BVwG W108 2012981-1

W108 2012981-1Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2015

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Militärdienst, politische Aktivität, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

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BVwG W108 2012981-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2012981.1.00

Spruch

W108 2012981-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014, Zl. 1020083409-14662348 (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, ersuchte am 27.05.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer zum Asylantrag im Wesentlichen an, er habe Syrien aus Angst vor dem Krieg und der Gewalt verlassen. In Syrien sei die Situation dramatisch und er habe im Falle einer Rückkehr Angst um sein Leben. Er sei im Mai 2012 legal aus Syrien ausgereist.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe in Syrien den Militärdienst geleistet und eine Fabrik gehabt. Der Hauptgrund für seine Flucht aus Syrien sei der Umstand gewesen, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht worden sei. Dies deswegen, weil er bei Beginn der Revolution in Syrien an einer Solidaritätskundgebung teilgenommen habe. Die syrische Sicherheitsbehörde habe die Veranstaltung aufgelöst und Aufnahmen von den Demonstranten gemacht. Ein Freund aus dem Sicherheitsdienst habe ihn informiert, dass er auf derartigen Aufnahmen deutlich zu sehen sei, und er habe ihn vorgewarnt, dass der Geheimdienst in seinem Heimatbezirk die Leute, die auf den Aufnahmen zu sehen seien, suche. Nach dieser Warnung habe er seinen Heimatbezirk verlassen und er sei in einen anderen Bezirk gegangen, wo ihm seine Frau und sein Vater mitgeteilt hätten, dass nach ihm gesucht werden würde. Nach Ende der Suchaktion sei er für eine Woche nach Hause zurückgekehrt und habe eine Wohnmöglichkeit für sich und seine Familie in einem anderen Bezirk organisiert. Von dort aus sei er normal arbeiten gegangen. Nach einem Monat sei er ausgereist und nach vier Monaten sei seine Familie nachgereist. Sein Haus und seine Fabrik seien zerstört worden. Er sei auf den Aufnahmen deutlich zu sehen gewesen und er stehe höchstwahrscheinlich nach wie vor auf der Fahndungsliste der syrischen Sicherheitsbehörde. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden. Sein Vater habe sein Haus ebenfalls verlassen und sei wegen seiner Flucht bedroht worden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention habe glaubhaft machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung durch die Geheimpolizei sei unglaubwürdig. Die behauptete Suche des syrischen Geheimdienstes nach dem Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde - insbesondere deshalb nicht plausibel, weil der Beschwerdeführer trotz dieser Suche 12 Monate lang unbehelligt und ungehindert in seiner Firma habe arbeiten können. Weitere Indizien für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers seien die Ausstellung eines Reisepasses und die legale Ausreise. Es sei daher nicht glaubwürdig, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei bzw. nach ihm im Falle einer Rückkehr gesucht werden würde.

Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation" [dabei handelt es sich um das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014]) Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte fest, dass bei einer Rückkehr nach Syrien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens wegen des derzeit herrschenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Auszugsweise wurden folgende Feststellungen getroffen:

"Allgemeine Menschenrechtslage

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen.

Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.

Regime-Seite

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe XXXX hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

Behandlung nach Rückkehr

Am 13.1.2013 schob Ägypten zwei Syrer nach Syrien ab und verletzte damit seine Verpflichtungen in Bezug auf Non-Refoulement. Am 8. Juli verwehrte Ägypten 276 Menschen aus Syrien die Einreise und zwang ein Flugzeug zur Umkehr nach Syrien, nachdem am selben Tag ohne Vorwarnung eine Visumspflicht und eine Vorab-Sicherheitsüberprüfung für SyrerInnen eingeführt worden war. Im Oktober 2013 wurden 36 Personen, hauptsächlich PalästinenserInnen, von Ägypten nach Syrien abgeschoben. Es wird angenommen, dass viele von ihnen in der Palästina-Abteilung - einer der gefürchtetsten Sektionen - des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden.

Fälle von Refoulement nach Syrien wurden für einige Länder bestätigt. UNHCR bemüht sich um verstärkte Präsenz auf Flughäfen und Grenzstationen, weil sich IDPs entlang der syrischen Grenze sammeln, die aufgrund der erschwerten Einreisebedingungen nicht in die Nachbarstaaten einreisen können. Besonders die Zahl ausreisender Palästinenser nahm aufgrund der Hindernisse ab.

Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, wurden bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt. Die Regierung verhaftete routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem anderen Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen.

Exiloppositionelle und ihre Angehörigen

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt.

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten. Im Jahr 2012 gab es keine neuen Informationen zu ihm.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.

In Deutschland gestand ein Deutsch-Libanese zu Prozessbeginn im November 2012 seine Spionagetätigkeit für Syrien. Er gab zu, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar 2012 syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben und zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegen getreten und ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer für die Ausstellung eines Reisepasses und dafür, bei der Ausreise nicht kontrolliert zu werden, Bestechungsgeld bezahlt habe. Dazu habe man den Beschwerdeführer jedoch nicht befragt. Der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 01.09.2015 in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, an welcher sich der Beschwerdeführer persönlich beteiligte. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe dafür, aus Syrien ausreisen zu können, einen Beamten des syrischen Geheimdienstes bestochen. Auch seinen Reisepass habe er über Bezahlung von Bestechungsgeld erhalten. Er habe Bestechungsgeld bezahlen müssen, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und das Assad-Regime nach ihm suche. Er habe in Syrien an mehreren Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Sowohl in seinem Haus als auch in seiner Fabrik habe der Geheimdienst nach ihm gefragt. Er sei ein Regimegegner und auch ein Gegner des "Islamischen Staates". In Syrien würde er wahrscheinlich als Reservist zum Militärdienst eingezogen werden, insbesondere auch deshalb, weil seine damalige militärische Spezialisierung auf Raketen gebraucht werde; man habe ihn damals in der syrischen Armee an Raketenwerfern ausgebildet. Er verweigere den Reservedienst in der syrischen Armee.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 39jähriger syrischer Staatsangehöriger arabischer Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Er lebte in XXXX . Der Beschwerdeführer hat seien Militärdienst in der syrischen Armee absolviert, wobei er eine militärische Spezialausbildung an Raketenwerfern erfahren hat. Der Beschwerdeführer hat in der gegenwärtigen Situation in Syrien bei einem (neuerlichen) Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen, neuerlich zur Militärdienstleistung (Reservedienstleistung) in der syrischen Armee herangezogen oder in einer Miliz des syrischen Regimes verwendet zu werden, was der Beschwerdeführer ablehnt. Der Beschwerdeführer ist ein Gegner der syrischen Regierung, er hat in Syrien im Rahmen der Aufstandsbewegung an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und weigert sich, das syrische Regime - im Rahmen einer Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte - zu unterstützen. Der Beschwerdeführer konnte durch Bestechung in Syrien einen Reisepass erhalten und aus Syrien ausreisen. In Österreich stellte er einen Asylantrag.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Überdies werden auch die weiteren Ausführungen in der von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogenen "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014) als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, und auf dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, gestützt vom glaubwürdigen persönlichen Eindruck, der vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung gewonnenen werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat sowohl zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen als auch zu seiner Bedrohungssituation in Syrien und den damit in Zusammenhang stehenden Hintergründen und Ereignissen in der Vergangenheit vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes (und teilweise mit Urkunden belegtes) Vorbringen erstattet, welches mit der Situation in Syrien in Einklang gebracht werden kann und plausibel erscheint. Davon, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien im Rahmen der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime engagiert und sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt hat, ist nach diesem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Auch die belangte Behörde trat diesem (bereits vor der belangten Behörde erstatteten) Vorbringen nicht explizit (beweiswürdigend) entgegen (sondern nur dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der syrische Geheimdienst deshalb nach ihm gesucht habe). Dass der Beschwerdeführer kein Anhänger des syrischen Regimes ist und er sich - auch öffentlich - gegen das syrische Regime engagiert hat, ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang stehend. Der Beschwerdeführer deklarierte sich in der Beschwerdeverhandlung als Regimegegner. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer vermochte in der Beschwerdeverhandlung auch dahingehend zu überzeugen, dass er nicht "legal" ausgereist ist, sondern dass er lediglich gegen Bezahlung von Bestechungsgeld einen Reisepass erhalten konnte und aus Syrien auszureisen vermochte. Überdies hat der Beschwerdeführer (in der Beschwerdeverhandlung) glaubwürdig dargelegt, dass er im Rahmen der Ableistung seines Militärdienstes in Syrien an Raketenwerfern ausgebildet wurde und er nunmehr sehr wahrscheinlich aufgrund dieser Spezialisierung als Reservist in die syrische Armee eingezogen werden würde. Diese Befürchtung des Beschwerdeführers wird auch durch Berichte zu den Verhältnissen in Syrien, durch die von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung herangezogene (und in der Beschwerdeverhandlung erörterte) "Zusammenstellung der Staatendokumentation" ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014) bestätigt. Denn danach kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Betracht, hat das Verteidigungsministerium damit begonnen, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen, werden auch Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) zum Militärdienst einberufen - und zwar auch deshalb, weil ein Mangel an Soldaten besteht und die syrische Regierung Schwierigkeiten hat, neue Rekruten auszuheben - und gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Ausgehend davon ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in der aktuellen Situation angesichts seines spezifischen Profils jedenfalls damit rechnen muss, neuerlich zum Dienst (zum Reservedienst) in den Streitkräften der syrischen Armee herangezogen zu werden. Der Beschwerdeführer besitzt die formellen Voraussetzungen für eine (neuerliche) Einberufung zum Militärdienst nach den syrischen Regelungen. Seine militärische Spezialisierung, seine Ausbildung an Raketenwerfern, macht ihn für einen gegenwärtigen Einsatz in der syrischen Armee noch attraktiver und es ist daher noch wahrscheinlicher, dass der Beschwerdeführer in Syrien wieder zum Militärdienst herangezogen werden wird. Dass im Fall des Beschwerdeführers eine der Ausnahmen vom Wehrdienst (etwa durch persönliche/familiäre Gründe oder Freikauf) schlagend werden könnte, ist demgegenüber - aufgrund des spezifischen persönlichen Profils des Beschwerdeführers - nicht anzunehmen, wobei schon aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien" selbst hervorgeht, dass eine Befreiung vom Militärdienst in Krisenzeiten unwahrscheinlich ist. Zudem ist nach Lage des Falles auch eine Heranziehung/Anwerbung des Beschwerdeführers zum Dienst in einer Miliz des syrischen Regimes in Betracht zu ziehen: Da aus dem genannten "Länderinformationsblatt Syrien" hervorgeht, dass Anwerbungen für regimefreundliche Milizen (zB den "Volkskomitees") stattfinden und Männer an Checkpoints und Razzien durch Einschüchterung zum Eintritt in diese Milizen gebracht werden sollen, ist auch im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der derzeitigen Situation in Syrien zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes in einer regimefreundlichen Miliz zumindest angeworben werden wird. Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Militärdienstleistung in den Streitkräften der syrischen Armee oder sein Einsatz in einer Miliz der syrischen Regierung bzw. die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Syrien zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint - rekrutiert bzw. (zumindest) angeworben werden wird, muss in der aktuellen (Rekrutierungs)Situation der syrischen Regierung und angesichts des spezifischen Profils des Beschwerdeführers als real gegeben qualifiziert werden. Darauf, ob bereits der Versuch unternommen wurde, den Beschwerdeführer zu rekrutieren bzw. ob der Beschwerdeführer bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat, kommt es angesichts der im vorliegenden Fall zu bejahenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer bevorstehenden Anwerbung/Rekrutierung durch die syrische Regierung nicht entscheidend an. Dass der Beschwerdeführer es ablehnt, den ihm drohenden Militärdienst in der syrischen Armee neuerlich zu leisten und das syrische Regime - insbesondere auch durch die Teilnahme an Kampfhandlungen an der Seite des syrischen Regimes gegen oppositionelle Kräfte - zu unterstützen, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Der Beschwerdeführer vermittelte anlässlich seiner Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, das Geschilderte tatsächlich erlebt zu haben, wobei auch seine emotionalen Ausdrucksformen diesen Anschein unterstrichen. Sein Aussageverhalten wirkte nicht einstudiert, sondern echt. Im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten hat der Beschwerdeführer alles getan, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob das - von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete - weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den syrischen Behörden wegen seiner oppositionellen Betätigung aufgefallen und gesucht worden sei, zur Gänze oder zum Teil der Wahrheit entspricht. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher nicht einzugehen.

Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien konnte von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014, welches in der Beschwerdeverhandlung erörtert wurde) ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln.

In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten) betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014 Punkt 3.21.5.).

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Angesichts des vorliegenden Sachverhaltes ist dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen:

Im Fall des Beschwerdeführers liegt nämlich die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einer Rückkehr) schon auf Grund seines spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und (dabei) besonders Gefahr laufen wird, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden. Zu bedenken ist, dass der Beschwerdeführer mit seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien ( XXXX ) besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erwecken wird und er damit rechnen muss, zum Zwecke der Unterstützung des syrischen Regimes und der Teilnahme an Kampfhandlungen in der syrischen Armee/in einer regimefreundlichen Miliz gegen "oppositionelle" Kräfte angeworben/rekrutiert zu werden und der Beschwerdeführer eine derartige Unterstützung/Rekrutierung ablehnt. Es wird sich daher für das syrische Regime (schon deshalb) das Bild ergeben, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern eine "oppositionelle" Haltung hat und mit "oppositionellen" Kräften kollaboriert. Im Lichte der Sachverhaltsfeststellungen, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gegner des syrischen Regimes handelt, der seine kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge von Demonstrationen gegen die syrische Regierung in Syrien öffentlich zum Ausdruck gebracht hat, ist davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" noch weiter erhärten wird. Die - unerlaubte - Beschaffung eines Reisedokumentes und die - unerlaubte - Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien gegen Bestechung sowie die Asylantragstellung im Ausland sind in diesem Zusammenhang als triftige Gründe für die Annahme zu qualifizieren, dass die syrische Regierung dem Beschwerdeführer weitere - besondere - illoyale, "oppositionelle" Verhaltensweisen und eine oppositionelle politische Gesinnung anlasten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als ein "Oppositioneller" des syrischen Regimes angesehen werden wird, wobei festzuhalten ist, dass es sich beim Beschwerdeführer auch tatsächlich nicht um einen Anhänger des syrischen Regimes handelt. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt war (dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht wegen "oppositioneller" Handlungen gesucht wurde), vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine individuelle Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt). Auch wenn der Beschwerdeführer bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben wäre, lässt sich bei der konkreten Sachlage daraus noch nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil:

Im Fall des Beschwerdeführers ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit im Fall des Beschwerdeführers aber substantielle und konkrete Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage) vor.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Überdies ist im Fall des Beschwerdeführers noch Folgendes zu bedenken: Aus den Feststellungen (bzw. aus der "Zusammenstellung der Staatendokumentation", dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014) geht hervor, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (bzw. in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist in Bezug auf die Verfolgung durch das syrische Regime gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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