W228 2116952-1•BVwG W228 2116952-1
W228 2116952-1Tribunal Administrativo Federal11 de nov. de 2015
aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung, Mehrbegehren, Revision<br/>zulässig, Zurückweisung
W228 2116952-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Herrn XXXX,
SVNR: XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GesbR, XXXX, 3300
Amstetten beschlossen:
A)
Die Beschwerde gegen den Bescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des AMS Waidhofen an der Ybbs vom 19.10.2015 wird gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG in Verbindung mit § 9 VwGVG aufgrund der Gefahr der Uneinbringlichkeit abgewiesen.
B)
Der weitergehende Beschwerdeantrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung betreffend den Bescheid des AMS Waidhofen an der Ybbs betreffend den Notstandshilfeentziehungszeitraum vom 01.09.2015 bis 25.09.2015 wird mangels Zulässigkeit zurückgewiesen.
C)
Gemäß §§ 13 Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
D)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs vom 24.09.2015 wurde ausgesprochen, dass XXXX für den Zeitraum 26.09.2015 - 26.10.2015 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen werde.
Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt: "Sie haben die Annahme einer Ihnen vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei Fa. XXXX verweigert/vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GesbR, XXXX, mit Schreiben vom 30.09.2015, beim AMS am selben Tag per e-Mail eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin wurde ausgeführt: "[...]Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unvollständig geblieben, sodass die Entscheidung einer objektiven Überprüfung auf seinen rechtsrichtigen Gehalt nicht zugängig ist. Zum einen hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und hat sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsmomenten, wenn überhaupt, nur teilweise und nicht in nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Die Behörde ist auch in einem Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet, den Sachverhalt in all jenen Punkten zu klären, auf die die Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat. Insbesondere hat sie pflichtwidrig unterlassen, den Sachverhalt durch Befragung des Beschwerdeführers vollständig zu erheben. Hierdurch hätte sich aber ergeben, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner angeborenen, körperlichen Defizite nicht in der Lage ist, die gemäß Vorort näher definierten Arbeiten zu erbringen. Dem von Gf XXXX Vorort näher beschriebenen Arbeitsbereich zufolge, hätte der Beschwerdeführer als "Platzwart" und somit Arbeiten überwiegend im Freien (Außenbereich) stehend verrichten müssen. Gelegentlich wären Hebearbeiten und Tätigkeiten als Baggerfahrer angefallen. Der Kläger leidet seit seiner Geburt an einer Cerebralparese mit nicht korrigierten, angeborenen hochgradigen Spitzfuß und einer Beinlängendifferenz zugunsten links (3cm). Im Laufe der Jahre "entwickelte" der Beschwerdeführer weiters eine Incipiente beidseitige Coxarthrose, Facettarthrosen der LWS, eine Protrusion der LWS L4/5, eine Multiple Sklerose und leidet an Depressionen (Anpassungsstörungen mit ängstlichen und depressiven Anteilen). Aufgrund seines objektivierten Gesundheitszustands und folglich stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bezog der Beschwerdeführer jahrelang eine Invaliditätspension, welche ihm letztendlich ungerechtfertigt entzogen wurde. Ferner bezog er Pflegegeld, welches ebenfalls ungerechtfertigt entzogen wurde. Zur Wiedererlangung der Invaliditätspension und Zuerkennung des Pflegegelds hat der Beschwerdeführer vor dem LG St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht entsprechende Klagen eingereicht. Im Zuge des vermittelten Vorstellungsgesprächs hat sich auch der Gf der XXXX GmbH über die körperlichen Defizite des Beschwerdeführer völlig überrascht gezeigt, und musste zugestehen, dass der Beschwerdeführer für die ausgeschriebene Tätigkeit körperlich nicht geeignet ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht in der Lage, eigenständig tägliche Autofahrten zur und von der Arbeitsstätte zu unternehmen. Auch die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihm nicht zumutbar, sodass er auf Fremdhilfe, etwa durch Familienangehörige angewiesen ist. Feststellungen, ob der Betriebsstandort der vermittelten Arbeitsmöglichkeit täglich zu erreichen ist, wurden ebenso wenig rechtsirrig nicht getroffen. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer das vermittelte Vorstellungsgespräch gewahrt. Zur Zumutbarkeit der vermittelten Tätigkeit bei der Firma XXXX GmbH hat es keine wie immer gearteten Feststellungen getroffen. Die Unzumutbarkeit hätte sich aus der ergänzenden Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie der hiermit vorgelegten ärztlichen Gutachten völlig zwangsfrei ergeben. Die Zulässigkeit einer Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt setzt nach geltender Rechtslage voraus, dass das Arbeitsmarktservice davor seiner Verpflichtung nachgekommen ist, dem Arbeitslosen die Gründe, aus denen das Arbeitsmarktservice eine solche Maßnahme für erforderlich erachtet, zu eröffnen, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, zu belehren (vgl. das Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 96/08/0042). Eine derartige Belehrung ist rechtswidrig unterblieben und finden sich im Bescheid keine Konstatierungen in diese Richtung, weshalb der Sachverhalt auch in diese Richtung ergänzungsbedürftig ist. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine gültige Lenkerberechtigung und ist für tägliche Fahrten entweder an öffentliche Verkehrsmittel bzw. an Fremdhilfe, etwa durch Familienangehörige angewiesen. Feststellungen, ob der Betriebsstandort der vermittelten Arbeitsmöglichkeit durch öffentliche Verkehrsmittel täglich zu erreichen ist, wurden ebenso wenig und rechtsirrig nicht getroffen. Nichtsdestotrotz hat der Beschwerdeführer das vermittelte Vorstellungsgespräch gewahrt. Er musste jedoch feststellen, dass die Einhaltung der Dienstzeiten aufgrund der nicht Erreichbarkeit der Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, für ihn nicht in Betracht kommt. Die belangte Behörde ist daher völlig zu Unrecht von fehlender Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Wie bereits eingangs ausgeführt ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt in jede Richtung ergänzungsbedürftig geblieben, wodurch der bekämpfte Bescheid mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Dessen ungeachtet wurde auch die Rechtsfrage der Zumutbarkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers in Verkennung der Rechtslage mangelhaft erhoben, wodurch ein sekundärer Feststellungsmangel gegeben ist. In Verkennung des zu § 9 AlVG ergangenen Judikatur wurde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ebenso wenig Erhebungen gepflogen. [...]"
Mit nicht rechtskräftigem Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs vom 19.10.2015 wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen werde.
Begründend wurde ausgeführt: "Die Regionale Geschäftsstelle Waidhofen an der Ybbs hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.09.2015 eine Ausschlussfrist gemäß § 38 iVm § 10 A1VG für die Zeit vom 26.09.2015 bis 26.10.2015 ausgesprochen, da Herr XXXX die Annahme einer ihm vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der XXXX GmbH verweigert bzw. vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden. Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Hierzu wird festgestellt, dass Herr XXXX 1979 geboren ist - d.h. 36 Jahre alt ist - und bereits seit 12.01.2002 - d.h. seit über 13 Jahren - mit kurzen (tageweisen) Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Zuletzt wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.09.2007 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 iVm § 38 A1VG für die Zeit vom 10.09.2007 bis 30.09.2007 ausgesprochen. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass er derzeit sieben aktuelle Exekutionen hat. Im gegenständlichen Fall konnte nach Prüfung der Verfahrensunterlagen festgestellt werden, dass Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit (aufgrund wiederholtem Ausschluss gemäß § 10 AlVG) vorliegt und darüber hinaus auch die bereits betriebenen Exekutionen die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet bzw. sogar aussichtslos erscheinen lassen. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt in diesem Fall das öffentliche Interesse gegenüber dem mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist daher auszuschließen. Festgestellt wird, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GesbR, XXXX, mit Schreiben vom 04.11.2015, beim AMS am 06.11.2015 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt: "[...] In der Rechtssache [wegen Entzug der Notstandshilfe], hat der Beschwerdeführer, XXXX, gegen die Bescheide des AMS vom 24.09.2015, mit welchen die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 einerseits für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 25.09.2015 und andererseits für den Zeitraum vom 26.09.2015 bis 26.10.2015 entzogen wurde, Beschwerde erhoben. Gegen die rechtzeitigen Beschwerden hat nunmehr das AMS Waidhofen an der Ybbs nachträglich mit Bescheid vom 19.10.2015, zugestellt am 21.10.2015, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen. Wenngleich dem Bescheid nicht (eindeutig) zu entnehmen ist, gegen welche Beschwerde der beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wird vorsorglich betreffend beide Bescheide vom 24.09.2015 gestellt nachstehender ANTRAG, beiden Beschwerden des Beschwerdeführers vorn 30.09.2015 gegen die Bescheide des AMS Waidhofen an der Ybbs vorn 24.09.2015 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hierzu ergeht folgende Begründung: Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid aus-schließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Eine derartige Interessensabwägung hat die belangte Behörde rechtswidrig unterlassen, indem es die aufschiebende Wirkung ausschließlich aus generalpräventiven Aspekten aberkennt. Der Beschwerdeführer hat zur Erhaltung seines Eigenheims in 3365 Allhartsberg (EZ XXXX) laufende Betriebskosten von € 125,00 pro Monat (Strom, Rauchfangkehrer, Kanal-und Abwasser, Müllentsorgung, Elementarversicherung f. Haus) zu bezahlen und monatliche Banktilgungen von derzeit € 250,00 bei der Raiffeisenbank Ybbstal zu leisten. Weiters wurde ein Kredit für den behindertengerechten Umbau sowie für die Althaussanierung aufgenommen, welche Umbauten noch nicht abgeschlossen wurden. Das bestehende Baukonto wird im Jahr 2016 in einen Kredit umgewandelt. Die monatliche Rückzahlungsverpflichtung wird rund in Höhe von €
200,00 anzusiedeln sein. Lediglich eine Exekution zu AZ XXXX des BG Amstetten ist gegen den Beschwerdeführer anhängig. Die Exekutionsführung rührt aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein vor Jahren bei der BAWAG P.S.K. eröffnetes, jedoch bedauerlicher Weise allseits in Vergessenheit geratenes Girokonto nicht mehr abdecken konnte. Über die Jahre hat sich der Saldostand durch regelmäßige Zinsbelastungen auf über € 2.000,00 aufgebaut, was für den Beschwerdeführer eine schier unmöglich zu bewältigende Summe bedeutet. Die sofortige Invollzugsetzung der mit Beschwerde angefochtenen Bescheide hat die weiter-führende Verschuldung des Beschwerdeführers bzw. Fälligstellung sämtlicher Bankkreditlinien zur Folge, was gleichbedeutend mit dem Verlust seines Eigenheims verbunden wäre. Die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer daher nicht nur einen unverhältnismäßigen, sondern auch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bereiten. Der Beschwerdeführer müsste allfällig sogar Fahrnisse oder die Liegenschaft veräußern, um seine Existenzgrundlage zu sichern. Es liegen aber auch keine zwingenden öffentlichen Interessen vor, die eine aufschiebende Wirkung berechtigen. Nach gängiger Judikatur wäre dies nur dann anzunehmen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interesse handeln würde, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten (Gefahr in Verzug), was aber vorliegend nicht anzunehmen ist. Durch den angefochtenen Bescheid werden somit öffentliche Interessen nicht zwingend berührt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde daher in Verletzung des § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt. [...]"
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der folgenden Dokumente am 29.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt: "1 Beschwerdevorlage; 2 Beschwerde gg verfahrensrechtlichen Bescheid; 3 Bescheid vom 19.10.2015; 4 Bezugsverlauf; 5 Versicherungsverlauf; 6 aktuelle Exekutionen; 7 Hauptverbandsauszug vom 20.10.2015; 8 XXXX Beschwerde-per Email; 9 Bescheid vom 24.09.2015; 10 Niederschrift 24.09.2015; 11 Antrag". Diese langten am 10.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Vorlageschreiben brachte das AMS vor: "[...] Festzuhalten ist, dass am 24.09.2015 zwei Bescheide gemäß § 38 iVm §10 A1VG erlassen wurden, da mit 25.09.2015 das Höchstausmaß der Notstandshilfe erreicht und somit ein neuer Antrag erforderlich war. Festgestellt wurde jedoch, dass sich die Beschwerde vom 30.09.2015 dezidiert gegen den Bescheid für den Zeitraum vom 26.09.2015 bis 26.10.2015 richtet. Daher wurde der verfahrensrechtliche Bescheid ebenfalls nur für diesen Zeit erlassen. Der Bescheid gemäß § 38 iVm §10 A1VG vom 24.09.2015 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 25.09.2015 ist bereits rechtskräftig. Aufgrund der Beantragung der aufschiebenden Wirkung wird der Akt dem Gericht gemäß § 13 Abs 5 VwGVG vorgelegt. Das Arbeitsmarktservice verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 19.10.2015. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nicht abgesehen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Waidhofen an der Ybbs.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit, da bisher keine Verhandlung stattfand.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Zu A) Bestätigung des bekämpften Bescheides:
Zur Entscheidungsform:
Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handelt, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform vom erkennenden Richter gewählt wurde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Rechtsmitteln gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG hat die Rechtsmittelinstanz zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der belangten Behörde die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gegeben waren (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.06.2001, 99/11/0243).
Die zuständige Behörde hat eine Interessenabwägung durchzuführen und darzulegen, worin die Gefahr im Verzug besteht, die einen vorzeitigen Vollzug des Bescheides dringend gebietet (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). In der Interessenabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfälliger weitere Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen.
Im gegenständlichen Fall begründete das Arbeitsmarktservice den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung damit, dass die aufschiebende Wirkung aus generalpräventiven Gründen den im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen würde. Insgesamt diene dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Im Gegensatz zum AMS kommt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Argumentation zur aufschiebenden Wirkung nicht stichhaltig ist. Bei der Streichung der Notstandshilfe handelt es sich um einen Eingriff ins verfassungsrechtliche Eigentumsrecht. Daher bedarf es jedenfalls einer Einzelfallabwägung, was gerade bei Textbausteinen betreffend Generalprävention und über die Anzahl der früheren Ausschlussfristen regelmäßig nicht der Fall ist. Generalpräventive Gründe alleine reichen ohne Interessenabwägung im Einzelfall nicht für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Zum reiterierenden Vorbringen hinsichtlich Generalprävention darf seitens des erkennenden Richters weiters angemerkt, dass seitens des AMS keine Belege hinsichtlich des generalpräventiven Charakters des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vorgebracht werden. Dieser Charakter wird schlichtweg behauptet, ohne dass dies den Erläuterungen zum geltenden Gesetzestext oder einer Studie im Akt entnommen werden könnte. Der Gesetzgeber hätte es in der Hand, eine Nachfolgeregelung für den § 56 Abs. 3 AlVG, dessen Aufhebung durch den VfGH mit 23.01.2015 im BGBl. kundgemacht wurde, mit einer entsprechenden argumentativen Unterfütterung für Sanktionstatbestände wiedereinzuführen. Eine faktische Wiedereinführung durch die Verwaltungsbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht ist nicht möglich.
Anzeichen für eine rudimentäre Interessenabwägung finden sich jedoch in den Ausführungen zu sieben aktuellen Exekutionen.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mit Begründung entgegengetreten. Er machte Nachteile betreffend Verlust des Eigenheimes durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend. Der Beschwerdeführer ist insoweit seiner Begründungspflicht nach § 9 VwGVG nachgekommen. Es hat daher nunmehr eine Interessenabwägung stattzufinden:
Bezüglich des Exekutionsvorbringens ist auf den ständigen Rechtssatz des VwGH zur Entscheidung vom 02.09.1996, Zl. AW 96/15/0022 zu verweisen. Dieser lautet: "Zwingende öffentliche Interessen können der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch entgegenstehen, wenn der Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Bescheides, den die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hat, bewirkt, daß die Einbringlichkeit einer Geldforderung gefährdet wird. Würde bei Einkommensverhältnissen oder Vermögensverhältnissen des Geldschuldners, die ihm die Abstattung der (unbesicherten) Geldforderung nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte des Geldschuldners und auch nicht auf neu auftauchende bzw dem Geldschuldner zufallende Vermögenswerte greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (Hinweis B 14.9.1994, AW 94/15/0024)."
Weiters ist auf die Entscheidung des VwGH vom 02.10.2003, Zl. AW 2003/08/0028, hinzuweisen: "Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessensabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie hier - einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu einer Geldleistung verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, aufgeschlüsselt nach Art und Ausmaß) und andererseits, soweit es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete, tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt - nach dem vorstehend Gesagten - nur zur Abwendung eines unverhältnismäßigen Nachteils in Betracht. Ein Nachteil, der im Falle des Prozesserfolges vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres in Geld ausgeglichen werden kann, ist - vor dem Hintergrund der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, die einstweilige Vollstreckung von Bescheiden während des Beschwerdeverfahrens im Prinzip zuzulassen - nicht unverhältnismäßig. Bei Abwägung der berührten Interessen fällt einerseits das Vollzugsinteresse der belangten Behörde, ebenso aber - was das Einkommen der antragstellenden Partei betrifft - der auf Grund der §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO, ohnehin gewährleistete Pfändungsschutz ("Existenzminimum") entscheidend ins Gewicht. Das Interesse der forderungsberechtigten Partei, ihre Forderung zumindest durch eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung sicherzustellen, liegt auf der Hand. Es kann andererseits § 30 Abs. 2 VwGG keine weiterreichende Schutzabsicht entnommen werden, als in dieser Hinsicht durch die genannten exekutionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin gewährleistet ist. Soweit daher die Forderung im Wege einer Forderungsexekution eingebracht oder sonst exekutivpfandrechtlich sichergestellt werden könnte, lässt das Ergebnis der Interessensabwägung im Allgemeinen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zu. Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Ein tatsächlich nicht wieder gutzumachender Schaden wäre nämlich dann zu befürchten, wenn es im Verlauf eines Exekutionsverfahrens zu einer Versteigerung von Fahrnissen und damit zu endgültigen Vermögensverlusten der beschwerdeführenden Partei käme. Da in diesem Stadium eines Exekutionsverfahrens bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gerichtliche Exekution nicht eingestellt, sondern nur aufgeschoben würde, wäre auch ein Verlust mittlerweile erworbener Pfandrechte der betreibenden Partei nicht zu befürchten."
Abschließend ist die Entscheidung des VwGH vom 23.08.2011, Zl AW 2011/17/0030, wiederzugeben: "[...] Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. Februar 2005, Zl. AW 2005/10/0003, oder vom 22. November 2007, Zl. AW 2007/10/0056, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). [...]"
Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte GesbR, hat in seiner Beschwerde weder behauptet, dass Ratenansuchen oder Stundungen seitens des AMS ausgeschlossen wurden. Auch Bescheinigungen bezüglich der drohenden Versteigerung von Fahrnissen oder der Liegenschaft wurden nicht vorgelegt. Das AMS hingegen hat die Exekutionen, von denen der Beschwerdeführer auch zumindest eine zugesteht, durch ein entsprechendes Dokument belegt.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit in der Interessensabwägung in diesem Einzelfall zum Ergebnis gelangt, dass die zwingenden Interessen des AMS aufgrund der laufenden Exekutionen und der Gefahr der Uneinbringlichkeit beim Beschwerdeführer überwiegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Sollte hingegen die Versteigerung von Fahrnissen oder Liegenschaften der antragstellenden Partei aufgrund der Forderungen des AMS beantragt und bewilligt werden, käme ohnehin eine - entsprechend bescheinigte - neuerliche Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht.
Fister/Fuchs/Sachs in Rz 8 gehen aufgrund des klaren Wortlautes des § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" davon aus, dass keine Möglichkeit für Sachverhaltsfeststellungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht. Daher erübrigen sich Erhebungen über die durch das AMS und den Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente hinaus.
Angemerkt wird, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über den Bescheid des Arbeitsmarktservices betreffend die aufschiebende Wirkung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird.
Zu B) Zurückweisung des restlichen Beschwerdebegehrens
Verfahrensgegenstand bildet der Bescheid des AMS Waidhofen an der Ybbs vom 19.10.2015 über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der sich in der Begründung auf den Bescheid des Arbeitsmarktservice Waidhofen an der Ybbs vom 24.09.2015 für den Zeitraum 26.09.2015 - 26.10.2015 bezieht. Das geht klar aus der Zusammenschau des Spruchs und der Begründung des Bescheids hervor. Daher war das Mehrbegehren zurückzuweisen.
Zu C) Zurückstellung der Akten
Gemäß §13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
"Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird nicht abgesehen", weshalb der Akt zurückzustellen ist.
Zu D) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36, handelt es sich "um einen von der Entscheidung in der Hauptsache trennbaren, selbständigen Nebenanspruch iSd § 59 Abs. 1 AVG." Laut Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 39 stehen "gegen den Ausschluss der AW nach § 64 Abs. 2 AVG mangels einer von § 63 Abs. 1 AVG abweichenden Regelung dieselben Rechtsmittel offen wie gegen die Entscheidung in der Hauptsache. Ebenso richtet sich der Instanzenzug nach der in der Sachentscheidung geltenden Regelung, ..." Der Gesetzgeber hat insofern eine Änderung des "Instanzenzugs" vorgesehen, als über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung das Bundesverwaltungsgericht und nicht das AMS in der Beschwerdevorentscheidung einen Beschluss zu fassen hat. Daraus ist aber zu schließen, dass gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein Rechtsmittel zulässig ist und somit die Rechtsmittelbelehrung, wie unterhalb geschehen, aufzunehmen ist. Einen Hinweis der ebenso in diese Richtung deutet, findet sich zu Aussetzungsbescheiden in einem Beschluss des VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ro 2014/05/0089.
Anderer Ansichten hinsichtlich der getrennten Bekämpfbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die aufschiebende Wirkung sind beim Bundesverwaltungsgericht beispielhaft den Entscheidungen W145 2103626-1, W209 2104635-1, G308 2104087-1 sowie G313 2105294-1 zu entnehmen.
Auch ist die Form der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, nämlich "Erkenntnis" oder "Beschluss" aus Sicht des erkennenden Richters nicht geklärt. Während der erkennende Richter aufgrund seiner unter A) referierten Rechtsmeinung den Beschluss als Entscheidungsform gewählt hat, so gibt es auch Gerichtsabteilungen des Bundesverwaltungsgerichtes, die ein Erkenntnis präferieren. Hier seien demonstrativ die Entscheidungen W162 2103998-2, W216 2104683-1 sowie W218 2103234-1 aufgezählt.
Auch ist die Frage ungeklärt, ob die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung durch Einzelrichter oder Senat zu erfolgen hat. Die deutliche Mehrheit der Entscheidungen geht, wie auch der erkennende Richter unter II. ausführt, von einer Einzelrichterzuständigkeit aus. Anderer Ansicht war der erkennende Richter in der Entscheidung W131 2103457-1, der die Entscheidung gemeinsam im Senat mit seinen Laienrichtern traf. Daher war die Revision zuzulassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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