BVwG W217 2108883-1

W217 2108883-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2015

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W217 2108883-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W217.2108883.1.00

Spruch

W217 2108883-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 05.05.2015, Passnummer XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer verfügt über einen am 21.02.2013 ausgestellten Behindertenpass. Der Grad der Behinderung beträgt 50

%.

2. Der Beschwerdeführer hat am 21.01.2015 beim Sozialministeriumservice die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO" beantragt.

In einem diesem Antrag beigelegten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29b Abs. 1 StVO 1960 vom 22.05.2013 ist Folgendes festgehalten:

"Gegenstand der Begutachtung ist die Feststellung Ausmaß der Gehbehinderung gemäß § 29b StVO.

Es wird ersucht festzustellen, ob die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund einer dauernd starken Gehbehinderung in der Lage ist, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine Strecke von mehr als 300 m in einer als gehend zu qualifizierenden Weise zurückzulegen.

Aufgrund des medizinisch eindeutigen Sachverhaltes wird auf eine Untersuchung verzichtet.

Eingesehen wurde das Ansuchen des Antragstellers und folgender Befund:

  • Befund, XXXX vom 17.04.2013

Anamnese:

Es besteht eine Klumpfußdeformation links mehr als rechts bei einem Z.n. Poliomyelitis 1937 (als Kind). Daraus resultiert eine schwere obere Sprunggelenksarthrose links mit chronischer Arthralgie. Der Klient ist auf dauerhafte orthopädische Schuhversorgung und Gehilfe mit drei. Stütze angewiesen. Aufgrund der kardialen Zusatzerkrankung kann keine ausreichende Schmerzdauertherapie gegeben werden.

Für die Fragestellung relevante Diagnosen:

Klumpfuß nach Polio links rechts

KHK

Zusammenfassende Stellungnahme:

Der Antragsteller ist nicht in der Lage, Wegstrecken von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen zurückzulegen."

3. Am 09.03.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, einer persönlichen Untersuchung unterzogen und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben erachtet.

Im Sachverständigengutachten wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese:

Beantragt wird die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel'.

Zwischenzeitlich keine stationären Aufenthalte und keine Operationen.

Klumpfuß- Deformität links mehr als rechts, Z.n. Polio im 2. Lebensjahr, schwere obere Sprunggelenksarthrose links mit chronischer Arthralgie, Fußwurzelarthrosen beidseits, Zustand nach HüftTEP rechts 2004, KHK

Derzeitige Beschwerden:

Er habe Schmerzen im linken Fuß, Verstärkung bei Gehen, Z.n. Bänderriss links (Seitenbänder) 1992, er habe Abnützungen im Sprunggelenk, der Knöchel sei schief, eine Operation des Gelenks sei damals nicht durchgeführt, Schmerzen in der rechten Hüfte, physikalische Therapien seien damals bei der PVA durchgeführt worden. Kardiale Beschwerden würden eigentlich nicht bestehen, höchstens fallweise beim Bergaufgehen. Er habe Venenentzündungen am linken Oberschenkel und Unterschenkel sowie am rechten Unterschenkel gehabt. Er sei mit dem Autobus oder Straßenbahn heute angereist, in der Stadt würde er nicht mehr mit dem Auto fahren.

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel

Simvastatin, Enalapril, Esomeprazol, Marcumar, Beloc, Alna ret., Nitrolingual habe er seit der Operation nur einmal benötigt, 1 Gehstock

Sozialanamnese:

Ledig, ein Sohn, Pensionist, war Werkmeister bei Firma XXXX (erlernt FeinmMechaniker)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inklusive Datumsangabe):

Orthopädisches Zentrum XXXX vom 17.04.2013: Klumpfuß Deformität links mehr als rechts, Z.n. Polio 1937 im 2. Lebensjahr, schwere obere Sprunggelenksarthrose links mit chronischer Arthralgie, Fußwurzelarthrosen beidseits, Zustand nach HüftTEP rechts 2004, Patient ist auf dauerhafte orthopädische Schuhversorgung und Gehilfe mit Dreipunktstütze angewiesen. Aufgrund der kardialen Zusatzerkrankung kann keine ausreichende Schmerzdauertherapie gegeben werden. Eine Behindertenausweis Ausstellung, um das alltägliche Leben zu erleichtern und dauerhafter zu entlasten, ist unbedingt zu befürworten.

Magistratsabteilung 40 Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach § 29b vom 22.05.2013: Relevante Diagnosen:

Klumpfuß nach Polio links stärker rechts, KHK, der Klient ist auf dauerhafte orthopädische Schuhversorgung und Gehilfe mit Dreipunktstütze angewiesen.

Röntgen des linken Fußes vom 15.04.2013: Osteopenie, insgesamt Fehlstellung des linken vor Fußes mit ausgeprägter Hammerzehen Fehlstellung, höhergradige Sprunggelenks Verschmälerung, Degeneration der Fußwurzel, Fersensporn

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Altersentsprechend

Ernährungszustand: Adipös

Größe: 168 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 160/80

klinischer Status - Fachstatus:

Aus und Ankleiden wird im Sitzen durchgeführt

Caput: ua., Keine Lippenzyanose

keine Halsvenenstauung

Cor: Reine HAT, rhythmische HA

Pulmo: V.A, sonorer KS, Basen atemversch., Eopnoe

Abdomen: Weich, über Thoraxniveau, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp.,

Leber am Ribo, Milz n.p., Darmgeräusche normal und unauffällig, Nierenlager bds. Frei

HWS: Kopfdrehung und -seitneigung: Nach rechts und links, inkl. Und Rekl. Endlagig eingeschränkt

BWS: Gerade, LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt

Extremitäten:

OE: Rechtshängigkeit

Schultergelenk rechts: Abduktion und Anteversion frei

Schultergelenk links: idem zur Gegenseite

Nacken- und Schürzengriff bds. Durchführbar

Ellenbogengelenke: Frei,

Handgelenke frei, Fingergelenke bds. frei, Daumengelenke bds. Frei

Faustschluss und Zangengriff bds. Durchführbar

UE:

Hüftgelenk rechts: Flexion 95, Abd. 1/3 und Add. endlagig eingeschränkt

Hüftgelenk links: Flexion 95, Abduktion endlagig und Adduktion endlagig eingeschränkt,

bandstabil

Sprunggelenk rechts endlagig eingeschränkt, Sprunggelenk links: 1/3 eingeschränkt

Klumpfuß links stärker als rechts, Hohlfuß links

sonstige Gelenke altersentsprechend frei

Fußheben und -senken bds. Durchführbar

1-Beinstand bds. Durchführbar

Beide UE können von der Unterlage abgehoben werden

Fußpulse bds. palp.

Venen: ua., Harnanamnese ua.

Gesamtmobilität- Gangbild:

Langsameres Gangbild, mit einem Gehstock, sicher, flüssig, auch ohne Hilfsmittel sicherer und flüssiger Gang, Zehenspitzen- und Fersenstand angedeutet durchführbar, orthopädische Schuhe

Status Psychicus:

Klar, wach, in allen Qualitäten orientiert, keine Denkstörungen

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Die bekannte Deformität der Füße und die degenerativen Veränderungen des linken Sprunggelenkes und des rechten Hüftgelenks, ebenso wie die Herzerkrankung erreichen bei weitgehend flüssigem, hinkendem und bei Hilfsmittelgebrauch sicherem Gangbild kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtigt (keine Änderung zum Vorgutachten). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein"

4. Mit Schreiben vom 14.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf seinen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mitgeteilt, dass laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.03.2015 ihm die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens einzubringen. Diese Frist blieb ungenützt.

5. Mit Bescheid vom 05.05.2015 hat die belangte Behörde den am 21.01.2015 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

6. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.06.2015 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich seine Gesundheitssituation, im Besonderen seine Bewegungsfähigkeit, in den vergangenen Jahren deutlich verschlechtert habe. Eine Verbesserung sei nicht zu erwarten und seine Gehbehinderung als Dauerzustand zu betrachten.

Hierzu wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:

  • Schreiben XXXX vom 01.06.2015

  • Schreiben XXXX vom 08.06.2015

7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt langten am 19.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie, ob sich aus den Einwendungen in der Beschwerde sowie den nun vorgelegten medizinischen Beweismitteln eine abweichende Beurteilung ergebe.

Der medizinische Sachverständige, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führte in seinem orthopädischen Gutachten vom 24.07.2015 betreffend den Beschwerdeführer wie folgt aus:

"Sachverhalt - Fragestellung :

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines aktenmäßigen medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie mit Beurteilung bzw. Stellungnahme zu folgenden Punkten:

1. Liegen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung vor?

2. Diagnosenliste mit Angabe in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beeinträchtigen.

3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktion der UE vor?

4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?

5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor?

6. Stellungnahme zu Art und Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen. In wie weit wird der BF dadurch, wie er geltend gemacht hat, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300-400m aus eigener Kraft, Stehen in öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert?

Mit welcher Art und mit welchem Ausmaß von Schmerzen ist das zurücklegen der Gehstrecke 300-400m aus eigener Kraft beim BF verbunden?

7. Stellungnahme zu

Einwendungen Aktenblatt 37, Beilagen Aktenblatt 38-39 Befunde im erstinstanzlichen Verfahren Aktenblatt 4-11, 27.

8. Begründung einer eventuell abweichenden Beurteilung vom Gutachten 9.3.2015, Aktenblatt 28-33.

Gutachten vom 22.5.2013, Aktenblatt 23-24.

9. Fragestellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

Grundlage:

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

Vorgutachten:

• 7.2.2013, Aktenblatt 16-19.

Orthop. Leiden:

Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei Hohlfußstellung nach Poliomyelitis als Kind.

Totalendoprothese des rechten Hüftgelenkes.

Abnützung der WS.

• 9.3.2015, Aktenblatt 28-33.

Orthop. Leiden:

Funktionseinschränkung des linken Sprunggelenkes bei Hohlfußstellung nach Poliomyelitis als Kind.

Totalendloprothese rechtes Hüftgelenk.

Abnützungen der WS.

Befunde, Röntgen, MRT:

Im Akt vorhandene ( auszugsweise):

• Entlassungsbericht XXXX, 18.3.2004, Aktenblatt 4:

Diagnose: Coxarthrose rechtes, Arthrose linkes OSG in Supinationsstellung bei Z.n. Bänderriss, Hohlfuß bds., Z.n.Polio.

Therapie:Hüfttotalendoprothese rechts (Allo Classic-Metasul) am 4.3.2004

• Ambulanzbericht XXXX, orthop. Zentrum, 17.4.2013, Aktenblatt 25:

Diagnose: Klumpfußdeformität links mehr als rechts.

Z.n.Polio 1937

Schwere obere Sprunggelenksarthrose rechts bei chronischer Arthralgie. Fußwurzelarthrosen bds.

Z.n.HTEP rechts 2004

Es besteht eine orthopädische Schuhversorgung und eine Gehhilfe mit 3-Punkt-Stütze.

• RÖ li. Fuß, Ord. Dr. XXXX, 15.4.2013, Aktenblatt 27:

Ergebnis: Insgesamt Fehlstellung des linken Vorfußes mit Hammerzehenfehlstellung. Höhergradige Sprunggelenksverschmälerung, plantarer und dorsaler Fersensporn. Degeneration im Bereich der Fußwurzel kleines Os peroneum.

• Befundbericht aus der Ord. XXXX, 1.6.2015:

Schwere Arthrose des linken OSG infolge Klumpfuß-Deformität, in verminderter Form auch rechts.

Es resultiert daraus eine hochgradige Funktionseinschränkung des linken OSG mit chronischem Gelenkschmerz und dementsprechender deutlicher Einschränkung der Gehfähigkeit.

Beurteilung - Stellungnahme:

Frage 1:

Es liegen Funktionsbehinderungen im Bereich der Sprunggelenke, geringe Funktionsbehinderungen im Bereich beider Hüftgelenke, rechts durch eine Totalendoprothese behandelt, und mäßige Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule vor.

Daraus ergeben sich mäßige Einschränkungen der Steh- und Gehleistung.

Es besteht eine orthopädische Schuhversorgung. Therapeutische Möglichkeiten scheinen derzeit ausgeschöpft.

Frage 2:

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

1

Abnützungen des linken Sprunggelenkes bei Hohlfußstellung, beginnende Abnützung des rechten OSG.

2

Hüfttotalendoprothese rechts.

3

Degenerativer Wirbelsäulenschaden.

4

Koronare Herzkrankheit.

5

Bluthochdruck.

Aus orthopädischer Sicht ist

die Abnützung der Sprunggelenke im Vordergrund für die Reduktion der Steh- und Gehleistung.

Geringen Einfluss hat die Funktionsbehinderung der Hüftgelenke, vom Bewegungsumfang im Normbereich, und die Abnützung im Bereich der Wirbelsäule, die zu regionalen mäßigen Funktionsbehinderungen führen.

Frage 3:

Aus orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Funktionsbehinderungen der unteren Extremität vor.

Frage 4:

Aus orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

Frage 5:

Soweit das orthopädische Fachgebiet betroffen ist liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektuelle Fähigkeiten, Funktionen vor.

Frage 6:

Es liegen Funktionsbehinderungen im Bereich der Sprunggelenke, geringe Funktionsbehinderungen im Bereich beider Hüftgelenke, rechts durch eine Totalendoprothese behandelt, und mäßige Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule vor.

An der oberen Extremität sind keine Funktionsbehinderungen fassbar.

Kurze Wegstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden ist unter den vorliegenden Bewegungsumfängen, Kraft und Koordination des Bewegungsapparates möglich.

Frage 7:

a. Aus den vorliegenden Berufungsvorbringungen Abl. 37 und 38-39 ist eine Funktionsbehinderung der betroffenen Körperabschnitte ableitbar. Eine Verschlimmerung ist dadurch nicht belegbar.

b. Die Befundvorlagen der 1. Instanz, Abl. 4-11,27 belegen, soweit orthopädische verwertbar, die Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat.

Frage 8:

In Bezug auf die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist aus orthopädischer Sicht zu den SVGA 09.03.2015, Abl. 28-33 und SVGA 22.05.2013, Abl. 23-24, keine Veränderung fassbar.

Frage 9:

Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich."

8. Mit Schreiben vom 11.09.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.03.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, sowie des orthopädischen Gutachtens vom 24.07.2015.

In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei. Bereits im Gutachten vom 09.03.2015 führte der sachverständige Arzt für Allgemeinmedizin aus, dass die bekannte Deformität der Füße und die degenerativen Veränderungen des linken Sprunggelenkes und des rechten Hüftgelenks, ebenso wie die Herzerkrankung bei weitgehend flüssigem, hinkendem und bei Hilfsmittelgebrauch sicherem Gangbild kein Ausmaß erreichen würden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtige.

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden nunmehr vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom 24.07.2015 berücksichtigt und wurde von diesem darin diesbezüglich ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer zwar Funktionsbehinderungen im Bereich der Sprunggelenke, geringe Funktionsbehinderungen im Bereich beider Hüftgelenke, rechts durch eine Totalendoprothese behandelt, und mäßige Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule vorliegen, sich daraus jedoch nur mäßige Einschränkungen der Steh- und Gehleistung ergeben würden. Auch bestehe eine orthopädische Schuhversorgung. Aus orthopädischer Sicht würden keine erheblichen Funktionsbehinderungen der unteren Extremität, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vorliegen. An der oberen Extremität seien keine Funktionsbehinderungen fassbar. Der Sachverständige stellt abschließend fest, dass kurze Wegstrecken und das Überwinden von Niveauunterschieden unter den vorliegenden Bewegungsumfängen, Kraft und Koordination des Bewegungsapparates möglich seien. Aus den vorliegenden Berufungsvorbringungen sei zwar eine Funktionsbehinderung der betroffenen Körperabschnitte ableitbar, eine Verschlimmerung dadurch jedoch nicht belegbar.

Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 09.03.2015 eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie das orthopädische Aktengutachten vom 27.07.2015 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d) taubblind ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f) Epileptiker/Epileptikerin ist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k) TrägerIn einer Orthese ist;

l) TrägerIn einer Prothese ist.

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a) einer Begleitperson bedarf;

diese Eintragung ist vorzunehmen bei

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;

? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;

? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).

b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.

c) einen Assistenzhund benötigt;

in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d. vorliegen.

Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Da unter Zugrundelegung der gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 09.03.2015 sowie vom 24.07.2015, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass beim Beschwerdeführer weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, und weiters keine Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeit bestehen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt.

Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde im Beschwerdeverfahren ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die Feststellungen der befassten Sachverständigen zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung nicht in Einklang stehen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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