BVwG L502 1431798-2

L502 1431798-2Tribunal Administrativo Federal12 de nov. de 2015

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Regest

Integration, Interessenabwägung, private Interessen,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Zukunftsprognose

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BVwG L502 1431798-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L502.1431798.2.00

Spruch

L502 1431798-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 13-820595104/1490243, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.10.2015, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG 2013 idgF

stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG 2013 idgF festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 idgF in diesem Verfahren auf Dauer unzulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 14.05.2012 an der Erstaufnahmestelle-West des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2. Dieser Antrag wurde folglich mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 14.12.2012, FZ. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgesprochen (Spruchpunkt III.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom damaligen Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde erhoben und war das Beschwerdeverfahren in der Folge beim Asylgerichtshof anhängig.

4. Mit 01.01.2014 wurde das Beschwerdeverfahren in weiterer Folge beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) anhängig.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2014 wies der vormals zur Entscheidung berufene Richter des BVwG mit Erkenntnis vom 22.10.2014, GZ. XXXX , die Beschwerde des BF hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ab, hinsichtlich des Spruchpunktes III wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

Diese Entscheidung erwuchs mit ihrer Zustellung an den Vertreter des BF am 28.10.2014 in Rechtskraft.

5. Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion XXXX , an den BF vom 11.12.2014 wurde diesem im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteigehör eingeräumt und ihm im Rahmen dessen die Beantwortung verschiedener zugleich vorgelegter Fragen zu seinem Privat- und Familienleben aufgetragen. Zugleich wurden ihm länderkundliche Informationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihm auch dazu die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Zu beidem wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gewährt.

6. Mit Schreiben vom 07.01.2015 ersuchte der Vertreter des BF um Fristerstreckung. Unter einem wurde ein Bestätigungsschreiben zugunsten des BF des Stadtamtes XXXX über dessen ehrenamtliche Tätigkeit im städtischen Altersheim vorgelegt.

7. Mit 29.01.2015 legte der Vertreter des BF dem BFA eine schriftliche Fragenbeantwortung des BF vor.

8. Mit Schreiben des BFA, Regionaldirektion XXXX , an den BF vom 13.03.2015 wurde diesem im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung nochmals gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteigehör eingeräumt und ihm im Rahmen dessen die Beantwortung verschiedener zugleich vorgelegter Fragen zu seinem Privat- und Familienleben aufgetragen. Zugleich wurden ihm nochmals länderkundliche Informationen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt und ihm auch dazu die Möglichkeit der Stellungnahme dazu eingeräumt. Zu beidem wurde dem BF eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung gewährt.

9. Mit 30.03.2015 legte der Vertreter des BF dem BFA nochmals die bereits am 29.01.2015 übermittelte schriftliche Fragenbeantwortung des BF vor.

10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 01.04.2015 wurde dem BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG erteilt, unter einem wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.

In ihrer Entscheidungsbegründung stellte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf den bisherigen Verfahrensverlauf seit der Einreise des BF u.a. fest, dass er sich seit 14.05.2012 durchgehend in Österreich aufhalte, hier einen familiären Bezug zu einem Bruder habe und ansonsten alleinstehend sei, sich Angehörige des BF im Herkunftsstaat aufhalten, er gesund und erwerbsfähig und damit in der Lage sei sich dort seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, in Österreich seinen Lebensunterhalt mittels staatlicher Unterstützung bestreite und ansonsten mittellos sei, in einem Altersheim ehrenamtlich tätig sei, jedoch jenseits gewöhnlicher sozialer Kontakte über keine maßgeblichen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge und abgesehen vom Besuch eines Sprachkurses auch keine anderweitigen Integrationsschritte gesetzt habe. Eine allfällige Gefährdung des BF im Herkunftsstaat sei darüber hinaus in Ansehung seiner individuellen sowie der allgemeinen Lage nicht feststellbar gewesen.

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der §§ 55 AsylG und § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK und folgerte aus seinen Feststellungen zum Sachverhalt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers seine privaten und familiären Interessen im Bundesgebiet überwiege, weshalb kein Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG zu erteilen war. In Ermangelung der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nach § 57 AsylG sei wiederum gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer geboten. Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei nicht feststellbar gewesen, weshalb die Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise der Beschwerdeführer festgelegt worden.

11. Gegen diesen dem Vertreter des Beschwerdeführers am 09.04.2015 zugestellten Bescheid des BFA erhob dieser fristgerecht mit 23.04.2015 in vollem Umfang Beschwerde.

In dieser wurde vorrangig unter Hinweis auf das schon erstinstanzliche Vorbringen der Interessensabwägung der belangten Behörde iSd Art. 8 EMRK entgegen getreten und darauf verwiesen, dass der BF in Kürze die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 ablegen werde und über eine Beschäftigungszusage verfüge. Unter einem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

12. Die Beschwerdevorlage langte mit 29.04.2015 beim BVwG ein und wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung zugewiesen.

13. Mit Schreiben des BVwG vom 06.05.2015 wurde der Vertreter des BF zur Vorlage der in der Beschwerde genannten Integrationsnachweise aufgefordert.

14. Mit Schreiben vom 28.05.2015 teilte der Vertreter des BF die Auflösung des Vertretungsverhältnisses mit.

15. Mit Schreiben des BVwG vom 09.06.2015 wurde der BF persönlich zur Vorlage der in der Beschwerde genannten Integrationsnachweise aufgefordert.

16. Mit Schreiben vom 11.08.2015 übermittelte des BF eine Stellungnahme zu seinem aktuellen Privat- und Familienleben, der ein Konvolut an Unterstützungsschreiben zugunsten des BF beigeschlossen war.

17. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) und einen Strafregisterauszug den BF betreffend und führte am 28.10.2015 in dessen Beisein und dem eines bevollmächtigten Vertreters eine mündliche Verhandlung in der Sache durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger, seine genaue Identität steht fest. Er ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft und ledig. Er wurde in XXXX in der Türkei geboren, verzog aber schon im Kindesalter mit seinen Angehörigen nach XXXX , wo er nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung den Beruf des Konditors erlernte, den er auch bis 2008 ausübte, in der Folge war er bis zur Ausreise im Jahr 2012 als Reinigungskraft erwerbstätig.

Der BF reiste im Mai 2012 aus der Türkei aus und schlepperunterstützt auf illegale Weise in das österr. Bundesgebiet ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 14.5.2012 wurde im Gefolge der erstinstanzlichen Abweisung mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2014, GZ. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen, unter einem wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.

In XXXX leben weiterhin die Eltern sowie fünf Schwestern und ein Bruder des BF in zwei der Familie gehörenden Wohnungen. Der Vater bezieht eine Rente, die Mutter ist Hausfrau, die Geschwister sind erwerbstätig. Ein weiterer Bruder des BF ließ sich im Jahr 2004 im Gefolge seiner Heirat mit einer österr. Staatsangehörigen in Österreich nieder. Der BF steht mit seinen Angehörigen in der Türkei in regelmäßigem Kontakt.

In Österreich hält sich neben dem Bruder des BF noch ein Onkel samt Familie auf, zu all diesen Verwandten pflegt der BF regelmäßigen Kontakt durch Besuche und gemeinsame Unternehmungen. Daneben verfügt er über einen ausgedehnten Bekanntenkreis und ist in sozialer Hinsicht als gut integriert anzusehen.

Der BF erwarb durch den Besuch von Sprachkursen, im Selbststudium und durch seine sozialen Kontakte ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch, die ihm eine selbständige Lebensführung ermöglichen.

Der BF bewohnt ein Zimmer in einer Flüchtlingsunterkunft in XXXX , XXXX , und bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er betrieb seine soziale und sprachliche Integration auch durch eine ehrenamtliche Tätigkeit als Hausmeister und Handwerker im städtischen Altersheim XXXX .

Der BF ist gesund und erwerbsfähig. Eine von ihm angestrebte Integration in den Arbeitsmarkt mittels Aufnahme einer legalen Beschäftigung scheiterte bis dato an der Abweisung von zu seinen Gunsten gestellten Anträgen auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, er verfügt jedoch u.a. über eine Beschäftigungszusage eines befreundeten Handelstreibenden, der im regionalen Umfeld des BF mehrere türkische Lebensmittelgeschäfte betreibt.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA sowie den Vorakt des BVwG, die Erstellung von Auszügen aus den genannten Datenbanken den Beschwerdeführer betreffend, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und die Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vom BF vorgelegten Beweismittel.

Der oben wiedergegebene Sachverhalt stellt sich im Lichte dessen als unstrittig dar, zumal die oben getroffenen Feststellungen des Gerichtes zum Teil bereits Gegenstand der Feststellungen in den vorangegangenen Verfahren waren und im darüber hinaus gehenden Teil dem Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechen, dem von der belangten Behörde - mangels Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung - auch nicht entgegen getreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von

Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§60 AsylG, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel (iSd 7. Hauptstücks des AsylG) einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit

Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2. Die belangte Behörde kam in der bekämpften Entscheidung zum Ergebnis, dass im gg. Fall angesichts des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der darauf gestützten Feststellungen die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG iVm § 9 BFA-VG an den Beschwerdeführer nicht gegeben waren.

Mangels Erteilung eines allfälligen Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG erließ sie in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer.

Das erkennende Gericht hatte daher im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer gemäß § 55 (und § 57) AsylG in rechtskonformer Weise erfolgte bzw. ob mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 (und 57) AsylG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dies im Hinblick auf den für die Anwendung der §§ 55 AsylG und 52 FPG im § 9 BFA-VG festgelegten Maßstab des Art. 8 EMRK.

Ergänzend ist dahingehend im gg. Fall anzumerken, dass die belangte Behörde aus Sicht des BVwG ihre Entscheidung korrekter Weise auf die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 AsylG sowie § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG stützen hätte müssen, zumal die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG vorgeben, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit jener über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutzes zu verbinden ist, also diese Entscheidung unter einem zu treffen ist. Im gg. Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz aber bereits mit dem Vorerkenntnis des BVwG vom 22.10.2014 rechtskräftig abgewiesen, weshalb das Bundesamt im gg. Verfahren vor dem Hintergrund des bloßen unrechtmäßigen Aufenthalts des BF nur mehr über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 und 57 AsylG abzusprechen hatte. Diese rechtlichen Erwägungen entfalten aber im Hinblick auf das im Spruch des BVwG oben enthaltene Ergebnis im gg. Verfahren keine weiteren Rechtswirkungen.

3. Im Hinblick auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer iSd § 55 AsylG folgerte die belangte Behörde aus dem von ihr festgestellten Sachverhalt zum einen, dass dieser im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben in Österreich führe, zumal sich lediglich ein Bruder und andere entferntere Verwandte des BF im Bundesgebiet aufhalten, zu denen aber kein außergewöhnliches Naheverhältnis oder eine bestimmte Abhängigkeit bestehe, und insoweit der Art. 8 EMRK der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen stehe.

Diesen Feststellungen war im Lichte des gg. Sachverhalts zu folgen, zumal auch seitens des Beschwerdeführers bis zuletzt kein gegenteiliges Vorbringen erfolgt war.

Im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 2012 etablierte Privatleben stellte die Behörde fest, dass sich dieser zwar nun seit mehreren Jahren faktisch im Bundesgebiet aufhalte, davon von 2012 bis 2014 lediglich auf der Grundlage des vorläufigen Aufenthaltsrechts des AsylG. Diesen Feststellungen stünde die frühere Sozialisierung im Herkunftsstaat, dortige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und die Fähigkeit des Beschwerdeführers sich bei einer Rückkehr dorthin wieder in die Gesellschaft integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können gegenüber. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei nicht zu dessen Gunsten zu gewichten, jedoch die illegale Einreise zu dessen Ungunsten.

In einer Zusammenschau und Gegenüberstellung dieser Aspekte kam die Behörde sodann zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers dessen private Interessen in Österreich überwiege und die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG gemessen am Maßstab des Art. 8 EMRK daher nicht in Betracht komme.

4. Diese Interessensabwägung wurde in der Beschwerde als insgesamt unzutreffend bezeichnet.

Insbesondere stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF die Tatsache seines bereits mehr als drei Jahre währenden faktischen und bis 2014 auch rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und die vor diesem Hintergrund erfolgte Integration bzw. das daraus resultierende Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich entgegen.

5. Das erkennende Gericht kam in einer Gesamtbetrachtung der im Hinblick auf Art. 8 EMRK relevanten Aspekte aus folgenden Gründen zu einem von der belangten Behörde abweichenden Ergebnis:

Vor dem Hintergrund eines nunmehr bereits dreieinhalbjährigen und insofern im Hinblick auf diese bloße Dauer zu Gunsten des BF zu wertenden faktischen Aufenthalts desselben im Bundesgebiet vollzog sich eine bereits nachhaltige Integration des BF. Sein außergewöhnliches Bemühen um diese Integration zeigte sich über die überwiegend im Selbststudium erworbenen Sprachkenntnisse, die ihm mittlerweile ermöglichen seine Alltag selbständig zu bewältigen, und seine Einbindung in ein ausgedehntes soziales Netzwerk hinaus auch in seiner umfangreichen ehrenamtlichen Tätigkeit im städtischen Altersheim XXXX . Darüber hinaus wurde im gg. Beweisverfahren sichtbar, dass er auch um seine Integration in den Arbeitsmarkt bemüht war, seine Bemühungen um die Möglichkeit einer legalen Beschäftigung scheiterten bis zuletzt aber an der Ablehnung entsprechender Anträge durch das Arbeitsmarktservice. Demgegenüber wurde aus dem persönlichen Auftreten des BF in der Beschwerdeverhandlung in der Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten bzw. dargelegten Beschäftigungszusagen und -möglichkeiten sowie den beruflichen Fertigkeiten des BF erkennbar, dass pro futuro von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit und -willigkeit ausgegangen werden kann.

Im Ergebnis vollzog sich somit nicht nur in dem Zeitraum seit der Einreise des BF im Mai 2012 eine maßgebliche Integration des BF im Bundesgebiet, sondern war auch im Hinblick auf die weitere soziale, sprachliche und berufliche Integration des BF eine günstige Zukunftsprognose im Hinblick auf die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen zu treffen.

In einer Gesamtabwägung der für das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich maßgeblichen Aspekte mit den öffentlichen Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des wirtschaftlichen Wohles des Landes gelangte das erkennende Gericht sohin letztlich zum Ergebnis, dass das Interesse des BF an der Fortsetzung seines in Österreich etablierten Privatlebens das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zum gg.

Entscheidungszeitpunkt bereits überwiegt.

Zudem war aus den Feststellungen oben abzuleiten, dass die durch eine Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des Privatlebens des BF im Bundesgebiet auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach iSd § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht bloß vorübergehend sind.

5. Sohin war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

6. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist vom Bundesamt ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK iSd § 55 AsylG zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des §9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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