W178 1434628-1•BVwG W178 1434628-1
W178 1434628-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Polizist, Sicherheitslage, soziale Gruppe, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W178 1434628-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54, 1170 Wien, dieser vertreten durch Dr. Mehmet Salm AKAGÜNDÜZ, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 8 Abs 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Herrn XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 11.11.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer-Bf), afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verlauf der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, er sei am XXXX geboren und habe in Afghanistan im Dorf XXXX, in der Provinz Daikundi, gelebt. Sein Vater heiße XXXX seine Mutter XXXX der Beschwerdeführer habe einen Bruder, welcher verstorben sei, und eine Schwester.
Der Beschwerdeführer sei vor ca. eineinhalb Jahren von Nimroz in den Iran geflüchtet. Nach ca. einem Jahr und zwei Monaten habe er den Iran in Richtung Türkei verlassen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan sei er Soldat bei der afghanischen Armee gewesen. Er und seine Familie seien deswegen von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Deswegen haben sie von Daikundi nach Jaghuri flüchten müssen. Aber auch dort seien sie nicht in Ruhe gelassen worden. Die Taliban haben sie mit dem Tod bedroht. Da der Beschwerdeführer seine Arbeit als Soldat nicht aufgegeben habe, sei sein Bruder von den Taliban getötet worden. Danach seien der Beschwerdeführer sowie seine Familie in den Iran geflüchtet.
1.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.03.2013 legte der Beschwerdeführer ein Zertifikat und einen Dienstausweis von seiner Ausbildung vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde.
Er sei am XXXX in XXXX in der Nähe der Stadt Daikundi geboren. Als er zwei Jahre alt gewesen sei, sei die Familie ins Dorf XXXX im Distrikt Nili in der Provinz Daikundi gezogen, dort sei der Beschwerdeführer aufgewachsen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Die Eltern leben jetzt in Iran, in XXXX. Sein Bruder sei vor ca. 20 Monaten verstorben, die Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrer Familie in XXXX. Sein Schwager habe einen Lebensmittelladen.
In XXXX habe die Familie in einem gemieteten Haus gelebt, die Mutter sei Hausfrau, sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Als der Beschwerdeführer ca. 13 Jahre alt gewesen sei, habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie haben keine Besitztümer. Mit ca. 17 Jahren sei der Beschwerdeführer zur afghanischen Armee gegangen und habe dort gearbeitet. Seitdem der Beschwerdeführer in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mit der Familie. Auf die Frage, in welchem Zeitraum er in Afghanistan gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise in Afghanistan gelebt.
Befragt zur Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, vor ca. zwei Jahren sei er von Afghanistan in den Iran gereist. Ein genaues Datum der Ausreise könne er nicht sagen. Seine Eltern seien schon ca. eine Woche vor ihm in den Iran gereist. Der Beschwerdeführer habe ca. ein Jahr und zwei Monate in Iran gelebt. Danach sei er weitergereist, seine Eltern seien in Iran geblieben. Der Beschwerdeführer sei ca. 14 Monate in Iran in XXXX aufhältig gewesen, er habe dort in einer Stahlfabrik als Schweißer gearbeitet. Von seinem Arbeitgeber habe er einen Schlafplatz in einer Wohnung bekommen. Seine Eltern seien weiter nach XXXX gereist.
In Griechenland, in Athen, habe sich der Beschwerdeführer ca. sechs Monate aufgehalten. Dort habe er nicht gearbeitet, er habe dort in einem Gästehaus gelebt, in diesem habe er ca. € 50 im Monat zahlen müssen. Der Beschwerdeführer habe von Ersparnissen von seiner Arbeit in Iran gelebt.
Auf dem Weg bis in die Türkei habe er eine Tazkira gehabt, dieses Dokument habe er aber zurückgelassen, weil der Schlepper gemeint habe, dass er dieses nicht brauche. Die anderen Dokumente habe ihm seine Schwester aus Afghanistan geschickt. Sie wisse, wo der Beschwerdeführer sei, er habe telefonischen Kontakt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei Soldat der afghanischen Armee gewesen und er und seine Familie seien deshalb von den Taliban bedroht worden. Er sollte seine Arbeit bei der Armee aufgeben. Da er aber sonst kein Einkommen gehabt habe und seine Familie ernähren wollte, sei er beim Militär geblieben. Er sei von den Taliban verfolgt worden, konnte aber entkommen. Daraufhin seien sie zu ihnen nachhause gekommen. Nachdem die Nachbarn aufmerksam geworden seien, seien die Taliban geflohen. Dann sei die Familie von Daikundi nach Jaghuri gezogen, aber auch dort sei der Beschwerdeführer von den Taliban verfolgt worden, obwohl er dort einen falschen Namen angegeben habe. Deshalb seien sie dann in den Iran ausgereist. Sein Vorgesetzter sei Kommandant XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe in XXXX in der Provinz Zabul gearbeitet. Die Stationierung sei die Entscheidung des Kommandanten gewesen. Der Beschwerdeführer habe keine bestimmte Aufgabe gehabt, er sei dort ca. drei Jahre lang gewesen, mehr könne er nicht sagen. Er habe einfach die Befehle ausgeführt, z.B. habe er an einem bestimmten Ort für die Sicherheit gesorgt. Manchmal habe er den Leibwächter des Kommandanten begleitet.
Der Beschwerdeführer sei auf dem Weg nachhause gewesen, als er von den Taliban mit einem Fahrzeug verfolgt worden sei, er habe aber entkommen können. Der Beschwerdeführer sei mit dem Motorrad unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer sei nicht von den Taliban angehalten worden und habe nicht mit ihnen geredet. Als er zum Dienst zurückkehrte, sei sein Bruder von Kandahar auf dem Weg nachhause gewesen, als er von den Taliban festgenommen und getötet worden sei. Was genau passiert sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, er sei nicht dabei gewesen. Der Bruder sei Schüler gewesen, der Beschwerdeführer wisse nicht, was er in Kandahar gemacht habe. Der Beschwerdeführer wisse, dass das die Taliban gewesen seien, weil sie ein Schreiben geschickt haben, dieses gebe es nicht mehr. Der Beschwerdeführer habe dem Provinzgouverneur in Zabul erzählt, dass sein Bruder getötet worden sei. Dieser habe gesagt, dass er nicht alle Taliban verhaften könne. Der Beschwerdeführer könne nicht sagen, wann das gewesen sei, er sei bei Herrn XXXX gewesen. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er ihm nicht helfen könne, außer er könne genau sagen, wer der Täter sei.
Auf weiteres Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, nachdem er von den Taliban verfolgt worden sei, habe er ihnen dann keine Gelegenheit mehr gegeben, ihn zu bedrohen. Sie haben ihn bis nachhause verfolgt, das sei eine Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe nie persönlich mit den Taliban geredet, es habe auch keine Übergriffe auf ihn gegeben.
Vor seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer ca. zwei Jahre lang in Jaghuri gewesen, davor die ganze Zeit in der Provinz Daikundi. Der Beschwerdeführer könne nicht überall in Afghanistan umziehen, er sei Hazare und könne nur dort leben, wo es Hazara gebe. Auch in Kabul gebe es keine Sicherheit.
Sonst habe der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, dass er genauso wie sein Bruder getötet werde.
Im Rahmen der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur schriftlichen Stellungnahme ausgehändigt.
1.3. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 09.04.2013 führte der Beschwerdeführer zu den in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgehändigten Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, in diesen sei nur wenig über die Problematik seiner Tätigkeit beim Militär und der Taliban ausgeführt. Es werden daher jedenfalls amtswegige Erhebungen vor Ort beantragt.
Wie er bereits ausgeführt habe, sei er Soldat in der afghanischen Armee gewesen und sei er und seine Familie deswegen von den Taliban bedroht worden. Sie seien in Daikundi von einem älteren Mann, der von den Taliban geschickt worden sei, aufgefordert worden, dass der Beschwerdeführer das Militär verlassen müsse. Nach etwa zehn Tagen seien die Taliban eines Abends vor der Tür gestanden. Seine Mutter habe laut geschrien. Es seien daher viele Leute vom Dorf gekommen und die Taliban seien geflohen.
Sie haben daher nach Jaghuri fliehen müssen. Sie seien ca. zwei Jahre dort gewesen, der Beschwerdeführer habe weiterhin beim Militär gearbeitet. Er habe in Jaghuri einen falschen Namen angegeben, aus Angst vor den Taliban. Bei Militärdienst habe er pro Monat fünf Tage frei gehabt und sei in dieser Zeit bei seiner Familie gewesen. Beim Nachhauseweg vom Militärdienst, er sei mit zwei weiteren Personen auf einem Motorrad unterwegs gewesen, sei er von den Taliban mit einem Fahrzeug verfolgt worden. Sie seien schließlich bei ihm zuhause angekommen, von den Taliban sei nichts mehr zu sehen gewesen und sie haben gedacht, sie hätten sie abgehängt. Nach zwei Tagen sei der Beschwerdeführer jedoch wieder zurück zum Militärdienst, da er Angst vor den Taliban gehabt habe. In dieser Zeit sei auch sein Bruder von Kandahar nach Jaghuri unterwegs gewesen. Er sei aber offensichtlich von den Taliban festgenommen und getötet worden. Die Leiche von seinem Bruder sei zusammen mit einem Drohbrief der Taliban bei ihnen zuhause gefunden worden. Nach etwa zehn Tagen habe sein Vater beim Kommandanten angerufen und gesagt, der Beschwerdeführer solle nachhause kommen. Das Begräbnis seines Bruders habe schon stattgefunden und seine Eltern haben dem Beschwerdeführer über den Tod seines Bruders und die Taliban berichtet. Seine Eltern haben gemeint, dass er als Angestellter beim Militär etwas erreichen könne. Der Beschwerdeführer habe sich daher an den Provinzgouverneur in Zabul gewandt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass man nichts gegen die Taliban unternehmen könne und es sei nicht geholfen worden. Daher haben die Eltern entschieden, das Land zu verlassen und seien in den Iran gegangen. Der Beschwerdeführer sei zurück in den Militärdienst gegangen, der Kommandant habe ihm gesagt, dass er ihm auch nicht helfen könne. Daher sei der Beschwerdeführer einen Tag später in den Iran geflohen. Das Militär, bei dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, und auch die Behörden haben den Beschwerdeführer nicht beschützen können. Im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan wäre sein Leben in Gefahr, wodurch eine Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung jedenfalls im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II) ab. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Zur Person wurde festgestellt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Feststehe, dass der Beschwerdeführer Staatsangehörige Afghanistans sei, und aus der Provinz Daikundi stamme. Bezüglich des Verlassens des Herkunftslandes habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer persönlich bedroht oder verfolgt worden sei. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre, oder dass er bei einer Rückkehr in eine die existenzbedrohende Notlage gedrängt werden würde. In Österreich bestehe kein Familienbezug. Nach Anführung der Länderfeststellungen führte die belangte Behörde rechtlich aus, Voraussetzung für die Gewährung von Asyl sei, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden könne, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten. Derartiges habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, diese habe er ausdrücklich verneint. Es seien aus dem Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte bzw. Hinweise zu entnehmen, die eine Verfolgung oder Gefahr einer solchen zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer habe weder mit der Polizei noch mit anderen Behörden Probleme gehabt und sei seitens der Behörden nicht verfolgt oder bedroht worden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, könnte es nicht asylrelevant sein. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich nämlich um Privatpersonen und nicht um eine staatliche Angelegenheit.
Nach Anführung der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zur Zwangsrekrutierung durch die Taliban für die belangte Behörde weiter aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe von Seiten der Taliban weisen keinen Bezug zu den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen auf.
In Bezug auf Spruchpunkt II und die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte die belangte Behörde aus, es liege keine Bedrohung des Beschwerdeführers vor. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr nach Afghanistan nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar. Er stamme aus der Provinz Daikundi, wo laut den vorliegenden Unterlagen die Sicherheitslage als relativ stabil zu bezeichnen sei, unter anderem vergleichbar mit der Situation in Bamyan und Kabul. Es könne nicht erkannt werden, dass die Rückverbringung nach Afghanistan in die Heimatprovinz des Beschwerdeführers ihn einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung aussetzen würde. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in der Heimatprovinz über familiäre Anknüpfungspunkte, so lebe dort seine Schwester samt Familie. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann und verfüge über Berufserfahrung in der Landwirtschaft und als Schweißer, wodurch er auch vor der Ausreise in der Lage gewesen sei, aus eigenem für die Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse aufzukommen. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe unterworfen werde.
Betreffend die Ausweisung wurde ausgeführt, bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen bestehen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte, das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK könne nicht festgestellt werden. Es ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele geboten sei.
1.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Rechtmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid abändern und seinem Antrag auf internationalen Schutz Folge geben und ihm den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu ihm gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und die ausgesprochene Ausweisung aufheben. Der Beschwerdeführer werde innerhalb von vier Wochen eine ausführliche Beschwerdeergänzung folgen lassen.
1.6. In der Beschwerdeergänzung vom 16.05.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 09.04.2013 ausführlich zu seinen Problemen Stellung genommen und werde auf diese Ausführungen verwiesen. In der Entscheidung des Bundesasylamtes sei diese Stellungnahme in keinster Weise gewürdigt worden.
Bezüglich der Glaubwürdigkeit eines Fluchtvorbringens möchte der Beschwerdeführer noch ausführen, er sei mit ca. 17 Jahren zu der afghanischen Armee gegangen und habe dort als Soldat in XXXX in der Provinz Zabul gearbeitet. Er habe beim Militär keine bestimmte Aufgabe gehabt, primär habe jedoch seine Tätigkeit darin bestanden, den Kommandanten namens XXXX als Bodyguard zu beschützen. Insgesamt habe der Kommandant zehn Bodyguards gehabt. Egal wohin der Kommandant gefahren sei, haben sie ihn begleitet und aufgepasst, dass ihm nichts passiere. Leider sei es ihm nicht möglich, genau zu sagen, seit wann er beim Militär gearbeitet habe. Dies aber aus dem Grund, dass in Afghanistan Zeitangaben nicht jene Bedeutung haben wie es in Österreich der Fall sei. Daher wissen viele Afghanen z.B. nicht, wie alt sie seien bzw. wie im Fall des Beschwerdeführers, wann genau er begonnen habe, bei Militär zu arbeiten.
In weiterer Folge wiederholt der Beschwerdeführer den Fluchtgrund und führt weiter aus, der Vater habe bei seinem toten Bruder einen Brief der Taliban gefunden, in dem sie zugegeben haben, den Bruder getötet zu haben, mit der Begründung, dass die Familie der Aufforderung - nämlich dass der Beschwerdeführer den Militärdienst beenden solle - nicht nachgekommen sei. Der Grund, warum die Taliban dem Bruder und nicht den Beschwerdeführer getötet haben, liege darin, dass der Beschwerdeführer für die Taliban nicht greifbar gewesen sei, da er seinen Dienst in Zabul verrichtet habe. Deshalb haben sie den Bruder getötet, der zuhause gewohnt habe.
Der Beschwerdeführer möchte zu seinen Fluchtgründen auch noch in eigenen Worten Stellung nehmen und verweise diesbezüglich auf die handschriftlichen Ausführungen in der Beilage der Beschwerde. Da er selbst nicht schreiben könne, sei ein Freund so nett gewesen und habe seine Ausführungen zu Papier gebracht.
Auch habe der Beschwerdeführer den Dolmetscher bei der Einvernahme bei der belangten Behörde am 26.03.2013 sehr schlecht verstanden. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er trotz mehrfacher Aufforderung der Behörde keine Details über seine Fluchtgründe vorgebracht habe. Des Weiteren habe er dem Dolmetscher bei der Einvernahme von einer Verletzung aufgrund von Handgranatensplitter erzählt. Dies sei jedoch nicht dem Einvernahmeprotokoll zu entnehmen und sei daher offensichtlich nicht vom Dolmetscher übersetzt worden. Diese Verletzung stamme von einem Militäreinsatz in einem Dorf in der Provinz Zabul. Die Taliban haben von diesem Einsatz erfahren und das Militär angegriffen. Dabei sei der Beschwerdeführer durch diese Handgranatensplitter verletzt worden, insgesamt seien 15 Soldaten verletzt und ein Soldat getötet worden. Der Beschwerdeführer lege die ärztliche Bestätigung von Dr. Reinhold BÖHLER der Beschwerdeergänzung bei.
Wenn die belangte Behörde seine Angaben bezüglich seiner Probleme und Fluchtgründe in Afghanistan überprüft hätte, hätte sie erfahren, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen.
Bei den Taliban handle es sich um nichtstaatliche Akteure, die immer noch in ganz Afghanistan tätig seien. Die afghanischen Behörden seien nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der Verfolgung durch die Taliban zu beschützen. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben auch versucht, durch eine innerstaatliche Fluchtalternative den Taliban zu entkommen, was offensichtlich nicht gelungen sei.
Auch ist die belangte Behörde auf die divergierenden Informationen bezüglich Bestrafung afghanischer Deserteure in ihrer Entscheidung nicht eingegangen.
Der Beschwerdeführer habe Afghanistan vor mehr als zwei Jahren verlassen. Die einzige Verwandte, die noch in Afghanistan lebe, sei seine Schwester, die ihn allerdings nicht aufnehmen und schützen könne. Seine Eltern selbst seien unmittelbar nach dem Vorfall in Afghanistan in den Iran ausgereist. Auch eine neue Existenz in einem anderen Gebiet von Afghanistan aufzubauen, sei aus der Sicht des Beschwerdeführers gänzlich undenkbar. Dem Beschwerdeführer fehle jegliches soziale Netzwerk.
Vor allem haben aber die österreichischen Behörden noch bis vor kurzem fast jedem mit afghanischer Herkunft aufgrund der prekären Sicherheits- und sonstigen Lage zumindest subsidiären Schutz gewährt. Obwohl sich die Lage seitdem kaum geändert habe, sei in seinem Fall eine gänzlich negative Entscheidung ergangen. Dies entspreche in keinster Weise dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Fremden.
Nach Anführung aktueller Berichte zur Allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan führt der Beschwerdeführer weiter aus, auch der Verweis auf völlig überforderte und in Mitteln begrenzte Hilfsorganisationen sei nicht geeignet, eine Zumutbarkeit der Rückkehr zu begründen.
Die Beschwerdebehörde möge den Fall noch einmal eingehend prüfen und der Beschwerde dahingehend Folge geben, dass ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu subsidiärer Schutz zuerkannt und die Ausweisung aufgehoben werde.
1.7. Bezüglich des in der Muttersprache des Beschwerdeführers aufgesetzten Schreibens wurde durch den (vormaligen) Asylgerichtshof eine Übersetzung in Auftrag gegeben. In diesem Schreiben wird abermals die Fluchtgeschichte erzählt, sowie auch der Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer durch die Handgranatensplitter verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da er von der afghanischen Regierung geflohen sei. Laut den Taliban könne ihn keine Regierung in Afghanistan unterstützen und sie werden ihn seine Rechte nicht gewähren. Gemäß der neuen Verfassung werden über den Beschwerdeführer einerseits eine fünfjährige Haftstrafe und andererseits eine Verwaltungsstrafe in einer ihm unbekannten Höhe verhängt. Nach seiner Freilassung werden dem Beschwerdeführer dann keine Dokumente mehr ausgestellt. Bei den Personen, die seinen Bruder ermordet haben, handle es sich um die Männer des XXXX
Laut Anmerkung der Dolmetscherin ist der Text in Hazaragi (Dialekt der Volksgruppe der Hazara) verfasst, wobei Hazaragi selbst keine Schriftsprache sei. Daher enthalte das Schriftstück sowohl sehr viele Rechtsschreib- als auch Grammatikfehler.
1.8. Am 20.03.2015 wurde eine Vollmacht des Vereines ZEIGE (wie im Spruch angeführt) übermittelt. Gleichzeitig erfolgte auch die Vorlage von Deutschkursbestätigungen bei der Caritas Feldkirch in den Zeiträumen vom 14.01.2013 bis 27.03.2013 (Deutsch als Fremdsprache, Lesen und Schreiben 2), vom 20.06.2013 bis 03.09.2013 (Deutsch als Fremdsprache, Lesen und Schreiben 3), vom 16.09.2013
bis 25.11.2013 (Deutsch als Fremdsprache, Kurs 1), vom 27.01.2014
bis 03.04.2014 (Deutsch als Fremdsprache, Kurs 1) sowie vom 23.04.2014 bis 01.07.2014 (Deutsch als Fremdsprache, Kurs 2).
1.9. Am 13.07.2015 langte eine weitere Beschwerdeergänzung ein, in welcher eine Stellung zur aktuellen Lage in Afghanistan, mit Bezugnahme auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Provinz Daikundi, genommen wird. Zum allfällig asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers wird beantragt, es möge geklärt werden, ob und in welcher Art von Staatsdienst der Beschwerdeführer in Afghanistan gestanden sei, ob er nun "Polizist" oder "Soldat" gewesen sei. Aufgrund seiner Tätigkeit innerhalb einer Einheit der afghanischen Sicherheitskräfte sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe in Afghanistan zuzuzählen sei und er zu einem möglicherweise gefährdeten Personenkreis gehöre. Nach Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wird weiter ausgeführt, bei Feststellung des Wahrheitsgehaltes, dass der Beschwerdeführer tatsächlich im Staatsdienst gestanden sei, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass er ein bevorzugtes Ziel der Verfolgung bzw. Rache durch die Taliban sei und ihm diesfalls auch keine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit offenstehe. Bei Feststellung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens sei das Fluchtvorbringen asylrelevant im Sinne der GFK.
Außer der Schwester, welche den Beschwerdeführer nicht unterstützen könne, habe dieser keine familiären Anknüpfungspunkte im Afghanistan. UNHCR spreche sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnungen entspreche, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen.
Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich aufgrund des Abzuges der internationalen Truppen verschlechtert. Die bislang für afghanische Verhältnisse als halbwegs gut eingestufte Sicherheitslage in Daikundi sei zudem gefährdet durch die unmittelbare Nachbarschaft zu den stark umkämpften Nachbarprovinzen Helmand, Uruzgan, Ghor und Ghazni. Da die Provinz schwer zugänglich sei, seien Berichte über Ereignisse spärlich und können die Taliban dort ungestört agieren. Die Opiumproduktion zähle in Daikundi zu den Haupteinnahmequellen und diese wiederum sei eine Finanzierungsquelle für die Aufständischen.
Dieser angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Länderfeststellungen seien nicht mehr aktuell, zum Vergleich werde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes angeführt. Zusammenfassend werde zu den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen und Berichten festgehalten, dass diese überwiegend aus den Jahren 2013 und 2014 stammen und sich teilweise wesentlich von den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung unterscheiden, welche überwiegend aus den Jahren 2010-2012 stammen.
Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt.
Gleichzeitig wurde ein Zertifikat, ausgestellt vom BFI der AK Vorarlberg, über die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung "ÖSD Grundstufe Deutsch A2" vom 26.06.2015, vorgelegt.
1.10. Mit einer Eingabe vom 03.11.2015 legte der Beschwerdeführer weitere Nachweise seiner Integrationsbemühungen vor: Eine Bestätigung der Caritas vom 30.09.2015 über die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Projektes "Nachbarschaftshilfe" der Caritas Vorarlberg sowie Bestätigungen von mehreren Personen, welche seine Mithilfe im Rahmen dieses Projektes in Anspruch genommen haben, über die Zufriedenheit mit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und seiner Gewissenhaftigkeit, Freundlichkeit sowie seine guten Deutschkenntnisse. Weiters vorgelegt wurde auch ein Abschlusszertifikat der Projektstelle für Zuwanderung und Integration vom 06.08.2015.
1.11. In der mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari ausführlich auch zur Frage, ob er bei der Polizei oder beim Militär war, befragt; die in der Niederschrift beim BFA angeführten Dokumente (Zertifikat, Dienstausweis aus Afghanistan) sind dem Akt nicht angeschlossen.
Zu seinen Fluchtgründen gibt er im Wesentlichen Folgendes an:
R: Wie lange waren Sie bei der Polizei?
BF: Ca. zwei Jahre lang.
R: Warum haben Sie die Polizei verlassen?
BF: Als mein Bruder ermordet wurde, musste ich das Land verlassen.
R: Wie lange waren Sie schon bei der Polizei, als Ihr Bruder ermordet wurde?
BF: Ich bin mir nicht sicher, ca. zwei Jahre
R: Als Ihr Bruder ermordet wurde sind Sie in den Iran gegangen?
BF: Ja.
R: Wann sind Sie von XXXX nach Jagur gegangen?
BF: Ein paar Monate nachdem ich meinen Dienst angetreten habe dann wurde ich bedroht und bin mit meiner Familie geflüchtet.
R: Wie ist Ihr Bruder gestorben?
BF: Die Taliban haben ihn getötet.
R: Wo und wieso wissen Sie das?
BF: Mein Bruder war Student, ich war nicht zu Hause ich war in der Arbeit. Er ist nach Kandarhar gereist um etwas zu holen, auf der Heimreise wurde er getötet.
R: Wo waren sie damals zu Hause?
BF In Jaguri.
R: Woher wissen Sie, dass es die Taliban waren?
BF: Es gab ein Schreiben, sie haben etwas geschrieben.
R: Wie haben Ihre Eltern erfahren, dass er tot ist?
BF: Mein Bruder wurde auf der Reise von Kandarhar nach Jaguri ermordet, die Taliban haben auch ein Schreiben geschrieben und die Leiche mit einem Auto zu uns geschickt. Die Taliban haben mir geschrieben, dass sie meinen Bruder getötet haben weil ich meinen Beruf nicht aufgegeben habe und ich sei als nächster dran. Ich war damals in Khake Afghan (=Khake Iran). Das ist in der Provinz Zabul.
R: Haben Ihre Eltern das Schreiben noch, haben Sie das Schreiben gesehen?
BF: Nein, meine Eltern haben mir es nicht gezeigt, mein Vater hat meinen Kommandanten angerufen und ihm erzählt was passiert ist und sie sagten mir ich solle nach Hause kommen.
R: Wie alt war ihr Bruder?
BF: Er war 1 1/2 Jahr jünger als ich.
R: Wie ist er gereist?
BF: Mit einem Taxi.
R: Was ist mit den anderen Personen im Taxi passiert?
BF: Ich weiß es nicht ich war nicht dort. Mein Bruder war tot ich habe an nichts anderes gedacht.
R: Was wollte Ihr Bruder in Kandarhar?
BF: Er war Student ich glaube er wollte ein Buch dort holen aber ich weiß es nicht genau.
R verweist auf eine Stellungnahme des BF indem er sich selbst als Soldat bezeichnet
R: Wie hat die Bedrohung in Afghanistan ausgesehen?
BF: Damals waren wir in Daikundi. Nachts war ich zu Hause, die Taliban haben unser Haus attackiert. Es war am Abend, die Taliban wollen mich schlagen und mitnehmen, meine Mutter ist sehr laut geworden. Danach haben sich die Nachbarn gesammelt und die Taliban sind geflüchtet. Gleich danach sind wir alle nach Jagur geflüchtet Unser Dorfvorsteher hat gesagt, dieses Mal konnten wir euch helfen aber das nächste Mal wird das nicht so sein, es ist besser wenn ihr flüchtet. Danach sind wir nach Jaguri geflohen. In Jaguri habe ich mich als andere Person ausgegeben, mit einem anderen Namen, aber die Taliban haben mich auch in Jaguri gefunden. Eines Tages als ich in der Arbeit war wollte ich nach Hause gehen, ich war mit drei Freunden unterwegs, ich war auf einem Motorrad, die Taliban haben den Weg blockiert und wollten uns aufhalten aber wir konnten flüchte. Ich habe mich sehr geflüchtet und bin zurück zu meiner Arbeitsstelle. Ca. einen oder einen Halben Monat danach haben sie meinen Bruder getötet, deshalb bin ich dann in den Iran geflüchtet. Als ich auf dem Motorrad verfolgt wurde habe ich bereits in Jaguri gelebt. Meine Freunde waren auch Polizisten, das war vor fünf Jahren, ich weiß nicht wo sie jetzt sind. Ich bin mir nicht sicher ob sie geflüchtet sind oder nicht, wir sind auseinandergegangen und ich weiß nicht mehr was danach passiert ist.
R: Ist Ihre Familie einmal bedroht worden?
BF: Ja, sie wurden schriftlich bedroht. Sie haben meine Familie aufgefordert mich zu zwingen meinen Beruf zu beenden. Ich habe pro Monat 5000 Afghani verdient und musste meine Familie ernähren.
R: Hat Ihre Schwester auch einmal Probleme gehabt?
BF: Sie wohnt woanders, ich weiß nicht wie es ihr geht. Meine Schwester ist verheiratet und hat Kinder, sie lebt bei ihrem Mann, als wir geflüchtet sind war sie bereits verheiratet. Die Familie meiner Schwester hat keine Probleme bekommen, damals nicht, ich habe seither keinen Kontakt mehr zu meiner Schwester. Wir hatten nur einmal Kontakt, seither nicht mehr. Ich weiß nicht mehr welche Nummer das war.
BF: Ich kann nicht schreiben, aber ich weiß nicht mehr, wem ich gesagt habe dass er das für mich schreiben soll. Es hat auf jeden Fall ein Freund für mich geschrieben aber wie es war kann ich nicht sagen. Es stimmt, dass es im Dorf XXXX einen Kampf mit den Taliban gab und dass ich dabei war. Ich bin dort auch verletzt worden. Ich war auch hier in Österreich beim Arzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der Fassung BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl I Nr 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben nach afghanischer Staatsangehöriger, volljährig, ledig, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Seine Muttersprache ist Dari. Die Familie des Beschwerdeführers hat ursprünglich in der Provinz Daikundi, im Dorf XXXX, gelebt; die Familie ist anschließend nach Jaghori/Provinz Ghazni gezogen, dann haben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Eltern Afghanistan in Richtung Iran verlassen. Zur Zeit leben die Eltern des Beschwerdeführers im Iran, eine Schwester lebt nach wie vor in Afghanistan Daikundi, sonstige enge Verwandte hat der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht. Der Beschwerdeführer hat ca. 14 Monate vor seiner Ausreise im Iran gelebt, nicht zusammen mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung, er war in Afghanistan Analphabet, er hat in Österreich lesen und schreiben gelernt.
Er war zuletzt bei der afghanischen Polizei als Bodyguard eines Kommandanten tätig. Seine Tätigkeit bestand in der Begleitung des Vorgesetzten. Er wurde im Rahmen seiner Tätigkeit verletzt (Handgranatensplitter, vgl. Bestätigung des Herrn Dr. Reinold Böhler vom 18.04.2013).
Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich über Vermittlung des Projekts Nachbarschaftshilfe vor allem in Gärten, sehr zur Zufriedenheit der Kunden, wie die vorgelegten Bestätigungen zeigen (Stellungnahme vom 03.11.2015 samt Beilagen und Beilagen zur Niederschrift vom 11.11.2015).
Er absolvierte in Österreich mehrere Deutschkurse (A1 und A2) und legte die entsprechenden Abschlussprüfungen ab.
Nach der unten angeführten Erwägungen in der Beweiswürdigung gilt dem BVwG als erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei tätig war.
Das Vorbringen zur Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban und auch das Vorbringen rund um die Tötung des Bruders durch die Taliban wird der Beurteilung nicht zugrunde gelegt.
3.3. Zur Lage im Herkunftsland:
Zu Beginn dieses Jahres hatten die afghanischen Sicherheitskräfte die volle Verantwortung für die Sicherheit ihres Landes übernommen - die internationale ISAF-Mission (Internationalen Schutz- und Unterstützungstruppe) war nach mehr als einem Jahrzehnt zu Ende gegangen. Nach dem Ende von ISAF bleibt die Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes instabil, und regierungsfeindliche Kräfte bleiben teilweise handlungsfähig. Doch die Afghanischen Nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) werden immer besser und kompetenter. Sie haben die Sicherheitsverantwortung vollständig übernommen. Im Januar 2015 hat die NATO 'Resolute Support Mission' (RSM) begonnen, deren Schwerpunkt auf der Ausbildung, Beratung und Unterstützung der afghanischen Entscheidungsträger liegt.
Drei große internationale Konferenzen in den Jahren 2011 und 2012 waren dem Engagement der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan gewidmet. Auf den Konferenzen in Bonn (Dezember 2011), Chicago (Mai 2012) und Tokio (Juli 2012) erhielt Afghanistan Klarheit über die zivile und militärische Unterstützung vonseiten der internationalen Gemeinschaft. Neu war in Tokio die Vereinbarung gegenseitiger Rechenschaftspflichten. Diese sind im so genannten "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) niedergelegt. Damit sind die Reformschritte der afghanischen Regierung anhand festgelegter Ziele und Kriterien überprüfbar. Dazu gehört vor allem auch der Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität. Die Erfüllung der Kriterien ist die Voraussetzung für die Einhaltung des Versprechens der internationalen Gemeinschaft, Afghanistan auch im Jahrzehnt nach 2014 mit zivilen Unterstützungsleistungen zur Seite zu stehen. Die Reformfortschritte werden im Dialog zwischen der afghanischen Regierung und den Geberstaaten regelmäßig überprüft; die letzte förmliche Überprüfung fand am 29.01.2014 statt. Dieses Treffen zeigte, dass Afghanistan insgesamt auf einem guten Weg ist, Reformen jedoch mit mehr Nachdruck verfolgen muss. Diese Sichtweise wurde auch auf der Londoner Afghanistan-Konferenz Anfang Dezember 2014 bestätigt. Die neue afghanische Regierung legte hier ein entsprechendes Arbeitspapier vor. Außerdem wurde die Neuauflage des "Tokyo Mutual Accountability Framework" (TMAF) im Herbst 2015 vereinbart.
(Auswärtiges Amt (www.auswaertiges-amt.de) "Wie geht es weiter in Afghanistan", Stand 04.03.2015)
3.3. 1 Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, 37f, beschreiben ein Risikoprofil für Angehörige der Polizei wie folgt:
"Die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte, insbesondere die afghanische nationale Polizei, werden zunehmend zum Gegenstand gezielter Kampagnen. Polizisten der afghanischen nationalen Polizei wurden sowohl im als auch außerhalb des Dienstes angegriffen. In Nuristan wurden Berichten zufolge Staatsbedienstete und Mitarbeiter der afghanischen nationalen Polizei von Vollstreckungskommandos der Taliban gejagt. Auch Mitarbeiter der afghanischen lokalen Polizei wurden gezielt angegriffen. Im Zeitraum zwischen der Einführung des Programms der afghanischen lokalen Polizei im August 2010 und Juni 2012 wurden Berichten zufolge durch Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte im ganzen Land 224 Mitglieder der afghanischen lokalen Polizei getötet und 234 verletzt. Die Anschläge der regierungsfeindlichen Kräfte richten sich auch gegen Mitarbeiter des afghanischen Inland Geheimdienstes (NDS) und Mitglieder der afghanischen nationalen Armee im Ruhestand, sowie gegen Familienangehörige von Mitgliedern des organischen nationalen Sicherheitsdienstes, unter Hinweis auf Zahl reiche Quellen."
3.3.2. Kurzer Überblick zu aktuellen Entwicklungen der Sicherheitslage:
Sicherheitslage allgemein
Die Lage ist unverändert. Erneut kam es zu gezielten Übergriffen auf Vertreter der Regierung, Bombenan-schlägen sowie Kämpfen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften.
Kampfhandlungen
Am 15.09.15 starteten die Sicherheitskräfte eine Operation zur Sicherung des Kabul-Jalalabad Highways. Auf dieser viel befahrenen Strecke kommt es häufig zu Überfällen und Entführungen. In der Provinz Paktia (Südosten) kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Taliban am 16.09.15 mindestens neun Zivi-listen ums Leben. In der südlichen Provinz Uruzgan griffen Hunderte von Taliban-Kämpfern zwei Distriktshauptstädte an. In der Provinz Nangarhar (Osten) läuft eine Militäroperation gegen Kämpfer des "Islamischen Staates" (IS). Diese sollen Einwohner des Distrikts Achin aus ihren Häusern vertrieben haben. Einwohner des Distrikts Deh Yak der südöstlichen Provinz Ghazni wurden am 20.09.15 von den Taliban aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen, um nicht ins Kreuzfeuer zu geraten. Weitere Kämpfe gab es in Helmand (Süden), Farah (Westen), Kunar (Osten), Badakhshan (Nordosten).
Gezielte Angriffe
Am 15.09.15 starben in der Provinz Ghazni (Südosten) mindestens fünf Zivilisten und ein Soldat, als Tali-ban das Feuer auf ein Fahrzeug eröffneten, in dem neben zwei Soldaten auch mehrere Zivilisten saßen. Am gleichen Tag starben mindestens zwei Zivilisten bei einem Bombenanschlag auf einem Markt in der zentral-afghanischen Provinz Kapisa. Am 16.09.15 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf die Polizei-station in Paghman, einem Vorort Kabuls, und tötete mindestens vier Menschen, darunter einen ranghohen Polizeioffizier. Über 40 Personen wurden verletzt. Ebenfalls am 16.09.15 starben vier Polizisten in Balkh (Norden) als ihr Fahrzeug auf eine versteckte Bombe fuhr. In der südlichen Provinz Uruzgan wurde am 16.09.15 ein Stammesältester von Taliban angegriffen und verletzt. Am 17.09.15 starb in Kandahar (Süden) ein Zivilist bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi ausländischer Soldaten. In der südlichen Provinz Uruzgan wurden am 17.09.15 bei einem Angriff der Taliban auf den Polizeichef eines Distrikts ein Polizist getötet und vier weitere verwundet. Am gleichen Tag starb bei einem Hinterhalt der Taliban ein Student, vier weitere wurden verletzt. Am 18.09.15 starben im Distrikt Khak-i-Jabbar der Provinz Kabul vier Zivilisten als ihr Auto auf einen an der Straße versteckten Sprengsatz fuhr, sieben weitere Zivilisten wurden verletzt. Am 19.05.15 wurden in der Provinz Herat (Westen) die Leichen von vier Arbeitern einer Telekommunikations-firma gefunden. Die Männer waren zuvor von Taliban entführt worden. In Asadabad (Hauptstadt der östli-chen Provinz Kunar) starben am 20.09.15 mindestens 28 Zivilisten bei einem Bombenanschlag. Bei einem Selbstmordanschlag in Kandahar (Süden) kamen am gleichen Tag zwei weitere Zivilisten ums Leben.
3.3.3. Sicherheitslage Allgemein:
Wie der UNO-Generalsekretär in seinem Bericht vom Februar 2015 anführt, hat die UNO im Zeitraum vom 16. November 2014 bis 15. Februar 2015 insgesamt 5.075 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dies stellt einen Anstieg um 10,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen Anstieg um 33,2 Prozent im Vergleich zum gleichen Zeitraum zwei Jahre vorher dar. Der weiterhin hohe Level bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle wird teilweise auf eine Zunahme der Aktivitäten regierungsfeindlicher Elemente, vor allem im November und Dezember 2014, zurückgeführt. Laut dem Bericht verzeichnete der Zeitraum Dezember 2014/Jänner 2015 im Vergleich zum gleichen Zeitraum in jedem Jahr seit 2001 die größte Zahl an Sicherheitsvorfällen. Dies wird zum Teil auf den relativ milden Winter zurückgeführt, der allen Konfliktparteien ermöglicht hat, weiterhin Operationen durchzuführen. (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4)
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) geht in einem Artikel vom April 2015 auf einen UNAMA-Bericht ein, dem zufolge in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 eine Rekordzahl an afghanischen ZivilistInnen bei Bodenkämpfen getötet wurde. Die Zahl der bei Bodenkämpfen Getöteten oder Verletzten stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um acht Prozent an. Die Gesamtzahl der zivilen Opfer ging allerdings um zwei Prozent zurück. Insgesamt wurden im ersten Jahresviertel 655 ZivilistInnen getötet und 1.155 verletzt. (RFE/RL, 12. April 2015)
Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) schreibt in einem Artikel vom Mai 2015, dass sich die Intensität der Kämpfe in Afghanistan in einem Anstieg der Opferzahlen widerspiegelt. Laut US-amerikanischen und afghanischen BeamtInnen sei die Zahl der verletzten oder getöteten Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte in den ersten 15 Wochen des Jahres 2015 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 70 Prozent angestiegen. (Ruttig, 3. Mai 2015)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Juni 2015, dass die UNO im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 30. April 2015 insgesamt 5.033 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet hat. Dies stellt einen sechsprozentigen Anstieg gegenüber demselben Zeitraum im Vorjahr und einen 45-prozentigen Anstieg im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2013 dar. Die Mehrheit der Vorfälle (71 Prozent) ereignete sich weiterhin in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen. Die nördlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen zwölfprozentigen Anstieg bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. (UNGA, 10. Juni 2015, S. 4)
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) führt in ihrem Halbjahresbericht zum Schutz von ZivilistInnen im bewaffneten Konflikt vom August 2015 an, dass sie im Zeitraum vom 1. Jänner bis 30. Juni 2015 insgesamt 4.921 zivile Opfer dokumentiert hat (1.592 Getötete und 3.329 Verletzte), was im Vergleich zum Vorjahreszeitraum einen sechsprozentigen Rückgang bei den getöteten und einen vierprozentigen Anstieg bei den verletzten ZivilistInnen darstellt. Die Zahl der zivilen Opfer in den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 liegt höher als im gleichen Zeitraum in vorangegangenen Jahren. Im Zeitraum von 1. Jänner 2009 bis 30. Juni 2015 hat die UNAMA insgesamt 52.653 zivile Opfer (19.368 Getötete und 33.285 Verletzte) dokumentiert. Laut der UNAMA ist der Anstieg der Zahl ziviler Opfer im ersten Halbjahr 2015 vor allem auf eine Zunahme komplexer Angriffe und Selbstmordabschläge sowie eine Zunahme von gezielten Tötungen zurückzuführen. Für 70 Prozent der zivilen Opfer waren der UNAMA zufolge regierungsfeindliche Elemente, für 16 Prozent regierungstreue Kräfte und für zehn Prozent Bodenkämpfe zwischen regierungsfeindlichen Elementen und afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich. Die restlichen vier Prozent wurden auf explosive Kampfmittelrückstände zurückgeführt. (UNAMA, August 2015, S. 1-2)
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, letzte Aktualisierung 31. August 2015
3.3. 4 Sicherheitslage in der Provinz Daikundi:
Daikundi war früher ein Distrikt der Provinz Uruzgan (Pajhwok. O.D.ac). Die Provinz Daikundi liegt 460 km westlich der Hauptstadt Kabul und grenzt an die Provinzen Bamyan, Ghor, Ghazni und Uruzgan (Pajhwok 7.7.2014). Sie hat insgesamt neun administrative Einheiten, zu der auch die Provinzhauptstadt Nieli zählt: Ashtarly, Khijran, Khedir, Kitti, Miramor, Sang Takh Shahristan und Gizab (Pajhwok o. D.ac)
Die Sicherheit in Daikundi wird bedroht, da diese an die Provinzen Helmand, Uruzgan und Ghor angrenzt. Die Straße, die durch Uruzgan zur Provinz Kandahar führt, ist der kürzeste Weg, um Daikundi zu erreichen (Pajhwok 24.10.2013).
Daikundi zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch grenzt sie an die volatile südliche Provinz Helmand, in welcher Rebellen öfters Aktionen durchführen (Khaama Press 18.2.2013).
Der Großteil (89%) der gesamten Opiumproduktion im Jahr 2013 wurde in neun Provinzen Afghanistans registriert, zu denen unter anderem auch Daykundi zählte (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlichen Angriffe um 6% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 31 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
(vgl COI - Country of Origin Information - Herkunftsländerinformation, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2014)
Am 23.08.15 starben zwei Zivilisten in Daikundi (Zentrum) bei der Explosion einer Straßenbombe, die die Afghan Local Police hätte treffen sollen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 27. August 2015)
Am 17.03.15 wurden insgesamt 20 Polizisten bei zwei Bombenanschlägen in der südwestlichen Provinz Paktika und in der westlichen Provinz Farah verletzt. In der zentralafghanischen Provinz Daikundi starb der Polizeichef des Distrikts Kajran bei einem Bombenanschlag.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):
Briefing Notes vom 23.03.2015)
3.3.4. 2 Bericht der Staatendokumentation
aus der im Wesentlichen aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 29. September 2014:
"AFGHANISTAN
Sicherheitslage der Provinz Daikundi
1. Was ist über die Sicherheitslage der Provinz Daikundi bekannt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurde im Rahmen der Recherche in deutscher und englischer Sprache eine Fülle an Informationen über die Provinz Daikundi gefunden. Eine ausgewogene Auswahl wird, entsprechend den Standards der Staatendokumentation, im Folgenden zur Verfügung gestellt. Die verwendeten Quellen sind grundsätzlich zuverlässig.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Daikundi als eine der sicheren Provinzen Afghanistans angesehen wird. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es Angriffe von Aufständischen in der Provinz Daikundi gibt.
Einzelquellen:
The Guardian, eine britische Tageszeitung, berichtet von der ersten Frau auf dem Posten des Bürgermeisters einer kleinen Stadt Nili in der Provinz Daikundi. Sie wird jetzt "Herr Bürgermeister" von ihrer Gemeinde genannt, ein Titel der Respekt vermittelt in einem Land, das nicht für die Rechte der Frauen bekannt ist. In Daikundi sind so gut wie keine westlichen Truppen stationiert. Daikundi wurde 2004 gegründet und befindet sich im Zentrum von Afghanistan und grenzt an die Provinzen Ghazni, Uruzgan und Helmand. Die Provinz Daikundi besteht hauptsächlich aus unwirtlichem und bergigem Terrain. Gewalt greift langsam auch in Nili um sich. Daikundi war lange als eine der ungefährlichsten und abgelegensten Provinzen bekannt. Die Aufständischen nehmen zunehmend gewagte Schritte auf Nili, ausgehend von dem Distrikt Gizab, zu, an Uruzgan angrenzt und somit technisch unter den Zuständigkeitsbereich dieser Provinz fällt. Für viele Jahre war es dieses Fehlen von Aufständen, welches verursachte, dass Daikundi keine angemessene Aufmerksamkeit von ausländischen Spendern bekam. Bald jedoch, laut der Bürgermeisterin, kann dieses Argument nicht mehr verwendet werden.
When Azra Jafari became mayor of Nili, she knew that the impoverished and remote Afghan town desperately needed roads and investment. She was aware she would be living in very basic conditions, on a meagre salary of $76 (£50) a month, and that taking care of a four-year-old daughter at the same time would be challenging.
What she was less prepared for was the appearance of a powerful mullah in her unheated, makeshift office, wagging his finger at her, warning that Nili was not about to accept a female mayor who thought she could "exploit her femininity in order to complete a few projects and influence our women".
"After three months, the same man came up to me and thanked me," Jafari recalled, four years later. "He said, 'If a man could do just half of what you've done here, our province will surely flourish.'
He now supports me and we work very well together - I have a great deal of respect for him."
She is now referred to as "Mr Mayor" by her community, a title that conveys respect in a country not known for women's rights.
Until 2009, Nili - a small town of about 40,000 people at the centre of Daykundi province - had never seen a female official, said Jafari. She had to prove to the community that she was serious about improving their lives.
Jafari was shocked by the complete lack of infrastructure in the town. "Anything that needed to be built in Nili, had to be built from scratch," she said. "And I had no budget" - something she had to address by making regular trips to Kabul to implore ministry officials to release funds. "When I arrived, my office had been damaged by snowfall. It was a small room, with a few pillows. There was no table, no chairs. Just a couple of people there to help me," Jafari said.
"Wherever it was necessary I picked up a shovel, kicked dirt, and gathered coal with my hands. Nili is not the sort of town where you can easily drive a car. I often had to walk from place to place through deep snow, getting my feet soaking wet."
The 34-year-old cannot be further from the image of the downtrodden victim that has become a misleading shorthand for Afghan womanhood. Nor is she connected to a powerful or wealthy family, and she fiercely rejects the suggestion that her promotion was an exercise in tokenism by a government under pressure from its western financiers to show it is bettering women's rights.
"If our friends in the international community really made me mayor because I am a woman then they would have paid for the roads I built. Unfortunately they have contributed very little to the changes in Daykundi," she said.
Jafari also does not hold back on the subject of how severely women in office in Afghanistan are judged, likening it to having one's decisions and behaviour placed under a magnifying glass.
"There are plenty of men here with no ambition to work, who are bad at their jobs and over whom a lot of money has been wasted. Because they are men, no one really questions them and asks 'as a man, how successful have you managed to be?' But as the only female mayor among 180 others, the first question I'm always asked, wherever I am, is 'show us what you've done for your people.'"
Jafari, who is married to an Afghan film-maker, is currently the subject of a documentary series called Afghanistan at Work, a sequel to Kabul: A City at Work, which seeks to show ordinary working Afghans doing extraordinary things at a time of war.
"Mr Mayor" grew up in Ghor province, which borders Daykundi to the west. Like Daykundi, Ghor's population is poor and mainly Shia Hazara. Jafari says that her familiarity with the people and their needs is what partly drew her to the job in Nili.
Daykundi has virtually no western troops. It was carved out of inhospitable mountainous terrain in the centre of Afghanistan in 2004, hugged by the much more restive provinces of Ghazni, Uruzgan and Helmand.
It takes Jafari and her daughter, Indira, two days to drive to Nili from Kabul. It is a perilous journey on poorly paved roads. It becomes a death trap during winter's heavy snowfall.
Two days after this interview, Jafari telephoned from Nili to explain that the small coach in which she had been travelling along with her daughter and 13 other passengers, had overturned and almost careered 1,600ft towards a riverbed below.
"The windows were shattered. Thank God we were OK," she said, adding that she had suffered a sprained neck and her daughter had cut her finger on some glass. "But she couldn't stop shaking for half an hour afterwards."
Bad weather and heart-stopping bus journeys are one risk. The other is the war being waged between Afghan and foreign forces and insurgents.
Jafari's commute often takes her through the insurgent-filled province of Maidan Wardak. "Last year we were caught in a gunfight between Afghan forces and insurgents for three hours. We couldn't move."
And violence is slowly encroaching on Nili itself. Daykundi has long been known as one of the least dangerous and most isolated provinces in Afghanistan. But the Taliban are making increasingly bold moves on Nili, advancing from a district called Gizab, on the border with Uruzgan and technically under that province's jurisdiction.
For many years, it was the very lack of an insurgency that starved Daykundi of adequate attention from foreign donors. Now, Jafari says, that argument is running on borrowed time.
Between 2001 and 2011 the US government's development agency, USAid, spent $37m (£24.4m) on projects in Daykundi province, which has a population of just over 400,000 but no Nato-backed provincial reconstruction team (PRT). By contrast, the more dangerous Uruzgan province, which borders Daykundi to its south and is home to 100,000 fewer civilians, received almost twice as much aid over the same period and hosts a PRT.
Like thousands of Afghans, Jafari fled the civil war in the early 1990s, taking refuge in Iran, where she ran a school for Afghan refugee children. She moved back to Afghanistan in September 2001 to take part in a peace jirga (a tribal assembly of elders) as the fall of the Taliban became imminent. She has also published two books, one entitled I am a Working Woman, which she wrote for women with low levels of literacy.
When we met, Jafari was dressed in a fitted beige knee-length tunic, buttoned down the front and worn over trousers. Her hair was neatly covered with a black shawl splashed with bright colours and loosely wrapped around her neck. It is a typical Kabul look, but perhaps seen as less acceptable in a much more conservative and rural place such as Nili.
"I like to dress formally," she explained. "This means clothes tend to be more fitted and a bit tighter, but this is the way formal, professional people dress. Not traditional loose, wide clothing, and people need to accept this."
She has never changed what she wears, even in the face of criticism and gossip, as she sees it as part of her job to encourage people to understand that the way someone dresses has no bearing on who they are or their ability to get a job done properly.
"What I've really learned is that it makes no difference whether you are a man or a woman, what matters is that you do your work properly and you work hard and how seriously you take your responsibilities," she said.
As Afghanistan's first and only female mayor, Jafari is determined to make her mark not just on infrastructure but on attitudes towards women. She feels strongly that since being in Nili, she has influenced the way younger women think, and for the better. She says one day she may angle for the top job in government, but she would like to become a member of parliament before aiming for the presidential palace. "I'm like a template for women," she said.
The morning after the interview, Jafari set off, with Indira in tow, on their long and dangerous journey to Nili.
The Guardian (24.02.2013): Afghanistan's first female mayor proves critics wrong,
http://www.theguardian.com/world/2013/feb/24/afghanistan-first-female-mayor, Zugriff 22.09.2014
Pajhwok, eine lokale afghanische Onlinezeitung berichtet, dass laut Gouverneur, Sicherheitskräfte einen ehemaligen US-Militärstützpunkt von Aufständischen im Zuge eines Kampfes zurückerobert haben - dabei wurden 26 Aufständische getötet und 34 verletzt. Dieser Stützpunkt - der zwischen dem Distrikt Kajran der Provinz Daikundi und dem Distrikt Baghran der Provinz Helmand liegt - wurde bereits vor einem Jahr von ausländischen Truppen geräumt und vor kurzem von Aufständischen zurückerobert, nachdem ein Sicherheitsmann getötet und 2 weitere verletzt wurden. Laut dem Gouverneur wurde der Kajran-Basar komplett von Aufständischen befreit, an der Operation waren die afghanische Armee, lokale und nationale Polizei beteiligt.
Security forces recaptured a former US military base from Taliban insurgents during a clash that left 26 rebels dead and 34 others injured in central Daikundi province, the governor said on Thursday.
Vacated by foreign troops last year, the base, located between Kajran district of Daikundi and Baghran district of Helmand, was overrun by the insurgents five days ago after killing one security personnel and injuring two others.
Governor Abdul Haq Shafaq told Pajhwok Afghan News the base was recaptured during an operation by security forces on Thursday morning. He said 26 rebels were killed and 34 others injured, while 10 police check posts, which had been captured by rebels, were also retaken.
"The Kajran bazaar has completely been cleared of rebels in cooperation with area residents," the governor said, adding the operation involved Afghan army, local and national police.
But the Taliban said three security personnel were killed and four others injured during the clashes. They confirmed the death of only one fighter and injuries to two others.
Pajhwok (10.10.2013): 26 rebels killed as forces recapture ex-ISAF base,
http://www.pajhwok.com/en/2013/10/10/26-rebels-killed-forces-recapture-ex-isaf-base, Zugriff 19.09.2014
Pajhwok berichtet, dass Bewohner davor gewarnt haben, dass der Distrikt Kajran in der Provinz Daikundi in die Hände der Aufständischen fallen könnte, wenn die Regierung in der Hinsicht nicht Acht gibt. Dies teilten sie dem Gouverneur der Provinz mit, der mit einem militärischen Kommandanten, dem Polizeichef Kandahars, dem ISAF Kommandanten aus dem Süden und anderen hochrangigen offiziellen Vertretern die unruhige Stadt besuchten. Ein weiterer Bewohner der Gegend gab an, dass eine große Anzahl Aufständischer sich in die Stadt - durch den Distrikt Baghran der Provinz Helmand - geschlichen hatte. Er sagte auch, wenn die Regierung nicht eine große militärische Operation durchführt, könnte der Distrikt in die Hände von Aufständischen fallen.
Residents have warned the Kajran district in central Daikundi province could fall into Taliban's hands if the government did not pay attention in this regard.
They told this to the provincial governor, who along with the 205th Atal Military Corps commander, the Kandahar police chief, ISAF commander in the south and other high ranking official paid visit to the troubled town a day earlier.
Kajran ulema council chief Mullah Syed Hassan told Pajhwok Afghan News all roads connecting the town with the rest of the country had been closed by insurgents over the past several months, sending food prices soaring.
Another resident of the area, Haji Mauladad, said a large number of insurgents had sneaked into the town from Baghran district of southern Helmand province.
He said if the government did not carry out a massive military operation, the district could fall into the hands of Taliban insurgents.
Governor Amir Mohammad Akhunzada confirmed the claim, saying insecurity in Kajran threatened the security situation in central Uruzgan province. He also recommended a military operation should be conducted in the district.
The 205th Atal Military Corps commander, Gen. Abdul Hamid, said military operations would be conducted in all parts of the district where the Taliban held sway. Wien, 29. September 2014
Pajhwok (23.10.2013): Kajran in danger of falling into Taliban's hands,
http://www.pajhwok.com/en/2013/10/23/kajran-danger-falling-taliban%E2%80%99s-hands, Zugriff 19.09.2014
Pajhwok berichtet, dass in Daikundi 160kg Sprengstoff von der Polizei aufgespürt und entschärft wurden. Ein Brigadegeneral fügte hinzu, dass der Sprengstoff den Wahlvorgang stören sollte. Es konnten keine Verhaftungen im Zusammenhang mit dem Sprengstoff gemacht werden.
Narcotics weighing 245 kilograms were seized in northern Baghlan province, officials said on Wednesday, when 160 kilograms of explosives were defused in central Daikundi.
Baghlan police spokesman Javed Basharat told Pajhwok Afghan News police confiscated the drugs destined for Kabul in Andrab area from a Mazda truck and arrested its driver.
Counternarcotics Director Nizamuddin Nizam said the narcotics seized were later put on fire.
In Daikundi, police detected and defused160 kilograms of explosives, police chief, Brig Gen. Jumma Guldi Yardam said, adding the explosives were aimed to disrupt the election process. No arrests could be made in connection with the seizure, he said.
Residents of Kujran district say they are concerned about security threats posed by militant to the election process.
Resident Syed Mubin said the presence of militants in some areas of the district was a matter of great concern.
However, he believed people would not let militants sabotage the elections and they would throng polling stations on the voting day (Saturday).
Pajhwok (02.04.2014): 245 kg of drugs, 160 kg of explosives seized, http://www.pajhwok.com/en/2014/04/02/245-kg-drugs-160-kg-explosives-seized, Zugriff 19.09.2014
Pajhwok berichtet, dass einige Bewohner der Provinz Daikundi die Leistung der Landesregierung lobten, während andere über wachsende Korruption und Missbrauch von Ressourcen klagten. Manche Leute von Daikundi gaben an, dass Entwicklung in der Provinz stattfand und, dass die Leute mehr entwickelt und zivilisiert sind. Hinzu käme, dass die Landesregierungsführung sich verbessert hat und, dass die Behörden alle Ressourcen für das Wohlergehen der Menschen nutzten. Der Gouverneur lobte die Rolle der Ältesten, dass sie durch Stärkung der Kontakte - zwischen den Massen und der Regierung - Frieden und Wohlstand brachten.
Er sagte, dass einige Elemente Chaos in der Gesellschaft verbreiteten, die noch gefasst und bestraft werden müssen. Laut dem Gouverneur haben die Leute verstanden, dass Gewalt
nicht zum Wohlstand führt. Er sagte, dass Entwicklungen in der Vergangenheit nicht sichtbar waren, dass jedoch jetzt mehrere Entwicklungsprojekte in die Provinz eingeführt werden. Weiterhin sagte er, dass die Übergabe der Sicherheitsaufgaben und der politischen Macht, die fast gleichzeitig stattgefunden hat, die Entwicklung in Daikundi gestört hat.
Some residents of central Daikundi province lauded the performance of provincial government while others complained against growing corruption and misuse of resources.
The province is situated 460 kilometers west of capital Kabul. It has borders with Bamyan, Ghor, Ghazni and Uruzgan. The population of Daikundi is estimated at 729,000 individuals.
Daikundi was a district of Uruzgan province. It assumed the status of a province a decade ago that's why the province is backward and doesn't have developed infrastructure and other facilities.
But some people of Daikundi said development took place in the province and people have become more developed and civilized. In addition, governance has improved and authorities were utilising all resources for the welfare of the people.
Governor Abdul Haq Shafiq said: "Good governance means the implementation of law without discrimination. In Daikundi no individual or group have privilege over the law therefore governance has improved here."
It is one year since Abdul Haq Shafiq became the governor of Daikundi. He said that law could be implemented in a society where peace is established and its residents have full knowledge about the merits and demerits of the law.
Stressing upon the rule of law and implementation of justice, the governor said only these elements could ensure societal prosperity.
Shafiq hailed elders role in bringing peace and prosperity to the province by strengthening the contact between masses and government.
He said a few elements were fueling chaos in the society who will be brought under the law or will be perished.
According to the governor, masses understood that violence doesn't lead to prosperity, saying that developmental activities were invisible in the past, however, currently multiple developmental projects were underway in the province.
He said the projects that could directly put positive impacts on people lives were not executed effectively. But documents of a road, hospital and electricity schemes to be implemented in provincial capital, are under process.
The governor said transfer of security responsibilities and political power that almost taking place at a same year disrupted development activities in Daikundi.
But despite all these troubles, they were able to implement a number of welfare schemes there, he added.
Calling elongation of the electoral process as another serious trouble, the governor said: "Certainly, implementation of such programms is very difficult because the situation is not good."
A civil society activist, Rahmatullah Shariati, good governance could not be ensured without strengthening government departments, capacity building, dealing with primary requirements of people and giving people role in decision making.
The civil society activist said: "Majority of people in districts are not given role in making decision. The government is only accountable to a handful of tribal elders."
In many instances, the local government either strived to suppress civil institutions in the wake of absence of national and international media outlets or used ways to weaken civil organizations, he explained.
He claimed human rights widely violated with the local administration yet to do anything in this regard.
According to the civil society activist, governance was very weak in Daikundi, despite international community donated substantial aid in order to ensure good governance and tackle graft.
One of women rights activist, Sodaba Mohadi, said hundreds of women were died annually due to lack of healthcare centers and long distances between remote areas and hospitals.
"A woman has lost her life during delivery case in Palas village of Miramor district because she cannot be reached to the hospital on time. The newly married woman was died in front of her husband," Mohadi said, adding the government should adopt stringent measures to resolve problems of the people.
Mohadi also said that two of her daughters were died while on their way to school passing a river through a narrow and instable bridge built by locals. If there was a proper bridge made by the government such incidents would not take place.
About lack of facilities for school students, she said: "All offices are rife with corruption and discrimination while political parties and local government did nothing to improve the situation particularly about women affairs."
Pajhwok (07.07.2014): Weak governance fuel corruption in Daikundi, http://www.pajhwok.com/en/2014/07/07/weak-governance-fuel-corruption-Daikundi, Zugriff 19.09.2014
Pajhwok berichtet, dass offizielle Vertreter der Daikundi Provinz ihre Besorgnis über die zunehmende Gewalt gegen Frauen, trotz wachsenden Bewusstseins der Frauen über ihre verfassungsrechtlichen geschützten Rechten, äußerten. Die Leiterin der Frauenangelegenheiten gab an, dass das Bewusstsein der Frauen über ihre Rechte und Pflichten geschaffen wurde und, dass sie sich gegen soziale Ungerechtigkeiten verteidigen konnten. Sie sagte, dass die Zunahme der Fälle von Gewalt gegen Frauen veranlasst hat, dass Frauen ihre Stimmen dagegen heben. Ein Aktivist der Zivilgesellschaft sagte, dass Frauen aus Daikundi mehr Freiheiten wollten um ein normales Leben zu führen. Er bedauerte, dass Projekte und Geld um Bewusstsein zu schaffen keine positiven Ergebnisse brachten. Er sagte, dass Frauen aus Daikundi kein Wissen über ihre Rechte haben und, dass sie deswegen der Gewalt ausgesetzt sind. Der Direktor für Menschenrechte gab an, dass Frauen der Gewalt ausgesetzt waren. Er sagte jedoch, dass Frauen begonnen hätten ihre Stimmen gegen die Ungerechtigkeiten zu erheben. Laut ihm wurden mehr als hundert Fälle von Gewalt gegen Frauen gemeldet in diesem Jahr, was ein leichter Anstieg im Vergleich zum letzten Jahr ist.
Officials in central Daikundi province have expressed their concern at increasing cases of violence against women, despite growing awareness among females about their constitutionally-protected rights.
Zakia Rizai, director of women's affairs, said awareness had been created among the women folk about their rights and responsibilities and they could defend themselves against social injustices. She said the increase in cases of violence had prompted women to raise their voice.
Interference of influential individuals in legal and judicial affairs, forced marriages, poor performance of judicial organs, courts' delaying tactics in dealing with criminals and vague laws were the major reasons behind violence against women, Rizai told Pajhwok Afghan News Afghan News.
She said her department had registered cases of violence against women and referred them to high commission for legal action. The commission tries to resolve the issues; otherwise it sends the cases to judicial organs.
The department follows the cases at the commission and attorney office, she said, adding that their first target was to implement laws to help stop violence against women.
The women's affairs department had established "Safe Homes for Women" where a number of violence affected women and girls were living. Aqila 21, was residing in Sae Home for Women since last six years. She said premature and forced marriage forced her to live here.
Rahmatullah Shariati, a civil society activist, said women in Daikundi wanted more freedom to lead a normal life. He deplored projects and money spent on creating awareness had yielded no positive outcome. He said women in Daikundi lacked knowledge about their rights and that was why they were subjected to violence.
But Jawad Dadgar, director human rights, said women were subjected to violence. He, however, said women had started raising their voice against injustices.
He said more than one hundred cases of violence against women had been registered so far this year, showing a slight increase as compared to the previous year. Dadgar said all cases had been investigated by the commission and some referred to judicial organs.
He claimed most of the perpetrators of violence against women had been punished but some had also gone unpunished for multiple reasons.
Majority of cases include suicide, sexual attacks, torture, forced marriage, deprivation of choice marriage and elopement. A few months earlier, the nose of a 25-year old woman was chopped off by her co-wife due to a family dispute in the capital of Daikundi.
Pajhwok (18.08.2014): Violence against Daikundi women intensifies, http://www.pajhwok.com/en/2014/08/18/violence-against-Daikundi-women-intensifies, Zugriff 22.09.2014 Khaama Press, eine afghanische Onlinezeitung, berichtet, dass laut lokalen Behörden in der Provinz Daikundi, heftige Zusammenstöße zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Aufständischen im Bezirk Kajran stattfanden. Dabei wurden, Berichten zufolge, zwei Aufständische und drei andere getötet - aber auch drei afghanische Sicherheitskräfte getötet.
Auch wurde angegeben, dass sollten die Zusammenstöße nicht aufhören, dass Reservetruppen bereit sind in die Kampfgegend gesendet zu werden.
Daikundi ist unter den friedlicheren Provinzen Afghanistans, sie grenzt an die volatile Provinz Helmand an, wo Aufständische manchmal Aktivitäten in dieser Provinz durchführen.
According to local authorities in Daikundi province of Afghanistan heavy clashes took place between Afghan security forces and militants on Monday morning in Kajran district.
The officials further added the clashes started early Monday morning and is still continuing.
Provincial security chief Juma Guldi Yardam confirming the report said fight between Afghan security forces and militants started around 6:30 am and militants were still resisting Afghan security forces until evening today.
He said the incident took place after several militants equipped with heavy weapons attacked security check posts in Kajran district from Baghran area of Helmand province.
Daikundi province is among the peaceful provinces of Afghanistan however the province is neighboring volatile southern Helmand province where militants are occassionally carrying out insurgency activiites in this province.
In the meantime Mr. Yardam said at least two militants were reportedly killed and three others were injured following the clashes while three Afghan security forces were also injured.
He also said further reserve troops are prepared to be deployed to the fighting area if clashes were not ended.
Khaama Press (18.2.2013): Heavy clashes reported in Daikundi province of Afghanistan,
http://www.khaama.com/heavy-clashes-reported-in-daikundi-province-of-afghanistan-2206, Zugriff 29.9.2014
Pajhwok berichtet, dass die Sicherheit in Daikundi bedroht wird, da sie an die Provinzen Helmand, Uruzgan und Ghor angrenzt. Die Straße, die durch Uruzgan zur Provinz Kandahar führt, ist der kürzeste Weg, um Daikundi mit Nahrungsmittel und Benzin zu versorgen. Jedoch haben die Bewohner viele Probleme aufgrund der Unsicherheiten auf der Straße. Lastwagen, die Nahrungsmittel zu dieser Provinz liefern, werden oft von Bomben getroffen, wo es dann auch viele Tote und Verletzte gibt. Bewaffnete Rebellen warnen Lkw-Fahrer davor diese Straße zu befahren.
(...)
Security problems:
Daikundi witnessed security threats because of having shared borders with Helmand, Uruzgan and Ghor provinces. The route leading through Uruzgan to Kandahar province was the closest way of supplying food items and fuel to Daikundi, but residents experiences multiple problems due to insecurity on the road.
Several trucks supplying food items to the province most of the time hit roadside bombs on the roads, leaving many people killed or wounded. Armed rebels were issuing warnings to truck drivers to avoid commuting on the road.
Daikundi Governor Abdul Haq Shafaq said: "Residents face multiple problems. We have been striving to implement our policies in order to address complaints of the locals."
He said he could not make the mention of problems because there was not a single problem rather the people were in grip of unspeakable issues who were left undeveloped.
According to local officials, people of the province were facing economy issues amid lack of access to education, agriculture and healthcare services.
Pajhwok (24.10.2013): Daikundi residents allege donors, govt left province undeveloped,
http://www.elections.pajhwok.com/en/content/daikundi-residents-allege-donors-govt-left-province-undeveloped, Zugriff 29.09.2014
Das größte Problem in Daikundi ist Wasser. Entweder gibt es zu viel oder zu wenig, Dürre oder Flut; Ackerbau ist kaum möglich. Und andere Jobs gibt es nicht. Die meisten hier essen nichts außer Brot.
Im Büro werden Reis, Gemüse und Fleisch aufgetischt. "Was würdet ihr Präsident Karsai sagen, wenn er hier wäre?", frage ich. "Dass wir mehr Straßen brauchen", sagt ein Mann. "Mehr Erziehung, mehr Jobs, mehr Essen", ein anderer. "Dass wir hier nicht mehr wegkönnen", sagt eine junge Frau, "weil die angrenzenden Provinzen so gefährlich geworden sind."
Die Zeit (31.10.2013): In der Partei der Verrückten, http://www.zeit.de/2013/45/kabul-afghanistan-parteien, Zugriff 19.09.2014
The Nando Peretti foundation, eine gemeinnützige Stiftung, berichtet, dass Daikundi wegen der geographischen Lage (geschützt durch Berge) ein sicherer Bereich ist und, dass die nationale und internationale Gemeinschaft in der Lage ist in friedlichen Verhältnissen zu arbeiten.
It is one of the 34 provinces in Afghanistan with a total land area of 22,019 square kilometres, which is 2.68% of Afghanistan. Daikundi is a central highland located 2,400 meters above sea level. Thanks to its geographical situation (protected by mountains), Daikundi is a safe zone and national/international community is able to work in peaceful conditions. This is the reason why a big number of UN agencies work in this pilot region in very close collaboration testing the "UN delivering as one" approach.
The Nando Peretti Foundation (o.D.): Implementation of Community Based Integrated Package in Daikundi Province (Afghanistan) for the Reduction of Maternal and Child Mortality, http://www.nandoperettifound.org/en/page.php?project=398, Zugriff 29.09.2014
Ende des Berichtes der Staatendokumentation
Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)
In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.
(Congressional Research Service vom 22. November 2013)
Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,
Die online-Nachrichtenagentur Pajhwok berichtet am 31.05.2015 über die Provinz Daikundi Folgendes:
At least five policemen were killed and another seriously wounded in militants' attack on a police check post in Dar-e-Sof Payen district of northwestern Samangan, a resident said Saturday. A resident of Bayanan village of the district wishing anonymity told Pajhwok Afghan News anti-state rebels attacked a police check post in Kanda Moshak area of the district at around 2:00 am last night.After a brief gun fire with militants, one police officer among four of his colleagues were killed and another wounded. Six other policemen were apprehended by militants.He said Taliban seized cash and ammunitions from the check post.Mohammad Hashim Sarwari, a provincial council member, confirmed the incident but said that the gun battle last four hours.
Sarwari added the check post fell to insurgents due to delay in arrival of logistic from the district centre. Dozens of Taliban infiltrated in Bayanan, Daikondy, Baghak and Damaki villages of Dar-e-Sof district, but security officials have not taken serious action to check their influx. Pajhwok Afghan News repeatedly tried to get view point of Fakhruddin, the district chief and Col. Najeeb Ullah, the police chief, about the incident but both the officials were unable to speak.
Freiwillige Rückkehr. Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 aufgrund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rück-kehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73'000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Situation der Rückkehrenden. Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äusserst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unterkunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkehren-den wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen auf-grund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
Situation der intern Vertriebenen (IDPs). Gemäss UNAMA wurden im ersten Halb-jahr 2015 aufgrund des bewaffneten Konflikts rund 103'000 Personen intern vertrie-ben (+ 43 Prozent). Mitte Juli 2015 soll die Anzahl der IDPs in Afghanistan die Zahl von 945'600 bereits überschritten haben. Die grössten Fluchtbewegungen fanden im Nordosten des Landes (Kunduz und Badakhshan) sowie im Süden in Helmand statt. Über die Hälfte der IDPs lebt in den vier Provinzen Herat, Helmand, Nangarhar und Kandahar. Als Ursachen für die interne Vertreibung werden militärische Operationen sowie Drohungen und Einschüchterungen seitens regierungsfeindlicher Gruppierungen genannt. IDPs sehen sich mit Diskriminierung, unzulänglichen sanitären Einrichtungen und fehlenden Grunddienstleistungen konfrontiert und verfügen nur über beschränkte Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu verdienen, was oft zur erneuten Vertreibung führt. Gewalt gegen Frauen steigt in IDP-Camps an.
Aufnahmekapazität. Gemäss US Department of State bleibt die Aufnahmekapazität für Rückkehrende weiterhin tief.
(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Afghanistan - Update - Die aktuelle Sicherheitslage - 13. September 2015)
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
4.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person (Namen, Geburtsdatum), Herkunft (Geburtsort), Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich gemachten übereinstimmenden Angaben.
Zur Frage, ob der Beschwerdeführer beim Militär tätig war (wie u.a. in den beiden ersten Einvernahmen bei der Polizei und beim BFA angegeben) bzw. bei der Polizei, wie er im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vorbrachte:
Nach der Niederschrift vom 26.03.2013 beim BAA in Innsbruck hat er einen Dienstausweis und ein Zertifikat vorgelegt, beides befindet sich nicht im Akt; Nachforschungen bei der belangten Behörde konnte keinen Hinweis auf den Verbleib der Dokumente bringen.
Dem Beschwerdeführer ist aber Glauben zu schenken, wenn er vorbringt, dass diese Dokumente seine Tätigkeit bei der Polizei zum Inhalt hatten, davon geht auch die belangte Behörde aus (vgl. Seite 68 des Bescheides: Ebenso hat der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erklärt, dass in der Sprache Dari für "Soldat" und "Polizist" manchmal dasselbe Wort verwendet wird), zur Unterscheidung müsste ein Zusatz gemacht werden. Die Angaben in den Niederschriften vom 26.03.2013 und 20.10.2012 sind nach Auffassung der Behörde auf diese Doppeldeutigkeit zurückzuführen; die von der - damaligen - Rechtsberatung ergänzend vorgebrachten Eingaben setzen auf diesem Irrtum auf, erst die derzeitige Vertretung durch die ZEIGE hat in den ergänzenden Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Polizist war und wie der Irrtum zustande gekommen sei.
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Polizei als Begleiter eines Kommandanten tätig war.
4. 3 Zum weiteren Vorbringen (Bedrohung, Tod des Bruders):
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall schilderte der Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens die angebliche Bedrohung durch die Taliban vage und ohne Details.
Diese Beobachtung zieht sich durch alle Einvernahmen. Noch unkonkreter wird er, wenn es um die Umstände des Todes seines Bruders geht.
Es ist auch unglaubwürdig, dass Briefe der Taliban, die konkrete Drohungen beinhalten und schließlich in Zusammenhang mit so einem einschneidenden Ereignis wie dem Tod des Bruders zusammenhängen sollen, nicht aufbewahrt werden. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung war der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bedrohung durch die Taliban und den Tod des Bruders zurückhaltend in der Aussage und hat sich zuerst auf allgemeine Aussagen beschränkt, erst durch Nachfragen hat er wenige konkrete Aspekte preisgegeben. Er zieht sich darauf zurück, dass er nicht anwesend gewesen ist. In einem solchen Fall ist anzunehmen, dass er die Eltern über die näheren Umstände befragt hätte und klar sagen könnte, was sein Bruder in Kandarhar gemacht hat. Ebenso wenig ist glaubhaft hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrt verfolgt wurde und ob die Verfolger die Taliban gewesen sind.
Das Gericht schließt sich im Ergebnis in dieser Frage (Fluchtgründe) der Beweiswürdigung der belangten Behörde an.
Dieses Vorbringen wird daher der Beurteilung nicht zugrunde gelegt.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen und in der Provinz Daikundi bzw. in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 2000/01/0131; 2001/20/0011, 2000/01/0131; 2001/20/0011; 2008/19/1031).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 95/01/0454, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 95/20/0239; 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl VwGH 98/01/0318).
Ein weiteres Element des Flüchtlingsbegriffe ist, dass es der Person unzumutbar sein muss, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. In allen Fällen, in denen eine Person den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, in Anspruch nehmen kann, und in denen es für sie keinen, auf begründeter Furcht vor Verfolgung beruhenden Grund gibt, diesen Schutz abzulehnen, benötigt sie keinen internationalen Schutz.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung zwar nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 93/01/0284; 99/20/0128; 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet, d.s. die Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
Um den Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu erfüllen darf die Verfolgung keine Folge der allgemeinen Bürgerkriegssituation oder einer allgemeinen Gefährdungslage sein, sondern eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Maßnahme aufgrund der Gruppenzugehörigkeit.
Im gegenständlichen Fall wurde nach den obigen Feststellungen eine konkrete Bedrohung, vor allem im Zivilleben, nicht glaubhaft gemacht. Der Asylgrund einer konkreten Verfolgung aus dem Grund der politischen Gesinnung ist daher nicht gegeben.
5. 3 Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe?
Im vorliegenden Fall gehören nach den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, 37, Personen, die Staatsbedienstete und Regierungsmitarbeiter zu den gefährdeten Personen, ebenso die Mitglieder der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei.
Der Beschwerdeführer gehört zu einer Personengruppe, bei dem möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann. Es ist aus den Länderberichten, vgl. den Bericht zur Sicherheitslage in Daikundi und unter 3.6.6, zu entnehmen, dass Polizeistationen und Polizisten häufig Ziele von Anschlägen werden.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aber aus diesem Risiko nicht, dass die Mitglieder des Sicherheitsapparates als soziale Gruppe nur durch die Mitgliedschaft einen Asylgrund erfüllen.
Die allgemeine Bedrohungslage als Polizist durch die Taliban und andere Aufständische ist nicht ausreichend, um wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - in Frage kommt hier die der Mitglieder der Sicherheitskräfte wie die Polizei - einen Asylgrund zu erfüllen.
Bei Angehörigen der Sicherheitskräfte ist bei der Beurteilung der asylrelevanten Verfolgung zu bedenken, dass der Beruf eines Polizisten von sich aus die Gefahr birgt, im Rahmen des Dienstes von denjenigen Kräften, die es zu bekämpfen gilt, angegriffen zu werden und als Gegner wahrgenommen zu werden. Diese Einschränkung kann nur für die Dienstausübung gelten, nicht für das Zivilleben (und auch nicht für die Familienangehörigen).
Es ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass der Staat Afghanistan gänzlich nicht in der Lage ist, die Mitglieder des Sicherheitsapparates wie Polizei und Militär während der Dienstausübung zu schützen.
Der Beschwerdeführer stand zwar in Gegnerschaft zu den regierungsfeindlichen Kräften, weil er Teil des Regierungsapparates (Polizei) war, aber diese Bedrohung bewirkt keine Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, weil er nur allgemein als Polizist einer Gefährdung unterlag.
Es liegt daher kein hinreichender Asylgrund vor, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
5. 3 Nach den obigen Feststellungen zur Situation in der Heimatprovinz Daikundi des Bf ist dort von einer Gefährdung der Sicherheit des Bf - er würde als Zivilist und nicht als Mitglied der Polizei zurückkehren - infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes zwischen den Regierungsorganisationen und den Aufständischen auszugehen.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588).
5.4. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK relevant sein, vgl. u.a. Erk des VfGH vom 24.02.2014, Z 2112/2012-9.
Der Beschwerdeführer hat kein soziales und familiäres Netzwerk in Afghanistan, die Familie hat den Herkunftsort in Richtung Iran verlassen und lebt jetzt dort. Er wäre bei einer Rückkehr auf sich selbst gestellt. Es ist zu bedenken, dass er in seiner Muttersprache Analphabet ist und seine Möglichkeiten begrenzt sind.
5. 5 Innerstaatliche Fluchtalternative
Auf die Richtlinien des UNHCR gestützt geht die Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf die Afghanistan davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, Appl. 10.611/09, Rz. 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Rz. 45 und 114).
Der Beschwerdeführer hat in anderen Teilen Afghanistans keine Anknüpfungspunkte an eine Familie oder ein anderes Netzwerk. Im Hinblick auf seine persönlichen Ressourcen (keine Ausbildung) wären die Bedingungen für eine Niederlassung schlecht; es ist nicht auszuschließen, dass er in eine ausweglose Situation geraten könnte.
Aufgrund dieser Umstände ist ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen, dem Beschwerdeführer zur Verfügung stünde.
5.5. 1 Zusammenfassung ist daher festzustellen, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer gegeben sind:
Im gegenständlichen Fall kann unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.
Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die oben zitierten UNHCR-Richtlinien könnten auch dahingehend ausgelegt werden, dass ein Asylgrund der sozialen Gruppe anzunehmen ist und die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Einheit das nicht ausschließt.
Mit der gegenständlichen Frage des Asylgrundes der sozialen Gruppe als Mitglied der Polizei hat sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Auffassung des Gerichts nicht ausdrücklich befasst; Gegenstand eines kürzlich ergangenen Erk war die Tätigkeit als Dolmetscher, der für internationale militärische Truppen tätig war, Zl. Ra 2015/18/0026 vom 28.04.2015, und als solcher als Zivilist zu gelten hat.
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