W203 2116269-1•BVwG W203 2116269-1
W203 2116269-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2015
Aufsteigen, Aufstiegsklausel, Jahreszeugnis, Leistungsreserven,<br/>negative Beurteilung, Pflichtgegenstand, Schulstufe,<br/>Wiederholungsprüfung
W203 2116269-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX, als Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch ihren erziehungsberechtigten Vater XXXX als Zweitbeschwerdeführer, vom 18.10.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 12.10.2015, GZ A3-502-9/2-2015, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 23, § 25 Abs. 1 und 2 und § 71 Abs. 2 und 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF) besuchte im Schuljahr 2014/15 die erste Klasse (neunte Schulstufe) der XXXX.
2. Im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2014/15 wurde die BF im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" und im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache mit "Genügend" beurteilt. In allen sonstigen Pflichtgegenständen wurde die BF mit "Sehr gut", "Gut" oder "Befriedigend" beurteilt.
3. Am 02.07.2015 entschied die Klassenkonferenz der 1AS-Klasse der XXXX, dass die BF zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 29.07.2015, GZ A3-502-5/2-2015 bestätigt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.11.2015, GZ. W203 2112335 als unbegründet abgewiesen.
4. Am 14.09.2015 fand im Pflichtgegenstand Deutsch eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 SchUG statt. Der schriftliche Teil der Wiederholungsprüfung wurde mit "Nicht genügend", der mündliche Teil mit "Genügend" und die Prüfung insgesamt mit "Nicht genügend" beurteilt.
Der schriftliche Teil der Prüfung bestand im Verfassen einer Inhaltsangabe zu einem vorgegebenen Text, das Beurteilungsschema gliederte sich in die Teilbereiche Inhalt, Aufbau, Ausdruck und Sprachrichtigkeit. Von den Prüfern wurde lediglich der Teilbereich Aufbau mit "Befriedigend" beurteilt, während alle sonstigen Teilbereiche mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind.
Die mündliche Prüfung dauerte von 12.30 bis 12.45 Uhr und bestand aus insgesamt 7 Aufgaben, von denen die BF 3 richtig, 3 teilweise und eine falsch beantwortete.
5. Am 14.09.2015 entschied die Klassenkonferenz, dass die BF zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nicht berechtigt sei, da nach Ablegung der Wiederholungsprüfung feststehe, dass die Schülerin im Pflichtgegenstand Deutsch die Note "Nicht genügend" erhalten habe, und weil sie die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG nicht erfülle.
6. Am 16.09.2015 brachte der Zweitbeschwerdeführer einen Wiederspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 14.09.2015 ein. Begründend führte er aus, dass die Muttersprache der BF Türkisch wäre und sie an einer Sprachentwicklungsstörung leide. Die BF wäre sehr fleißig und bemühe sich, gegen ihre Sprachbehinderung anzukämpfen. Bei der Wiederholungsprüfung habe sie auf den schriftlichen Prüfungsteil auf Grund ihrer schlechten Laune und ihrer Nervosität eine schlechte Note geschrieben, während sie den mündlichen Prüfungsteil positiv absolviert habe. Die BF wäre - abgesehen vom Pflichtgegenstand Englisch, in dem sie mit "Genügend" beurteilt worden sei - in allen anderen Gegenständen im Jahreszeugnis mit "Sehr gut", "Gut" und "Befriedigend" beurteilt worden und habe einen Notendurchschnitt von 2,88 erreicht. Natürlich wäre es ein großer Sprung von der Hauptschule an eine Höhere Schule gewesen, die BF würde sich aber sehr bemühen, in der zweiten Klasse in Deutsch und Englisch keine negativen Noten zu schreiben, und sie werde auch weiterhin gegen ihre Sprachentwicklungsstörung ankämpfen.
7. Aus einer nicht datierten Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin geht hervor, dass die im Rahmen des schriftlichen Teiles der Wiederholungsprüfung zu Tage getretenen Defizite durch die mündlichen Prüfungsleistungen nicht kompensiert hätten werden können. Im schriftlichen Teil habe die BF ganze Absätze aus dem Ausgangstext übernommen, sobald sie aber versucht habe, eigene Sätze zu formulieren, wäre der Text auf Grund der Grammatikfehler nur schwer verständlich gewesen. Bei der mündlichen Prüfung wäre es der BF - auch wenn sich diese gut auf die Prüfung vorbereitet habe - schwer gefallen, auf die gestellten Fragen einzugehen. Es wäre der BF beinahe unmöglich, über Lerninhalte frei zu sprechen oder vertiefende Fragen zu beantworten.
8. Gemäß einem Pädagogischen Gutachten des Landesschulinspektors (LSI) vom 23.09.2015 habe das Prüfungsgebiet der Wiederholungsprüfung den Vorgaben des Lehrplans entsprochen und Organisation und Ablauf der Prüfung wären korrekt gewesen. Die vorliegende schriftliche Arbeit, bei der die Vorgaben für eine Inhaltsangabe keinesfalls erfüllt worden wären, bestätige die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend". In der Arbeit würden die wesentliche Sequenz und die eigentliche Aussage des Lesetextes völlig fehlen. In den Bereichen Ausdrucksfähigkeit und Sprachrichtigkeit würden die Fehler ein derartiges Ausmaß annehmen, "dass eine positive Beurteilung völlig undenkbar" wäre. Der BF mangle es an der Fähigkeit, Sprache situationsgerecht zu gebrauchen, Texten Informationen zu entnehmen und relevante von irrelevanten Informationen zu unterscheiden. Sie könne grundlegende Sprachnormen nicht anwenden und auch keine Kenntnisse der Grammatik, Orthographie und Zeichensetzung vorweisen. Ihr Wortschatz sei bei weitem nicht altersadäquat.
9. Am 28.09.2015 wurden die Stellungnahme der unterrichtenden Lehrerin und das Pädagogische Gutachten des LSI dem Zweitbeschwerdeführer mit der Möglichkeit, bis 05.10.2015 dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme wurde von den Beschwerdeführern nicht Gebrauch gemacht.
10. Mit Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 12.10.2015, GZ A3-502-9/2-2015, wurde der Widerspruch der BF abgewiesen und sowohl die negative Beurteilung im Pflichtgegenstand Deutsch als auch die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die zweite Klasse bestätigt.
Begründend wurde ausgeführt, dass kein Anlass gesehen werde, das gegenständliche Gutachten des LSI, das plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar wäre, in Zweifel zu ziehen.
Zum Vorbringen, der BF wäre die "Aufstiegsklausel" zu gewähren, sei festzuhalten, dass die Entscheidung über die Aufstiegsberechtigung ausschließlich Gegenstand des derzeit noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens sei und daher nicht vom Landesschulrat entschieden werden könne.
Der Bescheid wurde dem Zweitbeschwerdeführer am 14.10.2015 zugestellt.
11. Am 18.10.2015 brachte der Zweitbeschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 14.10.2015 ein und begründete diese zusammengefasst wie folgt: Die BF habe in Kindergarten, Volks- und Hauptschule keine Probleme mit der deutschen Sprache gehabt, leide aber seit der Geburt an einer Sprachentwicklungsstörung. Die Behauptung der Deutschlehrerin, dass die BF keine Sätze bilden und nicht gut Deutsch sprechen könne, wäre falsch. Vielmehr spreche diese sehr gut Deutsch, jedoch würden durch die Sprachentwicklungsstörung oft Buchstaben "verschluckt" und unhörbar gemacht. Die BF besuche derzeit die 2. Klasse und könne durch eine eventuelle Klassenwiederholung leicht die Motivation verlieren. Die aktuelle 1. Klasse würde zu 90% von "Ausländern und Asylanten" besucht werden. Die Lehrerinnen müssten sich intensiv mit diesen Schülern beschäftigen, sodass die BF dadurch "untergehen" könnte. In der 2. Klasse habe die BF viele österreichische Freundinnen, die sie unterstützten, zeige im Unterricht viel auf und habe eine sehr gute Mitarbeit entwickelt.
12. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen am 23.10.2015 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 27.10.2015 einlangte. Am 03.11.2015 wurde die Beschwerde der Gerichtsabteilung W203 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Mit der Beschwerde werden sowohl die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch als auch die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe angefochten.
2.1. Zur Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch:
2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 SchUG darf ein Schüler - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist; hierbei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit "Nicht genügend" zwei nicht übersteigen.
Gemäß § 23 Abs. 5 SchUG haben sich Wiederholungsprüfungen auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder praktisch abzulegen ist.
Nach § 77 lit. c, letzter Satz SchUG sind in den Prüfungsprotokollen die Prüfungskommission (der bzw. die Prüfer), die Daten des Prüfungskandidaten, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen.
§ 22 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 472/1986 i. d. g.F. lautet auszugsweise:
"Durchführung von Wiederholungsprüfungen
§ 22. (1) Wiederholungsprüfungen bestehen nach Maßgabe des Lehrplanes
a) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung oder
b) aus einer schriftlichen Teilprüfung allein oder
c) aus einer mündlichen Teilprüfung allein oder
d) aus einer praktischen Teilprüfung allein oder
e) aus einer praktischen und einer mündlichen Teilprüfung.
(2) Die schriftliche Teilprüfung ist eine Schularbeit, die mündliche Teilprüfung eine mündliche Prüfung, die praktische Teilprüfung eine praktische Leistungsfeststellung im Sinne dieser Verordnung. Die Bestimmungen über Schularbeiten, mündliche Prüfungen und praktische Leistungsfeststellungen sind auf die Teilprüfungen einer Wiederholungsprüfung insoweit anzuwenden, als im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(5) Die Wiederholungsprüfung besteht [...]
b) in den allgemeinbildenden höheren Schulen, den berufsbildenden Schulen, den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
aa) aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung in jenen Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchzuführen sind, [...]
(6) Die Dauer einer schriftlichen Teilprüfung hat 50 Minuten, in Unterrichtsgegenständen, in denen für die betroffene Schulstufe mindestens eine zwei- oder mehrstündige Schularbeit lehrplanmäßig vorgesehen ist, jedoch 100 Minuten zu betragen. Die Dauer einer mündlichen Teilprüfung hat 15 bis 30 Minuten zu betragen. Die Dauer einer praktischen Teilprüfung hat in den allgemeinbildenden Schulen 30 bis 50 Minuten zu betragen. Bei den übrigen Schulen ist für die praktische Teilprüfung die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen.
[...]
(9) Auf die Beurteilung der Wiederholungsprüfung findet § 14 Anwendung; in die neu festzusetzende Jahresbeurteilung ist jedoch die bisherige Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" soweit einzubeziehen, dass sie die Entscheidung, dass die Wiederholungsprüfung positiv abgelegt wurde, nicht beeinträchtigt, dass jedoch die neu festzusetzende Jahresbeurteilung andererseits höchstens mit "Befriedigend" festgelegt werden kann.
[...]
(12) Die Wiederholungsprüfungen haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes auf der ganzen Schulstufe zu beziehen.
Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.
Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer von zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit§ 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.
Gemäß § 73 Abs. 5, letzter Satz SchUG ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes im Beschwerdeverfahren in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c der Schüler zum Besuch des Unterrichtes in der nächsten Schulstufe berechtigt.
2.1.2. Mit ihrem Vorbringen ist es der BF nicht gelungen, aufzuzeigen, dass die Beurteilung der Wiederholungsprüfung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch rechtswidrig gewesen wäre.
Hinsichtlich der negativen Beurteilung der Wiederholungsprüfung enthält die Beschwerde der BF kein substantiiertes Vorbringen. Daher ging die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend davon aus, dass die BF im Sinne des § 14 Abs. 5 und 6 LBVO die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt hat.
Die vorliegenden Unterlagen reichten aus, um nach § 71 Abs. 4 SchUG feststellen zu können, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin im Pflichtgegenstand Deutsch zutreffend mit "Nicht genügend" beurteilt wurden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S 736] zu § 71 Abs. 4 SchUG i.V.m. FN 1 [S 854 f.] zu § 4 LBVO, jeweils mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet. Insbesondere ist es der BF durch das Beschwerdevorbringen, die BF habe während ihrer bisherigen Schullaufbahn keine Probleme mit der deutschen Sprache gehabt, und die Behauptung der Lehrerin, die BF spreche nicht gut Deutsch, sei falsch, nicht gelungen, die inhaltliche Richtigkeit des Pädagogischen Gutachtens, das plausibel, glaubwürdig und nachvollziehbar ist, in Zweifel zu ziehen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der schriftlichen Teilprüfung der Wiederholungsprüfung, dem Prüfungsprotokoll, den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrerin und des Klassenvorstands sowie dem Gutachten des LSI, ersichtlich, dass die Wiederholungsprüfung sowohl hinsichtlich Organisation und Aufgebanstellung als auch hinsichtlich Beurteilung entsprechend den Vorgaben des Schulunterrichtsgesetzes und der Leistungsbeurteilungsverordnung durchgeführt worden ist. Es wurde von der BF auch nichts Gegenteiliges behauptet. Die Beurteilung der Wiederholungsprüfung vom 14.09.2015 und des Pflichtgegenstandes Deutsch im Jahreszeugnis 2014/15 erfolgten somit zu Recht.
2.2. Zur Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe:
2.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand - ausgenommen an Berufsschulen - in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob bei der BF in den übrigen Pflichtgegenständen, also allen außer Deutsch, ausreichend "Leistungsreserven" im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe vorhanden sind.
Vorweg ist diesbezüglich auf die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, W203 2112335, zu verweisen.
Zum ergänzenden Beschwerdevorbringen im gegenständlichen Fall, für die BF könnte es sehr demotivierend sein, aus dem aktuellen Verband der 2. Klasse, in dem sie große Unterstützung durch österreichische Mitschülerinnen erfahre, heraus genommen zu werden und in die 1. Klasse, die in einem hohen Ausmaß von Schülern mit Migrationshintergrund besucht werde, zu wechseln, ist festzuhalten, dass entscheidend für die Erteilung der "Aufstiegsklausel" ausschließlich die Frage ist, ob im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ausreichend Leistungsreserven in den übrigen Pflichtgegenständen vorhanden sind. Für eine Berücksichtigung der etwaigen Zusammensetzung der Klasse, der die BF nach der Nichterteilung der Aufstiegsberechtigung zugwiesen wird, bleibt demnach kein Platz. Ein Wechsel von der zweiten in die erste Klasse der Handelsschule zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits zwei Monate des aktuellen Schuljahres abgelaufen sind, kommt für die BF auch nicht gänzlich unvorbereitet, da die vorläufige Berechtigung zum Besuch der nächsthöheren Schulstufe gemäß § 73 Abs. 5 SchUG zwar ausdrücklich vorgesehen, aber mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befristet ist.
Ebenso wenig ist der Durchschnitt sämtlicher Noten des Jahreszeugnisses für die Frage der Aufstiegsberechtigung ausschlaggebend, da - wie ebenfalls bereits im Erk. W203 2112335 des BVwG näher ausgeführt - bereits eine nur denkbar knapp abgesicherte, auf "Genügend" lautende Jahresbeurteilung, dem Aufsteigen entgegenstehen kann.
Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde der BF auf Grund der Jahresbeurteilung mit "Nicht genügend" im Pflichtgegenstand Deutsch, an der sich auch durch die Wiederholungsprüfung nichts geändert hat, und auf Grund fehlender Leistungsreserven im Pflichtgegenstand Englisch einschließlich Wirtschaftssprache die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht erteilt hat.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass die Beurteilung der BF im Pflichtgegenstand Deutsch mit "Nicht genügend" zu Recht erfolgte und sie zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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