W217 2110864-1•BVwG W217 2110864-1
W217 2110864-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W217 2110864-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 29.05.2015, Passnummer XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 16.07.2014, eingelangt am 09.02.2015, beim Sozialministeriumservice die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.
2. Am 18.03.2015 wurde die Beschwerdeführerin durch XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, einer persönlichen Untersuchung unterzogen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im Sachverständigengutachten vom 18.03.2015 mit 20 v.H. festgestellt.
Im Sachverständigengutachten wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
seit 05/2013 Morbus Duhring/Dermatitis herpetiformis Duhring mit Juckreiz und Bläschenbildung
Übelkeit, Obstipation
Derzeitige Beschwerden:
Unter Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät ist die AW beschwerdefrei, aber bei geringstem Fehler, wie z.B. Punschgetränk auftreten von Gefühl des schweren Magens. Die Hauterkrankung ist derzeit unter Therapie zufriedenstellend.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Dapson
Sozialanamnese:
ledig, wohnt alleine, keine Kinder, studiert Gesundheits-und Krankenpflege
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambulanzbefund Dermatologie: M.Duhring
Gastroskopiebefund mit Histologie: könnte für frühes Stadium einer Zöliakie sprechen, Blutbefunde nicht vorliegend
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Größe: 171cm Gewicht: 60 kg Blutdruck: 100/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Sensorium und HNAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine
Lippenzyanose, Gebiß saniert Hals: keine Struma, keine
Einflußstauung, keine vergrößerten Lymphknoten palpabel Thorax:
symmetrisch, Pulmo: sonorer KS, VA
Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: blande AE-narbe, BD unter dem TN, Leber und Milz nicht palpabel, Bauchdecke weich, keine Druckschmerzen, keine Resistenzen palpabel, DG in allen 4 Quadranten
UE: keine Ödeme, keine Varizen, Fußpulse an den üblichen Lokalisationen palpabel
Gesamtmobilität - Gangbild:
unauffällig
Status Psychicus:
gut
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionshummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zöliakie bei Dermatitis herpetiformis Duhring, leichten Grades eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzliche Therapie bei Hauterkrankung berücksichtigt
090301
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Als führende funkt. Einschränkung besteht eine milde Form der Zöliakie, welche aber hauptsächlich Symptome an der Haut macht und durch eine entsprechende Diät und medikamentöse Therapie gut eingestellt ist.
Nachuntersuchung 2020, Begründung: Besserung ist möglich"
4. Mit Schreiben vom 08.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihren Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mitgeteilt, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. bestehe, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, Einwendungen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens einzubringen.
5 In der Folge erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen das ärztliche Sachverständigengutachten und brachte vor, dass sie unter Zöliakie und einer Erkrankung mit M. Duhring leide. Ihre gastrointestinalen Beschwerden hätten sich ausschließlich durch die ärztlich angeordnete glutenfreie Ernährung gebessert. Sie müsse lebenslang auf diätetische Lebensmittel zurückgreifen, da eine Zöliakie nicht teilbar sei.
6. In der hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Innere Medizin führte diese aus:
"Bei der Antragstellerin wurde durch den behandelnden Dermatologen die Diagnose einer Dermatitis herpetiformis Duhring gestellt. An Befunden liegt lediglich eine Gastroskopie vom 04.02.2013 vor. In den Histologie aus dem Duodenum zeigt sich eine regelrecht strukturierte Duodenalschleimhaut (wie auch makroskopisch beschrieben) mit vermehrten intraepithelialen Lymphozyten- knapp 40 IEL/100 Samenzellen, laut Befund: ‚Könnte dies wenn frühes Stadium (Marsh 1) einer Zöliakie sprechen, eine weitere serologische Abklärung wird dringend empfohlen.'
Laborbefunde liegen keine vor.
Bei der Dermatitis herpetiformis Duhring handelt es sich um einen Mitteleuropa seltene Hauterkrankung mit einem Vorkommen von 0,1/100.000 Einwohnern pro Jahr, es sind mehr Männer davon betroffen als Frauen. Sie wird als kutane Form der Zöliakie verstanden. Manifeste Darmsymptome werden nun etwa 10 % der Fälle beobachtet.
Folgende Punkte sollten zur Diagnostik herangezogen werden: Die Klinik, aber auch eine Hautbiopsie sowie eine Jejunumbiopsie, ebenso Immunhistologien (Nachweis der IgA Komplexe) und ein serologische Antikörpernachweis (Anti Gliadin Ak, Anti-Endomysium Ak, Ak gegen Gewebetransglutaminasen) als sensitivster Test: Ak gegen epidermale Transglutaminasen.
An weiteren laborchemischen Untersuchungen sollten regelmäßig der Eisenstatus, Vitamin B12, Folsäure und Vitamin D bestimmt werden.
Zur histologischen Beurteilung: Die Entstehung einer Zöliakie ist eine kontinuierliche Entwicklung, die Übergänge wurden in die sogenannten Marsh Kriterien eingeteilt. Für die Diagnose einer Zöliakie ist zumindest eine Veränderung der Schleimhaut nach Typ 2 notwendig. Typ 1=intraepitheliale Lymphozyten 40/100.
Zur Klinik: Zum Zeitpunkt der Begutachtung hat die Antragstellerin keinerlei dermatologische Symptome. Die angegebenen gastrointestinalen Symptome entsprechen keinem typischen Bild einer Zöliakie, könnten ebenso einem Reizdarmsyndrom oder einer anderen Intoleranz entsprechen. (Punschgetränk ist kein Diätfehler bei Zöliakie).
Abschließend wird in jeder Literatur über die vorzeitige glutenfreie Diät gewarnt, wenn keine eindeutige Diagnostik - wie oben angeführt - vorliegt."
7. Mit Bescheid vom 29.05.2015 hat die belangte Behörde den am 09.02.2015 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. betrage.
8. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 06.07.2015 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bereits seit 2013 zusätzlich zu ihrer glutenfreien Ernährung auch Dapson-Fatol einnehme, weshalb ihre dermatologischen Beschwerden stark verbessert und nur sehr selten sichtbar seien. Ihre gastrointestinalen Symptome würden voll und ganz dem Bild einer Zöliakie entsprechen, da diese nur vor ihrer glutenfreien Ernährung aufgetreten seien sowie danach ausschließlich bei Diätfehlern. Darüber hinaus habe sie seit dem 8. Lebensjahr an schwersten Migräneanfällen gelitten, welche nach Beginn der glutenfreien Ernährung eingeschränkt vorgekommen und seit der Einnahme von Dapson-Fatol völlig ausgeblieben seien. Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Befund vom 03.07.2015 eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vor.
9. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 20.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden Gutachtens der bereits befassten Sachverständigen, ob sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie dem nun vorgelegten Befund eine abweichende Beurteilung ergebe.
Die medizinische Sachverständige, XXXX, führt in ihrem Sachverständigengutachten, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015, betreffend die Beschwerdeführerin wie folgt aus:
"Anamnese:
Aktengutachten!
seit 05/2013 Morbus Duhring/ Dermatitis herpetiformis Duhring mit Juckreiz und Bläschenbildung,
Übelkeit, Obstipation, Migräne seit dem 8. Lebensjahr
Derzeitige Beschwerden:
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Sozialanamnese:
Dapson
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Ambuianzbefund Dermatologie: M. Duhring
Gastroskopiebefund mit Histologie: Marsh 1
neu hinzugekommen ist ein weiterer dermatologischer Befund: Die Dapsonmedikation ist in Österreich kaum zu bekommen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zöliakie bei Dermatitis herpetiformis Duhring, zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da die laufende Begleitmedikation berücksichtigt ist
090301
30
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die Symptomatik betrifft sowohl den Magen/Darmtrakt, als auch die Haut
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Diät und laufende Begleitmedikation machen eine Anhebung des GdB auf 30% vertretbar.
Dauerzustand"
10. Mit Schreiben vom 19.10.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.
Die Feststellung zum Grad der Behinderung von 30 vH beruht auf dem im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015.
In diesem ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Dabei wurde der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund eines Facharztes für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 03.07.2015 berücksichtigt und wurde von der medizinischen Sachverständigen in die Beurteilung miteinbezogen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(§ 40 Abs. 1 BBG)
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Die Beschwerde war nicht ausreichend substantiiert, um der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2015, der Fachärztin für Innere Medizin zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30 v.H. beträgt. Die Beschwerdeführerin ist, wie bereits ausgeführt, den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, der das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Das neu vorgelegte Beweismittel führt zwar zu einer anderen Einschätzung - nämlich zu einem Grad der Behinderung von 30 v.H. Da jedoch lediglich ein Grad der Behinderung von dreißig (30) v.H. festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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