W205 2116558-1•BVwG W205 2116558-1
W205 2116558-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2015
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage
W205 2116558-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde der XXXX StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, Zl. 1086005300/151279359, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nepal, gelangte illegal am Flughafen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 06.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrer Person liegen keine EURODAC-Treffermeldungen vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Transitbereich des Flughafens vom 07.09.2015 brachte die Beschwerdeführerin vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.
Am 29.12.2014 habe sie ihr Heimatland auf dem Luftweg verlassen, um über Indien und Dubai nach Zypern zu gelangen, wo sie als Haushaltshilfe gearbeitet habe. In Zypern habe es ihr jedoch nicht gefallen, weshalb sie am 06.09.2015 nach Österreich gereist sei und einen Asylantrag gestellt habe.
Am 09.09.2015 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin amm Flughafen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Antragstellerin zu Protokoll, gesund zu sein und im österreichischen Bundesgebiet lediglich einen entfernten Verwandten zu haben.
Sie sei im Besitz eines Visums nach Zypern gereist, um dort für einen Mann als Haushaltshilfe zu arbeiten. Das Visum sei derzeit immer noch gültig, sie habe jedoch nicht in Zypern bleiben wollen, da sie von jenem Mann belästigt worden sei. Diesen Vorfall habe sie allerdings nicht bei der örtlichen Polizei zur Anzeige gebracht.
Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der beschwerdeführenden Partei seitens des BFA die Länderfeststellungen zu Zypern zur Kenntnis gebracht. Hierzu führte sie aus, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da sie in einem solchen Fall würde arbeiten müssen und damit bereits schlechte Erfahrungen gemacht habe. Letztlich sei sie in Zypern vergewaltigt worden, habe sich jedoch nicht an die Polizei gewandt.
Die Erstbehörde richtete am 11.09.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Zypern.
Mit Schreiben vom 15.10.2015, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die zypriotischen Behörden diesem Ersuchen - nachträglich - gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilten mit, dass der Beschwerdeführerin eine bis 29.12.2018 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Zypern für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Allgemeines zum Asylverfahren
(...)
Im November 2011 trat ein neues Gesetz in Kraft, durch das die EU-Rückführungsrichtlinie in zyprisches Recht umgesetzt werden sollte. Bislang war kritisiert worden, dass Migranten über einen unangemessen langen Zeitraum in Gewahrsam gehalten wurden. In dem Gesetz wurden sechs Monate als Obergrenze für die Abschiebehaft festgelegt sowie unter bestimmten Umständen Verlängerungen auf bis zu 18 Monate gestattet. Im Dezember verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das dem Büro der Ombudsperson die Befugnis verleiht, als staatliche Menschenrechtsbehörde zu fungieren (AI 24.5.2012).
Die zuständige Behörde, die Asylanträge in der Republik Zypern entgegennimmt, ist die Immigration Police (Einwanderungspolizei). Sie ist in Büros an den Flughäfen, den Seehäfen und in den Städten Nicosia, Larnaca, Limassol und Paphos vertreten. Außerdem können inhaftierte Personen Asylanträge in den zuständigen Haftzentren stellen. Verantwortlich für die Durchführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens ist der Asylum Service der dem Ministry of Interior untersteht und auf Grundlage des Refugees Law vom 28.01.2000 (Novellierungen: 2003, 2004, 2005, 2007 und 2009) über die Asylanträge entscheidet (KUB 2013).
Jedes Asylgesuch wird nach dem Prinzip der Einzelfalluntersuchung einer entsprechenden Prüfung unterworfen (MOI 2011).
Asylanträge werden durch das sog. Asylum Service einer weiteren Überprüfung der vorgebrachten Asylgründe des AW im Zuge eines persönlichen Interviews zugeführt. Kommt ein AW einer Einladung zum Interview ohne Angabe von besonderen Gründen nicht nach, wird der Asylakt geschlossen und das Asylverfahren eingestellt. Wird dem Asylantrag stattgegeben, kann dem AW Flüchtlingsstatus, vorübergehender Schutz oder ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt werden (MOI 2011).
Es gibt folgende Asylverfahren: das reguläre-, das Zulassungs-, das beschleunigte- (entweder als "fast-track" Untersuchung oder als "prioritäre" Untersuchung im Falle hoher Zulassungswahrscheinlichkeit bzw. im Falle vulnerabler AW jeweils als Teil des regulären Verfahrens) und das Dublin-Verfahren. Laut dem Asylgesetz sollte eine Entscheidung innerhalb von 6 Monaten getroffen werden, was allerdings nur sehr selten passiert. Eine Verfahrensdauer von 2-3 Jahren, im Falle von wohl begründeten Fällen von 5-7 Jahren bis zur Asylentscheidung ist nicht ungewöhnlich. Eine kostenlose Rechtshilfe durch den Staat wird sowohl im erst- bzw. im zweitinstanzlichen verfahren nicht gewährt. Diese erfolgt hauptsächlich durch Projekte, die von UNHCR und dem Europäischen Flüchtlingsfonds finanziert werden (Aida o.D.).
Gegen eine negative Entscheidung des Asylum Service ist Beschwerde bei der Refugee Reviewing Authority (RRA) innerhalb von 20 Tagen, sowie in weiterer Folge durch Einreichung eines Rekurses beim Obersten Gerichtshof innerhalb von 75 Tagen möglich. Die Beschwerde vor der RRA kann ohne Rechtsvertreter getätigt werden und hat aufschiebende Wirkung und wird sowohl materiell als auch formal überprüft. Einsprüche ohne Rechtsvertreter haben allerdings wenig Aussicht auf Erfolg. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof hat keine aufschiebende Wirkung und dieser entscheidet nicht inhaltlich. Obwohl in diesem Stadium das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden AW als ‚prohibited migrants' bezeichnet und können festgenommen und abgeschoben werden (Aida o.D.).
Im Dezember 2012 kündigte die Regierung an, dass für syrische Flüchtlinge, die legal oder illegal eingereist waren, ein spezieller Aufenthaltstitel geschaffen wird. Dieser "Humanitäre Status" wird auch allen syrischen Asylwerbern, die sich bereits im Land aufhalten, sogar bei Vorliegen eines negativen Bescheides, angeboten werden. Dieser Status soll für diejenigen gelten, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 in die Republik Zypern überstellten Personen werden bei ihrer Ankunft auf der Rechtsgrundlage des Aliens and Immigration Law als sogenannte ‚prohibited immigrants' behandelt und inhaftiert. Sofern keine zeitnahe Abschiebung erfolgen kann, können die Personen für mindestens sechs und bis zu achtzehn Monate inhaftiert werden. Die nach der Dublin-II-Verordnung überstellten Personen werden inhaftiert, falls ihr Asylantrag bereits in erster Instanz abgelehnt wurde, sie ohne gültige Papiere die Republik Zypern verlassen haben oder sie sich ohne gültige Papiere in der Republik Zypern aufgehalten haben. Nach der Überstellung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach der ersten Ablehnung laut des Asylum Services möglich. Voraussetzung ist, dass die Widerspruchsfrist von zehn oder zwanzig Tagen nicht abgelaufen ist oder dass durch die/den AntragstellerIn nachgewiesen werden kann, dass sie/er nicht ordnungsgemäß über die Entscheidung informiert wurde. Der Zeitraum der Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung kann für die Betroffenen Wochen, Monate oder Jahre andauern (KUB 2013).
Die meisten Dublin-Rückkehrer werden in Haft genommen, ausgenommen Frauen mit Kindern. Diese Haft wird nicht von der Dublinabteilung der Asylbehörde angeordnet, sondern wird durch die Meldestelle- und Migrationsabteilung angeordnet, die für die Administrativhaft, irreguläre Migranten und Rückkehrentscheidungen zuständig ist. Diese Abteilung nimmt, ohne vorherige Einzelfallprüfung, automatisch an, dass jeder Dublin-Rückkehrer ein Risiko für das Untertauchen darstellt. Bei AW, bei denen vor dem Verlassen des Landes bereits ein Asylverfahren bestanden hat, wird diese weitergeführt. Bei bereits entschiedenen Verfahren wird ein Abschiebeverfahren begonnen. Das Beschwerdeverfahren ist gleich jenem im regulären Verfahren, mit der Ausnahme, dass eine Beschwerde beim RRA in Dublinfällen keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn ein Transfer in ein anderes EU-Mitgliedsland aufgrund verstrichener Fristen nicht mehr möglich ist, übernimmt Zypern die Verpflichtung zur Führung des Asylverfahrens. Dabei hat der AW vollen Zugang zu den Aufnahmebedingungen und allen anderen Rechten wie sie für Asylwerber gelten (Aida o.D.).
Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellt, ist die 2. Instanz (Reviewing Authority for Refugees) für die Prüfung, ob neue Elemente vorliegen, zuständig. Bis zu einer Entscheidung, ob die neuen Elemente eine weitere Prüfung (z.B.: Interview) des Falles rechtfertigen, verbleibt der AW auf zypriotischem Territorium (Asylum Service 19.7.2011).
Gemäß dem Dublin Übereinkommen können auch in erster und/oder zweiter Instanz bereits abgelehnte Dublin-Rückkehrer in Zypern einen neuen Antrag stellen, wenn der Antrag neue Elemente enthält (Asylum Service 8.4.2011).
Quellen:
(...)
Non-Refoulement
Die Regierung garantiert grundsätzlich Schutz vor Abschiebung von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bedroht ist (USDOS 8.4.2011).
Quellen:
Versorgung
Grundversorgung
Die materielle Versorgung in den Aufnahmezentren erfolgt durch eine Kombination aus Sachleistungen und finanziellen Zuwendungen. AW, die in Ausnahmefällen außerhalb der Aufnahmezentren untergebracht werden müssen, erhalten dabei eine höhere finanzielle Unterstützung bzw. Coupons, um den täglichen Grundbedürfnissen nachkommen zu können. Im Falle von Überbelegungen der Aufnahmeeinrichtungen können zur Beschleunigung der Verfahren zusätzliche Entscheider aufgenommen bzw. ein beschleunigtes Verfahren im Asylprozess angewandt werden (EMN 2014).
Auf Zypern gibt es in Kofinou ein Aufnahmezentrum für Asylwerber. In diesem Zentrum wird Asylwerbern ein angemessener Lebensstandard, Bewegungsfreiheit innerhalb und außerhalb des Zentrums, sowie Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens geboten. Weiters werden unverheiratete Frauen und Männer getrennt untergebracht. Auch die Kommunikation mit Verwandten, NGO's und Rechtsberatern wird gewährleistet. Die Unterbringung in diesem Zentrum ist grundsätzlich bis zur Auffindung einer anderen geeigneten Unterkunft zeitlich beschränkt, kann allerdings durch das Innenministerium verpflichtend gemacht werden. Im Unterbringungszentrum erhalten die AW durch Behörden und NGOs Informationen über Unterkunft, Arbeit und Unterstützungszahlungen. Auch psychologische und soziale Hilfe wird Bedürftigen zuteil. AW haben nach 6 Monaten ab Antragstellung das Recht in bestimmten Branchen zu arbeiten. Wer nicht im Unterbringungszentrum wohnt oder nicht arbeitet, erhält Zuwendungen vom Social Welfare Office. Asylwerber haben denselben Zugang zu Sozialhilfe wie zypriotische Bürger. Asylwerbern wird durch NGO's wie UNHCR, KISA, Future World's Centre, Mediterranean Institute for Gender Studies und Ananemi kostenlose Beratung und Hilfe angeboten (MOI 2011).
Die AsylwerberInnen sind innerhalb der ersten sechs Monate nach Antragstellung nicht berechtigt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach dem Ablauf von sechs Monaten können sie sich beim District Labour Office auf Arbeitsstellen in gesetzlich fest definierten Bereichen bewerben. Das Ministry of Labour and Social Insurance legt die zulässigen Beschäftigungsbereiche fest und erteilt Erlaubnisse zur Arbeitsaufnahme. AW haben aber keinen generellen Zugang zur Arbeitsvermittlung des Arbeitsministeriums, sondern nur zu den speziell für sie ausgeschriebenen Stellen. Diese Stellen werden erst an AsylwerberInnen vermittelt, wenn die Prüfung des Ministry of Labour and Social Insurance ergeben hat, dass keine zyprischen oder EU - BürgerInnen für diese Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.
Nach der Asylantragstellung haben Asylsuchende das Recht auf staatliche Unterstützung, falls sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen, um die materiellen Lebensgrundlagen zu decken. Die Sozialleistungen können nach der Asylantragstellung und einer obligatorischen medizinischen Untersuchung beim Social Welfare Service beantragt werden. Falls nicht genügend eigene Mittel zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse vorhanden sind, haben diese nach Beantragung von Sozialleistungen das Recht auf sofortige Barauszahlungen eines Vorschusses. Die Höhe der Sozialleistungen für AsylwerberInnen entspricht nach nationaler Gesetzgebung der, die ZyprerInnen zustehen (allerdings ohne Weihnachts- und Ostergeld) (KUB 2013).
Die Behörden erlaubten AW, die schon länger als 6 Monate auf eine Asylentscheidung warteten, in bestimmten Wirtschaftsbereichen einer Arbeit nachzugehen. Während der ersten 6 Monate haben AW Zugang zu Tagesgeldzahlungen und konnten sich im Aufnahmezentrum Kofinou aufhalten. 2 weitere Zentren in Larnaca und Paphos wurden 2013 geschlossen. Bezüglich Kofinou gab es Beschwerden wegen der Abgeschiedenheit der Anlage, jedoch bemühte sich die Regierung um Verbesserungen bezüglich psychologischer Hilfe, Aktivitäten für Kinder und bei der Transportlogistik. Im Juli reduzierte die Regierung die staatlichen Geldleistungen an Asylwerber um 50% und diese wurden teilweise in Coupons für Nahrung und Kleidung ausbezahlt. Laut Regierung war dies der wirtschaftlichen Lage geschuldet und das Couponsystem sollte kleine und mittlere Betriebe unterstützen, die an diesem Programm teilnahmen. Bei einer Ablehnung von verfügbaren Jobs durch AW, war es möglich die staatlichen Unterstützungszahlungen einzustellen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Weiters haben AW das Recht auf eine kostenlose medizinische Versorgung, im Falle, dass der AW dafür nicht selbst aufkommen kann. Unter Vorlage des sog. Confirmation Letters (bestätigt den Status als Asylwerber) beim Gesundheitsministerium oder bei einem lokalen Krankenhaus kann eine Gesundheitskarte erworben werden. Erste Hilfeleistungen werden unter allen Umständen gewährt (MOI 2011).
NGOs und AW unterstellten dem Nicosia Wohlfahrtsbezirksamt, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Zuteilung von Unterstützungsleistungen für berechtigte Asylwerber kam. Auch der Ombudsmann erhielt diesbezügliche Beschwerden und berichtete, dass viele dieser Fälle begründet waren. Laut NGOs berichteten AW, das diese bei der medizinischen Versorgung diskriminiert wurden, insbesondere bei länger notwendigen speziellen Behandlungen für ihre Angehörigen. AW, die aufgrund gesundheitlicher Ursachen nur zu leichten Tätigkeiten fähig waren, waren, nach einer Begutachtung durch ein medizinisches Gremium, berechtigt, während des Asylverfahrens staatliche Unterstützung zu beziehen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzliche eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche um weitere 3 Jahre verlängert werden kann. Nach 3-jährigem legalem Aufenthalt genießen Personen mit Flüchtlingsstatus dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche wie Unterkunft, Erwerb von Besitz und Dokumenten, Beschäftigung, öffentlicher Unterstützungsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Teilnahme an Kursen im Zuge der Erwachsenenbildung, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc. Unbegleitete Minderjährige mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus kommen grundsätzlich unter die Obhut des Direktors der Sozialwohlfahrt, der die weitere Aufsicht bzw. Betreuung des Kindes an geeignete Verwandte, Pflegefamilien, spezielle Unterkunftseinrichtungen oder andere geeignete Betreuungseinrichtungen für Minderjährige übergibt. Diese Rechte gelten im Prinzip auch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen Rechten wird jeweils für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, so lange jedenfalls die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben sind. Auch in solchen Fällen gilt, dass nach 3-jährigem legalem Aufenthalt, diese Personen dieselben Rechte wie Personen mit gewährtem Flüchtlingsstatus genießen (MOI 2011, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).
Mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden seitens der Behörde zahlreiche Projekte unterstützt, die das Leben von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen auf der Insel verbessern sollten. Zum Zwecke der Integration wurden folgende Pläne u.a. bereits umgesetzt: Rechts- und Sozialhilfe für Asylwerber; Bereitstellung von Unterkünften in Notfällen; Beschaffung von Nahrung und Kleidung für vulnerable Gruppen als AW und als anerkannte Flüchtlinge; psychologische Unterstützung; Kurse für Frauen über deren Rechte; Sprachkurse; interkulturelle Seminare; Berufsausbildungskurse etc. (MOI 2011).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Zypern für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Darüber hinaus habe Zypern mit Schreiben vom 15.10.2015 - nachträglich - seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO erteilt. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin nachweislich am 21.10.2015 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 26.10.2015 eingebrachte Beschwerde, in welcher die Antragstellerin im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Sie könne nicht nach Zypern zurückkehren, weil sie dort vergewaltigt worden sei. Überdies sei die Versorgung von Flüchtlingen unzureichend, weshalb sie in Zypern menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt und ihre Sicherheit massiv gefährdet sei. Obwohl im zypriotischen Asylwesen keine systemischen Mängel vorliegen würden, würde eine Überstellung Art. 3 EMRK verletzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2014 - im Besitz einer bis 29.12.2018 gültigen zypriotischen Aufenthaltsbewilligung - über Zypern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach neunmonatigem Aufenthalt begab sie sich nach Österreich und suchte am 06.09.2015 im Transitbereich des Flughafens XXXX um die Gewährung internationalen Schutzes an.
Das BFA richtete am 11.09.2015 ein dringliches Aufnahmeersuchen an Zypern, auf welches die zypriotischen Behörden mit am 15.10.2015 bei der Erstbehörde eingelangtem Schreiben reagierten und einer Aufnahme der Antragstellerin gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Zypern an.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Antragstellerin leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen. Die Tatsache des Besitzes einer zypriotischen Aufenthaltsbewilligung leitet sich aus einem Schreiben der zypriotischen Behörden vom 15.10.2015 ab.
Die Feststellungen bezüglich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde, der (zunächst) damit einhergehenden Nichtbeantwortung dieses Gesuchs und der nachträglichen Zustimmung der Aufnahme der Antragstellerin durch Zypern beruhen auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) ...
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
ABSCHNITT II
Aufnahmeverfahren
Artikel 21
Aufnahmegesuch
[...]
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
[...]
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Zyperns zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 1 (iVm Art. 22 Abs. 7) Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz einer bis 29.12.2018 gültigen zypriotischen Aufenthaltsbewilligung war und die zypriotischen Behörden das Aufnahmeersuchen des BFA (zunächst) nicht innerhalb eines Monats beantwortet haben. Anzumerken ist, dass Zypern letztlich - wenn auch nachträglich - einer Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Zyperns in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.
3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Zypern überstellt werden, aufgrund der zypriotischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Zypern im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihr widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Zypern jemals geltend machte. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, eine Überstellung nach Zypern würde ihre durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzen, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Des Weiteren ist anzumerken, dass die beschwerdeführende Partei in Zypern (bisher) keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sohin weder in einer örtlichen Flüchtlingsunterkunft untergebracht war, noch in sonstiger Weise mit dem zypriotischen Asylwesen in Berührung gekommen ist. Sie kann daher aus eigener Erfahrung weder das dortige Unterbringungs-, noch das Versorgungssystem beurteilen.
Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei während ihres Aufenthaltes in Zypern vergewaltigt worden, ist auszuführen, dass sie sich in solchen Fällen jederzeit an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden kann. Diesbezüglich ergibt sich aus den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, dass die zypriotischen Sicherheitskräfte im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sorgen und bei Vorliegen strafbarer Handlungen Polizei und Gerichte der zypriotischen Rechtsordnung entsprechend vorgehen. In diesem Zusammenhang liegt kein Hinweis darauf vor, dass die zypriotische Polizei nicht ausreichend schutzwillig oder schutzfähig wäre. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, sich im Falle von gewalttätigen Übergriffen seitens Dritter an örtlich tätige Menschenrechtsorganisationen zu wenden.
Wie festgestellt, leidet die Antragstellerin an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Eigenen Angaben zufolge ist sie gesund. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist in Zypern der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Es leben keine nahen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, weiters liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Zypern weder Art. 16 Dublin III-VO verletzen, noch einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht darstellen.
Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich etwa zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.5. Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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