Beginn des Jahres 2013 eine beträchtliche Anzahl an Rückkehrern aus der Diaspora zu verzeichnen. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo von April/Mai 2013 erklären, dass es in zunehmender Zahl Rückkehrer aus der Diaspora gibt und die Bürger in XXXX über freien Zugang zu allen Teilen der Stadt verfügen.

Der UNHCR erklärte im Jänner 2014, dass es für Somalis in XXXX sehr schwierig ist ohne ein Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Die Lebensbedingungen für Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch Familienbeziehungen verfügen oder aus einem Gebiet stammen, welches ehemals oder gegenwärtig unter der Kontrolle von Aufständischen stand bzw. steht, sind in der Hauptstadt prekär.

(Home Office, Country Information and Guidance Somalia, April 2014)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit des BF und zu seinem familiären Umfeld ergeben sich aus dessen Angaben.

Die vom Asylwerber im Rahmen des durchgeführten Verfahrens relevierten Umstände bzw. Ereignissen zur konkreten Bedrohungssituation konnten hingegen nicht als Sachverhalt festgestellt werden, da den diesbezüglichen Aussagen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen war:

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Diesen Anforderungen werden die Angaben des BF letztlich nicht gerecht.

Hervorzuheben ist, dass die Angaben des Antragstellers zu einer konkreten Bedrohungssituation aufgrund seines Vorbringens als nicht maßgeblich wahrscheinlich und glaubhaft erkannt werden können: so vermochte der Antragsteller keine handfesten konkreten Ereignisse glaubhaft darzulegen, welche auf eine dringende Verfolgungssituation oder ein maßgeblich wahrscheinliches Risikopotential hindeuten würden. Einerseits ist hiezu anzuführen, dass die Behörde erster Instanz bereits hinlängliche Ermittlungen hinsichtlich der vom Antragsteller namhaft gemacht Nichtregierungsorganisation machte und hiebei die Aussage des Antragstellers durch eine Recherche Staatendokumentation nicht jedenfalls nicht bestätigt werden konnten. Daran verschlägt auch die seitens des Antragstellers vorgelegte Bestätigung nichts, da sie keinen zwingenden Hinweis auf eine persönliche Involvierung des Antragstellers liefert. Insbesonders ist hiezu anzuführen - wie die Behörde erste Instanz bereits hinlänglich argumentativ dargelegt hat - die Urheberschaft des nunmehr in Vorlage gebrachten Dokuments (E-Mail der NGO) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geklärt ist bzw. sich auch schon hierdurch Widersprüchlichkeiten ergeben haben. Weiterhin ist der Argumentation der Behörde erster Instanz auch nicht entgegen zu treten, als diese hinsichtlich des angeblich erlittenen Übergriffs in einem Teehaus eine Glaubhaftigkeit zumessen konnte: so war der Antragsteller tatsachlich nicht in der Lage vor der Behörde erste Instanz ein hinreichend lebendiges Ablaufbild zu zeichnen. Zu diesem Themenkreis lieferte der Antragsteller im Rahmen eines Beschwerdeschriftsatzes keine weitergehenden, ins Detail gehenden Informationen aus einer subjektiven Erlebnisposition heraus. Ebenso ist es dem Antragsteller nicht gelungen im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ein reales Gefährdungsrisiko von Seiten eines anderen Clans oder Stammes nachvollziehbar aufzuzeigen. So berichtete der Antragsteller zwar über ein gewisses Risikopotential aufgrund einer ihm unterschobenen Schuld hinsichtlich des Todesfalles des ersten Ehegatten seiner nunmehrigen Ehefrau; umgekehrt war der Antragsteller auch zu diesem Themenkreis nicht ansatzweise in der Lage ein umfassendes und in die Tiefe gehendes Vorbringen zu erstatten bzw. die Einzelereignisse in einem logischen Zusammenhang dargestellt glaubhaft aufzuzeigen. Die Angaben des Antragstellers zum genannten Themenkreis blieben Bruchstückhaft bzw. vermag daraus kein realistisches maßgeblich wahrscheinliches Verfolgungspotential erkannt werden. Zum weiters aufgezeigten Risikopotential einer Behelligung durch Angehörige der Al-Shabaab Milizen ist auf die getroffenen aktuellen Feststellungen zu verweisen aus welchen hervorgeht, das die Aktivitäten der Al-Shabaab bereits in weiten Teilen Somalias und insbesonders in der Herkunftsregion des Antragstellers als weitgehend eingeschränkt zu qualifizieren sind; dies unbeschadet einzelner tatsächlich stattfindender Aktivitäten dieser Miliz.

Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia, welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht und sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die WOHLBEGRÜNDETE FURCHT VOR VERFOLGUNG. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob SICH EINE MIT VERNUNFT

BEGABTE PERSON IN DIESER SITUATION AUS KONVENTIONSGRÜNDEN FÜRCHTEN

WÜRDE. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit EINER MASSGEBLICHEN WAHRSCHEINLICHKEIT droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.

Aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur individuell behaupteten Fluchtgeschichte die Glaubwürdigkeit zu versagen war, folgt rechtlich, dass seine Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden konnte und die Asylgewährung daher nicht statthaft ist, zumal auch aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia nicht abgeleitet werden kann, dass gleichsam jede dort aufhältige Person, oder jene, die nach Somalia zurückkehrt, dort in asylrechtlich relevanter Weise Verfolgung zu gewärtigen hätte. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es wird nicht verkannt, dass Mitarbeiter von internationalen Organisationen in Somalia seitens der AS durchaus einem erhöhten Gefährdungspotenzial unterliegen, doch ist das diesbezügliche Vorbringen des BF wie oben dargelegt nicht glaubhaft. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;

08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;

25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).

Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des BF - vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Somalia - konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des BF in seinen Herkunftsstaat Somalia.

Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die Stabilität in Somalia, soweit es sich dabei nicht überhaupt um Regionen handelt, die im zentralen Einflussgebiet der Al-Shabaab liegen, generell auf einem niedrigen Niveau angesiedelt ist. Die größeren Garnisonsstädte sind zwar grundsätzlich vom militärischen Einfluss der Al-Shabaab befreit, doch sind diese z.T. von Al-Shabaab isoliert und stellt sich die Versorgungslage demgemäß als schlecht dar. In casu tritt der Umstand hinzu, dass der BF jedenfalls nicht einem der großen, dominanten Stämme, wie Hawiye, Darood, Issaq, Dir und Digil-Mirifle (=Rahenweyn) angehört. Bereits diese Umstände legen im Zusammenhalt mit der seitens der UN befürchteten Hungerkatastrophe nahe, dass Rückkehrer nach Somalia mit existenziellen Problemen konfrontiert sein können, zumal aktuell etwa durch anhaltende bewaffnete Konflikte, Störungen im Handel und reduzierte Lebensmittelhilfen eine Verschlechterung der vorherrschenden Versorgungslage der Bevölkerung zu befürchten ist. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der BF in XXXX noch über verwandtschaftlichen Anschluss verfügen würde, der ihn im Falle einer existenzbedrohenden Notlage Rückhalt bieten könnte, da sich seine Familie selbst bereits in einem Flüchtlingslager in Kenia befindet.

Dabei wird nicht verkannt, dass im Jahr 2013 tausende somalische Flüchtlinge aus dem Ausland wieder nach Somalia zurückgekehrt sind, so dass bei oberflächlicher Betrachtung eine Rückkehr nach Somalia insbesondere nach XXXX grundsätzlich für jedermann möglich erscheint. Bei genauer Betrachtung muss jedoch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dahingehend unterschieden werden, wie sich die konkrete Situation für den Einzelnen Rückkehrer darstellt. In diesem Sinne ist es durchaus möglich, dass eine Vielzahl von vormaligen Flüchtlingen wieder zurückkehren und sich dort mit Hilfe eines Familienverbandes eine neue Existenz aufbauen konnte, dass andererseits hingegen Personen, die einen derartigen sozialen Rückhalt nicht vorfinden, tatsächlich in eine ausweglose Lage geraten würden.

Ausgehend davon ist zu erkennen, dass der BF - unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse sowie der derzeit in Somalia vorherrschenden Versorgungsbedingungen

Dem BF war daher gem. § 8 Abs. 1 Z 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen

Zu Spruchpunkt III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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