W212 1437045-2•BVwG W212 1437045-2
W212 1437045-2Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2015
Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe,<br/>Gesundheitszustand, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung, Vernehmungsfähigkeit
W212 1437045-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2013, Zl. 11 06.205-BAT beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 23.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 23.06.2011 wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX erstbefragt, wobei er angab, am XXXX in XXXX /Somalia geboren worden, ledig und muslimischen Glaubens zu sein. Ferner gehöre er der Volksgruppe der XXXX an. Sein Bruder und er seien von den Al Shabaab aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. Sein älterer Bruder XXXX sei vor seinen Augen erschossen worden, weil er mit diesen Leuten gestritten habe.
2. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass es am 14.07.2011 sowie am 22.08.2011 zu zwei Vorfällen mit dem Beschwerdeführer gekommen ist. Bei ersterem schlug der Beschwerdeführer mehrmals mit seinem Kopf gegen die Wand und äußerte Selbstmordgedanken ("Give me a knife, I will kill me."). Laut seinen Angaben habe er erfahren, dass seine in Somalia lebende Mutter getötet worden sei. Aufgrund seines gesetzten Verhaltens konnte davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einem psychischen Ausnahmezustand befand und in Zusammenhang damit sein Leben bzw. seine Gesundheit ernstlich und erheblich gefährdet und nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer Anstalt, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden konnte, weshalb nach den Bestimmungen des UbG vorzugehen war. So wurde der Beschwerdeführer am 14.07.2011 zur psychiatrischen Abteilung nach XXXX verbracht und stationär aufgenommen (vgl. den Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 14.07.2011 auf AS 43).
Im Rahmen des Vorfalles vom 22.08.2011 zeigte der Beschwerdeführer aggressives Verhalten und versuchte sich mehrmals selbst zu verletzen (unter anderem durch ein blankes Drahtende an seinen Unterarmen). Um weitere Verletzungen zu verhindern, erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach dem UbG in die psychiatrische Abteilung des Thermenklinikums XXXX , da aufgrund des Verhaltens des Genannten eine psychische Erkrankung angenommen wurde und eine akute Selbstverletzungsgefahr bestand. Demnach wurde der Beschwerdeführer am 22.08.2011 stationär aufgenommen (vgl. den Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 23.08.2011 auf AS 49).
3. In Folge wurde ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersfeststellungen eingeholt; aus der durchgeführten forensischen Altersschätzung vom 26.09.2011 ergab sich, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung und der radiologischen Bildgebung mit fachärztlicher Befundung eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Die gegenständliche Begutachtung habe zum Untersuchungszeitpunkt am 02.09.2011 ein Mindestalter von 19 Jahren ergeben, das wahrscheinliche Alter sei ca. 22-25 Jahre. Damit habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig das 18. Lebensjahr vollendet gehabt (vgl. AS 59 bis 87).
4. Am 04.10.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt über das Ergebnis der forensischen Altersschätzung in Kenntnis gesetzt, woraufhin er wiederholte, dass er im Jahr 1994 geboren sei, er könne allerdings keine Dokumente vorlegen.
5. Aus diversen Befunden einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13.10.2011, vom 18.10.2011 und vom 24.10.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Schlafstörung, einer schweren depressiven Episode sowie einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung F62.0 leide und ihm diesbezüglich Medikamente verschrieben worden seien (vgl. AS 209 bis 2013).
6. Einer Strafkarte eines Landesgerichtes vom 09.07.2012, beim Bundesasylamt eingelangt am 30.07.2012, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 146, 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde, wobei diese unter Verhängung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (AS 253 bis 255).
7. Einer Bestätigung des sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 22.11.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischer Belastungsstörung F 43.1 leide; er sei von 12.07. bis 26.07.2012 in fachärztlicher Behandlung gestanden und habe sich auf eigenen Wunsch in Behandlung bei einer niedergelassenen Fachärztin für Psychiatrie begeben (AS 333).
8. Einem Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 14.12.2012 ist die Diagnose Depression, susp. PTSD zu entnehmen (AS 335).
9. Am 15.02.2013 folgte eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX . Der Genannte gab hiebei zu Protokoll, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, in Somalia eine Waffe benützen zu müssen, entweder um jemanden zu töten oder zum Schutz, um nicht getötet zu werden. Im Juni oder Juli 2009 sei er von den Al Shabaab in XXXX im Bezirk XXXX in XXXX aufgefordert worden, am Gotteskrieg teilzunehmen. Zwei Männer, mit denen er früher zusammen Fußball gespielt habe, seien der Al Shabaab beigetreten und seien unter diesen Leuten gewesen. Er sei zusammen mit ihnen aufgewachsen und kenne sie seit der Kindheit, sie seien älter als der Beschwerdeführer. Die Al Shabaab würde gezielt nach Burschen in seinem Alter mit heller Hautfarbe bzw. auch XXXX suchen. Es seien damals ungefähr fünfzehn andere Personen mit zwei Militärfahrzeugen da gewesen, auch seine beiden Brüder seien angesprochen worden. Er sei von der Al Shabaab gefoltert worden, man könne die Spuren noch immer auf seinem Körper sehen. Das sei im Juni oder Juli 2009 gewesen; sein Bruder sei bei diesem Vorfall erschossen worden, man habe dreißig Mal auf ihn geschossen. Sein älterer Bruder und er seien gefoltert und geschlagen worden. Als sie auch den Beschwerdeführer erschießen hätten wollen, seien Nachbarn gekommen und hätten die Al Shabaab verjagt. Sein Bruder und er seien in ein Krankenhaus gebracht worden, er sei dort zwischen zwanzig und dreißig Tagen gewesen, sein Bruder sei nicht so schwer verletzt worden und habe sich nur ungefähr zehn Tage im Krankenhaus aufgehalten. Dem Beschwerdeführer seien alle Finger der rechten Hand gebrochen worden, auf der linken Schläfe habe er noch eine Narbe, auch sein rechtes Augenlid sei genäht worden. Diese Leute hätten sie mit Schlägern und Eisenstangen geschlagen und sie beschimpft. Der Beschwerdeführer sei in Somalia aber auch wegen seiner Stammeszugehörigkeit verfolgt worden, sogar in Österreich werde er von hier lebenden Somali deshalb verfolgt. In diesem Zusammenhang führte er aus, dass er den XXXX angehöre, dies sei ein kleiner Stamm, der nicht bewaffnet sei und sich nicht verteidigen könne. Sie hätten eine hellere Hautfarbe als alle anderen Somalis, insgesamt seien sie vier Familien gewesen, um die acht bis zehn Personen. Ihnen seien die Häuser weggenommen worden und Frauen seien vergewaltigt worden. XXXX sei ein eigener Stamm und gehöre keinem anderen Stamm an. Sein Bruder, der mit ihm in die Ordination gebracht worden sei, lebe jetzt in Griechenland, es sei sich finanziell nicht anders ausgegangen. Sie hätten nicht genug Geld gehabt, weshalb sein Bruder ihm gesagt habe, dass der Beschwerdeführer zuerst ausreisen solle, weil er der jüngere jünger sei. Er habe auch noch zwei Schwestern und vier Brüder, sie würden alle seit 2009 im Jemen leben. Nachdem sein Bruder und er weggegangen seien, seien sie dorthin gegangen. Sein Bruder, der von der Al Shabaab getötet worden sei, sei in XXXX begraben worden, seine Mutter habe das Begräbnis gemeinsam mit den Nachbarn organisiert. Seine Mutter lebe mit den Geschwistern in XXXX . Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin vorgehalten, dass er am 14.07.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion XXXX angegeben habe, dass seine Mutter in Somalia getötet worden sei, was er nun bestritt. Über Vorhalt, dass Al Shabaab aus XXXX vertrieben worden sei, führte er aus, dass diese Kämpfer offiziell aus XXXX verschwunden seien, die Leute dort aber noch immer tätig seien. Sein Cousin lebe noch immer in seinem Heimatbezirk, er selbst habe keinen Kontakt zu ihm, aber seine Mutter stehe in Kontakt zu diesem. Der Cousin habe erzählt, dass die Lage unterschiedlich sei, einmal sei Ruhe, dann herrsche wieder Krieg. Wenn man eine Waffe besitze und die Leute dies wüssten, werde man in Ruhe gelassen. Man werde auch in Ruhe gelassen, wenn man einem großen Stamm angehöre. Die XXXX und die XXXX würden von den XXXX und den XXXX verfolgt; sein Haus sei noch immer von den XXXX besetzt. Zuletzt gab der anwesende rechtfreundliche Vertreter zu bedenken, dass es dem Beschwerdeführer heute zwar gut gehe, bei ihm aber eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden und dies zu berücksichtigen sei.
10. In einer Stellungnahme zu den Länderberichten vom 11.03.2013 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherheitslage außerhalb Mogadischus weiterhin schlecht sei. Auch wenn die Al Shabaab geschwächt worden sei, wäre sie noch immer in der Lage zur Kriegsführung auch in "befreiten Gebieten". Für die Zivilbevölkerung bestehe das Risiko, willkürlich bei einem Anschlag oder von einem Querschläger getötet zu werden. Es müsse festgehalten werden, dass sich die Sicherheitssituation schnell ändere und dass die Situation oft unvorhersehbar sei. Bezogen auf Mogadischu sei festzuhalten, dass die Al Shabaab trotz des militärischen Rückzuges immer noch präsent sei und sich unter die Bevölkerung mische. Der Beschwerdeführer zitierte in Folge einige Artikel, die die schlechte Lage in Mogadischu beschreiben würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch gegenwärtig in XXXX der Gefahr ausgesetzt gewesen wäre, von Al Shabaab instrumentalisiert und zu Handlungen gezwungen zu werden. In den Feststellungen zu Somalia werde im Hinblick auf die Minderheitengruppe der XXXX bzw. der XXXX festgestellt, dass diese Gruppe "heute nicht mehr machtlos" sei und nur mehr selten Ziel von Angriffen durch andere Clans werde. Dies würde jedoch nicht bedeuten, dass "die Gemeinschaft der XXXX " keinen Diskriminierungen ausgesetzt sei. Gleichzeitig werde in den übermittelten Feststellungen ausgeführt, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörige einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich sei. In Somalia gebe es keine effektive staatliche Ordnung, die in der Lage wäre, die Zivilbevölkerung tatsächlich vor Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab oder vor Clan-basierten Verfolgungshandlungen zu schützen. Dem Antragsteller stünde auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
11. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.07.2013, Zl. 11 06.205-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.07.2014 erteilt. Das Bundesasylamt traf Feststellungen u.a. zur Politik/Wahlen, zur aktuellen Sicherheitslage in Süd/Zentralsomalia und Mogadischu, zur Menschenrechtslage allgemein, zu Al Shabaab und AMISOM, zu Zwangsrekrutierung, zu den Clanstrukturen, zum Minderheitenschutz und -diskriminierung, zu den Sicherheitsbehörden, zur humanitären Lage/Grundversorgung und zur Rückkehrsituation.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer zusammengefasst die Glaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe abgesprochen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes wurde ausgeführt, dass dieser nicht näher gewürdigt werde, zumal dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, wodurch ihm die Möglichkeit einer adäquaten Behandlung auf längere Zeit unbenommen bleibe.
12. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 29.07.2013 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde in dieser die inhaltliche Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Anzumerken sei, dass es nicht der Wahrheit entspreche, wenn die Behörde ausführe, dass der Beschwerdeführer drei Mal niederschriftlich einvernommen worden sei. Bei der erstmaligen Einvernahme habe es sich um die Erstbefragung gehandelt, die sich gem. § 19 Abs. 1 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe, wobei auch schon hier der Beschwerdeführer ein durchwegs konkretes Vorbringen erstattet habe. Am 04.10.2011 sei der Beschwerdeführer zwar einvernommen worden, diese Einvernahme hätte jedoch ausschließlich das Ergebnis der Altersschätzung betroffen, weshalb dem Beschwerdeführer erst eineinhalb Jahre später die Möglichkeit gegeben worden sei, über seine näheren Fluchtgründe zu sprechen. Die in der Beweiswürdigung angeführten Ungereimtheiten seien in keinster Weise nachvollziehbar. Auch habe es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen, sich mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Kontext der getroffenen Feststellungen zur Lage in Somalia auseinander zu setzen. Hinzu komme, dass die Behörde die medizinisch belegte Traumatisierung nicht berücksichtigt habe.
13. Die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 06.08.2013.
14. Mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2013 wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 24 AsylG 2005 eingestellt.
15. Mit 01.01.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf das Bundesverwaltungsgericht und über.
16. Mit Beschluss vom 17.03.2014 wurde das Beschwerdeverfahren gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Das Bundesasylamt begründet seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung von gegen die Person des Beschwerdeführers (aus ethnischen Gründen) gerichteten Verfolgungshandlungen durch die Al Shabaab.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit dem Beschwerdevorbringen dahingehend überein, dass die belangte Behörde die gesundheitlichen Probleme des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Behörde stützte einen Teil ihrer Beweiswürdigung auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers. So wurde ihm beispielsweise vorgehalten, dass er am 14.07.2011 davon gesprochen habe, gerade von der Ermordung seiner Mutter erfahren zu haben, wobei er in der Einvernahme vom 15.02.2013 meinte, dies nie gesagt zu haben. Aus der Aktenlage ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer zu bestimmten Zeitpunkten - konkret am 14.07.2011 sowie am 22.08.2011 - gesundheitlich angeschlagen war, was seine Aussageverhalten womöglich beeinträchtigt haben könnte. Es ist somit nicht von vornherein abwegig, dass die aufgetretenen Widersprüche und Ungereimtheiten (auch) auf seine eingeschränkte Gesundheit zurückzuführen waren. Dieser Aspekt blieb trotz der bekannten Vorkommnisse vom 14.07.2011 sowie vom 22.08.2011 und eines möglichen nachteiligen Einflusses auf die Vernehmungsfähigkeit bzw. Fähigkeit zur Angabe von Daten und Abläufen in chronologischer Hinsicht gänzlich unberücksichtigt. Das Bundesasylamt hat keine erkennbaren Maßnahmen zur fundierten Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers gesetzt, sondern vielmehr ohne ärztliche Fachmeinung in seinem Bescheid in Hinblick auf Spruchpunkt I. festgehalten, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht näher gewürdigt werde, zumal dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, wodurch ihm die Möglichkeit einer adäquaten Behandlung auf längere Zeit unbenommen bleibe.
Im fortgesetzten Verfahren hat daher die Verwaltungsbehörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nach neuerlicher ausführlicher Befragung zur Gewinnung eines persönlichen Eindruckes unter Einbeziehung jener bei ihm diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen neu zu beurteilen und erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen sein, ob und inwieweit derartige psychische Krankheitsbilder allfällig auftretende Widersprüche erklärbar erscheinen lassen.
Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.
4. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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