BVwG W153 2113341-1

W153 2113341-1Tribunal Administrativo Federal13 de nov. de 2015

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Regest

aktuelle Länderfeststellungen, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>Ermittlungspflicht, familiäre Interessen, geänderte Verhältnisse,<br/>Kassation, Versorgungslage

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BVwG W153 2113341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W153.2113341.1.01

Spruch

W153 2113341-1/9E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2015, Zl. 638860900-150723307 beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Algerien, brachte am 23.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zuvor suchte er bereits zwei Mal - nämlich am 22.06.2013 sowie am 01.07.2014 - um Asyl in Österreich an. Er wurde jedoch beide Male (nämlich am 17.04.2014 sowie am 26.08.2014) nach Ungarn überstellt, nachdem er von seiner Heimat über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro und Serbien dorthin einreiste sowie am 16.06.2013 in Ungarn (demnach erstmalig in der EU) einen Asylantrag stellte.

Im Zuge seines Aufgriffs und seiner niederschriftlichen Befragung vom 11.06.2015 gab er zu Protokoll, dass er nach seiner letzten Überstellung von Österreich nach Ungarn am 26.08.2014 wieder im September 2014 ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe hier nunmehr eine Lebensgefährtin, die schwanger sei. Er wohne bei seiner Lebensgefährtin, habe sich aber noch nicht bei ihr gemeldet, da er keinen Ausweis habe.

Mit Mandatsbescheid vom 11.06.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde hierzu festgehalten, dass aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen nachgewiesenen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. So habe er selbst angegeben, unangemeldet Unterkunft genommen zu haben und auf jeden Fall neuerlich nach Österreich zurückkehren zu wollen. Darüber hinaus habe er bereits zwei Mal nach Ungarn abgeschoben werden müssen.

Aufgrund der vorliegenden EURODAC-Treffer leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Ungarn stimmte letztlich mit Schreiben vom 16.07.2015 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III VO ausdrücklich zu (vgl. AS 159 des Verwaltungsaktes).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt.

Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Die neuesten Informationen stammen vom 07.07.2015. Diesen zufolge habe das ungarische Parlament eine Reihe von Änderungen zum Asylgesetz beschlossen, wobei die wichtigsten Neuerungen umfassende Mitwirkungspflichten, klarere Formulierungen der Asylhaftgründe sowie deren verpflichtende Anwendung, Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für unbegleitete Minderjährige, die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen und die Unzulässigkeit des Antrags bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat sind.

Darüber hinaus wurde angeführt, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die von ihm getätigten Angaben, wonach er nunmehr mit einer Frau nach islamischem Recht verheiratet sei, habe er nicht belegen können. Es habe auch zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Demnach könne nicht von einem aufrechten Eheverhältnis gesprochen werden. Auch die Existenz seines Sohnes habe er nicht nachgewiesen; darüber hinaus scheine für diesen keine aufrechte Meldung im zentralen Melderegister auf. Zusammengefasst ergebe sich zweifelsfrei, dass bei jener vom Beschwerdeführer angegebenen angeblichen Beziehung zu seiner Ehegattin und seinem angeblichen Sohn von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei und daher seine Außerlandesbringung aus Österreich nach Ungarn keine Verletzung seines durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird insbesondere kritisiert, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde erhebliche Mängel aufweise, zumal die nähere Situation des Privat- und Familienlebens des Antragstellers nicht erhoben worden sei. So habe der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgefährtin, mit welcher er auch nach muslimischem Recht verheiratet sei und einen gemeinsamen Sohn habe, der am 15.06.2015 geboren worden sei. Der Beschwerdeführer wohne mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt, wobei eine Meldung bislang nicht möglich gewesen sei, da er über kein Identitätsdokument verfüge; gleiches gelte für die Vaterschaftsanerkennung. Der Beschwerdeführer sei jedoch sehr bemüht, sich bald eine Verfahrenskarte gem. § 50 AsylG ausstellen zu lassen, damit er seiner behördlichen Meldeverpflichtung nachkommen und die Vaterschaft offiziell anerkennen lassen könne. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er sein Familienleben in Ungarn nicht fortsetzen könne, da eine Wohnsitzverlegung dorthin für seine Lebensgefährtin mit einem Neugeborenen nicht vorstellbar sei und in Ungarn auch ihr Lebensunterhalt nicht gesichert wäre. In Österreich habe seine Lebensgefährtin nämlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe. Eine Fernbeziehung sei nicht möglich, da gerade für Babys und Kleinkinder der regelmäßige und intensive Kontakt zu beiden Elternteilen besondere Bedeutung habe. Im Übrigen sei in Ungarn durch die Gesetzesänderung eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen zu befürchten. Dies unter anderem auch deshalb, da beabsichtigt sei, all jene Antragsteller, die über einen anderen EU-Mitgliedstaat oder über sonstige sichere Drittstaaten nach Ungarn gelangt seien, nicht mehr aufzunehmen. Dies würde auch hinsichtlich Serbien und Griechenland gelten. Die belangte Behörde hätte daher im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungen anstellen müssen, ob dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Ungarn eine Kettenabschiebung nach Serbien und somit eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK garantierten Rechte drohe. Abgesehen davon wurden weiters die Inhaftierungspraxis, Misshandlungen von Asylwerben, die Versorgung, der Zugang zur Rechtsberatung sowie Polizeigewalt, Rassismus und Willkür als Kritikpunkte genannt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2015, W153 2113341-1/5Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, da die Entscheidungen des Bundesamtes auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen ist.

Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt.

Darüber hinaus vermögen die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn angesichts der notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).

So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn kurz thematisiert wurden; nichtsdestotrotz hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit der Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wäre. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnte. So ist mit 22.07.2015 in Ungarn die seitens der ungarischen Regierung beschlossene Verordnung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) in Kraft getreten. Darüber hinaus ist es Mitte September 2015 zu neuerlichen Verschärfungen der Lage in Ungarn gekommen.

Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung somit mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie dem Beschwerdeführer, der über Serbien nach Ungarn eingereist ist, zu berücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem den Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf sein Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen gestaltet.

Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde auch notwendige weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob der Beschwerdeführer nunmehr in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben gem. Art. 8 EMRK mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn habe. Insbesondere wäre auch die Vaterschaft des Beschwerdeführers abzuklären.

Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.

Wie dargelegt ist somit im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.

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